{"id":2715,"date":"2021-08-21T19:32:32","date_gmt":"2021-08-21T19:32:32","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2715"},"modified":"2021-09-08T15:45:29","modified_gmt":"2021-09-08T15:45:29","slug":"kapitel-6-haftung-und-gebuehren-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2715","title":{"rendered":"Kapitel 6. Haftung und Geb\u00fchren (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 6<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Haftung-und-Gebuehren.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Haftung und Geb\u00fchren<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Pflichten der Bef\u00f6rderungsunternehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Bef\u00f6rderungsunternehmer darf Ausl\u00e4nder nur in das Bundesgebiet bef\u00f6rdern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur einem Bef\u00f6rderungsunternehmer untersagen, Ausl\u00e4nder entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu bef\u00f6rdern und f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.<\/p>\n<p>(3) Das Zwangsgeld gegen den Bef\u00f6rderungsunternehmer betr\u00e4gt f\u00fcr jeden Ausl\u00e4nder, den er einer Verf\u00fcgung nach Absatz 2 zuwider bef\u00f6rdert, mindestens 1 000 und h\u00f6chstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Bef\u00f6rderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 R\u00fcckbef\u00f6rderungspflicht der Bef\u00f6rderungsunternehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Ausl\u00e4nder zur\u00fcckgewiesen, so hat ihn der Bef\u00f6rderungsunternehmer, der ihn an die Grenze bef\u00f6rdert hat, unverz\u00fcglich au\u00dfer Landes zu bringen.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht f\u00fcr die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausl\u00e4nder, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet bef\u00f6rdert werden und die bei der Einreise nicht zur\u00fcckgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die in \u00a7 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umst\u00e4nde berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausl\u00e4nder ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.<\/p>\n<p>(3) Der Bef\u00f6rderungsunternehmer hat den Ausl\u00e4nder auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er bef\u00f6rdert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Pflichten der Flughafenunternehmer<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengel\u00e4nde geeignete Unterk\u00fcnfte zur Unterbringung von Ausl\u00e4ndern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung \u00fcber die Einreise bereitzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung, die Zur\u00fcckweisung, Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausl\u00e4nder zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Neben dem Ausl\u00e4nder haftet f\u00fcr die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, f\u00fcr die Ausreisekosten des Ausl\u00e4nders aufzukommen.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des \u00a7 64 Abs. 1 und 2 haftet der Bef\u00f6rderungsunternehmer neben dem Ausl\u00e4nder f\u00fcr die Kosten der R\u00fcckbef\u00f6rderung des Ausl\u00e4nders und f\u00fcr die Kosten, die von der Ankunft des Ausl\u00e4nders an der Grenz\u00fcbergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung \u00fcber die Einreise entstehen. Ein Bef\u00f6rderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verf\u00fcgung nach \u00a7 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausl\u00e4nder f\u00fcr sonstige Kosten, die in den F\u00e4llen des \u00a7 64 Abs. 1 durch die Zur\u00fcckweisung und in den F\u00e4llen des \u00a7 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.<br \/>\n(4) F\u00fcr die Kosten der Abschiebung oder Zur\u00fcckschiebung haftet:<\/p>\n<p>1. wer als Arbeitgeber den Ausl\u00e4nder als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt hat, dem die Aus\u00fcbung der Erwerbst\u00e4tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;<\/p>\n<p>2. ein Unternehmer, f\u00fcr den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass der Arbeitgeber f\u00fcr die Erbringung der Leistung den Ausl\u00e4nder als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Aus\u00fcbung der Erwerbst\u00e4tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;<\/p>\n<p>3. wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Besch\u00e4ftigung des Ausl\u00e4nders hat, dem die Aus\u00fcbung der Erwerbst\u00e4tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;<\/p>\n<p>4. wer eine nach \u00a7 96 strafbare Handlung begeht;<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von \u00a7 421 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs.<\/p>\n<p>(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entf\u00e4llt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach \u00a7 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach \u00a7 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -\u00fcbermittlungsverordnung oder nach \u00a7 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausl\u00e4nders gef\u00e4lscht war.<\/p>\n<p>(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausl\u00e4nders oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Beh\u00f6rde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Zur Sicherung der Ausreisekosten k\u00f6nnen R\u00fcckflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausl\u00e4nders sind, der zur\u00fcckgewiesen, zur\u00fcckgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Umfang der Kostenhaftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kosten der Abschiebung, Zur\u00fcckschiebung, Zur\u00fcckweisung und der Durchsetzung einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung umfassen<\/p>\n<p>1. die Bef\u00f6rderungs- und sonstigen Reisekosten f\u00fcr den Ausl\u00e4nder innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort au\u00dferhalb des Bundesgebiets,<\/p>\n<p>2. die bei der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme entstehenden Verwaltungskosten einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr die Abschiebungshaft und der \u00dcbersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben f\u00fcr die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausl\u00e4nders sowie<\/p>\n<p>3. s\u00e4mtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausl\u00e4nders entstehenden Kosten einschlie\u00dflich der Personalkosten.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten, f\u00fcr die der Bef\u00f6rderungsunternehmer nach \u00a7 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen<\/p>\n<p>1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,<\/p>\n<p>2. die bis zum Vollzug der Entscheidung \u00fcber die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben f\u00fcr die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausl\u00e4nders und \u00dcbersetzungs- und Dolmetscherkosten und<\/p>\n<p>3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Bef\u00f6rderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausl\u00e4nders \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>(3) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach \u00a7 71 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde durch Leistungsbescheid in H\u00f6he der tats\u00e4chlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Berechnung von Personalkosten der \u00f6ffentlichen Hand.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Haftung f\u00fcr Lebensunterhalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer sich der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder einer Auslandsvertretung gegen\u00fcber verpflichtet hat, die Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt eines Ausl\u00e4nders zu tragen, hat f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren s\u00e4mtliche \u00f6ffentlichen Mittel zu erstatten, die f\u00fcr den Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders einschlie\u00dflich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebed\u00fcrftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausl\u00e4nders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserkl\u00e4rung erm\u00f6glichten Einreise des Ausl\u00e4nders. Die Verpflichtungserkl\u00e4rung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von f\u00fcnf Jahren ab Einreise des Ausl\u00e4nders nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach \u00a7 3 oder \u00a7 4 des Asylgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Ma\u00dfgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der \u00f6ffentlichen Stelle zu, die die \u00f6ffentlichen Mittel aufgewendet hat.<\/p>\n<p>(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverz\u00fcglich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.<\/p>\n<p>(4) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender \u00f6ffentlicher Mittel erlangt, unverz\u00fcglich die \u00f6ffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, \u00fcber die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle f\u00fcr die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Ausk\u00fcnfte. Der Empf\u00e4nger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der f\u00fcr den Ausl\u00e4nder aufgewendeten \u00f6ffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68a \u00dcbergangsvorschrift zu Verpflichtungserkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch f\u00fcr vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserkl\u00e4rungen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von f\u00fcnf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung \u00f6ffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Geb\u00fchren<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Geb\u00fchren und Auslagen erhoben. Die Geb\u00fchrenfestsetzung kann auch m\u00fcndlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach den \u00a7\u00a7 39 bis 42. \u00a7 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unber\u00fchrt. Satz 1 gilt zudem nicht f\u00fcr das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilit\u00e4t von Studenten nach \u00a7 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach \u00a7 19a und von Forschern nach \u00a7 18e.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchr soll die mit der individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Geb\u00fchr sind die mit der Leistung regelm\u00e4\u00dfig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Geb\u00fchr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzf\u00e4hig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten z\u00e4hlen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Geb\u00fchrenermittlung nach den S\u00e4tzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der L\u00e4nder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde und die Geb\u00fchrens\u00e4tze sowie Geb\u00fchrenbefreiungen und -erm\u00e4\u00dfigungen, insbesondere f\u00fcr F\u00e4lle der Bed\u00fcrftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enth\u00e4lt, finden \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die \u00a7\u00a7 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die \u00a7\u00a7 8, 9 Absatz 3, die \u00a7\u00a7 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die \u00a7\u00a7 13 bis 21 des Bundesgeb\u00fchrengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 des Bundesgeb\u00fchrengesetzes k\u00f6nnen die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Geb\u00fchren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung erhoben werden. F\u00fcr die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Geb\u00fchren legt das Ausw\u00e4rtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landesw\u00e4hrung oder in einer Drittw\u00e4hrung erfolgt. Je nach allgemeiner Verf\u00fcgbarkeit von Einheiten der festgelegten W\u00e4hrung kann eine Rundung auf die n\u00e4chste verf\u00fcgbare Einheit erfolgen.<\/p>\n<p>(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Geb\u00fchren d\u00fcrfen folgende H\u00f6chsts\u00e4tze nicht \u00fcbersteigen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,<\/p>\n<p>1a. f\u00fcr die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,<\/p>\n<p>1b. f\u00fcr die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,<\/p>\n<p>1c. f\u00fcr die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,<\/p>\n<p>2a. f\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU: 200 Euro,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,<\/p>\n<p>3a. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach \u00a7 18d: 220 Euro,<\/p>\n<p>6. f\u00fcr sonstige individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen: 80 Euro,<\/p>\n<p>7. f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen zu Gunsten Minderj\u00e4hriger: die H\u00e4lfte der f\u00fcr die \u00f6ffentliche Leistung bestimmten Geb\u00fchr,<\/p>\n<p>8. f\u00fcr die Neuausstellung eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1, die auf Grund einer \u00c4nderung der Angaben nach \u00a7 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsf\u00e4higkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,<\/p>\n<p>9. f\u00fcr die Aufhebung, Verk\u00fcrzung oder Verl\u00e4ngerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von h\u00f6chstens 25 Euro erhoben werden. F\u00fcr eine auf Wunsch des Antragstellers au\u00dferhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung darf ein Zuschlag von h\u00f6chstens 30 Euro erhoben werden. Geb\u00fchrenzuschl\u00e4ge k\u00f6nnen auch f\u00fcr die individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen gegen\u00fcber einem Staatsangeh\u00f6rigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen f\u00fcr entsprechende \u00f6ffentliche Leistungen h\u00f6here Geb\u00fchren als die nach Absatz 3 festgesetzten Geb\u00fchren erhebt. Die S\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht f\u00fcr die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Geb\u00fchrenzuschl\u00e4gen k\u00f6nnen die in Absatz 5 bestimmten H\u00f6chsts\u00e4tze \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass f\u00fcr die Beantragung geb\u00fchrenpflichtiger individuell zurechenbarer \u00f6ffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgeb\u00fchr erhoben wird. Die Bearbeitungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU darf h\u00f6chstens die H\u00e4lfte der f\u00fcr ihre Erteilung zu erhebenden Geb\u00fchr betragen. Die Geb\u00fchr ist auf die Geb\u00fchr f\u00fcr die individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der R\u00fccknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung nicht zur\u00fcckgezahlt.<\/p>\n<p>(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann f\u00fcr die Einlegung eines Widerspruchs Geb\u00fchren vorsehen, die h\u00f6chstens betragen d\u00fcrfen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer geb\u00fchrenpflichtigen individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung: die H\u00e4lfte der f\u00fcr diese vorgesehenen Geb\u00fchr,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung: 55 Euro.<\/p>\n<p>Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Geb\u00fchr auf die Geb\u00fchr f\u00fcr die vorzunehmende individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung anzurechnen und im \u00dcbrigen zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anspr\u00fcche auf die in \u00a7 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verj\u00e4hren sechs Jahre nach Eintritt der F\u00e4lligkeit.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen nach den \u00a7\u00a7 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufh\u00e4lt oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2715\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2715&text=Kapitel+6.+Haftung+und+Geb%C3%BChren+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2715&title=Kapitel+6.+Haftung+und+Geb%C3%BChren+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2715&description=Kapitel+6.+Haftung+und+Geb%C3%BChren+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2715\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2715","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2715","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2715"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2715\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2716,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2715\/revisions\/2716"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2715"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2715"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2715"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}