{"id":2713,"date":"2021-08-21T19:29:58","date_gmt":"2021-08-21T19:29:58","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2713"},"modified":"2021-08-21T19:30:32","modified_gmt":"2021-08-21T19:30:32","slug":"abschnitt-2-durchsetzung-der-ausreisepflicht-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2713","title":{"rendered":"Abschnitt 2. Durchsetzung der Ausreisepflicht (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Durchsetzung-der-Ausreisepflicht.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Durchsetzung der Ausreisepflicht<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Zur\u00fcckschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise \u00fcber eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016\/399 (Au\u00dfengrenze) aufgegriffen wird, soll zur\u00fcckgeschoben werden.<\/p>\n<p>(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausl\u00e4nder, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen \u00dcbernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zur\u00fcckgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausl\u00e4nder von der Grenzbeh\u00f6rde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 58 Absatz 1b, \u00a7 59 Absatz 8, \u00a7 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die \u00a7\u00a7 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Abschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gew\u00e4hrt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erf\u00fcllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung eine \u00dcberwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in \u00a7 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausl\u00e4nder vor deren Ablauf abgeschoben werden.<\/p>\n<p>(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders hat sich die Beh\u00f6rde zu vergewissern, dass dieser im R\u00fcckkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung \u00fcbergeben wird.<\/p>\n<p>(1b) Ein Ausl\u00e4nder, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union international Schutzberechtigter ist, darf au\u00dfer in den F\u00e4llen des \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgew\u00e4hrenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. \u00a7 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. unerlaubt eingereist ist,<\/p>\n<p>2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verl\u00e4ngerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach \u00a7 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach \u00a7 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder<\/p>\n<p>3. auf Grund einer R\u00fcckf\u00fchrungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union gem\u00e4\u00df Artikel 3 der Richtlinie 2001\/40\/EG des Rates vom 28. Mai 2001 \u00fcber die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen \u00fcber die R\u00fcckf\u00fchrung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannt wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausl\u00e4nder nach \u00a7 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.<\/p>\n<p>(3) Die \u00dcberwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem \u00f6ffentlichen Gewahrsam befindet,<\/p>\n<p>2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,<\/p>\n<p>3. auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach \u00a7 54 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 53 ausgewiesen worden ist,<\/p>\n<p>4. mittellos ist,<\/p>\n<p>5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,<\/p>\n<p>6. gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zum Zweck der T\u00e4uschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder<\/p>\n<p>7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.<\/p>\n<p>(4) Die die Abschiebung durchf\u00fchrende Beh\u00f6rde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausl\u00e4nder zum Flughafen oder Grenz\u00fcbergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchf\u00fchrung der Abschiebung unvermeidliche Ma\u00df zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(5) Soweit der Zweck der Durchf\u00fchrung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchf\u00fchrende Beh\u00f6rde die Wohnung des abzuschiebenden Ausl\u00e4nders zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie\u00dfen ist, dass sich der Ausl\u00e4nder dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenr\u00e4ume, Arbeits-, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume sowie anderes befriedetes Besitztum.<\/p>\n<p>(6) Soweit der Zweck der Durchf\u00fchrung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchf\u00fchrende Beh\u00f6rde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausl\u00e4nders zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausl\u00e4nders zul\u00e4ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie\u00dfen ist, dass der Ausl\u00e4nder sich in den zu durchsuchenden R\u00e4umen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie\u00dfen ist, dass die Ergreifung des Ausl\u00e4nders zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.<\/p>\n<p>(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 d\u00fcrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchf\u00fchrende Beh\u00f6rde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass der Ausl\u00e4nder nicht angetroffen wurde.<\/p>\n<p>(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden R\u00e4ume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn m\u00f6glich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angeh\u00f6riger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den F\u00e4llen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. \u00dcber die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begr\u00fcndet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuh\u00e4ndigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aush\u00e4ndigung einer Abschrift nach den besonderen Umst\u00e4nden des Falles nicht m\u00f6glich oder w\u00fcrde sie den Zweck der Durchsuchung gef\u00e4hrden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>(10) Weitergehende Regelungen der L\u00e4nder, die den Regelungsgehalt der Abs\u00e4tze 5 bis 9 betreffen, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58a Abschiebungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann gegen einen Ausl\u00e4nder auf Grund einer auf Tatsachen gest\u00fctzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann die \u00dcbernahme der Zust\u00e4ndigkeit erkl\u00e4ren, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbeh\u00f6rde ist hier\u00fcber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.<\/p>\n<p>(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. \u00a7 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Pr\u00fcfung obliegt der \u00fcber die Abschiebungsanordnung entscheidenden Beh\u00f6rde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.<\/p>\n<p>(4) Dem Ausl\u00e4nder ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverz\u00fcglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts \u00fcber den Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Androhung der Abschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen f\u00fcr die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine k\u00fcrzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung \u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn<\/p>\n<p>1. der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass der Ausl\u00e4nder sich der Abschiebung entziehen will, oder<\/p>\n<p>2. von dem Ausl\u00e4nder eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.<\/p>\n<p>Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann dar\u00fcber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Aufenthaltstitel nach \u00a7 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder bereits unter Wahrung der Erfordernisse des \u00a7 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Die Ausreisefrist kann unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls angemessen verl\u00e4ngert oder f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum festgesetzt werden. \u00a7 60a Absatz 2 bleibt unber\u00fchrt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entf\u00e4llt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausl\u00e4nder nicht angek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausl\u00e4nder abgeschoben werden soll, und der Ausl\u00e4nder darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner \u00dcbernahme verpflichtet ist. Gebietsk\u00f6rperschaften im Sinne der Anh\u00e4nge I und II der Verordnung (EU) 2018\/1806 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige beim \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenzen im Besitz eines Visums sein m\u00fcssen, sowie der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.<\/p>\n<p>(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gr\u00fcnden f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausl\u00e4nder nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Androhung im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben f\u00fcr weitere Entscheidungen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umst\u00e4nde unber\u00fccksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausl\u00e4nder geltend gemachte Umst\u00e4nde, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, k\u00f6nnen unber\u00fccksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausl\u00e4nder die im Satz 1 bezeichneten Umst\u00e4nde gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des \u00a7 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausl\u00e4nder wird aus der Haft oder dem \u00f6ffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>(6) \u00dcber die Fristgew\u00e4hrung nach Absatz 1 wird dem Ausl\u00e4nder eine Bescheinigung ausgestellt.<\/p>\n<p>(7) Liegen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass der Ausl\u00e4nder Opfer einer in \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 oder in \u00a7 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung \u00fcber seine Aussagebereitschaft nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach \u00a7 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist betr\u00e4gt mindestens drei Monate. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verk\u00fcrzen, wenn<\/p>\n<p>1. der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausl\u00e4nder \u00fcber die geltenden Regelungen, Programme und Ma\u00dfnahmen f\u00fcr Opfer von in \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.<\/p>\n<p>(8) Ausl\u00e4nder, die ohne die nach \u00a7 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbst\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt waren, sind vor der Abschiebung \u00fcber die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009\/52\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 \u00fcber Mindeststandards f\u00fcr Sanktionen und Ma\u00dfnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangeh\u00f6rige ohne rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt besch\u00e4ftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Verbot der Abschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausl\u00e4nder nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \u00dcberzeugung bedroht ist. Dies gilt auch f\u00fcr Asylberechtigte und Ausl\u00e4nder, denen die Fl\u00fcchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge genie\u00dfen oder die au\u00dferhalb des Bundesgebiets als ausl\u00e4ndische Fl\u00fcchtlinge nach dem Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausl\u00e4nder sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge au\u00dfer in den F\u00e4llen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausl\u00e4nder die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Darf ein Ausl\u00e4nder nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausl\u00e4nder wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verh\u00e4ngung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften \u00fcber die Auslieferung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Liegt ein f\u00f6rmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ank\u00fcndigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausl\u00e4nder bis zur Entscheidung \u00fcber die Auslieferung nur mit Zustimmung der Beh\u00f6rde, die nach \u00a7 74 des Gesetzes \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen f\u00fcr die Bewilligung der Auslieferung zust\u00e4ndig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.<\/p>\n<p>(5) Ein Ausl\u00e4nder darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausl\u00e4nder in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen k\u00f6nnen und, soweit sich aus den Abs\u00e4tzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzm\u00e4\u00dfigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.<\/p>\n<p>(7) Von der Abschiebung eines Ausl\u00e4nders in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort f\u00fcr diesen Ausl\u00e4nder eine erhebliche konkrete Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit besteht. \u00a7 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern w\u00fcrden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gew\u00e4hrleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bev\u00f6lkerung oder die Bev\u00f6lkerungsgruppe, der der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach \u00a7 60a Abs. 1 Satz 1 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden als eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausl\u00e4nder die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erf\u00fcllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach \u00a7 177 des Strafgesetzbuches ist.<\/p>\n<p>(9) In den F\u00e4llen des Absatzes 8 kann einem Ausl\u00e4nder, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgef\u00fchrt werden. Die Abs\u00e4tze 2 bis 7 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(10) Soll ein Ausl\u00e4nder abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausl\u00e4nder nicht abgeschoben werden darf.<\/p>\n<p>(11) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60a Vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausl\u00e4ndern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausl\u00e4ndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten f\u00fcr l\u00e4ngstens drei Monate ausgesetzt wird. F\u00fcr einen Zeitraum von l\u00e4nger als sechs Monaten gilt \u00a7 23 Abs. 1.<\/p>\n<p>(2) Die Abschiebung eines Ausl\u00e4nders ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausl\u00e4nders ist auch auszusetzen, wenn seine vor\u00fcbergehende Anwesenheit im Bundesgebiet f\u00fcr ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht f\u00fcr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert w\u00e4re. Einem Ausl\u00e4nder kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanit\u00e4re oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde oder erhebliche \u00f6ffentliche Interessen seine vor\u00fcbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach \u00a7 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausl\u00e4ndischen Anerkennenden, der ausl\u00e4ndischen Mutter oder des ausl\u00e4ndischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach \u00a7 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2a) Die Abschiebung eines Ausl\u00e4nders wird f\u00fcr eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003\/110\/EG des Rates vom 25. November 2003 \u00fcber die Unterst\u00fctzung bei der Durchbef\u00f6rderung im Rahmen von R\u00fcckf\u00fchrungsma\u00dfnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner R\u00fcck\u00fcbernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verl\u00e4ngert werden. Die Einreise des Ausl\u00e4nders ist zuzulassen.<\/p>\n<p>(2b) Solange ein Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25a Absatz 1 besitzt, minderj\u00e4hrig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderj\u00e4hrigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.<\/p>\n<p>(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen. Der Ausl\u00e4nder muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeintr\u00e4chtigen kann, durch eine qualifizierte \u00e4rztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese \u00e4rztliche Bescheinigung soll insbesondere die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach \u00e4rztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente m\u00fcssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebr\u00e4uchlichen Bezeichnung aufgef\u00fchrt sein.<\/p>\n<p>(2d) Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die \u00e4rztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverz\u00fcglich vorzulegen. Verletzt der Ausl\u00e4nder die Pflicht zur unverz\u00fcglichen Vorlage einer solchen \u00e4rztlichen Bescheinigung, darf die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde das Vorbringen des Ausl\u00e4nders zu seiner Erkrankung nicht ber\u00fccksichtigen, es sei denn, der Ausl\u00e4nder war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern w\u00fcrde, vor. Legt der Ausl\u00e4nder eine Bescheinigung vor und ordnet die Beh\u00f6rde daraufhin eine \u00e4rztliche Untersuchung an, ist die Beh\u00f6rde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Ausl\u00e4nder der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausl\u00e4nder ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Die Ausreisepflicht eines Ausl\u00e4nders, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausl\u00e4nder eine Bescheinigung auszustellen.<\/p>\n<p>(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausl\u00e4nders. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gr\u00fcnde entfallen. Der Ausl\u00e4nder wird unverz\u00fcglich nach dem Erl\u00f6schen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung l\u00e4nger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzuk\u00fcndigen; die Ank\u00fcndigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung f\u00fcr mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder die der Abschiebung entgegenstehenden Gr\u00fcnde durch vors\u00e4tzlich falsche Angaben oder durch eigene T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit selbst herbeif\u00fchrt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(6) Einem Ausl\u00e4nder, der eine Duldung besitzt, darf die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erlaubt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,<\/p>\n<p>2. aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen bei ihm aus Gr\u00fcnden, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden k\u00f6nnen oder<\/p>\n<p>3. er Staatsangeh\u00f6riger eines sicheren Herkunftsstaates nach \u00a7 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zur\u00fcckgenommen wurde, es sei denn, die R\u00fccknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach \u00a7 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.<\/p>\n<p>Zu vertreten hat ein Ausl\u00e4nder die Gr\u00fcnde nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeif\u00fchrt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4ndern nicht f\u00fcr die R\u00fccknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die R\u00fccknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60b Duldung f\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder wird die Duldung im Sinne des \u00a7 60a als \u201eDuldung f\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeif\u00fchrt oder er zumutbare Handlungen zur Erf\u00fcllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Dem Ausl\u00e4nder ist die Bescheinigung \u00fcber die Duldung nach \u00a7 60a Absatz 4 mit dem Zusatz \u201ef\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c auszustellen.<\/p>\n<p>(2) Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder keinen g\u00fcltigen Pass oder Passersatz, ist er unbeschadet des \u00a7 3 verpflichtet, alle ihm unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder ab der Stellung eines Asylantrages (\u00a7 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (\u00a7 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Ablehnung des Asylantrages sowie f\u00fcr Ausl\u00e4nder, wenn ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist dem Ausl\u00e4nder regelm\u00e4\u00dfig zumutbar,<\/p>\n<p>1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den \u00a7\u00a7 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verl\u00e4ngerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren H\u00e4rte f\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. bei Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates pers\u00f6nlich vorzusprechen, an Anh\u00f6rungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdr\u00fccke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erkl\u00e4rungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist,<\/p>\n<p>3. eine Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abh\u00e4ngig gemacht wird,<\/p>\n<p>4. sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abh\u00e4ngig gemacht wird, zu erkl\u00e4ren, die Wehrpflicht zu erf\u00fcllen, sofern die Erf\u00fcllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gr\u00fcnden unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsb\u00fcrgerliche Pflichten zu erf\u00fcllen,<\/p>\n<p>5. die vom Herkunftsstaat f\u00fcr die beh\u00f6rdlichen Passbeschaffungsma\u00dfnahmen allgemein festgelegten Geb\u00fchren zu zahlen, sofern es nicht f\u00fcr ihn unzumutbar ist und<\/p>\n<p>6. erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer \u00c4nderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist auf diese Pflichten hinzuweisen. Sie gelten als erf\u00fcllt, wenn der Ausl\u00e4nder glaubhaft macht, dass er die Handlungen nach Satz 1 vorgenommen hat. Weist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde den Ausl\u00e4nder darauf hin, dass seine bisherigen Darlegungen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Erf\u00fcllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer bestimmter Handlungen nach Satz 1 nicht ausreichen, kann die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ihn mit Fristsetzung dazu auffordern, die Vornahme der Handlungen nach Satz 1 durch Erkl\u00e4rung an Eides statt glaubhaft zu machen. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ist hierzu zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 156 des Strafgesetzbuches.<\/p>\n<p>(4) Hat der Ausl\u00e4nder die zumutbaren Handlungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 unterlassen, kann er diese jederzeit nachholen. In diesem Fall ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht geheilt und dem Ausl\u00e4nder die Bescheinigung \u00fcber die Duldung nach \u00a7 60a Absatz 4 ohne den Zusatz \u201ef\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c auszustellen. Absatz 5 Satz 1 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Zeiten, in denen dem Ausl\u00e4nder die Duldung mit dem Zusatz \u201ef\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c ausgestellt worden ist, werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz \u201ef\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c darf die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach \u00a7 61 Absatz 1d.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60c Ausbildungsduldung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Duldung im Sinne von \u00a7 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausl\u00e4nder in Deutschland<\/p>\n<p>1. als Asylbewerber eine<\/p>\n<p>a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder<\/p>\n<p>b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, f\u00fcr den die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussf\u00e4hig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,<\/p>\n<p>und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen m\u00f6chte oder<\/p>\n<p>2. im Besitz einer Duldung nach \u00a7 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Besch\u00e4ftigungserlaubnis zu erteilen.<br \/>\n(2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. ein Ausschlussgrund nach \u00a7 60a Absatz 6 vorliegt,<\/p>\n<p>2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausl\u00e4nder bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist,<\/p>\n<p>3. die Identit\u00e4t nicht gekl\u00e4rt ist<\/p>\n<p>a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder<\/p>\n<p>b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, sp\u00e4testens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder<\/p>\n<p>c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;<\/p>\n<p>die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausl\u00e4nder innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen hat und die Identit\u00e4t erst nach dieser Frist gekl\u00e4rt werden kann, ohne dass der Ausl\u00e4nder dies zu vertreten hat,<\/p>\n<p>4. ein Ausschlussgrund nach \u00a7 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausl\u00e4nder eine Ausweisungsverf\u00fcgung oder eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a besteht, oder<\/p>\n<p>5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn<\/p>\n<p>a) eine \u00e4rztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisef\u00e4higkeit veranlasst wurde,<\/p>\n<p>b) der Ausl\u00e4nder einen Antrag zur F\u00f6rderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,<\/p>\n<p>c) die Buchung von Transportmitteln f\u00fcr die Abschiebung eingeleitet wurde,<\/p>\n<p>d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsma\u00dfnahmen zur Abschiebung des Ausl\u00e4nders eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg f\u00fchren, oder<\/p>\n<p>e) ein Verfahren zur Bestimmung des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaates gem\u00e4\u00df Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann fr\u00fchestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungsduldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird fr\u00fchestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisse bei der zust\u00e4ndigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird f\u00fcr die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.<\/p>\n<p>(4) Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.<\/p>\n<p>(5) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverz\u00fcglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders anzugeben.<\/p>\n<p>(6) Wird das Ausbildungsverh\u00e4ltnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird dem Ausl\u00e4nder einmalig eine Duldung f\u00fcr sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 erteilt. Die Duldung wird f\u00fcr sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Besch\u00e4ftigung verl\u00e4ngert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, f\u00fcr die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbesch\u00e4ftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf f\u00fcr diesen Zweck nicht verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder die erforderlichen und ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen hat.<\/p>\n<p>(8) \u00a7 60a bleibt im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60d Besch\u00e4ftigungsduldung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach \u00a7 60a Absatz 2 Satz 3 f\u00fcr 30 Monate zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. ihre Identit\u00e4ten gekl\u00e4rt sind<\/p>\n<p>a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 vorliegenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zur Beantragung der Besch\u00e4ftigungsduldung oder<\/p>\n<p>b) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 nicht vorliegenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni 2020 oder<\/p>\n<p>c) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018 sp\u00e4testens bis zum 30. Juni 2020;<\/p>\n<p>die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausl\u00e4nder und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen haben und die Identit\u00e4ten erst nach dieser Frist gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, ohne dass sie dies zu vertreten haben,<\/p>\n<p>2. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder seit mindestens zw\u00f6lf Monaten im Besitz einer Duldung ist,<\/p>\n<p>3. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung mit einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche aus\u00fcbt; bei Alleinerziehenden gilt eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche,<\/p>\n<p>4. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders innerhalb der letzten zw\u00f6lf Monate vor Beantragung der Besch\u00e4ftigungsduldung durch seine Besch\u00e4ftigung gesichert war,<\/p>\n<p>5. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders durch seine Besch\u00e4ftigung gesichert ist,<\/p>\n<p>6. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder \u00fcber hinreichende m\u00fcndliche Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>7. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von \u00a7 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben,<\/p>\n<p>8. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner keine Bez\u00fcge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und diese auch nicht unterst\u00fctzen,<\/p>\n<p>9. gegen den Ausl\u00e4nder keine Ausweisungsverf\u00fcgung und keine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a besteht,<\/p>\n<p>10. f\u00fcr die in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebenden minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder im schulpflichtigen Alter deren tats\u00e4chlicher Schulbesuch nachgewiesen wird und bei den Kindern keiner der in \u00a7 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten F\u00e4lle vorliegt und die Kinder nicht wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat nach \u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sind, und<\/p>\n<p>11. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner einen Integrationskurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder den Abbruch nicht zu vertreten haben.<\/p>\n<p>(2) Den in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebenden minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern des Ausl\u00e4nders ist die Duldung f\u00fcr den gleichen Aufenthaltszeitraum zu erteilen.<\/p>\n<p>(3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt ist. Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige Unterbrechungen, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, unber\u00fccksichtigt. Wird das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, des Namens, Vornamens und der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. \u00a7 82 Absatz 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder die erforderlichen und ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen hat.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 60a bleibt im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 R\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders ist r\u00e4umlich auf das Gebiet des Landes beschr\u00e4nkt. Von der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausl\u00e4nder zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung ohne Pr\u00fcfung nach \u00a7 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.<\/p>\n<p>(1a) In den F\u00e4llen des \u00a7 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Inland beschr\u00e4nkt. Der Ausl\u00e4nder muss sich nach der Einreise unverz\u00fcglich dorthin begeben. Ist eine solche Beh\u00f6rde nicht feststellbar, gilt \u00a7 15a entsprechend.<\/p>\n<p>(1b) Die r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausl\u00e4nder seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(1c) Eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders kann unabh\u00e4ngig von den Abs\u00e4tzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausl\u00e4ndern verwirklicht werden kann, rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausl\u00e4nder gegen Vorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes versto\u00dfen hat, oder<\/p>\n<p>3. konkrete Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausl\u00e4nder bevorstehen.<\/p>\n<p>Eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung auf den Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde soll angeordnet werden, wenn der Ausl\u00e4nder die der Abschiebung entgegenstehenden Gr\u00fcnde durch vors\u00e4tzlich falsche Angaben oder durch eigene T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit selbst herbeif\u00fchrt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausl\u00e4nder, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausl\u00e4nder zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausl\u00e4nders \u00e4ndern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangeh\u00f6rigen oder sonstige humanit\u00e4re Gr\u00fcnde von vergleichbarem Gewicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Ausl\u00e4nder kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vor\u00fcbergehend verlassen.<\/p>\n<p>(1e) Auflagen k\u00f6nnen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Ma\u00dfnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausl\u00e4nder verpflichtet werden, sich einmal w\u00f6chentlich oder in einem l\u00e4ngeren Intervall bei der f\u00fcr den Aufenthaltsort des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu melden.<\/p>\n<p>(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen k\u00f6nnen angeordnet werden.<\/p>\n<p>(2) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen Ausreiseeinrichtungen f\u00fcr vollziehbar ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gef\u00f6rdert und die Erreichbarkeit f\u00fcr Beh\u00f6rden und Gerichte sowie die Durchf\u00fchrung der Ausreise gesichert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Abschiebungshaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Abschiebungshaft ist unzul\u00e4ssig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die k\u00fcrzest m\u00f6gliche Dauer zu beschr\u00e4nken. Minderj\u00e4hrige und Familien mit Minderj\u00e4hrigen d\u00fcrfen nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn \u00fcber die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt w\u00fcrde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht \u00fcberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es f\u00fcr die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn<\/p>\n<p>1. Fluchtgefahr besteht,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder<\/p>\n<p>3. eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.<\/p>\n<p>Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzul\u00e4ssig, wenn feststeht, dass aus Gr\u00fcnden, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der n\u00e4chsten drei Monate durchgef\u00fchrt werden kann. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausl\u00e4nder, von dem eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsg\u00fcter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zul\u00e4ssig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der n\u00e4chsten drei Monate durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder gegen\u00fcber den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden \u00fcber seine Identit\u00e4t t\u00e4uscht oder in einer f\u00fcr ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung get\u00e4uscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdr\u00fcckung oder Vernichtung von Identit\u00e4ts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identit\u00e4t,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder unentschuldigt zur Durchf\u00fchrung einer Anh\u00f6rung oder \u00e4rztlichen Untersuchung nach \u00a7 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausl\u00e4nder bei der Ank\u00fcndigung des Termins auf die M\u00f6glichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,<\/p>\n<p>3. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausl\u00e4nder seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder sich entgegen \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufh\u00e4lt und er keine Betretenserlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 8 besitzt,<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder<\/p>\n<p>6. der Ausl\u00e4nder ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.<\/p>\n<p>(3b) Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 k\u00f6nnen sein:<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder hat gegen\u00fcber den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden \u00fcber seine Identit\u00e4t in einer f\u00fcr ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise get\u00e4uscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdr\u00fcckung oder Vernichtung von Identit\u00e4ts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identit\u00e4t,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbetr\u00e4ge, insbesondere an einen Dritten f\u00fcr dessen Handlung nach \u00a7 96, aufgewandt, die nach den Umst\u00e4nden derart ma\u00dfgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,<\/p>\n<p>3. von dem Ausl\u00e4nder geht eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsg\u00fcter der inneren Sicherheit aus,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder ist wiederholt wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder hat die Passbeschaffungspflicht nach \u00a7 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erf\u00fcllt oder der Ausl\u00e4nder hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identit\u00e4t, insbesondere die ihm nach \u00a7 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die M\u00f6glichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterf\u00fcllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach \u00a7 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,<\/p>\n<p>6. der Ausl\u00e4nder hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach \u00a7 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 versto\u00dfen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verh\u00e4ngte Auflage nach \u00a7 61 Absatz 1e nicht erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>7. der Ausl\u00e4nder, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem beh\u00f6rdlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich \u00fcberwiegend aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in F\u00e4llen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausl\u00e4nder zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht vollzogen werden kann, um h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate verl\u00e4ngert werden. Eine Verl\u00e4ngerung um h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate ist auch m\u00f6glich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die \u00dcbermittlung der f\u00fcr die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verz\u00f6gert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht \u00fcberschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.<\/p>\n<p>(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unber\u00fchrt, sofern die Voraussetzungen f\u00fcr die Haftanordnung unver\u00e4ndert fortbestehen.<\/p>\n<p>(5) Die f\u00fcr den Haftantrag zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann einen Ausl\u00e4nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl\u00e4ufig in Gewahrsam nehmen, wenn<\/p>\n<p>1. der dringende Verdacht f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,<\/p>\n<p>2. die richterliche Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und<\/p>\n<p>3. der begr\u00fcndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl\u00e4nder der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich dem Richter zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Sicherungshaft vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(6) Ein Ausl\u00e4nder kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung f\u00fcr die Dauer von l\u00e4ngstens 14 Tagen zur Durchf\u00fchrung einer Anordnung nach \u00a7 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder erm\u00e4chtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er vermutlich besitzt, pers\u00f6nlich zu erscheinen, oder eine \u00e4rztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisef\u00e4higkeit durchf\u00fchren zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er<\/p>\n<p>1. einer solchen erstmaligen Anordnung oder<\/p>\n<p>2. einer Anordnung nach \u00a7 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde pers\u00f6nlich zu erscheinen,<\/p>\n<p>unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausl\u00e4nder zuvor auf die M\u00f6glichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verl\u00e4ngerung der Mitwirkungshaft ist nicht m\u00f6glich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. \u00a7 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62a Vollzug der Abschiebungshaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abschiebungsgefangene sind getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angeh\u00f6rige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den \u00fcbrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Ma\u00df an Privatsph\u00e4re zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangeh\u00f6rigen, den zust\u00e4ndigen Konsularbeh\u00f6rden und einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Hilfs- und Unterst\u00fctzungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.<\/p>\n<p>(3) Bei minderj\u00e4hrigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Ma\u00dfgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008\/115\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur R\u00fcckf\u00fchrung illegal aufh\u00e4ltiger Drittstaatsangeh\u00f6riger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu ber\u00fccksichtigen. Der Situation schutzbed\u00fcrftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.<\/p>\n<p>(4) Mitarbeitern von einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Hilfs- und Unterst\u00fctzungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.<\/p>\n<p>(5) Abschiebungsgefangene sind \u00fcber ihre Rechte und Pflichten und \u00fcber die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62b Ausreisegewahrsam<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach \u00a7 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausl\u00e4nder zur Sicherung der Durchf\u00fchrbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausl\u00e4nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die \u00dcberschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,<\/p>\n<p>2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgef\u00fchrt werden kann und<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten l\u00e4sst, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er<\/p>\n<p>a) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,<\/p>\n<p>b) \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit get\u00e4uscht hat,<\/p>\n<p>c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen au\u00dfer Betracht bleiben oder<\/p>\n<p>d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausl\u00e4nder glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.<\/p>\n<p>(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausl\u00e4nders ohne Zur\u00fccklegen einer gr\u00f6\u00dferen Entfernung zu einer Grenz\u00fcbergangsstelle m\u00f6glich ist, vollzogen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 62 Absatz 1 und 4a sowie \u00a7 62a finden entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr den Antrag nach Absatz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann einen Ausl\u00e4nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl\u00e4ufig in Gewahrsam nehmen, wenn<\/p>\n<p>1. der dringende Verdacht f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,<\/p>\n<p>2. die richterliche Entscheidung \u00fcber die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und<\/p>\n<p>3. der begr\u00fcndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl\u00e4nder der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich dem Richter zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62c Erg\u00e4nzende Vorbereitungshaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufh\u00e4lt und keine Betretenserlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach \u00a7 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsg\u00fcter der inneren Sicherheit ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach \u00a7 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist. Die Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach \u00a7 34 des Asylgesetzes nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, sp\u00e4testens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzul\u00e4ssig nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt. In den F\u00e4llen, in denen der Asylantrag als unzul\u00e4ssig nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt wurde, endet die Haft nach Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach \u00a7 36 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes, bei rechtzeitiger Antragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In den F\u00e4llen, in denen der Antrag nach \u00a7 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, endet die Haft sp\u00e4testens eine Woche nach der gerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<p>(3) Die Haft wird grunds\u00e4tzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausl\u00e4nder eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsg\u00fcter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der Ausl\u00e4nder ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. \u00a7 62 Absatz 1 sowie \u00a7 62a Absatz 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr den Haftantrag zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann einen Ausl\u00e4nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl\u00e4ufig in Gewahrsam nehmen, wenn<\/p>\n<p>1. der dringende Verdacht f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,<\/p>\n<p>2. die richterliche Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Haft nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und<\/p>\n<p>3. der begr\u00fcndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl\u00e4nder der Anordnung der Haft nach Absatz 1 entziehen will.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich dem Richter zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Haft nach Absatz 1 vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2713\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2713&text=Abschnitt+2.+Durchsetzung+der+Ausreisepflicht+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2713&title=Abschnitt+2.+Durchsetzung+der+Ausreisepflicht+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2713&description=Abschnitt+2.+Durchsetzung+der+Ausreisepflicht+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2713\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2713","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2713","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2713"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2713\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2714,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2713\/revisions\/2714"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2713"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2713"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2713"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}