{"id":265,"date":"2020-12-05T20:11:32","date_gmt":"2020-12-05T20:11:32","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=265"},"modified":"2020-12-05T20:11:32","modified_gmt":"2020-12-05T20:11:32","slug":"rechtssache-foltis-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-56778-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=265","title":{"rendered":"RECHTSSACHE FOLTIS .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 56778\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE F .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 56778\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n30. Juni 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache F. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nCarlo Ranzoni und<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 7. Juni 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a056778\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, F. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 23.\u00a0September 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter eines deutschen Unternehmens brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe ihn in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht aus Artikel 6 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt, indem es ihm Prozesskostenhilfe mit der Begr\u00fcndung versagt habe, seine Forderungen seien verj\u00e4hrt. Unter Berufung auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 6 der Konvention brachte er weiter vor, dass er als unbemittelter Rechtssuchender gegen\u00fcber einem bemittelten Rechtssuchenden diskriminiert worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 1. September 2014 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in K. Er ist Rechtsanwalt und wurde 1999 zum Insolvenzverwalter einer deutschen Kommanditgesellschaft (im Folgenden: \u201edas Unternehmen\u201c), bestellt.<\/p>\n<p><strong>A. Das Verfahren vor dem Landgericht Kassel<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 12. Juli 2002 erhob der Beschwerdef\u00fchrer, in seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens, Klage gegen B., eine fr\u00fchere Kommanditistin der KG, um die R\u00fcckzahlung von ann\u00e4hernd 56.000 Euro zu erreichen, die sie von der KG als Vorauszahlungen auf Gewinne erhalten hatte.<\/p>\n<p>7. In seiner Klageschrift gab der Beschwerdef\u00fchrer an, er werde die Klage m\u00f6glicherweise um eine Forderung \u00fcber etwa 1,7\u00a0Mio. Euro erweitern, um die R\u00fcckzahlung der Zahlungen zu erwirken, die B. als Abfindung f\u00fcr die Kommanditbeteiligung und als Gewinnvorsch\u00fcsse erhalten habe. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte, er habe wegen der damit verbundenen Kosten derzeit davon Abstand genommen, in Bezug auf diese Forderungen Klage zu erheben.<\/p>\n<p>8. Am 17. Juli 2002 wurde die Klage B. zugestellt.<\/p>\n<p>9. Am 30. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe f\u00fcr seine urspr\u00fcngliche Klage sowie f\u00fcr die Erhebung der Klage wegen der weiteren Forderungen \u00fcber etwa 1,7 Mio. Euro. Bez\u00fcglich dieser weiteren Forderungen endete die gesetzliche Verj\u00e4hrungsfrist am 31. Dezember 2004. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zum Vorgang genommen. Er wurde weder von einem Richter gepr\u00fcft noch B. bekannt gegeben.<\/p>\n<p>10. In einem Schreiben vom 24. M\u00e4rz erkundigte sich der Beschwerdef\u00fchrer beim Landgericht, ob ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Er erhielt keine Antwort. Am 29. August 2005 \u00fcbersandte er ein weiteres Schreiben, das ebenfalls unbeantwortet blieb. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass er sich au\u00dferdem am 10. Juni 2005 und am 14. November 2005 telefonisch beim Landgericht danach erkundigt habe, ob ihm Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt worden sei, und dass ihm die Gesch\u00e4ftsstelle beide Male mitgeteilt habe, dass sich die Akte im Dienstzimmer des Richters befinde und ihm daher keine Auskunft erteilt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>11. Am 11. Mai 2007 bewilligte das Landgericht, nach einer weiteren schriftlichen Anfrage vom selben Tag, dem Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe. Die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Prozesskostenhilfe wurde B. am 16.\u00a0Mai 2007 zugestellt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 stellte das Landgericht klar, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sich auch auf die am 30. Dezember 2004 erhobenen weiteren Forderungen beziehe.<\/p>\n<p>12. Am 20. Juli 2007 erweiterte der Beschwerdef\u00fchrer die Klage um die genannten Forderungen. Am 25. Juli 2007 erfolgte die Zustellung an B. Am 1. Oktober 2008 fand eine m\u00fcndliche Verhandlung statt.<\/p>\n<p>13. Mit Urteil vom 19. November 2008 verurteilte das Landgericht B. zur Zahlung von 15.338,76 Euro an den Beschwerdef\u00fchrer und wies die urspr\u00fcngliche Klage des Beschwerdef\u00fchrers im \u00dcbrigen ab. Das Landgericht wies auch die Klageerweiterung des Beschwerdef\u00fchrers auf R\u00fcckzahlung von etwa 1,7 Mio. Euro ab und stellte fest, dass die Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt seien. Das Landgericht f\u00fchrte aus, dass die gesetzliche Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr diese Anspr\u00fcche am 31. Dezember 2004 geendet habe und die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags am 30. Dezember 2004 nicht ausgereicht habe, um die Verj\u00e4hrung zu hemmen, denn das innerstaatliche Recht verlange auch, dass das Gericht die Bekanntgabe an die Gegenpartei veranlasse (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn. 25-27).<\/p>\n<p>14. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an B. erst Mitte 2007 und somit mehr als zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist erfolgte. Es war der Auffassung, dass die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Ausnahmeregelung, nach der die Veranlassung der Bekanntgabe R\u00fcckwirkung entfalten k\u00f6nne, im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Nach dieser Ausnahmeregelung trete die Hemmung der Verj\u00e4hrung am Tag der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags ein, wenn die Veranlassung der Bekanntgabe demn\u00e4chst erfolge. Das Landgericht stellte fest, dass der Begriff \u201edemn\u00e4chst\u201c nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte besage, dass der Rechtssuchende mit der gebotenen Sorgfalt handeln m\u00fcsse, um die unverz\u00fcgliche Bekanntgabe oder Zustellung zu bewirken. Der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 der als Rechtsanwalt habe wissen m\u00fcssen, dass es zur Verhinderung der Verj\u00e4hrung seiner Forderung erforderlich gewesen sei, die Bekanntgabe seines Prozesskostenhilfeantrags an die Beklagte \u201edemn\u00e4chst\u201c zu veranlassen \u2013 habe vorwerfbar zu der Verz\u00f6gerung beigetragen und somit nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Landgericht nicht gebeten habe, die Beklagte \u00fcber seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe, unabh\u00e4ngig von dessen Erfolgsaussichten, unverz\u00fcglich zu unterrichten, was er ohne zus\u00e4tzliche Kosten und ohne irgendwelche prozessualen Nachteile h\u00e4tte tun k\u00f6nnen. Anstatt sich danach zu erkundigen, ob die Bekanntgabe seines Antrags veranlasst worden sei, habe sich der Beschwerdef\u00fchrer darauf beschr\u00e4nkt, sich danach zu erkundigen, ob sein Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. In Bezug auf die angeblichen Telefonanrufe im Juni 2005 und November 2005 stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, nachdem das Landgericht auf seine schriftliche Nachfrage vom 24. M\u00e4rz 2005 nicht reagiert habe, sich nicht auf die angebliche Aussage der Gesch\u00e4ftsstelle h\u00e4tte verlassen d\u00fcrfen. Es sei unverst\u00e4ndlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer bis zum 29.\u00a0August 2005 bzw. 11.\u00a0Mai 2007 gewartet habe, bevor er sich erneut schriftlich nach der Entscheidung \u00fcber seinen Prozesskostenhilfeantrag erkundigt habe.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht f\u00fcgte hinzu, dass der Anspruch auf R\u00fcckzahlung von etwa 1,7 Mio. Euro ohnehin unbegr\u00fcndet sei, und begr\u00fcndete dies ausf\u00fchrlich.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main<\/strong><\/p>\n<p>16. An einem nicht genannten Tag beantragte der Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe, um Berufung einzulegen.<\/p>\n<p>17. Am 22. Juni 2009 lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seinen Antrag ab. Es stellte fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da das Landgericht zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass die Forderungen des Beschwerdef\u00fchrers verj\u00e4hrt seien. Es merkte an, dass das Landgericht die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an B. fr\u00fchestens im Jahr 2007 veranlasst habe, und brachte vor, dass eine Bekanntgabe zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Antrags nicht mehr als \u201edemn\u00e4chst\u201c nach Einreichung erfolgt gelten k\u00f6nne. Ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten, die Interessen der Beklagten, die von der Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine Kenntnis gehabt habe, am Bestand ihrer erworbenen Rechtspositionen und an der Klarstellung der Rechtslage.<\/p>\n<p>18. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Begriff \u201edemn\u00e4chst\u201c nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bedeute, dass die mit einer versp\u00e4teten Bekanntgabe verbundenen Risiken gerecht zwischen beiden Streitparteien verteilt sein m\u00fcssten und der betreffende Rechtssuchende daher mit der gebotenen Sorgfalt handeln m\u00fcsse, um die unverz\u00fcgliche Bekanntgabe zu bewirken. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrften der R\u00fcckwirkung keine schutzw\u00fcrdigen Interessen der Gegenpartei entgegenstehen (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 26). Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt. Es betonte, dass der Beschwerdef\u00fchrer, um eine Hemmung der Verj\u00e4hrung zu bewirken, das Landgericht auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist h\u00e4tte hinweisen und um die unverz\u00fcgliche Veranlassung der Bekanntgabe an die Beklagte h\u00e4tte bitten m\u00fcssen. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte n\u00e4mlich auch in Rechnung stellen m\u00fcssen, dass das Landgericht seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Anh\u00f6rung und daher auch ohne Bekanntgabe an die Beklagte h\u00e4tte ablehnend entscheiden k\u00f6nnen, wenn es die Forderung f\u00fcr unbegr\u00fcndet oder den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr bemittelt erachtet h\u00e4tte (a-limine-Entscheidung). Das Oberlandesgericht hielt auch die nachfolgenden Schritte des Beschwerdef\u00fchrers nicht f\u00fcr ausreichend, da dieser nicht darum gebeten habe, die Bekanntgabe unverz\u00fcglich zu veranlassen. Das Oberlandesgericht st\u00fctzte seine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung ausschlie\u00dflich auf die Feststellung, die Forderungen seien verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>c. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>19. An einem nicht genannten Tag legte der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Darin brachte er vor, dass er durch die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt worden sei, und dass er als unbemittelte Person gegen\u00fcber einer bemittelten Person diskriminiert worden sei.<\/p>\n<p>20. Am 19. Juli 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1873\/09). Es stellte fest, dass die Dauer der Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrags und die verz\u00f6gerte Veranlassung der Bekanntgabe an die Beklagte durch das Landgericht grob fehlerhaft gewesen seien. Dennoch stehe die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach eine Bekanntgabe nur dann als demn\u00e4chst nach Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags erfolgt gelten k\u00f6nne, wenn der betreffende Antragsteller sich mit der gebotenen Sorgfalt um die alsbaldige Bekanntgabe bem\u00fcht habe, und wenn der R\u00fcckwirkung keine schutzw\u00fcrdigen Interessen der Gegenpartei entgegenst\u00fcnden (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 26). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, keine Bedenken aufwerfe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe das Landgericht nicht gebeten, die Beklagte unverz\u00fcglich \u00fcber den Prozesskostenhilfeantrag zu unterrichten. Weder in seiner urspr\u00fcnglichen Klage noch in seinen nachfolgenden Anfragen habe der Beschwerdef\u00fchrer auf die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, d. h. auf die unmittelbar bevorstehende Verj\u00e4hrung der Forderungen, hingewiesen.<\/p>\n<p>21. Bez\u00fcglich der angeblichen Diskriminierung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich unbemittelte und bemittelte Rechtssuchende, was die M\u00f6glichkeiten zur Hemmung der Verj\u00e4hrung und die damit verbundenen Pflichten angehe, in einer vergleichbaren Situation bef\u00e4nden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr.\u00a028), war es der Auffassung, dass ein bemittelter Kl\u00e4ger sich nicht auf die Einreichung der Klage beschr\u00e4nken d\u00fcrfe, sondern das Gericht daran erinnern m\u00fcsse, ihn zur Zahlung der erforderlichen Gerichtskosten aufzufordern, oder, sollte das Gericht diese Aufforderung vers\u00e4umen, die Kosten unaufgefordert zahlen m\u00fcsse, um eine Zustellung der Klage herbeizuf\u00fchren. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass diese Verpflichtungen eines bemittelten Kl\u00e4gers mit den Verpflichtungen des Beschwerdef\u00fchrers, also der Verpflichtung, das betreffende Gericht um unverz\u00fcgliche Bekanntgabe seines Prozesskostenhilfeantrags an die Beklagte zu bitten, und der Verpflichtung, das Gericht an die Veranlassung der Bekanntgabe zu erinnern, vergleichbar gewesen seien.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen \u00fcber die anwaltliche Vertretung und die Prozesskostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p>22. Die Voraussetzungen f\u00fcr Prozesskostenhilfe sind in \u00a7 114ff. ZPO festgelegt. Nach diesen Bestimmungen erh\u00e4lt eine Partei, die eine juristische Person ist und die Kosten der Prozessf\u00fchrung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es obliegt dem Gericht, das f\u00fcr die beabsichtigte Klage selbst zust\u00e4ndig ist, \u00fcber Antr\u00e4ge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (\u00a7 127 Abs.\u00a01 ZPO). Gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gew\u00e4hren, kann Beschwerde eingelegt werden (\u00a7\u00a0127 Abs.\u00a02 ZPO).<\/p>\n<p><strong>B. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>23. Am 1. Januar 2002 trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.\u00a0November 2001 in Kraft, das eine regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren vorsieht. Folglich verj\u00e4hrten zahlreiche Forderungen am 31. Dezember 2004. Die Regeln f\u00fcr den Neubeginn der Verj\u00e4hrung und die Hemmung der Verj\u00e4hrung wurden im Zuge dieser Reform ebenfalls in wesentlichen Teilen neu gefasst.<\/p>\n<p><em>1. Hemmung der Verj\u00e4hrung durch Erhebung der Klage<\/em><\/p>\n<p>24. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB sieht vor, dass die Verj\u00e4hrung durch die Zustellung einer Klage an die beklagte Partei gehemmt wird. Das innerstaatliche Recht sieht vor, dass eine Klage -im Regelfall \u2013 nur zugestellt werden kann, wenn die Klagepartei die erforderlichen Gerichtsgeb\u00fchren gezahlt hat. Ausnahmsweise wird die Verj\u00e4hrung r\u00fcckwirkend ab dem Tag der Klageeinreichung gehemmt, wenn die Klage \u201edemn\u00e4chst\u201c nach ihrer Einreichung zugestellt wird. \u00a7\u00a0167\u00a0ZPO sieht vor:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7\u00a0167 R\u00fcckwirkung der Zustellung<\/p>\n<p>Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verj\u00e4hrung neu beginnen oder nach \u00a7\u00a0204 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erkl\u00e4rung ein, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt.\u201c<\/p>\n<p><em>2. Hemmung der Verj\u00e4hrung durch Einreichung des Antrags auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe<\/em><\/p>\n<p>25. Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war es st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Verj\u00e4hrung hemmt. Die Gesetzes\u00e4nderungen beruhten auf dem Grundsatz, dass die Unterbrechung oder Hemmung der Verj\u00e4hrung voraussetzt, dass die beklagte Partei von der gegen sie beabsichtigten Klageerhebung Kenntnis nehmen kann. Zu Beweiszwecken wurde entschieden, dass die Hemmung der Verj\u00e4hrung mit der Anordnung der Bekanntgabe an die beklagte Partei durch das Gericht, und nicht mit der eigentlichen Bekanntgabe, eintreten solle. Um m\u00f6gliche Nachteile zu kompensieren, die sich aus Verz\u00f6gerungen bei dem zust\u00e4ndigen Gericht ergeben k\u00f6nnten, tritt die Hemmung der Verj\u00e4hrung ausnahmsweise mit dem Tag ein, an dem ein Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe eingereicht wird, wenn die Bekanntgabe eines solchen Antrags demn\u00e4chst nach seiner Einreichung veranlasst wird. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, der in dieser Hinsicht \u00a7 167 ZPO \u00e4hnelt, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7\u00a0204 Hemmung der Verj\u00e4hrung durch Rechtsverfolgung<\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrung wird gehemmt durch (&#8230;)<\/p>\n<p>14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demn\u00e4chst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verj\u00e4hrung bereits mit der Einreichung ein. (&#8230;)\u201d<\/p>\n<p><em>2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<\/em><\/p>\n<p>1. Die Auslegung des Begriffs \u201edemn\u00e4chst\u201c in Bezug auf die Zustellung oder Bekanntgabe<\/p>\n<p>26. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist der Begriff \u201edemn\u00e4chst\u201c, der in verschiedenen Bestimmungen des deutschen Zivilrechts und Zivilprozessrechts enthalten ist und die R\u00fcckwirkung einer bestimmten Handlung vorsieht, so zu verstehen, dass das Risiko einer versp\u00e4teten Bekanntgabe gerecht zwischen beiden Streitparteien verteilt sein muss und folglich der betreffende Rechtssuchende mit der gebotenen Sorgfalt handeln muss, um die sofortige Bekanntgabe zu bewirken, und dieser R\u00fcckwirkung keine legitimen Interessen des Beklagten entgegenstehen d\u00fcrfen (siehe u. v. a. Bundesgerichtshof, VII ZR 24\/98, Urteil vom 27.\u00a0Mai 1999, Rdnr. 10 : \u2013 \u201c&#8230; sofern die Partei alles ihr Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzw\u00fcrdige Belange der Gegenseite [der R\u00fcckbeziehung der Zustellungswirkung] nicht entgegenstehen.\u201d).<\/p>\n<p><em>2. Hemmung der Verj\u00e4hrung durch Einreichung eines Antrags auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe<\/em><\/p>\n<p>27. In seinem Urteil vom 24. Januar 2008 (IX ZR 195\/06) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass aus dem Wortlaut von \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB klar hervorgehe, dass die blo\u00dfe Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht ausreiche, um die Verj\u00e4hrungshemmung in Gang zu setzen. Er stellte fest, dass hinsichtlich der M\u00f6glichkeit, die Verj\u00e4hrung zu hemmen, die Situation derjenigen, die mangels finanzieller Mittel die Gerichtsgeb\u00fchren nicht zahlen k\u00f6nnten und Prozesskostenhilfe beantragen m\u00fcssten, nicht schlechter sei als die Situation derjenigen, die \u00fcber gen\u00fcgend finanzielle Mittel verf\u00fcgten. Um die Verj\u00e4hrungshemmung zu bewirken, gen\u00fcge es, dass ein unbemittelter Antragsteller den mit der Sache befassten Richter darum bitte, die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die Gegenseite zu veranlassen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine solche Bitte keinerlei Nachteilen f\u00fcr den Antragsteller mit sich bringe, da sie auch dann nicht mit zus\u00e4tzlichen Kosten verbunden sei, wenn der Prozesskostenhilfeantrag sp\u00e4ter abgewiesen werden sollte. Er betonte, dass der betreffende Richter sich dieser Bitte nicht verschlie\u00dfen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p><em>3. Hemmung oder Unterbrechung der Verj\u00e4hrung durch Erhebung der Klage<\/em><\/p>\n<p>28. In Bezug auf die Sorgfalt, die im Hinblick auf die Verj\u00e4hrungshemmung von Kl\u00e4gern verlangt wird, stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 (IV ZR 149\/76) fest, dass der Kl\u00e4ger, wenn das betreffende Gericht ihn nicht aufgefordert habe, die vor der Zustellung der Klage an die beklagte Partei \u2013 der Handlung, mit der die Hemmung der Verj\u00e4hrung bewirkt wird \u2013 f\u00e4lligen Gerichtskosten zu zahlen, das Gericht an die Aufforderung zur Zahlung erinnern m\u00fcsse, oder die Kosten sogar unaufgefordert zahlen m\u00fcsse, um die Zustellung der Klage zu bewirken (Der Kl\u00e4ger \u201c[muss] alles Zumutbare tun, um die Voraussetzungen f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, [hat] mithin nicht nur Verz\u00f6gerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer m\u00f6glichsten Beschleunigung zu wirken.\u201c, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a010).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>29. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe ihn in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht aus Artikel 6 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt, indem es ihm Prozesskostenhilfe mit der Begr\u00fcndung versagt habe, seine Forderungen seien verj\u00e4hrt. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>30. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>32. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, er habe am 30. Dezember 2004, also vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist, einen Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe gestellt, der allen Anforderungen gen\u00fcgt habe und der, als im Mai 2007 dar\u00fcber entschieden worden sei, erfolgreich gewesen sei. Er habe also alles Erforderliche getan, um die Hemmung der Verj\u00e4hrung zu bewirken. Auf die zur Bewirkung der Hemmung der Verj\u00e4hrung vorzunehmende Handlung\u2013 also die Veranlassung der Bekanntgabe an die Beklagte \u2013 habe er keinen Einfluss gehabt.<\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, er habe nicht wissen k\u00f6nnen, dass das Landgericht die Bekanntgabe seines Prozesskostenhilfeantrags an die Beklagte nicht veranlasst habe, und habe zu Recht annehmen d\u00fcrfen, dass das Gericht seinen im innerstaatlichen Recht niedergelegten Verpflichtungen nachkommen und den von gestellten Prozesskostenhilfeantrag bearbeiten werde. Ihn dazu zu verpflichten, das Landgericht um die sofortige Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die Beklagte zu bitten, sei zu formalistisch, verfolge kein legitimes, einer geordneten Rechtspflege dienendes Ziel und sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Dadurch, dass von ihm verlangt werde, sicherzustellen, dass die innerstaatlichen Gerichte rechtm\u00e4\u00dfig handelten, werde die Verantwortlichkeit f\u00fcr die Vers\u00e4umnisse der Gerichte unzul\u00e4ssigerweise auf ihn verlagert. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten bei der Auslegung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts die Grunds\u00e4tze von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht beachtet. Ihre Entscheidungen h\u00e4tten sein \u201eRecht auf ein Gericht\u201c in seinem Wesensgehalt verletzt.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>34. Die Regierung brachte vor, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem wie auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen, mit der Konvention vereinbar seien. Sie wies darauf hin, dass das vom Gerichtshof diesbez\u00fcglich angewendete Kriterium die Frage sei, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willk\u00fcrlich erschienen. Die ausf\u00fchrliche Entscheidung des Oberlandesgerichts, das sich eingehend mit den Argumenten des Beschwerdef\u00fchrers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befasst habe, lasse keine Anzeichen f\u00fcr Willk\u00fcr erkennen.<\/p>\n<p>35. Die Regierung nahm Bezug auf den eindeutigen Wortlaut von \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, in der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ge\u00e4nderten Fassung, und die dieser Gesetzes\u00e4nderung zugrunde liegende \u00dcberzeugung, dass die Unterbrechung oder Hemmung der Verj\u00e4hrung voraussetze, dass die beklagte Partei von der gegen sie beabsichtigten Klageerhebung habe Kenntnis nehmen und entsprechende beweissichernde Ma\u00dfnahmen habe ergreifen k\u00f6nnen. Mit den \u00c4nderungen sei bewusst festgelegt worden, dass die die Verj\u00e4hrungshemmung ausl\u00f6sende Handlung, die Veranlassung der Bekanntgabe an die Gegenpartei durch das zust\u00e4ndige Gericht sei.<\/p>\n<p>36. Die Regierung wies darauf hin, dass das innerstaatliche Recht zur Kompensation m\u00f6glicher Nachteile durch Verz\u00f6gerungen bei dem zust\u00e4ndigen Gericht vorsehe, dass die Hemmung der Verj\u00e4hrung r\u00fcckwirkend mit dem Tag eintrete, an dem ein Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe eingereicht werde, wenn die Bekanntgabe eines solchen Antrags \u201edemn\u00e4chst\u201c nach seiner Einreichung veranlasst werde. Die Regierung brachte vor, dass der Begriff \u201edemn\u00e4chst\u201c nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte besage, dass das Risiko einer versp\u00e4teten Bekanntgabe gerecht zwischen beiden Streitparteien verteilt sein m\u00fcsse, was bedeute, dass der betreffende Rechtssuchende mit der gebotenen Sorgfalt handeln m\u00fcsse, um die sofortige Bekanntgabe zu bewirken, und dass der R\u00fcckwirkung keine schutzw\u00fcrdigen Belange der Gegenpartei entgegenstehen d\u00fcrften. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, da er zu keinem Zeitpunkt auf die besondere Eilbed\u00fcrftigkeit der Angelegenheit, d. h. den unmittelbar bevorstehenden Verj\u00e4hrungseintritt, hingewiesen habe und das Landgericht auch nicht gebeten habe, die unverz\u00fcgliche Bekanntgabe des Rechtshilfeersuchens an die Beklagte zu veranlassen, was er h\u00e4tte tun k\u00f6nnen, ohne dass ihm zus\u00e4tzliche Kosten oder prozessuale Nachteile entstanden w\u00e4ren. Die Beklagte, die von der Absicht des Beschwerdef\u00fchrers, Klage gegen sie zu erheben, erst zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist erfahren habe, habe ein berechtigtes Interesse daran, dass der Bekanntgabe keine R\u00fcckwirkung zukomme.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention den Prozessparteien zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Kl\u00e4rung ihrer \u201ezivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen\u201c zusichert, der Staat die Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber frei w\u00e4hlen kann (siehe Airey .\/. Irland, 9.\u00a0Oktober 1979, Rdnr. 26, Serie\u00a0A Band\u00a032). Nach der Konvention besteht keine Verpflichtung, f\u00fcr alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c, der unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enth\u00e4lt (siehe Del Sol .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a046800\/99, Rdnr.\u00a020, ECHR\u00a02002-II). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist also kein absolutes Recht und kann eingeschr\u00e4nkt werden, solange die Einschr\u00e4nkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen f\u00fcr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die u. a. auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen (siehe Steel und Morris .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a068416\/01, Rdnr. 62, ECHR 2005\u2011II), vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willk\u00fcr sch\u00fctzen (siehe Gnahor\u00e9 .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031\/98, Rdnr.\u00a041, ECHR 2000\u2011IX).<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof merkt an, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem den Prozessparteien ausreichende Garantien bietet, um sie vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr.\u00a022, sowie E.\u00a0.\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23947\/03, 10.\u00a0April 2007; H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a054193\/07, 8. Dezember 2009).<\/p>\n<p>39.\u00a0Er hat festgestellt, dass Verj\u00e4hrungsfristen legitimen Zielen dienen: der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dem Schutz potenzieller Beklagter vor weit zur\u00fcckliegenden Anspr\u00fcchen, denen m\u00f6glicherweise nur schwer entgegengetreten werden kann, und der Vermeidung von Ungerechtigkeiten, die entstehen k\u00f6nnten, wenn Gerichte auf der Grundlage von Beweismitteln, die aufgrund des Zeitablaufs unzuverl\u00e4ssig oder unvollst\u00e4ndig sind, \u00fcber weit zur\u00fcckliegende Ereignisse entscheiden m\u00fcssten (Stubbings u.\u00a0a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 22. Oktober 1996, Rdnr. 51, Reports of Judgments and Decisions 1996-IV; Stagno .\/. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 1062\/07, Rdnr. 26, 7.\u00a0Juli 2009; Howald Moor u.\u00a0a.\u00a0.\/. Schweiz, Individualbeschwerden Nrn. 52067\/10 und 41072\/11, Rdnr. 72, 11. M\u00e4rz 2014).<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer, in seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens, am 30. Dezember 2004 wegen weiterer Forderungen gegen B., eine fr\u00fchere Kommanditisten des Unternehmens, Prozesskostenhilfe beantragte, um die R\u00fcckzahlung von Zahlungen zu erwirken, die das Unternehmen an sie get\u00e4tigt hatte. Das Landgericht stellte fest, dass diese Forderungen verj\u00e4hrt seien, weil das Gericht die Bekanntgabe des Antrags des Beschwerdef\u00fchrers an die Beklagte nicht veranlasst habe. Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Forderungen des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht als verj\u00e4hrt angesehen habe.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, in seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens, mit der Stellung eines Antrags auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke einer Klage wegen Forderungen \u00fcber etwa 1,7 Mio. Euro bis zum vorletzten Tag der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist gewartet hatte. Der Antrag bewirkte f\u00fcr sich genommen keine Verj\u00e4hrungshemmung. Vielmehr trat die Hemmung der Verj\u00e4hrung nach Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderungen gem\u00e4\u00df Artikel 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erst ein, als das zust\u00e4ndige Gericht die Bekanntgabe an die Beklagte veranlasste.<\/p>\n<p>42. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund seiner Auffassung, die Hemmung oder Unterbrechung der Verj\u00e4hrung setze voraus, dass die beklagte Partei von der gegen sie beabsichtigten Klageerhebung habe Kenntnis nehmen k\u00f6nnen, eine mit der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs im Zusammenhang stehende Handlung gew\u00e4hlt hat (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 25). Dies diente dem Zweck, das berechtigte Interesse der beklagten Partei am Schutz ihrer Rechtspositionen zu wahren und die Rechtslage im Hinblick auf die Verj\u00e4hrung zu kl\u00e4ren. Zu Beweiszwecken entschied der Gesetzgeber, dass die Hemmung der Verj\u00e4hrung mit der Veranlassung der Bekanntgabe an die beklagte Partei durch das zust\u00e4ndige Gericht, und nicht mit der eigentlichen Bekanntgabe an diese, eintreten solle (ebd.). Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen reichen dem Gerichtshof f\u00fcr die Schlussfolgerung aus, dass die in Rede stehende Bestimmung, \u00a7\u00a0204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, nicht per se mit der Konvention unvereinbar war.<\/p>\n<p>43. In der vorliegenden Rechtssache hatte das Landgericht bis zum Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist am 31. Dezember 2004 die Bekanntgabe nicht veranlasst. Daher konnte die Verj\u00e4hrung nur r\u00fcckwirkend gehemmt werden. Diese Ausnahme war im innerstaatlichen Recht vorgesehen, um die m\u00f6glichen Nachteile zu kompensieren, die den Prozessbeteiligten durch Verz\u00f6gerungen bei dem zust\u00e4ndigen Gericht entstehenden k\u00f6nnten (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 25). Eine solche r\u00fcckwirkende Hemmung setzte voraus, dass das zust\u00e4ndige Gericht die Bekanntgabe \u201edemn\u00e4chst\u201c nach Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe veranlasste. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht es nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts grob fehlerhaft unterlie\u00df, die Bekanntgabe an B. zu veranlassen. B. erfuhr von dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Prozesskostenhilfe erst, als ihr die Entscheidung des Landgerichts, dem Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe zu gew\u00e4hren, am 16.\u00a0Mai 2007, und somit mehr als zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist, zugestellt wurde. Sowohl das Landgericht in seinem Urteil vom 19. November 2008, als auch das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 22.\u00a0Juni 2009 stellten fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und somit zu der Verz\u00f6gerung beigetragen habe. Gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien unter diesen Umst\u00e4nden die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fcckwirkung der Bekanntgabe nicht erf\u00fcllt (siehe Rdnrn. 14 und 18).<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es zun\u00e4chst einmal Aufgabe der nationalen Beh\u00f6rden, namentlich der Gerichte, ist, die innerstaatlichen Gesetze auszulegen. Die Rolle des Gerichtshofs beschr\u00e4nkt sich darauf, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind. Er stellt fest, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer ger\u00fcgte Entscheidung des Oberlandesgerichts auf dem Wortlaut von \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs \u201edemn\u00e4chst\u201c in Bezug auf die r\u00fcckwirkende Hemmung der Verj\u00e4hrung beruhte.<\/p>\n<p>45. Es trifft zu, dass es Aufgabe des Landgerichts war, die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags des Beschwerdef\u00fchrers an B. zu veranlassen, und dass das Gericht, wie das Bundesverfassungsgericht feststellte, dies grob fehlerhaft unterlie\u00df. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte sich jedoch auf die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe beschr\u00e4nkt. Das Oberlandesgericht hatte, wie vom Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigt, zu Recht ber\u00fccksichtigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Landgericht nicht auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist hingewiesen und auch nicht um Veranlassung der sofortigen Bekanntgabe an die Beklagte gebeten hatte, was er h\u00e4tte tun k\u00f6nnen, ohne dass ihm Kosten oder prozessuale Nachteile entstanden w\u00e4ren, und dass er sich auch nicht nach der Bekanntgabe an die Beklagte erkundigt hatte, als er sp\u00e4ter wegen seines Prozesskostenhilfeantrags Kontakt mit dem Landgericht aufnahm. Auch bei den beiden schriftlichen Anfragen des Beschwerdef\u00fchrers vom 24. M\u00e4rz 2005 bzw. 29. August 2005 ging es nur die Frage, ob seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben worden war, und nicht um die Frage, ob das Gericht die Bekanntgabe an die Beklagte veranlasst hatte.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass dem Beschwerdef\u00fchrer, da er selbst Rechtsanwalt ist, die nach den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen einschl\u00e4gigen Regeln zur Verj\u00e4hrungshemmung bekannt gewesen sein mussten. Dar\u00fcber hinaus war er aufgrund seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner im Juli 2002 eingereichten Klageschrift angegeben hatte, dass er bez\u00fcglich der in Rede stehenden Forderungen m\u00f6glicherweise eine weitere Klage einreichen w\u00fcrde, und innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist ein Verfahren h\u00e4tte einleiten k\u00f6nnen (vgl., im Gegensatz dazu, Howald Moor u. a. .\/. Schweiz, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 74-79, Stagno .\/. Belgien, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 29-34).<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die r\u00fcckwirkende Hemmung der Verj\u00e4hrung eine Ausnahme von der Regel darstellte und voraussetzte, dass dieser R\u00fcckwirkung keine legitimen Interessen der beklagten Partei entgegenstanden. In der vorliegenden Rechtssache erfuhr die Beklagte erst Jahre nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist von dem Prozesskostenhilfeantrag und hatte ein legitimes Interesse am Schutz ihrer Rechtspositionen.<\/p>\n<p>48. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde stellt der Gerichtshof fest, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften zur Prozesskostenhilfe und Verj\u00e4hrung daher nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden kann. Es kann nicht gesagt werden, dass das Recht des \u2013 als Insolvenzverwalter des Unternehmens t\u00e4tigen \u2013 Beschwerdef\u00fchrers auf Zugang zu einem Gericht durch die Versagung der Prozesskostenhilfe in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise unter Versto\u00df gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eingeschr\u00e4nkt wurde.<\/p>\n<p>49. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL\u00a06 DER KONVENTION<\/p>\n<p>50. Unter Berufung auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 6 der Konvention brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass er in seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens ein unbemittelter Rechtssuchender sei und gegen\u00fcber einem verm\u00f6genden Rechtssuchenden diskriminiert werde. Er brachte vor, dass ein unbemittelter Rechtssuchender zur Bewirkung der Verj\u00e4hrungshemmung auf einen Richter angewiesen sei, der die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs an die Gegenseite veranlassen m\u00fcsse. W\u00e4re er ein bemittelter Rechtssuchender, der ohne Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs h\u00e4tte Klage erheben k\u00f6nnen, w\u00e4re es nicht zur Verj\u00e4hrung der in Rede stehenden Forderungen gekommen.<\/p>\n<p>51. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge mit der vorstehend bereits gepr\u00fcften R\u00fcge verkn\u00fcpft ist und daher ebenfalls f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p>53. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache f\u00e4llt in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. Folglich ist Artikel 14 der Konvention anwendbar.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn Personen, die sich in Situationen befinden, die in erheblichem Ma\u00dfe vergleichbar sind, ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde unterschiedlich behandelt werden (siehe P. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a065480\/10, Rdnr. 37, 28. Januar 2016, mit weiteren Nachweisen). Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten \u00e4hnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Rechtssache O. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 59140\/00, Rdnr. 33, 25. Oktober 2005).<\/p>\n<p>55. Was die vorliegende Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass es bei der unterschiedlichen Behandlung darum geht, ob die Rechtssuchenden die M\u00f6glichkeit haben, durch eigene Handlungen die Hemmung der Verj\u00e4hrung zu bewirken.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach innerstaatlichem Gericht das zust\u00e4ndige Gericht in beiden F\u00e4llen t\u00e4tig werden musste, um eine Verj\u00e4hrungshemmung zu bewirken: Im Falle eines bemittelten Rechtssuchenden war eine f\u00f6rmliche Zustellung der Klage an die beklagte Partei erforderlich, die der Rechtssuchende nicht selbst vornehmen konnte (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn. 24 und 28). Im Falle eines unbemittelten Rechtssuchenden, wie bei dem Beschwerdef\u00fchrer in seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens, musste das zust\u00e4ndige Gericht die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte veranlassen (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn. 25 und 27).<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Rechtssuchenden nach innerstaatlichem Recht in beiden F\u00e4llen gewissen Pflichten unterlagen, um die Verj\u00e4hrungshemmung zu bewirken. Ein bemittelter Kl\u00e4ger durfte sich nicht auf die Einreichung der Klage beschr\u00e4nken, sondern musste das Gericht daran erinnern, ihn zur Zahlung der erforderlichen Gerichtskosten aufzufordern, oder, sollte das Gericht diese Aufforderung vers\u00e4umen, die Kosten unaufgefordert zahlen, um eine Zustellung der Klage herbeizuf\u00fchren (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 28). Ein unbemittelter Kl\u00e4ger musste um die sofortige Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die beklagte Partei bitten, und das Gericht an die Veranlassung der Bekanntgabe erinnern (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 27). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die jeweiligen Pflichten beider Kl\u00e4gergruppen beinahe identisch waren, und eine etwaige Ungleichbehandlung den Beurteilungsspielraum nicht \u00fcberschreiten w\u00fcrde, der den Vertragsstaaten bei der Regelung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht zusteht.<\/p>\n<p>58. Folglich liegt kein Versto\u00df von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention vor.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>3. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. Juni 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=265\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=265&text=RECHTSSACHE+FOLTIS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56778%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=265&title=RECHTSSACHE+FOLTIS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56778%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=265&description=RECHTSSACHE+FOLTIS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56778%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE F .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 56778\/10) URTEIL STRASSBURG 30. 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