{"id":2809,"date":"2021-08-27T19:36:14","date_gmt":"2021-08-27T19:36:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2809"},"modified":"2021-08-27T19:36:14","modified_gmt":"2021-08-27T19:36:14","slug":"gericht-ovg-berlin-brandenburg-11-senat-entscheidungsdatum-20-08-2021-aktenzeichen-ovg-11-s-87-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2809","title":{"rendered":"Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat. Entscheidungsdatum: 20.08.2021. Aktenzeichen: OVG 11 S 87\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 20.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 87\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0820.OVG11S87.21.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 60 VwGO, \u00a7 82 VwGO<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat am 20. August 2021 beschlossen:<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt der Antragsteller.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller, der die Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Duldung seines Aufenthalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021, mit dem dieses seinen Antrag wegen fehlender Angabe einer ladungsf\u00e4higen Anschrift als unzul\u00e4ssig abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Beschwerde ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat ausgef\u00fchrt, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 82 Abs. 1 S. 1 VwGO, der f\u00fcr selbstst\u00e4ndige Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden sei, der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes den Antragsteller bezeichnen m\u00fcsse und zu diesem auch die Angabe seiner ladungsf\u00e4higen Anschrift geh\u00f6re. Gemeint sei damit die Angabe des tats\u00e4chlichen Wohnorts, also die Anschrift, unter der die Partei tats\u00e4chlich zu erreichen sei. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob der Antragsteller von einem Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten werde, und sei nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die Erf\u00fcllung dieser Pflicht unm\u00f6glich oder unzumutbar sei. Komme der Antragsteller einer mit ausschlie\u00dfender Wirkung gesetzten Anordnung nach \u00a7 82 Abs. 2 VwGO nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, sei der Antrag unzul\u00e4ssig, versp\u00e4tete Angaben k\u00f6nnten nicht ber\u00fccksichtigt werden. So liege der Fall hier. Der Antragsteller habe auf die gerichtliche Aufforderung vom 1. Juni 2021, seine Wohnungsanschrift bis zum 22. Juni 2021 mitzuteilen, lediglich eine Meldebescheinigung vom 24. Juni 2019 eingereicht. Im Hinblick auf den T\u00e4tigkeitsbericht der Polizei vom 17. Mai 2021, wonach die dort lebende Mutter des Antragstellers mitgeteilt habe, dass er seit 1,5 Monaten nicht mehr dort wohne sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe und eine Verzugsadresse nicht bekannt sei, belege diese allein nicht, dass der Antragsteller unter dieser Anschrift tats\u00e4chlich noch wohne. Auf die geringe Aussagekraft der eingereichten Meldebescheinigung sei der Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juni 2021 hingewiesen worden. Auch die danach eingereichte erweiterte Meldebescheinigung vom 21. Juni 2021 verm\u00f6ge keine Aussagen dar\u00fcber zu treffen, ob der Antragsteller tats\u00e4chlich noch dort wohne. Zu den Angaben seiner Mutter habe sich der Antragsteller nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Die Beschwerdebegr\u00fcndung vermag diese Ausf\u00fchrungen nicht zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>Die rechtlichen Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts stellt der Antragsteller ebenso wenig in Frage wie das vom Verwaltungsgericht festgestellte Ergehen einer Anordnung gem. \u00a7 82 Abs. 2 VwGO mit ausschlie\u00dfender Wirkung, mit der er aufgefordert worden war, bis zum 22. Juni 2021 seine Wohnungsanschrift mitzuteilen. Von beidem ist deshalb auch f\u00fcr das Beschwerdeverfahren auszugehen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller meint vielmehr, dass er der Aufforderung des Gerichts durch \u00dcbersendung der &#8211; einfachen und erweiterten &#8211; Meldebescheinigungen innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Er f\u00fchrt aus, dass die vorgelegte Meldebescheinigung die Anschrift der Mutter betreffe. Hier halte er sich auf, wenn er in Berlin sei. Dies geschehe nicht regelm\u00e4\u00dfig. Der Kontakt zu seiner Mutter sei nicht unproblematisch und bestehe \u201ekaum\u201c, seine Mutter informiere ihn aber zuverl\u00e4ssig \u00fcber seine Post. Er arbeite schon seit dem 7. Juli 2020 in einem Restaurant in Braunschweig und lebe dort auch in einer Wohnung des Arbeitgebers, deren Adresse dem Beklagten bekannt sei. Da er aufgrund der vom Antragsgegner erteilten Auflagen gezwungen sei, seinen Wohnsitz in Berlin zu nehmen, sei ihm eine Anmeldung am Arbeitsort nicht m\u00f6glich; er habe keine andere Meldeadresse als die in Berlin.<\/p>\n<p>Mit diesem Vorbringen best\u00e4tigt der auch erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Antragsteller allerdings nur, dass es sich bei der Berliner Anschrift, f\u00fcr die er die Meldebescheinigungen vorgelegt hat, nicht um seinen tats\u00e4chlichen Wohnort &#8211; und damit auch nicht um seine ladungsf\u00e4hige Anschrift i.S.d. \u00a7 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO &#8211; handelt. Nur nach dieser &#8211; und nicht etwa nach der Meldeanschrift oder einer Anschrift, \u00fcber die ihn Postsendungen erreichen &#8211; hatte das Verwaltungsgericht in der Anordnung vom 1. Juni 2021 gefragt, und mit weiterem &#8211; nach \u00dcbersendung der einfachen Meldebescheinigung versandten &#8211; Schreiben vom 10. Juni 2021 hatte es zudem darauf hingewiesen, dass die Meldebescheinigung nicht belege, dass der Antragsteller noch an der genannten Anschrift wohne, und um Stellungnahme zur \u201eaktuellen Wohnanschrift\u201c gebeten. Vor Ablauf der ihm gesetzten Frist hat der Antragsteller dem Verwaltungsgericht dennoch weder die Anschrift in Braunschweig als aktuelle Wohnanschrift benannt, unter der er sich nach seiner eigenen Darstellung tats\u00e4chlich aufh\u00e4lt, noch hat er dargelegt, dass und ggf. weshalb ihm die Angabe dieser aktuellen Anschrift ausnahmsweise unm\u00f6glich oder unzumutbar gewesen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Eine fristgem\u00e4\u00dfe Beantwortung der Aufforderung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller dem Antragsgegner gegen\u00fcber vor Erlass des Ablehnungsbescheides vom 25. M\u00e4rz 2021 angegeben hatte, dass er unter dieser Adresse in einer Wohnung seines Arbeitgebers in Braunschweig lebe. Denn die Duldung des Antragstellers lief auch nominell am 1. April 2021 ab und nach der darin enthaltenen Nebenbestimmung galt seine Besch\u00e4ftigungserlaubnis ebenfalls nur bis zu diesem Tag. Mit der ihm am 25. M\u00e4rz 2021 per Mail \u00fcbersandten Grenz\u00fcbertrittsbescheinigung vom selben Tag war der nunmehr ausreisepflichtige Antragsteller zudem dar\u00fcber belehrt worden, dass sein Aufenthalt r\u00e4umlich beschr\u00e4nkt war auf das Land Berlin. Schon angesichts dessen konnte und musste das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der aktuelle Wohnsitz des Antragstellers sich Ende Mai\/Anfang Juni noch immer in der ihm von seinem Arbeitgeber in Braunschweig zur Verf\u00fcgung gestellten Wohnung befinden w\u00fcrde. Hinzu kommt, dass die Mutter des Antragstellers den Polizisten, die am 17. Mai 2021 ihre Berliner Wohnung aufgesucht hatten, erkl\u00e4rt hatte, dass sie seit ca. 1,5 Monaten keinen Kontakt mehr zu ihm habe und seine Verzugsadresse nicht kenne. Da die Adresse in Braunschweig, an der der Antragsteller sich seit Beginn seiner dortigen Besch\u00e4ftigung im Juli 2020 aufgehalten haben will, seiner Mutter aus den danach bis Ende M\u00e4rz\/Anfang April 2021 noch bestehenden Kontakten bekannt gewesen sein m\u00fcsste, musste diese Aussage zus\u00e4tzlich Zweifel daran begr\u00fcnden, dass der Antragsteller tats\u00e4chlich noch immer dort wohnte.<\/p>\n<p>Davon ausgehend kann f\u00fcr das Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob das nunmehrige &#8211; bisher weder durch eine Meldebest\u00e4tigung (zur aus \u00a7 2 Abs. 1 BMG folgenden Unbeachtlichkeit ausl\u00e4nderrechtlicher Gesichtspunkte f\u00fcr das Melderecht vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23. Februar 2021 &#8211; 18 B 16\/21 -, juris Rn 21) noch durch eine Erkl\u00e4rung des Arbeitgebers als Vermieter oder durch eine eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte &#8211; Vorbringen des Antragstellers, er halte sich weiterhin an der dem Antragsgegner zuvor mitgeteilten Braunschweiger Adresse auf, den Anforderungen an die Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift gen\u00fcgt. Denn die Nennung der ladungsf\u00e4higen Anschrift kann nach Ablauf der gesetzten, hier bereits am 22. Juni 2021 endenden Ausschlussfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden, sofern nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung nach \u00a7 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. \u00a7 60 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 &#8211; 1 A 2\/19 -, juris Rn. 15). Das ist hier indes nicht der Fall. Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Frist nach \u00a7 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. \u00a7 60 VwGO zu gew\u00e4hren. Er hat keine Wiedereinsetzung beantragt und diese kann auch nicht von Amts wegen erfolgen. Denn der Kl\u00e4ger hat nicht glaubhaft gemacht, im Sinne des \u00a7 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Die Schilderung des nunmehr zur Begr\u00fcndung der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalts h\u00e4tte auch innerhalb der ihm vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2809\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2809&text=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+20.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+87%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2809&title=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+20.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+87%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2809&description=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+20.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+87%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 11. 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