{"id":2811,"date":"2021-08-27T19:44:30","date_gmt":"2021-08-27T19:44:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2811"},"modified":"2021-08-27T19:44:30","modified_gmt":"2021-08-27T19:44:30","slug":"gericht-vg-frankfurt-oder-6-kammer-entscheidungsdatum-20-08-2021-aktenzeichen-6-l-289-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2811","title":{"rendered":"Gericht: VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer. Entscheidungsdatum: 20.08.2021. Aktenzeichen: 6 L 289\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 20.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: 6 L 289\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2021:0820.6L289.21.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juli 2021 (VG 6 K 809\/21) gegen die Ziffer 1 des nachtr\u00e4glichen Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 16. Juli 2021 (Az.: ) wird wiederhergestellt, soweit mit der Auflage eine Aufnahme von Kindern und Jugendlichen f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Oktober 2021 untersagt wurde. Im \u00dcbrigen wird der Antrag abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur H\u00e4lfte.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der sinngem\u00e4\u00df gestellte Antrag der Antragstellerin,<\/p>\n<blockquote><p>die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juli 2021 (VG 6 K 809\/21) gegen die Ziffer 1 des nachtr\u00e4glichen Auflagenbescheides<\/p>\n<p>des Antragsgegners vom 16. Juli 2021 (Az.: ) wiederherzustellen,<\/p><\/blockquote>\n<p>hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>Der Antrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zul\u00e4ssig, aber nur teilweise \u2013 n\u00e4mlich soweit die verh\u00e4ngte Auflage zeitlich unbefristet gelten soll \u2013 begr\u00fcndet. Nach der gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabw\u00e4gung auf Grundlage einer summarischen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage \u00fcberwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Antragstellerin, von einer solcherma\u00dfen befristeten Regelung vorerst verschont zu bleiben. Denn in diesem zeitlich begrenzten Umfang erweist sich der angefochtene \u201eAufnahmestopp\u201c aller Voraussicht nach als rechtm\u00e4\u00dfig (dazu unter 1.) und es liegt ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (dazu unter 2.). Hingegen \u00fcberwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, soweit \u00fcber den 30. September 2021 hinausgehend ein dauerhafter \u201eAufnahmestopp\u201c angeordnet wurde, weil nach Einsch\u00e4tzung des erkennenden Gerichts die wom\u00f6glich vom Antragsgegner noch durchzuf\u00fchrenden weiteren Ermittlungen zur Unzuverl\u00e4ssigkeit der Antragstellerin und zu Gef\u00e4hrdungen des Wohls der Kinder und Jugendlichen (im Folgenden auch: Kindeswohl) sowie das bereits eingeleitete Erlaubniswiderrufsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden k\u00f6nnen und gegenw\u00e4rtig kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr einen \u00fcber den 30. September 2021 hinausgehenden \u201eAufnahmestopp\u201c besteht; sollte sich hieran indes etwas \u00e4ndern, weil etwa weitere Ermittlungen dazu f\u00fchren, dass vor einer endg\u00fcltigen Entscheidung mit dauerhafter Wirkung noch weiterer Aufkl\u00e4rungsbedarf besteht, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, einen weiteren (befristeten) \u201eAufnahmestopp\u201c anzuordnen, falls daf\u00fcr in der Zukunft erneut bzw. weiterhin ein begr\u00fcndetes Bed\u00fcrfnis bestehen sollte (dazu unter 3.).<\/p>\n<p>1. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Auflagen zur Betriebserlaubnis ist \u00a7 45 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches \u2013 Achtes Buch \u2013 (SGB VIII). Danach k\u00f6nnen dem Tr\u00e4ger der Einrichtung zur Gew\u00e4hrleistung des Kindeswohls nachtr\u00e4gliche Auflagen erteilt werden. Im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein zeitlich befristeter \u201eAufnahmestopp\u201c bei einer unklaren tats\u00e4chlichen Lage in Vorbereitung einer etwaigen Aufhebungsentscheidung nach \u00a7 45 Abs. 7 Satz 1 oder Satz 2 SGB VIII als Auflage ergehen, wenn zumindest gewichtige, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unzuverl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4gers der Einrichtung (vgl. \u00a7 45 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls vorliegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es f\u00fcr die Verh\u00e4ngung eines zeitlich befristeten \u201eAufnahmestopps\u201c als vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme allerdings nicht erforderlich, dass bereits positiv feststeht, dass die Voraussetzungen des \u00a7 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII vorliegen. Denn bei dem hier verh\u00e4ngten vorl\u00e4ufigen \u201eAufnahmestopp\u201c handelt sich gerade nicht um eine dauerhafte Regelung, durch die die Antragstellerin \u2013 wie dies bei einer R\u00fccknahme oder eines Widerrufs der gesamten Betriebserlaubnis der Fall w\u00e4re \u2013 auf Dauer gehindert w\u00e4re, Betreuungsleistungen zu erbringen. Vielmehr wird, weil zumindest gewichtige Anhaltspunkte f\u00fcr die Unzuverl\u00e4ssigkeit der Antragstellerin und Kindeswohlgef\u00e4hrdungen sprechen, zur Erm\u00f6glichung weiterer Sachaufkl\u00e4rung ein Verbot der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen \u2013 f\u00fcr eine begrenzte Zeit (vgl. dazu noch unter 3.) \u2013 ausgesprochen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertreten hatte, die Verh\u00e4ngung eines \u201eAufnahmestopps\u201c m\u00fcsse sich an den materiellen Voraussetzungen des \u00a7 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII messen lassen, ist dies auch dann unzutreffend, wenn \u2013 wie hier \u2013 der \u201eAufnahmestopp\u201c dazu f\u00fchrt, dass vor\u00fcbergehend gar keine Betreuungsleistungen erbracht werden k\u00f6nnen (vgl. zur Zul\u00e4ssigkeit eines \u201eAufnahmestopps\u201c bereits Beschluss der Kammer vom 12. April 2021 &#8211; VG 6 L 47\/21 &#8211; unter 1.a.).<\/p>\n<p>Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Verh\u00e4ngung eines \u201eAufnahmestopps\u201c sind erf\u00fcllt. Denn es bestehen im oben genannten Sinne nicht nur gewichtige, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Unzuverl\u00e4ssigkeit der Antragstellerin, sondern diese ist nach summarischer Pr\u00fcfung nach derzeitiger Sachlage als unzuverl\u00e4ssig anzusehen (dazu sogleich unter a.). Dar\u00fcber hinaus bestehen weitere gewichtige, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Kindeswohlgef\u00e4hrdungen in der Einrichtung der Antragstellerin (dazu unter b.).<\/p>\n<p>a. Die Antragstellerin besitzt nicht die f\u00fcr den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit (\u00a7 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII).<\/p>\n<p>Unzuverl\u00e4ssig ist der Tr\u00e4ger einer Einrichtung insbesondere dann, wenn er nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den \u00a7\u00a7 46 und 47 SGB VIII versto\u00dfen hat (vgl. \u00a7 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VIII). Als nachhaltig sind derartige Verst\u00f6\u00dfe unter anderem dann anzusehen, wenn infolge mehrmaliger oder nicht unerheblicher Pflichtverst\u00f6\u00dfe eine wirksame Kontrolle der Einrichtung durch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde beeintr\u00e4chtigt worden ist. Nach \u00a7 46 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hat der Tr\u00e4ger einer Einrichtung es zu dulden, dass die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Einrichtung beauftragten Personen die f\u00fcr die Einrichtung benutzten Grundst\u00fccke und R\u00e4ume w\u00e4hrend der Tageszeit betreten, dort Pr\u00fcfungen vornehmen und sich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung setzen und die Besch\u00e4ftigten befragen (\u00a7 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Diese Befugnisse k\u00f6nnen ohne Einwilligung des Tr\u00e4gers der Einrichtung ausge\u00fcbt werden. Die Aus\u00fcbung dieser Kontrollbefugnisse darf der Tr\u00e4ger der Einrichtung unter keinen Umst\u00e4nden vereiteln oder behindern. Nach \u00a7 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 SGB VIII hat der Tr\u00e4ger einer Einrichtung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die \u00c4nderung im Bestand der in seiner Einrichtung t\u00e4tigen Betreuungskr\u00e4fte, deren Name und deren berufliche Ausbildung zu benennen ist, unverz\u00fcglich zu melden. Ebenfalls unverz\u00fcglich zu melden hat er nach dieser Vorschrift eine \u00c4nderung der Anzahl der verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze. Eine unverz\u00fcglich zu meldende \u00c4nderung der Anzahl der verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze liegt auch dann vor, wenn Kinder bzw. Jugendliche mit einem erh\u00f6hten Betreuungsbedarf in die Einrichtung aufgenommen werden, ohne dass Betreuungspersonal aufgestockt oder Betreuungspersonal zus\u00e4tzlich eingestellt wird, weil die Anzahl der in einer Einrichtung verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze nach dem vorhandenen Betreuungspersonal sowie dem Umfang des jeweiligen konkreten Betreuungsbedarfes der in der Einrichtung befindlichen und neu aufgenommenen Kinder und Jugendlichen errechnet wird. Dementsprechend hat der Tr\u00e4ger einer Einrichtung die Anzahl der verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze unverz\u00fcglich neu zu berechnen und unverz\u00fcglich anzuzeigen, wenn er ohne \u00c4nderung des Betreuungspersonalbestandes Kinder und Jugendliche mit einem personalintensiveren Betreuungsbedarf neu in seine Einrichtung aufnimmt. Da der Tr\u00e4ger einer Einrichtung diese Umst\u00e4nde bereits von sich aus anzeigen muss, ist er erst Recht verpflichtet, auf entsprechende Anfragen der Aufsichtsbeh\u00f6rde in einer transparenten Weise vollst\u00e4ndig und nachvollziehbar zu antworten. Dar\u00fcber hinaus ist nach \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Zahl der belegten Pl\u00e4tze j\u00e4hrlich einmal zu melden. Schlie\u00dflich sind nach \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Ereignisse unverz\u00fcglich anzuzeigen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeintr\u00e4chtigen. Hiernach sind s\u00e4mtliche Tatsachen in einer Weise vollumf\u00e4nglich zu benennen, die der Aufsichtsbeh\u00f6rde eine Entscheidung dar\u00fcber erm\u00f6glichen, ob das gemeldete Ereignis geeignet war, das Kindeswohl zu beeintr\u00e4chtigen. Zu den in diesem Sinne zu meldenden Tatsachen geh\u00f6ren auch \u00e4u\u00dferlich erkennbare Merkmale von K\u00f6perverletzungen (Wunden, Schrammen, blaue Flecken).<\/p>\n<p>Demnach steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass die Antragstellerin jedenfalls im Rahmen der in ihrer Antragsschrift mit den Buchstaben \u201eB\u201c bis \u201eE\u201c bezeichneten Vorg\u00e4nge gegen die Mitwirkungs- und Meldepflichten in einer Weise versto\u00dfen hat, durch die die Kontrollm\u00f6glichkeiten des Antragsgegners, beurteilen zu k\u00f6nnen, ob in den streitbefangenen Einrichtungen der Antragstellerin geeignetes Betreuungspersonal und des Weiterem im ausreichenden Umfange Betreuungspersonal t\u00e4tig ist und ob dieses Personal sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht in der Lage und geeignet ist, die dort aufh\u00e4ltigen Kinder und Jugendliche in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise zu betreuen, erheblich beeintr\u00e4chtigt worden sind.<\/p>\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n<p>aa. Ohne weiteres einen schwerwiegenden Versto\u00df gegen Pflichten der Antragstellerin stellt das Verhalten ihrer p\u00e4dagogischen Leitung am 29. April 2021 dar (Vorfall \u201eB\u201c in der Antragsschrift).<\/p>\n<p>Entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort Seite 3, erster Absatz) handelt es sich insoweit zwar erkennbar nicht um einen Versto\u00df gegen Meldepflichten. Das Verhalten der Antragstellerin verstie\u00df aber offensichtlich gegen die Obliegenheit aus \u00a7 46 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach sie bei der \u00f6rtlichen Pr\u00fcfung mitwirken soll, die nach der ausdr\u00fccklichen Vorgabe des Gesetzes (\u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) jederzeit auch unangemeldet erfolgen kann. Insbesondere verstie\u00df die unstreitige Weigerung der Antragstellerin, an dem 29. April 2021 den Vertretern des Antragsgegners den Zutritt zur Einrichtung zu gew\u00e4hren und Gespr\u00e4che mit den untergebrachten Jugendlichen zu erm\u00f6glichen, gegen die in \u00a7 46 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII normierte Duldungspflicht. Die Antragstellerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner mit einer \u201eVerschiebung\u201c des Pr\u00fcfungstermins einverstanden gewesen w\u00e4re. Das vermeintliche Einverst\u00e4ndnis wurde n\u00e4mlich lediglich aufgrund der Weigerung der Antragstellerin erteilt, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Im \u00dcbrigen obliegt es allein der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu entscheiden, wann sie ihr Betretungsrecht und das Recht zum F\u00fchren von Gespr\u00e4chen mit den Kindern und Jugendlichen wahrnimmt. Eine Befugnis der Antragstellerin, die Jugendlichen \u201evorbereiten zu d\u00fcrfen\u201c, wie dies die Antragstellerin auf Seite 14 ihrer Antragsschrift andeutet, besteht offenkundig nicht; eine solche Befugnis w\u00fcrde dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, auch unangek\u00fcndigte Pr\u00fcfungen im Interesse der Aufkl\u00e4rung etwaiger \u2013 gegebenenfalls sogar vom Tr\u00e4ger einer Einrichtung ausgehende \u2013 Gefahren f\u00fcr das Kindeswohl zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00e4re selbst dann, wenn die Bitte, mit den Gespr\u00e4chen noch zuzuwarten, begr\u00fcndet gewesen w\u00e4re, jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb nicht zumindest das Betreten und Besichtigen des Grundst\u00fcckes und der R\u00e4ume noch am 29. April 2021 erm\u00f6glicht worden ist. Angesichts dessen, dass die Zutrittsverweigerung unstreitig ist, kommt es auf den genauen Ablauf des Gespr\u00e4chs am 29. April 2021 nicht an, insbesondere nicht darauf, ob es auch \u2013 was die Annahme der Unzuverl\u00e4ssigkeit der Antragstellerin noch verst\u00e4rken w\u00fcrde \u2013 zu Beschimpfungen oder Beleidigungen gekommen ist, was die Antragstellerin indes bestreitet. Unerheblich ist zudem, dass die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 2. Juli 2021 nicht zu den Ereignissen vom 29. April 2021 angeh\u00f6rt worden war, weil ein etwaiger Anh\u00f6rungsmangel \u2013 ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin tats\u00e4chlich zu jedem einzelnen Vorfall gesondert h\u00e4tte angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) geheilt worden ist.<\/p>\n<p>bb. Dar\u00fcber hinaus liegt hinsichtlich der Vorg\u00e4nge um den als Praktikanten besch\u00e4ftigt gewesenen Ruben S. (Vorfall \u201eC\u201c in der Antragsschrift) ein Versto\u00df gegen Meldepflichten aus \u00a7 47 SGB VIII vor.<\/p>\n<p>Insoweit mag es dahinstehen, ob das Vorkommnis vom 6. Mai 2021 ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet worden ist, wovon die Beteiligten \u00fcbereinstimmend ausgehen, obwohl sich dem Verwaltungsvorgang eine derartige Meldung nicht entnehmen l\u00e4sst, sondern lediglich die Absicht, eine solche Meldung vorzunehmen (Vermerk \u00fcber die Befragung von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung \u201e\u201c des Tr\u00e4gers \u201e\u201c gGmbH, vgl. Blatt 3 der Teilheftung \u201eEoE\u201c auf dem wei\u00dfen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [von: 2\/2021]). Denn bereits die nicht erfolgte Meldung, dass Ruben S. zumindest seit April 2021 bei der Antragstellerin t\u00e4tig gewesen ist, stellt einen schwerwiegenden Versto\u00df gegen \u00a7 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 letzte Variante SGB VIII dar. Nach dieser Vorschrift hat der Tr\u00e4ger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich unter anderem \u00c4nderungen der Betreuungskr\u00e4fte anzuzeigen. Zu den Betreuungskr\u00e4ften geh\u00f6ren alle Personen, die unmittelbar mit der Betreuung und\/oder Erziehung der Kinder und Jugendlichen betraut sind. Davon ausgenommen ist lediglich das Verwaltungs- und Wirtschaftspersonal, soweit es nicht auch nur zeitweise mit der Beaufsichtigung und Betreuung der Minderj\u00e4hrigen befasst ist (vgl. etwa M\u00f6rsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, \u00a7 47 Rn. 7). Zweck der Meldepflicht ist es, im Sinne des Kindeswohls bei allen Personen, die in direktem Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen stehen, pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob der Kontakt der jeweils gemeldeten Person mit Kindern und Jugendlichen kindeswohlgef\u00e4hrdend sein k\u00f6nnte. Daher ist der Begriff der Betreuungskr\u00e4fte weit zu verstehen, sodass es auf die Art und Weise der Besch\u00e4ftigung nicht ankommt; vielmehr geh\u00f6ren auch Praktikanten zu den zu meldenden Personen (vgl. auch den Rundbrief EA\/01\/2018 des Antragsgegners vom 15. Februar 2018, Seite 2 Fu\u00dfnote 2), wenn nicht \u2013 was f\u00fcr Ruben S. gerade nicht behauptet worden ist und angesichts seiner angeblich beabsichtigten Ausbildung zum Sozialassistenten sowie insbesondere des Umstands, dass er ganz offensichtlich unmittelbar k\u00f6rperlich auf die Jugendlichen einwirken konnte, auch nicht glaubhaft w\u00e4re \u2013 ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Praktikanten und den Betreuten ausgeschlossen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00e4re selbst dann, wenn der Praktikant \u2013 wie die Antragstellerin behauptet \u2013 lediglich \u201ebegleitete\u201c (vgl. E-Mail vom 25. Mai 2021, 17:25 Uhr, Anlage A17 zur Antragsschrift), der Antragstellerin ein \u2013 sogar schwerwiegenderer \u2013 Vorwurf zu machen gewesen, weil dann n\u00e4mlich derjenige Betreuer, den der Praktikant \u201ebegleitet\u201c haben soll, entweder nicht bemerkt h\u00e4tte, dass der Praktikant Gewalt gegen die betreuten Jugendlichen eingesetzt hat oder aber es nicht f\u00fcr n\u00f6tig gehalten h\u00e4tte, die Leitung der Antragstellerin zu informieren, die erstmalig am 6. Mai 2021 von \u00dcbergriffen Kenntnis erlangt haben will. Lediglich erg\u00e4nzend bemerkt die Kammer in diesem Zusammenhang, dass auch in zeitlicher Hinsicht die Angaben zur T\u00e4tigkeit des Ruben S. in keiner Weise nachvollziehbar sind. So soll dieser einerseits \u201eim April 2021\u201c (Seite 15 der Antragsschrift) besch\u00e4ftigt gewesen sein, andererseits aber erst am 6. Mai 2021 von seiner T\u00e4tigkeit entbunden worden sein. Zudem soll das Praktikum lediglich drei Wochen gedauert haben. Ausweislich des Ged\u00e4chtnisprotokolls der Martin Gropius Krankenhaus GmbH vom 12. April 2021 (Blatt 19 f. der Teilheftung \u201eEoE\u201c auf dem gr\u00fcnen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [von: 2\/2021]) soll der ehemalige Mitbewohner zum Zeitpunkt der Fertigung dieses Ged\u00e4chtnisprotokolls \u2013 naheliegenderweise wohl sogar schon zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Jugendliche Nico A. in die Klinik begeben hatte \u2013 bereits als Mitarbeiter t\u00e4tig gewesen sein, mithin erkennbar \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum als nur drei Wochen.<\/p>\n<p>cc. Auch die Meldungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit den Ereignissen um das Kind Tyler N., das am 2. Juli 2021 die Au\u00dfenstelle des Amtes M&#8230;aufgesucht und um Schutz durch die Polizei gebeten hatte (Vorf\u00e4lle \u201eE\u201c und \u201eF\u201c in der Antragsschrift), stellen im Ergebnis einen Versto\u00df gegen die gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bestehende Meldepflicht dar.<\/p>\n<p>Insoweit liegen zwar Vorkommnisprotokolle vom 30. Juni 2021 und vom 2. Juli 2021 vor, die mit E-Mail vom 2. Juli 2021, 16:47 Uhr \u00fcbersandt worden sind (vgl. die letzte Teilheftung \u201eEoE\u201c auf einem gelben Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [ von: 2\/2021]) und denen zudem ein Formular \u201eMeldung eines Ereignisses oder von Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Minderj\u00e4hrigen zu beeintr\u00e4chtigen (gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Nr. 2 SGB VIII)\u201c beigef\u00fcgt war, in dem als \u201eArt des Ereignisses\u201c \u201eGewalt zwischen Minderj\u00e4hrigen, die im Verlauf zu polizeilichen Ma\u00dfnahmen f\u00fchrte\u201c, angekreuzt war.<\/p>\n<p>Aber die Meldungen erf\u00fcllen \u2013 ungeachtet der Frage, ob das Vorkommnis vom 30. Juni 2021 noch unverz\u00fcglich (\u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; vgl. \u00a7 121 Abs. 1 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches [BGB]) angezeigt wurde \u2013 inhaltlich nicht die aus \u00a7 47 Abs. 1 SGB VIII folgenden Anforderungen, weil die Meldungen, insbesondere die Beschreibung des \u201eVorkommnishergangs\u201c vom 2. Juli 2021, verharmlosend sind. So wird in dem zuletzt genannten Vorkommnisprotokoll insbesondere nicht berichtet, dass es tats\u00e4chlich zu nicht unerheblichen Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen\u00fcber dem Kind gekommen war, sondern lediglich, dass das Kind derartige Vorw\u00fcrfe zum Ausdruck gebracht hat, obwohl durch die Sachbearbeiterin Ordnungsverwaltung des Amtsdirektors des Amtes M&#8230; festgestellt worden ist, dass das Kind \u201eSchrammen und kleinere blaue Flecken am rechten Arm\u201c hatte und auch sein Brustkorb \u201eeine rote Stelle\u201c aufwies (Blatt 8 des Bandes 4A der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [ von: 14.07.2021]) und daher vieles daf\u00fcr spricht, dass das Kind nicht nur k\u00f6rperliche \u00dcbergriffe durch einen anderen Bewohner behauptet, sondern auch tats\u00e4chlich erlitten hat.<\/p>\n<p>Als eine weitere Verharmlosung stellt sich die in beiden Vorkommnisprotokollen zu findende Formulierung dar, wonach das Kind sein Verhalten nicht reflektieren k\u00f6nne und \u201edie Schuld\u201c immer bei anderen suche. Dies mag mit Blick auf die behauptete Provokation durch Beleidigungen und erst recht das Werfen mit Steinen der Fall sein. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, worin \u2013 auch wenn es etwaige Provokationen gegeben haben sollte \u2013 die \u201eSchuld\u201c des Kindes liegen soll, wenn dieses von einem jungen Vollj\u00e4hrigen (der in Rede stehende Ramon R. hatte am 20. Juni 2021 das 18. Lebensjahr vollendet, vgl. Blatt 191 des Bandes 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [, von: 2\/2021]) k\u00f6rperlich misshandelt wird. Vielmehr h\u00e4tte der junge Vollj\u00e4hrige etwaigen Provokationen in besonnener Selbstbehauptung standhalten und gegebenenfalls zur L\u00f6sung von Konflikten zwischen den Bewohnern auch die Hilfe der Betreuer in Anspruch nehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>dd. Ein weiterer erheblicher Versto\u00df gegen die Meldepflicht nach \u00a7 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist des Weiteren darin zu erblicken, dass die Antragstellerin auf die entsprechende Anfrage des Antragsgegners vom 19. Mai 2021 (vgl. E-Mail vom 19. Mai 2021 [Blatt 183 des Bandes 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte von: 2\/2021]) keinerlei Angaben zur H\u00f6he des zus\u00e4tzlich vereinbarten Personals im Rahmen der Hilfeplanung aufgrund der jeweiligen individuellen Teilhabe- und Erziehungsbedarfe gemacht hat (Vorfall \u201eD\u201c in der Antragsschrift). Diese Angaben h\u00e4tte die Antragstellerin bereits von sich aus gegen\u00fcber dem Antragsgegner machen m\u00fcssen, weil zwischen dem individuellen Erziehungsbedarf eines Jugendlichen und dem personellen Betreuungsumfang ein untrennbarer sachlogischer Zusammenhang besteht und die Anzahl der in einer Einrichtung verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze nach dem vorhandenen Betreuungspersonal sowie dem Umfang des jeweiligen konkreten Betreuungsbedarfes der in der Einrichtung befindlichen und neu aufgenommenen Kinder und Jugendlichen errechnet wird. Dementsprechend war der Antragsgegner berechtigt, entsprechende Fragen mit seiner E-Mail vom 19. Mai 2021 zu stellen. Offensichtlich unzureichend ist die Antwort des P\u00e4dagogischen Leiters der Antragstellerin vom 20. Mai 2021 (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2021, 19:22 Uhr, Blatt 194 des Bandes 4 der zuvor zitierten Verwaltungsakte), soweit darin ausgef\u00fchrt wurde, dass in den jeweiligen Einzelvereinbarungen mit den belegenden Jugend\u00e4mtern Kosten eingepflegt worden seien, die nicht das p\u00e4dagogische Personal betr\u00e4fen, und dass dies von den jeweiligen Jugend\u00e4mtern vor Ort gepr\u00fcft werde. Mit dieser Antwort hat die Antragstellerin keine Angaben zum zus\u00e4tzlichen Betreuungsbedarf der jeweiligen Jugendlichen gemacht, die f\u00fcr die Ermittlung des erforderlichen Betreuungspersonales und damit f\u00fcr die Anzahl der in der Einrichtung verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze allerdings zwingend notwendig sind. Aufgrund des pflichtwidrigen Unterlassens dieser Angaben hat die Antragstellerin eine wirksame Kontrolle des Antragsgegners nicht erm\u00f6glicht, ob in ausreichender Weise Betreuungspersonal f\u00fcr die in den Einrichtungen der Antragstellerin betreuten Kinder und Jugendlichen zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Es spricht derzeit im \u00dcbrigen auch vieles daf\u00fcr, dass das von der Antragstellerin gemeldete Personal unzureichend gewesen ist. Denn nach der Annahme des Antragsgegners (vgl. Seite 2 des Vermerks vom 20. Mai 2021, Blatt 192 des Bandes 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [von: 2\/2021]) ist f\u00fcr den Betrieb der Einrichtung bei Betreuung der bis vor dem 16. Juli 2021 betreuten Kinder und Jugendlichen Betreuungspersonal im Umfang von 7,2 Vollzeit\u00e4quivalenten (VZ\u00c4) erforderlich. Der Erhebungsbogen vom 4. Mai 2021 weist aber nur Stellenanteile von 6,1 VZ\u00c4 (nicht, wie die Antragstellerin im Schreiben vom 2. Juli 2021, Anlage A8 zum Antragsschriftsatz, dort Seite 4, ausf\u00fchrt: 6,7 VZ\u00c4) aus.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht im Zusammenhang mit den Personalmeldungen derzeit alles daf\u00fcr, dass der Cliff A. bei der Antragstellerin t\u00e4tig war oder ist, wobei nach dem oben unter bb. Gesagten unerheblich ist, in welchem Umfang und in welcher Form der Umgang mit den Minderj\u00e4hrigen erfolgt; insbesondere kommt es nicht etwa auf das Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages oder \u00e4hnliches an. So spricht etwa der Amtsvormund des Jugendlichen Nico A. in seiner Stellungnahme vom 13. April 2021 (Blatt 4 der Teilheftung \u201eEoE\u201c auf dem braunen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [, von: 2\/2021]) von dem \u201eBetreuer Cliff\u201c, gegen den der Jugendliche nunmehr offenbar keinen Gewaltvorwurf mehr erhebt, dessen T\u00e4tigkeit als Betreuer indes auch von dem Vormund nicht in Abrede gestellt wird. Auch in dem Ged\u00e4chtnisprotokoll \u00fcber das Entlassungsgespr\u00e4ch des Jugendlichen Nico A. (Blatt 19 f. der Teilheftung \u201eEoE\u201c auf dem gr\u00fcnen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [ von: 2\/2021]) wird ausgef\u00fchrt, dass der Jugendliche den Cliff A. als Nachtdiensterzieher bezeichnet und dar\u00fcber hinaus gegen ihn Vorw\u00fcrfe der k\u00f6rperlichen Misshandlung erhoben hat. Angesichts dessen, dass bei dem Entlassungsgespr\u00e4ch auch ein Betreuer der WG anwesend war und das Ged\u00e4chtnisprotokoll auch dessen Reaktion auf die Behauptungen des Jugendlichen wiedergibt, h\u00e4tte es zumindest nahegelegen, dass der Betreuer \u2013 wenn Cliff A. tats\u00e4chlich nicht in der Einrichtung t\u00e4tig gewesen w\u00e4re \u2013 dies auch klarstellt. Ebenso war im Gespr\u00e4ch mit den Kindern und Jugendlichen am 6. Mai 2021, an dem auch Vertreter der Antragstellerin teilgenommen und sich dabei auch aktiv in das Gespr\u00e4ch eingebracht hatten, von der \u201eNachtwache Cliff\u201c die Rede (Seite 8 des Vermerks \u00fcber die Befragung, Blatt 8 der Teilheftung \u201eEoE\u201c auf dem wei\u00dfen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [von: 2\/2021]).<\/p>\n<p>ee. Darauf, ob hinsichtlich der Geschehnisse um den Jugendlichen Nico A. (Vorfall \u201eA\u201c in der Antragsschrift) ebenfalls ein Versto\u00df gegen Meldepflichten im Sinne des \u00a7 47 SGB VIII vorliegt, kommt es im Rahmen der hier vorgenommenen gerichtlichen Interessenabw\u00e4gung angesichts der geschilderten Pflichtverletzungen, die die Unzuverl\u00e4ssigkeit bereits tragen, nicht an. Denn selbst dann, wenn in diesem Punkt kein Versto\u00df gegen Meldepflichten vorliegen w\u00fcrde, \u00e4nderte dies nichts an den \u00fcbrigen Pflichtverletzungen, die sich nach dem oben Gesagten bereits als nachhaltiger Versto\u00df gegen Mitwirkungs- und Meldepflichten darstellen und damit die Unzuverl\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden. Insoweit bemerkt die Kammer allerdings, dass die Annahme einer nicht erfolgten Meldung unzutreffend sein k\u00f6nnte. Denn es befindet sich bei dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eine Meldung vom 2. April 2021, aus der sich ergibt, dass der Jugendliche aggressiv gewesen sei, die R\u00fcckkehr in die Einrichtung verweigert habe und wegen der bestehenden Gefahr f\u00fcr sich und andere in das Klinikum Eberswalde verbracht worden ist (Blatt 1 der dritten Teilheftung \u201eEoE\u201c [blauer Heftstreifen] in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [von: 2\/2021]). Auch dar\u00fcber, dass der Jugendliche nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in den Kindernotdienst nach Strausberg gebracht wurde, informierte die Antragstellerin den Antragsgegner noch an dem Tag, an dem dies geschehen war mit E-Mail vom 7. April 2021, 18:39 Uhr (Blatt 7 der dritten Teilheftung \u201eEoE\u201c [blauer Heftstreifen] in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [ von: 2\/2021]). Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfte die Meldung \u00fcber die f\u00f6rmliche Inobhutnahme, die erst am 10. April 2021 erfolgte, noch als unverz\u00fcglich anzusehen sein, zumal nicht bekannt ist, wann die Antragstellerin Kenntnis von dem Inobhutnahmebescheid erhalten hat.<\/p>\n<p>b. Es bestehen zudem \u2013 \u00fcber die fehlende Zuverl\u00e4ssigkeit wegen der Verst\u00f6\u00dfe gegen die der Antragstellerin obliegenden Pflichten wegen verharmlosender und nicht erfolgter Meldungen sowie unzureichender Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbeh\u00f6rde hinaus \u2013 auch weitere gewichtige, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Kindeswohlgef\u00e4hrdungen in der Einrichtung der Antragstellerin. Vorab bemerkt die Kammer insoweit, dass der angefochtene Bescheid, entgegen dem Eindruck, den seine Begr\u00fcndung auf Seite 5 erwecken k\u00f6nnte, nicht etwa ausschlie\u00dflich darauf gest\u00fctzt ist, dass die Antragstellerin ihre formalen Meldepflichten nach \u00a7 47 SGB VIII verletzt haben soll. Vielmehr st\u00fctzt sich der Bescheid auch und insbesondere darauf, dass sich aus den Vorg\u00e4ngen ungeachtet etwaiger Meldeverst\u00f6\u00dfe auch in der Sache Zweifel daran ergeben, dass das Kindeswohl in der Einrichtung der Antragstellerin gewahrt ist (vgl. Seite 3, Satz 2 des Bescheides: \u201eDie Sachverhalte, die der betriebserlaubniserteilenden Beh\u00f6rde [\u2026] zur Kenntnis gegeben wurden, gaben sehr wohl Anlass zur Sorge um das Kindeswohl:\u201c). Dies trifft auch zu.<\/p>\n<p>aa. Anhaltspunkte im oben genannten Sinn f\u00fcr eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung ergeben sich zun\u00e4chst aus dem Vorfall um das Kind Tyler N.. Denn insoweit haben k\u00f6rperliche \u00dcbergriffe durch einen anderen Bewohner der Einrichtung, einen jungen Erwachsenen, stattgefunden (vgl. bereits oben a.cc.), die unzweifelhaft das k\u00f6rperliche Wohl des Kindes beeintr\u00e4chtigen. Es ist nicht erkennbar, wie die Antragstellerin das Wohl des Kindes Tyler N. \u2013 oder anderer Kinder und Jugendlicher \u2013 wahren kann bzw. will, wenn sie offenbar nicht in der Lage ist, \u00dcbergriffe durch einen jungen vollj\u00e4hrigen Bewohner ihrer Einrichtung entweder zu bemerken oder \u2013 falls sie dies, wie es am 30. Juni 2021 der Fall gewesen sein mag (dort allerdings wiederum verharmlosend: \u201erangelten miteinander und schlugen sich gegenseitig auf den Oberk\u00f6rper\u201c), doch bemerkt \u2013 effektiv zu beenden.<\/p>\n<p>bb. Gewichtige Anhaltspunkte f\u00fcr eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung bestehen dar\u00fcber hinaus im Zusammenhang mit den Geschehnissen um den Jugendlichen Nico A.. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Vorw\u00fcrfe des genannten Jugendlichen widerlegt oder ausger\u00e4umt seien. Allenfalls mag es so sein, dass es \u2013 sofern es \u00fcberhaupt erforderlich sein sollte, etwaige weitere Ma\u00dfnahmen tragend auch auf die Vorw\u00fcrfe dieses Jugendlichen zu st\u00fctzen \u2013 weiterer Aufkl\u00e4rung bedarf, ob die Vorw\u00fcrfe des Jugendlichen zutreffend sind. Dabei wird der Antragsgegner einerseits den Umstand zu w\u00fcrdigen haben, dass der Amtsvormund in seinem Schreiben vom 13. April 2021 (Blatt 4 der Teilheftung \u201eEoE\u201c auf dem braunen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [von: 2\/2021]) angegeben hat, dass der Jugendliche Gewaltvorw\u00fcrfe \u2013 gegen den angeblich nicht in der Einrichtung t\u00e4tigen \u201eCliff\u201c sowie gegen den Herrn K. \u2013 erhebe, \u201eum zu erhalten was er will\u201c. Andererseits wird zu ber\u00fccksichtigen sein, dass der bei dem Entlassungsgespr\u00e4ch in dem Krankenhaus Eberswalde anwesende, namentlich nicht benannte Mitarbeiter der Antragstellerin sich vorstellen konnte, \u201edass dies [die von dem Jugendlichen beschriebenen k\u00f6rperlichen \u00dcbergriffe] so passiert sei\u201c.<\/p>\n<p>cc. Nicht streitgegenst\u00e4ndlich und daher im Eilverfahren nicht entscheidungserheblich sind hingegen die Vorg\u00e4nge um die Inobhutnahme aller zu diesem Zeitpunkt in der Einrichtung der Antragstellerin befindlichen Kinder und Jugendlichen durch das Jugendamt des Landkreises . Dies nicht zuletzt deshalb, weil der angefochtene Bescheid auf diese Vorf\u00e4lle nicht tragend gest\u00fctzt ist, sondern sie lediglich beschreibt und zudem, wie ausgef\u00fchrt, die \u00fcbrigen Vorf\u00e4lle bereits ausreichen, um die hier in Rede stehende vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme zu verh\u00e4ngen. Nicht im Eilverfahren entscheidungserheblich ist daher insbesondere, ob der in diesem Zusammenhang gegen die Antragstellerin erhobene Vorwurf des unerlaubten Filmens berechtigt ist. Lediglich aus Gr\u00fcnden der Klarstellung bemerkt die Kammer im Zusammenhang mit der Inobhutnahme, dass die Vorw\u00fcrfe gegen das Jugendamt des Landkreises (Nichteinschreiten gegen die behauptete Selbstbefriedigung eines Kindes w\u00e4hrend der Fahrt, Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 42 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII) schon deshalb offenkundig nicht entscheidungserheblich sind, weil das Jugendamt bzw. der Landrat des Landkreises gar nicht an diesem Verfahren beteiligt ist.<\/p>\n<p>c. Auch das dem Antragsgegner gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII einger\u00e4umte Ermessen hat dieser \u2013 mit Ausnahme der fehlenden zeitlichen Befristung (dazu noch unter 3.) \u2013 grunds\u00e4tzlich in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. \u00a7 114 Satz 1 VwGO) ausge\u00fcbt. Angesichts der Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 46 Abs. 3 Satz 3 und \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII, der verharmlosenden Meldung im Fall des Kindes Tyler N. und der im \u00dcbrigen zumindest unklaren Situation hinsichtlich des zur Verf\u00fcgung stehenden Betreuungspersonals und hinsichtlich des Drohens von Kindeswohlgef\u00e4hrdungen durch gewaltt\u00e4tige \u00dcbergriffe der Kinder und Jugendlichen untereinander oder gar des Personals, ist es geradezu offensichtlich, dass die verh\u00e4ngte Ma\u00dfnahme zur Sicherung des Kindeswohls geeignet ist. Der \u201eAufnahmestopp\u201c ist auch \u2013 anders als dies noch hinsichtlich des Aufnahmestopps vom \u201e2. Februar 2020\u201c der Fall war (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. April 2021 &#8211; VG 6 L 74\/21 &#8211; dort unter 1.d.) \u2013 erforderlich. Denn nunmehr geht es nicht lediglich darum, dass die personelle Situation wom\u00f6glich unzureichend ist, sodass zumindest eine begrenzte Anzahl von Kindern oder Jugendlichen betreut werden k\u00f6nnte; vielmehr sind die Verst\u00f6\u00dfe \u2013 insbesondere die Verweigerung bzw. Erschwerung der Aus\u00fcbung der dem Antragsgegner obliegenden Aufsichtsaufgaben sowie die nicht erfolgte Meldung des Praktikanten \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wie viele Kinder und Jugendliche durch die Antragstellerin betreut werden, als erheblich anzusehen. Schlie\u00dflich ist der verh\u00e4ngte \u201eAufnahmestopp\u201c auch angemessen, weil das Recht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]; Artikel 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg [Verf]) oder dem Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb (Artikel 14 Abs. 1 GG; Artikel 41 Abs. 1 Verf) angesichts der entgegenstehenden Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen und insbesondere der in Artikel 27 Abs. 5 Verf zum Ausdruck kommenden staatlichen Schutzpflicht des Staates vor k\u00f6rperlicher und seelischer Vernachl\u00e4ssigung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen f\u00fcr eine begrenzte Zeitspanne zur\u00fccktreten muss.<\/p>\n<p>2. Aus denselben Gr\u00fcnden besteht im \u00dcbrigen auch das besondere \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das besondere Vollziehungsinteresse kann ausnahmsweise mit dem Interesse an dem Erlass des Verwaltungsaktes (teilweise) identisch sein. Das ist hier der Fall. Das besondere \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt aus der \u00fcberragenden Bedeutung des Kindeswohls. F\u00fcr die sofortige Vollziehbarkeit streiten hier wesentliche Rechtsg\u00fcter von Verfassungsrang, namentlich das Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Pers\u00f6nlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 GG; Artikel 10 Verf) und auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Verbindung mit der ausdr\u00fccklich normierten staatlichen Schutzpflicht zugunsten von Kindern und Jugendlichen (Artikel 27 Abs. 5 Verf). Demgegen\u00fcber treten die bereits genannten Rechte der Antragstellerin, ungeachtet dessen, dass es sich ebenfalls um G\u00fcter von Verfassungsrang handelte, zur\u00fcck. Denn indem der Gesetzgeber zur Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen Beschr\u00e4nkungen und sogar die vollst\u00e4ndige R\u00fccknahme etwaiger erteilter Erlaubnisse erm\u00f6glicht, bringt er \u2013 v\u00f6llig zutreffend \u2013 zum Ausdruck, dass in aller Regel das Kindeswohl den Vorrang vor den privaten Interessen des jeweiligen Erlaubnisinhabers genie\u00dft.<\/p>\n<p>Der Annahme, es bestehe ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, kann insbesondere nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die in Rede stehenden Vorf\u00e4lle bereits einige Zeit zur\u00fcckliegen. Aus dem Zeitablauf kann n\u00e4mlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsgegner die Vorf\u00e4lle f\u00fcr nicht oder wenig bedeutend gehalten h\u00e4tte. Ihm musste vielmehr auch Zeit zu einer angemessenen Pr\u00fcfung einger\u00e4umt werden. Allein aufgrund des Umstands, dass seit dem zeitlich ersten hier relevanten Vorfall (Nichtmeldung des Praktikanten sp\u00e4testens im April 2021) etwa drei Monate vergangen waren, durfte die Antragstellerin nicht etwa darauf vertrauen, dass der Antragsgegner keine Ma\u00dfnahmen gegen sie ergreifen wird, nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsgegner von diesem Versto\u00df erst im Mai 2021 Kenntnis erlangt hat. Im \u00dcbrigen fand der letzte ma\u00dfgebliche Meldeversto\u00df am 2. Juli 2021 und damit nur zwei Wochen vor dem Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheides statt.<\/p>\n<p>Lediglich vorsorglich weist die Kammer in diesem Zusammenhang schlie\u00dflich darauf hin, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Vorf\u00e4llen entgegen dem Eindruck, den die Antragstellerin zu vermitteln versucht, durchaus um \u201eneue\u201c Vorf\u00e4lle handelt, die gerade nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens VG 6 L 47\/21 gewesen sind, da in jenem Verfahren nur die bis zum Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheides im Februar 2021 bedeutsam waren (vgl. zutreffend die verwaltungsinterne E-Mail vom 24. M\u00e4rz 2021, 9:23 Uhr, Blatt 158 des Bandes 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte [von: 2\/2021]); insbesondere ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auf Seite 4 ihres Antragsschriftsatzes die \u00c4nderung der Konzeption nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Antragsgegner selbst dann, wenn er die Vorf\u00e4lle zun\u00e4chst f\u00fcr weniger bedeutsam gehalten haben sollte, keinesfalls gehindert, seine Einsch\u00e4tzung zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>3. Als aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist sich indes auch bei summarischer Pr\u00fcfung, dass der Antragsgegner den \u201eAufnahmestopp\u201c ohne zeitliche Begrenzung \u201evorl\u00e4ufig\u201c (vgl. Tenor des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheides) bzw. \u201ebis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung\u201c (vgl. Seite 6 des genannten Bescheides) verh\u00e4ngt hat. Dies l\u00e4sst die grundrechtlich gesch\u00fctzten G\u00fcter der Antragstellerin au\u00dfer Betracht. Wird eine \u2013 wie hier \u2013 vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme auf eine zumindest teilweise unklare tats\u00e4chliche Situation gest\u00fctzt, muss regelm\u00e4\u00dfig gepr\u00fcft werden, ob die unklare Situation fortbesteht und ob auch unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer und des Gewichts der Vorw\u00fcrfe der Fortbestand der vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme (noch) verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (vgl. zum vorl\u00e4ufigen Ruhen einer Erlaubnis zur Kindertagespflege: Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2020 &#8211; VG 6 L 602\/19 -; insoweit best\u00e4tigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts [OVG] Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2020 &#8211; OVG 6 S 5.20 -). Angesichts der seit Bekanntwerden der im streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheid angef\u00fchrten Vorf\u00e4lle bereits verstrichenen Zeit ist nach Auffassung der Kammer f\u00fcr etwaige vom Antragsgegner f\u00fcr erforderlich gehaltene weitere Ermittlungen zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung oder gegebenenfalls auch nur eine ver\u00e4nderte rechtliche Bewertung \u2013 etwa hinsichtlich der vom Antragsgegner (nur) f\u00fcr zweifelhaft gehaltenen Zuverl\u00e4ssigkeit der Antragstellerin (vgl. Seite 5 unten des angefochtenen Bescheides) \u2013 eine verbleibende Frist bis zum Ablauf des 30. September 2021 nach derzeitiger Sachlage erforderlich, aber auch ausreichend. Als Ermittlungsma\u00dfnahme k\u00f6nnte etwa unter anderem in Betracht kommen, die (nunmehr wegen der erfolgten Inobhutnahme ehemaligen) Bewohner, deren gesetzliche Vertreter und Ansprechpartner bei den belegenden Jugend\u00e4mtern, dar\u00fcber hinaus aber auch die behandelnden \u00c4rzte, die bei der Vorsprache des Kindes Tyler N. beim Amt anwesenden Besch\u00e4ftigten (Sachbearbeiterin, Polizeibeamte) sowie die Herren Ruben S. und Cliff A. und des oder der \u2013 von der Antragstellerin zu benennende \u2013 Mitarbeiter, den\/die Ruben S. als Praktikant \u201ebegleiten\u201c sollte und insbesondere den Betreuer, der beim Entlassungsgespr\u00e4ch des Nico A. anwesend gewesen ist, (erneut) zu befragen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte etwa der Geschehensablauf am 29. April 2021 durch Einholung schriftlicher Ausk\u00fcnfte oder dienstlicher Stellungnahmen der beteiligten Mitarbeiter des Antragsgegners weiter aufgekl\u00e4rt werden, weil etwaige Beschimpfungen und Beleidigungen von Mitarbeitern der Aufsichtsbeh\u00f6rde wie ausgef\u00fchrt ebenfalls zumindest bei der Beurteilung der Unzuverl\u00e4ssigkeit bedeutsam sein k\u00f6nnten. Dasselbe gilt auch f\u00fcr den Ablauf der Ereignisse am 16. Juli 2021, auf die der angefochtene Bescheid zwar nicht gest\u00fctzt ist (vgl. oben unter 1.b.cc.), die aber bei k\u00fcnftigen Entscheidungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Unter Auswertung und W\u00fcrdigung der bislang vorliegenden Erkenntnisse sowie gegebenenfalls neu gewonnener Erkenntnisse und des weiteren Verhaltens der Antragstellerin wird der Antragsgegner sodann bis zum 30. September 2021 dar\u00fcber zu entscheiden haben, ob nicht nur vorl\u00e4ufige, sondern wom\u00f6glich endg\u00fcltige Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind. Unbenommen bleibt es dem Antragsgegner freilich, wenn wegen einer ge\u00e4nderten tats\u00e4chlichen Lage, etwa, weil trotz Durchf\u00fchrung aller f\u00fcr erforderlich gehaltenen Ermittlungen noch weitere Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen vor einer endg\u00fcltigen Entscheidung mit dauerhafter Wirkung zwingend durchzuf\u00fchren sein werden, einen weiteren \u201eAufnahmestopp\u201c anzuordnen, weil der weitere Aufkl\u00e4rungsbedarf ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine solche befristete Ma\u00dfnahme begr\u00fcnden kann. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass ein etwaiger weiterer \u201eAufnahmestopp\u201c ausdr\u00fccklich zu befristen w\u00e4re.<\/p>\n<p>4. Um Missverst\u00e4ndnisse \u00fcber die Bedeutung dieser Entscheidung zu vermeiden (vgl. mit Blick auf den Beschluss der Kammer vom 12. April 2021 &#8211; VG 6 L 47\/21 &#8211; etwa: einerseits die Behauptung der Antragstellerin in dem Protokoll \u00fcber die Sitzung der Schiedsstelle gem\u00e4\u00df \u00a7 78g SGB VIII [Anlage A5 zur Antragsschrift], wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung nicht aus formalen Gr\u00fcnden wiederhergestellt haben soll, was den \u2013 unzutreffenden \u2013 Eindruck erweckt, das Gericht habe den Auflagenbescheid vom \u201e2. Februar 2020\u201c vollumf\u00e4nglich f\u00fcr voraussichtlich rechtm\u00e4\u00dfig gehalten; andererseits die Annahme des Antragsgegners, dass mit dem genannten Beschluss vom 12. April 2021 die aufschiebende Wirkung \u201elediglich f\u00fcr die Einbehaltung des Taschengeldes\u201c angeordnet wurde [Blatt 169 des Bandes 4 der vom Antragsgegner \u00fcbersandten Verwaltungsakte &lt; von: 2\/2021&gt;], obwohl das Gegenteil richtig ist), stellt das Gericht vorsorglich klar: Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in die Einrichtung der Antragstellerin in ist derzeit untersagt. Sofern keine \u00c4nderung der Sach- und Rechtslage eintritt (z.B. eine abweichende Entscheidung in einem etwaigen Beschwerdeverfahren oder ein weiterer die Antragstellerin betreffender Bescheid ergehen sollte), wird ab dem 1. Oktober 2021 die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in die genannte Einrichtung vorl\u00e4ufig \u2013 bis zum in \u00a7 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt bezogen auf das Klageverfahren VG 6 K 809\/21 oder bis zu einer anderweitigen \u00c4nderung der Sach- und Rechtslage \u2013 wieder im Rahmen der bestehenden Betriebserlaubnis m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 und \u00a7 188 VwGO.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2811\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2811&text=Gericht%3A+VG+Frankfurt+%28Oder%29+6.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+20.08.2021.+Aktenzeichen%3A+6+L+289%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2811&title=Gericht%3A+VG+Frankfurt+%28Oder%29+6.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+20.08.2021.+Aktenzeichen%3A+6+L+289%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2811&description=Gericht%3A+VG+Frankfurt+%28Oder%29+6.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+20.08.2021.+Aktenzeichen%3A+6+L+289%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Frankfurt (Oder) 6. 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