{"id":2770,"date":"2021-08-25T20:41:38","date_gmt":"2021-08-25T20:41:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2770"},"modified":"2021-08-25T20:41:38","modified_gmt":"2021-08-25T20:41:38","slug":"abschnitt-2-datenerfassung-datenverarbeitung-und-datenschutz-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2770","title":{"rendered":"Abschnitt 2. Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Abschnitt-2.-Datenerfassung-Datenverarbeitung-und-Datenschutz-Aufenthaltsverordnung-AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz<\/strong><\/a><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><!--more--><br \/>\n<strong>Erfassung und \u00dcbermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 4 sowie nach \u00a7 78 des Aufenthaltsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Fingerabdr\u00fccke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungen\u00fcgender Qualit\u00e4t des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdr\u00fccke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdr\u00fccke aus medizinischen Gr\u00fcnden, die nicht nur vor\u00fcbergehender Art sind, unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(2) Auf Verlangen hat die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zu gew\u00e4hren. Die bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gespeicherten Fingerabdr\u00fccke sind sp\u00e4testens nach Aush\u00e4ndigung des Dokuments zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -pr\u00fcfung sowie der dezentralen Qualit\u00e4tssicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde hat durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen die erforderliche Qualit\u00e4t der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdr\u00fccke sicherzustellen.<\/p>\n<p>(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdr\u00fccke sowie zu deren Qualit\u00e4tssicherung d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.<\/p>\n<p>(3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den f\u00fcr die Produktionsdatenerfassung, -qualit\u00e4tspr\u00fcfung und -\u00fcbermittlung ma\u00dfgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>(4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium d\u00fcrfen nicht zum Anlass genommen werden, die daf\u00fcr erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale au\u00dfer bei den zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zu speichern. Entsprechendes gilt f\u00fcr die zur Ausstellung erforderlichen Antragsunterlagen sowie f\u00fcr personenbezogene fotografische Datentr\u00e4ger (Mikrofilme).<\/p>\n<p>(5) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschlie\u00dflich zum Nachweis des Verbleibs der Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium erfolgen. Die Speicherung weiterer Angaben einschlie\u00dflich der biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzul\u00e4ssig, soweit sie nicht ausschlie\u00dflich und vor\u00fcbergehend der Herstellung der Dokumente dient; die Angaben sind anschlie\u00dfend zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(6) Die Seriennummern d\u00fcrfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verkn\u00fcpfung von Dateisystemen m\u00f6glich ist. Abweichend von Satz 1 d\u00fcrfen die Seriennummern verwendet werden:<\/p>\n<p>1. durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden f\u00fcr den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateisystemen,<\/p>\n<p>2. durch die Polizeibeh\u00f6rden und -dienststellen des Bundes und der L\u00e4nder f\u00fcr den Abruf der in Dateisystemen gespeicherten Seriennummern solcher Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium, die f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 4 bis 6 sowie \u00a7 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und \u00a7 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend f\u00fcr alle \u00fcbrigen, durch deutsche Beh\u00f6rden ausgestellten Passersatzpapiere f\u00fcr Ausl\u00e4nder.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61c \u00dcbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Erfassung werden s\u00e4mtliche Antragsdaten in den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zu einem digitalen Datensatz zusammengef\u00fchrt und an den Dokumentenhersteller \u00fcbermittelt. Die Daten\u00fcbermittlung umfasst auch die Qualit\u00e4tswerte zu den erhobenen Fingerabdr\u00fccken und \u2013 soweit vorhanden \u2013 zu den Lichtbildern, die Beh\u00f6rdenkennzahl, die Versionsnummern der Qualit\u00e4tssicherungssoftware und der Qualit\u00e4tssollwerte, den Zeitstempel des Antrags sowie die Speichergr\u00f6\u00dfe der biometrischen Daten. Die Daten\u00fcbermittlung erfolgt durch elektronische Daten\u00fcbertragung \u00fcber verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder \u00fcber das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und Dokumentenhersteller oder \u00fcber Vermittlungsstellen. Die zu \u00fcbermittelnden Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Ma\u00dfnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 elektronisch zu signieren und zu verschl\u00fcsseln.<\/p>\n<p>(2) Zum Signieren und Verschl\u00fcsseln der nach Absatz 1 zu \u00fcbermittelnden Daten sind g\u00fcltige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ung\u00fcltig signierten Antragsdaten ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(3) Die Daten\u00fcbertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gem\u00e4\u00df den f\u00fcr die Produktionsdatenerfassung, -qualit\u00e4tspr\u00fcfung und -\u00fcbermittlung ma\u00dfgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des \u00dcbermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils g\u00fcltigen Fassung. \u00a7 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Soweit die Daten\u00fcbermittlung \u00fcber Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Abs\u00e4tze 1 bis 3 auf die Daten\u00fcbermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung. Die Daten\u00fcbermittlung zwischen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen. Die Anforderungen an das Verfahren zur Daten\u00fcbermittlung zwischen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61d Nachweis der Erf\u00fcllung der Anforderungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformit\u00e4tsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zum Einsatz bei den in \u00a7 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt sind, beantragen sp\u00e4testens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformit\u00e4tsbescheid nach Satz 1.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfung der Konformit\u00e4t erfolgt durch eine vom Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte und f\u00fcr das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Pr\u00fcfstelle. Die Pr\u00fcfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Pr\u00fcfung in einem Pr\u00fcfbericht. Das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf Grundlage des Pr\u00fcfberichtes einen Konformit\u00e4tsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. M\u00e4rz 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Pr\u00fcfstelle erhoben werden, tr\u00e4gt der Antragsteller.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61e Qualit\u00e4tsstatistik<\/strong><\/p>\n<p>Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualit\u00e4tsstatistik. Sie enth\u00e4lt anonymisierte Qualit\u00e4tswerte zu Lichtbildern und Fingerabdr\u00fccken, die sowohl in der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde als auch beim Dokumentenhersteller ermittelt und vom Dokumentenhersteller ausgewertet werden. Der Dokumentenhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat und dem Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik zur Verf\u00fcgung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur zentralen Qualit\u00e4tssicherungsstatistik.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im \u00f6ffentlichen Bereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beh\u00f6rden und sonstige \u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 d\u00fcrfen die Polizeibeh\u00f6rden und -dienststellen des Bundes und der L\u00e4nder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbeh\u00f6rden Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die f\u00fcr Zwecke<\/p>\n<p>1. der Grenzkontrolle,<\/p>\n<p>2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gr\u00fcnden der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit<\/p>\n<p>im polizeilichen Fahndungsbestand gef\u00fchrt werden. \u00dcber Abrufe, die zu keiner Feststellung gef\u00fchrt haben, d\u00fcrfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.<\/p>\n<p>(2) Personenbezogene Daten d\u00fcrfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nicht in Dateisystemen gespeichert werden; dies gilt auch f\u00fcr Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61g Verwendung im nicht\u00f6ffentlichen Bereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Passersatzpapier kann auch im nicht\u00f6ffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Seriennummern d\u00fcrfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verkn\u00fcpfung von Dateisystemen m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.<\/p>\n<p>(4) Bef\u00f6rderungsunternehmen d\u00fcrfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrollt\u00e4tigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten d\u00fcrfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn sie f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61h Anwendung der Personalausweisverordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hinsichtlich des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die \u00a7\u00a7 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die \u00a7\u00a7 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die \u00a7\u00a7 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die \u00a7\u00a7 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, \u00a7 26 Absatz 1 und 3 sowie die \u00a7\u00a7 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde an die Stelle der Personalausweisbeh\u00f6rde tritt.<\/p>\n<p>(2) Die Nutzung des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>F\u00fchrung von Ausl\u00e4nderdateien durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Dateisystemf\u00fchrungspflicht der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden f\u00fchren zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen &#8222;Ausl\u00e4nderdatei A&#8220; und &#8222;Ausl\u00e4nderdatei B&#8220;.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Ausl\u00e4nderdatei A<\/strong><\/p>\n<p>(1) In die Ausl\u00e4nderdatei A werden die Daten eines Ausl\u00e4nders aufgenommen,<\/p>\n<p>1. der bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde<\/p>\n<p>a) die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder<\/p>\n<p>b) einen Asylantrag einreicht,<\/p>\n<p>2. dessen Aufenthalt der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde von der Meldebeh\u00f6rde oder einer sonstigen Beh\u00f6rde mitgeteilt wird oder<\/p>\n<p>3. f\u00fcr oder gegen den die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde eine ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahme oder Entscheidung trifft.<\/p>\n<p>(2) Die Daten sind unverz\u00fcglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mit dem Ausl\u00e4nder befasst wird oder ihr eine Mitteilung \u00fcber den Ausl\u00e4nder zugeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Datensatz der Ausl\u00e4nderdatei A<\/strong><\/p>\n<p>(1) In die Ausl\u00e4nderdatei A sind \u00fcber jeden Ausl\u00e4nder, der in dem Dateisystem gef\u00fchrt wird, folgende Daten aufzunehmen:<\/p>\n<p>1. Familienname,<\/p>\n<p>2. Geburtsname,<\/p>\n<p>3. Vornamen,<\/p>\n<p>4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,<\/p>\n<p>5. Geschlecht,<\/p>\n<p>6. Doktorgrad,<\/p>\n<p>7. Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<\/p>\n<p>8. Aktenzeichen der Ausl\u00e4nderakte,<\/p>\n<p>9. Hinweis auf andere Datens\u00e4tze, unter denen der Ausl\u00e4nder in dem Dateisystem gef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>10. das Sperrkennwort und die Sperrsumme f\u00fcr die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und<\/p>\n<p>11. Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Aufzunehmen sind ferner fr\u00fchere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausl\u00e4nder gef\u00fchrte Namen wie Ordens- oder K\u00fcnstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschr\u00e4nken und f\u00fcr die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zus\u00e4tzlichen Datensatz nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 einrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Erweiterter Datensatz<\/strong><\/p>\n<p>In die Ausl\u00e4nderdatei A sollen, soweit die daf\u00fcr erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vorhanden sind, zus\u00e4tzlich zu den in \u00a7 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:<\/p>\n<p>1. Familienstand,<\/p>\n<p>2. gegenw\u00e4rtige Anschrift und Einzugsdatum,<\/p>\n<p>3. fr\u00fchere Anschriften und Auszugsdatum,<\/p>\n<p>3a. die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,<\/p>\n<p>4. Ausl\u00e4nderzentralregister-Nummer,<\/p>\n<p>5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:<\/p>\n<p>a) Art des Dokuments,<\/p>\n<p>b) Seriennummer,<\/p>\n<p>c) ausstellender Staat und ausstellende Beh\u00f6rde,<\/p>\n<p>d) G\u00fcltigkeitsdauer,<\/p>\n<p>6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>7. Lichtbild,<\/p>\n<p>8. Visadatei-Nummer,<\/p>\n<p>9. folgende ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen jeweils mit Erlassdatum:<\/p>\n<p>a) Erteilung und Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,<\/p>\n<p>b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels,<\/p>\n<p>c) Erteilung einer Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,<\/p>\n<p>d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des \u00a7 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,<\/p>\n<p>e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausl\u00e4nder und Angaben zur Bestandskraft,<\/p>\n<p>f) Widerruf und R\u00fccknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des \u00a7 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,<\/p>\n<p>g) Bedingungen, Auflagen und r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen,<\/p>\n<p>h) nachtr\u00e4gliche zeitliche Beschr\u00e4nkungen,<\/p>\n<p>i) Widerruf und R\u00fccknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nach \u00a7 2 Absatz 7, \u00a7 5 Absatz 4 oder \u00a7 6 Abs. 1 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU,<\/p>\n<p>j) sicherheitsrechtliche Befragung nach \u00a7 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>k) Ausweisung,<\/p>\n<p>l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,<\/p>\n<p>m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,<\/p>\n<p>n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschlie\u00dflich der Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>o) Verl\u00e4ngerung der Ausreisefrist,<\/p>\n<p>p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach \u00a7 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,<\/p>\n<p>q) Untersagung oder Beschr\u00e4nkung der politischen Bet\u00e4tigung unter Angabe einer Befristung,<\/p>\n<p>r) \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach \u00a7 56 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>s) Erlass eines Ausreiseverbots,<\/p>\n<p>t) Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zur Visumserteilung,<\/p>\n<p>u) Befristung nach \u00a7 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,<\/p>\n<p>w) \u00dcbermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf \u00a7 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausl\u00e4nderzentralregister,<\/p>\n<p>x) \u00dcbermittlung einer Verurteilung nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den \u00a7\u00a7 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den \u00a7\u00a7 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach \u00a7 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde f\u00fcr die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zur Erf\u00fcllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,<\/p>\n<p>z) Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 des Aufenthaltsgesetzes mit r\u00e4umlicher Beschr\u00e4nkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren R\u00fccknahme sowie deren Versagung nach \u00a7 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach \u00a7 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde festgestellte Zustimmungsfreiheit,<\/p>\n<p>10. Gesch\u00e4ftszeichen des Bundesverwaltungsamtes f\u00fcr Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Dateisystem \u00fcber Passersatzpapiere<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die ausgestellten Reiseausweise f\u00fcr Ausl\u00e4nder, Reiseausweise f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, Reiseausweise f\u00fcr Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Beh\u00f6rde oder Dienststelle ein Dateisystem zu f\u00fchren. Die Vorschriften \u00fcber das Passregister f\u00fcr deutsche P\u00e4sse gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Ausl\u00e4nderdatei B<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 64 in die Ausl\u00e4nderdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausl\u00e4nderdatei B zu \u00fcbernehmen, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. gestorben,<\/p>\n<p>2. aus dem Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde fortgezogen ist oder<\/p>\n<p>3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.<\/p>\n<p>(2) Der Grund f\u00fcr die \u00dcbernahme der Daten in die Ausl\u00e4nderdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausl\u00e4nderakte an eine andere Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unter Angabe der Empf\u00e4ngerbeh\u00f6rde zu vermerken.<\/p>\n<p>(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 k\u00f6nnen auch die in \u00a7 65 genannten Daten in die Ausl\u00e4nderdatei B \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 L\u00f6schung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der Ausl\u00e4nderdatei A sind die Daten eines Ausl\u00e4nders zu l\u00f6schen, wenn sie nach \u00a7 67 Abs. 1 in die Ausl\u00e4nderdatei B \u00fcbernommen werden. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausl\u00e4nders sind zu l\u00f6schen, wenn der Ausl\u00e4nder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.<\/p>\n<p>(2) Die Daten eines Ausl\u00e4nders, der ausgewiesen, zur\u00fcckgeschoben oder abgeschoben wurde, sind in der Ausl\u00e4nderdatei B zu l\u00f6schen, wenn die Unterlagen \u00fcber die Ausweisung und die Abschiebung nach \u00a7 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. Im \u00dcbrigen sind die Daten eines Ausl\u00e4nders in der Ausl\u00e4nderdatei B zehn Jahre nach \u00dcbernahme der Daten zu l\u00f6schen. Im Fall des \u00a7 67 Absatz 1 Nummer 1 sollen die Daten f\u00fcnf Jahre nach \u00dcbernahme des Datensatzes gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Visadateien der Auslandsvertretungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, f\u00fchrt ein Dateisystem \u00fcber Visumantr\u00e4ge, die R\u00fccknahme von Visumantr\u00e4gen und die Erteilung, Versagung, R\u00fccknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.<\/p>\n<p>(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Bundesamts f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten erforderlich ist:<\/p>\n<p>1. \u00fcber den Ausl\u00e4nder:<\/p>\n<p>a) Nachname,<\/p>\n<p>b) Geburtsname,<\/p>\n<p>c) Vornamen,<\/p>\n<p>d) abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und fr\u00fchere Namen,<\/p>\n<p>e) Datum, Ort und Land der Geburt,<\/p>\n<p>f) Geschlecht,<\/p>\n<p>g) Familienstand,<\/p>\n<p>h) derzeitige Staatsangeh\u00f6rigkeiten sowie Staatsangeh\u00f6rigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,<\/p>\n<p>i) nationale Identit\u00e4tsnummer,<\/p>\n<p>j) bei Minderj\u00e4hrigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vorm\u00fcnder,<\/p>\n<p>k) Heimatanschrift und Wohnanschrift,<\/p>\n<p>l) Art, Seriennummer und G\u00fcltigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln f\u00fcr andere Staaten als den Heimatstaat,<\/p>\n<p>m) Angaben zur derzeitigen Besch\u00e4ftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,<\/p>\n<p>n) Lichtbild,<\/p>\n<p>o) Fingerabdr\u00fccke oder Gr\u00fcnde f\u00fcr die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdr\u00fccken und<\/p>\n<p>p) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalit\u00e4t, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abh\u00e4ngigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsb\u00fcrger, Staatsangeh\u00f6rige eines Staates des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Ausl\u00e4nders zu der betreffenden Person,<\/p>\n<p>q) bei beabsichtigten Aufenthalten zur Besch\u00e4ftigung Angaben zum beabsichtigten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis und zur Qualifikation,<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Reise:<\/p>\n<p>a) Zielstaaten im Schengen-Raum,<\/p>\n<p>b) Hauptzwecke der Reise,<\/p>\n<p>c) Schengen-Staat der ersten Einreise,<\/p>\n<p>d) Art, Seriennummer, ausstellende Beh\u00f6rde, Ausstellungsdatum und G\u00fcltigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,<\/p>\n<p>e) das Vorliegen einer Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 66 Absatz 2 oder \u00a7 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,<\/p>\n<p>f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und<\/p>\n<p>g) Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und fr\u00fchere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangeh\u00f6rigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse<\/p>\n<p>aa) eines Einladers,<\/p>\n<p>bb) einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserkl\u00e4rung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und<\/p>\n<p>cc) einer sonstigen Referenzperson;<\/p>\n<p>soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,<\/p>\n<p>3. sonstige Angaben:<\/p>\n<p>a) Antragsnummer,<\/p>\n<p>b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung f\u00fcr einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,<\/p>\n<p>c) Datum der Antragstellung,<\/p>\n<p>d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,<\/p>\n<p>e) beantragte Geltungsdauer,<\/p>\n<p>f) Visumgeb\u00fchr und Auslagen,<\/p>\n<p>g) Visadatei-Nummer des Ausl\u00e4nderzentralregisters,<\/p>\n<p>h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,<\/p>\n<p>i) Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,<\/p>\n<p>j) Angabe, ob ge- oder verf\u00e4lschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,<\/p>\n<p>k) R\u00fcckmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Beh\u00f6rden und<\/p>\n<p>l) bei Visa f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die sich l\u00e4nger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,<\/p>\n<p>4. \u00fcber das Visum:<\/p>\n<p>a) Nummer der Visummarke,<\/p>\n<p>b) Datum der Erteilung,<\/p>\n<p>c) Kategorie des Visums,<\/p>\n<p>d) Geltungsdauer,<\/p>\n<p>e) Anzahl der Aufenthaltstage,<\/p>\n<p>f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und<\/p>\n<p>g) Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschr\u00e4nkungen,<\/p>\n<p>5. \u00fcber die Versagung, die R\u00fccknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:<\/p>\n<p>a) Datum der Entscheidung und<\/p>\n<p>b) Angaben zu den Gr\u00fcnden der Entscheidung.<\/p>\n<p>(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind sp\u00e4testens zu l\u00f6schen:<\/p>\n<p>1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,<\/p>\n<p>2. bei R\u00fccknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der R\u00fccknahme und<\/p>\n<p>3. bei Versagung, R\u00fccknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums f\u00fcnf Jahre nach diesen Entscheidungen.<\/p>\n<p>Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdr\u00fccke sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, sobald<\/p>\n<p>1. das Visum ausgeh\u00e4ndigt wurde,<\/p>\n<p>2. der Antrag durch den Antragsteller zur\u00fcckgenommen wurde,<\/p>\n<p>3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder<\/p>\n<p>4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdr\u00fccken vorliegt.<\/p>\n<p>Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverz\u00fcglich bei Erteilung des Visums zu l\u00f6schen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn der Grund f\u00fcr die Versagung, die R\u00fccknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegf\u00e4llt und das Visum erteilt wird.<br \/>\n(4) Die Auslandsvertretungen, das Ausw\u00e4rtige Amt und das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten d\u00fcrfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Ausw\u00e4rtigen Amts oder des Bundesamts f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 70 (weggefallen)<br \/>\n&#8211;<br \/>\n<strong>Unterabschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Daten\u00fcbermittlungen an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 \u00dcbermittlungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die<\/p>\n<p>1. Meldebeh\u00f6rden,<br \/>\n2. Passbeh\u00f6rden,<br \/>\n3. Ausweisbeh\u00f6rden,<br \/>\n4. Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden,<br \/>\n5. Justizbeh\u00f6rden,<br \/>\n6. Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und<br \/>\n7. Gewerbebeh\u00f6rden<\/p>\n<p>sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach \u00a7 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben \u00fcber personenbezogene Daten von Ausl\u00e4ndern, Amtshandlungen, sonstige Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern und sonstige Erkenntnisse \u00fcber Ausl\u00e4nder mitzuteilen. Die Daten sind an die f\u00fcr den Wohnort des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, im Fall mehrerer Wohnungen an die f\u00fcr die Hauptwohnung zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die f\u00fcr den Sitz der mitteilenden Beh\u00f6rde zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Bei Mitteilungen nach den \u00a7\u00a7 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausl\u00e4nders, soweit sie bekannt sind, zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>1. Familienname,<br \/>\n2. Geburtsname,<br \/>\n3. Vornamen,<br \/>\n4. Tag, Ort und Staat der Geburt,<br \/>\n5. Geschlecht,<br \/>\n6. Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<br \/>\n7. Anschrift,<br \/>\n8. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den F\u00e4llen und nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Mitteilungen der Meldebeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Meldebeh\u00f6rden teilen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden mit<\/p>\n<p>1. die Anmeldung,<br \/>\n2. die Abmeldung,<br \/>\n3. die \u00c4nderung der Hauptwohnung,<br \/>\n4. die Eheschlie\u00dfung oder die Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerkl\u00e4rung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,<br \/>\n5. die Namens\u00e4nderung,<br \/>\n6. die \u00c4nderung oder Berichtigung des staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtlichen Verh\u00e4ltnisses,<br \/>\n7. die Geburt,<br \/>\n8. den Tod,<br \/>\n9. den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,<br \/>\n10. die eingetragenen Auskunftssperren gem\u00e4\u00df \u00a7 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und<br \/>\n11. das Ordnungsmerkmal der Meldebeh\u00f6rde<\/p>\n<p>eines Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 sind zus\u00e4tzlich zu den in \u00a7 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>1. bei einer Anmeldung<\/p>\n<p>a) Doktorgrad,<br \/>\nb) Familienstand,<br \/>\nc) die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,<br \/>\nd) Tag des Einzugs,<br \/>\ne) fr\u00fchere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,<br \/>\nf) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Beh\u00f6rde und G\u00fcltigkeitsdauer,<\/p>\n<p>2. bei einer Abmeldung<\/p>\n<p>a) Tag des Auszugs,<br \/>\nb) neue Anschrift,<\/p>\n<p>3. bei einer \u00c4nderung der Hauptwohnung<\/p>\n<p>a) die bisherige Hauptwohnung,<br \/>\nb) das Einzugsdatum,<\/p>\n<p>4. bei einer Eheschlie\u00dfung oder Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,<br \/>\nder Tag der Eheschlie\u00dfung oder der Begr\u00fcndung der Lebenspartnerschaft sowie<\/p>\n<p>4a. bei einer Scheidung, Nichtigerkl\u00e4rung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft<br \/>\nder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,<\/p>\n<p>5. bei einer Namens\u00e4nderung<br \/>\nder bisherige und der neue Name,<\/p>\n<p>6. bei einer \u00c4nderung des staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtlichen Verh\u00e4ltnisses<\/p>\n<p>a) die neue oder weitere Staatsangeh\u00f6rigkeit und<\/p>\n<p>b) bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit zus\u00e4tzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,<\/p>\n<p>7. bei Geburt<br \/>\ndie gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,<\/p>\n<p>8. bei Tod<br \/>\nder Sterbetag,<\/p>\n<p>9. bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners<br \/>\nder Sterbetag,<\/p>\n<p>10. bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach \u00a7 51 des Bundesmeldegesetzes<br \/>\ndie Auskunftssperre und deren Wegfall.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Passbeh\u00f6rden teilen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden die Einziehung eines Passes nach \u00a7 12 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit mit.<\/p>\n<p>(2) Die Ausweisbeh\u00f6rden teilen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Mitteilungen der Staatsangeh\u00f6rigkeits- und Bescheinigungsbeh\u00f6rden nach \u00a7 15 des Bundesvertriebenengesetzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden teilen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden mit<\/p>\n<p>1. den Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch den Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und<\/p>\n<p>4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangeh\u00f6riger oder Staatenloser gef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entf\u00e4llt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.<\/p>\n<p>(2) Die Bescheinigungsbeh\u00f6rden nach \u00a7 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach \u00a7 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Mitteilungen der Justizbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Strafvollstreckungsbeh\u00f6rden teilen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden mit<\/p>\n<p>1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung,<br \/>\n2. den Widerruf der Zur\u00fcckstellung der Strafvollstreckung.<\/p>\n<p>(2) Die Strafvollzugsbeh\u00f6rden teilen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden mit<\/p>\n<p>1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,<br \/>\n2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,<br \/>\n3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine f\u00fcr die Entlassung aus der Haft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 75 (weggefallen)<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76 Mitteilungen der Gewerbebeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Gewerbe\u00fcberwachung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden teilen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden mit<\/p>\n<p>1. Gewerbeanzeigen,<\/p>\n<p>2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,<\/p>\n<p>3. die R\u00fccknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,<\/p>\n<p>4. die Untersagung der Aus\u00fcbung eines Gewerbes sowie die Untersagung der T\u00e4tigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76a Form und Verfahren der Daten\u00fcbermittlung im Ausl\u00e4nderwesen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung zwischen den mit der Ausf\u00fchrung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Beh\u00f6rden werden der Daten\u00fcbermittlungsstandard \u201eXAusl\u00e4nder\u201c und das \u00dcbermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils g\u00fcltigen Fassung verwendet. Die M\u00f6glichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschl\u00fcsselung und Signatur sind bei der \u00dcbertragung zu nutzen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist auf die Daten\u00fcbermittlung \u00fcber Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Daten\u00fcbermittlung zwischen den mit der Ausf\u00fchrung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Beh\u00f6rden \u00fcber Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes \u00dcbermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Erkennungsdienstliche Behandlung nach \u00a7 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gew\u00e4hrleisten:<\/p>\n<p>1. die \u00dcberpr\u00fcfung des Standards und der Aktualit\u00e4t des bereits im Ausl\u00e4nderzentralregister gespeicherten Lichtbildes,<\/p>\n<p>2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu \u00fcbernehmenden Lichtbildes.<\/p>\n<p>(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 \u2013 Biometrics for Public Sector Applications \u2013 des Bundesamtes f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76c Qualit\u00e4tssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden stellen durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen die erforderliche Qualit\u00e4t der Erfassung und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in \u00a7 76b genannten technischen Anforderungen, sicher. Dazu haben sie das Lichtbild und die Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualit\u00e4tssicherungssoftware zu pr\u00fcfen. Dar\u00fcber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter Hardware zu erfolgen. Soweit die Technischen Richtlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und \u00dcberpr\u00fcfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis f\u00fcr folgende Systemkomponenten:<\/p>\n<p>1. Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes,<\/p>\n<p>2. Fingerabdruckscanner,<\/p>\n<p>3. Software zur Erfassung und Qualit\u00e4tssicherung des Lichtbildes und<\/p>\n<p>4. Software zur Erfassung und Qualit\u00e4tssicherung der Fingerabdruckdaten.<\/p>\n<p>Bis zum 30. Juni 2020 ist die Nutzung nicht zertifizierter Ger\u00e4te zur Erfassung und \u00dcberpr\u00fcfung des Standards und der Aktualit\u00e4t des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qualit\u00e4tsstatistik mit anonymisierten Qualit\u00e4tswerten zu Lichtbildern, die von den nach \u00a7 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden erhoben und \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse der Qualit\u00e4tsstatistik und auf Ersuchen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat, dem Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 6<\/strong><br \/>\n<strong>Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder \u00a7 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach \u00a7 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach \u00a7 98 Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach \u00a7 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibeh\u00f6rde \u00fcbertragen, soweit nicht die L\u00e4nder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kr\u00e4ften wahrnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 7<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79 Anwendung auf Freiz\u00fcgigkeitsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, \u00a7 56, Kapitel 5 sowie in den \u00a7\u00a7 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausl\u00e4nder, deren Rechtsstellung durch das Freiz\u00fcgigkeitsgesetz\/EU geregelt ist.<\/p>\n<p>\u00a7 80 \u00dcbergangsregelung f\u00fcr bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster<br \/>\nBis zum Ablauf des 31. Mai 2021 d\u00fcrfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach \u00a7 11 Absatz 4 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU in Verbindung mit \u00a7 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Tr\u00e4gervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80a \u00dcbergangsregelungen f\u00fcr britische Staatsangeh\u00f6rige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p>(1) Britische Staatsangeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU, deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Freiz\u00fcgigkeitsgesetz\/EU am 31. Dezember 2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) haben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. M\u00e4rz 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und k\u00f6nnen einen f\u00fcr den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis zum 31. M\u00e4rz 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausge\u00fcbte Erwerbst\u00e4tigkeit darf bis zur Entscheidung \u00fcber den Antrag ohne den nach \u00a7 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel weiterhin ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 d\u00fcrfen Aufenthaltsdokumente f\u00fcr Grenzg\u00e4nger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten d\u00fcrfen in den F\u00e4llen des \u00a7 3a des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der Richtlinie 2004\/38\/EG ausgestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten<\/p>\n<p>1. Reiseausweise f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes und Reiseausweise f\u00fcr Staatenlose nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes,<\/p>\n<p>2. Grenzg\u00e4ngerkarten nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes in Verbindung mit \u00a7 19 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes,<\/p>\n<p>3. Eintragungen in Sch\u00fclersammellisten (\u00a7 1 Abs. 5) und Standardreisedokumente f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung nach \u00a7 1 Absatz 8 in der bis einschlie\u00dflich 7. April 2017 geltenden Fassung,<\/p>\n<p>4. Reiseausweise f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,<\/p>\n<p>5. Reiseausweise f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem G\u00fcltigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,<\/p>\n<p>6. Reiseausweise f\u00fcr Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem G\u00fcltigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,<\/p>\n<p>7. Reiseausweise f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem G\u00fcltigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und<\/p>\n<p>8. Grenzg\u00e4ngerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden,<\/p>\n<p>f\u00fcr den jeweiligen G\u00fcltigkeitszeitraum ihre Geltung.<\/p>\n<p>(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten<\/p>\n<p>1. Reisedokumente nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 15 bis 18 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes als Reiseausweise f\u00fcr Ausl\u00e4nder nach dieser Verordnung,<\/p>\n<p>2. Reiseausweise als Passersatz, die Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes in Verbindung mit \u00a7 20 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung,<\/p>\n<p>3. Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der R\u00fcckkehrberechtigung nach \u00a7 24 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes auf dem Ausweisersatz nach \u00a7 39 Abs. 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die R\u00fcckkehrberechtigung bescheinigt wurde,<\/p>\n<p>4. Passierscheine nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes, die nach \u00a7 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes, die nach \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See- oder K\u00fcstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und<\/p>\n<p>5. Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit genannt sind, als Grenzg\u00e4ngerkarten nach dieser Verordnung.<\/p>\n<p>(3) Der G\u00fcltigkeitszeitraum, der r\u00e4umliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Eintr\u00e4gen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.<\/p>\n<p>(4) Die Entziehung der in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachtr\u00e4gliche Eintragung von Beschr\u00e4nkungen richten sich ausschlie\u00dflich nach den Vorschriften dieser Verordnung. Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine G\u00fcltigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung verwendet werden.<\/p>\n<p>(5) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Ausweise k\u00f6nnen von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Ausl\u00e4nder anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen f\u00fcr die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die R\u00fcckkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der R\u00fcckkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ung\u00fcltig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausl\u00e4nder belassen werden. Absatz 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Andere als die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten, von deutschen Beh\u00f6rden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre G\u00fcltigkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82 \u00dcbergangsregelung zur F\u00fchrung von Ausl\u00e4nderdateien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausl\u00e4nderrechtlichen Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU in der Ausl\u00e4nderdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freiz\u00fcgigkeitsgesetz\/EU zul\u00e4ssige neue Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.<\/p>\n<p>(2) Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen bis zum 31. Dezember 2005 Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen, f\u00fcr die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern. Es d\u00fcrfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden haben beim Datenabruf der jeweiligen Ma\u00dfnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU erfolgt ist.<\/p>\n<p>(4) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sp\u00e4testens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.<\/p>\n<p>\u00a7 82a \u00dcbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europ\u00e4ischen Union<br \/>\nAngaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europ\u00e4ischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausl\u00e4nderdateien gespeichert, sobald hierf\u00fcr die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, sp\u00e4testens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden verpflichtet, unverz\u00fcglich ihre Speicherung nachzuholen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82b \u00dcbergangsregelung<\/strong><\/p>\n<p>zu \u00a7 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2<\/p>\n<p>Bis zur vollst\u00e4ndigen Umsetzung des \u00a7 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, l\u00e4ngstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, k\u00f6nnen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden auch in den F\u00e4llen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von \u00a7 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bedarf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83 Erf\u00fcllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen<\/strong><\/p>\n<p>Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach \u00a7 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erf\u00fcllt sind, hat der Ausl\u00e4nder die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besa\u00df, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erh\u00e4lt oder eine Anzeige nach \u00a7 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>Antr\u00e4ge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; 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