{"id":2696,"date":"2021-08-21T19:09:50","date_gmt":"2021-08-21T19:09:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2696"},"modified":"2021-08-21T19:09:50","modified_gmt":"2021-08-21T19:09:50","slug":"abschnitt-4-aufenthalt-zum-zweck-der-erwerbstaetigkeit-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2696","title":{"rendered":"Abschnitt 4. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthalt-zum-Zweck-der-Erwerbstaetigkeit.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufenthalt zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Grundsatz der Fachkr\u00e4fteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zulassung ausl\u00e4ndischer Besch\u00e4ftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fachkr\u00e4fte dienen der Sicherung der Fachkr\u00e4ftebasis und der St\u00e4rkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkr\u00e4ften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der \u00f6ffentlichen Sicherheit.<\/p>\n<p>(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass<\/p>\n<p>1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,<\/p>\n<p>2. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,<\/p>\n<p>3. eine Berufsaus\u00fcbungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,<\/p>\n<p>4. die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausl\u00e4ndischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausl\u00e4ndischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und<\/p>\n<p>5. in den F\u00e4llen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 18a oder \u00a7 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausl\u00e4nders die H\u00f6he des Gehalts mindestens 55 Prozent der j\u00e4hrlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausl\u00e4nder kann den Nachweis \u00fcber eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen, in denen ein \u00f6ffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Besch\u00e4ftigung des Ausl\u00e4nders besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt f\u00fcr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausl\u00e4nder, der<\/p>\n<p>1. eine inl\u00e4ndische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inl\u00e4ndischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausl\u00e4ndische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder<\/p>\n<p>2. einen deutschen, einen anerkannten ausl\u00e4ndischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).<\/p>\n<p>(4) Aufenthaltstitel f\u00fcr Fachkr\u00e4fte gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 18a und 18b werden f\u00fcr die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis oder die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit auf einen k\u00fcrzeren Zeitraum befristet sind, f\u00fcr diesen k\u00fcrzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird f\u00fcr die Dauer des Arbeitsvertrages zuz\u00fcglich dreier Monate ausgestellt oder verl\u00e4ngert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18a Fachkr\u00e4fte mit Berufsausbildung<\/strong><\/p>\n<p>Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie bef\u00e4higt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18b Fachkr\u00e4fte mit akademischer Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie bef\u00e4higt.<\/p>\n<p>(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Besch\u00e4ftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in H\u00f6he von mindestens zwei Dritteln der j\u00e4hrlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erh\u00e4lt und keiner der in \u00a7 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgr\u00fcnde vorliegt. Fachkr\u00e4ften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf aus\u00fcben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 \u00fcber die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) geh\u00f6rt, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erteilt, wenn die H\u00f6he des Gehalts mindestens 52 Prozent der j\u00e4hrlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betr\u00e4gt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgeh\u00e4lter f\u00fcr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von \u00a7 4a Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Besch\u00e4ftigung die Erlaubnis durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18c Niederlassungserlaubnis f\u00fcr Fachkr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den \u00a7\u00a7 18a, 18b oder 18d ist,<\/p>\n<p>2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 18a, 18b oder \u00a7 18d von ihr besetzt werden darf,<\/p>\n<p>3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeitr\u00e4ge oder freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen f\u00fcr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,<\/p>\n<p>4. sie \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>5. die Voraussetzungen des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verk\u00fcrzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verk\u00fcrzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inl\u00e4ndische Berufsausbildung oder ein inl\u00e4ndisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 18b Absatz 2 ausge\u00fcbt hat und f\u00fcr diesen Zeitraum Pflichtbeitr\u00e4ge oder freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen f\u00fcr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er \u00fcber einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt. \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verk\u00fcrzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausl\u00e4nder \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit in besonderen F\u00e4llen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gew\u00e4hrleistet sind sowie die Voraussetzung des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbeh\u00f6rde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung insbesondere<\/p>\n<p>1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder<\/p>\n<p>2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18d Forschung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder wird ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er<\/p>\n<p>a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchf\u00fchrung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des besonderen Zulassungsverfahrens f\u00fcr Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, oder<\/p>\n<p>b) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die Forschung betreibt, und<\/p>\n<p>2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur \u00dcbernahme der Kosten verpflichtet hat, die \u00f6ffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen f\u00fcr<\/p>\n<p>a) den Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders w\u00e4hrend eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union und<\/p>\n<p>b) eine Abschiebung des Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 soll abgesehen werden, wenn die T\u00e4tigkeit der Forschungseinrichtung \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegebenen Erkl\u00e4rungen sind \u00a7 66 Absatz 5, \u00a7 67 Absatz 3 sowie \u00a7 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegen\u00fcber der f\u00fcr ihre Anerkennung zust\u00e4ndigen Stelle allgemein f\u00fcr s\u00e4mtliche Ausl\u00e4nder abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr mindestens ein Jahr erteilt. Nimmt der Ausl\u00e4nder an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilit\u00e4tsma\u00dfnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr mindestens zwei Jahre erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem k\u00fcrzeren Zeitraum durchgef\u00fchrt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von den S\u00e4tzen 1 und 2 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet; die Frist betr\u00e4gt in den F\u00e4llen des Satzes 2 mindestens ein Jahr.<\/p>\n<p>(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme der Forschungst\u00e4tigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von T\u00e4tigkeiten in der Lehre. \u00c4nderungen des Forschungsvorhabens w\u00e4hrend des Aufenthalts f\u00fchren nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.<\/p>\n<p>(6) Einem Ausl\u00e4nder, der in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt sind und er sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18e Kurzfristige Mobilit\u00e4t f\u00fcr Forscher<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht \u00fcberschreitet, bedarf ein Ausl\u00e4nder abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausl\u00e4nder beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungst\u00e4tigkeit im Bundesgebiet durchzuf\u00fchren, und dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge mit der Mitteilung vorlegt<\/p>\n<p>1. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder einen g\u00fcltigen nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck der Forschung besitzt,<\/p>\n<p>2. die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde,<\/p>\n<p>3. die Kopie eines anerkannten und g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes des Ausl\u00e4nders und<\/p>\n<p>4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders gesichert ist.<\/p>\n<p>Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausl\u00e4nder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801 stellt. Ist der aufnehmenden Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausl\u00e4nders, einen Teil der Forschungst\u00e4tigkeit im Bundesgebiet durchzuf\u00fchren, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise \u00fcber einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausl\u00e4nder eine Kopie der Mitteilung mitzuf\u00fchren und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausl\u00e4nder jederzeit innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausl\u00e4nder nach Zugang der Mitteilung innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erf\u00fcllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden Forschungseinrichtung die Forschungst\u00e4tigkeit aufzunehmen und T\u00e4tigkeiten in der Lehre aufzunehmen.<\/p>\n<p>(4) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausl\u00e4nder die Forschungsst\u00e4tigkeit unverz\u00fcglich einzustellen. Die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(5) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts nach \u00a7 19f Absatz 5 erfolgt, wird dem Ausl\u00e4nder durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge eine Bescheinigung \u00fcber die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobilit\u00e4t ausgestellt.<\/p>\n<p>(6) Nach der Ablehnung gem\u00e4\u00df \u00a7 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 5 durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 71 Absatz 1 f\u00fcr weitere aufenthaltsrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen zust\u00e4ndig. Der Ausl\u00e4nder und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00c4nderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18f Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr mobile Forscher<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und h\u00f6chstens ein Jahr dauert, wird einem Ausl\u00e4nder ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er einen f\u00fcr die Dauer des Verfahrens g\u00fcltigen nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt,<\/p>\n<p>2. die Kopie eines anerkannten und g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes vorgelegt wird und<\/p>\n<p>3. die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde, vorgelegt wird.<\/p>\n<p>(2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin g\u00fcltig, so gelten, bevor \u00fcber den Antrag entschieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbst\u00e4tigkeit des Ausl\u00e4nders f\u00fcr bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Berechtigung zur Aus\u00fcbung der Forschungst\u00e4tigkeit und einer T\u00e4tigkeit in der Lehre gilt \u00a7 18d Absatz 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Ausl\u00e4nder und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00c4nderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.<\/p>\n<p>(5) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach \u00a7 18e Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar w\u00e4hrend eines Aufenthalts nach \u00a7 18e Absatz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollst\u00e4ndig gestellt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 ICT-Karte f\u00fcr unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausl\u00e4nders. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vor\u00fcbergehende Abordnung eines Ausl\u00e4nders<\/p>\n<p>1. in eine inl\u00e4ndische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt, wenn das Unternehmen seinen Sitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union hat, oder<\/p>\n<p>2. in eine inl\u00e4ndische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union geh\u00f6rt, dem der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder wird die ICT-Karte erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er in der aufnehmenden Niederlassung als F\u00fchrungskraft oder Spezialist t\u00e4tig wird,<\/p>\n<p>2. er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und f\u00fcr die Zeit des Transfers ununterbrochen angeh\u00f6rt,<\/p>\n<p>3. der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder einen f\u00fcr die Dauer des unternehmensinternen Transfers g\u00fcltigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:<\/p>\n<p>a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen f\u00fcr die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie<\/p>\n<p>b) der Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zur\u00fcckkehren kann, und<\/p>\n<p>5. er seine berufliche Qualifikation nachweist.<\/p>\n<p>F\u00fchrungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schl\u00fcsselposition besch\u00e4ftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die haupts\u00e4chlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erh\u00e4lt. Diese Position schlie\u00dft die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die \u00dcberwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht f\u00fchrenden Personals und der Fach- und F\u00fchrungskr\u00e4fte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Ma\u00dfnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer \u00fcber unerl\u00e4ssliche Spezialkenntnisse \u00fcber die T\u00e4tigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) Die ICT-Karte wird einem Ausl\u00e4nder auch erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers t\u00e4tig wird und<br \/>\n2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer \u00fcber einen Hochschulabschluss verf\u00fcgt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Gesch\u00e4ftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.<br \/>\n(4) Die ICT-Karte wird erteilt<\/p>\n<p>1. bei F\u00fchrungskr\u00e4ften und bei Spezialisten f\u00fcr die Dauer des Transfers, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr drei Jahre und<\/p>\n<p>2. bei Trainees f\u00fcr die Dauer des Transfers, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr ein Jahr.<\/p>\n<p>Durch eine Verl\u00e4ngerung der ICT-Karte d\u00fcrfen die in Satz 1 genannten H\u00f6chstfristen nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. auf Grund von \u00dcbereinkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genie\u00dft, das dem der Unionsb\u00fcrger gleichwertig ist,<\/p>\n<p>2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten besch\u00e4ftigt ist oder<\/p>\n<p>3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.<\/p>\n<p>(6) Die ICT-Karte wird dar\u00fcber hinaus nicht erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. die aufnehmende Niederlassung haupts\u00e4chlich zu dem Zweck gegr\u00fcndet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,<\/p>\n<p>2. sich der Ausl\u00e4nder im Rahmen der M\u00f6glichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers l\u00e4nger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder<\/p>\n<p>3. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausl\u00e4nders zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.<\/p>\n<p>(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014\/66\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19a Kurzfristige Mobilit\u00e4t f\u00fcr unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht \u00fcberschreitet, bedarf ein Ausl\u00e4nder abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausl\u00e4nder die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge mit der Mitteilung vorlegt<\/p>\n<p>1. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder einen g\u00fcltigen nach der Richtlinie (EU) 2014\/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union besitzt,<\/p>\n<p>2. den Nachweis, dass die inl\u00e4ndische aufnehmende Niederlassung demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angeh\u00f6rt wie dasjenige Unternehmen mit Sitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union, dem der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt,<\/p>\n<p>3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben gem\u00e4\u00df den Vorgaben in \u00a7 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das bereits den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaates vorgelegt wurde,<\/p>\n<p>4. die Kopie eines anerkannten und g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>5. den Nachweis, dass eine Berufsaus\u00fcbungserlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausl\u00e4nder in dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014\/66 stellt. Ist der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise \u00fcber einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausl\u00e4nder eine Kopie der Mitteilung mitzuf\u00fchren und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abgelehnt, so darf der Ausl\u00e4nder jederzeit innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausl\u00e4nder nach Zugang der Mitteilung innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten.<\/p>\n<p>(3) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge abgelehnt, wenn<\/p>\n<p>1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausl\u00e4nder w\u00e4hrend des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gew\u00e4hrt wird, ung\u00fcnstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer,<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,<\/p>\n<p>3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betr\u00fcgerischer Weise erworben oder gef\u00e4lscht oder manipuliert wurden,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder sich schon l\u00e4nger als drei Jahre in der Europ\u00e4ischen Union aufh\u00e4lt oder, falls es sich um einen Trainee handelt, l\u00e4nger als ein Jahr in der Europ\u00e4ischen Union aufh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>5. ein Ausweisungsinteresse besteht.<\/p>\n<p>Eine Ablehnung hat in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 sp\u00e4testens 20 Tage nach Zugang der vollst\u00e4ndigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine Ablehnung durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde jederzeit w\u00e4hrend des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders m\u00f6glich; \u00a7 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausl\u00e4nder auch der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausl\u00e4nder die Erwerbst\u00e4tigkeit unverz\u00fcglich einzustellen; die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Ausl\u00e4nder durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge eine Bescheinigung \u00fcber die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilit\u00e4t auszustellen.<\/p>\n<p>(5) Nach der Ablehnung gem\u00e4\u00df Absatz 3 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 71 Absatz 1 f\u00fcr weitere aufenthaltsrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen zust\u00e4ndig. Der Ausl\u00e4nder hat der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat verl\u00e4ngert wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19b Mobiler-ICT-Karte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014\/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des \u00a7 19 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausl\u00e4nder einen f\u00fcr die Dauer des Antragsverfahrens g\u00fcltigen nach der Richtlinie (EU) 2014\/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er als F\u00fchrungskraft, Spezialist oder Trainee t\u00e4tig wird,<\/p>\n<p>2. der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und<\/p>\n<p>3. er einen f\u00fcr die Dauer des Transfers g\u00fcltigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:<\/p>\n<p>a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen f\u00fcr die Dauer des Transfers sowie<\/p>\n<p>b) der Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder nach Beendigung des Transfers in eine au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zur\u00fcckkehren kann.<\/p>\n<p>(3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin g\u00fcltig, so gelten bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der Aufenthalt und die Besch\u00e4ftigung des Ausl\u00e4nders f\u00fcr bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach \u00a7 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar w\u00e4hrend des Aufenthalts nach \u00a7 19a, aber nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollst\u00e4ndig gestellt wurde.<\/p>\n<p>(5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Ausl\u00e4nder im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet l\u00e4nger aufhalten wird als in anderen Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die H\u00f6chstdauer des unternehmensinternen Transfers nach \u00a7 19 Absatz 4 erreicht wurde oder<br \/>\n2. der in \u00a7 19 Absatz 6 Nummer 3 genannte Ablehnungsgrund vorliegt.<\/p>\n<p>(7) Die inl\u00e4ndische aufnehmende Niederlassung ist verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00c4nderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unverz\u00fcglich, in der Regel innerhalb einer Woche, anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19c Sonstige Besch\u00e4ftigungszwecke; Beamte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder kann unabh\u00e4ngig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung erteilt werden, wenn die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausl\u00e4nder zur Aus\u00fcbung dieser Besch\u00e4ftigung zugelassen werden kann.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder mit ausgepr\u00e4gten berufspraktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, wenn die Besch\u00e4ftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausl\u00e4nder zur Aus\u00fcbung dieser Besch\u00e4ftigung zugelassen werden kann.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder kann im begr\u00fcndeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Besch\u00e4ftigung ein \u00f6ffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.<\/p>\n<p>(4) Einem Ausl\u00e4nder, der in einem Beamtenverh\u00e4ltnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, wird ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erf\u00fcllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverh\u00e4ltnis nicht auf einen k\u00fcrzeren Zeitraum befristet ist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19d Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr qualifizierte Geduldete zum Zweck der Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem geduldeten Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Besch\u00e4ftigung erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. im Bundesgebiet<\/p>\n<p>a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder<\/p>\n<p>b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt hat, oder<\/p>\n<p>c) seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangeh\u00f6rigen oder anderen Haushaltsangeh\u00f6rigen nicht auf \u00f6ffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung angewiesen war, und<\/p>\n<p>2. \u00fcber ausreichenden Wohnraum verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>3. \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>4. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nicht vors\u00e4tzlich \u00fcber aufenthaltsrechtlich relevante Umst\u00e4nde get\u00e4uscht hat,<\/p>\n<p>5. beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vors\u00e4tzlich hinausgez\u00f6gert oder behindert hat,<\/p>\n<p>6. keine Bez\u00fcge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterst\u00fctzt und<\/p>\n<p>7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen oder bis zu 90 Tagess\u00e4tzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>(1a) Wurde die Duldung nach \u00a7 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit \u00a7 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung f\u00fcr eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Besch\u00e4ftigung eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.<\/p>\n<p>(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverh\u00e4ltnis aus Gr\u00fcnden, die in der Person des Ausl\u00e4nders liegen, aufgel\u00f6st wird oder der Ausl\u00e4nder wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen oder bis zu 90 Tagess\u00e4tzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Aus\u00fcbung einer zweij\u00e4hrigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Besch\u00e4ftigung zu jeder Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von \u00a7 5 Absatz 2 und \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19e Teilnahme am europ\u00e4ischen Freiwilligendienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europ\u00e4ischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 erteilt, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an einem europ\u00e4ischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist und der Ausl\u00e4nder eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,<\/p>\n<p>2. Angaben \u00fcber die Dauer des Freiwilligendienstes und \u00fcber die Dienstzeiten des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>3. Angaben \u00fcber die Bedingungen der T\u00e4tigkeit und der Betreuung des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>4. Angaben \u00fcber die dem Ausl\u00e4nder zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel f\u00fcr Lebensunterhalt und Unterkunft sowie Angaben \u00fcber Taschengeld, das ihm f\u00fcr die Dauer des Aufenthalts mindestens zur Verf\u00fcgung steht, und<\/p>\n<p>5. Angaben \u00fcber die Ausbildung, die der Ausl\u00e4nder gegebenenfalls erh\u00e4lt, damit er die Aufgaben des Freiwilligendienstes ordnungsgem\u00e4\u00df durchf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>(2) Der Aufenthaltstitel f\u00fcr den Ausl\u00e4nder wird f\u00fcr die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europ\u00e4ischen Freiwilligendienst, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr ein Jahr erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19f Ablehnungsgr\u00fcnde bei Aufenthaltstiteln nach den \u00a7\u00a7 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den \u00a7\u00a7 18d, 18e, 18f und 19e<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Aufenthaltstitel nach \u00a7 16b Absatz 1 und 5, den \u00a7\u00a7 16e, 17 Absatz 2, \u00a7 18b Absatz 2, den \u00a7\u00a7 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder auf Gew\u00e4hrung subsidi\u00e4ren Schutzes im Sinne der Richtlinie (EG) 2004\/83 oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2011\/95 gestellt haben, oder die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie (EU) 2011\/95 genie\u00dfen,<\/p>\n<p>2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vor\u00fcbergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union aufhalten oder die in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung vor\u00fcbergehenden Schutzes gestellt haben,<\/p>\n<p>3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden ausgesetzt wurde,<\/p>\n<p>4. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU oder einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union auf der Grundlage der Richtlinie (EG) 2003\/109 erteilt wurde, besitzen,<\/p>\n<p>5. die auf Grund von \u00dcbereinkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genie\u00dfen, das dem der Unionsb\u00fcrger gleichwertig ist.<\/p>\n<p>(2) Eine Blaue Karte EU nach \u00a7 18b Absatz 2 wird \u00fcber die in Absatz 1 genannten Ausschlussgr\u00fcnde hinaus nicht erteilt an Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzen, der nicht auf Grund des \u00a7 23 Absatz 2 oder 4 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union innehaben; Gleiches gilt, wenn sie einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt haben und \u00fcber den Antrag noch nicht abschlie\u00dfend entschieden worden ist,<\/p>\n<p>2. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vor\u00fcbergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von nat\u00fcrlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, herleiten,<\/p>\n<p>3. die in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden, oder<\/p>\n<p>4. die unter die Richtlinie 96\/71\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018\/957 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur \u00c4nderung der Richtlinie 96\/71\/EG \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) fallen, f\u00fcr die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland.<\/p>\n<p>(3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 16b, 16e, 17 Absatz 2, den \u00a7\u00a7 18d und 19e wird \u00fcber die in Absatz 1 genannten Ausschlussgr\u00fcnde hinaus nicht erteilt an Ausl\u00e4nder, die eine Blaue Karte EU nach \u00a7 18b Absatz 2 oder einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union auf Grundlage der Richtlinie 2009\/50\/EG des Rates vom 25. Mai 2009 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen zur Aus\u00fcbung einer hochqualifizierten Besch\u00e4ftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) erteilt wurde, besitzen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d wird dar\u00fcber hinaus nicht erteilt, wenn die Forschungst\u00e4tigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 16b, 16e, 16f, 17, 18d, 18f und 19e kann abgelehnt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die aufnehmende Einrichtung haupts\u00e4chlich zu dem Zweck gegr\u00fcndet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern zu dem in der jeweiligen Vorschrift genannten Zweck zu erleichtern,<\/p>\n<p>2. \u00fcber das Verm\u00f6gen der aufnehmenden Einrichtung ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, das auf Aufl\u00f6sung der Einrichtung und Abwicklung des Gesch\u00e4ftsbetriebs gerichtet ist,<\/p>\n<p>3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der Durchf\u00fchrung eines Insolvenzverfahrens aufgel\u00f6st wurde und der Gesch\u00e4ftsbetrieb abgewickelt wurde,<\/p>\n<p>4. die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der aufnehmenden Einrichtung mangels Masse abgelehnt wurde und der Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt wurde,<\/p>\n<p>5. die aufnehmende Einrichtung keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder<\/p>\n<p>6. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Ausl\u00e4nder den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, f\u00fcr die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt.<\/p>\n<p>(5) Die Einreise und der Aufenthalt nach \u00a7 16c oder \u00a7 18e werden durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge abgelehnt, wenn<\/p>\n<p>1. die jeweiligen Voraussetzungen von \u00a7 16c Absatz 1 oder \u00a7 18e Absatz 1 nicht vorliegen,<\/p>\n<p>2. die nach \u00a7 16c Absatz 1 oder \u00a7 18e Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betr\u00fcgerischer Weise erworben, gef\u00e4lscht oder manipuliert wurden,<\/p>\n<p>3. einer der Ablehnungsgr\u00fcnde des Absatzes 4 vorliegt oder<\/p>\n<p>4. ein Ausweisungsinteresse besteht.<\/p>\n<p>Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollst\u00e4ndigen Mitteilung nach \u00a7 16c Absatz 1 Satz 1 oder \u00a7 18e Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist eine Ablehnung durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde jederzeit w\u00e4hrend des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders m\u00f6glich; \u00a7 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausl\u00e4nder auch der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates und der mitteilenden Einrichtung schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Arbeitsplatzsuche f\u00fcr Fachkr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus\u00fcbung ihre Qualifikation bef\u00e4higt, erteilt werden, wenn die Fachkraft \u00fcber der angestrebten T\u00e4tigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verf\u00fcgt. Auf Ausl\u00e4nder, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit oder nach \u00a7 16e waren. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen, in denen Fachkr\u00e4ften keine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 erteilt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Aus\u00fcbung von Probebesch\u00e4ftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Aus\u00fcbung die erworbene Qualifikation die Fachkraft bef\u00e4higt.<\/p>\n<p>(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus\u00fcbung ihre Qualifikation bef\u00e4higt, erteilt werden. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus\u00fcbung seine Qualifikation bef\u00e4higt,<\/p>\n<p>1. wird einem Ausl\u00e4nder nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach \u00a7 16b oder \u00a7 16c eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu 18 Monate erteilt,<\/p>\n<p>2. wird einem Ausl\u00e4nder nach Abschluss der Forschungst\u00e4tigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu neun Monate erteilt,<\/p>\n<p>3. kann einem Ausl\u00e4nder nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach \u00a7 16a eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu zw\u00f6lf Monate erteilt werden, oder<\/p>\n<p>4. kann einem Ausl\u00e4nder nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsaus\u00fcbungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach \u00a7 16d eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu zw\u00f6lf Monate erteilt werden,<\/p>\n<p>sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 18a, 18b, 18d, 19c und 21 von Ausl\u00e4ndern besetzt werden darf.<\/p>\n<p>(4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis \u00fcber die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten H\u00f6chstzeitr\u00e4ume hinaus ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausl\u00e4nder nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat. \u00a7 9 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bed\u00fcrfnis besteht,<\/p>\n<p>2. die T\u00e4tigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten l\u00e4sst und<\/p>\n<p>3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.<\/p>\n<p>Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragf\u00e4higkeit der zu Grunde liegenden Gesch\u00e4ftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausl\u00e4nders, der H\u00f6he des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Besch\u00e4ftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag f\u00fcr Innovation und Forschung. Bei der Pr\u00fcfung sind die f\u00fcr den Ort der geplanten T\u00e4tigkeit fachkundigen K\u00f6rperschaften, die zust\u00e4ndigen Gewerbebeh\u00f6rden, die \u00f6ffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die f\u00fcr die Berufszulassung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu beteiligen.<\/p>\n<p>(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit kann auch erteilt werden, wenn v\u00f6lkerrechtliche Verg\u00fcnstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.<\/p>\n<p>(2a) Einem Ausl\u00e4nder, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 18b, 18d oder \u00a7 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der T\u00e4tigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.<\/p>\n<p>(3) Ausl\u00e4ndern, die \u00e4lter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie \u00fcber eine angemessene Altersversorgung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf l\u00e4ngstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von \u00a7 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder die geplante T\u00e4tigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders und seiner mit ihm in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebenden Angeh\u00f6rigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Eink\u00fcnfte gesichert ist und die Voraussetzung des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.<\/p>\n<p>(5) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Aus\u00fcbung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) Einem Ausl\u00e4nder, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2696\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2696&text=Abschnitt+4.+Aufenthalt+zum+Zweck+der+Erwerbst%C3%A4tigkeit+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2696&title=Abschnitt+4.+Aufenthalt+zum+Zweck+der+Erwerbst%C3%A4tigkeit+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2696&description=Abschnitt+4.+Aufenthalt+zum+Zweck+der+Erwerbst%C3%A4tigkeit+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2696\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2696","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2696","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2696"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2696\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2697,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2696\/revisions\/2697"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2696"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2696"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2696"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}