{"id":2717,"date":"2021-08-21T19:33:42","date_gmt":"2021-08-21T19:33:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2717"},"modified":"2021-08-21T19:33:42","modified_gmt":"2021-08-21T19:33:42","slug":"kapitel-7-verfahrensvorschriften-abschnitt-1-zustaendigkeiten-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2717","title":{"rendered":"Kapitel 7. Verfahrensvorschriften. Abschnitt 1. Zust\u00e4ndigkeiten (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 7<br \/>\n<strong>Verfahrensvorschriften<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Zustaendigkeiten.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Zust\u00e4ndigkeiten<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr aufenthalts- und passrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass f\u00fcr einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig sind. Nach Satz 2 kann durch die zust\u00e4ndigen Stellen der betroffenen L\u00e4nder auch geregelt werden, dass den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden eines Landes f\u00fcr die Bezirke von Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden verschiedener L\u00e4nder Aufgaben zugeordnet werden. F\u00fcr die Vollziehung von Abschiebungen ist in den L\u00e4ndern jeweils eine zentral zust\u00e4ndige Stelle zu bestimmen. Die L\u00e4nder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einrichten, die bei Visumantr\u00e4gen nach \u00a7 6 zu Zwecken nach den \u00a7\u00a7 16a, 16d, 17 Absatz 1, den \u00a7\u00a7 18a, 18b, 18c Absatz 3, den \u00a7\u00a7 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumantr\u00e4gen des Ehegatten oder der minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ist.<\/p>\n<p>(2) Im Ausland sind f\u00fcr Pass- und Visaangelegenheiten die vom Ausw\u00e4rtigen Amt erm\u00e4chtigten Auslandsvertretungen zust\u00e4ndig. Das Ausw\u00e4rtige Amt wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat dem Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten die Entscheidung \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erteilung eines Visums zu \u00fcbertragen. Soweit von dieser Erm\u00e4chtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gem\u00e4\u00df Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.<\/p>\n<p>(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden sind zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Zur\u00fcckweisung und die Zur\u00fcckschiebung an der Grenze, einschlie\u00dflich der \u00dcberstellung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013, wenn der Ausl\u00e4nder von der Grenzbeh\u00f6rde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,<\/p>\n<p>1a. Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausl\u00e4nder bei oder nach der unerlaubten Einreise \u00fcber eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016\/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,<\/p>\n<p>1b. Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausl\u00e4nder bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenz\u00fcbergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,<\/p>\n<p>1c. die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zur\u00fcckschiebungen nach \u00a7 11 Absatz 2, 4 und 8,<\/p>\n<p>1d. die R\u00fcckf\u00fchrungen von Ausl\u00e4ndern aus anderen und in andere Staaten; die Zust\u00e4ndigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,<br \/>\n1e. die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Ma\u00dfnahmen erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach \u00a7 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach \u00a7 60a Abs. 2a,<\/p>\n<p>3. die R\u00fccknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009<\/p>\n<p>a) im Fall der Zur\u00fcckweisung, Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erf\u00fcllt sind,<\/p>\n<p>b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder<\/p>\n<p>c) auf Ersuchen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,<\/p>\n<p>4. das Ausreiseverbot und die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 66 Abs. 5 an der Grenze,<\/p>\n<p>5. die Pr\u00fcfung an der Grenze, ob Bef\u00f6rderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,<\/p>\n<p>6. sonstige ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall erm\u00e4chtigt sind,<\/p>\n<p>7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelf\u00e4llen f\u00fcr Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise \u00fcber die Au\u00dfengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollst\u00e4ndig anwendet; die Zust\u00e4ndigkeit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden oder anderer durch die L\u00e4nder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die erforderlichen Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, die Polizeivollzugsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragte Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig. In den F\u00e4llen des \u00a7 49 Abs. 4 sind auch die Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig, die die Verteilung nach \u00a7 15a veranlassen. In den F\u00e4llen des \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Ausw\u00e4rtigen Amt erm\u00e4chtigten Auslandsvertretungen zust\u00e4ndig. In den F\u00e4llen des \u00a7 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des \u00a7 44 des Asylgesetzes und die Au\u00dfenstellen des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge befugt, bei T\u00e4tigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen bei ausl\u00e4ndischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Ma\u00dfnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorl\u00e4ufigen Inobhutnahme verst\u00e4ndigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Zur\u00fcckschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des \u00a7 12 Abs. 3 und die Durchf\u00fchrung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Ma\u00dfnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der L\u00e4nder zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt \u00fcber die Anerkennung von P\u00e4ssen und Passersatzpapieren (\u00a7 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverf\u00fcgung und k\u00f6nnen im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71a Zust\u00e4ndigkeit und Unterrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind in den F\u00e4llen des \u00a7 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in \u00a7 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes genannten Beh\u00f6rden zusammen.<\/p>\n<p>(2) Die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister \u00fcber ihre einzutragenden rechtskr\u00e4ftigen Bu\u00dfgeldbescheide nach \u00a7 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbu\u00dfe mehr als 200 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbeh\u00f6rden sollen den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach \u00a7 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erforderlich sind, \u00fcbermitteln, soweit nicht f\u00fcr die \u00fcbermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzw\u00fcrdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der \u00dcbermittlung \u00fcberwiegen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, wie gesichert die zu \u00fcbermittelnden Erkenntnisse sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Beteiligungserfordernisse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Betretenserlaubnis (\u00a7 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der f\u00fcr den vorgesehenen Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erteilt werden. Die Beh\u00f6rde, die den Ausl\u00e4nder ausgewiesen, abgeschoben oder zur\u00fcckgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge.<\/p>\n<p>(3) R\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach \u00a7 47 und sonstige Ma\u00dfnahmen gegen einen Ausl\u00e4nder, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, d\u00fcrfen von einer anderen Beh\u00f6rde nur im Einvernehmen mit der Beh\u00f6rde ge\u00e4ndert oder aufgehoben werden, die die Ma\u00dfnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach \u00a7 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begr\u00fcnden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erf\u00fcllung melderechtlicher Verpflichtungen begr\u00fcndet keine Zust\u00e4ndigkeit einer Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, gegen den \u00f6ffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausl\u00e4nder, der zu sch\u00fctzende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach \u00a7 95 dieses Gesetzes oder nach \u00a7 9 des Gesetzes \u00fcber die allgemeine Freiz\u00fcgigkeit von Unionsb\u00fcrgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach \u00a7 113 Absatz 1, \u00a7 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des \u00a7 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den \u00a7\u00a7 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den \u00a7\u00a7 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den \u00a7\u00a7 265a, 267 Absatz 1 und 2, \u00a7 271 Absatz 1, 2 und 4, den \u00a7\u00a7 273, 274, 276 Absatz 1, den \u00a7\u00a7 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem \u00a7 21 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. M\u00e4rz 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem \u00a7 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht f\u00fcr Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vor\u00fcbergehenden Unterbringung von Ausl\u00e4ndern dienen, denen aus v\u00f6lkerrechtlichen, humanit\u00e4ren oder politischen Gr\u00fcnden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>(6) Vor einer Entscheidung \u00fcber die Erteilung, die Verl\u00e4ngerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verk\u00fcrzung einer Ausreisefrist nach \u00a7 59 Absatz 7 ist die f\u00fcr das in \u00a7 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des \u00a7 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung \u00fcber die Festlegung, Aufhebung oder Verk\u00fcrzung einer Ausreisefrist nach \u00a7 59 Absatz 7 die f\u00fcr den Aufenthaltsort zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(7) Zur Pr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der \u00a7\u00a7 19 bis 19c k\u00f6nnen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72a Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserkl\u00e4rung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, werden zur Durchf\u00fchrung eines Abgleichs zu Sicherheitszwecken an das Bundesverwaltungsamt \u00fcbermittelt. Das Gleiche gilt f\u00fcr Daten nach Satz 1, die eine Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 \u00fcber einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) an eine deutsche Auslandsvertretung zur Entscheidung \u00fcber den Visumantrag \u00fcbermittelt hat. Eine \u00dcbermittlung nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt nicht, wenn eine Daten\u00fcbermittlung nach \u00a7 73 Absatz 1 Satz 1 erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden in einer besonderen Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes in einem automatisierten Verfahren mit Daten aus Antiterrordatei (\u00a7 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes) zu Personen abgeglichen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie<\/p>\n<p>1. einer terroristischen Vereinigung nach \u00a7 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach \u00a7 129a in Verbindung mit \u00a7 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angeh\u00f6ren oder diese unterst\u00fctzen oder<\/p>\n<p>2. einer Gruppierung, die eine solche Vereinigung unterst\u00fctzt, angeh\u00f6ren oder diese willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterst\u00fctzenden Aktivit\u00e4t der Gruppierung unterst\u00fctzen oder<\/p>\n<p>3. rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi\u00f6ser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterst\u00fctzen, vorbereiten oder durch ihre T\u00e4tigkeiten, insbesondere durch Bef\u00fcrworten solcher Gewaltanwendungen, vors\u00e4tzlich hervorrufen oder<\/p>\n<p>4. mit den in Nummer 1 oder Nummer 3 genannten Personen nicht nur fl\u00fcchtig oder in zuf\u00e4lligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterf\u00fchrende Hinweise f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in Nummer 1 genannten Straftat oder der Aus\u00fcbung, Unterst\u00fctzung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von Nummer 3 Kenntnis haben.<\/p>\n<p>Die Daten der in Satz 1 genannten Personen werden nach Kennzeichnung durch die Beh\u00f6rde, welche die Daten in der Antiterrordatei gespeichert hat, vom Bundeskriminalamt an die besondere Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt f\u00fcr den Abgleich mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 \u00fcbermittelt und dort gespeichert. Durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf den Inhalt der Daten erfolgt.<\/p>\n<p>(3) Im Fall eines Treffers werden zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 5 Absatz 4 oder zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken gegen die Erteilung des Visums die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 an die Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt, welche Daten zu dieser Person in der Antiterrordatei gespeichert haben. Diese \u00fcbermitteln der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung \u00fcber das Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich einen Hinweis, wenn Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken gegen die Erteilung des Visums vorliegen.<\/p>\n<p>(4) Die bei der besonderen Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt gespeicherten Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach Durchf\u00fchrung des Abgleichs nach Absatz 2 Satz 1 unverz\u00fcglich gel\u00f6scht; wenn der Abgleich einen Treffer ergibt, bleibt nur das Visumaktenzeichen gespeichert. Dieses wird gel\u00f6scht, sobald bei der besonderen Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt feststeht, dass eine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 an die Auslandsvertretung nicht zu erfolgen hat, andernfalls dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist.<\/p>\n<p>(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die ihnen \u00fcbermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass im Fall eines Treffers der Zeitpunkt des Datenabgleichs, die Angaben, die die Feststellung der abgeglichenen Datens\u00e4tze erm\u00f6glichen, das Ergebnis des Datenabgleichs, die Weiterleitung des Datensatzes und die Verarbeitung des Datensatzes zum Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>(7) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der in der besonderen Organisationseinheit gespeicherten und \u00fcbermittelten Daten gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 tr\u00e4gt die Beh\u00f6rde, die die Daten in die Antiterrordatei eingegeben hat. Die datenschutzrechtliche Verantwortung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Abgleichs tr\u00e4gt das Bundesverwaltungsamt. Das Bundeskriminalamt ist datenschutzrechtlich daf\u00fcr verantwortlich, dass die \u00fcbermittelten Daten den aktuellen Stand in der Antiterrordatei widerspiegeln.<\/p>\n<p>(9) Die Daten nach Absatz 2 Satz 2 werden berichtigt, wenn sie in der Antiterrordatei berichtigt werden. Sie werden gel\u00f6scht, wenn die Voraussetzungen ihrer Speicherung nach Absatz 2 Satz 1 entfallen sind oder die Daten in der Antiterrordatei gel\u00f6scht wurden. F\u00fcr die Pr\u00fcfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr die Speicherung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt \u00a7 11 Absatz 4 des Antiterrordateigesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der f\u00fcr die Entgegennahme des Visumantrags zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserkl\u00e4rung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 5 Absatz 4, \u00a7 27 Absatz 3a oder zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt \u00fcbermittelt werden. Das Verfahren nach \u00a7 21 des Ausl\u00e4nderzentralregistergesetzes bleibt unber\u00fchrt. In den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragte Beh\u00f6rde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und \u00a7 49 zu Personen im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 3 Absatz 2, \u00a7 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 sowie \u00a7 5 Absatz 4 oder zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt \u00fcbermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Daten k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgr\u00fcnde oder zur Pr\u00fcfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf oder eine R\u00fccknahme nach den \u00a7\u00a7 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste \u00fcbermittelt werden. Ebenso k\u00f6nnen Daten, die zur Sicherung, Feststellung und \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland \u00fcbermittelt wurden zu Personen, f\u00fcr die ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 gestellt wurde,<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die f\u00fcr ein Aufnahmeverfahren nach \u00a7 23 oder die Gew\u00e4hrung von vor\u00fcbergehendem Schutz nach \u00a7 24 vorgeschlagen und von dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in die Pr\u00fcfung \u00fcber die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder<\/p>\n<p>3. nach \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland \u00fcbermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Ma\u00dfnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in die Pr\u00fcfung \u00fcber die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden,<\/p>\n<p>\u00fcber das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden oder zur Pr\u00fcfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden. Zusammen mit den Daten nach Satz 1 k\u00f6nnen zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes \u00fcbermittelt werden. Zu den Zwecken nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbest\u00e4nden beim Bundesverwaltungsamt zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 4 oder zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Polizei \u00fcbermitteln. Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz kann bei \u00dcbermittlungen an die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz technische Unterst\u00fctzung leisten.<\/p>\n<p>(3) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich mit, ob Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen; bei der \u00dcbermittlung von Mitteilungen der Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nach Absatz 2 kann das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz technische Unterst\u00fctzung leisten. Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten unverz\u00fcglich die G\u00fcltigkeitsdauer der erteilten und verl\u00e4ngerten Aufenthaltstitel; werden den in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden w\u00e4hrend des G\u00fcltigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung unverz\u00fcglich mit. Die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich mit, ob Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 3 Absatz 2, \u00a7 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 sowie nach \u00a7 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt stellt den f\u00fcr das Asylverfahren sowie f\u00fcr aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden diese Information umgehend zur Verf\u00fcgung. Die infolge der \u00dcbermittlung nach Absatz 1a und den S\u00e4tzen 1 und 2 erforderlichen weiteren \u00dcbermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden und den f\u00fcr das Asylverfahren sowie f\u00fcr die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden d\u00fcrfen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die ihnen \u00fcbermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die \u00fcbermittelten Daten, solange es f\u00fcr Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt pr\u00fcft unverz\u00fcglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 \u00fcbermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden k\u00f6nnen, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 \u00fcbermittelten Daten der betroffenen Person unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der \u00dcberpr\u00fcfung, Feststellung oder Sicherung der Identit\u00e4t dienen, k\u00f6nnen neben den f\u00fcr das Registrier- und Asylverfahren sowie f\u00fcr die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Polizei \u00fcbermittelt werden. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich mit, ob Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 27 Absatz 3a vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden w\u00e4hrend des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten G\u00fcltigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 27 Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung unverz\u00fcglich mit. Die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3c) In F\u00e4llen der Mobilit\u00e4t nach den \u00a7\u00a7 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zur Feststellung von Ausweisungsinteressen im Sinne von \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln. Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden teilen dem Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich mit, ob Ausweisungsinteressen im Sinne von \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmt unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen F\u00e4llen gegen\u00fcber Staatsangeh\u00f6rigen bestimmter Staaten sowie Angeh\u00f6rigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Erm\u00e4chtigung der Abs\u00e4tze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73a Unterrichtung \u00fcber die Erteilung von Visa<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unterrichtungen der anderen Schengen-Staaten \u00fcber erteilte Visa gem\u00e4\u00df Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 k\u00f6nnen \u00fcber die zust\u00e4ndige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zur Pr\u00fcfung \u00fcbermittelt werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des Visuminhabers die in \u00a7 5 Absatz 4 genannten Gr\u00fcnde oder sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Unterrichtungen der deutschen Auslandsvertretungen \u00fcber erteilte Visa, deren Erteilung nicht bereits eine Daten\u00fcbermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Absatz 1 vorangegangen ist, k\u00f6nnen zu dem in Satz 1 genannten Zweck \u00fcber die zust\u00e4ndige Stelle an die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden; Daten zu anderen Personen als dem Visuminhaber werden nicht \u00fcbermittelt. \u00a7 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmt im Benehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen F\u00e4llen gegen\u00fcber Staatsangeh\u00f6rigen bestimmter Staaten sowie Angeh\u00f6rigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Erm\u00e4chtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73b \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit von im Visumverfahren t\u00e4tigen Personen und Organisationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ausw\u00e4rtige Amt \u00fcberpr\u00fcft die Zuverl\u00e4ssigkeit von Personen auf Sicherheitsbedenken, denen im Visumverfahren die Erf\u00fcllung einer oder mehrerer Aufgaben, insbesondere die Erfassung der biometrischen Identifikatoren, anvertraut ist oder werden soll und die weder entsandte oder im Inland besch\u00e4ftigte Angeh\u00f6rige des Ausw\u00e4rtigen Dienstes noch Besch\u00e4ftigte des Bundesamts f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten sind (Betroffene). Anlassbezogen und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden unterzieht das Ausw\u00e4rtige Amt die Zuverl\u00e4ssigkeit des in Satz 1 genannten Personenkreises einer Wiederholungspr\u00fcfung. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit erfolgt nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betroffenen.<\/p>\n<p>(2) Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit erhebt die deutsche Auslandsvertretung Namen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Wohnsitz und Angaben zum Identit\u00e4tsdokument (insbesondere Art und Nummer) des Betroffenen und \u00fcbermittelt diese \u00fcber das Ausw\u00e4rtige Amt zur Pr\u00fcfung von Sicherheitsbedenken an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes, den Bundesnachrichtendienst, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen dem Ausw\u00e4rtigen Amt unverz\u00fcglich mit, ob Sicherheitsbedenken vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten nach den f\u00fcr sie geltenden Gesetzen f\u00fcr andere Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung, bei der keine Erkenntnisse \u00fcber eine m\u00f6gliche Unzuverl\u00e4ssigkeit zutage treten, darf der Betroffene seine T\u00e4tigkeit im Visumverfahren nicht aufnehmen.<\/p>\n<p>(5) Ist der Betroffene f\u00fcr eine juristische Person, insbesondere einen externen Dienstleistungserbringer t\u00e4tig, \u00fcberpr\u00fcft das Ausw\u00e4rtige Amt auch die Zuverl\u00e4ssigkeit der juristischen Person anhand von Firma, Bezeichnung, Handelsregistereintrag der juristischen Person nebst vollst\u00e4ndiger Anschrift (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das Ausw\u00e4rtige Amt \u00fcberpr\u00fcft auch die Zuverl\u00e4ssigkeit des Inhabers und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der juristischen Person in dem f\u00fcr die Zusammenarbeit vorgesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Abs\u00e4tze 2 bis 4 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern<\/strong><\/p>\n<p>Die deutschen Auslandsvertretungen k\u00f6nnen im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 zusammenarbeiten. Satz 1 gilt auch f\u00fcr Visumantr\u00e4ge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderj\u00e4hriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausl\u00e4nder, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis bereits begr\u00fcndet war, als der Ausl\u00e4nder seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Ma\u00dfgabe erteilt werden, dass die Verl\u00e4ngerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und \u00c4nderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschr\u00e4nkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,<\/p>\n<p>2. durch ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeintr\u00e4chtigt werden,<\/p>\n<p>3. eine Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einen Ausl\u00e4nder ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2717\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2717&text=Kapitel+7.+Verfahrensvorschriften.+Abschnitt+1.+Zust%C3%A4ndigkeiten+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2717&title=Kapitel+7.+Verfahrensvorschriften.+Abschnitt+1.+Zust%C3%A4ndigkeiten+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a 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