{"id":2690,"date":"2021-08-21T19:04:17","date_gmt":"2021-08-21T19:04:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2690"},"modified":"2021-08-21T19:04:17","modified_gmt":"2021-08-21T19:04:17","slug":"kapitel-2-einreise-und-aufenthalt-im-bundesgebiet-abschnitt-1-allgemeines-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2690","title":{"rendered":"Kapitel 2. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Abschnitt 1. Allgemeines (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 2<br \/>\n<strong>Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Einreise-und-Aufenthalt-im-Bundesgebiet.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Allgemeines<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Passpflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder d\u00fcrfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. F\u00fcr den Aufenthalt im Bundesgebiet erf\u00fcllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (\u00a7 48 Abs. 2).<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen vor der Einreise des Ausl\u00e4nders f\u00fcr den Grenz\u00fcbertritt und einen anschlie\u00dfenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder bed\u00fcrfen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europ\u00e4ischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gr\u00fcndung einer Assoziation zwischen der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T\u00fcrkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG\/T\u00fcrkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als<\/p>\n<p>1. Visum im Sinne des \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,<\/p>\n<p>2. Aufenthaltserlaubnis (\u00a7 7),<\/p>\n<p>2a. Blaue Karte EU (\u00a7 18b Absatz 2),<\/p>\n<p>2b. ICT-Karte (\u00a7 19),<\/p>\n<p>2c. Mobiler-ICT-Karte (\u00a7 19b),<\/p>\n<p>3. Niederlassungserlaubnis (\u00a7 9) oder<\/p>\n<p>4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU (\u00a7 9a).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG\/T\u00fcrkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4a Zugang zur Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder, die einen Aufenthaltstitel besitzen, d\u00fcrfen eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbst\u00e4tigkeit kann durch Gesetz beschr\u00e4nkt sein. Die Aus\u00fcbung einer \u00fcber das Verbot oder die Beschr\u00e4nkung hinausgehenden Erwerbst\u00e4tigkeit bedarf der Erlaubnis.<\/p>\n<p>(2) Sofern die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung gesetzlich verboten oder beschr\u00e4nkt ist, bedarf die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung oder einer \u00fcber die Beschr\u00e4nkung hinausgehenden Besch\u00e4ftigung der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 unterliegen. Die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann beschr\u00e4nkt erteilt werden. Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, gilt \u00a7 40 Absatz 2 oder Absatz 3 f\u00fcr die Versagung der Erlaubnis entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit erlaubt ist und ob sie Beschr\u00e4nkungen unterliegt. Zudem m\u00fcssen Beschr\u00e4nkungen seitens der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung in den Aufenthaltstitel \u00fcbernommen werden. F\u00fcr die \u00c4nderung einer Beschr\u00e4nkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis erforderlich. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Aus\u00fcbung einer bestimmten Besch\u00e4ftigung erteilt, ist die Aus\u00fcbung einer anderen Erwerbst\u00e4tigkeit verboten, solange und soweit die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Aus\u00fcbung der anderen Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erlaubt hat. Die S\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebs\u00fcbergangs nach \u00a7 613a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u00e4ndert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine Saisonbesch\u00e4ftigung nur aus\u00fcben, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbst\u00e4tigkeit nur aus\u00fcben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Aus\u00fcbung ihm durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erlaubt wurde.<\/p>\n<p>(5) Ein Ausl\u00e4nder darf nur besch\u00e4ftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbez\u00fcgliches Verbot oder keine diesbez\u00fcgliche Beschr\u00e4nkung besteht. Ein Ausl\u00e4nder, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 besch\u00e4ftigt werden. Wer im Bundesgebiet einen Ausl\u00e4nder besch\u00e4ftigt, muss<\/p>\n<p>1. pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 vorliegen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Dauer der Besch\u00e4ftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung oder der Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung oder \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung des Ausl\u00e4nders in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und<\/p>\n<p>3. der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Besch\u00e4ftigung, f\u00fcr die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.<\/p>\n<p>Satz 3 Nummer 1 gilt auch f\u00fcr denjenigen, der einen Ausl\u00e4nder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausl\u00e4nder auf Gewinnerzielung gerichtet aus\u00fcbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass<\/p>\n<p>1. der Lebensunterhalt gesichert ist,<br \/>\n1a. die Identit\u00e4t und, falls er nicht zur R\u00fcckkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders gekl\u00e4rt ist,<\/p>\n<p>2. kein Ausweisungsinteresse besteht,<\/p>\n<p>3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet und<\/p>\n<p>4. die Passpflicht nach \u00a7 3 erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU voraus, dass der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und<\/p>\n<p>2. die f\u00fcr die Erteilung ma\u00dfgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.<\/p>\n<p>Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erf\u00fcllt sind oder es auf Grund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht f\u00fcr die Erteilung einer ICT-Karte.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 24 oder \u00a7 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 2, in den F\u00e4llen des \u00a7 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, m\u00f6glich ist. In den F\u00e4llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.<\/p>\n<p>(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a erlassen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Visum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 folgende Visa erteilt werden:<\/p>\n<p>1. ein Visum f\u00fcr die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder f\u00fcr geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),<\/p>\n<p>2. ein Flughafentransitvisum f\u00fcr die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flugh\u00e4fen.<\/p>\n<p>(2) Schengen-Visa k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verl\u00e4ngert werden. F\u00fcr weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009\/EG genannten Gr\u00fcnden, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus v\u00f6lkerrechtlichen Gr\u00fcnden als nationales Visum verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit erteilt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr l\u00e4ngerfristige Aufenthalte ist ein Visum f\u00fcr das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den f\u00fcr die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU angerechnet.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des \u00a7 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Aufenthaltserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begr\u00fcndeten F\u00e4llen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch f\u00fcr einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbst\u00e4tigkeit; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Ber\u00fccksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine f\u00fcr die Erteilung, die Verl\u00e4ngerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachtr\u00e4glich verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verl\u00e4ngert werden, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.<\/p>\n<p>(3) Vor der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausl\u00e4nder einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausl\u00e4nder seine Verpflichtung nach \u00a7 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis zu ber\u00fccksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gr\u00f6blicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verl\u00e4ngerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausl\u00e4nder erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts, schutzw\u00fcrdige Bindung des Ausl\u00e4nders an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung f\u00fcr seine rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet lebenden Familienangeh\u00f6rigen zu ber\u00fccksichtigen. War oder ist ein Ausl\u00e4nder zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach \u00a7 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf h\u00f6chstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verl\u00e4ngerung einer nach \u00a7 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Niederlassungserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdr\u00fccklich zugelassenen F\u00e4llen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. \u00a7 47 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Einem Ausl\u00e4nder ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. er seit f\u00fcnf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,<\/p>\n<p>2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,<\/p>\n<p>3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeitr\u00e4ge oder freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen f\u00fcr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder h\u00e4uslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,<\/p>\n<p>4. Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere oder der Art des Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausl\u00e4nder ausgehenden Gefahr unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,<\/p>\n<p>5. ihm die Besch\u00e4ftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,<\/p>\n<p>6. er im Besitz der sonstigen f\u00fcr eine dauernde Aus\u00fcbung seiner Erwerbst\u00e4tigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,<\/p>\n<p>7. er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>8. er \u00fcber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>9. er \u00fcber ausreichenden Wohnraum f\u00fcr sich und seine mit ihm in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebenden Familienangeh\u00f6rigen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sie wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erf\u00fcllen kann. Im \u00dcbrigen kann zur Vermeidung einer H\u00e4rte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sich auf einfache Art in deutscher Sprache m\u00fcndlich verst\u00e4ndigen kann und er nach \u00a7 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach \u00a7 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Dar\u00fcber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder diese aus den in Satz 3 genannten Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, gen\u00fcgt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erf\u00fcllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausl\u00e4nder in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss f\u00fchrt. Satz 1 gilt in den F\u00e4llen des \u00a7 26 Abs. 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Auf die f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:<\/p>\n<p>1. die Zeit des fr\u00fcheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausl\u00e4nder zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abz\u00fcglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte au\u00dferhalb des Bundesgebiets, die zum Erl\u00f6schen der Niederlassungserlaubnis f\u00fchrten; angerechnet werden h\u00f6chstens vier Jahre,<\/p>\n<p>2. h\u00f6chstens sechs Monate f\u00fcr jeden Aufenthalt au\u00dferhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erl\u00f6schen der Aufenthaltserlaubnis f\u00fchrte,<\/p>\n<p>3. die Zeit eines rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.<br \/>\n(2) Einem Ausl\u00e4nder ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003\/109\/EG zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. er sich seit f\u00fcnf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angeh\u00f6rigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelm\u00e4\u00dfige Eink\u00fcnfte gesichert ist,<\/p>\n<p>3. er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>4. er \u00fcber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>5. Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere oder der Art des Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausl\u00e4nder ausgehenden Gefahr unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und<\/p>\n<p>6. er \u00fcber ausreichenden Wohnraum f\u00fcr sich und seine mit ihm in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebenden Familienangeh\u00f6rigen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des \u00a7 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und \u00fcber den Antrag noch nicht abschlie\u00dfend entschieden worden ist,<\/p>\n<p>2. in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vor\u00fcbergehenden Schutz im Sinne des \u00a7 24 beantragt hat und \u00fcber seinen Antrag noch nicht abschlie\u00dfend entschieden worden ist,<\/p>\n<p>3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,<\/p>\n<p>4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 16a oder \u00a7 16b oder<\/p>\n<p>5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vor\u00fcbergehenden Zweck im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, insbesondere<\/p>\n<p>a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit auf einer Verordnung nach \u00a7 42 Abs. 1 bestimmten H\u00f6chstbesch\u00e4ftigungsdauer beruht,<\/p>\n<p>b) wenn die Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder<\/p>\n<p>c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft mit einem Ausl\u00e4nder dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vor\u00fcbergehenden Zweck im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die erforderlichen Zeiten nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:<\/p>\n<p>1. Zeiten eines Aufenthalts au\u00dferhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel besa\u00df und<\/p>\n<p>a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gr\u00fcnden im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte l\u00e4ngere Frist nicht \u00fcberschritten hat, oder<\/p>\n<p>b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht \u00fcberschreiten,<\/p>\n<p>2. Zeiten eines fr\u00fcheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU, wenn der Ausl\u00e4nder zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU allein wegen eines Aufenthalts au\u00dferhalb von Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erloschen ist, bis zu h\u00f6chstens vier Jahre,<\/p>\n<p>3. Zeiten, in denen der Ausl\u00e4nder freiz\u00fcgigkeitsberechtigt war,<\/p>\n<p>4. Zeiten eines rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur H\u00e4lfte,<\/p>\n<p>5. bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gew\u00e4hrten Aufenthaltstitels.<\/p>\n<p>Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach \u00a7 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausl\u00e4nder auch die Voraussetzungen des \u00a7 9a Abs. 3 Nr. 3 erf\u00fcllte. Zeiten eines Aufenthalts au\u00dferhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufenthalt nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt au\u00dferhalb des Bundesgebiets nicht zum Erl\u00f6schen des Aufenthaltstitels gef\u00fchrt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausl\u00e4nder eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. in diesem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union mit einer Blauen Karte EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat und<\/p>\n<p>2. bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber der Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausl\u00e4nder nicht in der Europ\u00e4ischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zw\u00f6lf aufeinanderfolgende Monate nicht \u00fcberschreiten und innerhalb des Zeitraums nach \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht \u00fcberschreiten. Die S\u00e4tze 1 bis 3 sind entsprechend auf Familienangeh\u00f6rige des Ausl\u00e4nders anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 30 oder 32 erteilt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9c Lebensunterhalt<\/strong><\/p>\n<p>Feste und regelm\u00e4\u00dfige Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder seine steuerlichen Verpflichtungen erf\u00fcllt hat,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder oder sein mit ihm in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beitr\u00e4ge oder Aufwendungen f\u00fcr eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder und seine mit ihm in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebenden Angeh\u00f6rigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebed\u00fcrftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verl\u00e4ngernden Versicherungsschutz abgesichert sind und<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder, der seine regelm\u00e4\u00dfigen Eink\u00fcnfte aus einer Erwerbst\u00e4tigkeit bezieht, zu der Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigt ist und auch \u00fcber die anderen daf\u00fcr erforderlichen Erlaubnisse verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, gen\u00fcgt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erf\u00fcllt wird. Als Beitr\u00e4ge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine h\u00f6heren Beitr\u00e4ge oder Aufwendungen verlangt, als es in \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskr\u00e4ftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel au\u00dfer in den F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbeh\u00f6rde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.<\/p>\n<p>(2) Ein nach der Einreise des Ausl\u00e4nders von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erteilter oder verl\u00e4ngerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verl\u00e4ngert werden, dass der Ausl\u00e4nder einen Asylantrag gestellt hat.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zur\u00fcckgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Ma\u00dfgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach \u00a7 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die S\u00e4tze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausl\u00e4nder die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 3 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen einen Ausl\u00e4nder, der ausgewiesen, zur\u00fcckgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausl\u00e4nder weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverf\u00fcgung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zur\u00fcckschiebung und sp\u00e4testens mit der Ab- oder Zur\u00fcckschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete l\u00e4ngere Befristung.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die L\u00e4nge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf au\u00dfer in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 5 bis 5b f\u00fcnf Jahre nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzw\u00fcrdiger Belange des Ausl\u00e4nders oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verk\u00fcrzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung \u00fcber die Verk\u00fcrzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu ber\u00fccksichtigen, ob der Ausl\u00e4nder seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausl\u00e4nder war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die \u00dcberschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung verl\u00e4ngert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht \u00fcberschreiten, wenn der Ausl\u00e4nder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen F\u00e4llen entsprechend.<\/p>\n<p>(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausl\u00e4nder wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen F\u00e4llen entsprechend. Eine Verk\u00fcrzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.<\/p>\n<p>(5b) Wird der Ausl\u00e4nder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den F\u00e4llen des Absatzes 5a oder wenn der Ausl\u00e4nder wegen eines in \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5c) Die Beh\u00f6rde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a erl\u00e4sst, ist auch f\u00fcr den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenh\u00e4ngenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(6) Gegen einen Ausl\u00e4nder, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausl\u00e4nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die \u00dcberschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht \u00fcberschreiten. Im \u00dcbrigen soll die Frist drei Jahre nicht \u00fcberschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gr\u00fcnde f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung nach \u00a7 60a vorliegen, die der Ausl\u00e4nder nicht verschuldet hat.<\/p>\n<p>(7) Gegen einen Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. dessen Asylantrag nach \u00a7 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt wurde, dem kein subsidi\u00e4rer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder<\/p>\n<p>2. dessen Antrag nach \u00a7 71 oder \u00a7 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchf\u00fchrung eines weiteren Asylverfahrens gef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>kann das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung \u00fcber den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht \u00fcberschreiten. Im \u00dcbrigen soll die Frist drei Jahre nicht \u00fcberschreiten. \u00dcber die Aufhebung, Verl\u00e4ngerung oder Verk\u00fcrzung entscheidet die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausl\u00e4nder ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gr\u00fcnde seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Im Falle der Abs\u00e4tze 5a und 5b ist f\u00fcr die Entscheidung die oberste Landesbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(9) Reist ein Ausl\u00e4nder entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist f\u00fcr die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verl\u00e4ngert werden, l\u00e4ngstens jedoch um die Dauer der urspr\u00fcnglichen Befristung. Der Ausl\u00e4nder ist auf diese M\u00f6glichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. F\u00fcr eine nach Satz 2 verl\u00e4ngerte Frist gelten die Abs\u00e4tze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthaltstitel wird f\u00fcr das Bundesgebiet erteilt. Seine G\u00fcltigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens f\u00fcr den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis k\u00f6nnen mit Bedingungen erteilt und verl\u00e4ngert werden. Sie k\u00f6nnen, auch nachtr\u00e4glich, mit Auflagen, insbesondere einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausl\u00e4nder aus einem Umfeld zu l\u00f6sen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung zuwider aufh\u00e4lt, unverz\u00fcglich zu verlassen.<\/p>\n<p>(4) Der Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und r\u00e4umlich beschr\u00e4nkt sowie von Bedingungen und Auflagen abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>(5) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann dem Ausl\u00e4nder das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschr\u00e4nkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, zwingende Gr\u00fcnde es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Der Ausl\u00e4nder kann Termine bei Beh\u00f6rden und Gerichten, bei denen sein pers\u00f6nliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a Wohnsitzregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur F\u00f6rderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausl\u00e4nder, der als Asylberechtigter, Fl\u00fcchtling im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidi\u00e4r Schutzberechtigter im Sinne von \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach \u00a7 22, \u00a7 23 oder \u00a7 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, f\u00fcr den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchf\u00fchrung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderj\u00e4hriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden w\u00f6chentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens \u00fcber ein Einkommen in H\u00f6he des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den \u00a7\u00a7 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch f\u00fcr eine Einzelperson verf\u00fcgt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverh\u00e4ltnis steht. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verl\u00e4ngert werden, f\u00fcr den der Ausl\u00e4nder seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gr\u00fcnde nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausl\u00e4nder seinen Wohnsitz verlegt hat.<\/p>\n<p>(1a) Wird ein Ausl\u00e4nder, dessen gew\u00f6hnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, vollj\u00e4hrig, findet ab Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erw\u00e4chst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Vollj\u00e4hrigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Fl\u00fcchtling im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidi\u00e4r Schutzberechtigter im Sinne von \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den \u00a7\u00a7 22, 23 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vor\u00fcbergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der F\u00f6rderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht m\u00f6glich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.<\/p>\n<p>(3) Zur F\u00f6rderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausl\u00e4nder, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch<\/p>\n<p>1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,<\/p>\n<p>2. sein Erwerb hinreichender m\u00fcndlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen und<\/p>\n<p>3. unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6rtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 k\u00f6nnen zudem besondere \u00f6rtliche, die Integration f\u00f6rdernde Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, insbesondere die Verf\u00fcgbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder und Jugendliche.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausl\u00e4nder Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausl\u00e4nders aufzuheben,<\/p>\n<p>1. wenn der Ausl\u00e4nder nachweist, dass in den F\u00e4llen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,<\/p>\n<p>a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verf\u00fcgung steht oder<\/p>\n<p>b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderj\u00e4hriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,<\/p>\n<p>2. zur Vermeidung einer H\u00e4rte; eine H\u00e4rte liegt insbesondere vor, wenn<\/p>\n<p>a) nach Einsch\u00e4tzung des zust\u00e4ndigen Jugendamtes Leistungen und Ma\u00dfnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden,<\/p>\n<p>b) aus anderen dringenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden die \u00dcbernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder<\/p>\n<p>c) f\u00fcr den Betroffenen aus sonstigen Gr\u00fcnden vergleichbare unzumutbare Einschr\u00e4nkungen entstehen.<\/p>\n<p>Fallen die Aufhebungsgr\u00fcnde nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausl\u00e4nder seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausl\u00e4nder, l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausl\u00e4nder, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 f\u00fcr den Ausl\u00e4nder geltenden Frist auch f\u00fcr den nachziehenden Familienangeh\u00f6rigen, soweit die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt f\u00fcr die nachziehenden Familienangeh\u00f6rigen entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 gelten nicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.<\/p>\n<p>(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(9) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen im Hinblick auf Ausl\u00e4nder, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen N\u00e4heres bestimmen zu<\/p>\n<p>1. der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,<\/p>\n<p>2. dem Verfahren f\u00fcr Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4,<\/p>\n<p>3. den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Abs\u00e4tze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,<\/p>\n<p>4. der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,<\/p>\n<p>5. der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.<\/p>\n<p>(10) \u00a7 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt f\u00fcr wohnsitzbeschr\u00e4nkende Auflagen in besonders begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2690\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2690&text=Kapitel+2.+Einreise+und+Aufenthalt+im+Bundesgebiet.+Abschnitt+1.+Allgemeines+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2690&title=Kapitel+2.+Einreise+und+Aufenthalt+im+Bundesgebiet.+Abschnitt+1.+Allgemeines+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2690&description=Kapitel+2.+Einreise+und+Aufenthalt+im+Bundesgebiet.+Abschnitt+1.+Allgemeines+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2690\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2690","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2690","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2690"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2690\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2691,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2690\/revisions\/2691"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2690"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2690"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2690"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}