{"id":2711,"date":"2021-08-21T19:28:34","date_gmt":"2021-08-21T19:28:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2711"},"modified":"2021-08-21T19:28:34","modified_gmt":"2021-08-21T19:28:34","slug":"kapitel-5-beendigung-des-aufenthalts-abschnitt-1-begruendung-der-ausreisepflicht-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2711","title":{"rendered":"Kapitel 5. Beendigung des Aufenthalts. Abschnitt 1. Begr\u00fcndung der Ausreisepflicht (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 5<br \/>\n<strong>Beendigung des Aufenthalts<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Begruendung-der-Ausreisepflicht.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Begr\u00fcndung der Ausreisepflicht<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Ausreisepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG\/T\u00fcrkei nicht oder nicht mehr besteht.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder hat das Bundesgebiet unverz\u00fcglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.<\/p>\n<p>(2a) (weggefallen)<\/p>\n<p>(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat gen\u00fcgt der Ausl\u00e4nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder aufzufordern, sich unverz\u00fcglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.<\/p>\n<p>(4) Ein ausreisepflichtiger Ausl\u00e4nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde f\u00fcr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vorher anzuzeigen.<\/p>\n<p>(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.<\/p>\n<p>(6) Ein Ausl\u00e4nder kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausl\u00e4nder, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach \u00a7 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zur\u00fcckweisung und f\u00fcr den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. F\u00fcr Ausl\u00e4nder, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15a verteilt worden sind, gilt \u00a7 66 des Asylgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Beendigung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden F\u00e4llen:<\/p>\n<p>1. Ablauf seiner Geltungsdauer,<\/p>\n<p>2. Eintritt einer aufl\u00f6senden Bedingung,<\/p>\n<p>3. R\u00fccknahme des Aufenthaltstitels,<\/p>\n<p>4. Widerruf des Aufenthaltstitels,<\/p>\n<p>5. Ausweisung des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a,<\/p>\n<p>6. wenn der Ausl\u00e4nder aus einem seiner Natur nach nicht vor\u00fcbergehenden Grunde ausreist,<\/p>\n<p>7. wenn der Ausl\u00e4nder ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bestimmten l\u00e4ngeren Frist wieder eingereist ist,<\/p>\n<p>8. wenn ein Ausl\u00e4nder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gem\u00e4\u00df der \u00a7\u00a7 22, 23 oder \u00a7 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;<\/p>\n<p>ein f\u00fcr mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.<\/p>\n<p>(1a) Die G\u00fcltigkeit einer nach \u00a7 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausl\u00e4nder von der in der Richtlinie 2014\/66\/EU vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union durchzuf\u00fchren. Die G\u00fcltigkeit einer nach \u00a7 16b oder \u00a7 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausl\u00e4nder von der in der Richtlinie (EU) 2016\/801 vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausl\u00e4nders, der sich mindestens 15 Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erl\u00f6schen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausl\u00e4nders erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde am Ort des letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.<\/p>\n<p>(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erf\u00fcllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat \u00fcberschritten wird und der Ausl\u00e4nder innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.<\/p>\n<p>(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine l\u00e4ngere Frist bestimmt, wenn der Ausl\u00e4nder aus einem seiner Natur nach vor\u00fcbergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt au\u00dferhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausl\u00e4nders nicht, wenn er die Voraussetzungen des \u00a7 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erf\u00fcllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel zur Eingehung der Ehe gen\u00f6tigt und von der R\u00fcckkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.<\/p>\n<p>(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entf\u00e4llt, wenn der Ausl\u00e4nder ausgewiesen, zur\u00fcckgeschoben oder abgeschoben wird; \u00a7 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(6) R\u00e4umliche und sonstige Beschr\u00e4nkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausl\u00e4nder seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausl\u00e4nders, dem das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unanfechtbar die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines g\u00fcltigen, von einer deutschen Beh\u00f6rde ausgestellten Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge ist. Der Ausl\u00e4nder hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Ausstellung eines Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge auf einen anderen Staat \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausl\u00e4nders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a gibt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde in dem Verfahren nach \u00a7 91c Absatz 2 \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge dem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(8a) Soweit die Beh\u00f6rden anderer Schengen-Staaten \u00fcber Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009, die durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden unterrichten die Beh\u00f6rden anderer Schengen-Staaten unmittelbar \u00fcber ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009.<\/p>\n<p>(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU erlischt nur, wenn<\/p>\n<p>1. ihre Erteilung wegen T\u00e4uschung, Drohung oder Bestechung zur\u00fcckgenommen wird,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a bekannt gegeben wird,<\/p>\n<p>3. sich der Ausl\u00e4nder f\u00fcr einen Zeitraum von zw\u00f6lf aufeinander folgenden Monaten au\u00dferhalb des Gebiets aufh\u00e4lt, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum betr\u00e4gt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausl\u00e4nder, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangeh\u00f6rigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 30, 32, 33 oder 36 waren,<\/p>\n<p>4. sich der Ausl\u00e4nder f\u00fcr einen Zeitraum von sechs Jahren au\u00dferhalb des Bundesgebiets aufh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erwirbt.<\/p>\n<p>Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten F\u00e4lle sind die Abs\u00e4tze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.<br \/>\n(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 betr\u00e4gt die Frist f\u00fcr die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den \u00a7\u00a7 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangeh\u00f6rigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zw\u00f6lf Monate. Gleiches gilt f\u00fcr die Niederlassungserlaubnis eines Ausl\u00e4nders, der sich mindestens 15 Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Widerruf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthaltstitel des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann au\u00dfer in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. er keinen g\u00fcltigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,<\/p>\n<p>2. er seine Staatsangeh\u00f6rigkeit wechselt oder verliert,<\/p>\n<p>3. er noch nicht eingereist ist,<\/p>\n<p>4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Fl\u00fcchtling oder als subsidi\u00e4r Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder<\/p>\n<p>5. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass<\/p>\n<p>a) die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,<\/p>\n<p>b) der Ausl\u00e4nder einen der Ausschlussgr\u00fcnde nach \u00a7 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erf\u00fcllt oder<\/p>\n<p>c) in den F\u00e4llen des \u00a7 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausl\u00e4nder in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebenden Familienangeh\u00f6rigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenst\u00e4ndiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.<\/p>\n<p>(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Besch\u00e4ftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 41 die Zustimmung zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Besch\u00e4ftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Besch\u00e4ftigung gestatten.<\/p>\n<p>(2a) Eine nach \u00a7 19 erteilte ICT-Karte, eine nach \u00a7 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erf\u00fcllt oder<\/p>\n<p>2. gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Mobilit\u00e4t von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014\/66\/EU versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p>Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangeh\u00f6rigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangeh\u00f6rigen steht ein eigenst\u00e4ndiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.<\/p>\n<p>(3) Eine nach \u00a7 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder unter Ber\u00fccksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder nicht mehr die Voraussetzungen erf\u00fcllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Zur Pr\u00fcfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.<br \/>\n(4) Eine nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausl\u00e4nder eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung gef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder nicht mehr die Voraussetzungen erf\u00fcllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f erteilt werden k\u00f6nnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>(4a) Eine nach \u00a7 16e oder \u00a7 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder nicht mehr die Voraussetzungen erf\u00fcllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,<\/p>\n<p>2. die Angaben des Ausl\u00e4nders, auf die in \u00a7 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder auf Grund sonstiger Umst\u00e4nde nicht mehr die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.<\/p>\n<p>(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verliert.<\/p>\n<p>(7) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Ausweisung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, dessen Aufenthalt die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles vorzunehmende Abw\u00e4gung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet ergibt, dass das \u00f6ffentliche Interesse an der Ausreise \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>(2) Bei der Abw\u00e4gung nach Absatz 1 sind nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine pers\u00f6nlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausl\u00e4nder rechtstreu verhalten hat, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG\/T\u00fcrkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das pers\u00f6nliche Verhalten des Betroffenen gegenw\u00e4rtig eine schwerwiegende Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchrt und die Ausweisung f\u00fcr die Wahrung dieses Interesses unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p>(3a) Ein Ausl\u00e4nder, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausl\u00e4ndischen Fl\u00fcchtlings genie\u00dft oder der einen von einer Beh\u00f6rde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden als eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskr\u00e4ftig verurteilt wurde.<\/p>\n<p>(3b) Ein Ausl\u00e4nder, der die Rechtsstellung eines subsidi\u00e4r Schutzberechtigten im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genie\u00dft, darf nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn<\/p>\n<p>1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder<\/p>\n<p>2. eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Ausweisungsinteresse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,<br \/>\n1a. rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten<\/p>\n<p>a) gegen das Leben,<\/p>\n<p>b) gegen die k\u00f6rperliche Unversehrtheit,<\/p>\n<p>c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den \u00a7\u00a7 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit \u00a7 184b des Strafgesetzbuches,<\/p>\n<p>d) gegen das Eigentum, sofern das Gesetz f\u00fcr die Straftat eine im Mindestma\u00df erh\u00f6hte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienm\u00e4\u00dfig begangen wurden oder<\/p>\n<p>e) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder t\u00e4tlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,<\/p>\n<p>1b. wegen einer oder mehrerer Straftaten nach \u00a7 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungstr\u00e4gers oder Sozialversicherungstr\u00e4gers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz \u00fcber den Verkehr mit Bet\u00e4ubungsmitteln rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angeh\u00f6rt oder angeh\u00f6rt hat, die den Terrorismus unterst\u00fctzt oder er eine derartige Vereinigung unterst\u00fctzt oder unterst\u00fctzt hat oder er eine in \u00a7 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat nach \u00a7 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausl\u00e4nder nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgef\u00e4hrdenden Handeln Abstand,<\/p>\n<p>3. zu den Leitern eines Vereins geh\u00f6rte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richtet,<\/p>\n<p>4. sich zur Verfolgung politischer oder religi\u00f6ser Ziele an Gewaltt\u00e4tigkeiten beteiligt oder \u00f6ffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder<\/p>\n<p>5. zu Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angeh\u00f6rige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verst\u00e4rken oder \u00f6ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu st\u00f6ren,<\/p>\n<p>a) gegen Teile der Bev\u00f6lkerung zu Willk\u00fcrma\u00dfnahmen aufstachelt,<\/p>\n<p>b) Teile der Bev\u00f6lkerung b\u00f6swillig ver\u00e4chtlich macht und dadurch die Menschenw\u00fcrde anderer angreift oder<\/p>\n<p>c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder daf\u00fcr wirbt,<\/p>\n<p>es sei denn, der Ausl\u00e4nder nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.<\/p>\n<p>(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist,<\/p>\n<p>3. als T\u00e4ter oder Teilnehmer den Tatbestand des \u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,<\/p>\n<p>4. Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gef\u00e4hrliches Bet\u00e4ubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,<\/p>\n<p>5. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abh\u00e4lt, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,<\/p>\n<p>6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe n\u00f6tigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Versto\u00df gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Versto\u00df liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,<\/p>\n<p>7. in einer Befragung, die der Kl\u00e4rung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gegen\u00fcber fr\u00fchere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vors\u00e4tzlich keine, falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben \u00fcber Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterst\u00fctzung des Terrorismus oder der Gef\u00e4hrdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verd\u00e4chtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Ausl\u00e4nder vor der Befragung ausdr\u00fccklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollst\u00e4ndiger Angaben hingewiesen wurde,<br \/>\n8. in einem Verwaltungsverfahren, das von Beh\u00f6rden eines Schengen-Staates durchgef\u00fchrt wurde, im In- oder Ausland<\/p>\n<p>a) falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder<\/p>\n<p>b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Ma\u00dfnahmen der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mitgewirkt hat, soweit der Ausl\u00e4nder zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder<\/p>\n<p>9. einen nicht nur vereinzelten oder geringf\u00fcgigen Versto\u00df gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Entscheidungen oder Verf\u00fcgungen begangen oder au\u00dferhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vors\u00e4tzliche schwere Straftat anzusehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Bleibeinteresse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat,<\/p>\n<p>2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderj\u00e4hriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat,<\/p>\n<p>3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausl\u00e4nder in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,<\/p>\n<p>4. mit einem deutschen Familienangeh\u00f6rigen oder Lebenspartner in famili\u00e4rer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht f\u00fcr einen minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht aus\u00fcbt oder<\/p>\n<p>5. eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4, den \u00a7\u00a7 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach \u00a7 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.<\/p>\n<p>(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder minderj\u00e4hrig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren im Bundesgebiet aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder sein Personensorgerecht f\u00fcr einen im Bundesgebiet rechtm\u00e4\u00dfig sich aufhaltenden ledigen Minderj\u00e4hrigen oder mit diesem sein Umgangsrecht aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder minderj\u00e4hrig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>5. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu ber\u00fccksichtigen sind beziehungsweise ist oder<\/p>\n<p>6. der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.<\/p>\n<p>(3) Aufenthalte auf der Grundlage von \u00a7 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtm\u00e4\u00dfiger Aufenthalt im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 nur ber\u00fccksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 \u00dcberwachung ausreisepflichtiger Ausl\u00e4nder aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, gegen den eine Ausweisungsverf\u00fcgung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal w\u00f6chentlich bei der f\u00fcr seinen Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder<\/p>\n<p>2. auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde beschr\u00e4nkt, soweit die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde keine abweichenden Festlegungen trifft.<\/p>\n<p>(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterk\u00fcnften auch au\u00dferhalb des Bezirks der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um<\/p>\n<p>1. die Fortf\u00fchrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung gef\u00fchrt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser \u00fcberwachen zu k\u00f6nnen oder<\/p>\n<p>2. die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 gef\u00fchrt haben, zu unterbinden.<\/p>\n<p>(4) Um die Fortf\u00fchrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a gef\u00fchrt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausl\u00e4nder auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu besch\u00e4ftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschr\u00e4nkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die innere Sicherheit oder f\u00fcr Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 gef\u00fchrt haben, zu unterbinden, k\u00f6nnen Beschr\u00e4nkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die innere Sicherheit oder f\u00fcr Leib und Leben Dritter abzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Die Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausl\u00e4nder in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56a Elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Um eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die innere Sicherheit oder f\u00fcr Leib und Leben Dritter abzuwehren, kann ein Ausl\u00e4nder, der einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung des Aufenthaltes nach \u00a7 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach \u00a7 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anordnung verpflichtet werden,<\/p>\n<p>1. die f\u00fcr eine elektronische \u00dcberwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel st\u00e4ndig in betriebsbereitem Zustand am K\u00f6rper bei sich zu f\u00fchren und<\/p>\n<p>2. deren Funktionsf\u00e4higkeit nicht zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(2) Die Anordnung ergeht f\u00fcr l\u00e4ngstens drei Monate. Sie kann um jeweils h\u00f6chstens drei Monate verl\u00e4ngert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Ma\u00dfnahme unverz\u00fcglich zu beenden.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erhebt und speichert mit Hilfe der vom Ausl\u00e4nder mitgef\u00fchrten technischen Mittel automatisiert Daten \u00fcber<\/p>\n<p>1. dessen Aufenthaltsort sowie<\/p>\n<p>2. \u00fcber etwaige Beeintr\u00e4chtigungen der Datenerhebung.<\/p>\n<p>Soweit es technisch m\u00f6glich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Ausl\u00e4nders keine \u00fcber den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere Stelle als die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die in Satz 1 genannten Daten erhebt und speichert. Die Erm\u00e4chtigung nach Satz 3 kann durch Rechtsverordnung von den Landesregierungen auf die f\u00fcr den Vollzug dieses Gesetzes zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(4) Die Daten d\u00fcrfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist<\/p>\n<p>1. zur Feststellung von Verst\u00f6\u00dfen gegen eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung des Aufenthaltes nach \u00a7 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach \u00a7 56 Absatz 4,<\/p>\n<p>2. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 98 Absatz 3 Nummer 5a oder einer Straftat nach \u00a7 95 Absatz 1 Nummer 6a,<\/p>\n<p>3. zur Feststellung eines Versto\u00dfes gegen eine vollstreckbare gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 und zur Verfolgung einer Straftat nach \u00a7 95 Absatz 2 Nummer 1a,<\/p>\n<p>4. zur Abwehr einer erheblichen gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person,<\/p>\n<p>5. zur Verfolgung von erheblichen Straftaten gegen Leib und Leben einer dritten Person oder von Straftaten nach \u00a7 89a oder \u00a7 129a des Strafgesetzbuches oder<\/p>\n<p>6. zur Aufrechterhaltung der Funktionsf\u00e4higkeit der technischen Mittel.<\/p>\n<p>(5) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Absatz 4 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern unbeschadet der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind sp\u00e4testens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu l\u00f6schen, soweit sie nicht f\u00fcr die in Absatz 4 genannten Zwecke verarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zw\u00f6lf Monaten zu l\u00f6schen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person \u00fcber den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, d\u00fcrfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverz\u00fcglich nach Kenntnisnahme zu l\u00f6schen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und L\u00f6schung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(6) Zur Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 hat die zust\u00e4ndige Stelle im Sinne des Absatzes 3:<\/p>\n<p>1. eingehende Systemmeldungen \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe nach Absatz 4 Nummer 1 entgegenzunehmen und zu bewerten,<\/p>\n<p>2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcbermitteln, sofern dies zur Durchsetzung von Ma\u00dfnahmen nach Absatz 4 Nummer 1 erforderlich ist,<\/p>\n<p>3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zust\u00e4ndige Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 98 Absatz 3 Nummer 5a oder an die zust\u00e4ndige Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zur Verfolgung einer Straftat nach \u00a7 95 Absatz 1 Nummer 6a oder Absatz 2 Nummer 1a \u00fcbermitteln,<\/p>\n<p>4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, sofern dies zur Abwehr einer erheblichen gegenw\u00e4rtigen Gefahr im Sinne von Absatz 4 Nummer 4 erforderlich ist,<\/p>\n<p>5. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zust\u00e4ndigen Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, wenn dies zur Verh\u00fctung oder zur Verfolgung einer in Absatz 4 Nummer 5 genannten Straftat erforderlich ist,<\/p>\n<p>6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zust\u00e4ndige Stelle Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Versto\u00df hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann,<\/p>\n<p>7. eine \u00dcberpr\u00fcfung der bei der betroffenen Person vorhandenen technischen Ger\u00e4te auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit oder Manipulation und die zu der Behebung einer Funktionsbeeintr\u00e4chtigung erforderlichen Ma\u00dfnahmen, insbesondere des Austausches der technischen Mittel oder von Teilen davon, einzuleiten,<\/p>\n<p>8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln zu beantworten.<\/p>\n<p>(7) Im Antrag auf Anordnung einer Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 sind anzugeben<\/p>\n<p>1. die Person, gegen die sich die Ma\u00dfnahme richtet, mit Name und Anschrift,<\/p>\n<p>2. Art, Umfang und Dauer der Ma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>3. die Angabe, ob gegen\u00fcber der Person, gegen die sich die Ma\u00dfnahme richtet, eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach \u00a7 56 Absatz 4 besteht,<\/p>\n<p>4. der Sachverhalt sowie<\/p>\n<p>5. eine Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben<\/p>\n<p>1. die Person, gegen die sich die Ma\u00dfnahme richtet, mit Name und Anschrift,<\/p>\n<p>2. Art, Umfang und Dauer der Ma\u00dfnahme sowie<\/p>\n<p>3. die wesentlichen Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>(9) F\u00fcr richterliche Anordnungen nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die zust\u00e4ndige Stelle im Sinne des Absatzes 3 ihren Sitz hat. F\u00fcr das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.<\/p>\n<p>(10) \u00a7 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2711\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2711&text=Kapitel+5.+Beendigung+des+Aufenthalts.+Abschnitt+1.+Begr%C3%BCndung+der+Ausreisepflicht+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2711&title=Kapitel+5.+Beendigung+des+Aufenthalts.+Abschnitt+1.+Begr%C3%BCndung+der+Ausreisepflicht+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2711&description=Kapitel+5.+Beendigung+des+Aufenthalts.+Abschnitt+1.+Begr%C3%BCndung+der+Ausreisepflicht+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2711\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2711","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2711","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2711"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2711\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2712,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2711\/revisions\/2712"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2711"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2711"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2711"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}