{"id":2767,"date":"2021-08-25T20:17:38","date_gmt":"2021-08-25T20:17:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2767"},"modified":"2021-08-25T20:17:38","modified_gmt":"2021-08-25T20:17:38","slug":"abschnitt-1-muster-fuer-aufenthaltstitel-pass-und-ausweisersatz-und-sonstige-dokumente-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2767","title":{"rendered":"Abschnitt 1. Muster f\u00fcr Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 5<br \/>\nVerfahrensvorschriften<!--more--><br \/>\nAbschnitt 1<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Abschnitt-1.-Muster-fuer-Aufenthaltstitel-Pass-und-Ausweisersatz-und-sonstige-Dokumente.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Muster f\u00fcr Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Vordruckmuster<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den Ausweisersatz (\u00a7 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Bescheinigung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; \u00a7 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und g\u00fcltiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen f\u00fcr die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach \u00a7 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Tr\u00e4gervordruck),<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Fiktionsbescheinigung (\u00a7 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr den Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)<\/p>\n<p>a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Ausstellung als vorl\u00e4ufiges Dokument (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr die Grenzg\u00e4ngerkarte (\u00a7 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>6. f\u00fcr den Notreiseausweis (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>7. f\u00fcr den Reiseausweis f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)<\/p>\n<p>a) das in Anlage D7a abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Ausstellung als vorl\u00e4ufiges Dokument (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>8. f\u00fcr den Reiseausweis f\u00fcr Staatenlose (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)<\/p>\n<p>a) das in Anlage D8a abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Ausstellung als vorl\u00e4ufiges Dokument (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>9. f\u00fcr die Bescheinigung \u00fcber die Wohnsitzverlegung (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>10. f\u00fcr das Europ\u00e4ische Reisedokument f\u00fcr die R\u00fcckkehr (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>11. f\u00fcr das Zusatzblatt<\/p>\n<p>a) zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmef\u00e4llen (\u00a7 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (\u00a7 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>12. f\u00fcr die Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung (\u00a7 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,<\/p>\n<p>13. f\u00fcr die Bescheinigung des Daueraufenthalts f\u00fcr Unionsb\u00fcrger oder Staatsangeh\u00f6rige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster und<\/p>\n<p>14. f\u00fcr die \u00c4nderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (\u00a7 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster.<\/p>\n<p>Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Muster der Aufenthaltstitel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683\/95 des Rates vom 29. Mai 1995 \u00fcber eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 856\/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in Anlage D13a abgedruckt. F\u00fcr die Verl\u00e4ngerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.<\/p>\n<p>(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach \u00a7 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenst\u00e4ndige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente f\u00fcr Grenzg\u00e4nger-GB, die nach \u00a7 11 Absatz 3 Satz 1 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU in Verbindung mit \u00a7 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030\/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels f\u00fcr Drittstaatenangeh\u00f6rige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt f\u00fcr Aufenthaltserlaubnisse, die nach Ma\u00dfgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. Die Muster f\u00fcr Dokumente nach den S\u00e4tzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt. Aufenthaltstitel nach \u00a7 78 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, die gem\u00e4\u00df dem bis zum 1. Dezember 2013 zu verwendenden Muster der Anlage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre G\u00fcltigkeit.<\/p>\n<p>(3) Die Muster f\u00fcr Vordrucke der Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des \u00a7 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030\/2002. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU, der Blauen Karte EU, der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld f\u00fcr Anmerkungen die f\u00fcr die Erteilung ma\u00dfgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU im Feld f\u00fcr Anmerkungen \u201eEhem. Inh. der Blauen Karte EU\u201c einzutragen. F\u00fcr die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU kann im Falle des \u00a7 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung \u201eDaueraufenthalt-EG\u201c weiterverwendet werden.<\/p>\n<p>(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach \u00a7 18d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis geh\u00f6renden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Tr\u00e4gervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk \u201eForscher\u201c eingetragen. In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach \u00a7 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis geh\u00f6renden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Tr\u00e4gervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk \u201eForscher-Mobilit\u00e4t\u201c eingetragen.<\/p>\n<p>(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach \u00a7 16b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis geh\u00f6renden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Tr\u00e4gervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk \u201eStudent\u201c eingetragen.<\/p>\n<p>(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach \u00a7 16e des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis geh\u00f6renden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Tr\u00e4gervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk \u201ePraktikant\u201c eingetragen.<\/p>\n<p>(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach \u00a7 19e des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis geh\u00f6renden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Tr\u00e4gervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk \u201eFreiwilliger\u201c eingetragen.<\/p>\n<p>(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Programms mit Mobilit\u00e4tsma\u00dfnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Europ\u00e4ische Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf der Aufenthaltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis geh\u00f6renden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Tr\u00e4gervordruck nach der Anlage D1 angegeben.<\/p>\n<p>(4e) In einem Aufenthaltstitel, der f\u00fcr eine Saisonbesch\u00e4ftigung gem\u00e4\u00df \u00a7 15a der Besch\u00e4ftigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu diesem Aufenthaltstitel geh\u00f6renden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder in dem Tr\u00e4gervordruck nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen der Vermerk \u201eSaisonbesch\u00e4ftigung\u201c eingetragen.<\/p>\n<p>(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in \u00a7 17 Abs. 2 genannten T\u00e4tigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(6) Wenn die Grenzbeh\u00f6rde die Einreise nach \u00a7 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zul\u00e4sst und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach \u00a7 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck.<\/p>\n<p>(7) Sofern ein Aufenthaltstitel f\u00fcr Zwecke der Aufnahme oder Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit nach \u00a7 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dies auf Antrag des Ausl\u00e4nders in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist dem Ausl\u00e4nder ein Dokument entsprechend einem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster ausgestellt worden oder wird ihm ein solches Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in diesem Dokument vorzunehmen.<\/p>\n<p>(8) Sofern die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde auf Antrag des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkommens \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Daueraufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde das Wort \u201eDaueraufenthalt\u201c in der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf der R\u00fcckseite des Aufenthaltsdokuments-GB eintr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(9) Besteht eine in \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach \u00a7 27, ist der Ausl\u00e4nder im Besitz eines vom Ausw\u00e4rtigen Amt ausgestellten Ausweises \u00fcber diese Rechtsstellung, und hat der Ausl\u00e4nder zugleich ein in \u00a7 16 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU genanntes oder ein nach \u00a7 11 Absatz 11 in Verbindung mit \u00a7 3a des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU gew\u00e4hrtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt zu verwenden der Vermerk \u201eErwerbst\u00e4tigkeit erlaubt\u201c unterhalb der Eintragungen<\/p>\n<p>1. in F\u00e4llen des \u00a7 16 Absatz 2 Satz 1 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU \u201eArtikel 50 EUV \u2013 der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens\u201c,<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des \u00a7 16 Absatz 3 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU \u201eArtikel 50 EUV \u2013 Grenzg\u00e4nger \u2013 der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens\u201c und<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen des \u00a7 11 Absatz 11 in Verbindung mit \u00a7 3a des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU \u201eDer Inhaber besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004\/38\/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie \u00a7 3a in Verbindung mit \u00a7 11 Absatz 11 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59a Hinweis auf Gew\u00e4hrung internationalen Schutzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird einem Ausl\u00e4nder, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach \u00a7 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld f\u00fcr Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: \u201eDurch DEU am [Datum] internationaler Schutz gew\u00e4hrt\u201c.<\/p>\n<p>(2) Wird einem Ausl\u00e4nder, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union ist, die den Hinweis enth\u00e4lt, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gew\u00e4hrt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach \u00a7 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld f\u00fcr Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach \u00a7 91c Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft dar\u00fcber zu ersuchen, ob der Ausl\u00e4nder dort weiterhin internationalen Schutz genie\u00dft. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Ausl\u00e4nder im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach \u00a7 9a des Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enth\u00e4lt, und ist die Verantwortung f\u00fcr den internationalen Schutz im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften auf Deutschland \u00fcbergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat sp\u00e4testens drei Monate nach \u00dcbergang der Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.<\/p>\n<p>(4) Ist der Ausl\u00e4nder im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach \u00a7 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union internationaler Schutz im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gew\u00e4hrt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU erh\u00e4lt, so ist durch die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde in das Feld f\u00fcr Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU folgender Hinweis aufzunehmen: \u201eDurch [Abk\u00fcrzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gew\u00e4hrt\u201c. Die Aufnahme dieses Hinweises hat sp\u00e4testens drei Monate nachdem ein entsprechendes Ersuchen der zust\u00e4ndigen Stelle des anderen Mitgliedstaates beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Lichtbild<\/strong><\/p>\n<p>(1) Lichtbilder m\u00fcssen den in \u00a7 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausl\u00e4nder zweifelsfrei erkennen lassen. Sie m\u00fcssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gew\u00e4hrleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder, f\u00fcr den ein Dokument nach \u00a7 58 oder \u00a7 59 ausgestellt werden soll, hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.<\/p>\n<p>(3) Das Lichtbild darf von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach \u00a7 58 oder \u00a7 59 und zum sp\u00e4teren Abgleich mit dem tats\u00e4chlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen f\u00fcr die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren f\u00fcr das Ausf\u00fcllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2767\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2767&text=Abschnitt+1.+Muster+f%C3%BCr+Aufenthaltstitel%2C+Pass-+und+Ausweisersatz+und+sonstige+Dokumente+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2767&title=Abschnitt+1.+Muster+f%C3%BCr+Aufenthaltstitel%2C+Pass-+und+Ausweisersatz+und+sonstige+Dokumente+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2767&description=Abschnitt+1.+Muster+f%C3%BCr+Aufenthaltstitel%2C+Pass-+und+Ausweisersatz+und+sonstige+Dokumente+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF Kapitel 5 Verfahrensvorschriften FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2767\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2767","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2767","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2767"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2767\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2769,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2767\/revisions\/2769"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2767"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2767"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2767"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}