{"id":2761,"date":"2021-08-25T20:07:34","date_gmt":"2021-08-25T20:07:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2761"},"modified":"2021-08-25T20:07:34","modified_gmt":"2021-08-25T20:07:34","slug":"kapitel-3-gebuehren-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2761","title":{"rendered":"Kapitel 3. Geb\u00fchren (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 3<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Kapitel-3.-Gebuehren-Aufenthaltsverordnung-AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geb\u00fchren<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Geb\u00fchren f\u00fcr die Niederlassungserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->An Geb\u00fchren sind zu erheben<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis f\u00fcr Hochqualifizierte (\u00a7 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit (\u00a7 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen \u00fcbrigen F\u00e4llen 113 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44a Geb\u00fchren f\u00fcr die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU<\/strong><\/p>\n<p>An Geb\u00fchren sind zu erheben 109 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Geb\u00fchren f\u00fcr die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte<\/strong><\/p>\n<p>An Geb\u00fchren sind zu erheben<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte<\/p>\n<p>a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,<\/p>\n<p>b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte<\/p>\n<p>a) f\u00fcr einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste \u00c4nderung der Aufenthaltserlaubnis einschlie\u00dflich deren Verl\u00e4ngerung 98 Euro,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 45a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45b Geb\u00fchren f\u00fcr Aufenthaltstitel in Ausnahmef\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den F\u00e4llen des \u00a7 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 50 Euro zu erheben.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den F\u00e4llen des \u00a7 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erm\u00e4\u00dfigt sich die nach den \u00a7\u00a7 44, 44a oder \u00a7 45 zu erhebende Geb\u00fchr um 44 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45c Geb\u00fchr bei Neuausstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Neuausstellung eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes betr\u00e4gt die Geb\u00fchr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund<\/p>\n<p>1. des Ablaufs der G\u00fcltigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,<\/p>\n<p>2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen \u00c4nderung der in \u00a7 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgef\u00fchrten Angaben,<\/p>\n<p>3. des Verlustes des Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>4. des Verlustes der technischen Funktionsf\u00e4higkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums oder<\/p>\n<p>5. der Beantragung nach \u00a7 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchr nach Absatz 1 Nummer 4 entf\u00e4llt, wenn der Ausl\u00e4nder den Defekt nicht durch einen unsachgem\u00e4\u00dfen Gebrauch oder eine unsachgem\u00e4\u00dfe Verwendung herbeigef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Geb\u00fchren f\u00fcr das Visum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erhebung von Geb\u00fchren f\u00fcr die Erteilung und Verl\u00e4ngerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderj\u00e4hrige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderj\u00e4hriger Deutscher sind von den Geb\u00fchren befreit.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchrenh\u00f6he betr\u00e4gt<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Erteilung eines<br \/>\nnationalen Visums (Kategorie \u201eD\u201c),<br \/>\nauch f\u00fcr mehrmalige Einreisen 75 Euro,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung eines<br \/>\nnationalen Visums (Kategorie \u201eD\u201c) 25 Euro,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung eines<br \/>\nSchengen-Visums im Bundes-<br \/>\ngebiet \u00fcber 90 Tage<br \/>\nhinaus als nationales Visum<br \/>\n(\u00a7 6 Absatz 2 des<br \/>\nAufenthaltsgesetzes) 60 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Geb\u00fchren f\u00fcr sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) An Geb\u00fchren sind zu erheben<\/p>\n<p>1a. f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Aufhebung oder Verk\u00fcrzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,<\/p>\n<p>1b. f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach \u00a7 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Erteilung einer Betretenserlaubnis (\u00a7 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) 100 Euro,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 50 Euro,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr einen Hinweis nach \u00a7 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in \u00a7 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Ma\u00dfnahmen erfolgt 21 Euro,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr die Ausstellung einer Bescheinigung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung (\u00a7 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)<\/p>\n<p>a) nur als Klebeetikett<\/p>\n<p>58 Euro,<\/p>\n<p>b) mit Tr\u00e4gervordruck<\/p>\n<p>62 Euro,<\/p>\n<p>6. f\u00fcr die Erneuerung einer Bescheinigung nach \u00a7 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes<\/p>\n<p>a) nur als Klebeetikett<\/p>\n<p>33 Euro,<\/p>\n<p>b) mit Tr\u00e4gervordruck<\/p>\n<p>37 Euro,<\/p>\n<p>7. f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 50 Euro,<\/p>\n<p>8. f\u00fcr die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach \u00a7 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 13 Euro,<\/p>\n<p>9. f\u00fcr die Ausstellung einer Bescheinigung \u00fcber das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 18 Euro,<\/p>\n<p>10. f\u00fcr die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 18 Euro,<\/p>\n<p>11. f\u00fcr die \u00dcbertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den F\u00e4llen des \u00a7 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 12 Euro,<\/p>\n<p>12. f\u00fcr die Anerkennung einer Verpflichtungserkl\u00e4rung (\u00a7 68 des Aufenthaltsgesetzes) 29 Euro,<\/p>\n<p>13. f\u00fcr die Ausstellung eines Passierscheins (\u00a7 23 Abs. 2, \u00a7 24 Abs. 2) 10 Euro,<\/p>\n<p>14. f\u00fcr die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (\u00a7 38a Abs. 1), deren T\u00e4tigkeit nicht \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird 219 Euro,<\/p>\n<p>15. f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahrens nach \u00a7 81a des Aufenthaltsgesetzes 411 Euro.<\/p>\n<p>(2) Keine Geb\u00fchren sind zu erheben f\u00fcr \u00c4nderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung betreffen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (\u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU), einer Daueraufenthaltskarte (\u00a7 5 Absatz 5 Satz 2 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (\u00a7 16 Absatz 2 Satz 1 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU) und eines Aufenthaltsdokuments f\u00fcr Grenzg\u00e4nger-GB (\u00a7 16 Absatz 3 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU) ist jeweils eine Geb\u00fchr in H\u00f6he der f\u00fcr die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Geb\u00fchr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte geb\u00fchrenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte f\u00fcr eine Person ausgestellt, die<\/p>\n<p>1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 oder \u00a7 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU oder<\/p>\n<p>2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach \u00a7 5 Absatz 5 Satz 2, \u00a7 16 Absatz 3 oder 4 oder \u00a7 11 Absatz 4 Satz 2 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU in Verbindung mit \u00a7 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes<\/p>\n<p>noch nicht 24 Jahre alt ist, betr\u00e4gt die Geb\u00fchr jeweils die H\u00f6he, die f\u00fcr die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Geb\u00fchren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments f\u00fcr Grenzg\u00e4nger-GB aus den in \u00a7 45c Absatz 1 genannten Gr\u00fcnden notwendig wird; \u00a7 45c Absatz 2 gilt entsprechend. F\u00fcr die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (\u00a7 5 Absatz 5 Satz 1 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU) ist eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 10 Euro zu erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Geb\u00fchren f\u00fcr pass- und ausweisrechtliche Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) An Geb\u00fchren sind zu erheben<\/p>\n<p>1a. f\u00fcr die Ausstellung eines Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro,<\/p>\n<p>1b. f\u00fcr die Ausstellung eines Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 97 Euro,<\/p>\n<p>1c. f\u00fcr die Ausstellung eines Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, eines Reiseausweises f\u00fcr Staatenlose (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidi\u00e4r Schutzberechtigte im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Fl\u00fcchtlinge im Sinne von \u00a7 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 60 Euro,<\/p>\n<p>1d. f\u00fcr die Ausstellung eines Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, eines Reiseausweises f\u00fcr Staatenlose (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidi\u00e4r Schutzberechtigte im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Fl\u00fcchtlinge im Sinne von \u00a7 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro,<\/p>\n<p>1e. f\u00fcr die Ausstellung eines vorl\u00e4ufigen Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 67 Euro,<\/p>\n<p>1f. f\u00fcr die Ausstellung eines vorl\u00e4ufigen Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, eines vorl\u00e4ufigen Reiseausweises f\u00fcr Staatenlose (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidi\u00e4r Schutzberechtigte im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Fl\u00fcchtlinge im Sinne von \u00a7 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 26 Euro,<\/p>\n<p>1g. f\u00fcr die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, f\u00fcr Staatenlose (\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder f\u00fcr subsidi\u00e4r Schutzberechtigte im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Fl\u00fcchtlinge im Sinne von \u00a7 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zw\u00f6lften Lebensjahres 14 Euro,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung eines als vorl\u00e4ufiges Dokument (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder, eines Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder eines Reiseausweises f\u00fcr Staatenlose 20 Euro,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Ausstellung einer Grenzg\u00e4ngerkarte (\u00a7 12) mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von<\/p>\n<p>a) bis zu einem Jahr 61 Euro,<\/p>\n<p>b) bis zu zwei Jahren 61 Euro,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Grenzg\u00e4ngerkarte um<\/p>\n<p>a) bis zu einem Jahr 35 Euro,<\/p>\n<p>b) bis zu zwei Jahren 35 Euro,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr die Ausstellung eines Notreiseausweises (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 13) 18 Euro,<\/p>\n<p>6. f\u00fcr die Bescheinigung der R\u00fcckkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (\u00a7 13 Abs. 4) 1 Euro,<\/p>\n<p>7. f\u00fcr die Best\u00e4tigung auf einer Sch\u00fclersammelliste (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 5) 12 Euro pro Person, auf die sich die Best\u00e4tigung jeweils bezieht,<\/p>\n<p>8. f\u00fcr die Ausstellung einer Bescheinigung \u00fcber die Wohnsitzverlegung (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 43 Abs. 2) 99 Euro,<\/p>\n<p>9. f\u00fcr die Ausnahme von der Passpflicht (\u00a7 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 76 Euro,<\/p>\n<p>10. f\u00fcr die Erteilung eines Ausweisersatzes (\u00a7 48 Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 32 Euro,<\/p>\n<p>11. f\u00fcr die Erteilung eines Ausweisersatzes (\u00a7 48 Absatz 2 in Verbindung mit \u00a7 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des \u00a7 55 Abs. 2 21 Euro,<\/p>\n<p>12. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung eines Ausweisersatzes (\u00a7 48 Absatz 2 in Verbindung mit \u00a7 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)<\/p>\n<p>16 Euro,<\/p>\n<p>13. f\u00fcr die \u00c4nderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro,<\/p>\n<p>14. f\u00fcr die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 34 Euro,<\/p>\n<p>15. f\u00fcr die Neuausstellung eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (\u00a7 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 72 Euro.<\/p>\n<p>Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (\u00a7 23 Abs. 2 Satz 3, \u00a7 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Geb\u00fchr nach \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die f\u00fcr den Notreiseausweis zu erhebende Geb\u00fchr angerechnet.<br \/>\n(2) Keine Geb\u00fchren sind zu erheben<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die \u00c4nderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die \u00c4nderung von Amts wegen eingetragen wird,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Eintragung eines Vermerks \u00fcber die Eheschlie\u00dfung in einem Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder, einem Reiseausweis f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder einem Reiseausweis f\u00fcr Staatenlose.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Bearbeitungsgeb\u00fchren<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU sind Geb\u00fchren in H\u00f6he der H\u00e4lfte der in den \u00a7\u00a7 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Geb\u00fchr zu erheben.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Beantragung aller \u00fcbrigen geb\u00fchrenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgeb\u00fchren in H\u00f6he der in den \u00a7\u00a7 45 bis 48 Abs. 1 und \u00a7 52a jeweils bestimmten Geb\u00fchr zu erheben.<\/p>\n<p>(3) Eine Bearbeitungsgeb\u00fchr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag<\/p>\n<p>1. ausschlie\u00dflich wegen Unzust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde oder der mangelnden Handlungsf\u00e4higkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder<\/p>\n<p>2. vom Antragsteller zur\u00fcckgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.<\/p>\n<p>(4) Geht die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgeb\u00fchr auf eine andere Beh\u00f6rde \u00fcber, verbleibt die Bearbeitungsgeb\u00fchr bei der Beh\u00f6rde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde keine Bearbeitungsgeb\u00fchr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Geb\u00fchren f\u00fcr Amtshandlungen zugunsten Minderj\u00e4hriger<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen zugunsten Minderj\u00e4hriger und die Bearbeitung von Antr\u00e4gen Minderj\u00e4hriger sind Geb\u00fchren in H\u00f6he der H\u00e4lfte der in den \u00a7\u00a7 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, \u00a7 47 Absatz 1, \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und \u00a7 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Geb\u00fchren zu erheben. Die Geb\u00fchr f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes betr\u00e4gt 55 Euro.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Verl\u00e4ngerung eines vorl\u00e4ufigen Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder, f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder f\u00fcr Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zw\u00f6lften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Geb\u00fchren zu erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Widerspruchsgeb\u00fchr<\/strong><\/p>\n<p>(1) An Geb\u00fchren sind zu erheben f\u00fcr den Widerspruch gegen<\/p>\n<p>1. die Ablehnung einer geb\u00fchrenpflichtigen Amtshandlung die H\u00e4lfte der f\u00fcr die Amtshandlung nach den \u00a7\u00a7 44 bis 48 Abs. 1, \u00a7\u00a7 50 und 52a zu erhebenden Geb\u00fchr,<\/p>\n<p>2. eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung 50 Euro,<\/p>\n<p>3. die Feststellung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (\u00a7 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,<\/p>\n<p>3a. die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (\u00a7 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 50 Euro,<\/p>\n<p>4. die Ausweisung 55 Euro,<\/p>\n<p>5. die Abschiebungsandrohung 55 Euro,<\/p>\n<p>6. eine R\u00fcckbef\u00f6rderungsverf\u00fcgung (\u00a7 64 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,<\/p>\n<p>7. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverf\u00fcgung (\u00a7 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,<\/p>\n<p>8. die Anordnung einer Sicherheitsleistung (\u00a7 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,<\/p>\n<p>9. einen Leistungsbescheid (\u00a7 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,<\/p>\n<p>10. den Widerruf oder die R\u00fccknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (\u00a7 38b Abs. 1 oder 2), deren T\u00e4tigkeit nicht \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird 55 Euro,<\/p>\n<p>11. die Zur\u00fcckschiebung (\u00a7 57 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro.<\/p>\n<p>(2) Eine Geb\u00fchr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begr\u00fcndung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 49 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Befreiungen und Erm\u00e4\u00dfigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderj\u00e4hrige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderj\u00e4hriger Deutscher sind von den Geb\u00fchren f\u00fcr die Erteilung eines nationalen Visums befreit.<\/p>\n<p>(2) Bei Staatsangeh\u00f6rigen der Schweiz entspricht die Geb\u00fchr nach \u00a7 45 f\u00fcr die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, der H\u00f6he der f\u00fcr die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Geb\u00fchr. Wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, betr\u00e4gt die Geb\u00fchr jeweils die H\u00f6he, die f\u00fcr die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Geb\u00fchren nach den S\u00e4tzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in \u00a7 45c Absatz 1 genannten Gr\u00fcnden notwendig wird; \u00a7 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Die Geb\u00fchr f\u00fcr die Ausstellung oder Verl\u00e4ngerung einer Grenzg\u00e4ngerkarte nach \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erm\u00e4\u00dfigt sich bei Staatsangeh\u00f6rigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Geb\u00fchren nach \u00a7 47 Absatz 1 Nummer 8 f\u00fcr die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach \u00a7 49 Absatz 2 f\u00fcr die Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Vornahme der in den S\u00e4tzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangeh\u00f6rigen der Schweiz.<\/p>\n<p>(3) Asylberechtigte, Resettlement-Fl\u00fcchtlinge im Sinne von \u00a7 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausl\u00e4nder, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge oder subsidi\u00e4r Schutzberechtigter im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genie\u00dfen, sind von den Geb\u00fchren nach<\/p>\n<p>1. \u00a7 44 Nr. 3, \u00a7 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, \u00a7 45b und \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 11 f\u00fcr die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und \u00dcbertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmef\u00e4llen,<\/p>\n<p>2. \u00a7 45 Nr. 1 und 2, \u00a7 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, \u00a7 45b und \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 11 f\u00fcr die Erteilung, Verl\u00e4ngerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und \u00dcbertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmef\u00e4llen,<\/p>\n<p>3. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 8 f\u00fcr die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,<\/p>\n<p>4. \u00a7 49 Abs. 1 und 2 f\u00fcr die Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen sowie<\/p>\n<p>5. \u00a7 45a f\u00fcr die Vornahme der den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis betreffenden Amtshandlungen<\/p>\n<p>befreit.<\/p>\n<p>(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach \u00a7 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Geb\u00fchren nach<\/p>\n<p>1. \u00a7 44 Nr. 3, \u00a7 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, \u00a7 45b und \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 11 f\u00fcr die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und \u00dcbertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmef\u00e4llen,<\/p>\n<p>2. \u00a7 49 Abs. 1 und 2 f\u00fcr die Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen sowie<\/p>\n<p>3. \u00a7 45a f\u00fcr die Vornahme der den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis betreffenden Amtshandlungen<\/p>\n<p>befreit.<\/p>\n<p>(5) Ausl\u00e4nder, die f\u00fcr ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus \u00f6ffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Geb\u00fchren nach<\/p>\n<p>1. \u00a7 46 Absatz 2 Nummer 1 f\u00fcr die Erteilung eines nationalen Visums,<\/p>\n<p>2. \u00a7 45 Nr. 1 und 2, \u00a7 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, \u00a7 45b und \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 11 f\u00fcr die Erteilung, Verl\u00e4ngerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und \u00dcbertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmef\u00e4llen,<\/p>\n<p>3. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 8 f\u00fcr die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung,<\/p>\n<p>4. \u00a7 49 Abs. 2 f\u00fcr die Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen sowie<\/p>\n<p>5. \u00a7 45a f\u00fcr die Vornahme der den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis betreffenden Amtshandlungen<\/p>\n<p>befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch f\u00fcr die Ehegatten oder Lebenspartner und minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder, soweit diese in die F\u00f6rderung einbezogen sind.<\/p>\n<p>(6) Zugunsten von Ausl\u00e4ndern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, k\u00f6nnen die in Absatz 5 bezeichneten Geb\u00fchren erm\u00e4\u00dfigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.<\/p>\n<p>(7) Die zu erhebende Geb\u00fchr kann in Einzelf\u00e4llen erlassen oder erm\u00e4\u00dfigt werden, wenn dies der F\u00f6rderung kultureller oder sportlicher Interessen, au\u00dfenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher \u00f6ffentlicher Interessen dient oder humanit\u00e4re Gr\u00fcnde hat.<\/p>\n<p>(8) Sch\u00fcler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005\/761\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten f\u00fcr den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Geb\u00fchren nach \u00a7 46 Nr. 1 und 2 befreit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52a Befreiung und Erm\u00e4\u00dfigung bei Assoziationsberechtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausl\u00e4nder, f\u00fcr die das Assoziationsrecht EU-T\u00fcrkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gr\u00fcndung einer Assoziation zwischen der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T\u00fcrkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Assoziationsberechtigte sind die \u00a7\u00a7 44 bis 50 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass f\u00fcr Aufenthaltstitel nach den \u00a7\u00a7 44 bis 45, 45c Absatz 1 und \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Geb\u00fchr in H\u00f6he der f\u00fcr die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Geb\u00fchr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel f\u00fcr eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, betr\u00e4gt die Geb\u00fchr jeweils die H\u00f6he, die f\u00fcr die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den F\u00e4llen des \u00a7 45b Absatz 2 und des \u00a7 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit \u00a7 44 oder mit \u00a7 44a betr\u00e4gt die Geb\u00fchr 8 Euro.<\/p>\n<p>(3) Von folgenden Geb\u00fchren sind die in Absatz 1 genannten Ausl\u00e4nder befreit:<\/p>\n<p>1. von der nach \u00a7 45b Absatz 1 und der nach \u00a7 45b Absatz 2 in Verbindung mit \u00a7 45 jeweils zu erhebenden Geb\u00fchr,<\/p>\n<p>2. von der nach \u00a7 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach \u00a7 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit \u00a7 45 jeweils zu erhebenden Geb\u00fchr,<\/p>\n<p>3. von der nach \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Geb\u00fchr und<\/p>\n<p>4. von der nach \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Geb\u00fchr, soweit sie sich auf die \u00c4nderung oder Umschreibung der in \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Befreiung und Erm\u00e4\u00dfigung aus Billigkeitsgr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten k\u00f6nnen, sind von den Geb\u00fchren nach<\/p>\n<p>1. \u00a7 45 Nr. 1 und 2 f\u00fcr die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis,<\/p>\n<p>2. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 f\u00fcr die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung (\u00a7 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),<\/p>\n<p>3. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,<br \/>\n4. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 4 f\u00fcr den Hinweis in Form der Beratung,<\/p>\n<p>5. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 8 f\u00fcr die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,<\/p>\n<p>6. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 10 f\u00fcr die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,<\/p>\n<p>7. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 11 f\u00fcr die \u00dcbertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und \u00a7 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 f\u00fcr die Neuausstellung eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>8. \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 f\u00fcr die Erteilung und Verl\u00e4ngerung eines Ausweisersatzes,<\/p>\n<p>9. \u00a7 49 Abs. 2 f\u00fcr die Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und<\/p>\n<p>10. \u00a7 45a f\u00fcr die Vornahme der den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis betreffenden Amtshandlungen<\/p>\n<p>befreit; sonstige Geb\u00fchren k\u00f6nnen erm\u00e4\u00dfigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.<\/p>\n<p>(2) Geb\u00fchren k\u00f6nnen erm\u00e4\u00dfigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit R\u00fccksicht auf die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Geb\u00fchrenpflichtigen in Deutschland geboten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Zwischenstaatliche Vereinbarungen \u00fcber die Befreiung oder die H\u00f6he von Geb\u00fchren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2761\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2761&text=Kapitel+3.+Geb%C3%BChren+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2761&title=Kapitel+3.+Geb%C3%BChren+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2761&description=Kapitel+3.+Geb%C3%BChren+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF Kapitel 3 Geb\u00fchren \u00a7 44 Geb\u00fchren f\u00fcr die Niederlassungserlaubnis FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2761\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2761","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2761","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2761"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2761\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2763,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2761\/revisions\/2763"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2761"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2761"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2761"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}