{"id":269,"date":"2020-12-05T20:24:31","date_gmt":"2020-12-05T20:24:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=269"},"modified":"2020-12-05T20:24:31","modified_gmt":"2020-12-05T20:24:31","slug":"findikoglu-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-20672-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=269","title":{"rendered":"FINDIKOGLU .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 20672\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 20672\/15<br \/>\nF. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7.\u00a0Juni\u00a02016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni und<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<\/p>\n<p>sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27.\u00a0April\u00a02015 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, F., ist t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn W., Rechtsanwalt in F., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgetragene Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Mit einer diplomatischen Note vom 17.\u00a0Dezember\u00a02013 ersuchten die Beh\u00f6rden der Vereinigten Staaten die deutschen Beh\u00f6rden darum, den Beschwerdef\u00fchrer entsprechend den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten in vorl\u00e4ufige Auslieferungshaft zu nehmen.<\/p>\n<p>4. In dem Auslieferungsersuchen wurde der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] Etwa im Zeitraum Januar\u00a02010 und Juli\u00a02013 sowie in der Zwischenzeit leitete der auch als \u201eS.\u201c und \u201eP.\u201c bekannte F. gemeinsam mit anderen eine internationale Verschw\u00f6rung, bei der mit der Absicht des Erzielens finanzieller Vorteile die Computernetzwerke von Finanzdienstleistern in den Vereinigten Staaten und andernorts angegriffen wurden, indem auf Computer zugegriffen wurde und vertrauliche Kontoinformationen entwendet und manipuliert wurden. [&#8230;] Die Opfer erlitten, wie nachfolgend dargestellt, gravierende finanzielle Verluste: A. [&#8230;] ca. 14\u00a0Mio. Dollar; B. [&#8230;] ca. 5\u00a0Mio. Dollar; C. [&#8230;] ca. 40\u00a0Mio. Dollar. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>5. Dann wurde der Inhalt einer Anklageschrift des District Court for the Eastern District of New York (Bezirksgericht f\u00fcr den \u00d6stlichen Bezirk von New York) vom 25.\u00a0Juli\u00a02013 wiedergegeben, in der folgende Tatvorw\u00fcrfe aufgelistet waren:<\/p>\n<p>\u201eAnklagepunkt 1: Verschw\u00f6rung zum Zugriff auf Computer, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a0371, belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 5\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkte 2-4: Zugriff auf Computer, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01030(a)(4), belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 5\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkt 5: Verschw\u00f6rung zum Betrug unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01349, belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 20\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkt 6: Verschw\u00f6rung zum Bankbetrug, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section 1349, belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 30\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkt 7: Bankbetrug, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01344, belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 30\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkt 8: Verschw\u00f6rung zum Begehen von Betrug mittels Zugriffsvorrichtungen, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01029(b)(2), belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 7,5\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkte 9, 11, 13: Handel mit nicht genehmigten Zugriffsvorrichtungen, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01029(a)(2), belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 10\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkte 10, 12, 14: Herbeif\u00fchren von Transaktionen mit nicht genehmigten Zugriffsvorrichtungen, Versto\u00df gegen Title 18, United States Code, Section\u00a01029(a)(5), belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 15\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkt 15: Verschw\u00f6rung zur Geldw\u00e4sche, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01956(h), belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 20\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkt 16: Geldw\u00e4sche, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01956(a)(2)(A), belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 20\u00a0Jahren Freiheitsentzug;<\/p>\n<p>Anklagepunkt 17: Verschw\u00f6rung zur Behinderung der Justiz, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01512(k), belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 20\u00a0Jahren Freiheitsentzug; und<\/p>\n<p>Anklagepunkt 18: Behinderung der Justiz, Versto\u00df gegen Title\u00a018, United States Code, Section\u00a01512(b)(2)(B), belegt mit einer H\u00f6chststrafe von 20\u00a0Jahren Freiheitsentzug.<\/p>\n<p>6. Am 19.\u00a0Dezember\u00a02013 wurde der Beschwerdef\u00fchrer auf der Grundlage des vom Justizministerium der Vereinigten Staaten gestellten Ersuchens um Unterst\u00fctzung bei der Strafverfolgung des Beschwerdef\u00fchrers in U. in einem Hotel in der N\u00e4he des Flughafens festgenommen.<\/p>\n<p>7. Am 27.\u00a0Dezember\u00a02013 ordnete das Oberlandesgericht die Auslieferungshaft des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p>8. Nachdem das Justizministerium der Vereinigten Staaten die erforderlichen Unterlagen \u00fcbermittelt hatte, ordnete das Gericht am 13.\u00a0Februar\u00a02014 sowie am 9.\u00a0April\u00a02014 die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p>9. Am 5.\u00a0August\u00a02014 entschied das Gericht, dass die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers an die Vereinigten Staaten zul\u00e4ssig sei. Es f\u00fchrte unter anderem aus, dass keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorl\u00e4gen, dass die zu erwartende Strafe gegen das Grundgesetz versto\u00dfen werde.<\/p>\n<p>10. Am 9.\u00a0August\u00a02014 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er machte insbesondere geltend, dass sich aus der Addition der m\u00f6glichen Einzelstrafen eine Haftstrafe von insgesamt 247,5\u00a0Jahren ergeben k\u00f6nne, was einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkomme.<\/p>\n<p>11. Am 20.\u00a0November\u00a02014 hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5.\u00a0August\u00a02014 auf. Die Entscheidung enthalte keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Dauer der in den Vereinigten Staaten zu erwartenden Haftstrafe, mit der M\u00f6glichkeit einer vorzeitigen Entlassung sowie mit der Frage, inwieweit im US-amerikanischen Strafrechtssystem dem Gebot des sinn- und ma\u00dfvollen Strafens entsprochen werde.<\/p>\n<p>12. Mit Beschluss vom 2.\u00a0Dezember\u00a02014 ersuchte das Oberlandesgericht das Justizministerium der Vereinigten Staaten um n\u00e4here Darlegung, mit welcher Haftdauer in dieser Rechtssache insgesamt zu rechnen sei und ob der Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Verurteilung die Strafe voll zu verb\u00fc\u00dfen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>13. Am 14.\u00a0Dezember\u00a02014 \u00fcbermittelte das Justizministerium der Vereinigten Staaten eine rechtliche Beurteilung. Darin wurden Recht und Praxis des Staates New York, soweit auf den Beschwerdef\u00fchrer anwendbar, dargelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Richter bei der Verh\u00e4ngung einer Strafe die U.S. Federal Sentencing Guidelines (bundesweit geltende Strafbemessungsleitlinien) zu ber\u00fccksichtigen habe.<\/p>\n<p>14. Im Hinblick auf die im Fall des Beschwerdef\u00fchrers zu erwartende Strafe f\u00fchrte das Justizministerium der Vereinigten Staaten Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201eNoch vor Verhandlungsbeginn k\u00f6nnte F.u unter anwaltlicher Beratung entscheiden, von seinem Recht auf ein Verfahren abzusehen und sich im Sinne der Anklage f\u00fcr schuldig zu bekennen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Staatsanwaltschaft dem zustimmt oder nicht. [&#8230;] Ein fr\u00fchzeitiges Schuldeingest\u00e4ndnis ist ein Faktor, der sich bei einer Verurteilung mildernd auf die Strafzumessung durch den Richter auswirken k\u00f6nnte. Title\u00a018, United States Code, Section\u00a03553\u00a0(b)(1), United States Sentencing Guidelines, Section\u00a03E1.1. [&#8230;] F. kann sich um eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft bem\u00fchen, der zufolge er sich schuldig bekennt und im Gegenzug daf\u00fcr bestimmte Verg\u00fcnstigungen erh\u00e4lt, sich also beispielsweise nicht zu allen Anklagepunkten schuldig bekennen muss&#8230; oder gar eine Reduzierung der Tatvorw\u00fcrfe, oder im Gegenzug daf\u00fcr eine Zusage der Regierungsbeh\u00f6rden erh\u00e4lt, dem Gericht ein besonderes verringertes Strafma\u00df nahezulegen. [&#8230;]<\/p>\n<p>Sollte sich F. allerdings gegen ein Schuldeingest\u00e4ndnis entscheiden und stattdessen von seinem Recht auf ein Verfahren Gebrauch machen, und wird er im Sinne eines oder mehrerer Anklagepunkte f\u00fcr schuldig befunden, h\u00e4ngt das Ausma\u00df seiner Strafe davon ab, welcher Art von Tatvorwurf er schuldig gesprochen wird. \u00dcberdies steht dem Richter, wie nachfolgend dargelegt, bei der Festlegung einer angemessenen Strafe ein weiter Ermessensspielraum zu. [&#8230;]<\/p>\n<p>Laut einer Einsch\u00e4tzung der mit der Angelegenheit betrauten Staatsanw\u00e4lte unter Ber\u00fccksichtigung der Faktoren der U.S. Sentencing Guidelines, die gem\u00e4\u00df den der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bekannten Informationen auf den Fall anwendbar w\u00e4ren, l\u00e4ge der empfohlene Strafrahmen f\u00fcr den Fall, dass F. aller Anklagepunkte f\u00fcr schuldig befunden w\u00fcrde, bei 324-420\u00a0Monaten, was weit hinter den 247,5\u00a0Jahren zur\u00fcckbleibt, die ihm seiner Behauptung nach drohen.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass der Richter laut Title\u00a018, United States Code, Section\u00a03553(a) darauf zu achten hat, dass es bei der Strafzumessung nicht zu ungerechtfertigten Diskrepanzen kommt. Mehrere von F.s Mitverschw\u00f6rern wurden in einer mit seinem Fall im Zusammenhang stehenden Rechtssache, die von demselben Richter verhandelt wird, der auch F.s Fall zugeteilt ist, bereits verurteilt. Eine dieser Personen hatte den Guidelines zufolge einen Strafrahmen von 70-87\u00a0Monaten zu erwarten und wurde zu 22\u00a0Monaten Haft verurteilt. Eine weitere hatte den Guidelines zufolge einen Strafrahmen von 78-90\u00a0Monaten zu erwarten und wurde zu 34\u00a0Monaten Haft verurteilt. Ein Dritter hatte den Guidelines zufolge einen Strafrahmen von 37-46\u00a0Monaten zu erwarten und wurde zu 15\u00a0Monaten Haft verurteilt. Dabei ist anzumerken, dass keiner dieser Angeklagten eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit den Regierungsbeh\u00f6rden eingegangen ist. [&#8230;]<\/p>\n<p>F. hat nach dem Recht der Vereinigten Staaten die M\u00f6glichkeit, wie nachfolgend dargelegt, im Anschluss an seine Verurteilung eine Verringerung oder Umwandlung seiner Strafe zu begehren. Gem\u00e4\u00df Federal Rule of Criminal Procedure 35(b) kann ein Richter von der M\u00f6glichkeit Gebrauch machen, eine bereits verh\u00e4ngte Strafe auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu reduzieren, um so eine von der verurteilten Person nach ihrer Verurteilung geleistete erhebliche Unterst\u00fctzung zu ber\u00fccksichtigen [&#8230;].<\/p>\n<p>\u00dcberdies h\u00e4tte F. nach der Verh\u00e4ngung einer Strafe das Recht, seine Verurteilung und das Strafma\u00df anzufechten, was zu einer ver\u00e4nderten Schuldfeststellung oder einer Verringerung des Strafma\u00dfes f\u00fchren k\u00f6nnte [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>15. Abschlie\u00dfend umriss das Justizministerium der Vereinigten Staaten die M\u00f6glichkeit einer Strafreduktion im Gnadenwege oder durch vorzeitige Entlassung.<\/p>\n<p>16. Am 12.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 wurde vom Gericht die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet.<\/p>\n<p>17. Am 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 entschied das Gericht, dass die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers an die Vereinigten Staaten zul\u00e4ssig sei. Es berief sich in weiten Teilen auf die vom Justizministerium der Vereinigten Staaten vorgenommene Berechnung der im Fall des Beschwerdef\u00fchrers zu erwartenden Freiheitsstrafe und f\u00fchrte unter anderem aus, dass eine m\u00f6gliche Haftdauer von bis zu 35\u00a0Jahren zwar lang sei, aber nicht in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu der von dem Beschwerdef\u00fchrer verursachten Schadensh\u00f6he von rund 59\u00a0Mio. US-Dollar stehe. Da dem Gericht keine andere Informationsquelle als die vom Justizministerium der Vereinigten Staaten herangezogene Einsch\u00e4tzung der Staatsanwaltschaft vorliege, deute nichts darauf hin, dass das erkennende US-amerikanische Gericht diesen Berechnungsrahmen verlassen werde. Es sei nicht erforderlich, Zugang zu dem die Berechnung enthaltenden Dokument selbst zu erlangen, da im vorliegenden Fall der Grundsatz des guten Glaubens in Auslieferungsverfahren gelte. Folglich m\u00fcsse auf die Richtigkeit der juristischen Ausf\u00fchrungen vertraut werden und es sei nicht notwendig, die \u00dcbermittlung des Originaldokuments zu verlangen.<\/p>\n<p>18. Am 30. M\u00e4rz 2015 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er r\u00fcgte, dass sich das Oberlandesgericht auf eine Berechnung gest\u00fctzt habe, die weder dem Oberlandesgericht noch dem Beschwerdef\u00fchrer vorgelegt, sondern lediglich vom US-Justizministerium in dessen Ausf\u00fchrungen wiedergegeben worden sei. Die Ausf\u00fchrungen des US-Justizministeriums seien folglich nicht nachpr\u00fcfbar gewesen. Da die Strafbemessungsleitlinien nur Empfehlungscharakter h\u00e4tten und keine Zusicherungen gegeben worden seien, bestehe au\u00dferdem nach wie vor die Gefahr, dass er zu einer Haftstrafe von 247,5\u00a0Jahren verurteilt werde. Angesichts des Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in Trabelsi\u00a0.\/.\u00a0Belgien (Individualbeschwerde Nr.\u00a0140\/10 ECHR 2014 [Ausz\u00fcge]) stelle diese Gefahr eine Verletzung von Artikel\u00a03 der Konvention dar.<\/p>\n<p>19. Am 16. April 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0585\/15).<\/p>\n<p>20. Am 25.\u00a0April\u00a02015 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Individualbeschwerde beim Gerichtshof und ersuchte im Hinblick auf seine bevorstehende Auslieferung um vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>21. Am 4.\u00a0Mai\u00a02015 lehnte der Gerichtshof die Anwendung von vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen ab.<\/p>\n<p>22. Am 12.\u00a0Mai\u00a02015 teilte das Ausw\u00e4rtige Amt den Vereinigten Staaten von Amerika in einer Verbalnote mit, dass die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers an die Vereinigten Staaten genehmigt worden sei.<\/p>\n<p>23. Im Juni\u00a02015 wurde der Beschwerdef\u00fchrer an die Vereinigten Staaten ausgeliefert.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er mit der Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika einer mit Artikel\u00a03 der Konvention unvereinbaren Behandlung ausgesetzt werde, da ihm in den Vereinigten Staaten eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange Haftstrafe drohe.<\/p>\n<p>25. Ferner r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a06 der Konvention, dass das Auslieferungsverfahren in Deutschland unfair gewesen sei und insbesondere, dass das Oberlandesgericht es unterlassen habe, beim US-Justizministerium die Berechnung der mit seinem Fall betrauten US-amerikanischen Staatsanw\u00e4lte anzufordern, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. R\u00fcge nach Artikel 3 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a03 der Konvention, dass die Bandbreite der Straftaten, aufgrund derer seine Auslieferung bewilligt worden sei, mit einer H\u00f6chststrafe von 247,5\u00a0Jahren Haft einhergehe. Im Fall einer Verurteilung h\u00e4tte er keine Aussicht auf Freilassung, da diese nur im Gnadenwege vom Pr\u00e4sidenten gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, womit kaum zu rechnen sei.<\/p>\n<p>27. Artikel\u00a03 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\u201c<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung der Schutz vor einer nach Artikel\u00a03 verbotenen Behandlung absolut ist. Folglich kann die Auslieferung einer Person durch einen Vertragsstaat Probleme nach dieser Bestimmung aufwerfen und so eine konventionsrechtliche Verantwortlichkeit des betreffenden Staates begr\u00fcnden. Dies kann der Fall sein, wenn stichhaltige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme bestehen, dass der Person im Fall ihrer Auslieferung an den ersuchenden Staat die tats\u00e4chliche Gefahr droht, einer Artikel\u00a03 widersprechenden Behandlung unterzogen zu werden (siehe Trabelsi\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a0140\/10, Rdnr.\u00a0116, ECHR 2014 [Ausz\u00fcge]). In solchen F\u00e4llen ergibt sich aus Artikel\u00a03 eine Verpflichtung, die betreffende Person nicht in dieses Land zu verbringen, selbst wenn es sich dabei um einen nicht dem \u00dcbereinkommen angeh\u00f6renden Staat handelt.<\/p>\n<p>29. Um das Bestehen einer solchen Verantwortlichkeit zu pr\u00fcfen, muss der Gerichtshof stets die Situation in dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel\u00a03 beurteilen. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Auslieferung an den ersuchenden Staat mit Artikel\u00a03 der Konvention unvereinbare Folgen haben w\u00fcrde, darf der Vertragsstaat nicht ausliefern (siehe Othman\u00a0(Abu\u00a0Qatada)\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a08139\/09, Rdnr.\u00a0185, ECHR\u00a02012 [Ausz\u00fcge]). Es geht darum, die Wirksamkeit des durch Artikel\u00a03 gew\u00e4hrten Schutzes sicherzustellen, da das mutma\u00dflich drohende Leid schwerwiegend und irreparabel ist (siehe Soering\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Urteil vom 7.\u00a0Juli\u00a01989, Serie\u00a0A Bd.\u00a0161, S. 35 bis 36, Rdnr.\u00a090).<\/p>\n<p>30. Um zu entscheiden, ob dargelegt wurde, dass dem Beschwerdef\u00fchrer im Fall einer Auslieferung die tats\u00e4chliche Gefahr droht, eine Artikel\u00a03 widersprechende Behandlung zu erleiden, wird der Gerichtshof die Angelegenheit im Lichte des gesamten ihm vorgelegten Materials pr\u00fcfen (siehe \u010calovskis\u00a0.\/.\u00a0Lettland, Individualbeschwerde Nr.\u00a022205\/13, Rdnr.\u00a0132, 24.\u00a0Juli\u00a02014).<\/p>\n<p>31. Grunds\u00e4tzlich muss der Beschwerdef\u00fchrer Beweise beibringen, die belegen k\u00f6nnen, dass es ernsthafte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, dass er im Fall der Durchf\u00fchrung der angegriffenen Ma\u00dfnahme tats\u00e4chlich der Gefahr einer Artikel\u00a03 verletzenden Behandlung ausgesetzt w\u00e4re (siehe N.\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a038885\/02, Rdnr.\u00a0167, 26.\u00a0Juli\u00a02005).<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof f\u00fcgt hinzu, dass er \u2013 au\u00dfer in F\u00e4llen im Zusammenhang mit der Todesstrafe \u2013 h\u00f6chst selten eine Verletzung von Artikel\u00a03 festgestellt hat, wenn es um die Abschiebung eines Beschwerdef\u00fchrers in einen Staat mit einer langen Tradition der Achtung der Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit ging (siehe Babar Ahmad\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerden Nrn.\u00a024027\/07, 11949\/08, 36742\/08, 66911\/09 und 67354\/09, Rdnr.\u00a0179, 10.\u00a0April\u00a02012).<\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Rechtssache stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keiner terrorismusbezogenen Straftat verd\u00e4chtigt wird (im Gegensatz zu Trabelsi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0121; und Babar Ahmad u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a08). Dem Gerichtshof wurden keine Informationen vorgelegt, wonach die US-Beh\u00f6rden im Umgang mit Personen, die der Computerkriminalit\u00e4t verd\u00e4chtigt werden, das gleiche Vorgehen an den Tag legen wie im Umgang mit Personen, die terrorismusbezogener Straftaten verd\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>34. Ferner richtet sich die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdef\u00fchrers auf achtzehn Anklagepunkte u.\u00a0a.\u00a0im Zusammenhang mit Bankbetrug und Computerzugriff, die jeweils mit maximal f\u00fcnf bis drei\u00dfig Jahren Freiheitsstrafe belegt sind. Das Strafma\u00df liegt im Ermessen des Richters, der eine mildere Strafe auferlegen kann (siehe Rdnr.\u00a03). Somit geht keiner der gegen den Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Vorw\u00fcrfe f\u00fcr sich genommen mit lebenslangem Freiheitsentzug als H\u00f6chststrafe einher (im Gegensatz zu Trabelsi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0121).<\/p>\n<p>35. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass er in den Vereinigten Staaten zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langen Freiheitsstrafe verurteilt werden k\u00f6nnte, merkt der Gerichtshof an, dass dieses Argument auf der Behauptung beruhte, dass der Richter, sofern der Beschwerdef\u00fchrer in allen in der Anklageschrift aufgef\u00fchrten Punkten (siehe Rdnr.\u00a03) f\u00fcr schuldig befunden wird, eine H\u00f6chststrafe von 247,5\u00a0Jahren Haft verh\u00e4ngen k\u00f6nnte, was einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache die M\u00f6glichkeit der kumulativen Strafverh\u00e4ngung offenbar nicht ausgeschlossen ist (vgl. Schuchter\u00a0.\/.\u00a0Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a068476\/10, 11.\u00a0Oktober\u00a02011). Er wiederholt, dass die unbegrenzte Addition von Einzelstrafen f\u00fcr sich genommen oder in Verbindung mit dem Alter oder dem Gesundheitszustand einer Person eine \u00fcber ein Menschenleben hinausreichende Zeitspanne darstellen kann. Insofern k\u00f6nnen solche Strafen im Ergebnis einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen (siehe \u010calovskis, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0145). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Verurteilung eines erwachsenen Straft\u00e4ters zu lebenslanger Freiheitsstrafe an sich nicht gegen Artikel\u00a03 verst\u00f6\u00dft und nicht mit dieser Vorschrift oder irgendeiner anderen Konventionsvorschrift unvereinbar ist (siehe Kafkaris\u00a0.\/.\u00a0Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/04, Rdnr.\u00a097, ECHR 2008, und dort zitierte Rechtsprechung), solange sie nicht grob unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (siehe Murray\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a010511\/10, Rdnr.\u00a099, 26.\u00a0April\u00a02016).<\/p>\n<p>37. Im vorliegenden Fall allerdings hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht dargetan, dass ein Gericht in den Vereinigten Staaten die H\u00f6chststrafe verh\u00e4ngen w\u00fcrde, ohne ordnungsgem\u00e4\u00df alle relevanten strafsch\u00e4rfenden oder mildernden Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigten, oder dass ein solches Urteil keiner \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich w\u00e4re (vgl. \u010calovskis, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0146). Er hat auch nicht vorgetragen, dass der zust\u00e4ndige Richter zwingend die H\u00f6chststrafe von 247,5\u00a0Jahren zu verh\u00e4ngen h\u00e4tte, sollte der Beschwerdef\u00fchrer aller in der Anklageschrift aufgef\u00fchrter Punkte schuldig gesprochen werden.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht bestreitet, dass in einer mit seiner im Zusammenhang stehenden Rechtssache, die von demselben US-amerikanischen Richter verhandelt wurde, der auch dem Fall des Beschwerdef\u00fchrers zugeteilt ist, mehrere seiner Mitverschw\u00f6rer bereits verurteilt wurden. Obwohl der empfohlene Strafrahmen bei jeweils 70 bis 87, 78 bis 90 bzw. 37 bis 46\u00a0Monaten lag, wurden diese Mitverschw\u00f6rer zu jeweils 22, 34 bzw. 15\u00a0Monaten Haft verurteilt. Im Fall des Beschwerdef\u00fchrers lag die Strafrahmenempfehlung bei 324 bis 420\u00a0Monaten Haft (siehe Rdnr.\u00a014). Der Beschwerdef\u00fchrer hat diesbez\u00fcglich keine Gr\u00fcnde angegeben, warum die Strafrahmenempfehlung in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen sollte oder die Anwendung des Strafrahmens von seiner Zusammenarbeit mit den US-Regierungsbeh\u00f6rden abh\u00e4ngig w\u00e4re.<\/p>\n<p>39. Die L\u00e4nge der Haftstrafe des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nnte von au\u00dfergerichtlichen Faktoren wie der Einwilligung in eine Zusammenarbeit mit den US-Regierungsbeh\u00f6rden beeinflusst werden. \u00dcberdies st\u00fcnde dem Beschwerdef\u00fchrer, sofern er verurteilt w\u00fcrde, die M\u00f6glichkeit offen, eine Herabsetzung oder Umwandlung seiner Strafe zu begehren, wenn er nach seiner Verurteilung erhebliche Unterst\u00fctzung leisten w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a014).<\/p>\n<p>40. Im Lichte des gesamten ihm vorgelegten Materials ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht von der Gefahr einer Haftstrafe, die lebenslangem Freiheitsentzug gleichkommt, ausgegangen werden konnte. Folglich ist die Problematik, inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Verurteilung Aussicht auf Entlassung h\u00e4tte, in der vorliegenden Sache nicht von Bedeutung (im Gegensatz zu Trabelsi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0133 bis 139).<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof ist dementsprechend nicht der \u00dcberzeugung, dass der Beschwerdef\u00fchrer belegt hat, dass er durch seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten infolge des ihm in dem US-amerikanischen Strafverfahren drohenden Urteils tats\u00e4chlich der Gefahr einer die Schwelle des Artikels\u00a03 erreichenden Behandlung ausgesetzt w\u00e4re.<\/p>\n<p>42. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. R\u00fcge nach Artikel 6 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>43. Unter Berufung auf Artikel\u00a06 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das Auslieferungsverfahren in Deutschland nicht fair gewesen sei, und insbesondere, dass das Oberlandesgericht es unterlassen habe, beim US-Justizministerium das Dokument mit der Strafma\u00dfberechnung anzufordern, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei.<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es bei Entscheidungen \u00fcber die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausl\u00e4ndern nicht um eine Verhandlung \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf die zivilrechtlichen Anspr\u00fcche oder Verpflichtungen eines Beschwerdef\u00fchrers oder \u00fcber eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention geht (siehe Trabelsi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0160; und RAF\u00a0.\/.\u00a0Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a053652\/00, 21.\u00a0November\u00a02000). Deshalb ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 auf das Auslieferungsverfahren in Deutschland nicht anwendbar.<\/p>\n<p>45. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde ratione materiae unzul\u00e4ssig im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 30.\u00a0Juni\u00a02016.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=269\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=269&text=FINDIKOGLU+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20672%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=269&title=FINDIKOGLU+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20672%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=269&description=FINDIKOGLU+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20672%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 20672\/15 F. .\/. 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