{"id":2723,"date":"2021-08-21T19:42:08","date_gmt":"2021-08-21T19:42:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2723"},"modified":"2021-08-21T19:42:08","modified_gmt":"2021-08-21T19:42:08","slug":"abschnitt-3-verwaltungsverfahren-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2723","title":{"rendered":"Abschnitt 3. Verwaltungsverfahren (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verwaltungsverfahren.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verwaltungsverfahren<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die folgenden Verwaltungsakte bed\u00fcrfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begr\u00fcndung zu versehen:<\/p>\n<p>1. der Verwaltungsakt,<\/p>\n<p>a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, r\u00e4umlich oder zeitlich beschr\u00e4nkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder<\/p>\n<p>b) mit dem die \u00c4nderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie<\/p>\n<p>2. die Ausweisung,<\/p>\n<p>3. die Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a Absatz 1 Satz 1,<\/p>\n<p>4. die Androhung der Abschiebung,<\/p>\n<p>5. die Aussetzung der Abschiebung,<\/p>\n<p>6. Beschr\u00e4nkungen des Aufenthalts nach \u00a7 12 Absatz 4,<\/p>\n<p>7. die Anordnungen nach den \u00a7\u00a7 47 und 56,<\/p>\n<p>8. die R\u00fccknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie<\/p>\n<p>9. die Entscheidung \u00fcber die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11.<\/p>\n<p>Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erl\u00f6schen gebracht wird, sowie der Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Befristung nach \u00a7 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erkl\u00e4rung beizuf\u00fcgen. Mit dieser Erkl\u00e4rung wird der Ausl\u00e4nder \u00fcber den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und \u00fcber die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie \u00fcber die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen F\u00e4llen ist die vorgenannte Erkl\u00e4rung der Androhung der Abschiebung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zus\u00e4tzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen<\/p>\n<p>1. die Versagung der Verl\u00e4ngerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,<\/p>\n<p>2. die R\u00fccknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,<\/p>\n<p>3. die Versagung der Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder<\/p>\n<p>4. die R\u00fccknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.<\/p>\n<p>In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die Versagung und die Beschr\u00e4nkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bed\u00fcrfen keiner Begr\u00fcndung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse f\u00fcr die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009.<\/p>\n<p>(3) Dem Ausl\u00e4nder ist auf Antrag eine \u00dcbersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erl\u00f6schen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach \u00a7 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verf\u00fcgung zu stellen, die der Ausl\u00e4nder versteht oder bei der vern\u00fcnftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizuf\u00fcgen ist, entsprechend anzuwenden. Die \u00dcbersetzung kann in m\u00fcndlicher oder in schriftlicher Form zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Eine \u00dcbersetzung muss dem Ausl\u00e4nder dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den F\u00e4llen des Satzes 4 erh\u00e4lt der Ausl\u00e4nder ein Standardformular mit Erl\u00e4uterungen, die in mindestens f\u00fcnf der am h\u00e4ufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die S\u00e4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausl\u00e4nder noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenst\u00e4ndige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Ma\u00dfgabe des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den S\u00e4tzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:<\/p>\n<p>1. Name und Vornamen,<br \/>\n2. Doktorgrad,<br \/>\n3. Lichtbild,<br \/>\n4. Geburtsdatum und Geburtsort,<br \/>\n5. Aschrift,<br \/>\n6. G\u00fcltigkeitsbeginn und G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n7. Ausstellungsort,<br \/>\n8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,<br \/>\n9. Ausstellungsbeh\u00f6rde,<br \/>\n10. Seriennummer des zugeh\u00f6rigen Passes oder Passersatzpapiers,<br \/>\n11. G\u00fcltigkeitsdauer des zugeh\u00f6rigen Passes oder Passersatzpapiers,<br \/>\n12. Anmerkungen,<br \/>\n13. Unterschrift,<br \/>\n14. Seriennummer,<br \/>\n15. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<br \/>\n16. Geschlecht mit der Abk\u00fcrzung \u201eF\u201d f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und \u201eX\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<br \/>\n17. Gr\u00f6\u00dfe und Augenfarbe,<br \/>\n18. Zugangsnummer.<\/p>\n<p>Dokumente nach Satz 1 k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des \u00a7 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder \u00e4lter ist. Auf Antrag k\u00f6nnen Dokumente nach den S\u00e4tzen 1 und 2 bei einer \u00c4nderung des Geschlechts nach \u00a7 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe m\u00e4nnlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.<\/p>\n<p>(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. die Abk\u00fcrzungen<\/p>\n<p>a) \u201eAR\u201c f\u00fcr den Aufenthaltstiteltyp nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,<br \/>\nb) \u201eAS\u201c f\u00fcr den Aufenthaltstiteltyp nach \u00a7 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,<\/p>\n<p>2. die Abk\u00fcrzung \u201eD\u201c f\u00fcr Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Beh\u00f6rdenkennzahl der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und einer zuf\u00e4llig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,<\/p>\n<p>4. das Geburtsdatum,<\/p>\n<p>5. die Abk\u00fcrzung \u201eF\u201c f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und das Zeichen \u201e&lt;\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<\/p>\n<p>6. die G\u00fcltigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,<\/p>\n<p>7. die Abk\u00fcrzung der Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>8. den Namen,<\/p>\n<p>9. den oder die Vornamen,<\/p>\n<p>9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,<\/p>\n<p>10. die Pr\u00fcfziffern und<\/p>\n<p>11. Leerstellen.<\/p>\n<p>Die Seriennummer und die Pr\u00fcfziffern d\u00fcrfen keine Daten \u00fcber den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erh\u00e4lt eine neue Seriennummer.<\/p>\n<p>(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enth\u00e4lt folgende Daten:<\/p>\n<p>1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschl\u00fcssel,<\/p>\n<p>2. die Daten der Zone f\u00fcr das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,<\/p>\n<p>3. Nebenbestimmungen,<\/p>\n<p>4. zwei Fingerabdr\u00fccke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualit\u00e4t der Abdr\u00fccke sowie<\/p>\n<p>5. den Geburtsnamen.<\/p>\n<p>Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 gegen unbefugtes Ver\u00e4ndern, L\u00f6schen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdr\u00fccken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres.<\/p>\n<p>(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 \u00fcber elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste f\u00fcr elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\/93\/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014 erfolgt durch das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann auch f\u00fcr die Zusatzfunktion eines elektronischen Identit\u00e4tsnachweises genutzt werden. Insoweit sind \u00a7 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, \u00a7 4 Absatz 3, \u00a7 7 Absatz 4 und 5, \u00a7 10 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, \u00a7 11 Absatz 1 bis 5 und 7, \u00a7 12 Absatz 2 Satz 2, die \u00a7\u00a7 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die \u00a7\u00a7 19a, 20 Absatz 2 und 3, die \u00a7\u00a7 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angef\u00fchrten \u00a7 19 Absatz 2, Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie \u00a7 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde an die Stelle der Personalausweisbeh\u00f6rde tritt. Neben den in \u00a7 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgef\u00fchrten Daten k\u00f6nnen im Rahmen des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises unter den Voraussetzungen des \u00a7 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abk\u00fcrzung der Staatsangeh\u00f6rigkeit \u00fcbermittelt werden. F\u00fcr das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identit\u00e4tsfeststellung befugten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.<\/p>\n<p>(7) \u00d6ffentliche Stellen d\u00fcrfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift d\u00fcrfen durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Beh\u00f6rden ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78a Vordrucke f\u00fcr Aufenthaltstitel in Ausnahmef\u00e4llen, Ausweisersatz und Bescheinigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 k\u00f6nnen abweichend von \u00a7 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder<\/p>\n<p>2. die Ausstellung zur Vermeidung au\u00dfergew\u00f6hnlicher H\u00e4rten geboten ist.<\/p>\n<p>Das Vordruckmuster enth\u00e4lt folgende Angaben:<\/p>\n<p>1. Name und Vornamen des Inhabers,<br \/>\n2. G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n3. Ausstellungsort und -datum,<br \/>\n4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,<br \/>\n5. Ausstellungsbeh\u00f6rde,<br \/>\n6. Seriennummer des zugeh\u00f6rigen Passes oder Passersatzpapiers,<br \/>\n7. Anmerkungen,<br \/>\n8. Lichtbild.<\/p>\n<p>Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.<\/p>\n<p>(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>1. Name und Vornamen,<br \/>\n2. Geburtsdatum,<br \/>\n3. Geschlecht mit der Abk\u00fcrzung \u201eF\u201c f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und das Zeichen \u201e&lt;\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<br \/>\n4. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<br \/>\n5. Art des Aufenthaltstitels,<br \/>\n6. Seriennummer des Vordrucks,<br \/>\n7. ausstellender Staat,<br \/>\n8. G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n9. Pr\u00fcfziffern,<br \/>\n10. Leerstellen.<\/p>\n<p>Auf Antrag kann in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen bei einer \u00c4nderung des Geschlechts nach \u00a7 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe m\u00e4nnlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.<\/p>\n<p>(3) \u00d6ffentliche Stellen k\u00f6nnen die in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.<\/p>\n<p>(4) Das Vordruckmuster f\u00fcr den Ausweisersatz enth\u00e4lt eine Seriennummer und eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster k\u00f6nnen neben der Bezeichnung von Ausstellungsbeh\u00f6rde, Ausstellungsort und -datum, G\u00fcltigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben \u00fcber die Person des Inhabers vorgesehen sein:<\/p>\n<p>1. Geburtsdatum und Geburtsort,<br \/>\n2. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<br \/>\n3. Geschlecht mit der Abk\u00fcrzung \u201eF\u201c f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und \u201eX\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<br \/>\n4. Gr\u00f6\u00dfe,<br \/>\n5. Farbe der Augen,<br \/>\n6. Anschrift,<br \/>\n7. Lichtbild,<br \/>\n8. eigenh\u00e4ndige Unterschrift,<br \/>\n9. zwei Fingerabdr\u00fccke,<br \/>\n10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausl\u00e4nders beruhen.<\/p>\n<p>Sofern Fingerabdr\u00fccke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, m\u00fcssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form nach Ma\u00dfgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend. \u00a7 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Bescheinigungen nach \u00a7 60a Absatz 4 und \u00a7 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enth\u00e4lt und mit einer Zone f\u00fcr das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach \u00a7 81 Absatz 5a im \u00dcbrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausl\u00e4nder mit ihr nicht der Passpflicht gen\u00fcgt. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79 Entscheidung \u00fcber den Aufenthalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umst\u00e4nde und zug\u00e4nglichen Erkenntnisse entschieden. \u00dcber das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zug\u00e4nglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Beh\u00f6rden des Bundes au\u00dferhalb des Bundesgebiets zug\u00e4nglichen Erkenntnisse.<\/p>\n<p>(2) Beantragt ein Ausl\u00e4nder, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung \u00fcber den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, \u00fcber den Aufenthaltstitel kann ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.<\/p>\n<p>(3) Wird ein Aufenthaltstitel gem\u00e4\u00df \u00a7 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausl\u00e4nder beantragt,<\/p>\n<p>1. gegen den ein Strafverfahren oder beh\u00f6rdliches Verfahren wegen einer der in \u00a7 27 Absatz 3a genannten Tatbest\u00e4nde eingeleitet wurde,<\/p>\n<p>2. gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in \u00a7 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder<\/p>\n<p>3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach \u00a7 73b Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein R\u00fccknahmeverfahren nach \u00a7 73b Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet wurde,<\/p>\n<p>ist die Entscheidung \u00fcber die Erteilung des Aufenthaltstitels gem\u00e4\u00df \u00a7 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, \u00fcber den Aufenthaltstitel gem\u00e4\u00df \u00a7 36a Absatz 1 kann ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer R\u00fccknahme der Zuerkennung des subsidi\u00e4ren Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung \u00fcber den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.<\/p>\n<p>(4) Beantragt ein Ausl\u00e4nder, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Besch\u00e4ftigungsduldung, ist die Entscheidung \u00fcber die Besch\u00e4ftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, \u00fcber die Besch\u00e4ftigungsduldung kann ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.<\/p>\n<p>(5) Beantragt ein Ausl\u00e4nder, gegen den wegen einer Straftat \u00f6ffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung \u00fcber die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, \u00fcber die Ausbildungsduldung kann ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80 Handlungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00e4hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausl\u00e4nder, der vollj\u00e4hrig ist, sofern er nicht nach Ma\u00dfgabe des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Die mangelnde Handlungsf\u00e4higkeit eines Minderj\u00e4hrigen steht seiner Zur\u00fcckweisung und Zur\u00fcckschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Androhung und Durchf\u00fchrung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufh\u00e4lt oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.<\/p>\n<p>(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs daf\u00fcr ma\u00dfgebend, ob ein Ausl\u00e4nder als minderj\u00e4hrig oder vollj\u00e4hrig anzusehen ist. Die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit und die sonstige rechtliche Handlungsf\u00e4higkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates vollj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausl\u00e4nders, der minderj\u00e4hrig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, f\u00fcr den Ausl\u00e4nder die erforderlichen Antr\u00e4ge auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.<\/p>\n<p>(5) Sofern der Ausl\u00e4nder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, m\u00fcssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81 Beantragung des Aufenthaltstitels<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausl\u00e4nder nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Ma\u00dfgabe der Rechtsverordnung nach \u00a7 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverz\u00fcglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. F\u00fcr ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.<\/p>\n<p>(3) Beantragt ein Ausl\u00e4nder, der sich rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde als erlaubt. Wird der Antrag versp\u00e4tet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Abschiebung als ausgesetzt.<\/p>\n<p>(4) Beantragt ein Ausl\u00e4nder vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verl\u00e4ngerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde als fortbestehend. Dies gilt nicht f\u00fcr ein Visum nach \u00a7 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels versp\u00e4tet gestellt, kann die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zur Vermeidung einer unbilligen H\u00e4rte die Fortgeltungswirkung anordnen.<\/p>\n<p>(5) Dem Ausl\u00e4nder ist eine Bescheinigung \u00fcber die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.<\/p>\n<p>(5a) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 3 und 4 gilt die in dem k\u00fcnftigen Aufenthaltstitel f\u00fcr einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbst\u00e4tigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbst\u00e4tigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.<\/p>\n<p>(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird \u00fcber den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81a Beschleunigtes Fachkr\u00e4fteverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitgeber k\u00f6nnen bei der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde in Vollmacht des Ausl\u00e4nders, der zu einem Aufenthaltszweck nach den \u00a7\u00a7 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkr\u00e4fteverfahren beantragen.<\/p>\n<p>(2) Arbeitgeber und zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde schlie\u00dfen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst<\/p>\n<p>1. Kontaktdaten des Ausl\u00e4nders, des Arbeitgebers und der Beh\u00f6rde,<\/p>\n<p>2. Bevollm\u00e4chtigung des Arbeitgebers durch den Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>3. Bevollm\u00e4chtigung der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>4. Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken,<\/p>\n<p>5. vorzulegende Nachweise,<\/p>\n<p>6. Beschreibung der Abl\u00e4ufe einschlie\u00dflich Beteiligter und Erledigungsfristen,<\/p>\n<p>7. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und<\/p>\n<p>8. Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.<\/p>\n<p>(3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahrens ist es Aufgabe der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<\/p>\n<p>1. den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Nachweisen zu beraten,<\/p>\n<p>2. soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausl\u00e4ndischen Hochschulabschlusses bei der jeweils zust\u00e4ndigen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkr\u00e4fteverfahren einzuleiten; soll der Ausl\u00e4nder in einem im Inland reglementierten Beruf besch\u00e4ftigt werden, ist die Berufsaus\u00fcbungserlaubnis einzuholen,<\/p>\n<p>3. die Eingangs- und Vollst\u00e4ndigkeitsbest\u00e4tigungen der zust\u00e4ndigen Stellen dem Arbeitgeber unverz\u00fcglich zur Kenntnis zu \u00fcbersenden, wenn ein Verfahren nach Nummer 2 eingeleitet wurde; bei Anforderung weiterer Nachweise durch die zust\u00e4ndige Stelle und bei Eingang der von der zust\u00e4ndigen Stelle getroffenen Feststellungen ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang zur Aush\u00e4ndigung und Besprechung des weiteren Ablaufs einzuladen,<\/p>\n<p>4. soweit erforderlich, unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkr\u00e4fteverfahren die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit einzuholen,<\/p>\n<p>5. die zust\u00e4ndige Auslandsvertretung \u00fcber die bevorstehende Visumantragstellung durch den Ausl\u00e4nder zu informieren und<\/p>\n<p>6. bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einschlie\u00dflich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, der Visumerteilung unverz\u00fcglich vorab zuzustimmen.<\/p>\n<p>Stellt die zust\u00e4ndige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsma\u00dfnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren nach \u00a7 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des \u00a7 16d fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderj\u00e4hriger lediger Kinder, deren Visumantr\u00e4ge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr sonstige qualifizierte Besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82 Mitwirkung des Ausl\u00e4nders<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, seine Belange und f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Umst\u00e4nde, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachpr\u00fcfbarer Umst\u00e4nde unverz\u00fcglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise \u00fcber seine pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverz\u00fcglich beizubringen. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann ihm daf\u00fcr eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollst\u00e4ndiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umst\u00e4nde und beigebrachte Nachweise k\u00f6nnen unber\u00fccksichtigt bleiben. Der Ausl\u00e4nder, der eine ICT-Karte nach \u00a7 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde jede \u00c4nderung mitzuteilen, die w\u00e4hrend des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Der Ausl\u00e4nder soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den \u00a7\u00a7 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristvers\u00e4umung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausl\u00e4nder bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sowie den Vertretungen oder erm\u00e4chtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er vermutlich besitzt, pers\u00f6nlich erscheint sowie eine \u00e4rztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisef\u00e4higkeit durchgef\u00fchrt wird. Kommt der Ausl\u00e4nder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. \u00a7 40 Abs. 1 und 2, die \u00a7\u00a7 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Der Ausl\u00e4nder, f\u00fcr den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchf\u00fchrung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen<\/p>\n<p>1. ein aktuelles Lichtbild nach Ma\u00dfgabe einer nach \u00a7 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und<\/p>\n<p>2. bei der Abnahme seiner Fingerabdr\u00fccke nach Ma\u00dfgabe einer nach \u00a7 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.<\/p>\n<p>Das Lichtbild und die Fingerabdr\u00fccke d\u00fcrfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zur Sicherung und einer sp\u00e4teren Feststellung der Identit\u00e4t verarbeitet werden.<\/p>\n<p>(6) Ausl\u00e4nder, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbst\u00e4tigkeit, f\u00fcr die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausl\u00e4nder ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels \u00fcber seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83 Beschr\u00e4nkung der Anfechtbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausl\u00e4nder wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die M\u00f6glichkeit einer Antragstellung bei der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung hingewiesen.<\/p>\n<p>(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.<\/p>\n<p>(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge findet kein Widerspruch statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Widerspruch und Klage gegen<\/p>\n<p>1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung des Aufenthaltstitels,<\/p>\n<p>1a. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 49,<\/p>\n<p>2. die Auflage nach \u00a7 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,<\/p>\n<p>2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach \u00a7 61 Absatz 1e,<\/p>\n<p>3. die \u00c4nderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit betrifft,<\/p>\n<p>4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den F\u00e4llen des \u00a7 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,<\/p>\n<p>5. den Widerruf oder die R\u00fccknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen f\u00fcr den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach \u00a7 18d,<\/p>\n<p>6. die Ausreiseuntersagung nach \u00a7 46 Absatz 2 Satz 1,<\/p>\n<p>7. die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11,<\/p>\n<p>8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 Absatz 6 sowie<\/p>\n<p>9. die Feststellung nach \u00a7 85a Absatz 1 Satz 2<\/p>\n<p>haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts beendet, unber\u00fchrt. F\u00fcr Zwecke der Aufnahme oder Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, w\u00e4hrend eines gerichtlichen Verfahrens \u00fcber einen zul\u00e4ssigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine beh\u00f6rdliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten<\/strong><\/p>\n<p>Unterbrechungen der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr k\u00f6nnen au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbr\u00e4uchlichen Anerkennung der Vaterschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde von einer beurkundenden Beh\u00f6rde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von \u00a7 1597a Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bestehen, pr\u00fcft die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, ob eine solche vorliegt. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbr\u00e4uchlich ist, stellt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbr\u00e4uchlich ist, stellt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde das Verfahren ein.<\/p>\n<p>(2) Eine missbr\u00e4uchliche Anerkennung der Vaterschaft wird regelm\u00e4\u00dfig vermutet, wenn<\/p>\n<p>1. der Anerkennende erkl\u00e4rt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von \u00a7 1597a Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs dient,<\/p>\n<p>2. die Mutter erkl\u00e4rt, dass ihre Zustimmung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von \u00a7 1597a Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs dient,<\/p>\n<p>3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausl\u00e4ndischer M\u00fctter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erworben hat,<\/p>\n<p>4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Verm\u00f6gensvorteil f\u00fcr die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gew\u00e4hrt oder versprochen worden ist<\/p>\n<p>und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes nach \u00a7 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.<\/p>\n<p>(3) Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar, gibt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der beurkundenden Beh\u00f6rde oder der Urkundsperson und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift mit einem Vermerk \u00fcber den Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Kenntnis. Stellt die Beh\u00f6rde das Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Beh\u00f6rde oder der Urkundsperson, den Beteiligten und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch mit.<br \/>\n(4) Im Ausland sind f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen und Feststellungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 die deutschen Auslandsvertretungen zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2723\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2723&text=Abschnitt+3.+Verwaltungsverfahren+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2723&title=Abschnitt+3.+Verwaltungsverfahren+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2723&description=Abschnitt+3.+Verwaltungsverfahren+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2723\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2723","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2723","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2723"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2723\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2724,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2723\/revisions\/2724"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2723"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2723"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2723"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}