{"id":2743,"date":"2021-08-25T19:35:44","date_gmt":"2021-08-25T19:35:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2743"},"modified":"2021-08-25T19:35:44","modified_gmt":"2021-08-25T19:35:44","slug":"abschnitt-1-passpflicht-fuer-auslaender-aufenthaltsverordnung-aufenthv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2743","title":{"rendered":"Abschnitt 1. Passpflicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder (Aufenthaltsverordnung &#8211; AufenthV)"},"content":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 2<br \/>\nEinreise und Aufenthalt im Bundesgebiet<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 1<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Abschnitt-1.-Passpflicht-fuer-Auslaender.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Passpflicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><!--more--><strong>\u00a7 2 Erf\u00fcllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters<\/strong><\/p>\n<p>Minderj\u00e4hrige Ausl\u00e4nder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erf\u00fcllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. F\u00fcr einen minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nder, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von anderen Beh\u00f6rden als von deutschen Beh\u00f6rden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach \u00a7 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder<\/p>\n<p>2. auf Grund des Rechts der Europ\u00e4ischen Union<\/p>\n<p>verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenz\u00fcbertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur R\u00fcckkehr in diesen Staat berechtigt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Zulassung entf\u00e4llt, wenn das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass<\/p>\n<p>1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder<\/p>\n<p>2. der amtliche Ausweis<\/p>\n<p>a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Beh\u00f6rde enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestma\u00df vor F\u00e4lschung oder Verf\u00e4lschung sch\u00fctzen, oder<\/p>\n<p>c) die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 z\u00e4hlen insbesondere:<\/p>\n<p>1. Reiseausweise f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (\u00a7 1 Abs. 3),<\/p>\n<p>2. Reiseausweise f\u00fcr Staatenlose (\u00a7 1 Abs. 4),<\/p>\n<p>3. Ausweise f\u00fcr Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften,<\/p>\n<p>4. Ausweise f\u00fcr Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,<\/p>\n<p>5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz f\u00fcr deren Staatsangeh\u00f6rige,<\/p>\n<p>6. Sch\u00fclersammellisten (\u00a7 1 Abs. 5),<\/p>\n<p>7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie f\u00fcr einen Aufenthalt nach \u00a7 23 gebraucht werden, und<\/p>\n<p>8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie f\u00fcr einen Aufenthalt nach \u00a7 25 gebraucht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Deutsche Passersatzpapiere f\u00fcr Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch deutsche Beh\u00f6rden ausgestellte Passersatzpapiere f\u00fcr Ausl\u00e4nder sind:<\/p>\n<p>1. der Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder (\u00a7 5 Absatz 1),<\/p>\n<p>2. der Notreiseausweis (\u00a7 13 Absatz 1),<\/p>\n<p>3. der Reiseausweis f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (\u00a7 1 Absatz 3),<\/p>\n<p>4. der Reiseausweis f\u00fcr Staatenlose (\u00a7 1 Absatz 4),<\/p>\n<p>5. die Sch\u00fclersammelliste (\u00a7 1 Absatz 5),<\/p>\n<p>6. die Bescheinigung \u00fcber die Wohnsitzverlegung (\u00a7 43 Absatz 2),<\/p>\n<p>7. das Europ\u00e4ische Reisedokument f\u00fcr die R\u00fcckkehr (\u00a7 1 Absatz 8).<\/p>\n<p>Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verl\u00e4ngerung ist nicht zul\u00e4ssig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorl\u00e4ufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren G\u00fcltigkeit, auch nach Verl\u00e4ngerungen, ein Jahr nicht \u00fcberschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zw\u00f6lften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begr\u00fcndeten F\u00e4llen k\u00f6nnen sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind h\u00f6chstens ein Jahr g\u00fcltig, l\u00e4ngstens jedoch bis zur Vollendung des zw\u00f6lften Lebensjahres. Eine Verl\u00e4ngerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der G\u00fcltigkeit bis zur Vollendung des zw\u00f6lften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zul\u00e4ssig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausl\u00e4nder nach dem Gesetz \u00fcber die Rechtsstellung heimatloser Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet ausgestellt werden, k\u00f6nnen mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Beh\u00f6rde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der G\u00fcltigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschlie\u00dflich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben \u00fcber den Inhaber des Passersatzpapiers:<\/p>\n<p>1. Familienname und ggf. Geburtsname,<\/p>\n<p>2. den oder die Vornamen,<\/p>\n<p>3. Doktorgrad,<\/p>\n<p>4. Tag und Ort der Geburt,<\/p>\n<p>5. Geschlecht mit der Abk\u00fcrzung \u201eF\u201c f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und \u201eX\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<\/p>\n<p>6. Gr\u00f6\u00dfe,<\/p>\n<p>7. Farbe der Augen,<\/p>\n<p>8. Wohnort,<\/p>\n<p>9. Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p>Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer \u00c4nderung des Geschlechts nach \u00a7 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag m\u00e4nnlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.<\/p>\n<p>(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:<\/p>\n<p>1. die Abk\u00fcrzung \u201ePT\u201c f\u00fcr Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschlie\u00dflich vorl\u00e4ufiger Passersatzpapiere,<\/p>\n<p>2. die Abk\u00fcrzung \u201eD\u201c f\u00fcr Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>3. den Familiennamen,<\/p>\n<p>4. den oder die Vornamen,<\/p>\n<p>5. die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Beh\u00f6rdenkennzahl der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und einer zuf\u00e4llig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorl\u00e4ufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,<\/p>\n<p>6. die Abk\u00fcrzung der Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>7. den Tag der Geburt,<\/p>\n<p>8. die Abk\u00fcrzung \u201eF\u201c f\u00fcr Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Passersatzpapierinhaber m\u00e4nnlichen Geschlechts und das Zeichen \u201e&lt;\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<\/p>\n<p>9. die G\u00fcltigkeitsdauer des Passersatzes,<\/p>\n<p>9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,<\/p>\n<p>10. die Pr\u00fcfziffern und<\/p>\n<p>11. Leerstellen.<\/p>\n<p>Die Seriennummer und die Pr\u00fcfziffern d\u00fcrfen keine Daten \u00fcber die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erh\u00e4lt eine neue Seriennummer.<\/p>\n<p>(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252\/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 \u00fcber Normen f\u00fcr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten P\u00e4ssen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in \u00a7 6 Satz 2 und \u00a7 7 genannten Reiseausweise f\u00fcr Ausl\u00e4nder mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdr\u00fccke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualit\u00e4t der Abdr\u00fccke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Ma\u00dfnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Ver\u00e4ndern und L\u00f6schen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.<\/p>\n<p>(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdr\u00fccke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<p>(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 k\u00f6nnen mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt f\u00fcr Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identit\u00e4tsangaben des Antragstellers bestehen.<\/p>\n<p>(7) Ein Passersatz f\u00fcr Ausl\u00e4nder wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausl\u00e4nder auf Grund besonderer Vorschriften zur R\u00fcckgabe verpflichtet ist und die R\u00fcckgabe nicht unverz\u00fcglich erfolgt.<\/p>\n<p>(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zust\u00e4ndigen oder zuletzt zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Inland. Ist eine solche Beh\u00f6rde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Beh\u00f6rde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verl\u00e4ngert wurde, mit der Beh\u00f6rde, die ihn verl\u00e4ngert hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder ausgestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,<\/p>\n<p>1. derart rechtzeitig vor Ablauf der G\u00fcltigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden im In- und Ausland die erforderlichen Antr\u00e4ge f\u00fcr die Neuerteilung oder Verl\u00e4ngerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verl\u00e4ngerung innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,<\/p>\n<p>2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den \u00a7\u00a7 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verl\u00e4ngerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren H\u00e4rte f\u00fchrt,<\/p>\n<p>3. die Wehrpflicht, sofern deren Erf\u00fcllung nicht aus zwingenden Gr\u00fcnden unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsb\u00fcrgerliche Pflichten zu erf\u00fcllen oder<\/p>\n<p>4. f\u00fcr die beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Geb\u00fchren zu zahlen.<\/p>\n<p>(3) Ein Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gr\u00fcnden verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach \u00a7 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach \u00a7 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.<\/p>\n<p>(4) Ein Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder missbr\u00e4uchlich verwendet hat oder tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder missbr\u00e4uchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Versto\u00df gegen im Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder eingetragene Beschr\u00e4nkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt f\u00fcr die Absicht einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>(5) Der Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zul\u00e4ssig ist, nur verl\u00e4ngert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Ausstellung des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Inland<\/strong><\/p>\n<p>Im Inland darf ein Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5 ausgestellt werden,<\/p>\n<p>1. wenn der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,<\/p>\n<p>2. wenn dem Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder die Passpflicht erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>3. um dem Ausl\u00e4nder die endg\u00fcltige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erm\u00f6glichen oder,<\/p>\n<p>4. wenn der Ausl\u00e4nder Asylbewerber ist, f\u00fcr die Ausstellung des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder ein dringendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, zwingende Gr\u00fcnde es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde und die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens nicht gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Beh\u00f6rde darf in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von \u00a7 5 Absatz 2 und 3 sowie in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von \u00a7 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausl\u00e4ndern, denen nach einer Aufnahmezusage nach \u00a7 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelm\u00e4\u00dfig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Fl\u00fcchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach \u00a7 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Ausstellung des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5 ausgestellt werden, um dem Ausl\u00e4nder die Einreise in das Bundesgebiet zu erm\u00f6glichen, sofern die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung eines hierf\u00fcr erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium zudem nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5 einem in \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 G\u00fcltigkeitsdauer des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die G\u00fcltigkeitsdauer des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder darf die G\u00fcltigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausl\u00e4nders nicht \u00fcberschreiten. Der Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder darf im \u00dcbrigen ausgestellt werden bis zu einer G\u00fcltigkeitsdauer von<\/p>\n<p>1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,<\/p>\n<p>2. sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des \u00a7 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder abweichend von Absatz 1 nur f\u00fcr eine G\u00fcltigkeitsdauer von h\u00f6chstens einem Monat ausgestellt werden. In F\u00e4llen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise f\u00fchrt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder gestattet, der \u00fcber den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus g\u00fcltig ist, kann der Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder abweichend von Satz 1 f\u00fcr einen entsprechend l\u00e4ngeren G\u00fcltigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verl\u00e4ngerung zw\u00f6lf Monate nicht \u00fcberschreiten darf.<\/p>\n<p>(3) Ein nach \u00a7 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder darf nicht verl\u00e4ngert werden. Der Ausschluss der Verl\u00e4ngerung ist im Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder zu vermerken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 R\u00e4umlicher Geltungsbereich des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder kann f\u00fcr alle Staaten oder mit einer Beschr\u00e4nkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit der Ausl\u00e4nder besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmef\u00e4llen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschr\u00e4nken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Fall des \u00a7 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschlie\u00dfen, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit der Ausl\u00e4nder besitzt.<\/p>\n<p>(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder ist in den F\u00e4llen des \u00a7 7 Abs. 1 r\u00e4umlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder einzeln aufzuf\u00fchrenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Sonstige Beschr\u00e4nkungen im Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>In den Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder k\u00f6nnen zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschr\u00e4nkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenz\u00fcbergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausl\u00e4nder befinden muss. \u00a7 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Verfahren der Ausstellung oder Verl\u00e4ngerung des Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt f\u00fcr die zul\u00e4ssige Verl\u00e4ngerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Ausland.<\/p>\n<p>(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verl\u00e4ngerter Reiseausweis f\u00fcr Ausl\u00e4nder nur mit Zustimmung der zust\u00e4ndigen oder zuletzt zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde verl\u00e4ngert werden. Ist eine solche Beh\u00f6rde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Beh\u00f6rde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verl\u00e4ngert wurde, bei der Beh\u00f6rde, die ihn verl\u00e4ngert hat.<\/p>\n<p>(3) Die Aufhebung von Beschr\u00e4nkungen nach den \u00a7\u00a7 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zust\u00e4ndigen oder zuletzt zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde. Ist eine solche Beh\u00f6rde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Beh\u00f6rde einzuholen, die die Beschr\u00e4nkung eingetragen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Grenzg\u00e4ngerkarte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtm\u00e4\u00dfig aufh\u00e4lt und der mindestens einmal w\u00f6chentlich dorthin zur\u00fcckkehrt, kann eine Grenzg\u00e4ngerkarte f\u00fcr die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er<\/p>\n<p>1. in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt,<\/p>\n<p>2. in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsb\u00fcrger ist und als Grenzg\u00e4nger im Bundesgebiet eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder ohne Grenzg\u00e4nger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder<\/p>\n<p>3. die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erf\u00fcllt, weil er Grenzg\u00e4nger ist.<\/p>\n<p>Eine Grenzg\u00e4ngerkarte zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit der Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung zugestimmt hat oder die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist. Im Fall der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit kann die Grenzg\u00e4ngerkarte unabh\u00e4ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. F\u00fcr eine Grenzg\u00e4ngerkarte zur Aus\u00fcbung eines Studiums gilt \u00a7 16b Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausl\u00e4nder, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal w\u00f6chentlich dorthin zur\u00fcckkehrt, wird eine Grenzg\u00e4ngerkarte zur Erf\u00fcllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Grenzg\u00e4ngerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer G\u00fcltigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann f\u00fcr jeweils zwei Jahre verl\u00e4ngert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Staatsangeh\u00f6rigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzg\u00e4ngerkarte ausgestellt und verl\u00e4ngert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Notreiseausweis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Vermeidung einer unbilligen H\u00e4rte, oder soweit ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse besteht, darf einem Ausl\u00e4nder ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausl\u00e4nder seine Identit\u00e4t glaubhaft machen kann und er<\/p>\n<p>1. Unionsb\u00fcrger oder Staatsangeh\u00f6riger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\/1806 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige beim \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenzen im Besitz eines Visums sein m\u00fcssen, sowie der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019\/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, aufgef\u00fchrt ist, oder<\/p>\n<p>2. aus sonstigen Gr\u00fcnden zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur R\u00fcckkehr dorthin berechtigt ist.<\/p>\n<p>(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausl\u00e4nder keinen Pass oder Passersatz mitf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises f\u00fcr Ausl\u00e4nder, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>(4) Die ausstellende Beh\u00f6rde kann die bereits bestehende Berechtigung zur R\u00fcckkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Beh\u00f6rden bed\u00fcrfen hierf\u00fcr der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(5) Abweichend von Absatz 1 k\u00f6nnen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden<\/p>\n<p>1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder K\u00fcstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes f\u00fcr den Aufenthalt im Hafenort w\u00e4hrend der Liegezeit des Schiffes und<\/p>\n<p>2. zivilem Flugpersonal f\u00fcr einen in \u00a7 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt<\/p>\n<p>sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in \u00a7 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitf\u00fchrt. Absatz 4 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Die G\u00fcltigkeitsdauer des Notreiseausweises darf l\u00e4ngstens einen Monat betragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>Von der Passpflicht sind befreit<\/p>\n<p>1. Ausl\u00e4nder, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsfl\u00fcgen aus anderen Staaten einreisen und bei Ungl\u00fccks- oder Katastrophenf\u00e4llen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und<\/p>\n<p>2. Ausl\u00e4nder, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsfl\u00fcgen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die Befreiung endet, sobald f\u00fcr den Ausl\u00e4nder die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2736\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/AufenthV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2743\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2743&text=Abschnitt+1.+Passpflicht+f%C3%BCr+Ausl%C3%A4nder+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2743&title=Abschnitt+1.+Passpflicht+f%C3%BCr+Ausl%C3%A4nder+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2743&description=Abschnitt+1.+Passpflicht+f%C3%BCr+Ausl%C3%A4nder+%28Aufenthaltsverordnung+%E2%80%93+AufenthV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Passpflicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2743\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2743","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2743","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2743"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2743\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2745,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2743\/revisions\/2745"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2743"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2743"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2743"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}