{"id":2749,"date":"2021-08-25T19:48:41","date_gmt":"2021-08-25T19:48:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2749"},"modified":"2021-08-25T19:48:41","modified_gmt":"2021-08-25T19:48:41","slug":"abschnitt-3-visumverfahren-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2749","title":{"rendered":"Abschnitt 3. Visumverfahren (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Abschnitt-3.-Visumverfahren.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Visumverfahren<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 30a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zur Visumerteilung<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der f\u00fcr den vorgesehenen Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbst\u00e4tigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche l\u00e4nger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet<\/p>\n<p>a) eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcben will,<\/p>\n<p>b) eine Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes aus\u00fcben will oder<\/p>\n<p>c) eine sonstige Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben will und wenn er sich entweder bereits zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbesch\u00e4ftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen erfolgt sind oder<\/p>\n<p>d) eine Besch\u00e4ftigung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Absatz 1a der Besch\u00e4ftigungsverordnung aus\u00fcben will und dabei einen Fall des \u00a7 14 Absatz 1a Satz 2 der Besch\u00e4ftigungsverordnung geltend macht, oder<\/p>\n<p>3. die Daten des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat die Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.<\/p>\n<p>Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderj\u00e4hrigen Kinder eines Ausl\u00e4nders, der eine sonstige Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, wenn<\/p>\n<p>1. das Visum des Ausl\u00e4nders nicht der Zustimmungspflicht der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c unterliegt,<\/p>\n<p>2. das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,<\/p>\n<p>3. die Visumantr\u00e4ge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und<\/p>\n<p>4. die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausl\u00e4nders besteht.<\/p>\n<p>Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach \u00dcbermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Pr\u00fcfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausl\u00e4nders, der eine sonstige Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben will, und seiner Familienangeh\u00f6rigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bedarf. Dasselbe gilt bei Antr\u00e4gen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach \u00a7 16b Absatz 1 oder Absatz 5, \u00a7 17 Absatz 2 oder \u00a7 18d des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach \u00a7 34 Nummer 3 bis 5 zustimmungsfrei ist, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(2) Wird der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders von einer \u00f6ffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erteilt werden, die f\u00fcr den Sitz der vermittelnden Stelle zust\u00e4ndig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu bezeichnen.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines \u00f6ffentlichen Interesses, in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 18a, 18b, 18c Absatz 3, \u00a7\u00a7 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vorgesehen ist, oder in dringenden F\u00e4llen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des \u00a7 81a des Aufenthaltsgesetzes ist f\u00fcr die Erteilung der nach \u00a7 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, die f\u00fcr den Ort der Betriebsst\u00e4tte zust\u00e4ndig ist, an der der Ausl\u00e4nder besch\u00e4ftigt werden soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31a Beschleunigtes Fachkr\u00e4fteverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Fall des \u00a7 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverz\u00fcglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder \u00dcbermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausl\u00e4nderzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der n\u00e4chsten drei Wochen liegt.<\/p>\n<p>(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollst\u00e4ndigen Visumantrags.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Zustimmung der obersten Landesbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach \u00a7 31, wenn die oberste Landesbeh\u00f6rde der Visumerteilung zugestimmt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Zustimmungsfreiheit bei Sp\u00e4taussiedlern<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach \u00a7 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abk\u00f6mmlingen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bei<\/p>\n<p>1. Wissenschaftlern, die f\u00fcr eine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen \u00f6ffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus \u00f6ffentlichen Mitteln erhalten,<\/p>\n<p>2.<br \/>\na) Gastwissenschaftlern,<\/p>\n<p>b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und<\/p>\n<p>c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,<\/p>\n<p>die auf Einladung an einer Hochschule oder einer \u00f6ffentlich-rechtlichen, \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanzierten oder als \u00f6ffentliches Unternehmen in privater Rechtsform gef\u00fchrten Forschungseinrichtung t\u00e4tig werden,<\/p>\n<p>3. Ausl\u00e4ndern, die f\u00fcr ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen \u00f6ffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus \u00f6ffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch f\u00fcr \u00f6ffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten,<\/p>\n<p>4. Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach \u00a7 38f mit einer vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben,<\/p>\n<p>5. Ausl\u00e4ndern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen \u00fcber eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verf\u00fcgen und ein Studium (\u00a7 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen,<\/p>\n<p>6. Ausl\u00e4ndern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (\u00a7 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder<\/p>\n<p>7. Ausl\u00e4ndern, die an einer mit deutschen Mitteln gef\u00f6rderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (\u00a7 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europ\u00e4ischen Union gef\u00f6rdert wird. Satz 1 gilt in den F\u00e4llen der Nummern 1 bis 4 entsprechend f\u00fcr den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausl\u00e4nders, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausl\u00e4nders in das Bundesgebiet bestand, sowie f\u00fcr die minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder des Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bei Ausl\u00e4ndern, die<\/p>\n<p>1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer t\u00e4tig werden,<\/p>\n<p>2. eine von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vermittelte Besch\u00e4ftigung bis zu einer H\u00f6chstdauer von neun Monaten aus\u00fcben,<\/p>\n<p>3. ohne Begr\u00fcndung eines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes t\u00e4tig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu f\u00fchren, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (\u00a7 12 des Flaggenrechtsgesetzes),<\/p>\n<p>4. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben d\u00fcrfen oder<\/p>\n<p>5. eine T\u00e4tigkeit bis zu l\u00e4ngstens drei Monaten aus\u00fcben wollen, f\u00fcr die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschlie\u00dflich aus \u00f6ffentlichen Mitteln gezahlt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausl\u00e4ndischer Streitkr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, das einem Mitglied ausl\u00e4ndischer Streitkr\u00e4fte f\u00fcr einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die im Bundesgebiet lediglich T\u00e4tigkeiten, die nach \u00a7 30 Nummer 1 bis 3 der Besch\u00e4ftigungsverordnung nicht als Besch\u00e4ftigung gelten, oder diesen entsprechende selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben wollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Ersatzzust\u00e4ndigkeit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ausl\u00e4nder kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Ausw\u00e4rtigen Amtes zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterh\u00e4lt oder diese vor\u00fcbergehend keine Visa erteilen kann und das Ausw\u00e4rtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung erm\u00e4chtigt hat.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2749\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2749&text=Abschnitt+3.+Visumverfahren+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2749&title=Abschnitt+3.+Visumverfahren+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2749&description=Abschnitt+3.+Visumverfahren+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF Abschnitt 3 Visumverfahren \u00a7 30a (weggefallen) \u00a7 31 Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zur Visumerteilung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2749\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2749","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2749","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2749"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2749\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2751,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2749\/revisions\/2751"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2749"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2749"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2749"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}