{"id":2707,"date":"2021-08-21T19:17:07","date_gmt":"2021-08-21T19:17:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2707"},"modified":"2021-08-21T19:17:07","modified_gmt":"2021-08-21T19:17:07","slug":"kapitel-3-integration-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2707","title":{"rendered":"Kapitel 3. Integration (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 3<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Integration.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Integration<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Integrationskurs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Integration von rechtm\u00e4\u00dfig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausl\u00e4ndern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gef\u00f6rdert und gefordert.<\/p>\n<p>(2) Eingliederungsbem\u00fchungen von Ausl\u00e4ndern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterst\u00fctzt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausl\u00e4ndern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausl\u00e4nder sollen dadurch mit den Lebensverh\u00e4ltnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens selbst\u00e4ndig handeln k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge koordiniert und durchgef\u00fchrt, das sich hierzu privater oder \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger bedienen kann. F\u00fcr die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Ber\u00fccksichtigung der Leistungsf\u00e4higkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausl\u00e4nder zur Gew\u00e4hrung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.<\/p>\n<p>(4) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, n\u00e4here Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchf\u00fchrung der Kurse, die Vorgaben bez\u00fcglich der Auswahl und Zulassung der Kurstr\u00e4ger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschlie\u00dflich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach \u00a7 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Pr\u00fcfungs- und Nachweismodalit\u00e4ten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausl\u00e4nder, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, wenn ihm<\/p>\n<p>1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis<\/p>\n<p>a) zu Erwerbszwecken (\u00a7\u00a7 18a bis 18d, 19c und 21),<\/p>\n<p>b) zum Zweck des Familiennachzugs (\u00a7\u00a7 28, 29, 30, 32, 36, 36a),<\/p>\n<p>c) aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden nach \u00a7 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder \u00a7 25b,<\/p>\n<p>d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach \u00a7 38a oder<\/p>\n<p>2. ein Aufenthaltstitel nach \u00a7 23 Abs. 2 oder Absatz 4<\/p>\n<p>erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erh\u00e4lt oder seit \u00fcber 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vor\u00fcbergehender Natur.<\/p>\n<p>(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begr\u00fcndenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausl\u00e4nder bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,<\/p>\n<p>1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,<\/p>\n<p>2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder<\/p>\n<p>3. wenn der Ausl\u00e4nder bereits \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verf\u00fcgbarer Kurspl\u00e4tze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangeh\u00f6rige Anwendung, wenn sie nicht \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgen und in besonderer Weise integrationsbed\u00fcrftig sind, sowie auf Ausl\u00e4nder, die<\/p>\n<p>1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und<\/p>\n<p>a) bei denen ein rechtm\u00e4\u00dfiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder<\/p>\n<p>b) die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammen und bei der Agentur f\u00fcr Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder besch\u00e4ftigt sind oder in einer Berufsausbildung im Sinne von \u00a7 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Ma\u00dfnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder \u00a7 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gef\u00f6rdert werden oder bei denen die Voraussetzungen des \u00a7 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder<\/p>\n<p>2. eine Duldung nach \u00a7 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder<\/p>\n<p>3. eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 5 besitzen.<\/p>\n<p>Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtm\u00e4\u00dfiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn<\/p>\n<p>1. er nach \u00a7 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und<\/p>\n<p>a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verst\u00e4ndigen kann oder<\/p>\n<p>b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 23 Abs. 2, \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \u00a7 30, oder \u00a7 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt oder<\/p>\n<p>2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,<\/p>\n<p>3. er in besonderer Weise integrationsbed\u00fcrftig ist und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder<\/p>\n<p>4. er zu dem in \u00a7 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis geh\u00f6rt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zust\u00e4ndige Leistungsbeh\u00f6rde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausl\u00e4nder zur Teilnahme verpflichtet ist. In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausl\u00e4nder auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende soll in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Regelfall folgen. Sofern der Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausl\u00e4nder neben seiner Erwerbst\u00e4tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden einen Ausl\u00e4nder bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verst\u00e4ndigen kann.<\/p>\n<p>(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt au\u00dfer durch R\u00fccknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausl\u00e4nder ordnungsgem\u00e4\u00df am Integrationskurs teilgenommen hat.<\/p>\n<p>(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,<\/p>\n<p>2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder<\/p>\n<p>3. deren Teilnahme auf Dauer unm\u00f6glich oder unzumutbar ist.<\/p>\n<p>(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausl\u00e4nder ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsma\u00dfnahmen teilgenommen haben.<\/p>\n<p>(3) Kommt ein Ausl\u00e4nder seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vor der Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die m\u00f6glichen Auswirkungen seines Handelns (\u00a7 8 Abs. 3, \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, \u00a7 10 Abs. 3 des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes) hin. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann den Ausl\u00e4nder mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erf\u00fcllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Geb\u00fchrenbescheid erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Integrationsprogramm<\/strong><\/p>\n<p>Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der L\u00e4nder, insbesondere sozialp\u00e4dagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, erg\u00e4nzt werden. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, L\u00e4ndern, Kommunen und privaten Tr\u00e4gern f\u00fcr Ausl\u00e4nder und Sp\u00e4taussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien \u00fcber bestehende Integrationsangebote werden die L\u00e4nder, die Kommunen und die Ausl\u00e4nderbeauftragten von Bund, L\u00e4ndern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung f\u00fcr Aussiedlerfragen beteiligt. Dar\u00fcber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverb\u00e4nde, die Tr\u00e4ger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverb\u00e4nde beteiligt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45a Berufsbezogene Deutschsprachf\u00f6rderung; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Ma\u00dfnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung unterst\u00fctzt werden. Diese Ma\u00dfnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachf\u00f6rderung der Integrationskurse auf. Die berufsbezogene Deutschsprachf\u00f6rderung wird vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge koordiniert und durchgef\u00fchrt. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge bedient sich zur Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen privater oder \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Teilnahme an einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Ma\u00dfnahme in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsf\u00f6rderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unber\u00fchrt. Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung setzt f\u00fcr Ausl\u00e4nder mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz voraus, dass<\/p>\n<p>1. bei dem Ausl\u00e4nder ein rechtm\u00e4\u00dfiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, er sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammt und bei der Agentur f\u00fcr Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist oder besch\u00e4ftigt ist oder in einer Berufsausbildung im Sinne von \u00a7 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder in Ma\u00dfnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder \u00a7 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gef\u00f6rdert wird oder bei dem die Voraussetzungen des \u00a7 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.<\/p>\n<p>Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtm\u00e4\u00dfiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat n\u00e4here Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchf\u00fchrung der Kurse, die Vorgaben bez\u00fcglich der Auswahl und Zulassung der Kurstr\u00e4ger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen f\u00fcr den Zugang und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und erfolgreiche Teilnahme einschlie\u00dflich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach \u00a7 88a Absatz 3 zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2707\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2707&text=Kapitel+3.+Integration+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2707&title=Kapitel+3.+Integration+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2707&description=Kapitel+3.+Integration+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2707\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2707","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2707","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2707"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2707\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2708,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2707\/revisions\/2708"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2707"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2707"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2707"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}