{"id":2746,"date":"2021-08-25T19:42:07","date_gmt":"2021-08-25T19:42:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2746"},"modified":"2021-08-25T19:42:07","modified_gmt":"2021-08-25T19:42:07","slug":"abschnitt-2-befreiung-vom-erfordernis-eines-aufenthaltstitels-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2746","title":{"rendered":"Abschnitt 2. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Abschnitt-2.-Befreiung-vom-Erfordernis-eines-Aufenthaltstitels.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels<\/a><br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Regelungen<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte<\/strong><\/p>\n<p>Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern f\u00fcr Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Union, insbesondere dem Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen und der Verordnung (EU) 2018\/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Vorrang \u00e4lterer Sichtvermerksabkommen<\/strong><\/p>\n<p>Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei \u00dcberschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegen\u00fcber den in Anlage A aufgef\u00fchrten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend eines Kurzaufenthalts<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018\/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums f\u00fcr den l\u00e4ngerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zw\u00f6lf Monaten lediglich T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, die nach \u00a7 30 Nummer 2 und 3 der Besch\u00e4ftigungsverordnung nicht als Besch\u00e4ftigung gelten, oder diesen entsprechende selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt. Die zeitliche Beschr\u00e4nkung des Satzes 1 gilt nicht f\u00fcr Kraftfahrer im grenz\u00fcberschreitenden Stra\u00dfenverkehr, die lediglich G\u00fcter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbef\u00f6rdern, ohne dass die G\u00fcter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 betr\u00e4gt f\u00fcr T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 15a und \u00a7 30 Nummer 1 der Besch\u00e4ftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 30 Nummer 1 der Besch\u00e4ftigungsverordnung und nach den S\u00e4tzen 1 und 2 d\u00fcrfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach \u00a7 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung f\u00fcr langfristig Aufenthaltsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>Ausl\u00e4nder, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 30 Nummer 3 der Besch\u00e4ftigungsverordnung f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zw\u00f6lf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 2<br \/>\nBefreiungen f\u00fcr Inhaber bestimmter Ausweise<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Befreiung f\u00fcr Inhaber von Reiseausweisen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge und Staatenlose<\/strong><\/p>\n<p>Inhaber von Reiseausweisen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder f\u00fcr Staatenlose sind f\u00fcr die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern<\/p>\n<p>1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\/1806 aufgef\u00fchrten Staat ausgestellt wurde,<\/p>\n<p>2. der Reiseausweis eine R\u00fcckkehrberechtigung enth\u00e4lt, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate g\u00fcltig ist und<\/p>\n<p>3. sie keine Erwerbst\u00e4tigkeit mit Ausnahme der in \u00a7 17 Abs. 2 bezeichneten aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Satz 1 Nr. 2 gilt nicht f\u00fcr Inhaber von Reiseausweisen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Befreiung f\u00fcr Inhaber dienstlicher P\u00e4sse<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangeh\u00f6rige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgef\u00fchrten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen P\u00e4sse besitzen und keine Erwerbst\u00e4tigkeit mit Ausnahme der in \u00a7 17 Abs. 2 bezeichneten aus\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Befreiung f\u00fcr Inhaber von Ausweisen der Europ\u00e4ischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt<\/strong><\/p>\n<p>Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber<\/p>\n<p>1. von Ausweisen f\u00fcr Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften,<\/p>\n<p>2. von Ausweisen f\u00fcr Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,<\/p>\n<p>3. von vatikanischen P\u00e4ssen, wenn sie sich nicht l\u00e4nger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,<\/p>\n<p>4. von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21<\/strong><\/p>\n<p>Inhaber von Grenzg\u00e4ngerkarten sind f\u00fcr die Einreise, den Aufenthalt und f\u00fcr die in der Grenzg\u00e4ngerkarte bezeichnete Erwerbst\u00e4tigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Befreiung f\u00fcr Sch\u00fcler auf Sammellisten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sch\u00fcler, die als Mitglied einer Sch\u00fclergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind f\u00fcr die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie<\/p>\n<p>1. Staatsangeh\u00f6rige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018\/1806 aufgef\u00fchrten Staates sind,<\/p>\n<p>2. ihren Wohnsitz innerhalb der Europ\u00e4ischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\/1806 aufgef\u00fchrten Staat oder der Schweiz haben,<\/p>\n<p>3. in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 \u00fcber die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages \u00fcber die Europ\u00e4ische Union beschlossene gemeinsame Ma\u00dfnahme \u00fcber Reiseerleichterungen f\u00fcr Sch\u00fcler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und<\/p>\n<p>4. keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p>(2) Sch\u00fcler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die f\u00fcr eine Reise in das Ausland in einer Sch\u00fclergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inl\u00e4ndischen Schule auf einer von deutschen Beh\u00f6rden ausgestellten Sch\u00fclersammelliste aufgef\u00fchrt sind, sind f\u00fcr die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Sch\u00fclersammelliste zu vermerken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 3<br \/>\nBefreiungen im grenz\u00fcberschreitenden Bef\u00f6rderungswesen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Befreiung f\u00fcr ziviles Flugpersonal<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es<\/p>\n<p>1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. sich nur im Gebiet einer in der N\u00e4he des Flughafens gelegenen Gemeinde aufh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>3. zu einem anderen Flughafen wechselt.<\/p>\n<p>(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann f\u00fcr einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erf\u00fcllt. Zust\u00e4ndig sind die mit der Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Befreiung f\u00fcr Seeleute<\/strong><\/p>\n<p>(1) Seelotsen, die in Aus\u00fcbung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere \u00fcber ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, ben\u00f6tigen f\u00fcr ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.<\/p>\n<p>(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder K\u00fcstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 f\u00e4llt, f\u00fcr den Aufenthalt im Hafenort w\u00e4hrend der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erf\u00fcllt. Zust\u00e4ndig sind die mit der Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.<\/p>\n<p>(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Abs\u00e4tze sind der Kapit\u00e4n eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord besch\u00e4ftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder, die<\/p>\n<p>1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenz\u00fcberschreitenden Binnenschifffahrt t\u00e4tig sind,<\/p>\n<p>2. im Besitz eines g\u00fcltigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die T\u00e4tigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und<\/p>\n<p>3. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,<\/p>\n<p>sind f\u00fcr die Einreise und f\u00fcr Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zw\u00f6lf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.<\/p>\n<p>(2) Ausl\u00e4nder, die<\/p>\n<p>1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschlie\u00dflich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal t\u00e4tig sind,<\/p>\n<p>2. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und<\/p>\n<p>3. einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,<\/p>\n<p>sind f\u00fcr die Einreise und f\u00fcr Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zw\u00f6lf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.<\/p>\n<p>(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt<\/p>\n<p>1. an Bord,<\/p>\n<p>2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und<\/p>\n<p>3. bei Reisen zwischen dem Grenz\u00fcbergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem k\u00fcrzesten Wege<\/p>\n<p>im Zusammenhang mit der grenz\u00fcberschreitenden Bef\u00f6rderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbef\u00f6rderung derselben Personen oder Sachen.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend f\u00fcr die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangeh\u00f6rigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des \u00a7 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.<\/p>\n<p>(2) Das Erfordernis einer Genehmigung f\u00fcr das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens w\u00e4hrend einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt f\u00fcr Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 \u00fcber einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum ben\u00f6tigen, sowie f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausl\u00e4nder ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 4<br \/>\nSonstige Befreiungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Befreiung f\u00fcr Personen bei Vertretungen ausl\u00e4ndischer Staaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,<\/p>\n<p>1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht st\u00e4ndig im Bundesgebiet ans\u00e4ssigen Familienangeh\u00f6rigen,<\/p>\n<p>2. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Ausw\u00e4rtigen Amtes \u00f6rtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Ausw\u00e4rtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder und vollj\u00e4hrigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres st\u00e4ndigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abh\u00e4ngig sind,<\/p>\n<p>3. die mit Zustimmung des Ausw\u00e4rtigen Amtes besch\u00e4ftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet,<\/p>\n<p>4. die mitreisenden Familienangeh\u00f6rigen von Repr\u00e4sentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des \u00a7 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,<\/p>\n<p>5. Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angeh\u00f6ren, die mit dem entsandten Mitglied mit R\u00fccksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied besch\u00e4ftigt werden, deren Unterhalt einschlie\u00dflich eines angemessenen Schutzes vor Krankheit und Pflegebed\u00fcrftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Ausw\u00e4rtige Amt zum Zweck der Wahrung der ausw\u00e4rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zugestimmt hat.<\/p>\n<p>(2) Die nach Absatz 1 als Familienangeh\u00f6rige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangeh\u00f6rigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.<\/p>\n<p>(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 l\u00e4sst eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unber\u00fchrt und steht der Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Befreiung f\u00fcr freiz\u00fcgigkeitsberechtigte Schweizer<\/strong><\/p>\n<p>Staatsangeh\u00f6rige der Schweiz sind nach Ma\u00dfgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach \u00a7 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Befreiung in Rettungsf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in \u00a7 14 Satz 1 genannten Ausl\u00e4nder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald f\u00fcr den Ausl\u00e4nder die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Befreiung f\u00fcr die Durchreise und Durchbef\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschlie\u00dfenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausl\u00e4nder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie<\/p>\n<p>1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung \u00fcber die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder<\/p>\n<p>2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbef\u00f6rdert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch f\u00fcr die sie begleitenden Aufsichtspersonen.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2746\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2746&text=Abschnitt+2.+Befreiung+vom+Erfordernis+eines+Aufenthaltstitels+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2746&title=Abschnitt+2.+Befreiung+vom+Erfordernis+eines+Aufenthaltstitels+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2746&description=Abschnitt+2.+Befreiung+vom+Erfordernis+eines+Aufenthaltstitels+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2746\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2746","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2746","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2746"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2746\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2748,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2746\/revisions\/2748"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2746"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2746"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2746"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}