{"id":2755,"date":"2021-08-25T19:56:56","date_gmt":"2021-08-25T19:56:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2755"},"modified":"2021-08-25T19:56:56","modified_gmt":"2021-08-25T19:56:56","slug":"abschnitt-4-einholung-des-aufenthaltstitels-im-bundesgebiet-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2755","title":{"rendered":"Abschnitt 4. Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Abschnitt-4.-Einholung-des-Aufenthaltstitels-im-Bundesgebiet.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet<\/a><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Verl\u00e4ngerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet f\u00fcr l\u00e4ngerfristige Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die im Aufenthaltsgesetz geregelten F\u00e4lle hinaus kann ein Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verl\u00e4ngern lassen, wenn<\/p>\n<p>1. er ein nationales Visum (\u00a7 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,<\/p>\n<p>2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu l\u00e4ngstens sechs Monaten beschr\u00e4nkt ist,<\/p>\n<p>3. er Staatsangeh\u00f6riger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\/1806 aufgef\u00fchrten Staates ist und sich rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufh\u00e4lt oder ein g\u00fcltiges Schengen-Visum f\u00fcr kurzfristige Aufenthalte (\u00a7 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den \u00a7\u00a7 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,<\/p>\n<p>5. seine Abschiebung nach \u00a7 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschlie\u00dfung oder der Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes w\u00e4hrend seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,<\/p>\n<p>6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erf\u00fcllt sind; \u00a7 41 Abs. 3 findet Anwendung,<\/p>\n<p>7. er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellt wurde, und er f\u00fcr die Aus\u00fcbung einer hochqualifizierten Besch\u00e4ftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt f\u00fcr seine Familienangeh\u00f6rigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausl\u00e4nders. Die Antr\u00e4ge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,<\/p>\n<p>8. er die Verl\u00e4ngerung einer ICT-Karte nach \u00a7 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,<\/p>\n<p>9. er<\/p>\n<p>a) einen g\u00fcltigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014\/66\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und<\/p>\n<p>b) eine Mobiler-ICT-Karte nach \u00a7 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach \u00a7 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,<\/p>\n<p>10. er<\/p>\n<p>a) einen g\u00fcltigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Sch\u00fcleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Aus\u00fcbung einer Au-pair-T\u00e4tigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und<\/p>\n<p>b) eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder<\/p>\n<p>11. er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung, die ihm nach \u00a7 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Besch\u00e4ftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde als erteilt.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach \u00a7 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Verl\u00e4ngerung eines visumfreien Kurzaufenthalts<\/strong><\/p>\n<p>Staatsangeh\u00f6rige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\/1806 aufgef\u00fchrten Staaten k\u00f6nnen nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr einen weiteren Aufenthalt von l\u00e4ngstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschlie\u00dft, einholen, wenn<\/p>\n<p>1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens vorliegt und<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet keine Erwerbst\u00e4tigkeit mit Ausnahme der in \u00a7 17 Abs. 2 genannten T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Angeh\u00f6rige bestimmter Staaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Staatsangeh\u00f6rige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika k\u00f6nnen auch f\u00fcr einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.<\/p>\n<p>(2) Dasselbe gilt f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbst\u00e4tigkeit mit Ausnahme der in \u00a7 17 Abs. 2 genannten T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben wollen.<\/p>\n<p>(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausl\u00e4nder ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach \u00a7 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach \u00a7 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2755\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2755&text=Abschnitt+4.+Einholung+des+Aufenthaltstitels+im+Bundesgebiet+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2755&title=Abschnitt+4.+Einholung+des+Aufenthaltstitels+im+Bundesgebiet+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2755&description=Abschnitt+4.+Einholung+des+Aufenthaltstitels+im+Bundesgebiet+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2755\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2755","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2755","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2755"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2755\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2757,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2755\/revisions\/2757"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2755"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2755"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2755"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}