{"id":2703,"date":"2021-08-21T19:14:57","date_gmt":"2021-08-21T19:14:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2703"},"modified":"2021-08-21T19:14:57","modified_gmt":"2021-08-21T19:14:57","slug":"abschnitt-7-besondere-aufenthaltsrechte-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2703","title":{"rendered":"Abschnitt 7. Besondere Aufenthaltsrechte (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 7<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Besondere-Aufenthaltsrechte.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Besondere Aufenthaltsrechte<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Recht auf Wiederkehr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der als Minderj\u00e4hriger rechtm\u00e4\u00dfig seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,<\/p>\n<p>2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbst\u00e4tigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren \u00fcbernommen hat, und<\/p>\n<p>3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.<\/p>\n<p>(2) Zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.<\/p>\n<p>(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausl\u00e4nder rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel zur Eingehung der Ehe gen\u00f6tigt und von der R\u00fcckkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, sp\u00e4testens jedoch vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gew\u00e4hrleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann. Erf\u00fcllt der Ausl\u00e4nder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel zur Eingehung der Ehe gen\u00f6tigt und von der R\u00fcckkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, sp\u00e4testens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,<\/p>\n<p>1. wenn der Ausl\u00e4nder ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verlie\u00df,<\/p>\n<p>2. wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder<\/p>\n<p>3. solange der Ausl\u00e4nder minderj\u00e4hrig und seine pers\u00f6nliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>(4) Der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der f\u00fcnf Jahre entfallen ist.\u2666<\/p>\n<p>(5) Einem Ausl\u00e4nder, der von einem Tr\u00e4ger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Aufenthaltstitel f\u00fcr ehemalige Deutsche<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem ehemaligen Deutschen ist<\/p>\n<p>1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit seit f\u00fcnf Jahren als Deutscher seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,<\/p>\n<p>2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit zu stellen. \u00a7 81 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) In besonderen F\u00e4llen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von \u00a7 5 erteilt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber den Antrag erlaubt.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausl\u00e4nder, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38a Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich l\u00e4nger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. \u00a7 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausl\u00e4nder, die<\/p>\n<p>1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,<\/p>\n<p>2. sonst grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder<\/p>\n<p>3. sich zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine T\u00e4tigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit der Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangpr\u00fcfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit, wenn die in \u00a7 21 genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 f\u00fcr ein Studium oder f\u00fcr sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die \u00a7\u00a7 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den F\u00e4llen des \u00a7 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erteilt.<\/p>\n<p>(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur f\u00fcr h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate mit einer Nebenbestimmung nach \u00a7 34 der Besch\u00e4ftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Besch\u00e4ftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2703\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2703&text=Abschnitt+7.+Besondere+Aufenthaltsrechte+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2703&title=Abschnitt+7.+Besondere+Aufenthaltsrechte+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2703&description=Abschnitt+7.+Besondere+Aufenthaltsrechte+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2703\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2703","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2703","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2703"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2703\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2704,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2703\/revisions\/2704"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2703"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2703"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2703"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}