{"id":2786,"date":"2021-08-26T09:08:48","date_gmt":"2021-08-26T09:08:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2786"},"modified":"2021-08-26T10:05:46","modified_gmt":"2021-08-26T10:05:46","slug":"gesetz-zur-geltendmachung-von-unterhaltsanspruechen-im-verkehr-mit-auslaendischen-staaten-auslandsunterhaltsgesetz-aug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2786","title":{"rendered":"Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen im Verkehr mit ausl\u00e4ndischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz &#8211; AUG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Auslandsunterhaltsgesetz-AUG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Auslandsunterhaltsgesetz-AUG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeiner Teil<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz dient<\/p>\n<p>1. der Durchf\u00fchrung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europ\u00e4ischen Union:<\/p>\n<p>a) der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);<\/p>\n<p>b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und dem K\u00f6nigreich D\u00e4nemark \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;<\/p>\n<p>c) des \u00dcbereinkommens vom 30. Oktober 2007 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3), soweit dieses \u00dcbereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;<\/p>\n<p>2. der Ausf\u00fchrung folgender v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge:<\/p>\n<p>a) des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Ma\u00dfgabe des Beschlusses des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39) \u00fcber die Genehmigung dieses \u00dcbereinkommens;<\/p>\n<p>b) des Haager \u00dcbereinkommens vom 2. Oktober 1973 \u00fcber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826);<\/p>\n<p>c) des \u00dcbereinkommens vom 16. September 1988 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), soweit dieses \u00dcbereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;<\/p>\n<p>d) des New Yorker UN-\u00dcbereinkommens vom 20. Juni 1956 \u00fcber die Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150);<\/p>\n<p>3. der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsanspr\u00fcchen, wenn eine der Parteien im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verb\u00fcrgt ist, ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/p>\n<p>Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verb\u00fcrgt, wenn das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (f\u00f6rmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates.<\/p>\n<p>(2) Regelungen in v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europ\u00e4ischen Union durch die Durchf\u00fchrungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieses Gesetzes<\/p>\n<p>1. sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union,<\/p>\n<p>2. sind v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsvertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>3. sind Berechtigte<\/p>\n<p>a) nat\u00fcrliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen,<\/p>\n<p>b) \u00f6ffentlich-rechtliche Leistungstr\u00e4ger, die Unterhaltsanspr\u00fcche aus \u00fcbergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 oder der auszuf\u00fchrende v\u00f6lkerrechtliche Vertrag auf solche Anspr\u00fcche anzuwenden ist,<\/p>\n<p>4. sind Verpflichtete nat\u00fcrliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegen\u00fcber Unterhaltsanspr\u00fcche geltend gemacht werden,<\/p>\n<p>5. sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und \u00f6ffentliche Urkunden, auf welche die durchzuf\u00fchrende Verordnung oder der jeweils auszuf\u00fchrende v\u00f6lkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist,<\/p>\n<p>6. ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und<\/p>\n<p>7. ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausl\u00e4ndischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Zentrale Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Zentrale Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zentrale Beh\u00f6rde f\u00fcr die gerichtliche und au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Anspr\u00fcchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt f\u00fcr Justiz. Die zentrale Beh\u00f6rde verkehrt unmittelbar mit allen zust\u00e4ndigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndigen Stellen weiter.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren der zentralen Beh\u00f6rde gilt als Justizverwaltungsverfahren.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz wird erm\u00e4chtigt, Aufgaben der zentralen Beh\u00f6rde entsprechend Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen auf eine andere \u00f6ffentliche Stelle zu \u00fcbertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit den entsprechenden Aufgaben zu beleihen. Die Beliehene muss grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von Unterhaltsanspr\u00fcchen im Ausland nachweisen k\u00f6nnen. Den Umfang der Aufgaben\u00fcbertragung legt das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz fest. Die \u00dcbertragung ist vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz. \u00a7 5 Absatz 6 und die \u00a7\u00a7 7 und 9 werden auf die T\u00e4tigkeit der Beliehenen nicht angewendet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die gerichtliche und au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen nach diesem Gesetz erfolgt \u00fcber die zentrale Beh\u00f6rde als Empfangs- und \u00dcbermittlungsstelle.<\/p>\n<p>(2) Die zentrale Beh\u00f6rde unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den Willen des Berechtigten zu beachten.<\/p>\n<p>(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 richten sich die Aufgaben der zentralen Beh\u00f6rde nach den Artikeln 50, 51, 53 und 58 dieser Verordnung.<\/p>\n<p>(4) Im Anwendungsbereich des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen richten sich die Aufgaben der zentralen Beh\u00f6rde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12 dieses \u00dcbereinkommens.<\/p>\n<p>(5) Die zentrale Beh\u00f6rde gilt bei eingehenden Ersuchen als bevollm\u00e4chtigt, im Namen des Antragstellers selbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter au\u00dfergerichtlich oder gerichtlich t\u00e4tig zu werden. Sie ist insbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln. Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels betreiben.<\/p>\n<p>(6) Die zentrale Beh\u00f6rde \u00fcbermittelt die von den Verpflichteten eingezogenen Unterhaltsgelder an die Berechtigten nach den f\u00fcr Haushaltsmittel des Bundes geltenden Regeln. Satz 1 gilt f\u00fcr die R\u00fcck\u00fcbermittlung \u00fcberzahlter Betr\u00e4ge oder f\u00fcr andere bei der Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Beh\u00f6rde erforderlich werdende Zahlungen entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Unterst\u00fctzung durch das Jugendamt<\/strong><\/p>\n<p>Wird die zentrale Beh\u00f6rde t\u00e4tig, um Unterhaltsanspr\u00fcche Minderj\u00e4hriger und junger Vollj\u00e4hriger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu machen und durchzusetzen, kann sie das Jugendamt um Unterst\u00fctzung ersuchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Ersuchen um Unterst\u00fctzung in Unterhaltssachen<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Ausgehende Ersuchen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Vorpr\u00fcfung durch das Amtsgericht; Zust\u00e4ndigkeitskonzentration<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entgegennahme und Pr\u00fcfung eines Antrages auf Unterst\u00fctzung in Unterhaltssachen erfolgt durch das f\u00fcr den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, zust\u00e4ndige Amtsgericht. F\u00fcr den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow\/Wei\u00dfensee.<\/p>\n<p>(2) Das Vorpr\u00fcfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr das Vorpr\u00fcfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Inhalt und Form des Antrages<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des K\u00f6nigreichs D\u00e4nemark gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009.<\/p>\n<p>(2) Der Inhalt eines an einen anderen Vertragsstaat des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses \u00dcbereinkommens.<\/p>\n<p>(3) In den nicht von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 erfassten F\u00e4llen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein k\u00f6nnen, insbesondere<\/p>\n<p>1. den Familiennamen und die Vornamen des Berechtigten; ferner seine Anschrift, den Tag seiner Geburt, seine Staatsangeh\u00f6rigkeit, seinen Beruf oder seine Besch\u00e4ftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters,<\/p>\n<p>2. den Familiennamen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner seine Anschrift, den Tag, den Ort und das Land seiner Geburt, seine Staatsangeh\u00f6rigkeit, seinen Beruf oder seine Besch\u00e4ftigung, soweit der Berechtigte diese Angaben kennt, und<\/p>\n<p>3. n\u00e4here Angaben<\/p>\n<p>a) \u00fcber die Tatsachen, auf die der Anspruch gest\u00fctzt wird;<\/p>\n<p>b) \u00fcber die Art und H\u00f6he des geforderten Unterhalts;<\/p>\n<p>c) \u00fcber die finanziellen und famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse des Berechtigten, sofern diese Angaben f\u00fcr die Entscheidung bedeutsam sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>d) \u00fcber die finanziellen und famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse des Verpflichteten, soweit diese bekannt sind.<\/p>\n<p>Ein Antrag eines Berechtigten im Sinne des \u00a7 3 Nummer 3 Buchstabe b soll die in den Nummern 1 und 3 Buchstabe c genannten Angaben der Person enthalten, deren Anspruch \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>(4) Einem Antrag nach Absatz 3 sollen die zugeh\u00f6rigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftst\u00fccke beigef\u00fcgt sein. Das in \u00a7 7 benannte Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen anstellen.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des Absatzes 3 ist der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollm\u00e4chtigten Vertreter unter Beif\u00fcgung einer Vollmacht zu unterschreiben. Soweit dies nach dem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist, ist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern. Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu gen\u00fcgen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.<\/p>\n<p>(6) In den F\u00e4llen des Absatzes 3 ist der Antrag an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Anspruch geltend gemacht werden soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Umfang der Vorpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgesch\u00e4fte bestimmte Richter pr\u00fcft<\/p>\n<p>1. in Verfahren mit f\u00f6rmlicher Gegenseitigkeit (\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ob nach dem deutschen Recht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben w\u00fcrde,<\/p>\n<p>2. in den \u00fcbrigen F\u00e4llen, ob der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Bejaht er in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 die Erfolgsaussicht, stellt er hier\u00fcber eine Bescheinigung aus, veranlasst deren \u00dcbersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates und f\u00fcgt diese Unterlagen dem Ersuchen bei.<\/p>\n<p>(1a) Ergeben sich aus einem weitergeleiteten Antrag f\u00fcr die zentrale Beh\u00f6rde Zweifel, ob die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009, des Artikels 3 Absatz 3 des New Yorker UN-\u00dcbereinkommens vom 20. Juni 1956 \u00fcber die Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen im Ausland oder des Artikels 11 Absatz 1 des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen vom 23. November 2007 erf\u00fcllt sind, so leitet die zentrale Beh\u00f6rde die Frage dem Richter zur Beantwortung zu. Dieser verf\u00e4hrt erneut nach Absatz 1.<\/p>\n<p>(2) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegr\u00fcndet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), lehnt der Richter die Weiterleitung des Antrages ab. Die ablehnende Entscheidung ist zu begr\u00fcnden und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Sie ist nach \u00a7 23 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.<\/p>\n<p>(3) Liegen keine Ablehnungsgr\u00fcnde vor, \u00fcbersendet das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegenden \u00dcbersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmittelbar an die zentrale Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(4) Im Anwendungsbereich des New Yorker UN-\u00dcbereinkommens vom 20. Juni 1956 \u00fcber die Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150) legt der Richter in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Beh\u00f6rde zur Entscheidung \u00fcber die Weiterleitung des Antrages vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 \u00dcbersetzung des Antrages<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen von einem beeidigten \u00dcbersetzer beglaubigte \u00dcbersetzungen in der Sprache des zu ersuchenden Staates beizuf\u00fcgen. Dies gilt auch f\u00fcr Schriftst\u00fccke, die die ausl\u00e4ndische zentrale Beh\u00f6rde im weiteren Verlauf des Verfahrens anfordert. Die Artikel 20, 28, 40, 59 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 bleiben hiervon unber\u00fchrt. Ist im Anwendungsbereich des jeweils auszuf\u00fchrenden v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages eine \u00dcbersetzung von Schriftst\u00fccken in eine Sprache erforderlich, die der zu ersuchende Staat f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, so ist die \u00dcbersetzung von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von \u00dcbersetzungen in einem der Vertragsstaaten befugt ist.<\/p>\n<p>(2) Beschafft der Antragsteller trotz Aufforderung durch die zentrale Beh\u00f6rde die erforderliche \u00dcbersetzung nicht selbst, veranlasst die zentrale Beh\u00f6rde die \u00dcbersetzung auf seine Kosten.<\/p>\n<p>(3) Das nach \u00a7 7 Absatz 1 zust\u00e4ndige Amtsgericht befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstattungspflicht f\u00fcr die Kosten der von der zentralen Beh\u00f6rde veranlassten \u00dcbersetzung, wenn der Antragsteller die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach \u00a7 113 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit \u00a7 115 der Zivilprozessordnung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 1077 Absatz 4 der Zivilprozessordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zentrale Beh\u00f6rde pr\u00fcft, ob der Antrag den f\u00f6rmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausl\u00e4ndischen Verfahrens gen\u00fcgt. Sind diese erf\u00fcllt, so leitet sie den Antrag an die im Ausland zust\u00e4ndige Stelle weiter. Soweit erforderlich, f\u00fcgt sie dem Ersuchen eine \u00dcbersetzung dieses Gesetzes bei.<\/p>\n<p>(2) Die zentrale Beh\u00f6rde \u00fcberwacht die ordnungsm\u00e4\u00dfige Erledigung des Ersuchens.<\/p>\n<p>(3) Lehnt die zentrale Beh\u00f6rde die Weiterleitung des Antrages ab, ist \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Fragen, die die ausl\u00e4ndische zentrale Beh\u00f6rde an die deutsche zentrale Beh\u00f6rde \u00fcbermittelt, leitet diese an das nach \u00a7 7 Absatz 1 zur Vorpr\u00fcfung aufgerufene Gericht weiter. Dieses veranlasst die Beantwortung der Fragen und leitet die Antworten an die deutsche zentrale Beh\u00f6rde zur\u00fcck. Das weitere Verfahren bei der deutschen zentralen Beh\u00f6rde richtet sich nach Absatz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Liegt \u00fcber den Unterhaltsanspruch bereits eine inl\u00e4ndische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger Titel im Sinne des \u00a7 3 Nummer 5 vor, so kann der Berechtigte auch ein Ersuchen auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen, soweit das dort geltende Recht dies vorsieht. Die \u00a7\u00a7 7 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; eine Pr\u00fcfung der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit des vorgelegten inl\u00e4ndischen Titels findet nicht statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Eingehende Ersuchen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 \u00dcbersetzung des Antrages<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine \u00dcbersetzung von Schriftst\u00fccken erforderlich, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.<\/p>\n<p>(2) Die Richtigkeit der \u00dcbersetzung ist von einer Person zu beglaubigen, die in den nachfolgend genannten Staaten hierzu befugt ist:<\/p>\n<p>1. in einem der Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum;<\/p>\n<p>2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuf\u00fchrenden v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages oder<\/p>\n<p>3. in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit f\u00f6rmlich verb\u00fcrgt ist (\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).<\/p>\n<p>(3) Die zentrale Beh\u00f6rde kann es ablehnen, t\u00e4tig zu werden, solange Mitteilungen oder beizuf\u00fcgende Schriftst\u00fccke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt sind. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 ist sie hierzu jedoch nur befugt, wenn sie nach dieser Verordnung eine \u00dcbersetzung verlangen darf.<\/p>\n<p>(4) Die zentrale Beh\u00f6rde kann in Verfahren mit f\u00f6rmlicher Gegenseitigkeit (\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) im Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall von dem Erfordernis einer \u00dcbersetzung absehen und die \u00dcbersetzung selbst besorgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Inhalt und Form des Antrages<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des K\u00f6nigreichs D\u00e4nemark richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009.<\/p>\n<p>(2) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Vertragsstaat des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen richtet sich nach Artikel 11 dieses \u00dcbereinkommens.<\/p>\n<p>(3) In den nicht von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 erfassten F\u00e4llen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein k\u00f6nnen, insbesondere<\/p>\n<p>1. bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Berechnung dieser Indexierung und<\/p>\n<p>2. bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen den gesetzlichen Zinssatz sowie den Beginn der Zinspflicht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 8 Absatz 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des Absatzes 3 soll der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollm\u00e4chtigten Vertreter unter Beif\u00fcgung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellungnahme der ausl\u00e4ndischen Stelle versehen sein, die den Antrag entgegengenommen und gepr\u00fcft hat. Diese Stellungnahme soll auch den am Wohnort des Berechtigten erforderlichen Unterhaltsbetrag nennen. Der Antrag und die Anlagen sollen zweifach \u00fcbermittelt werden. Die zugeh\u00f6rigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftst\u00fccke sollen beigef\u00fcgt und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Behandlung einer vorl\u00e4ufigen Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In Verfahren mit f\u00f6rmlicher Gegenseitigkeit (\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausl\u00e4ndische Entscheidung, die ohne die Anh\u00f6rung des Verpflichteten vorl\u00e4ufig und vorbehaltlich der Best\u00e4tigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. \u00a7 8 Absatz 3 und \u00a7 14 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Datenerhebung durch die zentrale Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Auskunftsrecht der zentralen Beh\u00f6rde zur Herbeif\u00fchrung oder \u00c4nderung eines Titels<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der gegenw\u00e4rtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Beh\u00f6rde zur Erf\u00fcllung der ihr nach \u00a7 5 obliegenden Aufgaben bei einer zust\u00e4ndigen Meldebeh\u00f6rde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben.<\/p>\n<p>(2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Beh\u00f6rde folgende Daten erheben:<\/p>\n<p>1. von den Tr\u00e4gern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zuk\u00fcnftigen Aufenthaltsort der betroffenen Person;<\/p>\n<p>2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten der betroffenen Person nach \u00a7 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes;<\/p>\n<p>3. wenn der Betroffene ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4ften angeh\u00f6rt, die in Deutschland stationiert sind, von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde der Truppe die ladungsf\u00e4hige Anschrift der betroffenen Person.<\/p>\n<p>(3) Kann die zentrale Beh\u00f6rde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerkl\u00e4rung und Vollstreckung eines Titels<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Unterhaltsforderung tituliert und weigert sich der Schuldner, auf Verlangen der zentralen Beh\u00f6rde Auskunft \u00fcber sein Einkommen und Verm\u00f6gen zu erteilen, oder ist bei einer Vollstreckung in die vom Schuldner angegebenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde eine vollst\u00e4ndige Befriedigung des Gl\u00e4ubigers nicht zu erwarten, stehen der zentralen Beh\u00f6rde zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerkl\u00e4rung und Vollstreckung eines Titels die in \u00a7 16 geregelten Auskunftsrechte zu. Die zentrale Beh\u00f6rde darf nach vorheriger Androhung au\u00dferdem<\/p>\n<p>1. von den Tr\u00e4gern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen, die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber der versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse des Schuldners erheben;<\/p>\n<p>2. bei dem zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende einen Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch \u2013 Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende \u2013 abfragen;<\/p>\n<p>3. das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in \u00a7 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten des Schuldners abzurufen (\u00a7 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);<\/p>\n<p>4. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach \u00a7 33 Absatz 1 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.<\/p>\n<p>(2) Daten \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners darf die zentrale Beh\u00f6rde nur erheben, wenn dies f\u00fcr die Vollstreckung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Benachrichtigung \u00fcber die Datenerhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zentrale Beh\u00f6rde benachrichtigt den Antragsteller grunds\u00e4tzlich nur dar\u00fcber, ob ein Auskunftsersuchen nach den \u00a7\u00a7 16 und 17 erfolgreich war.<\/p>\n<p>(2) Die zentrale Beh\u00f6rde hat den Betroffenen unverz\u00fcglich \u00fcber die Erhebung von Daten nach den \u00a7\u00a7 16 und 17 zu benachrichtigen, es sei denn, die Vollstreckung des Titels w\u00fcrde dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Ungeachtet des Satzes 1 hat die Benachrichtigung sp\u00e4testens 90 Tage nach Erhalt der Auskunft zu erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 \u00dcbermittlung von Daten<\/strong><\/p>\n<p>Die zentrale Beh\u00f6rde darf personenbezogene Daten an andere \u00f6ffentliche und nicht\u00f6ffentliche Stellen \u00fcbermitteln, wenn dies zur Erf\u00fcllung der ihr nach \u00a7 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr den Zweck verarbeitet werden, f\u00fcr den sie \u00fcbermittelt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 5<\/strong><br \/>\n<strong>Verfahrenskostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist \u00a7 113 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 114 bis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Antr\u00e4ge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003\/8\/EG<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und \u00dcbermittlung von Antr\u00e4gen nat\u00fcrlicher Personen auf grenz\u00fcberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach \u00a7 1076 der Zivilprozessordnung durch das f\u00fcr den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, zust\u00e4ndige Amtsgericht. F\u00fcr den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow\/Wei\u00dfensee.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr eingehende Ersuchen gilt \u00a7 1078 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erh\u00e4lt unabh\u00e4ngig von ihren wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen Verfahrenskostenhilfe f\u00fcr Antr\u00e4ge<\/p>\n<p>1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 gem\u00e4\u00df Artikel 46 dieser Verordnung und<\/p>\n<p>2. nach Kapitel III des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen gem\u00e4\u00df Artikel 15 dieses \u00dcbereinkommens.<\/p>\n<p>Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endg\u00fcltig von der Zahlung der in \u00a7 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Absatz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. In den F\u00e4llen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 dieses \u00dcbereinkommens erfassten F\u00e4lle werden die Erfolgsaussichten nicht gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>(3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht gem\u00e4\u00df Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 und gem\u00e4\u00df Artikel 43 des Haager \u00dcbereinkommens vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dies unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Verfahrenskostenhilfe f\u00fcr die Anerkennung, Vollstreckbarerkl\u00e4rung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat f\u00fcr das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten, ist ihm f\u00fcr das Verfahren der Anerkennung, Vollstreckbarerkl\u00e4rung und Vollstreckung der Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antragsteller endg\u00fcltig von der Zahlung der in \u00a7 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung nach \u00a7 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Verfahrenskostenhilfe f\u00fcr Verfahren mit f\u00f6rmlicher Gegenseitigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Bietet in Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten auch ohne ausdr\u00fccklichen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. In diesem Fall hat er weder Monatsraten noch aus dem Verm\u00f6gen zu zahlende Betr\u00e4ge zu leisten. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Berechtigte endg\u00fcltig von der Zahlung der in \u00a7 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach \u00a7 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 6<\/strong><br \/>\n<strong>Erg\u00e4nzende Zust\u00e4ndigkeitsregelungen; Zust\u00e4ndigkeitskonzentration<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Internationale Zust\u00e4ndigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die deutschen Gerichte sind in Unterhaltssachen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 zust\u00e4ndig, wenn<\/p>\n<p>1. Unterhalt im Scheidungs- oder Aufhebungsverbund geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte f\u00fcr die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftssache nach den folgenden Bestimmungen zust\u00e4ndig sind:<\/p>\n<p>a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201\/2003 des Rates vom 27. November 2003 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1) nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung,<\/p>\n<p>b) nach \u00a7 98 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder<\/p>\n<p>c) nach \u00a7 103 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;<\/p>\n<p>2. Unterhalt in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte f\u00fcr das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft international zust\u00e4ndig sind nach<\/p>\n<p>a) \u00a7 100 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind,<\/p>\n<p>b) \u00a7 100 Nummer 2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ist nicht anzuwenden, wenn deutsche Gerichte auf Grund der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit nur eines der Beteiligten zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6rtlich zust\u00e4ndig nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 ist das Amtsgericht,<\/p>\n<p>1. bei dem die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache im ersten Rechtszug anh\u00e4ngig ist oder war, solange die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache anh\u00e4ngig ist;<\/p>\n<p>2. bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anh\u00e4ngig ist, wenn Kindesunterhalt im Rahmen eines Abstammungsverfahrens geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2 gilt f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung \u00a7 248 Absatz 2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 233 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Auffang- und Notzust\u00e4ndigkeit; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind die deutschen Gerichte nach Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 international zust\u00e4ndig, so entscheidet das Amtsgericht, das f\u00fcr den Sitz desjenigen Oberlandesgerichts zust\u00e4ndig ist, in dessen Bezirk die Beteiligten ihren letzten inl\u00e4ndischen gemeinsamen Wohnsitz hatten oder an den der ausreichende Bezug zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 angekn\u00fcpft werden kann. \u00a7 28 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ergibt sich keine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit eines inl\u00e4ndischen Gerichts nach Satz 1 oder Satz 2, so ist das Amtsgericht Pankow\/Wei\u00dfensee in Berlin \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, die Zust\u00e4ndigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht f\u00fcr die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen k\u00f6nnen diese Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Zust\u00e4ndigkeitskonzentration; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn ein Beteiligter seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet \u00fcber Antr\u00e4ge in Unterhaltssachen in den F\u00e4llen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 das f\u00fcr den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, zust\u00e4ndige Amtsgericht. F\u00fcr den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow\/Wei\u00dfensee zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, diese Zust\u00e4ndigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht f\u00fcr die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen k\u00f6nnen diese Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Zust\u00e4ndigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896\/2006<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1) bleibt \u00a7 1087 der Zivilprozessordnung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 2<\/strong><br \/>\n<strong>Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 vor, findet die Vollstreckung aus dem ausl\u00e4ndischen Titel statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.<\/p>\n<p>(2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 vorzulegen ist, soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein.<\/p>\n<p>(3) Hat der Gl\u00e4ubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 eine \u00dcbersetzung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Unterlagen von einer Person, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Antr\u00e4ge auf Verweigerung, Beschr\u00e4nkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Antr\u00e4ge auf Verweigerung, Beschr\u00e4nkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zust\u00e4ndig. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist das in \u00a7 764 Absatz 2 der Zivilprozessordnung benannte Gericht.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung (Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009) ergeht durch Beschluss. \u00a7 770 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde nach \u00a7 793 der Zivilprozessordnung. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 kann das Gericht Anordnungen nach \u00a7 769 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung treffen.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber den Antrag auf Aussetzung oder Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung (Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009) entscheidet das Gericht durch einstweilige Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend \u00a7 775 Nummer 1 und 2 und \u00a7 776 der Zivilprozessordnung auch dann einzustellen oder zu beschr\u00e4nken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsstaats \u00fcber die Nichtvollstreckbarkeit oder \u00fcber die Beschr\u00e4nkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen ist eine \u00dcbersetzung der Entscheidung vorzulegen. In diesem Fall ist die Entscheidung von einer Person, die in einem Mitgliedstaat hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiedereinsetzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt, gelten die \u00a7\u00a7 707, 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und \u00a7 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig ist das in \u00a7 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Bestimmung des vollstreckungsf\u00e4higen Inhalts eines ausl\u00e4ndischen Titels<\/strong><\/p>\n<p>(1) Lehnt das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung aus einem ausl\u00e4ndischen Titel, der keiner Vollstreckungsklausel bedarf, mangels hinreichender Bestimmtheit ab, kann der Gl\u00e4ubiger die Bestimmung des vollstreckungsf\u00e4higen Inhalts (Konkretisierung) des Titels beantragen. Zust\u00e4ndig ist das in \u00a7 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle erkl\u00e4rt werden. Das Gericht kann \u00fcber den Antrag ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, wird der Schuldner angeh\u00f6rt. Der Beschluss ist zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(3) Konkretisiert das Gericht den ausl\u00e4ndischen Titel, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der Beschluss ist untrennbar mit dem ausl\u00e4ndischen Titel zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen.<\/p>\n<p>(4) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft. \u00a7 61 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerkl\u00e4rung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit; Zust\u00e4ndigkeitskonzentration; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder \u00fcber einen Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung eines ausl\u00e4ndischen Titels nach den Abschnitten 3 bis 5 entscheidet ausschlie\u00dflich das Amtsgericht, das f\u00fcr den Sitz des Oberlandesgerichts zust\u00e4ndig ist, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbezirk<\/p>\n<p>1. sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gew\u00f6hnlich aufh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>2. die Vollstreckung durchgef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow\/Wei\u00dfensee.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, diese Zust\u00e4ndigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht f\u00fcr die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen k\u00f6nnen diese Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerkl\u00e4rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt werden im Anwendungsbereich<\/p>\n<p>1. der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 oder<\/p>\n<p>2. des \u00dcbereinkommens vom 30. Oktober 2007 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.<\/p>\n<p>Die Vorschriften f\u00fcr das Verfahren der Vollstreckbarerkl\u00e4rung durch ein Gericht gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 und den Abkommen der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausl\u00e4ndischen Titeln<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Antragstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zust\u00e4ndigen Gericht schriftlich eingereicht oder m\u00fcndlich zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>(3) Ist der Antrag entgegen \u00a7 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine \u00dcbersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer Person best\u00e4tigt worden ist, die in einem der folgenden Staaten hierzu befugt ist:<\/p>\n<p>1. in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder<\/p>\n<p>2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuf\u00fchrenden v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages.<\/p>\n<p>(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner \u00dcbersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Zustellungsempf\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten im Sinne des \u00a7 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so k\u00f6nnen bis zur nachtr\u00e4glichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (\u00a7 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entscheidung ergeht ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Jedoch kann eine m\u00fcndliche Er\u00f6rterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollm\u00e4chtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollm\u00e4chtigte hiermit einverstanden ist und die Er\u00f6rterung der Beschleunigung dient.<\/p>\n<p>(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Vollstreckbarkeit ausl\u00e4ndischer Titel in Sonderf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4ngt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Gl\u00e4ubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Gl\u00e4ubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abh\u00e4ngig oder ob der Titel f\u00fcr oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu f\u00fchren, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.<\/p>\n<p>(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht gef\u00fchrt werden, so ist auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegner zu h\u00f6ren. In diesem Fall sind alle Beweismittel zul\u00e4ssig. Das Gericht kann auch die m\u00fcndliche Verhandlung anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschlie\u00dft das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begr\u00fcndung des Beschlusses gen\u00fcgt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 oder auf den jeweils auszuf\u00fchrenden v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist \u00a7 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Ist der Antrag nicht zul\u00e4ssig oder nicht begr\u00fcndet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.<\/p>\n<p>(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Vollstreckungsklausel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Grund des Beschlusses nach \u00a7 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:<br \/>\n\u201eVollstreckungsklausel nach \u00a7 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Gem\u00e4\u00df dem Beschluss des \u2026 (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus \u2026 (Bezeichnung des Titels) zugunsten \u2026 (Bezeichnung des Gl\u00e4ubigers) gegen \u2026 (Bezeichnung des Schuldners) zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie zu vollstreckende Verpflichtung lautet:<br \/>\n\u2026 (Angabe der dem Schuldner aus dem ausl\u00e4ndischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach \u00a7 40 Absatz 1 zu \u00fcbernehmen).<br \/>\nDie Zwangsvollstreckung darf \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gl\u00e4ubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf. \u201c<br \/>\nLautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzuf\u00fcgen:<br \/>\n\u201eSolange die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von \u2026 (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gl\u00e4ubiger vollstrecken darf) abwenden. \u201c<\/p>\n<p>(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur f\u00fcr einen oder mehrere der durch die ausl\u00e4ndische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausl\u00e4ndischen Titel niedergelegten Anspr\u00fcche oder nur f\u00fcr einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als \u201eTeil-Vollstreckungsklausel nach \u00a7 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)\u201c zu bezeichnen.<\/p>\n<p>(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine \u00dcbersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Bekanntgabe der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) L\u00e4sst das Gericht die Zwangsvollstreckung zu (\u00a7 40 Absatz 1), sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner \u00dcbersetzung sowie der gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung \u00fcber die bewirkte Zustellung zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab (\u00a7 40 Absatz 2), ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Beschwerde, Rechtsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.<\/p>\n<p>(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erkl\u00e4rung zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die f\u00fcr ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 61 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen<\/p>\n<p>1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und dem K\u00f6nigreich D\u00e4nemark \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009,<\/p>\n<p>2. im Anwendungsbereich des \u00dcbereinkommens vom 30. Oktober 2007 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen<\/p>\n<p>a) innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder<\/p>\n<p>b) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.<\/p>\n<p>Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerkl\u00e4rung dem Antragsgegner entweder pers\u00f6nlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verl\u00e4ngerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Verfahren und Entscheidung \u00fcber die Beschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gr\u00fcnden zu versehen ist und ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Solange eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht angeordnet ist, k\u00f6nnen zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle Antr\u00e4ge gestellt und Erkl\u00e4rungen abgegeben werden. Wird die m\u00fcndliche Verhandlung angeordnet, so gilt f\u00fcr die Ladung \u00a7 215 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>(3) Eine vollst\u00e4ndige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verk\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. \u00a7 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, \u00a7\u00a7 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach \u00a7 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (\u00a7 45 Absatz 3).<\/p>\n<p>(4) \u00a7 75 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Einlegung und Begr\u00fcndung der Rechtsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begr\u00fcnden. \u00a7 71 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gest\u00fctzt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Verfahren und Entscheidung \u00fcber die Rechtsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Bundesgerichtshof kann nur \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europ\u00e4ischen Union, eines einschl\u00e4gigen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich \u00fcber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.<\/p>\n<p>(2) Der Bundesgerichtshof kann \u00fcber die Rechtsbeschwerde ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren \u00fcber die Rechtsbeschwerde sind die \u00a7\u00a7 73 und 74 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. \u00a7 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, \u00a7\u00a7 41 und 42 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz \u00fcber die Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung entf\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsma\u00dfregeln und unbeschr\u00e4nkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Pr\u00fcfung der Beschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschr\u00e4nkung auf Sicherungsma\u00dfregeln nach der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 oder dem auszuf\u00fchrenden v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (\u00a7 52 Absatz 2) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gl\u00e4ubigers, dass eine bestimmte Ma\u00dfnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschr\u00e4nkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach \u00a7 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (\u00a7 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht \u00fcber Ma\u00dfregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gl\u00e4ubiger vollstrecken darf.<\/p>\n<p>(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsma\u00dfregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine \u00f6ffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Versteigerung beweglicher Sachen<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine bewegliche Sache gepf\u00e4ndet und darf die Zwangsvollstreckung nicht \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erl\u00f6s hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer betr\u00e4chtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Kosten verursachen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Unbeschr\u00e4nkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zur\u00fcck oder l\u00e4sst es auf die Beschwerde des Gl\u00e4ubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung \u00fcber diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. \u00a7 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Gl\u00e4ubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts ab\u00e4ndern oder aufheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Unbeschr\u00e4nkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Gl\u00e4ubigers \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf.<\/p>\n<p>(2) Das Zeugnis ist dem Gl\u00e4ubiger auf seinen Antrag zu erteilen,<\/p>\n<p>1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,<\/p>\n<p>2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners zur\u00fcckgewiesen und keine Anordnung nach \u00a7 52 Absatz 2 erlassen hat,<\/p>\n<p>3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach \u00a7 52 Absatz 2 aufgehoben hat (\u00a7 52 Absatz 3 Satz 2) oder<\/p>\n<p>4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.<\/p>\n<p>(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Ma\u00dfregeln der Sicherung beschr\u00e4nkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verk\u00fcndet oder zugestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Unbeschr\u00e4nkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinausgehen darf (\u00a7 45 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Gl\u00e4ubigers \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf.<\/p>\n<p>(2) Das Zeugnis ist dem Gl\u00e4ubiger auf seinen Antrag zu erteilen,<\/p>\n<p>1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (\u00a7 46 Absatz 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,<\/p>\n<p>2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach \u00a7 52 Absatz 2 aufgehoben hat (\u00a7 52 Absatz 3 Satz 2) oder<br \/>\n3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Schuldners zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Feststellung der Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die \u00a7\u00a7 36 bis 38, 40 Absatz 2, die \u00a7\u00a7 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die \u00a7\u00a7 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Ist der Antrag auf Feststellung begr\u00fcndet, so beschlie\u00dft das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Kostenentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des \u00a7 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (\u00a7 43) auf die Entscheidung \u00fcber den Kostenpunkt beschr\u00e4nken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Anwendung von Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerkl\u00e4rung von ausl\u00e4ndischen Unterhaltstiteln nach den in \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Anh\u00f6rung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach \u00a7 36 ohne Anh\u00f6rung des Antragsgegners.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Beschwerdefrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen.<\/p>\n<p>(2) Muss die Zustellung an den Antragsgegner im Ausland oder durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung erfolgen und h\u00e4lt das Gericht die Beschwerdefrist nach Absatz 1 nicht f\u00fcr ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach \u00a7 40 oder nachtr\u00e4glich durch besonderen Beschluss, der ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergeht, eine l\u00e4ngere Beschwerdefrist. Die nach Satz 1 festgesetzte Frist f\u00fcr die Einlegung der Beschwerde ist auf der Bescheinigung \u00fcber die bewirkte Zustellung (\u00a7 42 Absatz 1 Satz 2) zu vermerken. Die Bestimmungen \u00fcber den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Fall der nachtr\u00e4glichen Festsetzung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gr\u00fcnde, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.<\/p>\n<p>(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer \u00f6ffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschr\u00e4nkung geltend machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsma\u00dfregeln beschr\u00e4nkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch l\u00e4uft und solange \u00fcber die Beschwerde noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager \u00dcbereinkommen vom 23. November 2007 \u00fcber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspr\u00fcche von Kindern und anderen Familienangeh\u00f6rigen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager \u00dcbereinkommens<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 59 gelten f\u00fcr das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager \u00dcbereinkommens.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager \u00dcbereinkommen vom 2. Oktober 1973 \u00fcber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Einschr\u00e4nkung der Anerkennung und Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn dieser Staat die Erkl\u00e4rung nach Artikel 25 des \u00dcbereinkommens abgegeben hat.<\/p>\n<p>(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat \u00fcber Unterhaltsanspr\u00fcche zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschw\u00e4gerten ist auf Verlangen des Antragsgegners zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. nach den Sachvorschriften des Rechts desjenigen Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte angeh\u00f6ren, eine Unterhaltspflicht nicht besteht oder<\/p>\n<p>2. der Verpflichtete und der Berechtigte nicht die gleiche Staatsangeh\u00f6rigkeit haben und keine Unterhaltspflicht nach dem am gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager \u00dcbereinkommens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 59 Absatz 2 Satz 1 betr\u00e4gt die Frist f\u00fcr die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zwei Monate, wenn die Zustellung an den Schuldner im Ausland erfolgen muss.<\/p>\n<p>(2) Das Oberlandesgericht kann seine Entscheidung \u00fcber die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt wurde oder die Frist hierf\u00fcr noch nicht verstrichen ist. Im letzteren Fall kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 ist in Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbereinkommen \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Sonderregelungen f\u00fcr das Beschwerdeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Frist f\u00fcr die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Zwangsvollstreckung betr\u00e4gt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat dieses \u00dcbereinkommens hat. Eine Verl\u00e4ngerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. \u00a7 59 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 62 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 5<\/strong><br \/>\n<strong>Verfahren bei f\u00f6rmlicher Gegenseitigkeit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Vollstreckbarkeit ausl\u00e4ndischer Titel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vollstreckbarkeit ausl\u00e4ndischer Titel in Verfahren mit f\u00f6rmlicher Gegenseitigkeit nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 richtet sich nach \u00a7 110 Absatz 1 und 2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Rechtskraft der Entscheidung ist f\u00fcr die Vollstreckbarerkl\u00e4rung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(2) Ist der ausl\u00e4ndische Titel f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in seinem Vollstreckungsbeschluss den in dem ausl\u00e4ndischen Titel festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich H\u00f6he und Dauer der zu leistenden Zahlungen ab\u00e4ndern. Ist die ausl\u00e4ndische Entscheidung rechtskr\u00e4ftig, so ist eine Ab\u00e4nderung nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 238 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 3<\/strong><br \/>\n<strong>Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Vollstreckung von ausl\u00e4ndischen Unterhaltstiteln gilt \u00a7 120 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Vollstreckungsabwehrantrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein ausl\u00e4ndischer Titel nach der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung oder einem der in \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Abkommen f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach \u00a7 120 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit \u00a7 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gr\u00fcnde, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.<\/p>\n<p>(2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach einem der in \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten \u00dcbereinkommen zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach \u00a7 120 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit \u00a7 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gr\u00fcnde, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst entstanden sind:<\/p>\n<p>1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Beschwerde h\u00e4tte einlegen k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag nach \u00a7 120 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit \u00a7 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu stellen, das \u00fcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 35 Absatz 1 und 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Verfahren nach Aufhebung oder \u00c4nderung eines f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rten ausl\u00e4ndischen Titels im Ursprungsstaat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder ge\u00e4ndert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder \u00c4nderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag ist das Gericht ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, das im ersten Rechtszug \u00fcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle gestellt werden. \u00dcber den Antrag kann ohne m\u00fcndliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Gl\u00e4ubiger zu h\u00f6ren. \u00a7 45 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. Die Frist f\u00fcr die Einlegung der Beschwerde betr\u00e4gt einen Monat. Im \u00dcbrigen sind die \u00a7\u00a7 58 bis 60, 62, 63 Absatz 3 und die \u00a7\u00a7 65 bis 74 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsma\u00dfregeln sind die \u00a7\u00a7 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsma\u00dfregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Aufhebung oder \u00c4nderung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abge\u00e4ndert und kann die davon beg\u00fcnstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren \u00fcber den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist \u00a7 67 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (\u00a7 43) oder die Rechtsbeschwerde (\u00a7 46) aufgehoben oder abge\u00e4ndert, so ist der Gl\u00e4ubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn<\/p>\n<p>1. die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach \u00a7 67 aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte oder<\/p>\n<p>2. ein nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbarer Titel im Ursprungsstaat aufgehoben wurde und der Titel zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel h\u00e4tte angefochten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, das im ersten Rechtszug \u00fcber den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat. In den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nummer 2 richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 35 Absatz 1 und 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 4<\/strong><br \/>\n<strong>Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag des Schuldners auf Nachpr\u00fcfung der Entscheidung gem\u00e4\u00df Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Entscheidung erlassen hat. \u00a7 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p>(2) Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss zur\u00fcck. Der Beschluss kann ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergehen.<\/p>\n<p>(3) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 vor, so wird das Verfahren fortgef\u00fchrt. Es wird in die Lage zur\u00fcckversetzt, in der es sich vor Eintritt der Vers\u00e4umnis befand. Die \u00a7\u00a7 343 bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend angewendet. Auf Antrag des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Bescheinigungen zu inl\u00e4ndischen Titeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gerichte, Beh\u00f6rden oder Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt, sind zust\u00e4ndig f\u00fcr die Ausstellung<\/p>\n<p>1. des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009,<\/p>\n<p>2. der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 des \u00dcbereinkommens vom 30. Oktober 2007 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.<\/p>\n<p>(2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte f\u00fcr die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigungen zust\u00e4ndig sind, werden diese Unterlagen von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem h\u00f6heren Gericht anh\u00e4ngig ist, von diesem. Funktionell zust\u00e4ndig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt. F\u00fcr die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung gelten die Vorschriften \u00fcber die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Ausstellung des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4\/2009 schlie\u00dft das Recht auf Erteilung einer Klausel nach \u00a7 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach \u00a7 1612a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, gilt \u00a7 245 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Vervollst\u00e4ndigung inl\u00e4ndischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Will ein Beteiligter einen Vers\u00e4umnis- oder Anerkenntnisbeschluss, der nach \u00a7 38 Absatz 4 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in verk\u00fcrzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist der Beschluss auf Antrag dieses Beteiligten zu vervollst\u00e4ndigen. Der Antrag kann bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle erkl\u00e4rt werden. \u00dcber den Antrag wird ohne m\u00fcndliche Verhandlung entschieden.<\/p>\n<p>(2) Zur Vervollst\u00e4ndigung des Beschlusses sind die Gr\u00fcnde nachtr\u00e4glich abzufassen, von den Richtern gesondert zu unterschreiben und der Gesch\u00e4ftsstelle zu \u00fcbergeben; die Gr\u00fcnde k\u00f6nnen auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mitgewirkt haben.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung in den nachtr\u00e4glich abgefassten Gr\u00fcnden gelten \u00a7 113 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und \u00a7 320 der Zivilprozessordnung. Jedoch k\u00f6nnen bei der Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Beschluss oder der nachtr\u00e4glichen Abfassung der Gr\u00fcnde nicht mitgewirkt haben.<\/p>\n<p>(4) Die vorstehenden Abs\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr die Vervollst\u00e4ndigung von Arrestbefehlen und einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer Begr\u00fcndung versehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies f\u00fcr eine Zwangsvollstreckung im Inland nach \u00a7 796 Absatz 1, \u00a7 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und nach \u00a7 53 Absatz 1 und \u00a7 119 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausl\u00e4ndischer W\u00e4hrung zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zust\u00e4ndig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftst\u00fccke \u00fcber die Vereinbarung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Die Widerspruchsfrist (\u00a7 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) betr\u00e4gt einen Monat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 5<\/strong><br \/>\n<strong>Kosten; \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Kosten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76 \u00dcbersetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr die von der zentralen Beh\u00f6rde veranlassten \u00dcbersetzungen richtet sich nach dem Justizverg\u00fctungs- und Entsch\u00e4digungsgesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerkl\u00e4rung eines ausl\u00e4ndischen Unterhaltstitels richtet sich f\u00fcr die am 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausf\u00fchrungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) im Anwendungsbereich<\/p>\n<p>1. der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1),<\/p>\n<p>2. des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und dem K\u00f6nigreich D\u00e4nemark \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62),<\/p>\n<p>3. des \u00dcbereinkommens vom 30. Oktober 2007 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3),<\/p>\n<p>4. des \u00dcbereinkommens vom 16. September 1988 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) und<\/p>\n<p>5. des Haager \u00dcbereinkommens vom 2. Oktober 1973 \u00fcber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826).<\/p>\n<p>(2) Die Anerkennung und Vollstreckbarerkl\u00e4rung eines ausl\u00e4ndischen Titels richtet sich f\u00fcr Verfahren mit f\u00f6rmlicher Gegenseitigkeit (\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die am 18. Juni 2011 bereits eingeleitet sind, nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr am 18. Juni 2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen und anh\u00e4ngige Verfahren auf Gew\u00e4hrung von Verfahrenskostenhilfe bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Die \u00a7\u00a7 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. November 2007 \u00fcber das anwendbare Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 19) ergangen sind.<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzuwenden, die bei der zentralen Beh\u00f6rde am 18. Juni 2011 bereits anh\u00e4ngig sind.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2786\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2786&text=Gesetz+zur+Geltendmachung+von+Unterhaltsanspr%C3%BCchen+im+Verkehr+mit+ausl%C3%A4ndischen+Staaten+%28Auslandsunterhaltsgesetz+%E2%80%93+AUG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2786&title=Gesetz+zur+Geltendmachung+von+Unterhaltsanspr%C3%BCchen+im+Verkehr+mit+ausl%C3%A4ndischen+Staaten+%28Auslandsunterhaltsgesetz+%E2%80%93+AUG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2786&description=Gesetz+zur+Geltendmachung+von+Unterhaltsanspr%C3%BCchen+im+Verkehr+mit+ausl%C3%A4ndischen+Staaten+%28Auslandsunterhaltsgesetz+%E2%80%93+AUG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. 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