{"id":2698,"date":"2021-08-21T19:11:20","date_gmt":"2021-08-21T19:11:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2698"},"modified":"2021-08-21T19:11:20","modified_gmt":"2021-08-21T19:11:20","slug":"abschnitt-5-aufenthalt-aus-voelkerrechtlichen-humanitaeren-oder-politischen-gruenden-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2698","title":{"rendered":"Abschnitt 5. Aufenthalt aus v\u00f6lkerrechtlichen, humanit\u00e4ren oder politischen Gr\u00fcnden (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 5<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthalt-aus-voelkerrechtlichen-humanitaeren-oder-politischen-Gruenden-1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufenthalt aus v\u00f6lkerrechtlichen, humanit\u00e4ren oder politischen Gr\u00fcnden<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Aufnahme aus dem Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Einem Ausl\u00e4nder kann f\u00fcr die Aufnahme aus dem Ausland aus v\u00f6lkerrechtlichen oder dringenden humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Aufenthaltsgew\u00e4hrung durch die obersten Landesbeh\u00f6rden;<\/strong><\/p>\n<p>Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden<\/p>\n<p>(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausl\u00e4ndern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausl\u00e4ndergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Ma\u00dfgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbst\u00e4tigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbst\u00e4tigkeit erlaubt oder diese nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbeh\u00f6rden anordnen, dass das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge Ausl\u00e4ndern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausl\u00e4ndergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach \u00a7 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausl\u00e4ndern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschr\u00e4nkenden Auflage versehen werden.<\/p>\n<p>(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass \u00a7 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbeh\u00f6rden anordnen, dass das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge bestimmten, f\u00fcr eine Neuansiedlung ausgew\u00e4hlten Schutzsuchenden (Resettlement-Fl\u00fcchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und \u00a7 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23a Aufenthaltsgew\u00e4hrung in H\u00e4rtef\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde darf anordnen, dass einem Ausl\u00e4nder, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verl\u00e4ngerungsvoraussetzungen f\u00fcr einen Aufenthaltstitel sowie von den \u00a7\u00a7 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete H\u00e4rtefallkommission darum ersucht (H\u00e4rtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders gesichert ist oder eine Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 68 abgegeben wird. Die Annahme eines H\u00e4rtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausl\u00e4nder Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein R\u00fcckf\u00fchrungstermin bereits konkret feststeht. Die Befugnis zur Aufenthaltsgew\u00e4hrung steht ausschlie\u00dflich im \u00f6ffentlichen Interesse und begr\u00fcndet keine eigenen Rechte des Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung eine H\u00e4rtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgr\u00fcnde und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserkl\u00e4rung nach Absatz 1 Satz 2 einschlie\u00dflich vom Verpflichtungsgeber zu erf\u00fcllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu \u00fcbertragen. Die H\u00e4rtefallkommissionen werden ausschlie\u00dflich im Wege der Selbstbefassung t\u00e4tig. Dritte k\u00f6nnen nicht verlangen, dass eine H\u00e4rtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung f\u00fcr ein H\u00e4rtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der H\u00e4rtefallkommission dringende humanit\u00e4re oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde die weitere Anwesenheit des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet rechtfertigen.<\/p>\n<p>(3) Verzieht ein sozialhilfebed\u00fcrftiger Ausl\u00e4nder, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines anderen Leistungstr\u00e4gers, ist der Tr\u00e4ger der Sozialhilfe, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbereich eine Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zust\u00e4ndigen \u00f6rtlichen Tr\u00e4ger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die in \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Aufenthaltsgew\u00e4hrung zum vor\u00fcbergehenden Schutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europ\u00e4ischen Union gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2001\/55\/EG vor\u00fcbergehender Schutz gew\u00e4hrt wird und der seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird f\u00fcr die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vor\u00fcbergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.<\/p>\n<p>(2) Die Gew\u00e4hrung von vor\u00fcbergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des \u00a7 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nder im Sinne des Absatzes 1 werden auf die L\u00e4nder verteilt. Die L\u00e4nder k\u00f6nnen Kontingente f\u00fcr die Aufnahme zum vor\u00fcbergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die L\u00e4nder erfolgt durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge. Solange die L\u00e4nder f\u00fcr die Verteilung keinen abweichenden Schl\u00fcssel vereinbart haben, gilt der f\u00fcr die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schl\u00fcssel.<\/p>\n<p>(4) Die oberste Landesbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Stelle erl\u00e4sst eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, die Verteilung innerhalb der L\u00e4nder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen \u00fcbertragen; \u00a7 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(5) Der Ausl\u00e4nder hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 zugewiesen wurde.<\/p>\n<p>(6) Die Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 2 erlaubt werden.<\/p>\n<p>(7) Der Ausl\u00e4nder wird \u00fcber die mit dem vor\u00fcbergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verst\u00e4ndlichen Sprache unterrichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Aufenthalt aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach \u00a7 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die Fl\u00fcchtlingseigenschaft im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidi\u00e4ren Schutz im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat m\u00f6glich und zumutbar ist oder der Ausl\u00e4nder wiederholt oder gr\u00f6blich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verst\u00f6\u00dft. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gr\u00fcnde die Annahme rechtfertigen, dass der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen festzulegen,<\/p>\n<p>2. eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,<\/p>\n<p>3. sich Handlungen zuschulden kommen lie\u00df, die den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Pr\u00e4ambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder<\/p>\n<p>4. eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit oder eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.<\/p>\n<p>(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder kann f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanit\u00e4re oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde oder erhebliche \u00f6ffentliche Interessen seine vor\u00fcbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von \u00a7 8 Abs. 1 und 2 verl\u00e4ngert werden, wenn auf Grund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets f\u00fcr den Ausl\u00e4nder eine au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden.<\/p>\n<p>(4a) Einem Ausl\u00e4nder, der Opfer einer Straftat nach den \u00a7\u00a7 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, f\u00fcr einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. seine Anwesenheit im Bundesgebiet f\u00fcr ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht f\u00fcr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert w\u00e4re,<\/p>\n<p>2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und<\/p>\n<p>3. er seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.<\/p>\n<p>Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert werden, wenn humanit\u00e4re oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde oder \u00f6ffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden.<\/p>\n<p>(4b) Einem Ausl\u00e4nder, der Opfer einer Straftat nach \u00a7 10 Absatz 1 oder \u00a7 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes oder nach \u00a7 15a des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die vor\u00fcbergehende Anwesenheit des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet f\u00fcr ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht f\u00fcr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert w\u00e4re, und<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis kann verl\u00e4ngert werden, wenn dem Ausl\u00e4nder von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Verg\u00fctung noch nicht vollst\u00e4ndig geleistet wurde und es f\u00fcr den Ausl\u00e4nder eine besondere H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde, seinen Verg\u00fctungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden.<br \/>\n(5) Einem Ausl\u00e4nder, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausl\u00e4nders liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit t\u00e4uscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25a Aufenthaltsgew\u00e4hrung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausl\u00e4nder soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,<\/p>\n<p>3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,<\/p>\n<p>4. es gew\u00e4hrleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann und<\/p>\n<p>5. keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Ausl\u00e4nder sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.<\/p>\n<p>Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schlie\u00dft die Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausl\u00e4nders oder aufgrund seiner T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>(2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von T\u00e4uschungen \u00fcber die Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit oder mangels Erf\u00fcllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verz\u00f6gert wird und<\/p>\n<p>2. der Lebensunterhalt eigenst\u00e4ndig durch Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert ist.<\/p>\n<p>Minderj\u00e4hrigen Kindern eines Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft leben. Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Beg\u00fcnstigten nach Absatz 1 in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. \u00a7 31 gilt entsprechend. Dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind, das mit einem Beg\u00fcnstigten nach Absatz 1 in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausl\u00e4nder wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen oder bis zu 90 Tagess\u00e4tzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von \u00a7 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25b Aufenthaltsgew\u00e4hrung bei nachhaltiger Integration<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem geduldeten Ausl\u00e4nder soll abweichend von \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,<\/p>\n<p>2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und \u00fcber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>3. seinen Lebensunterhalt \u00fcberwiegend durch Erwerbst\u00e4tigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der famili\u00e4ren Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von \u00a7 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unsch\u00e4dlich ist,<\/p>\n<p>4. \u00fcber hinreichende m\u00fcndliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tats\u00e4chlichen Schulbesuch nachweist.<\/p>\n<p>Ein vor\u00fcbergehender Bezug von Sozialleistungen ist f\u00fcr die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unsch\u00e4dlich bei<\/p>\n<p>1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich gef\u00f6rderten Berufsvorbereitungsma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>2. Familien mit minderj\u00e4hrigen Kindern, die vor\u00fcbergehend auf erg\u00e4nzende Sozialleistungen angewiesen sind,<\/p>\n<p>3. Alleinerziehenden mit minderj\u00e4hrigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer<\/p>\n<p>3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder<\/p>\n<p>4. Ausl\u00e4ndern, die pflegebed\u00fcrftige nahe Angeh\u00f6rige pflegen.<\/p>\n<p>(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder die Aufenthaltsbeendigung durch vors\u00e4tzlich falsche Angaben, durch T\u00e4uschung \u00fcber die Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit oder Nichterf\u00fcllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verz\u00f6gert oder<\/p>\n<p>2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von \u00a7 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.<\/p>\n<p>(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sie wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern, die mit einem Beg\u00fcnstigten nach Absatz 1 in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Abs\u00e4tze 2, 3 und 5 finden Anwendung. \u00a7 31 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 l\u00e4ngstens f\u00fcr zwei Jahre erteilt und verl\u00e4ngert. Sie kann abweichend von \u00a7 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. \u00a7 25a bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Einem Ausl\u00e4nder, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebenden minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach \u00a7 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 60d erf\u00fcllt sind und der Ausl\u00e4nder \u00fcber hinreichende m\u00fcndliche deutsche Sprachkenntnisse verf\u00fcgt; bestand die M\u00f6glichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausl\u00e4nder, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner \u00fcber hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Dauer des Aufenthalts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann f\u00fcr jeweils l\u00e4ngstens drei Jahre erteilt und verl\u00e4ngert werden, in den F\u00e4llen des \u00a7 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch f\u00fcr l\u00e4ngstens sechs Monate, solange sich der Ausl\u00e4nder noch nicht mindestens 18 Monate rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausl\u00e4ndern, denen die Fl\u00fcchtlingseigenschaft im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr drei Jahre erteilt. Subsidi\u00e4r Schutzberechtigten im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr ein Jahr erteilt, bei Verl\u00e4ngerung f\u00fcr zwei weitere Jahre. Ausl\u00e4ndern, die die Voraussetzungen des \u00a7 25 Absatz 3 erf\u00fcllen, wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils f\u00fcr ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils f\u00fcr zwei Jahre erteilt und verl\u00e4ngert; in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen ist eine l\u00e4ngere Geltungsdauer zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verl\u00e4ngert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gr\u00fcnde entfallen sind.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. er die Aufenthaltserlaubnis seit f\u00fcnf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von \u00a7 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,<\/p>\n<p>2. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nicht nach \u00a7 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf oder die R\u00fccknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf oder die R\u00fccknahme nicht vorliegen,<\/p>\n<p>3. sein Lebensunterhalt \u00fcberwiegend gesichert ist,<\/p>\n<p>4. er \u00fcber hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>5. die Voraussetzungen des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.<\/p>\n<p>\u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, \u00a7 9 Absatz 3 Satz 1 und \u00a7 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder die Regelaltersgrenze nach \u00a7 35 Satz 2 oder \u00a7 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von \u00a7 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,<\/p>\n<p>2. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nicht nach \u00a7 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf oder die R\u00fccknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf oder die R\u00fccknahme nicht vorliegen,<\/p>\n<p>3. er die deutsche Sprache beherrscht,<\/p>\n<p>4. sein Lebensunterhalt weit \u00fcberwiegend gesichert ist und<\/p>\n<p>5. die Voraussetzungen des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 3 finden \u00a7 9 Absatz 3 Satz 1 und \u00a7 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. F\u00fcr Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann \u00a7 35 entsprechend angewandt werden. Die S\u00e4tze 1 bis 5 gelten auch f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fccknahme vor.<br \/>\n(4) Im \u00dcbrigen kann einem Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von \u00a7 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. F\u00fcr Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann \u00a7 35 entsprechend angewandt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2698\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2698&text=Abschnitt+5.+Aufenthalt+aus+v%C3%B6lkerrechtlichen%2C+humanit%C3%A4ren+oder+politischen+Gr%C3%BCnden+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2698&title=Abschnitt+5.+Aufenthalt+aus+v%C3%B6lkerrechtlichen%2C+humanit%C3%A4ren+oder+politischen+Gr%C3%BCnden+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2698&description=Abschnitt+5.+Aufenthalt+aus+v%C3%B6lkerrechtlichen%2C+humanit%C3%A4ren+oder+politischen+Gr%C3%BCnden+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2698\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2698","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2698","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2698"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2698\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2699,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2698\/revisions\/2699"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2698"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2698"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2698"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}