{"id":2705,"date":"2021-08-21T19:15:51","date_gmt":"2021-08-21T19:15:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2705"},"modified":"2021-08-21T19:15:51","modified_gmt":"2021-08-21T19:15:51","slug":"abschnitt-8-beteiligung-der-bundesagentur-fuer-arbeit-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2705","title":{"rendered":"Abschnitt 8. Beteiligung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 8<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Beteiligung-der-Bundesagentur-fuer-Arbeit.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Beteiligung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Zustimmung zur Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Besch\u00e4ftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung durch eine Fachkraft gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 18a oder 18b zustimmen, wenn<\/p>\n<p>1. sie nicht zu ung\u00fcnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inl\u00e4ndische Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt wird,<\/p>\n<p>2. sie<\/p>\n<p>a) gem\u00e4\u00df \u00a7 18a oder \u00a7 18b Absatz 1 eine Besch\u00e4ftigung als Fachkraft aus\u00fcben wird, zu der ihre Qualifikation sie bef\u00e4higt, oder<\/p>\n<p>b) gem\u00e4\u00df \u00a7 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben wird,<\/p>\n<p>3. ein inl\u00e4ndisches Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vorliegt und,<\/p>\n<p>4. sofern die Besch\u00e4ftigungsverordnung n\u00e4here Voraussetzungen in Bezug auf die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung vorsieht, diese vorliegen.<\/p>\n<p>Die Zustimmung wird ohne Vorrangpr\u00fcfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Besch\u00e4ftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung durch einen Ausl\u00e4nder unabh\u00e4ngig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder nicht zu ung\u00fcnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inl\u00e4ndische Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt wird,<\/p>\n<p>2. die in den \u00a7\u00a7 19, 19b, 19c Absatz 3 oder \u00a7 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen f\u00fcr die Zustimmung in Bezug auf die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung vorliegen und<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausl\u00e4nder, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausl\u00e4nder, die nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verf\u00fcgung stehen (Vorrangpr\u00fcfung), soweit diese Pr\u00fcfung durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Auskunft \u00fcber Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausl\u00e4nder besch\u00e4ftigt oder besch\u00e4ftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(6) Absatz 3 gilt f\u00fcr die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung entsprechend. Im \u00dcbrigen sind die f\u00fcr die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann f\u00fcr die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung und f\u00fcr die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Versagungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zustimmung nach \u00a7 39 ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. das Arbeitsverh\u00e4ltnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder als Leiharbeitnehmer (\u00a7 1 Abs. 1 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes) t\u00e4tig werden will.<\/p>\n<p>(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder gegen \u00a7 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, \u00a7\u00a7 10, 10a oder \u00a7 11 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes oder gegen die \u00a7\u00a7 15, 15a oder \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes schuldhaft versto\u00dfen hat,<\/p>\n<p>2. wichtige Gr\u00fcnde in der Person des Ausl\u00e4nders vorliegen oder<\/p>\n<p>3. die Besch\u00e4ftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskr\u00e4ftig mit einer Geldbu\u00dfe belegt oder wegen eines Versto\u00dfes gegen die \u00a7\u00a7 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes oder gegen die \u00a7\u00a7 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes rechtskr\u00e4ftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gem\u00e4\u00df \u00a7 19 oder \u00a7 19b entsprechend f\u00fcr die aufnehmende Niederlassung.<\/p>\n<p>(3) Die Zustimmung kann dar\u00fcber hinaus versagt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,<\/p>\n<p>2. \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers oder \u00fcber das Verm\u00f6gen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, das auf Aufl\u00f6sung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Gesch\u00e4ftsbetriebs gerichtet ist,<\/p>\n<p>3. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchf\u00fchrung eines Insolvenzverfahrens aufgel\u00f6st wurde und der Gesch\u00e4ftsbetrieb abgewickelt wurde,<\/p>\n<p>4. die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers oder \u00fcber das Verm\u00f6gen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt wurde,<\/p>\n<p>5. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>6. durch die Pr\u00e4senz des Ausl\u00e4nders eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder<\/p>\n<p>7. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung haupts\u00e4chlich zu dem Zweck gegr\u00fcndet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern zum Zweck der Besch\u00e4ftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis haupts\u00e4chlich zu diesem Zweck begr\u00fcndet wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung kann entzogen werden, wenn der Ausl\u00e4nder zu ung\u00fcnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inl\u00e4ndische Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt wird oder der Tatbestand des \u00a7 40 erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Verordnungserm\u00e4chtigung und Weisungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Besch\u00e4ftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:<\/p>\n<p>1. Besch\u00e4ftigungen, f\u00fcr die Ausl\u00e4nder nach \u00a7 4a Absatz 2 Satz 1, \u00a7 16a Absatz 1 Satz 1, den \u00a7\u00a7 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den \u00a7\u00a7 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie \u00a7 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zugelassen werden k\u00f6nnen, und ihre Voraussetzungen,<\/p>\n<p>2. Besch\u00e4ftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr eine qualifizierte Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 19c Absatz 2 unabh\u00e4ngig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und<\/p>\n<p>3. n\u00e4here Voraussetzungen in Bezug auf die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Fachkraft nach den \u00a7\u00a7 18a und 18b,<\/p>\n<p>4. Ausnahmen f\u00fcr Angeh\u00f6rige bestimmter Staaten,<\/p>\n<p>5. T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Besch\u00e4ftigung anzusehen sind.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangpr\u00fcfung geregelt werden,<\/p>\n<p>2. Einzelheiten \u00fcber die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschr\u00e4nkung der Zustimmung,<\/p>\n<p>3. F\u00e4lle nach \u00a7 39 Absatz 2 und 3, in denen f\u00fcr eine Zustimmung eine Vorrangpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wird, beispielsweise f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Fachkr\u00e4ften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit sowie in bestimmten Berufen,<\/p>\n<p>4. F\u00e4lle, in denen Ausl\u00e4ndern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausl\u00e4ndern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach \u00a7 4a Absatz 4 eine Besch\u00e4ftigung erlaubt werden kann,<\/p>\n<p>5. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung an Staatsangeh\u00f6rige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539\/2001 des Rates vom 15. M\u00e4rz 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige beim \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenzen im Besitz eines Visums sein m\u00fcssen, sowie der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,<\/p>\n<p>6. Berufe, in denen f\u00fcr Angeh\u00f6rige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zur Durchf\u00fchrung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europ\u00e4ischen Union erlassenen Bestimmungen \u00fcber den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen \u00fcber die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2705\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2705&text=Abschnitt+8.+Beteiligung+der+Bundesagentur+f%C3%BCr+Arbeit+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2705&title=Abschnitt+8.+Beteiligung+der+Bundesagentur+f%C3%BCr+Arbeit+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2705&description=Abschnitt+8.+Beteiligung+der+Bundesagentur+f%C3%BCr+Arbeit+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2705\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2705","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2705","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2705"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2705\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2706,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2705\/revisions\/2706"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2705"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2705"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2705"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}