{"id":2692,"date":"2021-08-21T19:06:15","date_gmt":"2021-08-21T19:06:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2692"},"modified":"2021-08-21T19:06:15","modified_gmt":"2021-08-21T19:06:15","slug":"abschnitt-2-einreise-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2692","title":{"rendered":"Abschnitt 2. Einreise (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Einreise.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Einreise<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Grenz\u00fcbertritt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenz\u00fcbergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zul\u00e4ssig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausl\u00e4nder sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 mitzuf\u00fchren und sich der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.<\/p>\n<p>(2) An einer zugelassenen Grenz\u00fcbergangsstelle ist ein Ausl\u00e4nder erst eingereist, wenn er die Grenze \u00fcberschritten und die Grenz\u00fcbergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden einen Ausl\u00e4nder vor der Entscheidung \u00fcber die Zur\u00fcckweisung (\u00a7 15 dieses Gesetzes, \u00a7\u00a7 18, 18a des Asylgesetzes) oder w\u00e4hrend der Vorbereitung, Sicherung oder Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahme die Grenz\u00fcbergangsstelle zu einem bestimmten vor\u00fcbergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders m\u00f6glich bleibt. Im \u00dcbrigen ist ein Ausl\u00e4nder eingereist, wenn er die Grenze \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einreise eines Ausl\u00e4nders in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er<\/p>\n<p>1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 nicht besitzt,<\/p>\n<p>2. den nach \u00a7 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,<\/p>\n<p>2a. zwar ein nach \u00a7 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen oder annulliert wird, oder<\/p>\n<p>3. nach \u00a7 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 8.<\/p>\n<p>(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden k\u00f6nnen Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Zur\u00fcckweisung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder kann an der Grenze zur\u00fcckgewiesen werden, wenn<\/p>\n<p>1. ein Ausweisungsinteresse besteht,<\/p>\n<p>2. der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,<\/p>\n<p>2a. er nur \u00fcber ein Schengen-Visum verf\u00fcgt oder f\u00fcr einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen \u00a7 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben oder<\/p>\n<p>3. er die Voraussetzungen f\u00fcr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder, der f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zur\u00fcckgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 und des \u00a7 5 Abs. 1 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausl\u00e4nder, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zur\u00fcckgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.<\/p>\n<p>(5) Ein Ausl\u00e4nder soll zur Sicherung der Zur\u00fcckweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zur\u00fcckweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zur\u00fcckweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im \u00dcbrigen ist \u00a7 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den F\u00e4llen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verl\u00e4ngerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Ist der Ausl\u00e4nder auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach \u00a7 13 Abs. 2 eingereist, sondern zur\u00fcckgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet m\u00f6glich ist, wenn Zur\u00fcckweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf sp\u00e4testens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unerlaubt eingereiste Ausl\u00e4nder, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zur\u00fcckgeschoben werden k\u00f6nnen, werden vor der Entscheidung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die L\u00e4nder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die L\u00e4nder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die L\u00e4nder f\u00fcr die Verteilung keinen abweichenden Schl\u00fcssel vereinbart haben, gilt der f\u00fcr die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schl\u00fcssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Beh\u00f6rden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausl\u00e4nder aufnehmen. Weist der Ausl\u00e4nder vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderj\u00e4hrigen Kindern oder sonstige zwingende Gr\u00fcnde bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen die Ausl\u00e4nder verpflichten, sich zu der Beh\u00f6rde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Beh\u00f6rde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den S\u00e4tzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Beh\u00f6rde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erf\u00fcllt, ist die dieser Beh\u00f6rde n\u00e4chstgelegene aufnahmef\u00e4hige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach \u00a7 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsm\u00f6glichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. \u00a7 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Die Beh\u00f6rde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den F\u00e4llen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausl\u00e4nder sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den F\u00e4llen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt das Ergebnis der Anh\u00f6rung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausl\u00e4nder unter Angabe der Herkunftsl\u00e4nder und das Ergebnis der Anh\u00f6rung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausl\u00e4nder hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, l\u00e4ngstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die \u00a7\u00a7 12 und 61 Abs. 1 bleiben unber\u00fchrt. Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; \u00a7 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung auf andere Stellen des Landes \u00fcbertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die S\u00e4tze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen dem Ausl\u00e4nder nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausl\u00e4nder von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.<\/p>\n<p>(6) Die Regelungen der Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten nicht f\u00fcr Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2692\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2692&text=Abschnitt+2.+Einreise+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2692&title=Abschnitt+2.+Einreise+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2692&description=Abschnitt+2.+Einreise+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2692\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2692","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2692","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2692"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2692\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2693,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2692\/revisions\/2693"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2692"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2692"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2692"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}