{"id":2752,"date":"2021-08-25T19:53:03","date_gmt":"2021-08-25T19:53:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2752"},"modified":"2021-08-25T19:53:03","modified_gmt":"2021-08-25T19:53:03","slug":"abschnitt-3a-anerkennung-von-forschungseinrichtungen-und-abschluss-von-aufnahmevereinbarungen-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2752","title":{"rendered":"Abschnitt 3a. Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3a<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Abschnitt-3a.-Anerkennung-von-Forschungseinrichtungen-und-Abschluss-von-Aufnahmevereinbarungen.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen<\/a><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38a Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung von Forschungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine \u00f6ffentliche oder private Einrichtung soll auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder von entsprechenden Vertr\u00e4gen nach \u00a7 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene sch\u00f6pferische und rechtlich zul\u00e4ssige T\u00e4tigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschlie\u00dflich der Erkenntnisse \u00fcber den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsm\u00f6glichkeiten zu finden.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,<\/p>\n<p>2. Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,<\/p>\n<p>3. die Anschriften der Forschungsst\u00e4tten, in denen Ausl\u00e4nder, mit denen Aufnahmevereinbarungen oder entsprechende Vertr\u00e4ge abgeschlossen werden, t\u00e4tig werden sollen,<\/p>\n<p>4. einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgesch\u00e4fts, eines anderen Rechtsgesch\u00e4fts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der T\u00e4tigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie<\/p>\n<p>5. Angaben zur T\u00e4tigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.<\/p>\n<p>Bei \u00f6ffentlichen Einrichtungen sind die Angaben zu Satz 2 Nummer 4 und 5 nicht erforderlich. Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Dateiformate, die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen erzeugt werden k\u00f6nnen, zu verwenden. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge stellt die jeweils g\u00fcltigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erkl\u00e4rung nach \u00a7 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit zur Erf\u00fcllung einer solchen Verpflichtung abh\u00e4ngig gemacht werden, wenn die T\u00e4tigkeit der Forschungseinrichtung nicht \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge kann auf Antrag feststellen, dass eine Forschungseinrichtung \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird oder dass die Durchf\u00fchrung eines bestimmten Forschungsprojekts im \u00f6ffentlichen Interesse liegt. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge im Internet ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>(4) Die Anerkennung soll auf mindestens f\u00fcnf Jahre befristet werden.<\/p>\n<p>(4a) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten weder f\u00fcr staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch f\u00fcr andere Forschungseinrichtungen, deren T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen.<\/p>\n<p>(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich \u00c4nderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verh\u00e4ltnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38b Aufhebung der Anerkennung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verl\u00e4ngerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung<\/p>\n<p>1. keine Forschung mehr betreibt,<\/p>\n<p>2. erkl\u00e4rt, eine nach \u00a7 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erkl\u00e4rung nicht mehr erf\u00fcllen zu wollen oder<\/p>\n<p>3. eine Verpflichtung nach \u00a7 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erf\u00fcllen kann, weil sie nicht mehr leistungsf\u00e4hig ist, insbesondere weil \u00fcber ihr Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausl\u00e4ndischen Rechts getroffen wurde.<\/p>\n<p>Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige T\u00e4uschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in \u00a7 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.<\/p>\n<p>(3) Zusammen mit der Entscheidung \u00fcber die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gr\u00fcnden wird ein Zeitraum bestimmt, w\u00e4hrenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zul\u00e4ssig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre betragen. Sie gilt auch f\u00fcr abh\u00e4ngige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.<\/p>\n<p>(4) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass f\u00fcr die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegen\u00fcber den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn<\/p>\n<p>1. Umst\u00e4nde vorliegen, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erf\u00fcllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach \u00a7 38f Abs. 2 entfallen oder<\/p>\n<p>2. ein Ausl\u00e4nder seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr ein Forschungsvorhaben, f\u00fcr das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.<\/p>\n<p>Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverz\u00fcglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangeh\u00f6rigkeiten des Ausl\u00e4nders anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung n\u00e4her zu bezeichnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38d Beirat f\u00fcr Forschungsmigration<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge wird ein Beirat f\u00fcr Forschungsmigration gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt unterst\u00fctzt. Die Gesch\u00e4ftsstelle des Beirats f\u00fcr Forschungsmigration wird beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge eingerichtet.<\/p>\n<p>(2) Der Beirat f\u00fcr Forschungsmigration hat insbesondere die Aufgaben,<\/p>\n<p>1. Empfehlungen f\u00fcr allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,<\/p>\n<p>2. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge allgemein und bei der Pr\u00fcfung einzelner Antr\u00e4ge zu Fragen der Forschung zu beraten,<\/p>\n<p>3. festzustellen, ob ein Bedarf an ausl\u00e4ndischen Forschern durch die Anwendung des in \u00a7 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,<\/p>\n<p>4. im Zusammenhang mit dem in \u00a7 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsph\u00e4nomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenh\u00e4ngende Hindernisse bei der Anwerbung von ausl\u00e4ndischen Forschern darzustellen.<\/p>\n<p>(3) Der Beirat f\u00fcr Forschungsmigration berichtet dem Pr\u00e4sidenten des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr \u00fcber die Erf\u00fcllung seiner Aufgaben.<\/p>\n<p>(4) Die Mitglieder des Beirats f\u00fcr Forschungsmigration d\u00fcrfen zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorg\u00e4nge nehmen, die beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Pr\u00e4sident des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats f\u00fcr Forschungsmigration auf Vorschlag<\/p>\n<p>1. des Bundesministeriums f\u00fcr Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,<\/p>\n<p>2. des Bundesrates,<\/p>\n<p>3. der Hochschulrektorenkonferenz,<\/p>\n<p>4. der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,<\/p>\n<p>5. des Ausw\u00e4rtigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,<\/p>\n<p>6. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde,<\/p>\n<p>7. des Deutschen Gewerkschaftsbundes und<\/p>\n<p>8. des Deutschen Industrie- und Handelskammertags.<\/p>\n<p>(6) Die Mitglieder des Beirats f\u00fcr Forschungsmigration werden f\u00fcr drei Jahre berufen.<\/p>\n<p>(7) Die T\u00e4tigkeit im Beirat f\u00fcr Forschungsmigration ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge kann jedem Mitglied zudem B\u00fcromittelkosten in einer H\u00f6he von j\u00e4hrlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.<\/p>\n<p>(8) Der Beirat f\u00fcr Forschungsmigration gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung, die der Genehmigung des Pr\u00e4sidenten des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge bedarf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38e Ver\u00f6ffentlichungen durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ver\u00f6ffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und \u00fcber den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erkl\u00e4rungen nach \u00a7 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. die Verpflichtung des Ausl\u00e4nders, sich darum zu bem\u00fchen, das Forschungsvorhaben abzuschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>2. die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausl\u00e4nder zur Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,<\/p>\n<p>3. die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverh\u00e4ltnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausl\u00e4nder begr\u00fcndet werden soll, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der T\u00e4tigkeit des Ausl\u00e4nders und zum Gehalt,<\/p>\n<p>4. eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausl\u00e4nder keine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,<\/p>\n<p>5. Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie<\/p>\n<p>6. Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.<\/p>\n<p>(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschlie\u00dfen, wenn<\/p>\n<p>1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgef\u00fchrt wird, insbesondere, dass \u00fcber seine Durchf\u00fchrung von den zust\u00e4ndigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Pr\u00fcfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschlie\u00dfend entschieden worden ist,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder, der das Forschungsvorhaben durchf\u00fchren soll, daf\u00fcr geeignet und bef\u00e4higt ist, \u00fcber den in der Regel hierf\u00fcr notwendigen Hochschulabschluss verf\u00fcgt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen erm\u00f6glicht, und<\/p>\n<p>3. der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders gesichert ist.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; 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