{"id":2733,"date":"2021-08-21T19:48:21","date_gmt":"2021-08-21T19:48:21","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2733"},"modified":"2021-08-21T19:48:21","modified_gmt":"2021-08-21T19:48:21","slug":"kapitel-10-verordnungsermaechtigungen-uebergangs-und-schlussvorschriften-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2733","title":{"rendered":"Kapitel 10. Verordnungserm\u00e4chtigungen; \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 10<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verordnungsermaechtigungen-Uebergangs-und-Schlussvorschriften.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verordnungserm\u00e4chtigungen; \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 99 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren f\u00fcr die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbst\u00e4tigkeit von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschr\u00e4nken,<\/p>\n<p>2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,<\/p>\n<p>3. zu bestimmen, in welchen F\u00e4llen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Beh\u00f6rden zu sichern,<\/p>\n<p>3a. N\u00e4heres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach \u00a7 18d zu bestimmen, insbesondere<\/p>\n<p>a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach \u00a7 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln,<\/p>\n<p>b) vorzusehen, dass die f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen ver\u00f6ffentlicht und in den Ver\u00f6ffentlichungen auf Erkl\u00e4rungen nach \u00a7 18d Absatz 3 hinweist,<\/p>\n<p>c) Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde Erkenntnisse \u00fcber anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begr\u00fcnden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen f\u00fcr Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die \u00c4nderung sonstiger bedeutsamer Umst\u00e4nde mitzuteilen,<\/p>\n<p>e) beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge einen Beirat f\u00fcr Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterst\u00fctzt und die Anwendung des \u00a7 18d beobachtet und bewertet,<\/p>\n<p>f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,<\/p>\n<p>3b. selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten zu bestimmen, f\u00fcr deren Aus\u00fcbung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach \u00a7 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,<\/p>\n<p>4. Ausl\u00e4nder, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenf\u00e4llen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,<\/p>\n<p>5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuf\u00fchren oder zuzulassen,<\/p>\n<p>6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Beh\u00f6rden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,<\/p>\n<p>7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausl\u00e4nder, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausl\u00e4nder, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder einer sonstigen Beh\u00f6rde den Aufenthalt anzuzeigen haben,<\/p>\n<p>8. zur Erm\u00f6glichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausl\u00e4ndern die bereits bestehende Berechtigung zur R\u00fcckkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,<\/p>\n<p>9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er g\u00fcltig ist,<\/p>\n<p>10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausl\u00e4ndern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verl\u00e4ngerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen \u00fcber die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und \u00fcber Entscheidungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in solchen Papieren,<\/p>\n<p>11. N\u00e4heres zum Register nach \u00a7 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Daten\u00fcbermittlung zu bestimmen,<\/p>\n<p>12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausl\u00e4ndern, denen vor\u00fcbergehend Schutz gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 gew\u00e4hrt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verlegt werden kann,<\/p>\n<p>13. f\u00fcr die bei der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:<\/p>\n<p>a) N\u00e4heres \u00fcber die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdr\u00fccke,<\/p>\n<p>b) N\u00e4heres \u00fcber das Verfahren und die technischen Anforderungen f\u00fcr die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualit\u00e4tssicherung des Lichtbilds,<\/p>\n<p>c) Regelungen f\u00fcr die sichere \u00dcbermittlung des Lichtbilds an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,<\/p>\n<p>d) N\u00e4heres \u00fcber Form und Inhalt der Muster und \u00fcber die Ausstellungsmodalit\u00e4ten,<\/p>\n<p>e) N\u00e4heres \u00fcber die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschl\u00fcsselter Form nach \u00a7 78a Absatz 4 und 5,<\/p>\n<p>13a. Regelungen f\u00fcr Reiseausweise f\u00fcr Ausl\u00e4nder, Reiseausweise f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge und Reiseausweise f\u00fcr Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252\/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 \u00fcber Normen f\u00fcr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten P\u00e4ssen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2252\/2004 des Rates \u00fcber Normen f\u00fcr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten P\u00e4ssen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie N\u00e4heres \u00fcber die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 78 nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030\/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels f\u00fcr Drittstaatenangeh\u00f6rige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit f\u00fcr Reiseausweise und Dokumente nach \u00a7 78 Folgendes festzulegen:<\/p>\n<p>a) das Verfahren und die technischen Anforderungen f\u00fcr die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualit\u00e4tssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdr\u00fccke sowie Regelungen f\u00fcr die sichere \u00dcbermittlung des Lichtbilds an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde sowie f\u00fcr die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,<\/p>\n<p>b) Altersgrenzen f\u00fcr die Erhebung von Fingerabdr\u00fccken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdr\u00fccken und Lichtbildern,<\/p>\n<p>c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdr\u00fccke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungen\u00fcgender Qualit\u00e4t des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,<\/p>\n<p>d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten \u00fcber das Verfahren der \u00dcbermittlung s\u00e4mtlicher Antragsdaten von den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vor\u00fcbergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und beim Hersteller,<\/p>\n<p>e) die Speicherung der Fingerabdr\u00fccke und des Lichtbildes in der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bis zur Aush\u00e4ndigung des Dokuments,<\/p>\n<p>f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,<\/p>\n<p>g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdr\u00fccke, deren Qualit\u00e4tssicherung sowie zur \u00dcbermittlung der Antragsdaten von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung dieser Anforderungen,<\/p>\n<p>h) N\u00e4heres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes,<\/p>\n<p>i) N\u00e4heres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite,<\/p>\n<p>j) die Pflichten von Ausl\u00e4ndern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verl\u00e4ngerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach \u00a7 78.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird ferner erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Pr\u00fcfverfahrens entsprechend \u00a7 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identit\u00e4tsnachweis entsprechend \u00a7 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen.<\/p>\n<p>14. zu bestimmen, dass die<\/p>\n<p>a) Meldebeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>b) Staatsangeh\u00f6rigkeits- und Bescheinigungsbeh\u00f6rden nach \u00a7 15 des Bundesvertriebenengesetzes,<\/p>\n<p>c) Pass- und Personalausweisbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>d) Sozial- und Jugend\u00e4mter,<\/p>\n<p>e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>f) Bundesagentur f\u00fcr Arbeit,<\/p>\n<p>g) Finanz- und Hauptzoll\u00e4mter,<\/p>\n<p>h) Gewerbebeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>i) Auslandsvertretungen und<\/p>\n<p>j) Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/p>\n<p>ohne Ersuchen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden personenbezogene Daten von Ausl\u00e4ndern, Amtshandlungen und sonstige Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern sowie sonstige Erkenntnisse \u00fcber Ausl\u00e4nder mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Ma\u00dfnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Daten\u00fcbermittlungen d\u00fcrfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nach diesem Gesetz oder nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.<\/p>\n<p>15. Regelungen \u00fcber die fachbezogene elektronische Daten\u00fcbermittlung zwischen den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes beauftragten Beh\u00f6rden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen:<\/p>\n<p>a) die technischen Grunds\u00e4tze des Aufbaus der verwendeten Standards,<\/p>\n<p>b) das Verfahren der Daten\u00fcbermittlung und<\/p>\n<p>c) die an der elektronischen Daten\u00fcbermittlung im Ausl\u00e4nderwesen beteiligten Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>16. Regelungen f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung der nach \u00a7 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird ferner erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass<\/p>\n<p>1. jede Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ein Dateisystem \u00fcber Ausl\u00e4nder f\u00fchrt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und f\u00fcr und gegen die sie eine ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahme oder Entscheidung getroffen hat,<\/p>\n<p>2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem \u00fcber beantragte, erteilte, versagte, zur\u00fcckgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zur\u00fcckgenommene Visumantr\u00e4ge f\u00fchren darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und mit dem Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten austauschen d\u00fcrfen sowie<\/p>\n<p>3. die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden ein sonstiges zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem f\u00fchren.<\/p>\n<p>Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschlie\u00dflich der Staatsangeh\u00f6rigkeit und der Anschrift des Ausl\u00e4nders, Angaben zum Pass, \u00fcber ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen und \u00fcber die Erfassung im Ausl\u00e4nderzentralregister sowie \u00fcber fr\u00fchere Anschriften des Ausl\u00e4nders, die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 zum elektronischen Identit\u00e4tsnachweis einschlie\u00dflich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016\/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zust\u00e4ndige Stelle im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1 und des \u00a7 73a Absatz 1 zu bestimmen.<\/p>\n<p>(3a) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Ma\u00dfgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangeh\u00f6rige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flugh\u00e4fen im Besitz eines Visums f\u00fcr den Flughafentransit sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erf\u00fcllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung \u00f6ffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und \u00e4ndern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt sp\u00e4testens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten au\u00dfer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird ferner erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahren nach \u00a7 81a<\/p>\n<p>1. mit Zustimmung des Bundesrates N\u00e4heres zum Verfahren bei den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sowie<\/p>\n<p>2. im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates N\u00e4heres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen zu bestimmen.<\/p>\n<p>(6) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangeh\u00f6rige bestimmte oder s\u00e4mtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangeh\u00f6rigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnten Asylantr\u00e4ge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 100 Sprachliche Anpassung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne \u00c4nderung des Regelungsinhalts m\u00f6glich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach \u00a7 1 Abs. 3 des Gesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen f\u00fcr im Rahmen humanit\u00e4rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl\u00fcchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschlie\u00dfend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 2.<\/p>\n<p>(2) Die \u00fcbrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.<\/p>\n<p>(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk \u201eDaueraufenthalt-EG\u201c versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU fort.<\/p>\n<p>(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. M\u00e4rz 2020 erteilt wurde, gilt mit den verf\u00fcgten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner G\u00fcltigkeitsdauer fort.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 102 Fortgeltung ausl\u00e4nderrechtlicher Ma\u00dfnahmen und Anrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausl\u00e4nderrechtlichen Ma\u00dfnahmen, insbesondere zeitliche und r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschr\u00e4nkungen der politischen Bet\u00e4tigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschlie\u00dflich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie beg\u00fcnstigende Ma\u00dfnahmen, die Anerkennung von P\u00e4ssen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen \u00fcber Kosten und Geb\u00fchren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Ma\u00dfnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeitr\u00e4ume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach \u00a7 69 des Ausl\u00e4ndergesetzes.<\/p>\n<p>(2) Auf die Frist f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 103 Anwendung bisherigen Rechts<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen f\u00fcr im Rahmen humanit\u00e4rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl\u00fcchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge genie\u00dfen, finden die \u00a7\u00a7 2a und 2b des Gesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen f\u00fcr im Rahmen humanit\u00e4rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl\u00fcchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen F\u00e4llen gilt \u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104 \u00dcbergangsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber vor dem 1. Januar 2005 gestellte Antr\u00e4ge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. \u00a7 101 Abs. 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Bei Ausl\u00e4ndern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung \u00fcber die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache m\u00fcndlich verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Bei Ausl\u00e4ndern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtm\u00e4\u00dfig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder f\u00fcr den Nachzug \u00a7 20 des Ausl\u00e4ndergesetzes in der zuletzt g\u00fcltigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gew\u00e4hrt eine g\u00fcnstigere Rechtsstellung.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach \u00a7 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen \u00fcber den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des \u00a7 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den F\u00e4llen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbeh\u00f6rde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 und \u00a7 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausl\u00e4nder und die Familienangeh\u00f6rigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern eines Ausl\u00e4nders erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach \u00a7 31 Abs. 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 35 Abs. 2 des Ausl\u00e4ndergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 4 erf\u00fcllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erf\u00fcllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach \u00a7 31 des Ausl\u00e4ndergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 35 Abs. 2 des Ausl\u00e4ndergesetzes erteilt werden durfte.<\/p>\n<p>(8) \u00a7 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangeh\u00f6rige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach \u00a7 28 Absatz 1 innehatten.<\/p>\n<p>(9) Ausl\u00e4nder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach \u00a7 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 g\u00fcltigen Fassung vorliegen, gelten als subsidi\u00e4r Schutzberechtigte im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber das Vorliegen von Ausschlusstatbest\u00e4nden im Sinne des \u201e\u00a7 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 g\u00fcltigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 g\u00fcltigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. \u00a7 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(10) F\u00fcr Betroffene nach \u00a7 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Ausw\u00e4rtigen Amts in einer Auslandsvertretung t\u00e4tig sind, findet \u00a7 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.<\/p>\n<p>(11) F\u00fcr Ausl\u00e4nder, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidi\u00e4rer Schutz nach der Richtlinie 2011\/95\/EU oder der Richtlinie 2004\/38\/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach \u00a7 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.<\/p>\n<p>(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den \u00a7\u00a7 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden f\u00fcr die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausl\u00e4ndern, denen bis zum 17. M\u00e4rz 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausl\u00e4nder bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. \u00a7 27 Absatz 3a findet Anwendung.<\/p>\n<p>(14) (weggefallen)<\/p>\n<p>(15) Wurde eine Duldung nach \u00a7 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt \u00a7 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 19d Absatz 1a der Ausl\u00e4nder die erforderlichen und ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen hat.<br \/>\n(16) F\u00fcr Besch\u00e4ftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt \u00a7 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.<\/p>\n<p>(17) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104a Altfallregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem geduldeten Ausl\u00e4nder soll abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden im Bundesgebiet aufgehalten hat und er<\/p>\n<p>1. \u00fcber ausreichenden Wohnraum verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>2. \u00fcber hinreichende m\u00fcndliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tats\u00e4chlichen Schulbesuch nachweist,<\/p>\n<p>4. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nicht vors\u00e4tzlich \u00fcber aufenthaltsrechtlich relevante Umst\u00e4nde get\u00e4uscht oder beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vors\u00e4tzlich hinausgez\u00f6gert oder behindert hat,<\/p>\n<p>5. keine Bez\u00fcge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterst\u00fctzt und<\/p>\n<p>6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen oder bis zu 90 Tagess\u00e4tzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>Wenn der Ausl\u00e4nder seinen Lebensunterhalt eigenst\u00e4ndig durch Erwerbst\u00e4tigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im \u00dcbrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die \u00a7\u00a7 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sie wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>(2) Dem geduldeten vollj\u00e4hrigen ledigen Kind eines geduldeten Ausl\u00e4nders, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderj\u00e4hrig war und gew\u00e4hrleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann. Das Gleiche gilt f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder, der sich als unbegleiteter Minderj\u00e4hriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gew\u00e4hrleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p>(3) Hat ein in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, f\u00fchrt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift f\u00fcr andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr den Ehegatten eines Ausl\u00e4nders, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im \u00dcbrigen erf\u00fcllt und es zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu erm\u00f6glichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausl\u00e4nder an einem Integrationsgespr\u00e4ch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.<\/p>\n<p>(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer G\u00fcltigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 verl\u00e4ngert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders bis zum 31. Dezember 2009 \u00fcberwiegend eigenst\u00e4ndig durch Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert war oder wenn der Ausl\u00e4nder mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vor\u00fcbergehend eigenst\u00e4ndig sichert. F\u00fcr die Zukunft m\u00fcssen in beiden F\u00e4llen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt \u00fcberwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zun\u00e4chst mit einer G\u00fcltigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verl\u00e4ngert, wenn der Ausl\u00e4nder sp\u00e4testens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erf\u00fcllt. \u00a7 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Bei der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von H\u00e4rtef\u00e4llen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei<\/p>\n<p>1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich gef\u00f6rderten Berufsvorbereitungsma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>2. Familien mit Kindern, die nur vor\u00fcbergehend auf erg\u00e4nzende Sozialleistungen angewiesen sind,<\/p>\n<p>3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vor\u00fcbergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,<\/p>\n<p>4. erwerbsunf\u00e4higen Personen, deren Lebensunterhalt einschlie\u00dflich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der \u00f6ffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,<\/p>\n<p>5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, daf\u00fcr aber im Bundesgebiet Angeh\u00f6rige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass f\u00fcr diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>(7) Die L\u00e4nder d\u00fcrfen anordnen, dass aus Gr\u00fcnden der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 Staatsangeh\u00f6rigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104b Aufenthaltsrecht f\u00fcr integrierte Kinder von geduldeten Ausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>Einem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach \u00a7 104a erteilt oder verl\u00e4ngert wird, abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenst\u00e4ndige Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,<\/p>\n<p>2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtm\u00e4\u00dfig oder geduldet in Deutschland aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>3. es die deutsche Sprache beherrscht,<\/p>\n<p>4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensf\u00fchrung in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fcgt hat und gew\u00e4hrleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen wird und<\/p>\n<p>5. seine Personensorge sichergestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105 \u00dcbergangsregelung zur Duldung f\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde entscheidet bei geduldeten Ausl\u00e4ndern \u00fcber die Ausstellung einer Bescheinigung \u00fcber die Duldung nach \u00a7 60a Absatz 4 mit dem Zusatz f\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t fr\u00fchestens aus Anlass der Pr\u00fcfung einer Verl\u00e4ngerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.<\/p>\n<p>(2) Auf geduldete Ausl\u00e4nder findet \u00a7 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis befinden.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Ausl\u00e4nder Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Besch\u00e4ftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erf\u00fcllt er die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Erteilung, findet \u00a7 60b keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Von den in \u00a7 4 Absatz 2 Satz 2, \u00a7 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, \u00a7 43 Abs. 4, \u00a7 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, \u00a7 61 Absatz 1d, \u00a7 72 Absatz 2, \u00a7 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, den \u00a7\u00a7 78, 78a, \u00a7 79 Abs. 2, \u00a7 81 Abs. 5, \u00a7 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, \u00a7 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5, \u00a7 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, den \u00a7\u00a7 90, 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, \u00a7 91a Abs. 3, 4 und 7, \u00a7 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, \u00a7 99 Absatz 1 bis 4 und \u00a7 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von \u00a7 43 Abs. 4 und \u00a7 99 Absatz 1 bis 4 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105b \u00dcbergangsvorschrift f\u00fcr Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster<\/strong><\/p>\n<p>Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gem\u00e4\u00df \u00a7 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, sp\u00e4testens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenst\u00e4ndige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 78 auszustellen. Unbeschadet dessen k\u00f6nnen Inhaber eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenst\u00e4ndiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105c \u00dcberleitung von Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberwachung ausgewiesener Ausl\u00e4nder aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit<\/strong><\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen und Verpflichtungen nach \u00a7 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Ma\u00dfnahmen und Verpflichtungen im Sinne von \u00a7 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 106 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Grundrechte der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist \u00fcber die Fortdauer der Zur\u00fcckweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zur\u00fcckweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 107 Stadtstaatenklausel<\/strong><\/p>\n<p>Die Senate der L\u00e4nder Berlin, Bremen und Hamburg werden erm\u00e4chtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit von Beh\u00f6rden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer L\u00e4nder anzupassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2733\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2733&text=Kapitel+10.+Verordnungserm%C3%A4chtigungen%3B+%C3%9Cbergangs-+und+Schlussvorschriften+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2733&title=Kapitel+10.+Verordnungserm%C3%A4chtigungen%3B+%C3%9Cbergangs-+und+Schlussvorschriften+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2733&description=Kapitel+10.+Verordnungserm%C3%A4chtigungen%3B+%C3%9Cbergangs-+und+Schlussvorschriften+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2733\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2733","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2733","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2733"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2733\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2734,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2733\/revisions\/2734"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2733"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2733"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2733"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}