{"id":2648,"date":"2021-08-21T18:41:06","date_gmt":"2021-08-21T18:41:06","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2648"},"modified":"2021-08-21T18:58:33","modified_gmt":"2021-08-21T18:58:33","slug":"gesetz-ueber-den-aufenthalt-die-erwerbstaetigkeit-und-die-integration-von-auslaendern-im-bundesgebiet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2648","title":{"rendered":"Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen (Aufenthaltsgesetz \u2013 AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Allgemeine-Bestimmungen.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausl\u00e4ndern in die Bundesrepublik Deutschland. Es erm\u00f6glicht und gestaltet Zuwanderung unter Ber\u00fccksichtigung der Aufnahme- und Integrationsf\u00e4higkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erf\u00fcllung der humanit\u00e4ren Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz \u00fcber die allgemeine Freiz\u00fcgigkeit von Unionsb\u00fcrgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,<\/p>\n<p>2. die nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,<\/p>\n<p>3. soweit sie nach Ma\u00dfgabe v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge f\u00fcr den diplomatischen und konsularischen Verkehr und f\u00fcr die T\u00e4tigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschr\u00e4nkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.<\/p>\n<p>(2) Erwerbst\u00e4tigkeit ist die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit, die Besch\u00e4ftigung im Sinne von \u00a7 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die T\u00e4tigkeit als Beamter.<\/p>\n<p>(3) Der Lebensunterhalt eines Ausl\u00e4nders ist gesichert, wenn er ihn einschlie\u00dflich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Mittel gilt der Bezug von:<\/p>\n<p>1. Kindergeld,<\/p>\n<p>2. Kinderzuschlag,<\/p>\n<p>3. Erziehungsgeld,<\/p>\n<p>4. Elterngeld,<\/p>\n<p>5. Leistungen der Ausbildungsf\u00f6rderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetz,<\/p>\n<p>6. \u00f6ffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gew\u00e4hrt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erm\u00f6glichen und<\/p>\n<p>7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.<\/p>\n<p>Ist der Ausl\u00e4nder in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beitr\u00e4ge der Familienangeh\u00f6rigen zum Haushaltseinkommen ber\u00fccksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausl\u00e4nder \u00fcber monatliche Mittel in H\u00f6he des monatlichen Bedarfs, der nach den \u00a7\u00a7 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes bestimmt wird, verf\u00fcgt. Der Lebensunterhalt gilt f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 16d, 16f Absatz 1 f\u00fcr Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie \u00a7 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuz\u00fcglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verf\u00fcgung stehen. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat gibt die Mindestbetr\u00e4ge nach Satz 5 f\u00fcr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als f\u00fcr die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Sozialmietwohnung gen\u00fcgt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch f\u00fcr Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht gen\u00fcgt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des f\u00fcr die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:<\/p>\n<p>1. \u00dcbereinkommen zur Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),<\/p>\n<p>2. die Verordnung (EU) 2016\/399 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. M\u00e4rz 2016 \u00fcber einen Gemeinschaftskodex f\u00fcr das \u00dcberschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und<\/p>\n<p>3. die Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 \u00fcber einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).<\/p>\n<p>(6) Vor\u00fcbergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgew\u00e4hrung in Anwendung der Richtlinie 2001\/55\/EG des Rates vom 20. Juli 2001 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung vor\u00fcbergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).<\/p>\n<p>(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausl\u00e4nder, dem in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003\/109\/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangeh\u00f6rigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011\/51\/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.<\/p>\n<p>(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003\/109\/EG.<\/p>\n<p>(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. M\u00e4rz 1998 zum Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmen f\u00fcr Sprachen \u2013 GER).<\/p>\n<p>(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen.<\/p>\n<p>(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen.<\/p>\n<p>(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen.<\/p>\n<p>(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausl\u00e4nder, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen entsprechen.<\/p>\n<p>(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, f\u00fcr den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.<\/p>\n<p>(12b) Eine qualifizierte Besch\u00e4ftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Aus\u00fcbung Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.<\/p>\n<p>(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,<\/p>\n<p>2. Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.<\/p>\n<p>(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausl\u00e4nder, der internationalen Schutz genie\u00dft im Sinne der<\/p>\n<p>1. Richtlinie 2004\/83\/EG des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Fl\u00fcchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben\u00f6tigen, und \u00fcber den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder<\/p>\n<p>2. Richtlinie 2011\/95\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 \u00fcber Normen f\u00fcr die Anerkennung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, f\u00fcr einen einheitlichen Status f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder f\u00fcr Personen mit Anrecht auf subsidi\u00e4ren Schutz und f\u00fcr den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).<\/p>\n<p>(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der \u00dcberstellung betrifft, ma\u00dfgeblich ist, gelten \u00a7 62 Absatz 3a f\u00fcr die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 und \u00a7 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im \u00dcbrigen ma\u00dfgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt f\u00fcr Fluchtgefahr vorliegen, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung oder zur Pr\u00fcfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umst\u00e4nde der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung oder zur Pr\u00fcfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der \u00dcberstellung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann einen Ausl\u00e4nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl\u00e4ufig in Gewahrsam nehmen, wenn<\/p>\n<p>a) der dringende Verdacht f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,<\/p>\n<p>b) die richterliche Entscheidung \u00fcber die Anordnung der \u00dcberstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und<\/p>\n<p>c) der begr\u00fcndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl\u00e4nder der Anordnung der \u00dcberstellungshaft entziehen will.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich dem Richter zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung der \u00dcberstellungshaft vorzuf\u00fchren. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur \u00dcberstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 nicht abweichend geregelt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2648\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2648&text=Kapitel+1.+Allgemeine+Bestimmungen+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2648&title=Kapitel+1.+Allgemeine+Bestimmungen+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2648&description=Kapitel+1.+Allgemeine+Bestimmungen+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2648\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2648","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2648","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2648"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2648\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2689,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2648\/revisions\/2689"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2648"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2648"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2648"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}