{"id":2729,"date":"2021-08-21T19:46:02","date_gmt":"2021-08-21T19:46:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2729"},"modified":"2021-08-21T19:46:02","modified_gmt":"2021-08-21T19:46:02","slug":"kapitel-9-straf-und-bussgeldvorschriften-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2729","title":{"rendered":"Kapitel 9. Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 9<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Straf-und-Bussgeldvorschriften.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 95 Strafvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 3 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, wenn<\/p>\n<p>a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,<\/p>\n<p>b) ihm eine Ausreisefrist nicht gew\u00e4hrt wurde oder diese abgelaufen ist und<\/p>\n<p>c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,<\/p>\n<p>4. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder \u00a7 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 49 Abs. 10 eine dort genannte Ma\u00dfnahme nicht duldet,<\/p>\n<p>6a. entgegen \u00a7 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verst\u00f6\u00dft oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen \u00a7 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,<\/p>\n<p>7. wiederholt einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder<\/p>\n<p>8. im Bundesgebiet einer \u00fcberwiegend aus Ausl\u00e4ndern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angeh\u00f6rt, deren Bestehen, Zielsetzung oder T\u00e4tigkeit vor den Beh\u00f6rden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.<\/p>\n<p>(1a) Ebenso wird bestraft, wer vors\u00e4tzlich eine in \u00a7 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in \u00a7 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, f\u00fcr den Aufenthalt im Bundesgebiet nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach \u00a7 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1<\/p>\n<p>a) in das Bundesgebiet einreist oder<\/p>\n<p>b) sich darin aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach \u00a7 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in \u00a7 56a Absatz 3 genannte zust\u00e4ndige Stelle verhindert oder<\/p>\n<p>2. unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben macht oder benutzt, um f\u00fcr sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erl\u00f6schen oder die nachtr\u00e4gliche Beschr\u00e4nkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur T\u00e4uschung im Rechtsverkehr gebraucht.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Abs\u00e4tze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.<\/p>\n<p>(4) Gegenst\u00e4nde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, k\u00f6nnen eingezogen werden.<\/p>\n<p>(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.<\/p>\n<p>(7) In F\u00e4llen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zust\u00e4ndigen Stelle verfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 96 Einschleusen von Ausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren, in minder schweren F\u00e4llen mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und<\/p>\n<p>a) daf\u00fcr einen Vorteil erh\u00e4lt oder sich versprechen l\u00e4sst oder<\/p>\n<p>b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausl\u00e4ndern handelt oder<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und daf\u00fcr einen Verm\u00f6gensvorteil erh\u00e4lt oder sich versprechen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1<\/p>\n<p>1. gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt,<\/p>\n<p>2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,<\/p>\n<p>3. eine Schusswaffe bei sich f\u00fchrt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,<\/p>\n<p>4. eine andere Waffe bei sich f\u00fchrt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder<\/p>\n<p>5. den Geschleusten einer das Leben gef\u00e4hrdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitssch\u00e4digung aussetzt.<\/p>\n<p>Ebenso wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderj\u00e4hrigen ledigen Ausl\u00e4nders handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die F\u00fcrsorge oder Obhut f\u00fcr ihn \u00fcbernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.<\/p>\n<p>(3) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften \u00fcber die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn<\/p>\n<p>1. sie den in \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und<\/p>\n<p>2. der T\u00e4ter einen Ausl\u00e4nder unterst\u00fctzt, der nicht die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum besitzt.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenm\u00e4\u00dfiges Einschleusen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des \u00a7 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit \u00a7 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des \u00a7 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit \u00a7 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt.<\/p>\n<p>(3) In minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97a Geheimhaltungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach \u00a7 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach \u00a7 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt f\u00fcr Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach \u00a7 82 Absatz 4 Satz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrl\u00e4ssig begeht.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht f\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,<\/p>\n<p>2a. entgegen \u00a7 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen \u00a7 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datentr\u00e4ger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt oder nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcberl\u00e4sst,<\/p>\n<p>4. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.<\/p>\n<p>(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausl\u00e4nder mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausl\u00e4nder auf Gewinnerzielung gerichtet aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder \u00a7 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 60c Absatz 5 Satz 1 oder \u00a7 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.<\/p>\n<p>(2b) (weggefallen)<\/p>\n<p>(3) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, \u00a7 6 Absatz 2a, \u00a7 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, \u00a7 16a Absatz 3 Satz 1, \u00a7 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, \u00a7 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, \u00a7 16c Absatz 2 Satz 3, \u00a7 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, \u00a7 16f Absatz 3 Satz 4, \u00a7 17 Absatz 3 Satz 1, \u00a7 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, \u00a7 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder \u00a7 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>2. einer vollziehbaren Auflage nach \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>2a. entgegen \u00a7 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht f\u00fcr die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,<\/p>\n<p>2b. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder \u00a7 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 13 Abs. 1 au\u00dferhalb einer zugelassenen Grenz\u00fcbergangsstelle oder au\u00dferhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitf\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 46 Abs. 1, \u00a7 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder \u00a7 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,<\/p>\n<p>5a. einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 56 Absatz 2 oder \u00a7 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,<br \/>\n5b. entgegen \u00a7 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz zu erlangen,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 80 Abs. 4 einen der dort genannten Antr\u00e4ge nicht stellt oder<\/p>\n<p>7. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.<\/p>\n<p>(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro, in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu dreitausend Euro und in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu tausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2729\" target=\"_blank\" 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