{"id":2815,"date":"2021-08-27T19:55:42","date_gmt":"2021-08-27T19:55:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2815"},"modified":"2021-08-27T20:00:55","modified_gmt":"2021-08-27T20:00:55","slug":"gericht-vg-frankfurt-oder-6-kammer-entscheidungsdatum-18-08-2021-aktenzeichen-6-k-637-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2815","title":{"rendered":"Gericht: VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer. Entscheidungsdatum: 18.08.2021. Aktenzeichen: 6 K 637\/14"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 18.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Entscheidung-6-K-637.14.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6 K 637\/14<\/a><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2021:0818.6K637.14.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp: Urteil<br \/>\nNormen: \u00a7 86c SGB 9, \u00a7 89c SGB 9<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Dem Tr\u00e4ger einer Kindertagesbetreuungseinrichtung, der wegen des Fortzuges eines Kindes aus seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereichs unzust\u00e4ndig geworden ist, steht gegen\u00fcber den Eltern des Kindes kein allgemeiner \u00f6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch f\u00fcr den Aufwand der weiter gew\u00e4hrten Kindertagesbetreuung zu.<br \/>\nVielmehr sind nach \u00a7 89c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 86c Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches &#8211; Achtes Buch und des Artikel 7 Abs. 4 Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg \u00fcber die gegenseitige Nutzung von Pl\u00e4tzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 die Ausgleichszahlungen wegen einer Tagesbetreuung eines Kindes mit Wohnsitz im Brandenburg in einer Berliner Einrichtung nicht vom Leistungsempf\u00e4nger, sondern von dem im Land Brandenburg \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Jugendhilfetr\u00e4ger bzw. der leistungsverpflichteten K\u00f6rperschaft zu entrichten.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Berufung wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt als \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger der Jugendhilfe und Tr\u00e4ger einer Horteinrichtung im Bundesland Berlin die Erstattung der Hortbetreuungskosten f\u00fcr das Kind der Beklagten f\u00fcr einen Zeitraum, nachdem die Beklagte aus dem Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin heraus in das Land Brandenburg umgezogen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr das im Jahre 2003 geborene Kind der im Jahre 2009 noch im Bundesland Berlin wohnhaften Beklagten hatte der Kl\u00e4ger mit Bescheid des Bezirksamts vom 20. Mai 2009 \u00fcber die erg\u00e4nzende F\u00f6rderung und Betreuung an allgemeinbildenden Schulen festgestellt, dass dieses Kind berechtigt ist, einen Platz f\u00fcr die erg\u00e4nzende F\u00f6rderung und Betreuung an allgemeinbildenden Schulen bis zum Ende der 4. Klasse in Anspruch zu nehmen. Hierf\u00fcr war festgelegt worden, dass mit dem Tr\u00e4ger, der die erg\u00e4nzende F\u00f6rderung und Betreuung anbietet, ein Vertrag zu schlie\u00dfen war. Des Weiteren war die in diesem Bescheid festgestellte Berechtigung f\u00fcr die Belegung eines \u00f6ffentlich finanzierten Platzes im Land Berlin unter die aufl\u00f6sende Bedingung gestellt worden, dass diese Berechtigung entf\u00e4llt, wenn der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Kindes im Land Berlin aufgegeben wird.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Bescheides hatten die Beteiligten mit Vertrag vom 4. August 2009 \u00fcber die Aufnahme und Teilnahme von Sch\u00fclern an einer erg\u00e4nzenden Betreuung an Grundschulen vereinbart, dass das Kind der Beklagten ab dem 1. September 2009 nachmitt\u00e4glich durch die Grundschule, die das Kind in Berlin besuchte, erg\u00e4nzend betreut wird. In der Ziffer 7.1. des Vertrages war vereinbart, dass der Vertrag, ohne dass es einer K\u00fcndigung bedarf, zum Ende des Monats endet, in dem der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Kindes in dem Land Berlin aufgegeben wird. Nach der Ziffer 9.1. des Vertrages hatten die Eltern bedeutsame \u00c4nderungen, wie unter anderem der Wohnanschrift, umgehend dem Bezirksamt schriftlich mitzuteilen. F\u00fcr den Hortbesuch setzte der Kl\u00e4ger eine Kostenbeteiligung in monatlicher H\u00f6he von 35 \u20ac fest, welche die Beklagte in Folgezeit beglich.<\/p>\n<p>Am 1. Dezember 2010 zog die Beklagte mit ihrem Kind in einen Ort im Landkreis Barnim (Bundesland Brandenburg) um, ohne den Kl\u00e4ger hier\u00fcber in Kenntnis zu setzen. Das Kind wurde weiterhin in dem Hort in Berlin betreut.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte mit ihrem Kind seit dem 1. Dezember 2010 nicht mehr in Berlin wohnte, stellte der Kl\u00e4ger am 9. M\u00e4rz 2011 im Zuge einer Validierung fest. Mit Schreiben vom 17. M\u00e4rz 2011 bat er die Beklagte um die Vorlage einer Kosten\u00fcbernahmeerkl\u00e4rung der \u201eleistungsverpflichteten Gemeinde\u201c f\u00fcr den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011. Ferner wies er sie darauf hin, dass die Leistungsverpflichtung des Landes Berlin infolge des am 1. Dezember 2010 erfolgten Umzuges in das Bundesland Brandenburg zum 31. Dezember 2010 geendet habe und bei einer Finanzierungsl\u00fccke infolge einer nicht erfolgten Kosten\u00fcbernahme die Betreuungskosten von der Beklagten zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Beklagten vom 29. M\u00e4rz 2011 entsprach der Landrat des Landkreises Barnim mit Bescheid vom 8. Juni 2011 zum Antrag auf Wunsch- und Wahlrecht, dass f\u00fcr den Zeitraum vom 29. M\u00e4rz 2011 bis zum 31. Juli 2011 dem Wunsch auf Hortbetreuung in der betreffenden Grundschule in Berlin entsprochen werde und eine Kosten\u00fcbernahmeerkl\u00e4rung erfolge.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Betreuungszeitraum vom 29. M\u00e4rz 2011 bis zum 31. Juli 2011 machte der Kl\u00e4ger mit Rechnung vom 20. M\u00e4rz 2013 unter Zugrundelegung eines monatlichen Kostensatzes in H\u00f6he von 303,86 \u20ac gegen\u00fcber dem Landkreis Barnim einen Kostenerstattungsanspruch in einer H\u00f6he von insgesamt 1.215,44 \u20ac auf der Grundlage von dessen Kosten\u00fcbernahmeerkl\u00e4rung vom 8. Juni 2011 und auf Grundlage der Nr. 2.2 Absatz 3.3. des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg \u00fcber die gegenseitige Nutzung von Pl\u00e4tzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geltend; diese Rechnung beglich der Landkreis Barnim.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. M\u00e4rz 2011 einen Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 575,58 \u20ac geltend, der sich aus den Betreuungskosten f\u00fcr drei Monate in H\u00f6he von 911,58 \u20ac (3 Monate x 303,86 \u20ac Betreuungskosten pro Monat) abz\u00fcglich der von der Beklagten in H\u00f6he von 336,00 \u20ac eingezahlten Erstattungsbeitr\u00e4ge errechnete (911,58 \u20ac &#8211; 336,00 \u20ac = 575,58 \u20ac). Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte hierzu aus, die \u201eGemeinde Barnim\u201c sei weder bereit noch verpflichtet, f\u00fcr diesen Zeitraum die Kosten zu erstatten. Nunmehr sei die Beklagte aufzufordern, diese Kosten selbst zu erstatten, weil der Vertrag mit dem Auszug aus dem Land Berlin zum Ende des Monats erloschen sei. Mit Schreiben vom 3. April 2014 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte bis zum 25. Mai 2014 zur Zahlung von 575,78 \u20ac auf und wies sie darauf hin, dass Leistungsklage erhoben werde, wenn der geforderte Betrag nicht bis zu diesem Tag gezahlt worden sei.<\/p>\n<p>Am 3. Juni 2014 hat der Kl\u00e4ger die vorliegende Klage erhoben.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, die Beklagte habe den Betrag von 575,58 \u20ac zu zahlen, weil die Betreuung ohne Rechtsgrund geleistet worden sei und die Beklagte diese Leistung auf Grund ihrer pflichtwidrig unterlassenen Mitteilung weiter in Anspruch genommen habe, ohne dass sie hierzu berechtigt gewesen w\u00e4re. Ein vertragliches Verh\u00e4ltnis habe auf Grund der Klausel in der Ziffer 7.1. des Betreuungsvertrages vom 4. August 2009 nicht mehr bestanden, nachdem die Beklagte aus Berlin fort- und in das Bundesland Brandenburg gezogen sei. Der Erstattungsanspruch sei nicht nach \u00a7 814 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen, weil die Beklagte auch nach dem Umzug ihres Kindes auf Grund des Artikels 5 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg \u00fcber die gegenseitige Nutzung von Pl\u00e4tzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 einen Anspruch auf Weiterbetreuung gehabt habe, dessen Bestehen obergerichtlich gekl\u00e4rt sei. Die H\u00f6he des Ausgleichzahlungsbetrages von 303,86 \u20ac f\u00fcr die Hortbetreuung ergebe sich aus der Anlage 6 zu diesem Staatsvertrag.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 575,58 \u20ac nebst 5% Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, sie habe nicht vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig gehandelt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Kl\u00e4gers Bezug genommen, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige allgemeine Leistungsklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des Aufwandes f\u00fcr die Betreuung ihres Kindes f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 2011, nachdem er wegen des im Dezember 2010 erfolgten Umzuges der Beklagten in das Bundesland Brandenburg und der damit einhergehenden \u00c4nderung des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes auf Grund der Vorschrift des \u00a7 86 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches \u2013 Achtes Buch \u2013 (SGB VIII), der f\u00fcr die Begr\u00fcndung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit eines \u00f6rtlichen Jugendhilfetr\u00e4gers an den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes ankn\u00fcpft, unzust\u00e4ndig geworden war f\u00fcr die Tagesbetreuung des Kindes der Beklagten.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Fallkonstellation gibt es keine spezialgesetzliche Grundlage, auf Grund derer der unzust\u00e4ndig gewordene Jugendhilfetr\u00e4ger die Erstattung des Aufwandes f\u00fcr die Tagesbetreuung direkt von dem Leistungsempf\u00e4nger, mithin den Eltern des Kindes, verlangen k\u00f6nnte. Eine derartige Anspruchsgrundlage findet sich weder im Sozialgesetzbuch \u2013 Achtes Buch \u2013 noch im Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg \u00fcber die gegenseitige Nutzung von Pl\u00e4tzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 \u2013 Staatsvertrag \u2013, der in Berlin durch das Gesetz vom 15. M\u00e4rz 2002 (GVBl. S. 105) und in Brandenburg durch das Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVBl. I\/02 [Nr. 6], S. 54) ratifiziert wurde. Vielmehr sind nach den entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches und des Staatsvertrages die Ausgleichszahlungen wegen einer Tagesbetreuung eines Kindes mit Wohnsitz im Brandenburg in einer Berliner Einrichtung nicht vom Leistungsempf\u00e4nger, sondern von dem im Land Brandenburg \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Jugendhilfetr\u00e4ger bzw. der leistungsverpflichteten K\u00f6rperschaft zu entrichten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein \u00f6rtlicher Tr\u00e4ger im Rahmen seiner Verpflichtung nach \u00a7 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem \u00f6rtlichen Tr\u00e4ger zu erstatten, der nach dem Wechsel der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit zust\u00e4ndig geworden ist. Nach dem hiernach in Bezug genommenen \u00a7 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt in dem Fall, dass eine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Leistung wechselt, der bisher zust\u00e4ndige \u00f6rtliche Tr\u00e4ger so lange zur Gew\u00e4hrung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zust\u00e4ndige \u00f6rtliche Tr\u00e4ger die Leistung fortsetzt. Es ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass die Vorschriften der \u00a7\u00a7 86c, 89c SGB VIII auch f\u00fcr die Kindertagesbetreuung gelten (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 14. November 2002 &#8211; 5 C 57\/01 &#8211; BVerwGE 117, 184 [186 ff.], Rdnrn. 12 bis 17). Demnach steht bzw. stand dem Kl\u00e4ger ein Ausgleichsanspruch zu gegen den \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gewordenen Tr\u00e4ger der Jugendhilfe aus dem Bundesland Brandenburg, in dessen Bezirk die Beklagte nach ihrem Fortzug aus Berlin am 1. Dezember 2010 ihren neuen Wohnsitz genommen hatte.<\/p>\n<p>Auch der Staatsvertrag vom 7. Dezember 2001 begr\u00fcndet keinen Erstattungsanspruch gegen\u00fcber den leistungsberechtigten Eltern. Vielmehr sind nach dem Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 des Staatsvertrages die nach dem Absatz 1 dieser Vorschrift zu entrichtenden Ausgleichszahlungen f\u00fcr die Betreuung von der zust\u00e4ndigen (brandenburgischen) Gemeinde oder dem Amt zu zahlen (vgl. jedoch zur Landesverfassungwidrigkeit der \u00dcbertragung der Aufgabe der Kindertagesbetreuung von den Landkreisen auf kreisangeh\u00f6rige Gemeinden: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2003 &#8211; 54\/01 &#8211; LKV 2003, 372), wobei die H\u00f6he der Ausgleichszahlung f\u00fcr Kinder, die einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung in Brandenburg haben und eine Betreuung im Land Berlin erhalten, nach dem Absatz 2 dieser Vorschrift der jeweils garantierten Erstattungsquote f\u00fcr Berliner Einrichtungen der Tagesbetreuung im Bereich der Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe zuz\u00fcglich der Quote der Elternbeitr\u00e4ge entspricht. Offen bleiben kann im Zusammenhang mit der hier relevanten Frage nach dem richtigen Anspruchsschuldner f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Erstattungsanspruch, ob dieser Staatsvertrag und der Ausgleichsanspruch des Artikel 7 dieses Vertrages \u00fcberhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, weil das Kind der Beklagten seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Abschluss des Betreuungsvertrages am 4. August 2009 noch in Berlin und damit nicht im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages nach dem 31. Dezember 2000 in einem anderen Bundesland hatte und weil es sich bei diesem Betreuungsvertrag nicht um einen \u201ebestehenden Betreuungsvertrag\u201c im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages handelte, der bereits vor dem Abschluss des Staatsvertrages vom 7. Dezember 2001 geschlossen worden war; denn nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages bleiben die gesetzlichen Leistungsverpflichtungen und damit auch die \u00a7\u00a7 86c, 89c SGB VIII unber\u00fchrt, so dass der Kl\u00e4ger auch im Falle der Unanwendbarkeit des Staatsvertrages jedenfalls ein Erstattungsanspruch nach \u00a7\u00a7 86c, 89c SGB VIII gegen den \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gewordenen Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe zusteht bzw. zugestanden hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann das Erstattungsbegehren des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem hier verklagten Elternteil des weiter betreuten Kindes auch nicht auf den nicht kodifizierten allgemeinen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gest\u00fctzt werden, bei dem es sich \u2013 wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gekl\u00e4rt ist \u2013 um ein aus Grunds\u00e4tzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenst\u00e4ndiges Rechtsinstitut des \u00f6ffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa \u00a7 12 des Bundesbesoldungsgesetzes), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. M\u00e4rz 1985 &#8211; BVerwG 7 C 48.82 &#8211; BVerwGE 71, 85 [88], vom 30. November 1990 &#8211; BVerwG 7 A 1.90 &#8211; BVerwGE 87, 169 [172], vom 30. November 1995 &#8211; BVerwG 7 C 56.93 &#8211; BVerwGE 100, 56 [59] und vom 18. Januar 2001 &#8211; BVerwG 3 C 7.00 &#8211; BVerwGE 112, 351 [353 f.]). Danach sind Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Verm\u00f6gensverschiebungen r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 &#8211; BVerwG 3 C 7.00 &#8211; BVerwGE 112, 351 [353 f.]. Der Anspruch ist gegeben, \u201ewenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr \u00fcbereinstimmenden Verm\u00f6genslage erfordert\u201c (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 &#8211; BVerwG VI C 163.73 &#8211; BVerwGE 48, 279 [286] mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger die Tagesbetreuungsleistungen nicht mehr auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages vom 4. August 2009 \u00fcber die Aufnahme und Teilnahme von Sch\u00fclern an einer erg\u00e4nzenden Betreuung an Grundschulen erbracht, weil dieser Vertrag nach dessen Ziffer 7.1. zum Ende des Monats und damit zum 31. Dezember 2010 endete, nachdem die Beklagte am 1. Dezember 2010 mit ihrem Kind in das Bundesland Brandenburg gezogen war und damit den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kindes in dem Land Berlin aufgegeben hatte; des Weiteren war das Kind der Beklagten wegen dieses Umzuges auch nicht mehr auf Grund des Bescheides des Bezirksamtes des Kl\u00e4gers vom 20. Mai 2009 \u00fcber die erg\u00e4nzende F\u00f6rderung und Betreuung an allgemeinbildenden Schulen zur Inanspruchnahme der Betreuung berechtigt, weil die in diesem Bescheid enthaltene aufl\u00f6sende Bedingung, wonach diese Berechtigung bei einer Aufgabe des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes in Berlin entf\u00e4llt, mit dem Fortzug des Kindes aus Berlin eingetreten war.<\/p>\n<p>Gleichwohl ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers die Betreuung des Kindes der Beklagten in der Zeit nach dem Fortzug nicht ohne Rechtsgrund gegen\u00fcber der Beklagten bzw. gegen\u00fcber deren Kind erfolgt. Denn gegen\u00fcber der Beklagten bzw. gegen\u00fcber deren Kind war der Kl\u00e4ger auch nach dem Umzug und dem damit einhergehenden Wechsel der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit weiterhin nach \u00a7 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, die Kindestagesbetreuung zu gew\u00e4hren. Gegen\u00fcber der Beklagten bzw. gegen\u00fcber deren Kind wurde demnach die fortgesetzte Betreuung auf der Grundlage des \u00a7 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und damit nicht ohne Rechtsgrund erbracht.<\/p>\n<p>Insoweit besteht vor dem Hintergrund des hier dem Grunde nach auf der Grundlage des \u00a7 89c SGB VIII bestehenden bzw. bestanden habenden Erstattungsanspruchs des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem (brandenburgischen) \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger der Jugendhilfe auch keine Notwendigkeit, dass dem Kl\u00e4ger neben diesem Anspruch auch noch mit dem nicht kodifizierten allgemeinen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine weitere Anspruchsgrundlage bereitgestellt w\u00fcrde gegen die Beklagte als Empf\u00e4ngerin der Tagesbetreuungsleistungen. Denn der allgemeine \u00f6ffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hat die Funktion, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Verm\u00f6gensverschiebung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 &#8211; 5 C 25\/07 -, BVerwGE 131, 153 [155], Rdnr. 13). Hier entsprach die Weitergew\u00e4hrung der Tagesbetreuung jedoch dem materiellen Recht, weil der Kl\u00e4ger auf Grund der Vorschrift des \u00a7 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch nach dem Umzug der Beklagten und ihres Kindes zur Fortsetzung der Tagesbetreuung verpflichtet gewesen war. In diesem Falle hat nicht der Leistungsempf\u00e4nger, sondern nach \u00a7 89c SGB VIII der zust\u00e4ndig gewordene Leistungstr\u00e4ger die weiter angefallenen Kosten zu erstatten. Denn das Regelungsgef\u00fcge der Erstattungsanspr\u00fcche der \u00a7\u00a7 89 bis 89h SGB VIII, zu denen die hier einschl\u00e4gige Anspruchsgrundlage des \u00a7 89c SGB VIII geh\u00f6rt, bezweckt einen angemessenen Finanzausgleich allein zwischen den Jugendhilfetr\u00e4gern, ohne dass dabei der Leistungsberechtigte mit einbezogen wird (vgl. Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, Vorbemerkungen K \u00a7\u00a7 89 89 bis 89h, Rdnr. 1 [Lfg. 3\/20 . IX\/20]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dessen, dass bereits die anspruchsbegr\u00fcnden Voraussetzungen des allgemeinen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht erf\u00fcllt sind, stellt sich hier nicht mehr die in Ansehung der nach \u00a7 86c Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiterbestehenden Betreuungspflicht zu verneinende Frage, ob \u2013 ab dem Zeitpunkt der kl\u00e4gerseitigen Kenntniserlangung von dem Umzug \u2013 auch der Anwendungsbereich des Anspruchsausschlusstatbestandes des \u00a7 814 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches er\u00f6ffnet gewesen w\u00e4re, nach dem das Geleistete nicht zur\u00fcckgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht dem Kl\u00e4ger kein Zinsanspruch f\u00fcr die geltend gemachte Hauptforderung zu, weil f\u00fcr die dem Zinsanspruch zu Grunde liegende Hauptforderung bereits keine Anspruchsgrundlage existiert.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gem\u00e4\u00df \u00a7 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO werden f\u00fcr dieses Gerichtsverfahren keine Gerichtskosten erhoben, weil es sich bei dem Rechtsstreit um eine dem Sachgebiet der Jugendhilfe zuzuordnende (vgl. \u00a7 188 Satz 1 VwGO) Erstattungsstreitigkeit handelt, die nicht zwischen zwei Sozialleistungstr\u00e4gern im Sinne des \u00a7 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gef\u00fchrt wird, sondern zwischen einem Leistungstr\u00e4ger und einem Leistungsempf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist hier bereits durch das erkennende Gericht die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und damit der Berufungszulassungsgrund des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Grunds\u00e4tzliche Bedeutung in dem vorstehenden Sinne hat die vorliegende Rechtssache, weil zum Einen sich die hier getroffene entscheidungserhebliche Feststellung nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, dass dem Tr\u00e4ger einer Kindertagesbetreuungseinrichtung, der wegen des Fortzuges eines Kindes aus seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereichs unzust\u00e4ndig geworden ist, f\u00fcr den Aufwand der weiter gew\u00e4hrten Kindertagesbetreuung ein nicht kodifizierter allgemeiner \u00f6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen\u00fcber den Eltern des Kindes nicht zusteht, und weil zum Anderen der Beantwortung dieser Frage in Ansehung dessen, dass bei einem bundesland\u00fcbergreifenden Wohnortwechsel zwischen den Bundesl\u00e4ndern Berlin und Brandenburg die Kindertagesbetreuung nach der allgemeinen Lebenserfahrung in vielen F\u00e4llen in derselben Betreuungseinrichtung fortgesetzt wird, eine \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2815\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2815&text=Gericht%3A+VG+Frankfurt+%28Oder%29+6.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+18.08.2021.+Aktenzeichen%3A+6+K+637%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2815&title=Gericht%3A+VG+Frankfurt+%28Oder%29+6.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+18.08.2021.+Aktenzeichen%3A+6+K+637%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2815&description=Gericht%3A+VG+Frankfurt+%28Oder%29+6.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+18.08.2021.+Aktenzeichen%3A+6+K+637%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Frankfurt (Oder) 6. 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