{"id":2700,"date":"2021-08-21T19:13:03","date_gmt":"2021-08-21T19:13:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2700"},"modified":"2021-08-21T19:13:28","modified_gmt":"2021-08-21T19:13:28","slug":"aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2700","title":{"rendered":"Abschnitt 6. Aufenthalt aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 6<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthalt-aus-familiaeren-Gruenden.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufenthalt aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Grundsatz des Familiennachzugs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet f\u00fcr ausl\u00e4ndische Familienangeh\u00f6rige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gem\u00e4\u00df Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn<\/p>\n<p>1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis ausschlie\u00dflich zu dem Zweck geschlossen oder begr\u00fcndet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erm\u00f6glichen, oder<\/p>\n<p>2. tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme begr\u00fcnden, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe gen\u00f6tigt wurde.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Abs\u00e4tze 1a und 3, \u00a7 9 Abs. 3, \u00a7 9c Satz 2, die \u00a7\u00a7 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, f\u00fcr den Unterhalt von anderen Familienangeh\u00f6rigen oder anderen Haushaltsangeh\u00f6rigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.<\/p>\n<p>(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,<\/p>\n<p>1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angeh\u00f6rt oder angeh\u00f6rt hat, die den Terrorismus unterst\u00fctzt oder er eine derartige Vereinigung unterst\u00fctzt oder unterst\u00fctzt hat oder er eine in \u00a7 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat nach \u00a7 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,<\/p>\n<p>2. zu den Leitern eines Vereins geh\u00f6rte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richtet,<\/p>\n<p>3. sich zur Verfolgung politischer oder religi\u00f6ser Ziele an Gewaltt\u00e4tigkeiten beteiligt oder \u00f6ffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder<\/p>\n<p>4. zu Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angeh\u00f6rige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verst\u00e4rken oder \u00f6ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu st\u00f6ren,<\/p>\n<p>a) gegen Teile der Bev\u00f6lkerung zu Willk\u00fcrma\u00dfnahmen aufstachelt,<\/p>\n<p>b) Teile der Bev\u00f6lkerung b\u00f6swillig ver\u00e4chtlich macht und dadurch die Menschenw\u00fcrde anderer angreift oder<\/p>\n<p>c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder daf\u00fcr wirbt.<\/p>\n<p>(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf l\u00e4ngstens f\u00fcr den G\u00fcltigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausl\u00e4nders erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist f\u00fcr diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausl\u00e4nder, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 18d, 18f oder \u00a7 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gem\u00e4\u00df \u00a7 18e berechtigt im Bundesgebiet aufh\u00e4lt. Im \u00dcbrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals f\u00fcr mindestens ein Jahr zu erteilen.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Familiennachzug zu Deutschen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausl\u00e4ndischen<\/p>\n<p>1. Ehegatten eines Deutschen,<\/p>\n<p>2. minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Deutschen,<\/p>\n<p>3. Elternteil eines minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen zur Aus\u00fcbung der Personensorge<\/p>\n<p>zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die famili\u00e4re Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. \u00a7 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Dem Ausl\u00e4nder ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die famili\u00e4re Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt. \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im \u00dcbrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert, solange die famili\u00e4re Lebensgemeinschaft fortbesteht.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 31 und 34 finden mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausl\u00e4nders der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen zur Aus\u00fcbung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes zu verl\u00e4ngern, solange das Kind mit ihm in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Auf sonstige Familienangeh\u00f6rige findet \u00a7 36 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Familiennachzug zu Ausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Familiennachzug zu einem Ausl\u00e4nder muss<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gem\u00e4\u00df \u00a7 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und<\/p>\n<p>2. ausreichender Wohnraum zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>(2) Bei dem Ehegatten und dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4, \u00a7 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den F\u00e4llen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn<\/p>\n<p>1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder subsidi\u00e4ren Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4 gestellt wird und<\/p>\n<p>2. die Herstellung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ist und zu dem der Ausl\u00e4nder oder seine Familienangeh\u00f6rigen eine besondere Bindung haben, nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausl\u00e4nders gewahrt.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderj\u00e4hrigen Kind eines Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder \u00a7 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, \u00a7 25a Absatz 1 oder \u00a7 25b Absatz 1 besitzt, nur aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. \u00a7 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den F\u00e4llen des \u00a7 25 Absatz 4, 4b und 5, \u00a7 25a Absatz 2, \u00a7 25b Absatz 4, \u00a7 104a Abs. 1 Satz 1 und \u00a7 104b nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders oder dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 und \u00a7 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausl\u00e4nder vor\u00fcbergehender Schutz nach \u00a7 24 Abs. 1 gew\u00e4hrt wurde und<\/p>\n<p>1. die famili\u00e4re Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und<\/p>\n<p>2. der Familienangeh\u00f6rige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbernommen wird oder sich au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union befindet und schutzbed\u00fcrftig ist.<\/p>\n<p>Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangeh\u00f6rige eines Ausl\u00e4nders, dem vor\u00fcbergehender Schutz nach \u00a7 24 Abs. 1 gew\u00e4hrt wurde, richtet sich nach \u00a7 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangeh\u00f6rigen findet \u00a7 24 Anwendung.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Ehegattennachzug<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Ehegatten eines Ausl\u00e4nders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,<\/p>\n<p>2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verst\u00e4ndigen kann und<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,<\/p>\n<p>b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt,<\/p>\n<p>c) eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 18d, 18f oder \u00a7 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,<\/p>\n<p>d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach \u00a7 8 Abs. 2 versehen oder die sp\u00e4tere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht f\u00fcr eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,<\/p>\n<p>e) eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder \u00a7 37 oder \u00a7 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich \u00fcber ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht f\u00fcr eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,<\/p>\n<p>f) eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union bestand, in dem der Ausl\u00e4nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder<\/p>\n<p>g) eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 1 und 2 ist f\u00fcr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist f\u00fcr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder, der einen Aufenthaltstitel nach \u00a7 23 Absatz 4, \u00a7 25 Absatz 1 oder 2, \u00a7 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausl\u00e4nder seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,<\/p>\n<p>2. der Ehegatte wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,<\/p>\n<p>3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach \u00a7 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gr\u00fcnden nach der Einreise keinen Anspruch nach \u00a7 44 auf Teilnahme am Integrationskurs h\u00e4tte,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder wegen seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit auch f\u00fcr einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f ist,<\/p>\n<p>6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalles nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bem\u00fchungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen,<\/p>\n<p>7. der Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel nach den \u00a7\u00a7 18c Absatz 3 und \u00a7 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, oder<\/p>\n<p>8. der Ausl\u00e4nder unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d war.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausl\u00e4nder ein nationales Visum besitzt.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 verl\u00e4ngert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.<\/p>\n<p>(4) Ist ein Ausl\u00e4nder gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.<\/p>\n<p>(5) H\u00e4lt sich der Ausl\u00e4nder gem\u00e4\u00df \u00a7 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union rechtm\u00e4\u00dfig als Angeh\u00f6riger des Ausl\u00e4nders aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach \u00a7 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgr\u00fcnde nach \u00a7 19f gelten f\u00fcr den Ehegatten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenst\u00e4ndiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabh\u00e4ngiges Aufenthaltsrecht f\u00fcr ein Jahr verl\u00e4ngert, wenn<\/p>\n<p>1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet bestanden hat oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder gestorben ist, w\u00e4hrend die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand<\/p>\n<p>und der Ausl\u00e4nder bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU war, es sei denn, er konnte die Verl\u00e4ngerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausl\u00e4nders nicht verl\u00e4ngert oder dem Ausl\u00e4nder keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2) Von der Voraussetzung des dreij\u00e4hrigen rechtm\u00e4\u00dfigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu erm\u00f6glichen, es sei denn, f\u00fcr den Ausl\u00e4nder ist die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere H\u00e4rte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderj\u00e4hrigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Aufl\u00f6sung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden R\u00fcckkehrverpflichtung eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung seiner schutzw\u00fcrdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeintr\u00e4chtigung seiner schutzw\u00fcrdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer h\u00e4uslicher Gewalt ist. Zu den schutzw\u00fcrdigen Belangen z\u00e4hlt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.<\/p>\n<p>(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausl\u00e4nders gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.<\/p>\n<p>(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert werden, solange die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nicht vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Kindernachzug<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:<\/p>\n<p>1. Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,<\/p>\n<p>2. Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,<\/p>\n<p>3. Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 28, \u00a7 30, \u00a7 31, \u00a7 36 oder \u00a7 36a,<\/p>\n<p>4. Aufenthaltserlaubnis nach den \u00fcbrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,<\/p>\n<p>5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,<\/p>\n<p>6. Niederlassungserlaubnis oder<\/p>\n<p>7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU.<\/p>\n<p>(2) Hat das minderj\u00e4hrige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gew\u00e4hrleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4, \u00a7 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 4 besitzt oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder oder sein mit ihm in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f besitzt.<\/p>\n<p>(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverst\u00e4ndnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erkl\u00e4rt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zust\u00e4ndigen Stelle vorliegt.<\/p>\n<p>(4) Im \u00dcbrigen kann dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die famili\u00e4re Situation zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr minderj\u00e4hrige ledige Kinder von Ausl\u00e4ndern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt \u00a7 36a.<\/p>\n<p>(5) H\u00e4lt sich der Ausl\u00e4nder gem\u00e4\u00df \u00a7 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderj\u00e4hrige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union rechtm\u00e4\u00dfig als Angeh\u00f6riger des Ausl\u00e4nders aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach \u00a7 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgr\u00fcnde nach \u00a7 19f gelten f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet<\/strong><\/p>\n<p>Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den \u00a7\u00a7 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtm\u00e4\u00dfigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Aufenthaltsrecht der Kinder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verl\u00e4ngern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt und das Kind mit ihm in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 37 h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(2) Mit Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenst\u00e4ndigen, vom Familiennachzug unabh\u00e4ngigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des \u00a7 37 verl\u00e4ngert wird.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verl\u00e4ngert werden, solange die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU noch nicht vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Eigenst\u00e4ndiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von \u00a7 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit f\u00fcnf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder vollj\u00e4hrig und seit f\u00fcnf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,<\/p>\n<p>2. er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausl\u00e4nder au\u00dferhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.<\/p>\n<p>(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn<\/p>\n<p>1. ein auf dem pers\u00f6nlichen Verhalten des Ausl\u00e4nders beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder in den letzten drei Jahren wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagess\u00e4tzen verurteilt worden oder wenn die Verh\u00e4ngung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder<\/p>\n<p>3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausl\u00e4nder befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss f\u00fchrt.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung oder die Verh\u00e4ngung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bew\u00e4hrungszeit verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausl\u00e4nder wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangeh\u00f6riger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Eltern eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4, \u00a7 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Sonstigen Familienangeh\u00f6rigen eines Ausl\u00e4nders kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen H\u00e4rte erforderlich ist. Auf vollj\u00e4hrige Familienangeh\u00f6rige sind \u00a7 30 Abs. 3 und \u00a7 31, auf minderj\u00e4hrige Familienangeh\u00f6rige ist \u00a7 34 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36a Familiennachzug zu subsidi\u00e4r Schutzberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Ehegatten oder dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Eltern eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufh\u00e4lt; \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht f\u00fcr den genannten Personenkreis nicht. Die \u00a7\u00a7 22, 23 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Humanit\u00e4re Gr\u00fcnde im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn<\/p>\n<p>1. die Herstellung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>2. ein minderj\u00e4hriges lediges Kind betroffen ist,<\/p>\n<p>3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderj\u00e4hrigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders im Aufenthaltsstaat ernsthaft gef\u00e4hrdet sind oder<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder, der Ehegatte oder das minderj\u00e4hrige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders schwerwiegend erkrankt oder pflegebed\u00fcrftig im Sinne schwerer Beeintr\u00e4chtigungen der Selbstst\u00e4ndigkeit oder der F\u00e4higkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebed\u00fcrftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangeh\u00f6rigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebed\u00fcrftigkeit oder der Behinderung vor.<\/p>\n<p>Monatlich k\u00f6nnen 1 000 nationale Visa f\u00fcr eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu ber\u00fccksichtigen. Bei Vorliegen von humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden sind Integrationsaspekte besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel ausgeschlossen, wenn<\/p>\n<p>1. im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,<\/p>\n<p>a) wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>b) wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach \u00a7 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serienm\u00e4\u00dfiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum gilt dies auch, wenn der T\u00e4ter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat,<\/p>\n<p>c) wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist, oder<\/p>\n<p>d) wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten nach \u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>3. hinsichtlich des Ausl\u00e4nders, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist, oder<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, eine Grenz\u00fcbertrittsbescheinigung beantragt hat.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie \u00a7 32 Absatz 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 27 Absatz 3 Satz 2 und \u00a7 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2700\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2700&text=Abschnitt+6.+Aufenthalt+aus+famili%C3%A4ren+Gr%C3%BCnden+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2700&title=Abschnitt+6.+Aufenthalt+aus+famili%C3%A4ren+Gr%C3%BCnden+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2700&description=Abschnitt+6.+Aufenthalt+aus+famili%C3%A4ren+Gr%C3%BCnden+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2700\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2700","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2700","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2700"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2700\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2702,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2700\/revisions\/2702"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2700"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2700"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2700"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}