{"id":2764,"date":"2021-08-25T20:11:41","date_gmt":"2021-08-25T20:11:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2764"},"modified":"2021-08-25T20:11:41","modified_gmt":"2021-08-25T20:11:41","slug":"kapitel-4-ordnungsrechtliche-vorschriften-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2764","title":{"rendered":"Kapitel 4. Ordnungsrechtliche Vorschriften (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 4<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Kapitel-4.-Ordnungsrechtliche-Vorschriften-Aufenthaltsverordnung-AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ordnungsrechtliche Vorschriften<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Ausweisersatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder,<!--more--><\/p>\n<p>1. der einen anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder<\/p>\n<p>2. dessen Pass oder Passersatz einer inl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde vor\u00fcbergehend \u00fcberlassen wurde,<\/p>\n<p>wird auf Antrag ein Ausweisersatz (\u00a7 48 Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 78 Absatz 1 Satz 4 oder \u00a7 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausl\u00e4nders auf Ausstellung eines Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder, eines Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder eines Reiseausweises f\u00fcr Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erf\u00fcllt sind. \u00a7 5 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder f\u00fcr das Bundesgebiet konsularisch zust\u00e4ndigen Vertretung eines ausw\u00e4rtigen Staates zur Durchf\u00fchrung eines Visumverfahrens vor\u00fcbergehend \u00fcberlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausl\u00e4nder durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.<\/p>\n<p>(3) Die G\u00fcltigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der G\u00fcltigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine k\u00fcrzere G\u00fcltigkeitsdauer eingetragen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Ausweisrechtliche Pflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der sich im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. in F\u00e4llen, in denen er keinen anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz besitzt, unverz\u00fcglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der G\u00fcltigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verl\u00e4ngerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verl\u00e4ngerung innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,<\/p>\n<p>2. unverz\u00fcglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gr\u00fcnden als wegen Ablaufs der G\u00fcltigkeitsdauer ung\u00fcltig geworden oder abhanden gekommen ist,<\/p>\n<p>3. unverz\u00fcglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die \u00c4nderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,<\/p>\n<p>4. unverz\u00fcglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach \u00a7 55 Abs. 1 oder 2 erf\u00fcllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,<\/p>\n<p>5. der f\u00fcr den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder einer anderen nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle unverz\u00fcglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegen\u00fcber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zust\u00e4ndige oder zuletzt zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichtet,<\/p>\n<p>6. einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverz\u00fcglich zusammen mit s\u00e4mtlichen nach dem Verlust ausgestellten P\u00e4ssen oder in- oder ausl\u00e4ndischen Passersatzpapieren der f\u00fcr den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zust\u00e4ndige oder zuletzt zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichtet,<\/p>\n<p>7. seinen deutschen Passersatz unverz\u00fcglich nach Ablauf der G\u00fcltigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vorzulegen; dies gilt nicht f\u00fcr Bescheinigungen \u00fcber die Wohnsitzverlegung (\u00a7 43 Abs. 2), Europ\u00e4ische Reisedokumente f\u00fcr die R\u00fcckkehr (\u00a7 1 Abs. 8) und f\u00fcr Sch\u00fclersammellisten (\u00a7 1 Abs. 5), und<\/p>\n<p>8. seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken \u00fcber Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie \u00fcber Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden oder die Polizeibeh\u00f6rden des Bundes oder der L\u00e4nder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.<\/p>\n<p>(2) Ausl\u00e4nder, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzg\u00e4ngerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausl\u00e4nders enthalten:<\/p>\n<p>1. Namen,<br \/>\n2. Vornamen,<br \/>\n3. fr\u00fchere Namen,<br \/>\n4. Geburtsdatum und -ort,<br \/>\n5. Anschrift im Inland,<br \/>\n6. fr\u00fchere Anschriften,<br \/>\n7. gegenw\u00e4rtige und fr\u00fchere Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<br \/>\n8. Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und<br \/>\n9. das eheliche oder Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente<\/strong><\/p>\n<p>Besitzt ein Ausl\u00e4nder mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde jedes dieser Papiere unverz\u00fcglich vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 78 des Aufenthaltsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ausl\u00e4nder, dem ein Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverz\u00fcglich<\/p>\n<p>1. der f\u00fcr den Wohnort, ersatzweise der f\u00fcr den Aufenthaltsort im Inland zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder einer anderen nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland k\u00f6nnen die Anzeige und die Vorlage auch gegen\u00fcber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zust\u00e4ndige oder zuletzt zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichtet,<\/p>\n<p>2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsf\u00e4higkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2764\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2764&text=Kapitel+4.+Ordnungsrechtliche+Vorschriften+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2764&title=Kapitel+4.+Ordnungsrechtliche+Vorschriften+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2764&description=Kapitel+4.+Ordnungsrechtliche+Vorschriften+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften \u00a7 55 Ausweisersatz (1) Einem Ausl\u00e4nder, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2764\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2764","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2764","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2764"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2764\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2766,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2764\/revisions\/2766"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2764"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2764"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2764"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}