{"id":2797,"date":"2021-08-26T11:06:08","date_gmt":"2021-08-26T11:06:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2797"},"modified":"2021-08-26T11:06:08","modified_gmt":"2021-08-26T11:06:08","slug":"verordnung-zum-schutz-gegen-die-aujeszkysche-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2797","title":{"rendered":"Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609),<!--more--> die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:<\/p>\n<p>1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese<\/p>\n<p>a) durch klinische und serologische Untersuchung (Antik\u00f6rpernachweis),<\/p>\n<p>b) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder<\/p>\n<p>c) beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen<\/p>\n<p>festgestellt worden ist;<\/p>\n<p>2. Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antik\u00f6rper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.<\/p>\n<p>(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen der Anlage 1 erf\u00fcllt oder<\/p>\n<p>2. in einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union, der auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64\/432\/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Ia.<\/strong><br \/>\n<strong>Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n<p>Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schutzma\u00dfregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>1.<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Schutzma\u00dfregeln<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n<p>(1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverd\u00e4chtigen Schweinen sind verboten.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann, sofern Belange der Seuchenbek\u00e4mpfung nicht entgegenstehen und vorbehaltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen f\u00fcr<\/p>\n<p>1. wissenschaftliche Versuche;<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsf\u00e4higen (inaktivierten) Erregern; in Best\u00e4nden, f\u00fcr die Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der Ma\u00dfgabe, dass geimpfte Schweine, ausgenommen zur Schlachtung, fr\u00fchestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsf\u00e4higen (attenuierten) Erregern mit der Ma\u00dfgabe, dass geimpfte Schweine fr\u00fchestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme zum Zwecke der fl\u00e4chenhaften Durchf\u00fchrung der Impfung von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt werden.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann vorbehaltlich des Absatzes 4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Ma\u00dfgaben anordnen, wenn dies aus Gr\u00fcnden der Seuchenbek\u00e4mpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen, dass Schweine aus geimpften Best\u00e4nden nur zur Schlachtung oder an geimpfte Best\u00e4nde abgegeben werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit d\u00fcrfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens aufweisen (negativer gI-Marker), und die nicht zur Bildung von gI-Antik\u00f6rpern im geimpften Schwein f\u00fchren.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann, wenn es aus Gr\u00fcnden der Seuchenbek\u00e4mpfung erforderlich ist, f\u00fcr Schweine eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine amtstier\u00e4rztliche Untersuchung einschlie\u00dflich der Entnahme von Blutproben anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3a<\/strong><\/p>\n<p>Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand von l\u00e4ngstens 12 Monaten nach n\u00e4herer Anweisung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde serologisch auf Antik\u00f6rper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 ist. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann bei Mastbest\u00e4nden Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn unter Ber\u00fccksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen Bestandes und der Seuchensituation des betroffenen Gebietes Belange der Seuchenbek\u00e4mpfung nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3b<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann, wenn es aus Gr\u00fcnden der Seuchenbek\u00e4mpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und fl\u00fcssige Stallabg\u00e4nge aus Schweinest\u00e4llen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zucht- und Nutzschweine d\u00fcrfen<\/p>\n<p>1. in Schweinebest\u00e4nde nur verbracht oder eingestellt oder<\/p>\n<p>2. auf Viehm\u00e4rkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen \u00e4hnlicher Art nur verbracht<\/p>\n<p>werden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen.<\/p>\n<p>(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64\/432\/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, d\u00fcrfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstier\u00e4rztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes gen\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4a<\/strong><\/p>\n<p>(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>2.<\/strong><br \/>\n<strong>Besondere Schutzma\u00dfregeln<\/strong><br \/>\n<strong>A.<\/strong><br \/>\n<strong>Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Geh\u00f6ft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:<\/p>\n<p>1. Der Besitzer hat an den Eing\u00e4ngen des Geh\u00f6fts und der Schweinest\u00e4lle oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift &#8222;Aujeskysche Krankheit &#8211; Unbefugter Zutritt verboten&#8220; gut sichtbar anzubringen.<\/p>\n<p>2. Der Besitzer hat alle Schweine in ihren St\u00e4llen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.<\/p>\n<p>3. St\u00e4lle oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, d\u00fcrfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tier\u00e4rzten und von Personen im amtlichen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung, betreten werden.<\/p>\n<p>4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben nach Verlassen der St\u00e4lle oder Standorte sofort die Schutzkleidung abzulegen sowie die H\u00e4nde zu reinigen und zu desinfizieren.<\/p>\n<p>5. Schweine d\u00fcrfen weder in das Geh\u00f6ft oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Geh\u00f6ft oder sonstigen Standort entfernt werden.<\/p>\n<p>6. Verendete oder get\u00f6tete Schweine, abgesto\u00dfene oder abgestorbene Fr\u00fcchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass sie vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen gesch\u00fctzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>7. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und fl\u00fcssige Stallabg\u00e4nge sowie sonstige Gegenst\u00e4nde, die mit Schweinen in Ber\u00fchrung gekommen sind, d\u00fcrfen aus dem Geh\u00f6ft oder sonstigen Standort nicht entfernt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>B.<\/strong><br \/>\n<strong>Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5a<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde macht den Ausbruch der Seuche \u00f6ffentlich bekannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Geh\u00f6ft oder der sonstige Standort nach Ma\u00dfgabe folgender Vorschriften der Sperre:<\/p>\n<p>1. Der Besitzer hat an den Eing\u00e4ngen des Geh\u00f6fts und der Schweinest\u00e4lle oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift &#8222;Aujeszkysche Krankheit &#8211; Unbefugter Zutritt verboten&#8220; gut sichtbar anzubringen.<\/p>\n<p>2. Der Besitzer hat alle Schweine in St\u00e4llen oder an sonstigen Standorten abzusondern.<\/p>\n<p>3. Schweine d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde in das Geh\u00f6ft oder den sonstigen Standort verbracht oder aus dem Geh\u00f6ft oder sonstigen Standort entfernt werden; das Entfernen ist nur zul\u00e4ssig<\/p>\n<p>a) zur sofortigen Schlachtung in eine von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bestimmte Schlachtst\u00e4tte oder<\/p>\n<p>b) zum Zwecke der Ausm\u00e4stung in einen Mastbestand, sofern die zu verbringenden Schweine und alle Scheine des aufnehmenden Bestandes mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass die Schweine aus diesem Bestand nur zu dem in Buchstabe a genannten Zweck entfernt werden.<\/p>\n<p>4. Schweine des Bestandes d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gedeckt werden. Samen von Ebern des Bestandes darf zur k\u00fcnstlichen Besamung nicht verwendet werden.<\/p>\n<p>5. Verendete oder get\u00f6tete Schweine d\u00fcrfen nur mit Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde entfernt werden. Abgesto\u00dfene oder abgestorbene Fr\u00fcchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverz\u00fcglich unsch\u00e4dlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>6. In dem Geh\u00f6ft, insbesondere in den St\u00e4llen, in denen sich Schweine befinden, sind nach n\u00e4herer Anweisung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>7. Futter und Einstreu, die Tr\u00e4ger des Seuchenerregers sein k\u00f6nnen, sowie Dung und fl\u00fcssige Stallabg\u00e4nge d\u00fcrfen nur nach oder zur Unsch\u00e4dlichmachung des Seuchenerregers nach n\u00e4herer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.<\/p>\n<p>8. Beh\u00e4lter, Ger\u00e4tschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenst\u00e4nde, die mit den seuchenkranken oder verd\u00e4chtigen Schweinen oder ihren Abg\u00e4ngen in Ber\u00fchrung gekommen sind, ferner die Stallg\u00e4nge und die Pl\u00e4tze vor den Ein- und Ausg\u00e4ngen der St\u00e4lle sind nach n\u00e4herer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.<\/p>\n<p>9. An den Ein- und Ausg\u00e4ngen der St\u00e4lle sind Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach n\u00e4herer Anweisung des beamteten Tierarztes st\u00e4ndig mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>10. St\u00e4lle oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, d\u00fcrfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tier\u00e4rzten und von Personen im amtlichen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung, betreten werden.<\/p>\n<p>11. Die in Nummer 10 genannten Personen haben nach Verlassen der St\u00e4lle oder Standorte sofort die Schutzkleidung abzulegen sowie die H\u00e4nde zu reinigen und zu desinfizieren.<\/p>\n<p>12. Alle Personen, die das Geh\u00f6ft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.<\/p>\n<p>13. Hunde und Katzen sind von St\u00e4llen oder sonstigen Standorten, in oder an denen sich Schweine befinden, fernzuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Geh\u00f6ft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die T\u00f6tung und unsch\u00e4dliche Beseitigung der seuchenkranken sowie die T\u00f6tung der seuchenverd\u00e4chtigen Schweine an. Sie kann die T\u00f6tung der \u00fcbrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gr\u00fcnden der Seuchenbek\u00e4mpfung erforderlich ist. Dies gilt auch f\u00fcr bis zu zwei Wochen alte Ferkel get\u00f6teter Sauen.<\/p>\n<p>(2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in einem Geh\u00f6ft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die T\u00f6tung der auf Grund einer serologischen Untersuchung festgestellten seuchenverd\u00e4chtigen Schweine an. Sie kann die T\u00f6tung der auf Grund einer klinischen Untersuchung festgestellten seuchenverd\u00e4chtigen Schweine anordnen. Sie kann ferner die T\u00f6tung der \u00fcbrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gr\u00fcnden der Seuchenbek\u00e4mpfung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7\u00a7 8 und 9<\/strong> (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Geh\u00f6ft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das Geh\u00f6ft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erkl\u00e4ren und eine amtstier\u00e4rztliche Untersuchung von Schweinebest\u00e4nden einschlie\u00dflich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a<\/strong><\/p>\n<p>(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>C.<\/strong><br \/>\n<strong>Bei Ansteckungsverdacht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11<\/strong><\/p>\n<p>Ist in einem Geh\u00f6ft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Geh\u00f6fte oder sonstigen Standorte,<\/p>\n<p>1. von denen die Seuche eingeschleppt oder<\/p>\n<p>2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt<\/p>\n<p>worden sein kann, f\u00fcr die Dauer von drei Wochen der beh\u00f6rdlichen Beobachtung. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die T\u00f6tung der ansteckungsverd\u00e4chtigen Schweine anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>D.<\/strong><br \/>\n<strong>Desinfektion<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verd\u00e4chtigen Schweine sind unverz\u00fcglich nach n\u00e4herer Anweisung des beamteten Tierarztes<\/p>\n<p>1. die St\u00e4lle und sonstigen Standorte, in oder an denen kranke oder verd\u00e4chtige Schweine gehalten worden sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;<\/p>\n<p>2. Gegenst\u00e4nde jeder Art, die Tr\u00e4ger des Seuchenerregers sein k\u00f6nnen, einschlie\u00dflich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Ber\u00fchrung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.<\/p>\n<p>(2) Futter und Einstreu, die Tr\u00e4ger des Seuchenerregers sein k\u00f6nnen, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abt\u00f6tung des Seuchenerregers gew\u00e4hrleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem f\u00fcr Schweine unzug\u00e4nglichen Platz zu packen, nach n\u00e4herer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Fl\u00fcssige Abg\u00e4nge aus den Schweinest\u00e4llen oder sonstigen Standorten der Schweine sind nach n\u00e4herer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann abweichend von den S\u00e4tzen 2 und 3 k\u00fcrzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbek\u00e4mpfung nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Dung und fl\u00fcssige Abg\u00e4nge d\u00fcrfen nach ausreichender Desinfektion oder Lagerung auf landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen nur ausgebracht werden, wenn sie bodennah ausgebracht und unverz\u00fcglich untergepfl\u00fcgt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>3.<\/strong><br \/>\n<strong>Schutzma\u00dfregeln auf Schweineausstellungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p>\n<p>Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinem\u00e4rkten und Veranstaltungen \u00e4hnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Ma\u00dfregeln nach den \u00a7\u00a7 6 bis 12 anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>4.<\/strong><br \/>\n<strong>Aufhebung der Schutzma\u00dfregeln<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14<\/strong><\/p>\n<p>(1) Angeordnete Schutzma\u00dfregeln sind aufzuheben, wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegr\u00fcndet erwiesen hat.<\/p>\n<p>(2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen, wenn<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder get\u00f6tet oder entfernt worden sind oder<\/p>\n<p>b) die seuchenkranken und seuchenverd\u00e4chtigen Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten Ferkel verendet sind oder get\u00f6tet oder entfernt worden sind und bei den \u00fcbrigen Schweinen des Bestandes keine f\u00fcr Aujeszkysche Krankheit verd\u00e4chtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen \u00fcber drei Monate alten Schweinen entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht worden sind und<\/p>\n<p>2. die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 12 Abs. 1 und 2 nach n\u00e4herer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgef\u00fchrt und von diesem abgenommen worden sind.<\/p>\n<p>(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als beseitigt, wenn<\/p>\n<p>1. die seuchenverd\u00e4chtigen Schweine verendet sind oder get\u00f6tet oder entfernt worden sind und<\/p>\n<p>2. bei den \u00fcbrigen Schweinen des Bestandes<\/p>\n<p>a) keine auf Aujeszkysche Krankheit hindeutenden klinischen Erscheinungen festgestellt worden sind und<\/p>\n<p>b) fr\u00fchestens 21 Tage nach Entfernen der seuchenverd\u00e4chtigen Schweine eine serologische Untersuchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 1 mit negativem Ergebnis durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Schutzma\u00dfregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Tieren<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15<\/strong><\/p>\n<p>Wird bei anderen f\u00fcr die Aujeszkysche Krankheit empf\u00e4nglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die \u00a7\u00a7 5a bis 14 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>IV.<\/strong><br \/>\n<strong>Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16<\/strong><\/p>\n<p>Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,<\/p>\n<p>2. einer mit einer Genehmigung nach \u00a7 3 Absatz 2, \u00a7 3a Satz 2, \u00a7 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1 oder \u00a7 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>3. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 3 Absatz 3 oder Absatz 5, \u00a7 3a Satz 1, \u00a7 3b, \u00a7 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, \u00a7 7, \u00a7 10 oder \u00a7 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 13 oder \u00a7 15, oder nach \u00a7 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 4 ein Schwein verbringt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 5 Nummer 1 oder \u00a7 6 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 5 Nummer 2 oder \u00a7 6 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 5 Nummer 3 oder \u00a7 6 Nummer 10 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 5 Nummer 4 oder \u00a7 6 Nummer 11 oder Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 5 Nummer 5 oder \u00a7 6 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 5 Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt,<\/p>\n<p>12. ohne Genehmigung nach \u00a7 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt,<\/p>\n<p>13. ohne Genehmigung nach \u00a7 6 Nummer 4 Satz 1 ein Schwein decken l\u00e4sst,<\/p>\n<p>14. entgegen \u00a7 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,<\/p>\n<p>15. entgegen \u00a7 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,<\/p>\n<p>16. entgegen \u00a7 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>17. entgegen \u00a7 12 Absatz 3 Dung oder fl\u00fcssigen Abgang ausbringt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>V.<\/strong><br \/>\n<strong>Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17<\/strong><\/p>\n<p>(Inkrafttreten)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 1 (zu \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 und \u00a7 14 Abs. 3)<\/strong><br \/>\n<strong>Voraussetzungen, unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt<\/strong><\/p>\n<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3615 &#8211; 3616;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt I<\/p>\n<p>Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)<\/p>\n<p>1. Ein Bestand gilt als frei von Aujeszkyscher Krankheit, wenn<\/p>\n<p>a) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hindeuten und<\/p>\n<p>b) eine serologische Untersuchung<\/p>\n<p>aa) im Falle von Zuchtbest\u00e4nden bei allen Sauen, deckf\u00e4higen Jungsauen, allen Ebern und allen mindestens f\u00fcnf Monate alten Jungebern,<\/p>\n<p>bb) im Falle gemischter Best\u00e4nde bei allen Zuchtsauen, deckf\u00e4higen Jungsauen, allen Zuchtebern, allen mindestens f\u00fcnf Monate alten Jungebern sowie bei den Mastschweinen entsprechend dem Stichprobenschl\u00fcssel nach Abschnitt II Nr. 4,<\/p>\n<p>cc) im Falle von Aufzuchtbest\u00e4nden bei den Schweinen entsprechend dem Stichprobenschl\u00fcssel nach Abschnitt II Nr. 2,<\/p>\n<p>dd) im Falle von Mastbest\u00e4nden bei den Schweinen nach dem Stichprobenschl\u00fcssel nach Abschnitt II Nr. 4<\/p>\n<p>mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgef\u00fchrt worden ist oder<\/p>\n<p>c) alle Schweine des Bestandes aus von Aujeszkyscher Krankheit freien Best\u00e4nden stammen und, je nach der Art der Schweinehaltung, eine Stichprobenuntersuchung entsprechend Abschnitt II Nr. 2, 3 oder 4 mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgef\u00fchrt werden. Bei ferkelf\u00fchrenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verl\u00e4ngert sich in diesem Falle auf bis zu neun Monate. W\u00e4hrend des Untersuchungszeitraumes d\u00fcrfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie Schweine in den Bestand eingestellt werden.<\/p>\n<p>4. Die Schweine des Bestandes d\u00fcrfen keinen Kontakt zu Schweinen au\u00dferhalb des Bestandes haben, die nicht frei von der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch f\u00fcr die Teilnahme der Schweine des Bestandes an M\u00e4rkten, Tierschauen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen sowie f\u00fcr deren Transport.<\/p>\n<p>5. Die Sauen des Bestandes d\u00fcrfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es d\u00fcrfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugef\u00fchrt werden. Soll k\u00fcnstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von Aujeszkyscher Krankheit ist.<\/p>\n<p>6. Bei Schweinebest\u00e4nden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche Krankheit als unverd\u00e4chtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt II<\/p>\n<p>Aufrechterhaltung des Status eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)<\/p>\n<p>Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.<\/p>\n<p>2. Im Abstand von sechs Monaten m\u00fcssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontrolluntersuchungen mit negativem Ergebnis auf Antik\u00f6rper gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgef\u00fchrt worden sein. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann in Abh\u00e4ngigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand f\u00fcr die Kontrolluntersuchung auf drei Monate verk\u00fcrzen oder bis auf maximal zw\u00f6lf Monate verl\u00e4ngern. Die blutserologische Untersuchung nach Satz 1 muss grunds\u00e4tzlich in einem Untersuchungsgang durchgef\u00fchrt werden. Die Untersuchung ist nach folgendem Schl\u00fcssel vorzunehmen:<\/p>\n<table>\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anzahl der Zuchtsauen und -eber<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anzahl der zu untersuchenden Tiere<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1 bis 20 Tiere<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">alle Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">21 bis 25 Tiere<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">20 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">26 bis 100 Tiere<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">25 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">101 und mehr Tiere<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">30 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Hierbei sind, soweit m\u00f6glich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen zu untersuchen. Bei ferkelf\u00fchrenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbest\u00e4nden (bis zu 10 Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen k\u00f6nnen auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von Zuchtsauen und -eber oder von deckf\u00e4higen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gr\u00fcnden im Untersuchungszeitraum durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>3. Nummer 2 gilt entsprechend f\u00fcr Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.<\/p>\n<p>4. In gemischten Best\u00e4nden oder in Mastbest\u00e4nden sind die Mastschweine nach folgendem Schl\u00fcssel serologisch mit negativem Ergebnis auf Antik\u00f6rper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit zu untersuchen:<\/p>\n<table>\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anzahl der Mastschweine pro Bestand<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anzahl zu untersuchender Mastschweine pro Bestand<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">alle Tiere, jedoch<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1 bis 10 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">maximal 8 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">11 bis 20 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">10 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">21 bis 30 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">11 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">31 bis 60 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">12 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">61 bis 200 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">13 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">201 und mehr Mastschweine<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">14 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Auf die Anzahl zu untersuchender Tiere k\u00f6nnen Untersuchungen der Mastschweine, die aus anderen Gr\u00fcnden im Untersuchungszeitraum durchgef\u00fchrt werden, angerechnet werden. Die Blutprobenentnahmen k\u00f6nnen auch am Schlachthof erfolgen. Hinsichtlich des Untersuchungsintervalls gilt Nummer 2 Satz 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p>5. F\u00fcr den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2, 3 oder 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht der Status bis zur Beseitigung des Verdachts nach \u00a7 14 Abs. 3.<\/p>\n<p>6. In den Bestand d\u00fcrfen nur Schweine aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand eingestellt werden.<\/p>\n<p>7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 2 (zu \u00a7 2)<\/strong><br \/>\n<strong>Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit<\/strong><\/p>\n<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3617<\/p>\n<p>1. In Zuchtbest\u00e4nden werden j\u00e4hrlich Stichprobenuntersuchungen durchgef\u00fchrt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Pr\u00e4valenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Best\u00e4nde zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).<br \/>\nDie Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Best\u00e4nden ist nach folgendem Schl\u00fcssel vorzunehmen:<\/p>\n<table>\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anzahl der Zuchtsauen pro Bestand<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1 &#8211; 20 Zuchtsauen<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">alle Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">21 &#8211; 25 Zuchtsauen<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">20 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">26 &#8211; 100 Zuchtsauen<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">25 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">101 und mehr Zuchtsauen<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">30 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Hierbei sind, soweit m\u00f6glich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gest\u00f6rtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsst\u00f6rungen oder Totgeburten zu untersuchen. Bei ferkelf\u00fchrenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Best\u00e4nden bis zu 10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen k\u00f6nnen Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckf\u00e4higen Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gr\u00fcnden im Untersuchungszeitraum durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>2. Nummer 1 gilt entsprechend f\u00fcr Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.<\/p>\n<p>3. In gemischten Best\u00e4nden oder Mastbest\u00e4nden werden j\u00e4hrlich Stichprobenuntersuchungen durchgef\u00fchrt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Pr\u00e4valenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Best\u00e4nde zu erkennen.<br \/>\nDie Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Best\u00e4nden ist nach folgendem Schl\u00fcssel vorzunehmen:<\/p>\n<table>\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anzahl der Mastschweine pro Bestand<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1 &#8211; 10 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"right\" charoff=\"50\" valign=\"top\">alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">11 &#8211; 20 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"right\" charoff=\"50\" valign=\"top\">10 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">21 &#8211; 30 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"right\" charoff=\"50\" valign=\"top\">11 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">31 &#8211; 60 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"right\" charoff=\"50\" valign=\"top\">12 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">61 &#8211; 200 Mastschweine<\/td>\n<td align=\"right\" charoff=\"50\" valign=\"top\">13 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">201 und mehr Mastschweine<\/td>\n<td align=\"right\" charoff=\"50\" valign=\"top\">14 Tiere<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Hierbei sind, soweit m\u00f6glich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Mastschweine mit gest\u00f6rtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender Mastschweine k\u00f6nnen Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gr\u00fcnden im Untersuchungszeitraum durchgef\u00fchrt werden. Die Blutprobenentnahmen k\u00f6nnen auch am Schlachthof erfolgen.<br \/>\nNummer 1 gilt entsprechend f\u00fcr Zuchtschweine in gemischten Best\u00e4nden.<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 564px; top: 1048px;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 64px; top: 1051px;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2797\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2797&text=Verordnung+zum+Schutz+gegen+die+Aujeszkysche+Krankheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2797&title=Verordnung+zum+Schutz+gegen+die+Aujeszkysche+Krankheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2797&description=Verordnung+zum+Schutz+gegen+die+Aujeszkysche+Krankheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2797\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2797","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2797","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2797"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2797\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2798,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2797\/revisions\/2798"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2797"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2797"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2797"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}