{"id":2709,"date":"2021-08-21T19:26:53","date_gmt":"2021-08-21T19:26:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2709"},"modified":"2021-08-21T19:26:53","modified_gmt":"2021-08-21T19:26:53","slug":"kapitel-4-ordnungsrechtliche-vorschriften-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2709","title":{"rendered":"Kapitel 4. Ordnungsrechtliche Vorschriften (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 4<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Ordnungsrechtliche-Vorschriften.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Ordnungsrechtliche Vorschriften<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Ordnungsverf\u00fcgungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann gegen\u00fcber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausl\u00e4nder verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des \u00a7 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im \u00dcbrigen kann einem Ausl\u00e4nder die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der daf\u00fcr erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entf\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Verbot und Beschr\u00e4nkung der politischen Bet\u00e4tigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder d\u00fcrfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch bet\u00e4tigen. Die politische Bet\u00e4tigung eines Ausl\u00e4nders kann beschr\u00e4nkt oder untersagt werden, soweit sie<\/p>\n<p>1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausl\u00e4ndern oder von verschiedenen Ausl\u00e4ndergruppen im Bundesgebiet, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet,<\/p>\n<p>2. den au\u00dfenpolitischen Interessen oder den v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,<\/p>\n<p>3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verst\u00f6\u00dft oder<\/p>\n<p>4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen au\u00dferhalb des Bundesgebiets zu f\u00f6rdern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die W\u00fcrde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.<\/p>\n<p>(2) Die politische Bet\u00e4tigung eines Ausl\u00e4nders wird untersagt, soweit sie<\/p>\n<p>1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet oder den kodifizierten Normen des V\u00f6lkerrechts widerspricht,<\/p>\n<p>2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religi\u00f6ser oder sonstiger Belange \u00f6ffentlich unterst\u00fctzt, bef\u00fcrwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder<\/p>\n<p>3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder au\u00dferhalb des Bundesgebiets unterst\u00fctzt, die im Bundesgebiet Anschl\u00e4ge gegen Personen oder Sachen oder au\u00dferhalb des Bundesgebiets Anschl\u00e4ge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, bef\u00fcrwortet oder angedroht haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identit\u00e4tsfeststellung befugten Beh\u00f6rde vorzulegen und es ihr zu erm\u00f6glichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies gilt auch f\u00fcr die Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung nach \u00a7 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. Ein Ausl\u00e4nder, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des \u00a7 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in \u00a7 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur \u00dcberpr\u00fcfung der darin enthaltenen Angaben befugten Beh\u00f6rde vorzulegen und es ihr zu erm\u00f6glichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Ausweisrechtliche Pflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und<\/p>\n<p>2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung<\/p>\n<p>auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausl\u00e4nderrechts betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und vor\u00fcbergehend zu \u00fcberlassen, soweit dies zur Durchf\u00fchrung oder Sicherung von Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, der zugleich eine ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausl\u00e4ndischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausl\u00e4nderrechts betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und vor\u00fcbergehend zu \u00fcberlassen, wenn<\/p>\n<p>1. ihm nach \u00a7 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach \u00a7 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach \u00a7 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausl\u00e4nder beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen f\u00fcr eine Untersagung der Ausreise nach \u00a7 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aush\u00e4ndigung und vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung des ausl\u00e4ndischen Passes oder Passersatzes zur Durchf\u00fchrung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, gen\u00fcgt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung \u00fcber einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.<\/p>\n<p>(3) Besitzt der Ausl\u00e4nder keinen g\u00fcltigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identit\u00e4tspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datentr\u00e4ger, die f\u00fcr die Feststellung seiner Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit und f\u00fcr die Feststellung und Geltendmachung einer R\u00fcckf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein k\u00f6nnen und in deren Besitz er ist, den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden auf Verlangen vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu \u00fcberlassen. Kommt der Ausl\u00e4nder seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datentr\u00e4ger ist, k\u00f6nnen er und die von ihm mitgef\u00fchrten Sachen durchsucht werden. Der Ausl\u00e4nder hat die Ma\u00dfnahme zu dulden.<\/p>\n<p>(3a) Die Auswertung von Datentr\u00e4gern ist nur zul\u00e4ssig, soweit dies f\u00fcr die Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders und f\u00fcr die Feststellung und Geltendmachung einer R\u00fcckf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit in einen anderen Staat nach Ma\u00dfgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Ma\u00dfnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datentr\u00e4gern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w\u00fcrden, ist die Ma\u00dfnahme unzul\u00e4ssig. Der Ausl\u00e4nder hat die notwendigen Zugangsdaten f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Auswertung von Datentr\u00e4gern zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Datentr\u00e4ger d\u00fcrfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Bef\u00e4higung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datentr\u00e4gern erlangt werden, d\u00fcrfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hier\u00fcber sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Die Tatsache ihrer Erlangung und L\u00f6schung ist aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p>(4) Wird nach \u00a7 5 Abs. 3 oder \u00a7 33 von der Erf\u00fcllung der Passpflicht (\u00a7 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48a Erhebung von Zugangsdaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit der Ausl\u00e4nder die notwendigen Zugangsdaten f\u00fcr die Auswertung von Endger\u00e4ten, die er f\u00fcr telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verf\u00fcgung stellt, darf von demjenigen, der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft \u00fcber die Daten, mittels derer der Zugriff auf Endger\u00e4te oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endger\u00e4ten oder hiervon r\u00e4umlich getrennt eingesetzt werden, gesch\u00fctzt wird (\u00a7 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Verarbeitung der Daten vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<p>(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverz\u00fcglich zu \u00fcbermitteln. F\u00fcr die Entsch\u00e4digung der Diensteanbieter ist \u00a7 23 Absatz 1 des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 \u00dcberpr\u00fcfung, Feststellung und Sicherung der Identit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen unter den Voraussetzungen des \u00a7 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die ben\u00f6tigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Dar\u00fcber hinaus sind auch alle anderen Beh\u00f6rden, an die Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister nach den \u00a7\u00a7 15 bis 20 des AZR-Gesetzes \u00fcbermittelt werden, und die Meldebeh\u00f6rden befugt, Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identit\u00e4t des Inhabers \u00fcberpr\u00fcfen d\u00fcrfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdr\u00fccke und das Lichtbild.<\/p>\n<p>(2) Jeder Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, gegen\u00fcber den mit dem Vollzug des Ausl\u00e4nderrechts betrauten Beh\u00f6rden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erkl\u00e4rungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.<\/p>\n<p>(3) Bestehen Zweifel \u00fcber die Person, das Lebensalter oder die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders, so sind die zur Feststellung seiner Identit\u00e4t, seines Lebensalters oder seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, wenn<\/p>\n<p>1. dem Ausl\u00e4nder die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder<\/p>\n<p>2. es zur Durchf\u00fchrung anderer Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders ist durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 15a stattfindet.<\/p>\n<p>(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identit\u00e4t sollen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>1. wenn der Ausl\u00e4nder mit einem gef\u00e4lschten oder verf\u00e4lschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;<\/p>\n<p>2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begr\u00fcnden, dass der Ausl\u00e4nder nach einer Zur\u00fcckweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;<\/p>\n<p>3. bei Ausl\u00e4ndern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;<\/p>\n<p>4. wenn der Ausl\u00e4nder in einen in \u00a7 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zur\u00fcckgewiesen oder zur\u00fcckgeschoben wird;<\/p>\n<p>5. bei der Beantragung eines nationalen Visums;<\/p>\n<p>6. bei Ausl\u00e4ndern, die f\u00fcr ein Aufnahmeverfahren nach \u00a7 23, f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von vor\u00fcbergehendem Schutz nach \u00a7 24 oder f\u00fcr ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Ma\u00dfnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in die Pr\u00fcfung \u00fcber die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den F\u00e4llen des \u00a7 29 Absatz 3;<\/p>\n<p>7. wenn ein Versagungsgrund nach \u00a7 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>(6) Ma\u00dfnahmen im Sinne der Abs\u00e4tze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdr\u00fccken sowie Messungen und \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich k\u00f6rperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil f\u00fcr die Gesundheit des Ausl\u00e4nders zu bef\u00fcrchten ist. Die Ma\u00dfnahmen sind zul\u00e4ssig bei Ausl\u00e4ndern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identit\u00e4t sind diese Ma\u00dfnahmen nur zul\u00e4ssig, wenn die Identit\u00e4t in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Beh\u00f6rden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.<br \/>\n(6a) Ma\u00dfnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdr\u00fccken.<\/p>\n<p>(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausl\u00e4nders kann das gesprochene Wort des Ausl\u00e4nders auf Ton- oder Datentr\u00e4ger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausl\u00e4nder vorher dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wurde.<\/p>\n<p>(8) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zur\u00fcckgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen zu sichern. Nach Satz 1 d\u00fcrfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.<\/p>\n<p>(9) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, ist durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen zu sichern. Nach Satz 1 d\u00fcrfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.<\/p>\n<p>(10) Der Ausl\u00e4nder hat die Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2709\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2709&text=Kapitel+4.+Ordnungsrechtliche+Vorschriften+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2709&title=Kapitel+4.+Ordnungsrechtliche+Vorschriften+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2709&description=Kapitel+4.+Ordnungsrechtliche+Vorschriften+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2709\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2709","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2709","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2709"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2709\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2710,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2709\/revisions\/2710"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2709"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2709"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2709"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}