{"id":2725,"date":"2021-08-21T19:43:53","date_gmt":"2021-08-21T19:43:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2725"},"modified":"2021-08-21T19:43:53","modified_gmt":"2021-08-21T19:43:53","slug":"abschnitt-4-datenschutz-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2725","title":{"rendered":"Abschnitt 4. Datenschutz (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Datenschutz.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Datenschutz<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 86 Erhebung personenbezogener Daten<\/strong><\/p>\n<p>Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen zum Zweck der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes und ausl\u00e4nderrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 untersagt ist, d\u00fcrfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 86a Erhebung personenbezogener Daten zu F\u00f6rderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und alle sonstigen \u00f6ffentlichen Stellen sowie privaten Tr\u00e4ger, die staatlich finanzierte r\u00fcckkehr- und reintegrationsf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen selbst oder im Auftrag der \u00f6ffentlichen Hand durchf\u00fchren oder den daf\u00fcr erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erf\u00fcllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck<\/p>\n<p>1. der Durchf\u00fchrung der r\u00fcckkehr- und reintegrationsf\u00f6rdernden Ma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>2. der Koordinierung der Programme zur F\u00f6rderung der freiwilligen R\u00fcckkehr durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge sowie<\/p>\n<p>3. der Sicherstellung einer zweckgem\u00e4\u00dfen Verwendung der F\u00f6rderung und erforderlichenfalls zu deren R\u00fcckforderung.<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:<\/p>\n<p>\u2013 Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<\/p>\n<p>\u2013 Angaben zum Zielstaat der F\u00f6rderma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>\u2013 Angaben zur Art der F\u00f6rderung und<\/p>\n<p>\u2013 Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zur\u00fcckgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Angaben zum Umfang und zur Begr\u00fcndung der F\u00f6rderung m\u00fcssen ebenfalls erhoben werden. Die Daten sind sp\u00e4testens nach zehn Jahren zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(2) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Beh\u00f6rden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der F\u00f6rderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum der Ausreise.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87 \u00dcbermittlungen an Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umst\u00e4nde den in \u00a7 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies f\u00fcr die dort genannten Zwecke erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) \u00d6ffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von<\/p>\n<p>1. dem Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,<\/p>\n<p>2. dem Versto\u00df gegen eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung,<\/p>\n<p>2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausl\u00e4nder, f\u00fcr sich selbst, seine Familienangeh\u00f6rigen oder f\u00fcr sonstige Haushaltsangeh\u00f6rige in den F\u00e4llen des \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den F\u00e4llen des \u00a7 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch oder<\/p>\n<p>3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;<\/p>\n<p>4. (weggefallen)<\/p>\n<p>in den F\u00e4llen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde unterrichtet werden, wenn eine der in \u00a7 71 Abs. 5 bezeichneten Ma\u00dfnahmen in Betracht kommt; die Polizeibeh\u00f6rde unterrichtet unverz\u00fcglich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde. \u00d6ffentliche Stellen sollen unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbed\u00fcrftigkeit im Sinne einer nach \u00a7 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die f\u00fcr Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch zust\u00e4ndigen Stellen sind \u00fcber die in Satz 1 geregelten Tatbest\u00e4nde hinaus verpflichtet, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mitzuteilen, wenn ein Ausl\u00e4nder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 f\u00fcr sich oder seine Familienangeh\u00f6rigen entsprechende Leistungen beantragt. Die Auslandsvertretungen \u00fcbermitteln der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde personenbezogene Daten eines Ausl\u00e4nders, die geeignet sind, dessen Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten f\u00fcr die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegen\u00fcber dem Ausl\u00e4nder gegenw\u00e4rtig von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Die Beauftragte der Bundesregierung f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration ist nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu Mitteilungen \u00fcber einen diesem Personenkreis angeh\u00f6renden Ausl\u00e4nder nur verpflichtet, soweit dadurch die Erf\u00fcllung der eigenen Aufgaben nicht gef\u00e4hrdet wird. Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausl\u00e4nderbeauftragte des Landes und Ausl\u00e4nderbeauftragte von Gemeinden nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu Mitteilungen \u00fcber einen Ausl\u00e4nder, der sich rechtm\u00e4\u00dfig in dem Land oder der Gemeinde aufh\u00e4lt oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtm\u00e4\u00dfig dort aufgehalten hat, nur nach Ma\u00dfgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr die Einleitung und Durchf\u00fchrung eines Straf- oder eines Bu\u00dfgeldverfahrens zust\u00e4ndigen Stellen haben die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich \u00fcber die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren f\u00fcr die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gef\u00e4hrdet. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausl\u00e4nder. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbu\u00dfe bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie f\u00fcr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des \u00a7 24 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrl\u00e4ssigen Zuwiderhandlung im Sinne des \u00a7 24a des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich \u00fcber Beginn und Ende des Zeugenschutzes f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder.<\/p>\n<p>(5) Die nach \u00a7 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/p>\n<p>1. von Amts wegen Umst\u00e4nde mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach \u00a7 25 Abs. 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verk\u00fcrzung oder Aufhebung einer nach \u00a7 59 Absatz 7 gew\u00e4hrten Ausreisefrist rechtfertigen und<\/p>\n<p>2. von Amts wegen Angaben zur zust\u00e4ndigen Stelle oder zum \u00dcbergang der Zust\u00e4ndigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach \u00a7 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.<\/p>\n<p>(6) \u00d6ffentliche Stellen sowie private Tr\u00e4ger, die \u00fcber staatlich finanzierte r\u00fcckkehr- und reintegrationsf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen entscheiden, haben nach \u00a7 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die in \u00a7 86a genannten Zwecke erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88 \u00dcbermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine \u00dcbermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach \u00a7 87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in \u00a7 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer \u00f6ffentlichen Stelle zug\u00e4nglich gemacht worden sind, d\u00fcrfen von dieser \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>1. wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren f\u00fcr Leib und Leben des Ausl\u00e4nders oder von Dritten erforderlich ist, der Ausl\u00e4nder die \u00f6ffentliche Gesundheit gef\u00e4hrdet und besondere Schutzma\u00dfnahmen zum Ausschluss der Gef\u00e4hrdung nicht m\u00f6glich sind oder von dem Ausl\u00e4nder nicht eingehalten werden oder<\/p>\n<p>2. soweit die Daten f\u00fcr die Feststellung erforderlich sind, ob die in \u00a7 54 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Personenbezogene Daten, die nach \u00a7 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, d\u00fcrfen \u00fcbermittelt werden, wenn der Ausl\u00e4nder gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschlie\u00dflich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Au\u00dfenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschr\u00e4nkungen versto\u00dfen hat und wegen dieses Versto\u00dfes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbu\u00dfe von mindestens f\u00fcnfhundert Euro verh\u00e4ngt worden ist. In den F\u00e4llen des Satzes 1 d\u00fcrfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach \u00a7 46 Abs. 2 erlassen werden soll.<\/p>\n<p>(4) Auf die \u00dcbermittlung durch die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden und durch nicht\u00f6ffentliche Stellen finden die Abs\u00e4tze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88a Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Durchf\u00fchrung von Integrationskursen ist eine \u00dcbermittlung von teilnehmerbezogenen Daten, insbesondere von Daten der Best\u00e4tigung der Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teilnahme nach \u00a7 44 Absatz 4 sowie der Anmeldung zu und der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende, die Tr\u00e4ger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das Bundesverwaltungsamt und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Integrationskurse zugelassenen privaten und \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger an das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zul\u00e4ssig, soweit sie f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, die Feststellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme, die Feststellung der Erf\u00fcllung der Teilnahmeverpflichtung nach \u00a7 44a Absatz 1 Satz 1, die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme oder die Abrechnung und Durchf\u00fchrung der Integrationskurse erforderlich ist. Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Integrationskurse zugelassenen privaten und \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger d\u00fcrfen die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende oder den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \u00fcber eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Teilnahme eines nach \u00a7 44a Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten Ausl\u00e4nders informieren. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf die nach Satz 1 \u00fcbermittelten Daten auf Ersuchen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den Tr\u00e4gern der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende oder den Tr\u00e4gern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, zur Kontrolle der Erf\u00fcllung der Teilnahmeverpflichtung, f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis, f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU, zur \u00dcberwachung der Eingliederungsvereinbarung, zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Durchf\u00fchrung des Einb\u00fcrgerungsverfahrens erforderlich ist. Dar\u00fcber hinaus ist eine Verarbeitung dieser Daten durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Abrechnung der Integrationskurse sowie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach \u00a7 75 Nummer 4a unter den Voraussetzungen des \u00a7 8 Absatz 7 und 8 der Integrationskursverordnung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(1a) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Verarbeitung von Daten aus dem Asylverfahren beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, soweit die Verarbeitung f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zulassung zum Integrationskurs erforderlich ist. Zur Feststellung der Voraussetzungen des \u00a7 44 Absatz 4 Satz 2 im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Zulassung zum Integrationskurs gilt dies entsprechend auch f\u00fcr die Verarbeitung von Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister.<\/p>\n<p>(2) Bedient sich das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Nummer 9 privater oder \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger, um ein migrationsspezifisches Beratungsangebot durchzuf\u00fchren, ist eine \u00dcbermittlung von aggregierten Daten \u00fcber das Beratungsgeschehen von den Tr\u00e4gern an das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Bei der Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a ist eine \u00dcbermittlung teilnehmerbezogener Daten \u00fcber die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Ma\u00dfnahme durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die mit der Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen betrauten privaten und \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger an das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zul\u00e4ssig, soweit dies f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung zur Ma\u00dfnahme, die Feststellung und Bescheinigung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme oder die Durchf\u00fchrung und Abrechnung der Ma\u00dfnahme erforderlich ist. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf die nach Satz 1 \u00fcbermittelten Daten auf Ersuchen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den Tr\u00e4gern der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende und den Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zur Ma\u00dfnahme, zur Kontrolle der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme, f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur \u00dcberwachung der Eingliederungsvereinbarung, zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Durchf\u00fchrung des Einb\u00fcrgerungsverfahrens erforderlich ist. Die mit der Durchf\u00fchrung der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung betrauten privaten und \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger d\u00fcrfen die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit oder den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende \u00fcber eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Teilnahme informieren.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten \u00fcber die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Ma\u00dfnahme nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach \u00a7 12 Absatz 1 oder \u00a7 13 Absatz 1 sowie die nach \u00a7 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachf\u00f6rderverordnung \u00fcbermittelten Daten an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mittel finanziert wird, \u00fcbermitteln, soweit<\/p>\n<p>1. dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens \u00fcber Integrationsfragen erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht m\u00f6glich oder die Anonymisierung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist,<\/p>\n<p>3. die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen nicht beeintr\u00e4chtigt werden oder das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen erheblich \u00fcberwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und<\/p>\n<p>4. das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales der \u00dcbermittlung zustimmt.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des \u00f6ffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu ber\u00fccksichtigen. Eine \u00dcbermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zul\u00e4ssig. Angaben \u00fcber den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie die f\u00fcr die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person k\u00f6nnen ohne Einwilligung \u00fcbermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegen\u00fcber dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge schriftlich zu begr\u00fcnden. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck m\u00f6glich ist und keinen im Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie d\u00fcrfen mit den Einzelangaben nur zusammengef\u00fchrt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind zu l\u00f6schen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sp\u00e4testens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine fr\u00fchere L\u00f6schung der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an die die Daten \u00fcbermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sch\u00fctzen. Die Forschungseinrichtung hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten r\u00e4umlich und organisatorisch getrennt von der Erf\u00fcllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Gesch\u00e4ftszwecke erfolgt, f\u00fcr die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein k\u00f6nnen. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge soll zudem Forschungseinrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens \u00fcber Integrationsfragen erforderlich sind, \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 89 Verfahren bei identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfenden, -feststellenden und -sichernden Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach \u00a7 49 von den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden erhobenen und nach \u00a7 73 \u00fcbermittelten Daten. Es darf hierf\u00fcr auch von ihm zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. Die nach \u00a7 49 Abs. 3 bis 5 sowie 8 und 9 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach \u00a7 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Beh\u00f6rde gespeichert.<\/p>\n<p>(1a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 1 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die erkennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung auch an die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t von Personen zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu bef\u00fcrchten hat, \u00fcbermitteln. Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung tr\u00e4gt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die \u00dcbermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden d\u00fcrfen, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene L\u00f6schungszeitpunkt mitzuteilen. Die \u00dcbermittlung unterbleibt, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass<\/p>\n<p>1. unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der \u00dcbermittlung \u00fcberwiegen oder<\/p>\n<p>2. die \u00dcbermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch st\u00fcnde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der \u00fcbermittelten Daten im Empf\u00e4ngerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.<\/p>\n<p>(2) Die Verarbeitung der nach \u00a7 49 Absatz 3 bis 5 oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zul\u00e4ssig zur Feststellung der Identit\u00e4t oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie d\u00fcrfen, soweit und solange es erforderlich ist, den f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt oder bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>(3) Die nach \u00a7 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Beh\u00f6rden unmittelbar nach Beendigung der Pr\u00fcfung der Echtheit des Dokuments oder der Identit\u00e4t des Inhabers zu l\u00f6schen. Die nach \u00a7 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten sind von allen Beh\u00f6rden, die sie speichern, zu l\u00f6schen, wenn<\/p>\n<p>1. dem Ausl\u00e4nder ein g\u00fcltiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind,<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen des \u00a7 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zur\u00fcckweisung oder Zur\u00fcckschiebung drei Jahre vergangen sind oder<\/p>\n<p>4. im Falle des \u00a7 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des \u00a7 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.<\/p>\n<p>Die L\u00f6schung ist zu protokollieren.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90 \u00dcbermittlungen durch Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr<\/p>\n<p>1. eine Besch\u00e4ftigung oder T\u00e4tigkeit von Ausl\u00e4ndern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4,<\/p>\n<p>2. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Mitwirkungspflicht nach \u00a7 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen\u00fcber einer Dienststelle der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, einem Tr\u00e4ger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verst\u00f6\u00dfe gegen die Meldepflicht nach \u00a7 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,<\/p>\n<p>3. die in \u00a7 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes bezeichneten Verst\u00f6\u00dfe,<\/p>\n<p>unterrichten die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden die f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung der Verst\u00f6\u00dfe nach den Nummern 1 bis 3 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, die Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach \u00a7 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden insbesondere mit den anderen in \u00a7 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes genannten Beh\u00f6rden zusammen.<\/p>\n<p>(3) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden teilen Umst\u00e4nde und Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis f\u00fcr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben \u00fcber das Erl\u00f6schen, den Widerruf oder die R\u00fccknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung den nach \u00a7 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mit.<\/p>\n<p>(4) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden unterrichten die nach \u00a7 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverz\u00fcglich \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 25 Abs. 4a oder 4b,<\/p>\n<p>2. die Festsetzung, Verk\u00fcrzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach \u00a7 59 Absatz 7 oder<\/p>\n<p>3. den \u00dcbergang der Zust\u00e4ndigkeit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde auf eine andere Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde; hierzu ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde verpflichtet, die zust\u00e4ndig geworden ist.<\/p>\n<p>(5) Zu den in \u00a7 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken \u00fcbermittelt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.<\/p>\n<p>(7) Zur Durchf\u00fchrung eines Vollstreckungsverfahrens \u00fcbermittelt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der Vollstreckungsbeh\u00f6rde auf deren Ersuchen die Angabe \u00fcber den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe \u00fcber den Aufenthaltsort darf von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nur \u00fcbermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebeh\u00f6rde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde best\u00e4tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90a Mitteilungen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden an die Meldebeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden unterrichten unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndigen Meldebeh\u00f6rden, wenn sie Anhaltspunkte daf\u00fcr haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausl\u00e4ndern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollst\u00e4ndig sind. Sie teilen den Meldebeh\u00f6rden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. sich im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, der nicht gemeldet ist,<\/p>\n<p>2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichtet die zust\u00e4ndige Meldebeh\u00f6rde \u00fcber die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.<\/p>\n<p>(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausl\u00e4nder enthalten:<\/p>\n<p>1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,<\/p>\n<p>2. Tag, Ort und Staat der Geburt,<\/p>\n<p>3. Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<\/p>\n<p>4. letzte Anschrift im Inland,<\/p>\n<p>5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie<\/p>\n<p>6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den F\u00e4llen und nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90b Datenabgleich zwischen Ausl\u00e4nder- und Meldebeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nder- und Meldebeh\u00f6rden \u00fcbermitteln einander j\u00e4hrlich die in \u00a7 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich haben. Die empfangende Beh\u00f6rde gleicht die \u00fcbermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zul\u00e4ssig. Die \u00fcbermittelten Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen; \u00fcberlassene Datentr\u00e4ger sind unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben oder zu vernichten. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten \u00c4nderungen unverz\u00fcglich an die Registerbeh\u00f6rde des Ausl\u00e4nderzentralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90c Daten\u00fcbermittlungen im Visumverfahren \u00fcber das Ausw\u00e4rtige Amt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung von Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Beh\u00f6rden und von diesen zur\u00fcck an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert \u00fcber eine vom Ausw\u00e4rtigen Amt betriebene technische Vorrichtung zur Unterst\u00fctzung des Visumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt die vollst\u00e4ndige, korrekte und fristgerechte \u00dcbermittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der technischen Vorrichtung gespeichert.<\/p>\n<p>(2) In der technischen Vorrichtung d\u00fcrfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies f\u00fcr den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn die Daten nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck ben\u00f6tigt werden, sp\u00e4testens nach Erteilung oder Versagung des Visums oder R\u00fccknahme des Visumantrags.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91 Speicherung und L\u00f6schung personenbezogener Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Daten \u00fcber die Ausweisung, Zur\u00fcckschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in \u00a7 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu l\u00f6schen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu l\u00f6schen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausl\u00e4nder verwertet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Mitteilungen nach \u00a7 87 Abs. 1, die f\u00fcr eine anstehende ausl\u00e4nderrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch f\u00fcr eine sp\u00e4tere ausl\u00e4nderrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden k\u00f6nnen, sind unverz\u00fcglich zu vernichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91a Register zum vor\u00fcbergehenden Schutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge f\u00fchrt ein Register \u00fcber die Ausl\u00e4nder nach \u00a7 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und \u00fcber deren Familienangeh\u00f6rige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/55\/EG zum Zweck der Aufenthaltsgew\u00e4hrung, der Verteilung der aufgenommenen Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausl\u00e4nder in andere Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, der Familienzusammenf\u00fchrung und der F\u00f6rderung der freiwilligen R\u00fcckkehr.<\/p>\n<p>(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:<\/p>\n<p>1. zum Ausl\u00e4nder:<\/p>\n<p>a) die Personalien, mit Ausnahme der fr\u00fcher gef\u00fchrten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung,<\/p>\n<p>c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die f\u00fcr die Bearbeitung seines Antrages zust\u00e4ndige Stelle und Angaben zur Entscheidung \u00fcber den Antrag oder den Stand des Verfahrens,<\/p>\n<p>d) Angaben zum Identit\u00e4ts- und Reisedokument,<\/p>\n<p>e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,<\/p>\n<p>f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,<\/p>\n<p>2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit der Familienangeh\u00f6rigen des Ausl\u00e4nders nach Absatz 1,<\/p>\n<p>3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverz\u00fcglich an die Registerbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln, wenn<\/p>\n<p>1. eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 24 Abs. 1 oder<\/p>\n<p>2. ein Visum zur Inanspruchnahme vor\u00fcbergehenden Schutzes im Bundesgebiet<\/p>\n<p>beantragt wurden.<\/p>\n<p>(4) Die \u00a7\u00a7 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Daten d\u00fcrfen auf Ersuchen an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge einschlie\u00dflich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/55\/EG zum Zweck der Erf\u00fcllung ihrer ausl\u00e4nder- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgew\u00e4hrung, der Verteilung der aufgenommenen Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausl\u00e4nder in andere Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, der Familienzusammenf\u00fchrung und der F\u00f6rderung der freiwilligen R\u00fcckkehr \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(6) Die Registerbeh\u00f6rde hat \u00fcber Daten\u00fcbermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. \u00a7 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Daten\u00fcbermittlungen nach den Abs\u00e4tzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. \u00a7 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Die Daten sind sp\u00e4testens zwei Jahre nach Beendigung des vor\u00fcbergehenden Schutzes des Ausl\u00e4nders zu l\u00f6schen. F\u00fcr die Auskunft an die betroffene Person und f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung der Daten gelten \u00a7 34 Abs. 1 und 2 und \u00a7 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91b Daten\u00fcbermittlung durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge als nationale Kontaktstelle<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/55\/EG darf die Daten des Registers nach \u00a7 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausl\u00e4nder in andere Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder zur Familienzusammenf\u00fchrung an folgende Stellen \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union,<\/p>\n<p>2. Organe und Einrichtungen der Europ\u00e4ischen Union,<\/p>\n<p>3. sonstige ausl\u00e4ndische oder \u00fcber- und zwischenstaatliche Stellen nach Ma\u00dfgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016\/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91c Innergemeinschaftliche Ausk\u00fcnfte zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 2003\/109\/EG<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003\/109\/EG die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, \u00fcber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung \u00fcber die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a Abs. 1 oder \u00fcber die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU. Die Beh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle k\u00f6nnen die f\u00fcr Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(1a) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftsersuchen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden \u00fcber das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat an die zust\u00e4ndigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union weiter. Hierzu \u00fcbermittelt die jeweils zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde weiter.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet von Amts wegen an die zust\u00e4ndigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union Anfragen im Verfahren nach \u00a7 51 Absatz 8 unter Angabe der vorgesehenen Ma\u00dfnahme und der von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mitgeteilten wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde der vorgesehenen Ma\u00dfnahme weiter. Hierzu \u00fcbermittelt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union weiter.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge teilt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union von Amts wegen mit, dass einem Ausl\u00e4nder, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zur\u00fcckschiebung<\/p>\n<p>1. in den Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder langfristig aufenthaltsberechtigt ist, oder<\/p>\n<p>2. in ein Gebiet au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union<\/p>\n<p>angedroht oder eine solche Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a erlassen oder durchgef\u00fchrt wurde. In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Beh\u00f6rde, die nach \u00a7 71 die betreffende Ma\u00dfnahme anordnet, dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die beabsichtigte oder durchgef\u00fchrte Ma\u00dfnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Beh\u00f6rden \u00fcbermitteln hierzu dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die erforderlichen Angaben.<\/p>\n<p>(4) Zur Identifizierung des Ausl\u00e4nders werden bei Mitteilungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 seine Personalien \u00fcbermittelt. Sind in den F\u00e4llen des Absatzes 3 Familienangeh\u00f6rige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft leben, werden auch ihre Personalien \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet an die zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden Anfragen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003\/109\/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde teilt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge folgende ihr bekannte Angaben mit:<\/p>\n<p>1. Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder f\u00fcr diesen getroffen worden sind,<\/p>\n<p>3. Interessen f\u00fcr oder gegen die R\u00fcckf\u00fchrung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder<\/p>\n<p>4. sonstige Umst\u00e4nde, von denen anzunehmen ist, dass sie f\u00fcr die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge von Amts wegen an die zust\u00e4ndige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union weiter.<\/p>\n<p>(5a) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge gibt den zust\u00e4ndigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens Auskunft dar\u00fcber, ob ein Ausl\u00e4nder in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genie\u00dft.<\/p>\n<p>(5b) Enth\u00e4lt die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU eines international Schutzberechtigten den Hinweis, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gew\u00e4hrt, und ist die Verantwortung f\u00fcr den internationalen Schutz im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 nach Ma\u00dfgaben der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften auf Deutschland \u00fcbergegangen, bevor dem international Schutzberechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach \u00a7 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die zust\u00e4ndige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der langfristigen Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU entsprechend zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>(5c) Wird einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland internationaler Schutz im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 gew\u00e4hrt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach \u00a7 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die zust\u00e4ndige Stelle des anderen Mitgliedstaates, in die dort ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU den Hinweis aufzunehmen, dass Deutschland dieser Person internationalen Schutz gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge teilt der jeweils zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union mit,<\/p>\n<p>1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen beabsichtigt oder durchf\u00fchrt, die sich gegen einen Ausl\u00e4nder richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt,<\/p>\n<p>2. wonach ein Ausl\u00e4nder, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verl\u00e4ngert wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91d Ausk\u00fcnfte zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie (EU) 2016\/801<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nimmt Antr\u00e4ge nach \u00a7 18f entgegen und leitet diese Antr\u00e4ge an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde weiter. Es teilt dem Antragsteller die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mit.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge erteilt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte, um den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union eine Pr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Mobilit\u00e4t des Ausl\u00e4nders nach den Artikeln 28 bis 31 der Richtlinie (EU) 2016\/801 vorliegen. Die Ausk\u00fcnfte umfassen<\/p>\n<p>1. die Personalien des Ausl\u00e4nders und Angaben zum Identit\u00e4ts- und Reisedokument,<\/p>\n<p>2. Angaben zu seinem gegenw\u00e4rtigen und fr\u00fcheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,<\/p>\n<p>3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,<\/p>\n<p>4. sonstige den Ausl\u00e4nder betreffende Daten, sofern sie im Ausl\u00e4nderzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausl\u00e4nder- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union um ihre \u00dcbermittlung ersucht hat.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen \u00fcbermitteln hierzu dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge auf dessen Ersuchen die f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.<\/p>\n<p>(3) Die Auslandsvertretungen und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge Ersuchen um Auskunft an zust\u00e4ndige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilit\u00e4t nach den \u00a7\u00a7 16c und 18e und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18f oder eines entsprechenden Visums zu pr\u00fcfen. Sie k\u00f6nnen hierzu<\/p>\n<p>1. die Personalien des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>2. Angaben zu seinem Identit\u00e4ts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie<\/p>\n<p>3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung<\/p>\n<p>\u00fcbermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erw\u00fcnschten Ausk\u00fcnfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet eingegangene Ausk\u00fcnfte an die zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den Ausk\u00fcnften der zust\u00e4ndigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbermittelt werden, d\u00fcrfen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck verarbeiten.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unterrichtet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 besitzt, \u00fcber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Ablehnung der nach \u00a7 16c Absatz 1 und \u00a7 18e Absatz 1 mitgeteilten Mobilit\u00e4t nach \u00a7 19f Absatz 5 sowie<\/p>\n<p>2. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18f.<\/p>\n<p>Wenn eine Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt sie dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen der nationalen Kontaktstelle die f\u00fcr die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermitteln.<br \/>\n(5) Wird ein Aufenthaltstitel nach \u00a7 16b Absatz 1, den \u00a7\u00a7 16e, 18d oder 19e widerrufen, zur\u00fcckgenommen, nicht verl\u00e4ngert oder l\u00e4uft er nach einer Verk\u00fcrzung der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaates, sofern sich der Ausl\u00e4nder dort im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016\/801 aufh\u00e4lt und dies dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge bekannt ist. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen der nationalen Kontaktstelle die f\u00fcr die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermitteln. Wird dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausl\u00e4nders, der sich nach den \u00a7\u00a7 16c, 18e oder 18f im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801 f\u00e4llt, widerrufen, zur\u00fcckgenommen oder nicht verl\u00e4ngert wurde oder abgelaufen ist, so unterrichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91e Gemeinsame Vorschriften f\u00fcr das Register zum vor\u00fcbergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Daten\u00fcbermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne der \u00a7\u00a7 91a bis 91g sind<\/p>\n<p>1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und fr\u00fcher gef\u00fchrte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangeh\u00f6rigkeiten und Wohnanschrift im Inland,<\/p>\n<p>2. Angaben zum Identit\u00e4ts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und G\u00fcltigkeitsdauer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91f Ausk\u00fcnfte zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 2009\/50\/EG innerhalb der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009\/50\/EG die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder eine Blaue Karte EU besitzt, \u00fcber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung \u00fcber die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die Beh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt der nationalen Kontaktstelle unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle k\u00f6nnen die f\u00fcr Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge \u00fcbermittelt den zust\u00e4ndigen Organen der Europ\u00e4ischen Union j\u00e4hrlich<\/p>\n<p>1. die Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken \u00fcber Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311\/76 des Rates \u00fcber die Erstellung von Statistiken \u00fcber ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23) im Zusammenhang mit der Erteilung von Blauen Karten EU zu \u00fcbermitteln sind, sowie<\/p>\n<p>2. ein Verzeichnis der Berufe, f\u00fcr die nach \u00a7 18b Absatz 2 Satz 2 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009\/50\/EG bestimmt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91g Ausk\u00fcnfte zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 2014\/66\/EU<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nimmt Antr\u00e4ge nach \u00a7 19b entgegen und leitet diese Antr\u00e4ge an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde weiter. Es teilt dem Antragsteller die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mit.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge erteilt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte, um den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union eine Pr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Mobilit\u00e4t des Ausl\u00e4nders nach der Richtlinie 2014\/66\/EU vorliegen. Die Ausk\u00fcnfte umfassen<\/p>\n<p>1. die Personalien des Ausl\u00e4nders und Angaben zum Identit\u00e4ts- und Reisedokument,<\/p>\n<p>2. Angaben zu seinem gegenw\u00e4rtigen und fr\u00fcheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,<\/p>\n<p>3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,<\/p>\n<p>4. sonstige den Ausl\u00e4nder betreffende Daten, sofern sie im Ausl\u00e4nderzentralregister gespeichert werden oder sie aus der Ausl\u00e4nder- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union um ihre \u00dcbermittlung ersucht hat.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen \u00fcbermitteln hierzu dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge auf dessen Ersuchen die f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.<\/p>\n<p>(3) Die Auslandsvertretungen und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge Ersuchen um Auskunft an zust\u00e4ndige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilit\u00e4t nach \u00a7 19a oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu pr\u00fcfen. Sie k\u00f6nnen hierzu<\/p>\n<p>1. die Personalien des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>2. Angaben zu seinem Identit\u00e4ts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie<\/p>\n<p>3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung<\/p>\n<p>\u00fcbermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erw\u00fcnschten Ausk\u00fcnfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet eingegangene Ausk\u00fcnfte an die zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den Ausk\u00fcnften der zust\u00e4ndigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbermittelt werden, d\u00fcrfen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck verarbeiten.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unterrichtet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder eine ICT-Karte besitzt, \u00fcber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Ablehnung der nach \u00a7 19a Absatz 1 mitgeteilten Mobilit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 19a Absatz 4 sowie<\/p>\n<p>2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach \u00a7 19b.<\/p>\n<p>Wird eine ICT-Karte nach \u00a7 19 widerrufen, zur\u00fcckgenommen oder nicht verl\u00e4ngert oder l\u00e4uft sie nach einer Verk\u00fcrzung der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates, in dem der Ausl\u00e4nder von der in der Richtlinie 2014\/66\/EU vorgesehenen M\u00f6glichkeit, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union durchzuf\u00fchren, Gebrauch gemacht hat, sofern dies der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bekannt ist. Die Beh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen der nationalen Kontaktstelle die f\u00fcr die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermitteln. Wird dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausl\u00e4nders, der sich nach den \u00a7\u00a7 19a oder 19b im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014\/66 f\u00e4llt, widerrufen, zur\u00fcckgenommen oder nicht verl\u00e4ngert wurde oder abgelaufen ist, so unterrichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge \u00fcbermittelt den zust\u00e4ndigen Organen der Europ\u00e4ischen Union j\u00e4hrlich<\/p>\n<p>1. die Zahl<\/p>\n<p>a) der erstmals erteilten ICT-Karten,<\/p>\n<p>b) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und<\/p>\n<p>c) der Mitteilungen nach \u00a7 19a Absatz 1,<\/p>\n<p>2. jeweils die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders und<\/p>\n<p>3. jeweils die G\u00fcltigkeitsdauer oder die Dauer des geplanten Aufenthalts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2725\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2725&text=Abschnitt+4.+Datenschutz+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2725&title=Abschnitt+4.+Datenschutz+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2725&description=Abschnitt+4.+Datenschutz+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2725\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2725","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2725","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2725"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2725\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2726,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2725\/revisions\/2726"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2725"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2725"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2725"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}