{"id":2694,"date":"2021-08-21T19:08:06","date_gmt":"2021-08-21T19:08:06","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2694"},"modified":"2021-08-21T19:08:06","modified_gmt":"2021-08-21T19:08:06","slug":"abschnitt-3-aufenthalt-zum-zweck-der-ausbildung-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2694","title":{"rendered":"Abschnitt 3. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthalt-zum-Zweck-der-Ausbildung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p>Der Zugang von Ausl\u00e4ndern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verst\u00e4ndigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkr\u00e4ften. Neben der St\u00e4rkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt tr\u00e4gt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der \u00f6ffentlichen Sicherheit beachtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist. W\u00e4hrend des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Fachkraft, der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung mit ausgepr\u00e4gten berufspraktischen Kenntnissen nach \u00a7 19c Absatz 2 oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung nach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachf\u00f6rderverordnung.<\/p>\n<p>(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung kann erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss f\u00fchrt und sich der Bildungsgang nicht \u00fcberwiegend an Staatsangeh\u00f6rige eines Staates richtet. Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der L\u00e4nder mit \u00f6ffentlichen Stellen in einem anderen Staat \u00fcber den Besuch inl\u00e4ndischer Schulen durch ausl\u00e4ndische Sch\u00fcler bleiben unber\u00fchrt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch k\u00f6nnen auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die f\u00fcr das Aufenthaltsrecht zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde der Vereinbarung zugestimmt hat.<\/p>\n<p>(3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Aus\u00fcbung einer von der Berufsausbildung unabh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung bis zu zehn Stunden je Woche; handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbst\u00e4tigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis \u00fcber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt, wenn die f\u00fcr die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung gepr\u00fcft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.<\/p>\n<p>(4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gr\u00fcnden, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 nachtr\u00e4glich verk\u00fcrzt wird, ist dem Ausl\u00e4nder f\u00fcr die Dauer von bis zu sechs Monaten die M\u00f6glichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16b Studium<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Ma\u00dfnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Ma\u00dfnahmen sind<\/p>\n<p>1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausl\u00e4nder zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und<\/p>\n<p>2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.<\/p>\n<p>Ein Nachweis \u00fcber die f\u00fcr den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung gepr\u00fcft worden sind noch durch die studienvorbereitende Ma\u00dfnahme erworben werden sollen.<\/p>\n<p>(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis betr\u00e4gt bei der Ersterteilung und bei der Verl\u00e4ngerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht \u00fcberschreiten. Sie betr\u00e4gt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausl\u00e4nder an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilit\u00e4tsma\u00dfnahmen teilnimmt oder wenn f\u00fcr ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur f\u00fcr die Dauer des Studiums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verl\u00e4ngert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht \u00fcberschreiten darf, sowie zur Aus\u00fcbung studentischer Nebent\u00e4tigkeiten. W\u00e4hrend des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Ma\u00dfnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Besch\u00e4ftigung in der Ferienzeit.<\/p>\n<p>(4) W\u00e4hrend eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Fachkraft, der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung mit ausgepr\u00e4gten berufspraktischen Kenntnissen nach \u00a7 19c Absatz 2 oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. \u00a7 9 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung<\/p>\n<p>a) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Ma\u00dfnahme gerichtet ist,<\/p>\n<p>b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung verbunden ist, der Ausl\u00e4nder aber den Nachweis \u00fcber die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder<\/p>\n<p>c) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist,<\/p>\n<p>2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegt, oder<\/p>\n<p>3. ihm die Zusage eines Betriebs f\u00fcr das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums vorliegt.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Abs\u00e4tze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Abs\u00e4tze 2 und 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Besch\u00e4ftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Aus\u00fcbung des Praktikums.<\/p>\n<p>(6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gr\u00fcnden, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 nachtr\u00e4glich verk\u00fcrzt wird, ist dem Ausl\u00e4nder f\u00fcr bis zu neun Monate die M\u00f6glichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.<\/p>\n<p>(7) Einem Ausl\u00e4nder, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium betrieben hat und die Voraussetzungen des \u00a7 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr die Dauer des Studienteils, der in Deutschland durchgef\u00fchrt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend. \u00a7 9 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(8) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/801 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Sch\u00fcleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Aus\u00fcbung einer Au-pair-T\u00e4tigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16c Mobilit\u00e4t im Rahmen des Studiums<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums, der 360 Tage nicht \u00fcberschreitet, bedarf ein Ausl\u00e4nder abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausl\u00e4nder beabsichtigt, einen Teil seines Studiums im Bundesgebiet durchzuf\u00fchren, und dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge mit der Mitteilung vorlegt:<\/p>\n<p>1. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder einen von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr die Dauer des geplanten Aufenthalts g\u00fcltigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzt, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801 f\u00e4llt,<\/p>\n<p>2. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung im Bundesgebiet durchf\u00fchren m\u00f6chte, weil er an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilit\u00e4tsma\u00dfnahmen teilnimmt oder f\u00fcr ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen gilt,<\/p>\n<p>3. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder von der aufnehmenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,<\/p>\n<p>4. die Kopie eines anerkannten und g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes des Ausl\u00e4nders und<\/p>\n<p>5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders gesichert ist.<\/p>\n<p>Die aufnehmende Bildungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausl\u00e4nder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801 stellt. Ist der aufnehmenden Bildungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausl\u00e4nders, einen Teil des Studiums im Bundesgebiet durchzuf\u00fchren, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise \u00fcber einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausl\u00e4nder eine Kopie der Mitteilung mitzuf\u00fchren und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausl\u00e4nder jederzeit innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausl\u00e4nder in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Der Ausl\u00e4nder ist nur zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer nicht \u00fcberschreiten darf, sowie zur Aus\u00fcbung studentischer Nebent\u00e4tigkeiten berechtigt.<\/p>\n<p>(3) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausl\u00e4nder das Studium unverz\u00fcglich einzustellen. Die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(4) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 19f Absatz 5 erfolgt, ist dem Ausl\u00e4nder durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge eine Bescheinigung \u00fcber die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilit\u00e4t auszustellen.<\/p>\n<p>(5) Nach der Ablehnung gem\u00e4\u00df \u00a7 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 71 Absatz 1 f\u00fcr weitere aufenthaltsrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen zust\u00e4ndig. Der Ausl\u00e4nder und die aufnehmende Bildungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00c4nderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16d Ma\u00dfnahmen zur Anerkennung ausl\u00e4ndischer Berufsqualifikationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Qualifizierungsma\u00dfnahme einschlie\u00dflich sich daran anschlie\u00dfender Pr\u00fcfungen erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes oder der L\u00e4nder f\u00fcr die berufliche Anerkennung zust\u00e4ndigen Stelle festgestellt wurde, dass Anpassungs- oder Ausgleichsma\u00dfnahmen oder weitere Qualifikationen<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inl\u00e4ndischen Berufsqualifikation oder<\/p>\n<p>2. in einem im Inland reglementierten Beruf f\u00fcr die Erteilung der Berufsaus\u00fcbungserlaubnis<\/p>\n<p>erforderlich sind. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder \u00fcber der Qualifizierungsma\u00dfnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens \u00fcber hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>2. die Qualifizierungsma\u00dfnahme geeignet ist, dem Ausl\u00e4nder die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu erm\u00f6glichen, und<\/p>\n<p>3. bei einer \u00fcberwiegend betrieblichen Qualifizierungsma\u00dfnahme die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an der Qualifizierungsma\u00dfnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr bis zu 18 Monate erteilt und um l\u00e4ngstens sechs Monate bis zu einer H\u00f6chstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verl\u00e4ngert. Sie berechtigt nur zur Aus\u00fcbung einer von der Qualifizierungsma\u00dfnahme unabh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung bis zu zehn Stunden je Woche.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zus\u00e4tzlich zur Aus\u00fcbung einer zeitlich nicht eingeschr\u00e4nkten Besch\u00e4ftigung, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den in der sp\u00e4teren Besch\u00e4ftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot f\u00fcr eine sp\u00e4tere Besch\u00e4ftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Berufsaus\u00fcbungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist. \u00a7 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr zwei Jahre erteilt und die Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung in einem im Inland nicht reglementierten Beruf, zu dem seine Qualifikation bef\u00e4higt, erlaubt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder \u00fcber der T\u00e4tigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens \u00fcber hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>2. von einer nach den Regelungen des Bundes oder der L\u00e4nder f\u00fcr die berufliche Anerkennung zust\u00e4ndigen Stelle festgestellt wurde, dass schwerpunktm\u00e4\u00dfig Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen,<\/p>\n<p>3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,<\/p>\n<p>4. sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der von der zust\u00e4ndigen Stelle festgestellten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu erm\u00f6glichen und<\/p>\n<p>5. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer dar\u00fcber hinausgehenden Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>(4) Einem Ausl\u00e4nder kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr ein Jahr erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer H\u00f6chstaufenthaltsdauer von drei Jahren verl\u00e4ngert werden, wenn der Ausl\u00e4nder auf Grund einer Absprache der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes<\/p>\n<p>1. \u00fcber das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchf\u00fchrung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausl\u00e4ndischen Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufsaus\u00fcbungserlaubnis bei durch Bundes- oder Landesgesetz reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich oder<\/p>\n<p>2. \u00fcber das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchf\u00fchrung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausl\u00e4ndischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsaus\u00fcbungserlaubnis f\u00fcr sonstige ausgew\u00e4hlte Berufsqualifikationen unter Ber\u00fccksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen des Herkunftslandes<\/p>\n<p>in eine Besch\u00e4ftigung vermittelt worden ist und die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ausl\u00e4nder \u00fcber die in der Absprache festgelegten deutschen Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verf\u00fcgt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Aus\u00fcbung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung bis zu zehn Stunden je Woche.<\/p>\n<p>(5) Einem Ausl\u00e4nder kann zum Ablegen von Pr\u00fcfungen zur Anerkennung seiner ausl\u00e4ndischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er \u00fcber deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Pr\u00fcfung entsprechen, in der Regel jedoch mindestens \u00fcber hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verf\u00fcgt, sofern diese nicht durch die Pr\u00fcfung nachgewiesen werden sollen. Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Nach zeitlichem Ablauf des H\u00f6chstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1, 3 und 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr einen anderen Aufenthaltszweck nur nach den \u00a7\u00a7 16a, 16b, 18a, 18b oder 19c oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. \u00a7 20 Absatz 3 Nummer 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16e Studienbezogenes Praktikum EU<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 erteilt, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist, und<\/p>\n<p>1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausl\u00e4nder Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung \u00fcber die Teilnahme an einem Praktikum vorlegt, die theoretische und praktische Schulungsma\u00dfnahmen vorsieht, und Folgendes enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>a) eine Beschreibung des Programms f\u00fcr das Praktikum einschlie\u00dflich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,<\/p>\n<p>b) die Angabe der Dauer des Praktikums,<\/p>\n<p>c) die Bedingungen der T\u00e4tigkeit und der Betreuung des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>d) die Arbeitszeiten des Ausl\u00e4nders und<\/p>\n<p>e) das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Ausl\u00e4nder und der aufnehmenden Einrichtung,<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder nachweist, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat, oder nachweist, dass er ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss f\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder Studium entspricht und<\/p>\n<p>5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur \u00dcbernahme der Kosten verpflichtet hat, die \u00f6ffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen f\u00fcr<\/p>\n<p>a) den Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders w\u00e4hrend eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und<\/p>\n<p>b) eine Abschiebung des Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr die vereinbarte Dauer des Praktikums, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr sechs Monate erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16f Sprachkurse und Schulbesuch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Sch\u00fcleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sch\u00fcleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Sch\u00fclern verschiedener Staatsangeh\u00f6rigkeiten gew\u00e4hrleistet ist und es sich handelt<\/p>\n<p>1. um eine \u00f6ffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder<\/p>\n<p>2. um eine Schule, die nicht oder nicht \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird und die Sch\u00fcler auf internationale Abschl\u00fcsse, Abschl\u00fcsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschl\u00fcsse vorbereitet.<\/p>\n<p>(3) W\u00e4hrend eines Aufenthalts zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teilnahme an einem Sch\u00fcleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr einen anderen Zweck nur in den F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. \u00a7 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>(4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der L\u00e4nder mit \u00f6ffentlichen Stellen in einem anderen Staat \u00fcber den Besuch inl\u00e4ndischer Schulen durch ausl\u00e4ndische Sch\u00fcler bleiben unber\u00fchrt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch k\u00f6nnen auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die f\u00fcr das Aufenthaltsrecht zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde der Vereinbarung zugestimmt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchf\u00fchrung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<\/p>\n<p>2. der Lebensunterhalt gesichert ist,<\/p>\n<p>3. er \u00fcber einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder \u00fcber einen Schulabschluss verf\u00fcgt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und<\/p>\n<p>4. er \u00fcber gute deutsche Sprachkenntnisse verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr bis zu sechs Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausl\u00e4nder nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er \u00fcber die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verf\u00fcgt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und<\/p>\n<p>2. der Lebensunterhalt gesichert ist.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr bis zu neun Monate erteilt.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbst\u00e4tigkeit und nicht zur Aus\u00fcbung studentischer Nebent\u00e4tigkeiten. W\u00e4hrend des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den \u00a7\u00a7 18a oder 18b oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. W\u00e4hrend des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den \u00a7\u00a7 16a, 16b, 18a oder 18b oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2694\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2694&text=Abschnitt+3.+Aufenthalt+zum+Zweck+der+Ausbildung+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2694&title=Abschnitt+3.+Aufenthalt+zum+Zweck+der+Ausbildung+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2694&description=Abschnitt+3.+Aufenthalt+zum+Zweck+der+Ausbildung+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2694\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2694","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2694","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2694"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2694\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2695,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2694\/revisions\/2695"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2694"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2694"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2694"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}