{"id":267,"date":"2020-12-05T20:17:28","date_gmt":"2020-12-05T20:17:28","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=267"},"modified":"2020-12-05T20:17:28","modified_gmt":"2020-12-05T20:17:28","slug":"rechtssache-madaus-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-44164-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=267","title":{"rendered":"RECHTSSACHE MADAUS .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 44164\/14"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE M. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 44164\/14)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n9. Juni 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache M. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev<br \/>\nund Carlo Ranzoni,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 10. Mai 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 44164\/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, M. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 26. Mai 2014 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass ihm die M\u00f6glichkeit einer m\u00fcndlichen Verhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gew\u00e4hrt worden sei und dass ein bereits anberaumter Sitzungstermin vor dem erstinstanzlichen Gericht abgesetzt worden sei, nachdem seine Anw\u00e4lte eine Presseerkl\u00e4rung ver\u00f6ffentlicht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>4. Am 1. September 2014 wurde die nach den Artikeln 6 und 10 der Konvention erhobene R\u00fcge hinsichtlich der Nichtdurchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung der Regierung \u00fcbermittelt und gem\u00e4\u00df Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in K. wohnhaft. Sein Vater war ein pharmazeutischer Unternehmer, der Verm\u00f6genswerte in der sowjetischen Besatzungszone hatte, die 1946 und 1947 Enteignungsma\u00dfnahmen unterworfen wurden, nachdem eine Verwaltungsbeh\u00f6rde ihn als \u201eNaziverbrecher\u201c, \u201eaktivistischen Nazi\u201c und \u201eKriegsinteressenten\u201c eingestuft hatte. Nach der deutschen Wiedervereinigung stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Antrag auf Restitution der Verm\u00f6genswerte nach dem Verm\u00f6gensgesetz, der jedoch erfolglos blieb.<\/p>\n<p>6. 2006 strengte der Beschwerdef\u00fchrer im Namen seines verstorbenen Vaters ein Verfahren nach dem Gesetz \u00fcber die Rehabilitierung und Entsch\u00e4digung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsma\u00dfnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz &#8211; StrRehaG) an. Er behauptete, dass die Enteignung sowie weitere Ma\u00dfnahmen Strafcharakter h\u00e4tten, auch wenn die Schuld seines Vaters nicht von einem Gericht, sondern von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde festgestellt worden sei. Er legte eine Vielzahl von Unterlagen vor und machte geltend, dass der historische Hintergrund der unter der sowjetischen Besatzungsmacht ergriffenen Ma\u00dfnahmen neu bewertet werden m\u00fcsste. Insbesondere die Vorschriften aus den Jahren 1946 und 1947, auf denen sich die Ma\u00dfnahmen gegen seinen Vater gegr\u00fcndet h\u00e4tten, k\u00f6nnten heute als strafrechtliche Verfolgung eingestuft werden. Neuere Forschungen h\u00e4tten gezeigt, dass ihr Ziel die Bestrafung einzelner Deutscher f\u00fcr angeblich begangenes Unrecht gewesen sei. Der Beschwerdef\u00fchrer beantrage u. a., die Entscheidungen aus dem Jahre 1946, mit denen sein Vater schuldig gesprochen worden sei, ein Nazi zu sein, und die anschlie\u00dfenden Entscheidungen, mit denen er enteignet und ihm sein Privatverm\u00f6gen und das Verm\u00f6gen seines Unternehmens entzogen worden waren, f\u00fcr rechtsstaatswidrig und damit nichtig zu erkl\u00e4ren. Der Beschwerdef\u00fchrer bezifferte den Wert seiner Restitutionsanspr\u00fcche auf ca. 90 Millionen Euro.<\/p>\n<p>7. Am 26. Juni 2008 beraumte das Landgericht Dresden die von dem Beschwerdef\u00fchrer beantragte \u00f6ffentliche Verhandlung auf den 19. August 2008 an.<\/p>\n<p>8. Am 21. Juli 2008 ver\u00f6ffentlichten die Anw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers eine Presseerkl\u00e4rung mit dem Titel:<\/p>\n<p>\u201eWende bei der Aufarbeitung der kommunistischen Industriereform? LG Dresden er\u00f6rtert erstmals strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag in m\u00fcndlicher Verhandlung\u201c.<\/p>\n<p>Die Anw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchrten darin insbesondere aus, die innerstaatlichen Gerichte seien bislang davon ausgegangen, dass das Ziel der in Rede stehenden Ma\u00dfnahmen wirtschaftspolitisch motiviert gewesen sei, d. h. eine Umverteilung der Eigentumsverh\u00e4ltnisse zum Zweck gehabt habe. Sie stellten den Umstand, dass das Landgericht eine m\u00fcndliche Verhandlung anberaumt hatte, als m\u00f6glichen Wendepunkt in der innerstaatlichen Rechtsprechung dar und k\u00fcndigten an, dass sie in der Verhandlung eingehend m\u00fcndlich darlegen w\u00fcrden, worum es bei der \u201eWirtschaftsreform\u201c tats\u00e4chlich gegangen sei. Gleichzeitig teilten sie das Datum, die Zeit und den Ort der Verhandlung mit.<\/p>\n<p>9. Am 8. August 2008 hob das Landgericht Dresden den f\u00fcr den 19. August anberaumten Sitzungstermin auf und gab dem Antragsteller Gelegenheit, zu seinem Antrag bis zum 15. September 2008 schriftlich vorzutragen. Es stellte fest, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der Regel ohne m\u00fcndliche Er\u00f6rterung zu entscheiden sei. Der Termin zur m\u00fcndlichen Er\u00f6rterung sei nach \u00a7 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG (siehe Rdnr. 13) bestimmt worden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seine auf besonders umfangreichem schriftlichen Sachvortrag beruhende und von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden abweichende Rechtsauffassung zu erl\u00e4utern. Im Rahmen des ihm einger\u00e4umten Ermessens sehe die Kammer nunmehr von einer m\u00fcndlichen Verhandlung ab, weil entgegen ihrer urspr\u00fcnglichen Annahme nicht mehr zu erwarten sei, dass dadurch ein zus\u00e4tzlicher Nutzen f\u00fcr die Bearbeitung der Rechtssache erzielt werden k\u00f6nne. Die Terminsbestimmung sei vielmehr genutzt worden, um in einer \u2013 auch im Internet ver\u00f6ffentlichten \u2013Presseerkl\u00e4rung den Eindruck zu erwecken, das Landgericht habe durch die Bestimmung eines Verhandlungstermins zu erkennen gegeben, dass es geneigt sei, seine bisherige st\u00e4ndige Rechtsprechung aufzugeben. Dar\u00fcber hinaus sei in der Presseerkl\u00e4rung angek\u00fcndigt worden, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Verhandlung dazu nutzen werde, \u201eein wichtiges St\u00fcck Zeitgeschichte aufzudecken\u201c. Dies deute darauf hin, dass die Verhandlung als \u00f6ffentliches Forum genutzt werden sollte. Vor diesem Hintergrund sehe das Gericht nunmehr von einer m\u00fcndlichen Er\u00f6terung ab.<\/p>\n<p>10. Am 24. August 2009 verwarf das Landgericht Dresden den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, nachdem er ohne Erfolg geltend gemacht hatte, die Richter seien befangen. Es stellte fest, dass die gegen den Vater des Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ngten Ma\u00dfnahmen keinen Strafcharakter h\u00e4tten. Die Enteignungsma\u00dfnahmen h\u00e4tten keine weiteren nachteiligen Folgen f\u00fcr ihn gehabt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers deute nichts darauf hin, dass 1947 ein Haftbefehl erlassen worden sei. Dass der Vater des Beschwerdef\u00fchrers sein Wahlrecht, seine Gewerbelizenz und sein Privatverm\u00f6gen verloren habe, sei eine notwendige Konsequenz der Enteignung gewesen.<\/p>\n<p>11. Am 26. November 2010 verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers ohne m\u00fcndliche Verhandlung und schloss sich der Begr\u00fcndung des Landgerichts vollumf\u00e4nglich an. Erg\u00e4nzend f\u00fcgte es hinzu, die vorgelegten Unterlagen bewiesen weder den Strafcharakter der in Rede stehenden Ma\u00dfnahmen, noch dass es einen Haftbefehl gegeben habe. Eine m\u00fcndliche Verhandlung sei nicht erforderlich, weil die vorgelegten Unterlagen f\u00fcr die Beurteilung der Rechtssache ausreichten.<\/p>\n<p>12. Mit Beschluss vom 19. November 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers, mit der er Verst\u00f6\u00dfe gegen sein Recht auf wirksame Beschwerde geltend machte (2 BvR 1511\/11), zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>13. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a01<\/p>\n<p>\u201e(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag f\u00fcr rechtsstaatswidrig zu erkl\u00e4ren und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist,<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 3<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach \u00a7 1 begr\u00fcndet Anspr\u00fcche nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>(2) Wird eine Einziehung von Gegenst\u00e4nden oder eine Verm\u00f6genseinziehung aufgehoben, richtet sich die R\u00fcck\u00fcbertragung oder R\u00fcckgabe von Verm\u00f6genswerten nach dem Verm\u00f6gensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 11<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne m\u00fcndliche Er\u00f6rterung. Es kann eine m\u00fcndliche Er\u00f6rterung anordnen, wenn es dies zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts oder aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten dadurch, dass sie ohne Durchf\u00fchrung einer Verhandlung Entscheidungen getroffen h\u00e4tten, sein Recht auf m\u00fcndliche Verhandlung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren \u00f6ffentlich [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>15. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die vorliegende Rechtssache keine strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer betrifft. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer an das Landgericht Dresden gerichtete Antrag hatte im Wesentlichen zum Ziel, den Ruf seines Vaters wiederherzustellen und die Entscheidungen \u00fcber die Einziehung von Gegenst\u00e4nden und Verm\u00f6gen seines Vaters nach \u00a7 1 und \u00a7 3 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (siehe Rdnr. 13) aufheben zu lassen. Der Gerichtshof hat vielfach festgestellt, dass das Recht auf einen guten Ruf ein \u201ezivilrechtlicher Anspruch\u201c im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 ist (siehe u. a. Werner .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26760\/95, Rdnr.\u00a033, 15.\u00a0November 2001). Ebenso werden Verfahren, die die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer Enteignung durch den Staat zum Ziel haben, als \u201eEntscheidung \u00fcber zivilrechtliche Anspr\u00fcche\u201c betrachtet (siehe Aldo und Jean-Baptiste Zanatta .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a038042\/97, Rdnrn.\u00a024\u201125, 28.\u00a0M\u00e4rz 2000 mit Verweis auf Guillemin .\/. Frankreich, 21.\u00a0Februar 1997, Reports of Judgments and Decisions 1997\u2011I). Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass die in Rede stehenden Anspr\u00fcche \u201ezivilrechtlichen Charakter\u201c im autonomen Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hatten. Diese Vorschrift ist daher auf das vorliegende Verfahren anwendbar, was vor dem Gerichtshof auch nicht bestritten wurde. Die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, dass die Vorschrift verletzt worden sei, wurde von der Regierung allerdings bestritten.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>16. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>17. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass er in seinem Recht auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Fredin .\/. Schweden (Nr.\u00a02) (23.\u00a0Februar 1994, Serie A Nr. 283\u2011A), und Allan Jacobsson .\/. Schweden (Nr.\u00a02) (19.\u00a0Februar 1998, Reports of Judgments and Decisions 1998\u2011I) vertrat er die Auffassung, dass die Nichtdurchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung nur durch au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gerechtfertigt werden k\u00f6nne. Er hob hervor, dass es in seinem Fall vor den innerstaatlichen Gerichten um zahlreiche Tatsachenfragen und um schwierige Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung gegangen sei. Deshalb k\u00f6nne er keine Veranlassung erkennen, von einer Verhandlung abzusehen.<\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3, Satz 2, des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes k\u00f6nne eine m\u00fcndliche Er\u00f6rterung nur durchgef\u00fchrt werden, wenn das Gericht dies f\u00fcr erforderlich halte. Die Tatsache, dass das Landgericht entschieden habe, eine Verhandlung durchzuf\u00fchren, zeige, dass dies erforderlich gewesen sei, und sei nicht als reines Entgegenkommen zu verstehen.<\/p>\n<p><em>2. Die Stellungnahme der Regierung<\/em><\/p>\n<p>19. Die Regierung trug vor, dass kein Versto\u00df gegen Artikel 6 vorliege, weil unter den konkreten Umst\u00e4nden der Rechtssache eine m\u00fcndliche Verhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten nicht erforderlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache P\u00e1kozdi .\/. Ungarn (Individualbeschwerde Nr.\u00a051269\/07, Rdnr.\u00a027, 25.\u00a0November 2014) vertrat sie die Auffassung, dass eine m\u00fcndliche Verhandlung entbehrlich sei, soweit das Gericht die Sache in fairer und angemessener Weise anhand der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und sonstiger schriftlicher Materialien kl\u00e4ren k\u00f6nne. Die M\u00f6glichkeit, von einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Betroffenen Abstand zu nehmen, sei nicht auf seltene Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt (mit Verweis auf Fexler .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a036801\/06, Rdnr.\u00a057, 13.\u00a0Oktober 2011). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Suhadolc .\/. Slowenien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a057655\/08, 17.\u00a0November 2011) trug die Regierung vor, dass es mit der Konvention vereinbar sei, wenn das innerstaatliche Recht die Frage der Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung in das Ermessen der zust\u00e4ndigen Gerichte stelle. In seinem Antrag an das Landgericht habe der Beschwerdef\u00fchrer keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufgeworfen, die nicht in angemessener Weise auf Grundlage der Akte h\u00e4tten gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Die vorgelegten Unterlagen h\u00e4tten keine hinreichende Beweiskraft, um eine \u00c4nderung der Rechtsprechung des Landgerichts im Hinblick auf die generelle Beurteilung der Rechtssache erforderlich zu machen, insbesondere was die Art des Enteignungsverfahrens und die Frage angehe, ob gegen den Vater ein Haftbefehl vorgelegen habe.<\/p>\n<p>20. Dar\u00fcber hinaus war die Regierung der Auffassung, dass die Sorge des Landgerichts, die Anw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers w\u00fcrden die anstehende m\u00fcndliche Verhandlung als \u201e\u00f6ffentliches Forum\u201c missbrauchen und weitl\u00e4ufige Ausf\u00fchrungen zu den Umst\u00e4nden der damaligen Enteignungsma\u00dfnahmen machen, begr\u00fcndet gewesen sei. Es sei deutlich absehbar gewesen, dass die Anw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers sich nicht darauf einlassen w\u00fcrden, ihre Ausf\u00fchrungen auf die dem Gericht wichtigen Punkte zu beschr\u00e4nken. Ferner sei absehbar gewesen, dass die Anw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers sich auch durch eine Beschr\u00e4nkung ihres Rederechts durch das Gericht nicht abhalten lassen w\u00fcrden. Ebenso habe nahe gelegen, dass ein Publikum, bestehend aus von Enteignungsma\u00dfnahmen betroffenen Personen, mit Ver\u00e4rgerung reagieren w\u00fcrde, falls es in der Verhandlung erfahren w\u00fcrde, dass das Gericht die von den Anw\u00e4lten des Beschwerdef\u00fchrers schon angek\u00fcndigten Ausf\u00fchrungen als unerheblich f\u00fcr seine Entscheidung ansah. Das Gericht habe deshalb bef\u00fcrchten m\u00fcssen, dass es gleichsam \u201edem Druck der Stra\u00dfe\u201c ausgesetzt werden und die Verhandlung \u00fcberdies f\u00fcr Reklamezwecke missbraucht werden sollte.<\/p>\n<p>21. Schlie\u00dflich trug die Regierung vor, aus der Tatsache, dass eine Verhandlung bereits anberaumt worden sei, ergebe sich kein Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers, eine Verhandlung zu verlangen. Ihrer Ansicht nach stand es vollst\u00e4ndig im Ermessen des Landgerichts, dar\u00fcber zu entscheiden, ob es eine Verhandlung durchf\u00fchrt, und dementsprechend auch, ob es sie absetzt.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass in Verfahren vor einem Gericht des ersten und einzigen Rechtszugs das Recht auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 einen Anspruch auf eine \u201em\u00fcndliche Verhandlung\u201c beinhaltet, es sei denn, es liegen au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vor, die es rechtfertigen, von einer solchen Verhandlung abzusehen (siehe G\u00f6\u00e7 .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36590\/97, Rdnr.\u00a047, ECHR 2002\u2011V und die darin enthaltene Rechtsprechung). Indem sie die Rechtsprechung transparent macht, tr\u00e4gt eine m\u00fcndliche Verhandlung vor der \u00d6ffentlichkeit zur Verwirklichung des Ziels von Artikel 6 Abs. 1 \u2013 ein faires Verfahren \u2013 bei, dessen Gew\u00e4hrleistung eines der Grundprinzipien jeglicher demokratischer Gesellschaft im Sinne der Konvention ist (siehe Mehmet Emin \u015eim\u015fek .\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr. 5488\/05, Rdnr.\u00a028, 28. Februar 2012; Sz\u00fccs .\/. \u00d6sterreich, 24. November 1997, Rdnr.\u00a042, Reports of Judgments and Decisions 1997\u2011VII). In Verfahren, die sich \u00fcber zwei Instanzen erstrecken, muss im Allgemeinen mindestens eine Instanz eine solche Verhandlung vorsehen, sofern keine entsprechenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vorliegen (siehe Salomonsson .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 38978\/97, Rdnr.\u00a036, 12.\u00a0November 2002; Alatulkkila u. a. .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a033538\/96, Rdnr.\u00a053, 28.\u00a0Juli 2005).<\/p>\n<p>23. In Bezug auf Zivilverfahren hat der Gerichtshof klargestellt, dass es im Hinblick auf die Natur der Umst\u00e4nde, die einen Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung rechtfertigen k\u00f6nnen, auf die Art der von dem zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gericht zu entscheidenden Fragen und nicht auf die H\u00e4ufigkeit solcher Sachlagen ankommt. Dies bedeutet nicht, dass die Ablehnung, eine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren, nur in seltenen F\u00e4llen gerechtfertigt sein kann (siehe Miller .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a055853\/00, Rdnr. 29, 8.\u00a0Februar 2005).<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof hat au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde in F\u00e4llen anerkannt, in denen das Verfahren ausschlie\u00dflich rechtliche oder sehr technische Fragen betraf (siehe Schuler-Zgraggen .\/. Schweiz, 24.\u00a0Juni 1993, Rdnr.\u00a058, Serie\u00a0A Nr.\u00a0263; Varela Assalino .\/. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a064336\/01, 25.\u00a0April 2002; und Speil .\/.\u00a0\u00d6sterreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a042057\/98, 5.\u00a0September 2002). Die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung kann sich auch dann er\u00fcbrigen, wenn der Fall keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschrifts\u00e4tze nicht in angemessener Weise entschieden werden k\u00f6nnen (siehe D\u00f6ry .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a028394\/95, Rdnr.\u00a037, 12.\u00a0November 2002).<\/p>\n<p>25. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Erw\u00e4gung pr\u00fcft der Gerichtshof nunmehr, ob au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorlagen, die den Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber den Rehabilitierungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers rechtfertigten.<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte keinen Grund festgestellt haben, den Fall weiter zu untersuchen oder Zeugen zu laden, weil sie den Sachverhalt als hinreichend aufgekl\u00e4rt betrachteten. Der Gerichtshof nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass es strittige Tatsachen gab, und zwar, ob gegen den Vater des Beschwerdef\u00fchrers ein Haftbefehl vorlag und ob die gegen ihn verh\u00e4ngten Sanktionen dazu dienen sollten, ihn wegen seiner Taten w\u00e4hrend der nationalsozialistischen Herrschaft zu verfolgen, und sie damit Strafcharakter hatten, oder ob es sich um politische Ma\u00dfnahmen zur Errichtung einer neuen Wirtschaftsordnung handelte.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis bei Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz eine m\u00fcndliche Verhandlung als Ausnahme von der allgemeinen Regel, keine solche Verhandlung durchzuf\u00fchren, ansehen. Es steht im Ermessen der innerstaatlichen Gerichte zu beurteilen, ob es Gr\u00fcnde f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung gibt. Unstrittig ist, dass das Landgericht Dresden in derartigen Verfahren noch nie zuvor eine Verhandlung durchgef\u00fchrt hatte. Dennoch beraumte das Landgericht in der vorliegende Rechtssache einen Termin f\u00fcr eine solche Verhandlung an. Grund daf\u00fcr war, wie in der Entscheidung des Landgerichts vom 8. August 2008 (siehe Rdnr. 9) dargestellt, zum einen der besonders umfangreiche Sachvortrag des Beschwerdef\u00fchrers und zum anderen, ihm Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung zu erl\u00e4utern. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht damals die Auffassung vertrat, dass eine solche Verhandlung erforderlich war, und er sieht keinen Grund, dies anders zu beurteilen.<\/p>\n<p>28. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass nicht dargelegt wurde, dass zum Zeitpunkt der Anberaumung der Verhandlung au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Sinne seiner Rechtsprechung vorlagen, die den Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung rechtfertigten.<\/p>\n<p>29. Es bleibt noch zu pr\u00fcfen, ob sich nach dem 26. Juni 2008, dem Tag der Anberaumung der Verhandlung, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde ergaben.<\/p>\n<p>30. Die Entscheidung des Landgerichts vom 8. August 2008 deutet darauf hin, dass der einzige neue Aspekt, der sich in der Zwischenzeit ergeben hatte, darin bestand, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die Presseerkl\u00e4rung an die \u00d6ffentlichkeit gewandt hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht mit dem Inhalt der Presseerkl\u00e4rung nicht einverstanden war, was die Interpretation seiner Begr\u00fcndung f\u00fcr die Anberaumung einer Verhandlung anging, und es daher davon ausging, dass die Angelegenheit nicht mehr mit dem Beschwerdef\u00fchrer und seinen Anw\u00e4lten er\u00f6rtert werden konnte. Jedoch sieht der Gerichtshof die Tatsache, dass das Landgericht nicht mit der Art und Weise einverstanden war, in der die Anw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers ihr Verh\u00e4ltnis zur \u00d6ffentlichkeit gehandhabt hatten, nicht als \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand\u201c im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs an. Auch das Argument der Regierung, die Absetzung der Verhandlung sei durch die Bef\u00fcrchtung des Landgerichts gerechtfertigt gewesen, dass seine Rechtsauffassung das Publikum der \u00f6ffentlichen Verhandlung ver\u00e4rgern k\u00f6nnte, \u00fcberzeugt den Gerichtshof nicht. Es wurde nicht dargelegt, dass St\u00f6rungen wahrscheinlich gewesen w\u00e4ren, die eine \u00f6ffentliche Verhandlung unm\u00f6glich gemacht h\u00e4tten und denen man nicht mit den einem deutschen Gericht generell zur Verf\u00fcgung stehenden Ma\u00dfnahmen h\u00e4tte begegnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Grund, weshalb systematisch keine Verhandlungen in F\u00e4llen stattgefunden haben, in denen \u00fcber Anspr\u00fcche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu entscheiden war, darin bestand, das Verfahren zugunsten der Opfer des DDR-Regimes zu vereinfachen und zu beschleunigen (siehe Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs, Bundestags-Drucksache,\u00a012\/1608, S.\u00a02). In der vorliegenden Rechtssache wurde jedoch die Verhandlung erst elf Tage vor dem Termin abgesetzt. Es wurde nicht dargelegt, dass diese Absetzung es erm\u00f6glichte, die Sache des Beschwerdef\u00fchrers schneller zu entscheiden, oder dass sie notwendig war, um die allgemeine Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern.<\/p>\n<p>32. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vorlagen, die den Verzicht auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung und die Absetzung eines zun\u00e4chst anberaumten Sitzungstermins rechtfertigten.<\/p>\n<p>33. Dementsprechend ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Er berief sich auf Artikel\u00a010 der Konvention.<\/p>\n<p>35. Die Regierung beanstandete, der Beschwerdef\u00fchrer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ersch\u00f6pft, und bestritt, dass seine Verfassungsbeschwerde diese konkrete R\u00fcge umfasst habe.<\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, er habe die R\u00fcge zumindest der Sache nach in seiner Verfassungsbeschwerde erhoben, in der er ausgef\u00fchrt habe, dass das Landgericht die m\u00fcndliche Verhandlung mit dem Ziel abgesetzt habe, eine \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber die Angelegenheit zu unterbinden.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in der rechtlichen Argumentation seiner Verfassungsbeschwerde einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung geltend machte. Die Verfassungsbeschwerde gr\u00fcndete sich auf der Behauptung, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf wirksame Beschwerde, sein Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und seine Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt worden seien. Die blo\u00dfe Behauptung, dass das Landgericht gegen eine \u00f6ffentliche Debatte gewesen sei, impliziert keinen Vorwurf bez\u00fcglich seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Folglich war das Bundesverfassungsgericht nicht in der Lage, \u00fcber diese Angelegenheit zu entscheiden.<\/p>\n<p>38. Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der R\u00fcge nach Artikel 10 die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ersch\u00f6pft hat, wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist daher nach Artikel 35 Abs. 4 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>III. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>39. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte 90 Millionen Euro (EUR) f\u00fcr materiellen und 10.000 Euro (EUR) f\u00fcr immateriellen Schaden.<\/p>\n<p>41. Die Regierung \u00e4u\u00dferte sich dahingehend, dass zwischen dem behaupteten Versto\u00df und der von dem Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Entsch\u00e4digung f\u00fcr materiellen Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe. Ferner trug sie vor, dass die Feststellung eines Versto\u00dfes eine hinreichende Wiedergutmachung f\u00fcr einen etwaigen immateriellen Schaden darstelle.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Versto\u00df und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zur\u00fcck. Auf der anderen Seite ist er der Ansicht, dass dem Beschwerdef\u00fchrer 3.000\u00a0EUR f\u00fcr immateriellen Schaden zugesprochen werden sollten, wobei er nach Billigkeit entscheidet.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>43. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner 244.593\u00a0EUR f\u00fcr die vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen geltend.<\/p>\n<p>44. Die Regierung wandte sich gegen diese Forderung. Sie brachte vor, die Kosten und Auslagen f\u00fcr die Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers im innerstaatlichen Verfahren seien nicht durch die behaupteten Verst\u00f6\u00dfe verursacht worden, denn sie w\u00e4ren in jedem Fall entstanden. Au\u00dferdem seien die geltend gemachten Betr\u00e4ge \u00fcberzogen.<\/p>\n<p>45. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache hat der Beschwerdef\u00fchrer, was die f\u00fcr das innerstaatliche Verfahren geltend gemachten Kosten und Auslagen angeht, nicht nachgewiesen, dass konkrete Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine \u00f6ffentliche m\u00fcndliche Verhandlung und der R\u00fcge, dass eine solche Verhandlung nicht durchgef\u00fchrt wurde, entstanden sind (vgl. Ohneberg .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a010781\/08, Rdnr.\u00a041, 18.\u00a0September 2012). Folglich weist der Gerichtshof die Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers insoweit zur\u00fcck.<\/p>\n<p>46. Was die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof angeht, stellt er fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer nicht in den Genuss von Prozesskostenhilfe kam und er nur teilweise Erfolg hatte. Im Hinblick auf \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle (vgl. Koottummel .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a049616\/06, Rdnr.\u00a032, 10.\u00a0Dezember 2009) h\u00e4lt er es f\u00fcr angemessen, ihm unter dieser Rubrik 2.500 EUR zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen. In dem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a06 wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) 3.000 EUR (dreitausend Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>ii) 2.500\u00a0EUR (zweitausendf\u00fcnfhundert Euro) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>4. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 9. Juni 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum der Richterin Yudkivska beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">G.Y.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00dcBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTERIN YUDKIVSKA<\/strong><\/p>\n<p>Ich unterst\u00fctze sowohl die Schlussfolgerungen als auch die Begr\u00fcndung des vorliegenden Urteils. Der einzige Punkt, mit dem ich nicht einverstanden bin, bezieht sich auf Rndr. 15, in der die Mehrheit feststellt, dass Artikel 6 auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, weil es sich bei dem \u201eRecht auf einen guten Ruf\u201c um einen \u201ezivilrechtlichen Anspruch\u201c handelt. An dieser Aussage ist an sich nichts Falsches, meiner Ansicht nach trifft sie aber auf die vorliegende Rechtssache nicht zu.<\/p>\n<p>Der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers betraf nicht seinen eigenen Ruf, sondern den seines Vaters, der als \u201eNaziverbrecher\u201c und \u201eKriegsinteressent\u201c eingestuft worden war. Die Auffassung des Gerichts geht auf die Entscheidung der Kommission in der Rechtssache Isop .\/. \u00d6sterreich[1] zur\u00fcck, in der festgestellt wurde, dass \u201edas Recht, einen einen guten Ruf zu genie\u00dfen, und das Recht darauf, dass von einem Gericht dar\u00fcber entschieden wird, ob Angriffe auf diesen Ruf gerechtfertigt sind, als zivilrechtliche Anspr\u00fcche im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 angesehen werden m\u00fcssen\u201c. Ob eine Person den Ruf eines Familienmitglieds genie\u00dfen kann und ob der Genuss dieses Rufes als zivilrechtlicher Anspruch dieser Person angesehen werden kann, ist bislang nicht eindeutig gekl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat mehrere F\u00e4lle nach Artikel 8 gepr\u00fcft, bei denen es um den Ruf eines verstorbenen Familienmitglieds ging. In der Rechtssache Putistin .\/. Ukraine hat der Gerichtshof Folgendes festgestellt: \u201eDie Frage, ob die Besch\u00e4digung des Rufes der Familie eines Beschwerdef\u00fchrers als Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Privatleben angesehen werden kann, wurde zwar aufgeworfen, aber nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt [&#8230;] Der Gerichtshof kann akzeptieren [&#8230;] dass der Ruf eines verstorbenen Familienmitglieds einer Person unter bestimmten Umst\u00e4nden das Privatleben und die Identit\u00e4t dieser Person beeintr\u00e4chtigen und damit in den Anwendungsbereich von Artikel 8 fallen kann.\u201c[2] Auch in der Rechtssache Dzhugashvili .\/. Russland hat er best\u00e4tigt, dass der Ruf [verstorbener Privatpersonen] als Teil des Rufes der Familie insgesamt noch in den Anwendungsbereich von Artikel 8 f\u00e4llt\u201c[3]. Mein erfahrener Kollege Sir Nicolas Bratza ist jedoch der Ansicht, dass \u201eim Fall von Beleidigung [&#8230;] die beleidigende \u00c4u\u00dferung zwar ohne Zweifel den Ruf des verstorbenen Vorfahren beeintr\u00e4chtigt, jedoch keine direkte Auswirkung auf das Privat- oder Familienleben der Nachkommen hat\u201c[4].<\/p>\n<p>Es bleibt die Frage, ob das Recht eines Familienmitglieds auf einen guten Ruf einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Artikel 6 darstellt.<\/p>\n<p>Die unterschiedlichen Herangehensweisen an diese Frage in Systemen, die vom kontinentalen Recht bzw. vom Common Law gepr\u00e4gt sind, sind bekannt. Das Common Law verk\u00f6rpert den Grundsatz \u201eactio personalis moritur cum persona\u201d; wie von Richter Bratza erl\u00e4utert, \u00fcberdauert im Rechtssystem seines Herkunftslands \u201eder Klagegrund der Beleidigung den Tod des angeblichen T\u00e4ters und den der beleidigten Person selbst nicht\u201c[5]. Demgegen\u00fcber hat das Bundesverfassungsgericht ausgef\u00fchrt: \u201eDementsprechend endet die [&#8230;] aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenw\u00fcrde zu gew\u00e4hren, nicht mit dem Tode\u201c[6].<\/p>\n<p>Die Venedig-Kommission hat k\u00fcrzlich die Frage untersucht, ob Verstorbene ein Recht auf W\u00fcrde haben, und wenn ja, welche Rechtssubjekte das Recht haben sollten, im Namen einer verstorbenen Person wegen Beleidigung zu klagen[7]. Sie war sich darin einig, dass es \u201ees m\u00f6glich ist, dass beleidigendes Material bei Verwandten und Vertrauten der verstorbenen Person Leid und ein Ungerechtigkeitsgef\u00fchl verursacht\u201c, was als \u201eSekund\u00e4rschaden\u201c bezeichnet werden kann. Gleichzeitig bef\u00fcrchtete sie, dass \u201edie Einf\u00fchrung des Konzepts des Sekund\u00e4rschadens als Klagegrund [&#8230;] dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass entweder der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird \u2013 wenn n\u00e4mlich der Klagegrund einer vordefinierten, beschr\u00e4nkten Gruppe von Personen, die mit dem Verstorbenen f\u00f6rmlich verbunden sind, zugestanden wird \u2013, oder aber eine erhebliche Abschreckungswirkung auf Personen droht, die sich potentiell zu der Sache \u00e4u\u00dfern (Journalisten, Verleger etc.), und zwar aufgrund der Ausweitung der Klageberechtigung auf jede Person, die vorbringt, dass durch die Beleidigung ihre Interessen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden\u201c.<\/p>\n<p>Sie pr\u00fcfte auch die bislang sehr begrenzte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage und kam zu dem Schluss, dass \u201eder Gerichtshof j\u00fcngst die M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Verwandten einer verstorbenen Person er\u00f6ffnet hat, geltend zu machen, dass durch eine diese Person betreffende beleidigende Ver\u00f6ffentlichung ihre Rechte beeintr\u00e4chtigt worden seien\u201c. Jedoch \u201ehat der Gerichtshof diesem Interesse eine sehr beschr\u00e4nkte Geltung beigemessen\u201c. Die Venedig-Kommission kam zu dem Schluss, dass \u201edie Entscheidung des Gesetzgebers, den Verwandten keinen Klagegrund zuzugestehen, im Lichte der Grunds\u00e4tze, die der EGMR auf Rechtssachen nach Artikel 10 der Konvention anwendet, gerechtfertigt erscheinen mag\u201c.<\/p>\n<p>Daher hat sich der Gerichtshof, auch wenn er akzeptiert hat, dass das Privatleben einer Person unter bestimmten Umst\u00e4nden durch Angriffe auf den Ruf eines Familienmitglieds beeintr\u00e4chtigt werden kann, nie dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass das Recht darauf, den Ruf eines Familienmitglieds zu sch\u00fctzen, ein zivilrechtlicher Anspruch ist. Es gibt keinen europ\u00e4ischen Konsens, was die M\u00f6glichkeit angeht, sich in Bezug auf den Ruf eines verstorbenen Familienmitglieds gerichtlich zur Wehr zu setzen, und es kann meiner Ansicht nach auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dem Recht auf einen guten Ruf eines Familienmitglieds um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt.<\/p>\n<p>Da aber der von dem Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachte Anspruch eine finanzielle Entsch\u00e4digung zum Ziel hatte \u2013 also ein pekuni\u00e4res Interesse, womit der Anspruch in den Anwendungsbereich von Artikel 6 unter dem zivilrechtlichen Aspekt f\u00e4llt \u2013, habe ich dennoch zugestimmt, dass Artikel 6 anwendbar ist und unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache verletzt wurde.<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] Isop .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 808\/60, Kommissionsentscheidung vom 8. M\u00e4rz 1962, Jahrbuch 5, S. 108.<br \/>\n[2] Putistin .\/. Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a016882\/03, Rdnr. 33, 21. November 2013.<br \/>\n[3] Dzhugashvili\u00a0.\/. Russland\u00a0(Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a041123\/10, Rdnr. 30, 9. Dezember 2014.<br \/>\n[4] John Anthony Mizzi .\/. Malta, Individualbeschwerde Nr.\u00a017320\/10, 22. November 2011, \u00fcbereinstimmende Meinung von Richter Bratza.<br \/>\n[5] Ebd.<br \/>\n[6] Mephisto, BVerfGE 30, 173, Bundesverfassungsgericht (Erster Senat), 24. Februar 1971.<br \/>\n[7] Venedig-Kommission, CDL-AD(2014)040,\u00a0Amicus Curie-Stellungnahme an das georgische Verfassungsgericht zu der Frage der Beleidigung des Verstorbenen, Stellungnahme Nr. 784\/2014, 15.\u00a0Dezember 2014.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=267\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=267&text=RECHTSSACHE+MADAUS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+44164%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=267&title=RECHTSSACHE+MADAUS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+44164%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=267&description=RECHTSSACHE+MADAUS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+44164%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 44164\/14) URTEIL STRASSBURG 9. Juni 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=267\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-267","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/267","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=267"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/267\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":268,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/267\/revisions\/268"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=267"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=267"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=267"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}