{"id":2776,"date":"2021-08-25T20:58:00","date_gmt":"2021-08-25T20:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2776"},"modified":"2021-08-25T20:58:00","modified_gmt":"2021-08-25T20:58:00","slug":"gesetz-zu-dem-vertrag-zwischen-der-bundesrepublik-deutschland-und-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-ueber-die-regelung-von-fragen-welche-die-aufsichtsraete-der-in-der-bundesrepublik-deutschland-z","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2776","title":{"rendered":"Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft \u00fcber die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsr\u00e4te der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft \u00fcber die Regelung von Fragen,<!--more--> welche die Aufsichtsr\u00e4te der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-4, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 \u00a7 5 des Gesetzes vom 2. M\u00e4rz 1974 (BGBl. I S. 469) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Art 1<\/strong><\/p>\n<p>Dem in Bonn am 6. Dezember 1955 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft \u00fcber die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsr\u00e4te der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen, wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Art 2<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des Vorbehalts nach Artikel 2 des Vertrags wird f\u00fcr Aktiengesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweizerischer Grenzkraftwerke am Rhein ist, folgendes bestimmt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n<p>(1) An allen Sitzungen des Aufsichtsrats k\u00f6nnen in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 150 Arbeitnehmern zwei Arbeitnehmervertreter, in Unternehmen mit in der Regel mehr als 150 Arbeitnehmern drei Arbeitnehmervertreter beratend und ohne Stimmrecht teilnehmen. An den Sitzungen der Aussch\u00fcsse des Aufsichtsrats k\u00f6nnen die Arbeitnehmervertreter teilnehmen, wenn der Vorsitzer des Aufsichtsrats nicht etwas anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Die Arbeitnehmervertreter sind zu allen Sitzungen, an denen sie nach Absatz 1 teilnehmen k\u00f6nnen, einzuladen.<\/p>\n<p>(3) Die Arbeitnehmervertreter sind nicht Mitglieder des Aufsichtsrats.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Arbeitnehmervertreter werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl f\u00fcr die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.<\/p>\n<p>(3) W\u00e4hlbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Unter den Arbeitnehmervertretern eines Unternehmens m\u00fcssen sich ein Arbeiter und ein Angestellter befinden.<\/p>\n<p>(4) Die Betriebsr\u00e4te und die Arbeitnehmer k\u00f6nnen Wahlvorschl\u00e4ge machen. Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen als die doppelte Anzahl der zu w\u00e4hlenden Vertreter enthalten. Die Wahlvorschl\u00e4ge der Arbeitnehmer m\u00fcssen von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein.<\/p>\n<p>(5) Die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters kann vor Ablauf der Wahlzeit auf Antrag der Betriebsr\u00e4te oder von mindestens einem F\u00fcnftel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens durch Beschlu\u00df der wahlberechtigten Arbeitnehmer widerrufen werden. Der Beschlu\u00df bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfa\u00dft. F\u00fcr die Beschlu\u00dffassung gilt Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n<p>Die Arbeitnehmervertreter erhalten keine andere Verg\u00fctung als eine von der Hauptversammlung festzusetzende Aufwandsentsch\u00e4digung. Notwendige Vers\u00e4umnis von Arbeitszeit infolge der Teilnahme an den Sitzungen berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n<p>Die Arbeitnehmervertreter haben \u00fcber vertrauliche Angaben oder Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden und vom Vorsitzer des Aufsichtsrats ausdr\u00fccklich als geheimzuhalten bezeichnet worden sind, auch nach Beendigung ihrer Bestellung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Stillschweigen gegen\u00fcber jedermann zu wahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden und vom Vorsitzer des Aufsichtsrats ausdr\u00fccklich als geheimhaltungsbed\u00fcrftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) Handelt der T\u00e4ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch\u00e4digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.<\/p>\n<p>(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n<p>Zur Regelung der in \u00a7 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen erl\u00e4\u00dft die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften \u00fcber<\/p>\n<p>a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstands und die Aufstellung der W\u00e4hlerlisten,<br \/>\nb) die Frist f\u00fcr die Einsichtnahme in die W\u00e4hlerlisten und die Erhebung von Einspr\u00fcchen,<br \/>\nc) die Wahlvorschl\u00e4ge und die Frist f\u00fcr ihre Einreichung,<br \/>\nd) das Wahlausschreiben und die Fristen f\u00fcr seine Bekanntmachung,<br \/>\ne) die Stimmabgabe,<br \/>\nf) die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen f\u00fcr seine Bekanntmachung,<br \/>\ng) die Anfechtung der Wahl,<br \/>\nh) die Aufbewahrung der Wahlakten,<br \/>\ni) den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber<\/p>\n<p>a) die Wahlberechtigung und die W\u00e4hlbarkeit,<\/p>\n<p>b) die Durchf\u00fchrung der Wahl der Arbeitnehmervertreter und der Abstimmung \u00fcber den Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmervertreters,<\/p>\n<p>c) die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern und die Anfechtung der Abstimmung \u00fcber den Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmervertreters.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes \u00fcber das Beschlu\u00dfverfahren f\u00fcr die F\u00e4lle des Betriebsverfassungsgesetzes finden Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Art 3<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Art 4<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrags in Kraft.<\/p>\n<p>(2) Der Tag, an dem der Vertrag gem\u00e4\u00df seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2776\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2776&text=Gesetz+zu+dem+Vertrag+zwischen+der+Bundesrepublik+Deutschland+und+der+Schweizerischen+Eidgenossenschaft+%C3%BCber+die+Regelung+von+Fragen%2C+welche+die+Aufsichtsr%C3%A4te+der+in+der+Bundesrepublik+Deutschland+zum+Betrieb+von+Grenzkraftwerken+am+Rhein+errichteten+Aktiengesellschaften+betreffen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2776&title=Gesetz+zu+dem+Vertrag+zwischen+der+Bundesrepublik+Deutschland+und+der+Schweizerischen+Eidgenossenschaft+%C3%BCber+die+Regelung+von+Fragen%2C+welche+die+Aufsichtsr%C3%A4te+der+in+der+Bundesrepublik+Deutschland+zum+Betrieb+von+Grenzkraftwerken+am+Rhein+errichteten+Aktiengesellschaften+betreffen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2776&description=Gesetz+zu+dem+Vertrag+zwischen+der+Bundesrepublik+Deutschland+und+der+Schweizerischen+Eidgenossenschaft+%C3%BCber+die+Regelung+von+Fragen%2C+welche+die+Aufsichtsr%C3%A4te+der+in+der+Bundesrepublik+Deutschland+zum+Betrieb+von+Grenzkraftwerken+am+Rhein+errichteten+Aktiengesellschaften+betreffen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft \u00fcber die Regelung von Fragen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2776\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2776","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2776","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2776"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2776\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2777,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2776\/revisions\/2777"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2776"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2776"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2776"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}