{"id":27,"date":"2020-11-05T15:25:41","date_gmt":"2020-11-05T15:25:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=27"},"modified":"2020-12-05T11:31:42","modified_gmt":"2020-12-05T11:31:42","slug":"individualbeschwerde-nr-46026-16-kempkes-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=27","title":{"rendered":"KEMPKES .\/. Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 46026\/16"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 46026\/16<br \/>\nK. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24. September 2019 als Kammer mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Juli 2016 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Individualbeschwerde aus dem Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrer ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt W. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn H:, Rechtsanwalt in A, vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Insbesondere r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unrechtm\u00e4\u00dfig sei und folglich sein Recht auf Freiheit verletze, weil die innerstaatlichen Gerichte die gesetzliche Frist zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung seiner Unterbringung nicht eingehalten h\u00e4tten. Er st\u00fctzte sich auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen S. .\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 48038\/06, 24. November 2011) und H.W. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 17167\/11, 19. September 2013).<\/p>\n<p>4. Am 18. April 2018 wurde die Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>5. Mit Urteil vom 7. Juni 1999 verurteilte das Landgericht A den Beschwerdef\u00fchrer wegen Vergewaltigung, begangen am 2. Mai 1998, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig ordnete es nach \u00a7 66 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne eine H\u00f6chstdauer an. Unter Ber\u00fccksichtigung des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen O., nach dessen Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer an einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung litt, stellte dieses Gericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der bereits zuvor vier Frauen angegriffen und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller N\u00f6tigung verb\u00fc\u00dft hatte, einen Hang zu erheblichen Straftaten, die das Opfer schwer sch\u00e4digten, habe und er f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei. Mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts A vom 14. Juni 2000 wurde unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Landgericht B vom 8. Januar 1999, u. a. wegen K\u00f6rperverletzung in drei F\u00e4llen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren und drei Monaten verh\u00e4ngt und die Sicherungsverwahrungsanordnung aufrecht erhalten. Der Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dfte die Strafhaft vollst\u00e4ndig. Seit dem 16. Januar 2004 ist er in der Sicherungsverwahrung untergebracht.<\/p>\n<p>6. Am 19. M\u00e4rz 2013 lehnte das Landgericht C die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung ab. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer erfolglos Rechtsmittel beim Oberlandesgericht und beim Verfassungsgericht eingelegt hatte, erhob er Individualbeschwerde bei diesem Gerichtshof (Nr. 30860\/15). Am 11. Oktober 2016 strich der Gerichtshof dieses Individualbeschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df Art. 37 Abs. 1 c der Konvention aus dem Register, nachdem die Regierung eine einseitige Erkl\u00e4rung abgegeben hatte, in der sie einen Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention anerkannte, weil die innerstaatlichen Gerichte die gesetzliche Frist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers erheblich \u00fcberschritten h\u00e4tten.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>7. Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde ist das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren, das sich dem in der vorangegangenen Individualbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers in Rede stehenden Verfahren anschloss. W\u00e4hrend des in Rede stehenden Verfahrens wurde seine Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt A vollzogen.<\/p>\n<p>8. Am 10. Juni 2014 fand ein Anh\u00f6rungstermin vor dem Landgericht C statt, in dem der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte, dass er nicht mehr dazu bereit sei, mit der Sachverst\u00e4ndigen L. zu arbeiten, sich aber von einem von ihm selbst ausgew\u00e4hlten Sachverst\u00e4ndigen begutachten lassen w\u00fcrde. Am selben Tag lehnte es das Landgericht ab, die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung auszusetzen. Es war der Auffassung, dass die Vorschriften \u00fcber die Sicherungsverwahrung in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung nach Ma\u00dfgabe des Artikels 316f Einf\u00fchrungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) anzuwenden seien, und befand, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers notwendig sei, weil nicht zu erwarten sei, dass er im Falle seiner Freilassung keine schwerwiegenden Straftaten wie diejenigen mehr begehen werde, derer er schuldig gesprochen worden sei (\u00a7 67d Abs. 2 StGB). Seiner Einsch\u00e4tzung legte es ein Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen L. vom 19. Februar 2013 zugrunde, das f\u00fcr die vorangegangene \u00dcberpr\u00fcfung erstellt worden war und f\u00fchrte aus, dass es bei dem Beschwerdef\u00fchrer bislang nicht zu einer durchgreifenden Pers\u00f6nlichkeitsver\u00e4nderung gekommen sei, nicht zuletzt deshalb, weil er s\u00e4mtliche therapeutischen Ma\u00dfnahmen verweigere. Es sehe sich nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverst\u00e4ndigen zu bestellen, solange der Beschwerdef\u00fchrer die gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige nicht aus berechtigten Gr\u00fcnden ablehne. In Anbetracht der fortbestehenden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers und seiner daraus resultierenden Gef\u00e4hrlichkeit sei die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>9. Am 22. September 2014 hob das Oberlandesgericht A den Beschluss des Landgerichts C auf und verwies die Sache an dieses Gericht zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, dass eine Begutachtung, die den Voraussetzungen des Artikels 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB gen\u00fcge, unterblieben sei. Nach dieser Vorschrift sei die Fortdauer der Sicherungsverwahrung \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus \u2013 was bei dem Beschwerdef\u00fchrers seit dem 16. Januar 2014 der Fall sei \u2013 nur zul\u00e4ssig, wenn bei dem Betroffenen eine psychische St\u00f6rung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) vorliege und aufgrund von konkreten Umst\u00e4nden in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr bestehe, dass er infolge dieser St\u00f6rung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Die hierf\u00fcr n\u00f6tigen Feststellungen, f\u00fcr die es sachverst\u00e4ndiger Beratung bed\u00fcrfe, seien bisher nicht getroffen worden. Das Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen L. vom 19. Februar 2013 habe noch die fr\u00fchere Rechtslage betroffen. Es k\u00f6nne nicht Grundlage der jetzigen \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung sein, weil inzwischen strengere Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung g\u00e4lten. Folglich m\u00fcsse das Landgericht das entsprechende Sachverst\u00e4ndigengutachten nach der Zur\u00fcckverweisung einholen. Eine Entscheidung dar\u00fcber, ob eine Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angezeigt w\u00e4re, k\u00f6nne das Oberlandesgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht treffen.<\/p>\n<p>10. Das Oberlandesgericht f\u00fcgte hinzu, dass die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts vom 10. Juni 2014 die gesetzliche Frist f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung nicht eingehalten habe. Da sich der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der letzten \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts C vom 19. M\u00e4rz 2013 noch keine zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung befunden h\u00e4tte, betrage die gesetzliche Frist f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 67e StGB ein Jahr (siehe Rdnr. 18) und habe daher am 19. M\u00e4rz 2014 geendet. In dieser Frist\u00fcberschreitung sei grunds\u00e4tzlich eine Grundrechtsverletzung zu sehen, die jedoch keine Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers zur Folge habe. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in denen das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren lediglich um einige Monate verz\u00f6gert worden sei, trete das Sicherungsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit vor erheblichen Rechtsgutverletzungen noch nicht hinter die Interessen des Untergebrachten zur\u00fcck (siehe Rdnr. 20). Schwerwiegende Vers\u00e4umnisse seien dem Landgericht insoweit nicht anzulasten, denn es habe das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren zeitnah begonnen und die eingetretenen Verz\u00f6gerungen seien zu einem \u00fcberwiegenden Teil nicht ihm zuzurechnen. Die weiteren Verz\u00f6gerungen, die infolge der Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zur\u00fcckverweisung der Sache zwecks Einholung weiteren Sachverst\u00e4ndigenbeweises zu erwarten waren, f\u00fchrten zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>11. Nach R\u00fcckkehr der Akten am 10. Oktober 2014 gab das Landgericht mit Verf\u00fcgung vom 14. Oktober 2014 sowohl dem Beschwerdef\u00fchrer als auch der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Benennung eines Sachverst\u00e4ndigen innerhalb einer Frist von zehn Tagen. Auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers vom 27. Oktober 2014 wurde ihm eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 7. November 2014 gew\u00e4hrt. Am 13. November 2014 beauftragte das Landgericht den externen Sachverst\u00e4ndigen R. Am 30. Dezember 2014 teilte R. dem Beschwerdef\u00fchrer einen Explorationstermin f\u00fcr den 22. Januar 2015 mit. An jenem Tag f\u00fchlte sich der Beschwerdef\u00fchrer zu m\u00fcde f\u00fcr eine Exploration, weshalb der Termin auf den 25. Februar 2015 verlegt wurde. Am 6. M\u00e4rz 2015 ging das Gutachten des R. beim Landgericht ein. Drei Tage sp\u00e4ter \u00fcbersandte es das Gutachten an den Beschwerdef\u00fchrer und an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist bestimmte es mit Verf\u00fcgung vom 2. April 2015 einen Anh\u00f6rungstermin f\u00fcr den 15. Mai 2015, den fr\u00fchesten Termin, den sowohl der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers als auch R. wahrnehmen konnten. Zwischenzeitlich forderte es auch die Justizvollzugsanstalt A. zur Stellungnahme auf, die am 12. Mai 2015 vorgelegt wurde.<\/p>\n<p>12. Am 15. Mai 2015 lehnte es das Landgericht erneut ab, die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auszusetzen (\u00a7 67d Abs. 2 und 3 StGB). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war es der Ansicht, dass die strengeren Voraussetzungen des Artikels 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB im Fall des Beschwerdef\u00fchrers nicht erf\u00fcllt sein m\u00fcssten: Diese Vorschrift regele eine Situation, in der die erstmalige Sicherungsverwahrung seit mehr als zehn Jahren vollzogen werde und die zu Grunde liegende Anlasstat vor dem 31. Januar 1998 (als die fr\u00fchere zehnj\u00e4hrige H\u00f6chstdauer abgeschafft wurde) begangen worden sei; die Anlasstat, wegen der gegen den Beschwerdef\u00fchrer die Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, sei am 2. Mai 1998 begangen worden, als die geltende Rechtslage eine H\u00f6chstdauer f\u00fcr die erstmalige Sicherungsverwahrung nicht mehr vorgesehen habe. Jedoch komme es auf diesen Aspekt jedenfalls nicht entscheidend an, weil selbst die strengeren Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt seien. Das Landgericht schloss sich den Feststellungen des R. an, wonach der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 ThUG, n\u00e4mlich an einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung (ICD-10), leide und aufgrund dieser St\u00f6rung von ihm weiterhin eine hochgradige Gefahr schwerster Sexualstraftaten ausgehe. Die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>13. Am 27. August 2015 verwarf das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. In Abweichung von seiner fr\u00fcheren Auffassung schloss es sich der Schlussfolgerung des Landgerichts an, wonach der Fall des Beschwerdef\u00fchrers nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB falle. Die erneute Sachverst\u00e4ndigenbegutachtung sei aber aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der bestm\u00f6glichen Sachaufkl\u00e4rung geboten gewesen. Es f\u00fchrte aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor s\u00e4mtliche therapeutischen Ma\u00dfnahme verweigere, dass seine Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung und Gef\u00e4hrlichkeit fortbest\u00fcnden und dass eine hochgradige Gefahr bestehe, dass er erhebliche Sexualstraftaten begehen werde, durch die die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt w\u00fcrden. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seien nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>14. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend machte, sein Recht auf Freiheit sei durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige gerichtliche Pr\u00fcfung nach \u00a7 67e StGB verletzt worden, stellte das Oberlandesgericht fest, dass sein Beschluss vom 22. September 2014, mit der die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts vom 10. Juni 2014 aufgehoben wurde, diese nicht ungeschehen mache. Dass es zu einer Aufhebung einer \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung kommen k\u00f6nne, sei dem Rechtsmittelsystem immanent. Zu einer grundrechtsverletzenden Frist\u00fcberschreitung, die eine Freilassung des Untergebrachten gebieten w\u00fcrde, k\u00f6nne ein solcher Verfahrensablauf nicht f\u00fchren, solange die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung nach der Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache mit der gebotenen Beschleunigung getroffen werde. Diese letztere Voraussetzung sei in der vorliegenden Rechtssache erf\u00fcllt worden.<\/p>\n<p>15. Am 20. Januar 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02514\/16). Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am 28. Januar 2016 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>16. Eine ausf\u00fchrliche Zusammenfassung des innerstaatlichen Rechts und der einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Praxis, der Neuregelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland sowie der einschl\u00e4gigen Rechtsvergleichung und internationaler Materialien ist in der RechtssacheI. .\/. Deutschland ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14, Rdnrn. 48-98, 4. Dezember 2018) enthalten. Zur Dauer einer solchen durch das Tatgericht verh\u00e4ngten Unterbringung siehe Rdnr. 49 des Urteils in der Rechtssache I. sowie die Rechtssache B. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279\/14, Rdnrn. 49-53, 7. Januar 2016), die auch die \u00dcbergangsvorschrift des Artikels\u00a0316f EGStGB enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>17. Nach \u00a7\u00a067e StGB kann das Gericht (d.\u00a0h. die zust\u00e4ndige Strafvollstreckungskammer) jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen oder f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren ist, und es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen pr\u00fcfen (\u00a7 67e Abs. 1 StGB). Die nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Erfordernisse in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts in dem Verfahren zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung sind in der Rechtssache H.W..\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 17167\/11, Rdnrn. 47-49, 19. September 2013) zusammengefasst.<\/p>\n<p>18. Nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 StGB in der seit dem 1.\u00a0Juni 2013 geltenden Fassung bel\u00e4uft sich die Frist f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf ein Jahr; nach dem Vollzug von zehn Jahren Sicherungsverwahrung verk\u00fcrzt sich die Frist f\u00fcr die betreffende Person auf neun Monate. Die Frist f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7\u00a067e StGB beginnt zu laufen, wenn das zust\u00e4ndige Gericht die Erkl\u00e4rung der Erledigung oder Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ablehnt, auch wenn diese Entscheidung nicht rechtskr\u00e4ftig wird (siehe z. B. Oberlandesgericht B., 2 Ws 154\/14, Beschluss vom 29.\u00a0April 2014). Wenn eine \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, hat das Gericht, an das die Sache zur\u00fcckverwiesen wird, innerhalb der Frist des \u00a7\u00a067e Abs. 2 StGB zu entscheiden; es ist nicht erforderlich, parallel dazu ein gesondertes \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren durchzuf\u00fchren (ebda.).<\/p>\n<p>19. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann in F\u00e4llen, in denen die Strafvollstreckungsgerichte die in \u00a7\u00a067e\u00a0StGB vorgesehene Frist f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Sicherungsverwahrung des Betroffenen im Hinblick auf ihren Zweck noch erforderlich war (\u00a7\u00a067d\u00a0StGB), \u00fcberschritten haben, das Grundrecht auf Freiheitverletzt sein, wenn es sich um eine nicht vertretbare Fehlhaltung gegen\u00fcber diesem Verfahrensrecht handelt, die auf eine grunds\u00e4tzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit schlie\u00dfen l\u00e4sst (siehe z. B. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1103\/16, Beschluss vom 10. Oktober 2016, mit weiteren Nachweisen). Die Vorschriften \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dienen der Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bei der Beschr\u00e4nkung des Freiheitsgrundrechts (ebda.). Allerdings f\u00fchrt nicht jede Verz\u00f6gerung, die zu einer \u00dcberschreitung der genannten Fristvorgaben f\u00fchrt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verz\u00f6gerungen auch bei sorgf\u00e4ltiger F\u00fchrung des Verfahrens kommen kann (ebda.). Im Falle einer Frist\u00fcberschreitung sind die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr in der \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung darzulegen, zum einen zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts und zum anderen, um den im Anschluss mit der Sache befassten Gerichten die Pr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, ob die Grundrechte des Untergebrachten angemessen ber\u00fccksichtigt worden sind (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1665\/10, Beschluss vom 29. November 2011). Die angegebenen Gr\u00fcnde m\u00fcssen eine sorgf\u00e4ltige F\u00fchrung des Verfahrens mit dem Ziel einer rechtzeitigen \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung erkennen lassen (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1103\/16, Beschluss vom 10. Oktober 2016).<\/p>\n<p>20. Eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit durch Unt\u00e4tigkeit der Strafvollstreckungsgerichte im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren f\u00fchrt nicht automatisch zur Freilassung des Untergebrachten (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2004\/04, Beschluss vom 16. November 2004). Wenn das Sicherungsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit vor erheblichen Rechtsgutverletzungen die Interessen des Untergebrachten deshalb \u00fcberwiegt, weil das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren lediglich um einige Monate verz\u00f6gert wurde, ist die Freilassung des Untergebrachten nicht geboten (ebda.).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>21. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unrechtm\u00e4\u00dfig sei und folglich sein Recht auf Freiheit verletze, weil die innerstaatlichen Gerichte die gesetzliche Frist zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung dieser Unterbringung nicht eingehalten h\u00e4tten. Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 48038\/06, 24. November 2011) und H.W. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 17167\/11, 19. September 2013) trug er vor, dass seine Unterbringung daher willk\u00fcrlich gewesen sei. Das Landgericht C. habe die Fortdauer dieser Unterbringung am 10. Juni 2014, also nahezu drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist am 19. M\u00e4rz 2014, angeordnet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei es zu zus\u00e4tzlichen Verz\u00f6gerungen gekommen. Ferner habe kein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr seine Freiheitsentziehung vorgelegen. Insbesondere sei er nicht \u201epsychisch krank\u201c (\u201eof unsound mind\u201c) im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Die einseitige Erkl\u00e4rung der Regierung<\/strong><\/p>\n<p>22. Nach \u00dcbermittlung der Rechtssache und Scheitern einer g\u00fctlichen Einigung setzte die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 17. September 2018 \u00fcber ihren Vorschlag in Kenntnis, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention zu streichen.<\/p>\n<p>23. Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung bedauert, dass eine g\u00fctliche Einigung mit dem Beschwerdef\u00fchrer nicht zustande gekommen ist. Da ein Versto\u00df gegen die Konvention von Seiten der Bundesregierung anerkannt wird, unterbreitet sie dem Gerichtshof hiermit die folgende einseitige Erkl\u00e4rung:<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung erkennt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts C. vom 10. Juni 2014 in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt wurde. [&#8230;]<\/p>\n<p>4. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entsch\u00e4digungsforderung des Beschwerdef\u00fchrers in H\u00f6he von 2.500,00 Euro anzuerkennen. Mit diesem Betrag in H\u00f6he von 2.500,00 Euro w\u00fcrden alle in Betracht kommenden Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde und den \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen des Landgerichts C. vom 10. Juni 2014 und vom 15. Mai 2015 gegen die Bundesrepublik Deutschland und das entsprechende Bundesland, insbesondere die Entsch\u00e4digung des Beschwerdef\u00fchrers (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 2.500,00 Euro h\u00e4lt die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren F\u00e4llen f\u00fcr angemessen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers ebenfalls zur \u00dcberschreitung der am 19. M\u00e4rz 2014 abgelaufenen \u00dcberpr\u00fcfungsfrist beigetragen hat, weil der auf den 12. Dezember 2013 anberaumte Termin zur Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Verhinderung des Verteidigers des Beschwerdef\u00fchrers auf den 16. Januar 2014 verlegt werden musste.<\/p>\n<p>5. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df Art. 37 Abs. 1c) der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 der Konvention sowie der Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von 2.500,00 Euro durch die Bundesregierung stellt einen \u201eanderen Grund\u201c im Sinne dieser Vorschrift dar.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>24. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er sich zu den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht \u00e4u\u00dfern werde. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies als Ablehnung der Erkl\u00e4rung anzusehen.<\/p>\n<p>25. In ihrer anschlie\u00dfenden Stellungnahme hielt die Regierung den Umfang ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung aufrecht und erl\u00e4uterte, dass die angebotene Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.500 Euro \u2013 neben einer Erstattung von Kosten und Auslagen in H\u00f6he von 1.200 Euro \u2013 eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von ca. 1.300 Euro f\u00fcr den immateriellen Schaden enthalte, was in Anbetracht der vom Gerichtshof in vergleichbaren Rechtssachen zugesprochenen Betr\u00e4ge sowie der Tatsache, dass lediglich etwa zwei Monate der zwischen dem 19. M\u00e4rz 2014 und dem 10. Juni 2014 eingetretenen Verz\u00f6gerung den staatlichen Stellen zuzurechnen sei, mehr als angemessen sei. Die von dem Beschwerdef\u00fchrer in seiner Stellungnahme geltend gemachten Kosten seien \u00fcberzogen und der von ihr angebotene Betrag entspreche der H\u00f6he der gesetzlichen Anwaltsverg\u00fctung. Ferner hielt sie ihren Antrag aufrecht, die Beschwerde insgesamt zu streichen.<\/p>\n<p>26. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdef\u00fchrer Kosten in H\u00f6he von 2.885,51 Euro im Zusammenhang mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend. Entsprechende Unterlagen, etwa eine Honorarvereinbarung mit seinem Verteidiger oder eine Rechnung, legte er nicht vor.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>29. Zu diesem Zweck ber\u00fccksichtigt der Gerichthof die in seiner Rechtsprechung festgelegten Grunds\u00e4tze zu einseitigen Erkl\u00e4rungen, insbesondere das Urteil in der Rechtssache Tahsin Acar (siehe Tahsin Acar .\/. T\u00fcrkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026307\/95, Rdnr. 75-77, ECHR 2003-VI; siehe auch Jeronovi\u010ds .\/. Lettland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 44898\/10, Rdnrn. 64-71, ECHR 2016).<\/p>\n<p>30. In der Erkl\u00e4rung der Regierung wurde ein Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention anerkannt, der auf der zu sp\u00e4t ergangenen \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts vom 10. Juni 2014 beruhte. Gleichzeitig hie\u00df es in der Erkl\u00e4rung, dass mit der angebotenen Entsch\u00e4digung alle etwaigen Forderungen des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit den \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen des Landgerichts vom 10. Juni 2014 und 15. Mai 2015 als abgegolten gelten w\u00fcrden. Im Hinblick auf letztere Entscheidung des Landgerichts wurde in der Erkl\u00e4rung der Regierung kein Versto\u00df gegen die Konventionsrechte des Beschwerdef\u00fchrers anerkannt. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte behauptet, dass es im weiteren Verfahrensverlauf nach der Entscheidung des Landgerichts vom 10. Juni 2014 zus\u00e4tzliche Verz\u00f6gerungen gegeben habe, und der Gerichtshof hatte die Frage \u00fcbermittelt, ob das Landgericht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sei, nachdem die Sache mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 an dieses Gericht zur\u00fcckverwiesen worden sei.<\/p>\n<p>31. In ihrer anschlie\u00dfenden Stellungnahme erl\u00e4uterte die Regierung, dass der angebotene Betrag eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von ca. 1.300 Euro f\u00fcr den immateriellen Schaden enthalte, was in Anbetracht der vom Gerichtshof in vergleichbaren Rechtssachen zugesprochenen Betr\u00e4ge sowie der Tatsache, dass lediglich etwa zwei Monate der zwischen dem 19. M\u00e4rz 2014 und dem 10. Juni 2014 eingetretenen Verz\u00f6gerung den staatlichen Stellen zuzurechnen sei, mehr als angemessen sei. Sie trug vor, dass es, insbesondere nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014, keine weiteren den innerstaatlichen Stellen zuzurechnenden Verz\u00f6gerungen gegeben habe, und hielt ihren Antrag an den Gerichtshof, die Beschwerde aufgrund ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung insgesamt aus dem Register zu streichen, aufrecht (vgl. und im Gegensatz dazu S. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 486\/14, Rdnr. 60, 26. Juni 2018).<\/p>\n<p>32. Wie der Gerichtshof aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen schlie\u00dft, scheint die Regierung die Auffassung zu vertreten, dass der einzige Teil der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers, der die Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufwirft, der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung am 19. M\u00e4rz 2014 und dem Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2014 sei. Er verf\u00e4hrt ausgehend von dem Verst\u00e4ndnis weiter in der Sache, dass die Regierung diesen Teil der Beschwerde durch die einseitige Erkl\u00e4rung erledigen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>33. Diese Fragestellung ist vergleichbar mit der, um die es in der Rechtssache H.W. .\/.\u00a0Deutschland (a. a. O.) ging, in welcher der Gerichtshof seine Praxis bei Verst\u00f6\u00dfen gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention festgelegt hat, die darauf beruhen, dass die innerstaatlichen Gerichte die gesetzlichen Fristen zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung nicht eingehalten haben.<\/p>\n<p>34. Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses und der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssumme \u2013 die hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraums den in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4gen entspricht \u2013 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Pr\u00fcfung dieser Beschwerde nicht gerechtfertigt ist, soweit sie sich auf die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen dem 19. M\u00e4rz 2014 und dem 10. Juni 2014 bezieht (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>35. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu dieser Thematik \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 aE).<\/p>\n<p>36. Was die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 bis zur zweiten \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts vom 15. Mai 2015 betrifft, kann der Gerichtshof nicht zu demselben Schluss gelangen. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte behauptet, dass es im weiteren Verlauf des Verfahrens zus\u00e4tzliche Verz\u00f6gerungen gegeben habe, der Gerichtshof hatte eine Frage zu der von dem Landgericht w\u00e4hrend dieses Zeitraums an den Tag gelegten Sorgfalt \u00fcbermittelt, und die Regierung hatte insoweit keinen Versto\u00df gegen die Konventionsrechte des Beschwerdef\u00fchrers anerkannt, sondern erkl\u00e4rt, mit der in ihrer Erkl\u00e4rung angebotenen Entsch\u00e4digung w\u00fcrden auch etwaige Forderungen des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit der Entscheidung des Landgerichts vom 15. Mai 2015 als abgegolten gelten. Dieser Teil der Beschwerde wirft ferner eine Frage auf, die sich von der in der Rechtssache H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) und in anderen Sicherungsverwahrungsf\u00e4llen entschiedenen Fragen unterscheidet, und zwar insbesondere, ob die nahezu acht Monate nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache ergangene zweite \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts \u2013 mit anderen Worten die gegen den Beschwerdef\u00fchrer bis dahin vollstreckte Sicherungsverwahrung \u2013 die Anforderungen des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention erf\u00fcllte. Daher kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss gelangen, dass die vorgenannten Anforderungen f\u00fcr die Streichung dieses Teils der Beschwerde aus dem Register nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>37. Der Antrag der Regierung, die Beschwerde insgesamt nach Artikel\u00a037 der Konvention aus dem Register zu streichen, ist daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in dem Urteil in der Rechtssache Tahsin Acar genannten Erw\u00e4gungen, die bei der Entscheidung dar\u00fcber zu ber\u00fccksichtigen sind, ob ein Fall oder ein Teil davon nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention auf Grundlage einer einseitigen Erkl\u00e4rung zu streichen ist, keine ersch\u00f6pfende Auflistung darstellen sollte. Je nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls ist es vorstellbar, dass bei der Bewertung einer einseitigen Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Zwecke des Artikels 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention noch weitere Erw\u00e4gungen eine Rolle spielen k\u00f6nnen (Tahsin Acar, a. a. O., Rdnr. 77). Der Gerichtshof bekr\u00e4ftigt sein Verst\u00e4ndnis, wonach die Regierung der Auffassung zu sein scheint, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen dem Ablauf der Frist f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung am 19. M\u00e4rz 2014 und dem Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2014 der einzige Teil der Beschwerde ist, der eine Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufwirft, dass sie diesen Teil der Beschwerde auf Grundlage der einseitigen Erkl\u00e4rung erledigen m\u00f6chte, und dass die Anforderungen f\u00fcr die Streichung der Beschwerde aus dem Register in Bezug auf diesen Zeitraum erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>39. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es nicht angezeigt, den Antrag der Regierung, die Beschwerde in Bezug auf diesen Zeitraum der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 37 der Konvention aus dem Register zu streichen, ebenfalls zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>40. Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte der Betrag in H\u00f6he von 2.500 Euro binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>41. Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a02 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte, falls die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten sollte (Josipovi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a018369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008).<\/p>\n<p>42. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache aus dem Register zu streichen, soweit sie die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen dem Ablauf der Frist f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung am 19. M\u00e4rz 2014 und dem Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2014 betrifft. Gleichzeitig ist der Antrag der Regierung, die Beschwerde im \u00dcbrigen aus dem Register zu streichen, zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 10. Juni 2014<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>43. Die Regierung trug vor, dass das Landgericht Aachen mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sei, was das Erfordernis angehe, nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zu entscheiden. Eine Verz\u00f6gerung von etwa eineinhalb Monaten sei dem Beschwerdef\u00fchrer zuzurechnen, insbesondere die Fristverl\u00e4ngerung bez\u00fcglich der Beauftragung des Sachverst\u00e4ndigen auf seinen Antrag hin sowie die Verlegung des Termins f\u00fcr die Exploration durch den Sachverst\u00e4ndigen. Es habe keine den staatlichen Stellen zuzurechnenden Verz\u00f6gerungen gegeben. Das Landgericht habe einen neuen Sachverst\u00e4ndigen beauftragen m\u00fcssen, der bisher mit dem Fall des Beschwerdef\u00fchrers nicht befasst gewesen sei. In Anbetracht dessen, dass sich der externe Sachverst\u00e4ndige R. zun\u00e4chst in die umfangreiche Gerichtsakte und in die bereits zuvor erstellten Gutachten habe einarbeiten, eine pers\u00f6nliche Exploration des Beschwerdef\u00fchrers durchf\u00fchren und anschlie\u00dfend ein schriftliches Gutachten erstellen m\u00fcssen, in dem komplexe psychiatrische Fragen zu beantworten gewesen seien, sei das Gutachten z\u00fcgig erstellt worden. Das Landgericht habe das Gutachten innerhalb von drei Tagen nach Eingang an die Beteiligten zur Stellungnahme weitergeleitet, um ihnen rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren. Nach Eingang dieser Stellungnahmen habe das Landgericht z\u00fcgig einen Anh\u00f6rungstermin anberaumt und noch am Tag der Anh\u00f6rung entschieden.<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass es im weiteren Verfahrensverlauf nach der Entscheidung des Landgerichts vom 10. Juni 2014 zus\u00e4tzliche Verz\u00f6gerungen gegeben habe. Ferner habe kein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr seine Freiheitsentziehung vorgelegen. Insbesondere sei er nicht \u201epsychisch krank\u201c im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p><strong>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst. a bis f eine ersch\u00f6pfende Liste der zul\u00e4ssigen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtm\u00e4\u00dfig sein kann, wenn sie von einem dieser Gr\u00fcnde erfasst ist. Die Anwendbarkeit eines Grundes schlie\u00dft jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig die eines anderen aus; je nach den Umst\u00e4nden kann eine Freiheitsentziehung auch nach mehr als einem Buchstaben gerechtfertigt sein (I. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14, Rdnr. 126, 4. Dezember 2018, mit weiteren Nachweisen). Die ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze zu der Frage, wann eine zusammen mit einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnete Sicherungsverwahrung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention gerechtfertigt ist, sind in der Rechtssache D.J. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 45953\/10, Rdnrn. 57-62, 7. September 2017) enthalten. Die ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze zur Sicherungsverwahrung einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention wurden zuletzt im Urteil in der Rechtssache I.zusammengefasst (ebda., Rdnrn. 127-144).<\/p>\n<p>46. Ein ma\u00dfgebliches Kriterium bei der Pr\u00fcfung, ob die Freiheitsentziehung einer Person im Sinne des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 als willk\u00fcrlich anzusehen ist, ist die Z\u00fcgigkeit, mit der die innerstaatlichen Gerichte eine abgelaufene oder f\u00fcr rechtsfehlerhaft befundene Unterbringungsanordnung ersetzt haben; weitere Kriterien sind u. a. das Vorliegen angemessener Garantien, die sicherstellen, dass die Freilassung nicht unangemessen verz\u00f6gert wird, ferner die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer zu den Verfahrensverz\u00f6gerungen beigetragen oder sich gegen eine vorhersehbare Verfahrensverz\u00f6gerung gewandt hat, sowie die Frage, ob die Verz\u00f6gerung auf die Komplexit\u00e4t des Verfahrens zur\u00fcckzuf\u00fchren sein k\u00f6nnte (siehe H.W. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 68-73).<\/p>\n<p><strong>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall<\/strong><\/p>\n<p>47. Bez\u00fcglich der Frage, ob die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a vereinbar war, stellt der Gerichtshof fest, dass sie sowohl nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a als rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht, als auch nach Buchst.\u00a0e dieser Bestimmung als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>48. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers wurde vom Landgericht A. am 7. Juni 1999 zusammen mit seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung, begangen am 2. Mai 1998, angeordnet und anschlie\u00dfend in dem Gesamtstrafenbeschluss dieses Gerichts vom 14. Juni 2000 best\u00e4tigt (siehe Rdnr. 5). Nach dem zum Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers geltenden Recht war keine gesetzliche H\u00f6chstgrenze f\u00fcr seine Sicherungsverwahrung vorgesehen und das Tatgericht legte eine solche auch nicht fest. Sowohl die Sicherungsverwahrungsanordnung des Tatgerichts als auch die angegriffenen Entscheidungen, den Beschwerdef\u00fchrer nicht freizulassen, beruhten auf demselben Grund, n\u00e4mlich, dass die hochgradige Gefahr bestehe, dass er weitere schwere Straftaten \u00e4hnlich denen begehen werde, derer er schuldig gesprochen worden sei, und er daher f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurden auch die erforderlichen M\u00f6glichkeiten zur Verringerung seiner Gef\u00e4hrlichkeit angeboten, etwa eine geeignete Therapie. Wenngleich das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2014 aufhob und, ebenfalls in seinem Beschluss vom 27. August 2015, die Auffassung vertrat, dass eine erneute Sachverst\u00e4ndigenbegutachtung zur bestm\u00f6glichen Sachaufkl\u00e4rung geboten gewesen sei, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht seine Einsch\u00e4tzung in der betreffenden Entscheidung auf ein Sachverst\u00e4ndigengutachten st\u00fctzte, das rund ein Jahr zuvor in dem vorangegangenen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren eingeholt worden war, und es der Ansicht war, dass angesichts der Verweigerung s\u00e4mtlicher therapeutischer Ma\u00dfnahmen seitens des Beschwerdef\u00fchrers keine durchgreifenden Ver\u00e4nderungen hinsichtlich seiner dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung eingetreten seien (siehe Rdnr. 8 und D.J. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 60-62). Nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache holte das Landgericht ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten ein, in dem best\u00e4tigt wurde, dass die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers fortbestehe,und st\u00fctzte sich somit auf aktuelle \u00e4rztliche Fachkompetenz. Die Entscheidung, den Beschwerdef\u00fchrer nicht freizulassen, gr\u00fcndete sich daher nicht auf eine Einsch\u00e4tzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen war. Es bestand ein hinl\u00e4nglicher Kausalzusammenhang im Sinne des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Jahr 1999 und der in den Jahren 2014\/2015 angeordneten Fortdauer seiner Freiheitsentziehung. Angesichts dieser Feststellung ist eine Entscheidung dar\u00fcber entbehrlich, ob die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>49. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend machte, die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nach den \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen gem\u00e4\u00df \u00a7 67d Abs. 2 und 3 StGB seien unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen, weil die innerstaatlichen Gerichte die gesetzliche Frist f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der weiteren Notwendigkeit dieser Unterbringung nicht eingehalten h\u00e4tten und es zu zus\u00e4tzlichen Verz\u00f6gerungen gekommen sei, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Ablauf dieser Frist am 19. M\u00e4rz 2014 und der Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2014 von der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung erfasst sind (siehe Rdnrn. 22-42). Der Gerichtshof versteht die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich zus\u00e4tzlicher Verz\u00f6gerungen im Verlauf des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens so, dass er damit geltend macht, dass das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014, mit dem die betreffende Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur\u00fcckverwiesen wurde, nicht mit der erforderlichen Z\u00fcgigkeit eine erneute \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung getroffen habe. Im Anschluss an die Zur\u00fcckverweisung erging die n\u00e4chste \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts am 15. Mai 2015, mit der die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung erneut abgelehnt wurde.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich weder das Landgericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 2015 noch das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. August 2015 dazu \u00e4u\u00dferte, bis wann das Landgericht seine Entscheidung nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache zu treffen hatte. Auch die Parteien haben zu diesem Aspekt nicht vorgetragen. Der Gerichtshof nimmt zwar zur Kenntnis, dass die Frist f\u00fcr die Zwecke des \u00a7 67e StGB mit dem Beschluss des Landgerichts vom 19. Juni 2014 zu laufen begann und der Beschwerdef\u00fchrer zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht hatte \u2013 was f\u00fcr eine Verk\u00fcrzung der Frist auf neun Monate sprechen w\u00fcrde (siehe Rdnr. 18) \u2013, weist aber erneut darauf hin, dass es zun\u00e4chst den innerstaatlichen Stellen, insbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden.<\/p>\n<p>51. Das Oberlandesgericht vertrat in seinem Beschluss vom 22. September 2014 die Auffassung, dass die weiteren Verz\u00f6gerungen, die infolge der Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zur\u00fcckverweisung der Sache an dieses Gericht eintraten, eine Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers nicht rechtfertigten (siehe Rdnr. 10). In seinem Beschluss vom 27. August 2015 f\u00fchrte es aus, dass die zweite \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts nach der Zur\u00fcckverweisung z\u00fcgig ergangen sei (siehe Rdnr. 14). In Anbetracht dieser Feststellungen sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 19-20) ist der Gerichtshof bereit zu akzeptieren, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend des in Rede stehenden Zeitraums weiterhin rechtm\u00e4\u00dfig war (vgl. H.W. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 76-80).<\/p>\n<p>52. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der Rechtssache H.W. .\/. Deutschland (a. a. O.), in der den innerstaatlichen Stellen die ma\u00dfgebliche Frist im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren lange im Voraus bekannt war, sie das Verfahren, aber dennoch versp\u00e4tet einleiteten (ebda., Rdnrn. 87-88). Anders verh\u00e4lt es sich in Bezug auf die Vorhersehbarkeit, dass das Oberlandesgericht die vorangegangene \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache an dieses Gericht zur\u00fcckverweisen w\u00fcrde. Die sich daraus f\u00fcr das Landgericht ergebende Notwendigkeit, zus\u00e4tzlichen Sachverst\u00e4ndigenbeweis einzuholen, f\u00fchrte unweigerlich zu einer erheblichen Komplexit\u00e4t des Verfahrens (vgl. und im Gegensatz dazu die Rechtssache H.W. .\/. Deutschland, a. a. O., in der die innerstaatlichen Gerichte keinen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen zur Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers hinzugezogen hatten, was f\u00fcr sich genommen bereits zu der Feststellung eines Versto\u00dfes gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention durch den Gerichtshof f\u00fchrte) sowie dazu, dass es erhebliche Zeit dauerte, bis dieses Gericht erneut beurteilen konnte, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden konnte.<\/p>\n<p>53. Nach R\u00fcckkehr der Akten am 10. Oktober 2014 setzte sich das Landgericht am 14. Oktober 2014 im Hinblick auf die Bestimmung eines Sachverst\u00e4ndigen sowohl mit der Staatsanwaltschaft als auch mit dem Beschwerdef\u00fchrer in Verbindung und setzte daf\u00fcr eine Frist bis zum 24. Oktober 2014. Es gab also bei der Einleitung des Verfahrens nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache keine Verz\u00f6gerung und die kurze Frist deutet darauf hin, dass das Landgericht das Verfahren z\u00fcgig betreiben wollte. Angesichts dessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer es zuvor abgelehnt hatte, mit einem Sachverst\u00e4ndigen zusammenzuarbeiten, war es sinnvoll, dass das Landgericht die entsprechende Frist auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers verl\u00e4ngerte. Die dadurch entstandene Verz\u00f6gerung von ca. zwei Wochen ist dem Beschwerdef\u00fchrer zuzurechnen.<\/p>\n<p>54. Was etwaige Verz\u00f6gerungen im weiteren Verlauf des Verfahrens angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Erstellung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens um ca. einen Monat verz\u00f6gerte, weil die pers\u00f6nliche Exploration verlegt werden musste, da sich der Beschwerdef\u00fchrer an dem zun\u00e4chst vorgesehenen Termin zu m\u00fcde f\u00fcr eine Exploration f\u00fchlte. Zwar stellte weder dieser noch der vorangegangene Antrag des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Bestimmung eines Sachverst\u00e4ndigen ein fehlerhaftes Verhalten seinerseits dar, dennoch trug er zu den sich auf ca. sieben Wochen belaufenden Verz\u00f6gerungen bei. Darin liegt ein weiterer wesentlicher Unterschied zu der Rechtssache H.W. .\/. Deutschland, in der der Beschwerdef\u00fchrer weder zu den Verz\u00f6gerungen beigetragen, noch diese akzeptiert hatte (a. a. O., Rdnrn.\u00a084\u201185).<\/p>\n<p>55. Die Regierung erl\u00e4uterte, dass sowohl der Sachverst\u00e4ndige R. als auch das Landgericht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen seien, was die z\u00fcgige Entscheidung \u00fcber die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung angehe. Der Beschwerdef\u00fchrer substantiierte seine Behauptung, dass es in diesem Abschnitt des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens Verz\u00f6gerungen gegeben habe, nicht. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen dem Eingang des Sachverst\u00e4ndigengutachtens am 6. M\u00e4rz 2015 und der Entscheidung des Landgerichts am 15. Mai 2015 mehr als zwei Monate verstrichen. Dazu geh\u00f6rte ein Zeitraum von zwei Wochen f\u00fcr eine Stellungnahme des Beschwerdef\u00fchrers und der Staatsanwaltschaft zu dem Sachverst\u00e4ndigengutachten, um ihnen rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren. Ein wesentlicher Teil der Verz\u00f6gerung wurde jedoch dadurch verursacht, dass der Sachverst\u00e4ndige und der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nicht f\u00fcr Anh\u00f6rungstermine verf\u00fcgbar waren (siehe Rdnr. 11). Diese Verz\u00f6gerung ist nicht den staatlichen Stellen zuzurechnen.<\/p>\n<p>56. Auch wenn die Dauer von mehr als siebeneinhalb Monaten \u2013 vom 22. September 2014 bis zum 15. Mai 2015 \u2013 betr\u00e4chtlich war, bis eine weitere Entscheidung des Landgericht dar\u00fcber erging, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden konnte, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind, um zu verhindern, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers willk\u00fcrlich wurde und somit gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstie\u00df. Im Hinblick darauf, dass die Z\u00fcgigkeit, mit der die innerstaatlichen Gerichte eine f\u00fcr rechtsfehlerhaft befundene Unterbringungsanordnung ersetzt haben, nur eines der ma\u00dfgeblichen Kriterien bei der Pr\u00fcfung ist, ob die Freiheitsentziehung einer Person als willk\u00fcrlich anzusehen ist (siehe Rdnr. 46), stellt er fest, dass das Verfahren komplex war und die Einholung eines neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens erforderte sowie dass vor der Bestimmung eines Sachverst\u00e4ndigen R\u00fccksprache mit dem Beschwerdef\u00fchrer gehalten wurde und den Parteien vor der Anh\u00f6rung zu dem Sachverst\u00e4ndigengutachten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde,eine Anh\u00f6rung erfolgte und der Beschwerdef\u00fchrer zur eineinhalbmonatigen Verz\u00f6gerung beigetragen hat, wohingegen den staatlichen Stellenkeine Verz\u00f6gerung zuzurechnen ist. 57. Der Gerichtshof teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass seine Entscheidung vom 22. September 2014, mit der die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung des Landgerichts vom 19. Juni 2014 aufgehoben wurde, diese nicht ungeschehen machte, und dass die M\u00f6glichkeit der Aufhebung einer \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung dem Rechtsmittelsystem immanent ist (siehe Rdnr. 14). Solange das Gericht mit der gebotenen Z\u00fcgigkeit vorgegangen ist, was im vorliegenden Fall geschehen ist, w\u00fcrde es ferner dem Zweck des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention, den Einzelnen vor willk\u00fcrlicher Freiheitsentziehung zu sch\u00fctzen, zuwiderlaufen, wenn diese Vorschrift dadurch verletzt w\u00e4re, dass ein f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung zust\u00e4ndiges Gericht einen externen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen hinzuzieht, um festzustellen, ob der Untergebrachte weiterhin gef\u00e4hrlich ist, was zwangsl\u00e4ufig Verz\u00f6gerungen mit sich bringt.<\/p>\n<p>58. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen reichen aus, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 10. Juni 2014 im Einklang mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention stand. Diese R\u00fcge ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt:<\/p>\n<p>1. Der Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin bezeichneten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen;<\/p>\n<p>2. die Individualbeschwerde wird gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention aus dem Register gestrichen, soweit sie die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers bis zum 10. Juni 2014 zum Gegenstand hat;<\/p>\n<p>3. der Antrag der Regierung, die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen aus dem Register zu streichen, wird zur\u00fcckgewiesen;<\/p>\n<p>4. die Individualbeschwerde wird im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17. Oktober 2019 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=27\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=27&text=KEMPKES+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+46026%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=27&title=KEMPKES+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+46026%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=27&description=KEMPKES+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+46026%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 46026\/16 K. .\/. 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