{"id":2635,"date":"2021-08-21T14:29:27","date_gmt":"2021-08-21T14:29:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635"},"modified":"2021-08-21T18:48:36","modified_gmt":"2021-08-21T18:48:36","slug":"gesetz-ueber-den-aufenthalt-die-erwerbstaetigkeit-und-die-integration-von-auslaendern-im-bundesgebiet1-aufenthaltsgesetz-aufenthg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz &#8211; AufenthG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthaltsgesetz\u2013AufenthG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Allgemeine-Bestimmungen.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausl\u00e4ndern in die Bundesrepublik Deutschland. Es erm\u00f6glicht und gestaltet Zuwanderung unter Ber\u00fccksichtigung der Aufnahme- und Integrationsf\u00e4higkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erf\u00fcllung der humanit\u00e4ren Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz \u00fcber die allgemeine Freiz\u00fcgigkeit von Unionsb\u00fcrgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,<\/p>\n<p>2. die nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,<\/p>\n<p>3. soweit sie nach Ma\u00dfgabe v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge f\u00fcr den diplomatischen und konsularischen Verkehr und f\u00fcr die T\u00e4tigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschr\u00e4nkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.<\/p>\n<p>(2) Erwerbst\u00e4tigkeit ist die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit, die Besch\u00e4ftigung im Sinne von \u00a7 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die T\u00e4tigkeit als Beamter.<\/p>\n<p>(3) Der Lebensunterhalt eines Ausl\u00e4nders ist gesichert, wenn er ihn einschlie\u00dflich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Mittel gilt der Bezug von:<\/p>\n<p>1. Kindergeld,<\/p>\n<p>2. Kinderzuschlag,<\/p>\n<p>3. Erziehungsgeld,<\/p>\n<p>4. Elterngeld,<\/p>\n<p>5. Leistungen der Ausbildungsf\u00f6rderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetz,<\/p>\n<p>6. \u00f6ffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gew\u00e4hrt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erm\u00f6glichen und<\/p>\n<p>7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.<\/p>\n<p>Ist der Ausl\u00e4nder in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beitr\u00e4ge der Familienangeh\u00f6rigen zum Haushaltseinkommen ber\u00fccksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausl\u00e4nder \u00fcber monatliche Mittel in H\u00f6he des monatlichen Bedarfs, der nach den \u00a7\u00a7 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes bestimmt wird, verf\u00fcgt. Der Lebensunterhalt gilt f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 16d, 16f Absatz 1 f\u00fcr Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie \u00a7 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuz\u00fcglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verf\u00fcgung stehen. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat gibt die Mindestbetr\u00e4ge nach Satz 5 f\u00fcr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als f\u00fcr die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Sozialmietwohnung gen\u00fcgt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch f\u00fcr Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht gen\u00fcgt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des f\u00fcr die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:<\/p>\n<p>1. \u00dcbereinkommen zur Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),<\/p>\n<p>2. die Verordnung (EU) 2016\/399 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. M\u00e4rz 2016 \u00fcber einen Gemeinschaftskodex f\u00fcr das \u00dcberschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und<\/p>\n<p>3. die Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 \u00fcber einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).<\/p>\n<p>(6) Vor\u00fcbergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgew\u00e4hrung in Anwendung der Richtlinie 2001\/55\/EG des Rates vom 20. Juli 2001 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung vor\u00fcbergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).<\/p>\n<p>(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausl\u00e4nder, dem in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003\/109\/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangeh\u00f6rigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011\/51\/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.<\/p>\n<p>(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003\/109\/EG.<\/p>\n<p>(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. M\u00e4rz 1998 zum Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmen f\u00fcr Sprachen \u2013 GER).<\/p>\n<p>(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen.<\/p>\n<p>(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen.<\/p>\n<p>(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen.<\/p>\n<p>(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausl\u00e4nder, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen entsprechen.<\/p>\n<p>(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, f\u00fcr den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.<\/p>\n<p>(12b) Eine qualifizierte Besch\u00e4ftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Aus\u00fcbung Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.<\/p>\n<p>(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,<\/p>\n<p>2. Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.<\/p>\n<p>(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausl\u00e4nder, der internationalen Schutz genie\u00dft im Sinne der<\/p>\n<p>1. Richtlinie 2004\/83\/EG des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Fl\u00fcchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben\u00f6tigen, und \u00fcber den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder<\/p>\n<p>2. Richtlinie 2011\/95\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 \u00fcber Normen f\u00fcr die Anerkennung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, f\u00fcr einen einheitlichen Status f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder f\u00fcr Personen mit Anrecht auf subsidi\u00e4ren Schutz und f\u00fcr den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).<\/p>\n<p>(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der \u00dcberstellung betrifft, ma\u00dfgeblich ist, gelten \u00a7 62 Absatz 3a f\u00fcr die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 und \u00a7 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im \u00dcbrigen ma\u00dfgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt f\u00fcr Fluchtgefahr vorliegen, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung oder zur Pr\u00fcfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umst\u00e4nde der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung oder zur Pr\u00fcfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der \u00dcberstellung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann einen Ausl\u00e4nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl\u00e4ufig in Gewahrsam nehmen, wenn<\/p>\n<p>a) der dringende Verdacht f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,<\/p>\n<p>b) die richterliche Entscheidung \u00fcber die Anordnung der \u00dcberstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und<\/p>\n<p>c) der begr\u00fcndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl\u00e4nder der Anordnung der \u00dcberstellungshaft entziehen will.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich dem Richter zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung der \u00dcberstellungshaft vorzuf\u00fchren. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur \u00dcberstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 nicht abweichend geregelt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 2<\/strong><br \/>\n<strong>Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Einreise-und-Aufenthalt-im-Bundesgebiet.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Allgemeines<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Passpflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder d\u00fcrfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. F\u00fcr den Aufenthalt im Bundesgebiet erf\u00fcllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (\u00a7 48 Abs. 2).<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen vor der Einreise des Ausl\u00e4nders f\u00fcr den Grenz\u00fcbertritt und einen anschlie\u00dfenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder bed\u00fcrfen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europ\u00e4ischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gr\u00fcndung einer Assoziation zwischen der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T\u00fcrkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG\/T\u00fcrkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als<\/p>\n<p>1. Visum im Sinne des \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,<\/p>\n<p>2. Aufenthaltserlaubnis (\u00a7 7),<\/p>\n<p>2a. Blaue Karte EU (\u00a7 18b Absatz 2),<\/p>\n<p>2b. ICT-Karte (\u00a7 19),<\/p>\n<p>2c. Mobiler-ICT-Karte (\u00a7 19b),<\/p>\n<p>3. Niederlassungserlaubnis (\u00a7 9) oder<\/p>\n<p>4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU (\u00a7 9a).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG\/T\u00fcrkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4a Zugang zur Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder, die einen Aufenthaltstitel besitzen, d\u00fcrfen eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbst\u00e4tigkeit kann durch Gesetz beschr\u00e4nkt sein. Die Aus\u00fcbung einer \u00fcber das Verbot oder die Beschr\u00e4nkung hinausgehenden Erwerbst\u00e4tigkeit bedarf der Erlaubnis.<\/p>\n<p>(2) Sofern die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung gesetzlich verboten oder beschr\u00e4nkt ist, bedarf die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung oder einer \u00fcber die Beschr\u00e4nkung hinausgehenden Besch\u00e4ftigung der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 unterliegen. Die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann beschr\u00e4nkt erteilt werden. Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, gilt \u00a7 40 Absatz 2 oder Absatz 3 f\u00fcr die Versagung der Erlaubnis entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit erlaubt ist und ob sie Beschr\u00e4nkungen unterliegt. Zudem m\u00fcssen Beschr\u00e4nkungen seitens der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung in den Aufenthaltstitel \u00fcbernommen werden. F\u00fcr die \u00c4nderung einer Beschr\u00e4nkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis erforderlich. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Aus\u00fcbung einer bestimmten Besch\u00e4ftigung erteilt, ist die Aus\u00fcbung einer anderen Erwerbst\u00e4tigkeit verboten, solange und soweit die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Aus\u00fcbung der anderen Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erlaubt hat. Die S\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebs\u00fcbergangs nach \u00a7 613a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u00e4ndert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine Saisonbesch\u00e4ftigung nur aus\u00fcben, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbst\u00e4tigkeit nur aus\u00fcben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Aus\u00fcbung ihm durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erlaubt wurde.<\/p>\n<p>(5) Ein Ausl\u00e4nder darf nur besch\u00e4ftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbez\u00fcgliches Verbot oder keine diesbez\u00fcgliche Beschr\u00e4nkung besteht. Ein Ausl\u00e4nder, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 besch\u00e4ftigt werden. Wer im Bundesgebiet einen Ausl\u00e4nder besch\u00e4ftigt, muss<\/p>\n<p>1. pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 vorliegen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Dauer der Besch\u00e4ftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung oder der Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung oder \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung des Ausl\u00e4nders in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und<\/p>\n<p>3. der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Besch\u00e4ftigung, f\u00fcr die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.<\/p>\n<p>Satz 3 Nummer 1 gilt auch f\u00fcr denjenigen, der einen Ausl\u00e4nder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausl\u00e4nder auf Gewinnerzielung gerichtet aus\u00fcbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass<\/p>\n<p>1. der Lebensunterhalt gesichert ist,<br \/>\n1a. die Identit\u00e4t und, falls er nicht zur R\u00fcckkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders gekl\u00e4rt ist,<\/p>\n<p>2. kein Ausweisungsinteresse besteht,<\/p>\n<p>3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet und<\/p>\n<p>4. die Passpflicht nach \u00a7 3 erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU voraus, dass der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und<\/p>\n<p>2. die f\u00fcr die Erteilung ma\u00dfgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.<\/p>\n<p>Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erf\u00fcllt sind oder es auf Grund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht f\u00fcr die Erteilung einer ICT-Karte.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 24 oder \u00a7 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 2, in den F\u00e4llen des \u00a7 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, m\u00f6glich ist. In den F\u00e4llen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.<\/p>\n<p>(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a erlassen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Visum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 folgende Visa erteilt werden:<\/p>\n<p>1. ein Visum f\u00fcr die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder f\u00fcr geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),<\/p>\n<p>2. ein Flughafentransitvisum f\u00fcr die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flugh\u00e4fen.<\/p>\n<p>(2) Schengen-Visa k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verl\u00e4ngert werden. F\u00fcr weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009\/EG genannten Gr\u00fcnden, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus v\u00f6lkerrechtlichen Gr\u00fcnden als nationales Visum verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit erteilt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr l\u00e4ngerfristige Aufenthalte ist ein Visum f\u00fcr das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den f\u00fcr die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU angerechnet.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des \u00a7 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Aufenthaltserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begr\u00fcndeten F\u00e4llen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch f\u00fcr einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbst\u00e4tigkeit; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Ber\u00fccksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine f\u00fcr die Erteilung, die Verl\u00e4ngerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachtr\u00e4glich verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verl\u00e4ngert werden, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.<\/p>\n<p>(3) Vor der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausl\u00e4nder einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausl\u00e4nder seine Verpflichtung nach \u00a7 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis zu ber\u00fccksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gr\u00f6blicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verl\u00e4ngerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausl\u00e4nder erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts, schutzw\u00fcrdige Bindung des Ausl\u00e4nders an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung f\u00fcr seine rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet lebenden Familienangeh\u00f6rigen zu ber\u00fccksichtigen. War oder ist ein Ausl\u00e4nder zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach \u00a7 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf h\u00f6chstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verl\u00e4ngerung einer nach \u00a7 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Niederlassungserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdr\u00fccklich zugelassenen F\u00e4llen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. \u00a7 47 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Einem Ausl\u00e4nder ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. er seit f\u00fcnf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,<\/p>\n<p>2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,<\/p>\n<p>3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeitr\u00e4ge oder freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen f\u00fcr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder h\u00e4uslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,<\/p>\n<p>4. Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere oder der Art des Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausl\u00e4nder ausgehenden Gefahr unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,<\/p>\n<p>5. ihm die Besch\u00e4ftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,<\/p>\n<p>6. er im Besitz der sonstigen f\u00fcr eine dauernde Aus\u00fcbung seiner Erwerbst\u00e4tigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,<\/p>\n<p>7. er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>8. er \u00fcber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>9. er \u00fcber ausreichenden Wohnraum f\u00fcr sich und seine mit ihm in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebenden Familienangeh\u00f6rigen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sie wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erf\u00fcllen kann. Im \u00dcbrigen kann zur Vermeidung einer H\u00e4rte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sich auf einfache Art in deutscher Sprache m\u00fcndlich verst\u00e4ndigen kann und er nach \u00a7 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach \u00a7 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Dar\u00fcber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder diese aus den in Satz 3 genannten Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, gen\u00fcgt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erf\u00fcllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausl\u00e4nder in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss f\u00fchrt. Satz 1 gilt in den F\u00e4llen des \u00a7 26 Abs. 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Auf die f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:<\/p>\n<p>1. die Zeit des fr\u00fcheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausl\u00e4nder zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abz\u00fcglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte au\u00dferhalb des Bundesgebiets, die zum Erl\u00f6schen der Niederlassungserlaubnis f\u00fchrten; angerechnet werden h\u00f6chstens vier Jahre,<\/p>\n<p>2. h\u00f6chstens sechs Monate f\u00fcr jeden Aufenthalt au\u00dferhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erl\u00f6schen der Aufenthaltserlaubnis f\u00fchrte,<\/p>\n<p>3. die Zeit eines rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.<br \/>\n(2) Einem Ausl\u00e4nder ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003\/109\/EG zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. er sich seit f\u00fcnf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angeh\u00f6rigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelm\u00e4\u00dfige Eink\u00fcnfte gesichert ist,<\/p>\n<p>3. er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>4. er \u00fcber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>5. Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere oder der Art des Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausl\u00e4nder ausgehenden Gefahr unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und<\/p>\n<p>6. er \u00fcber ausreichenden Wohnraum f\u00fcr sich und seine mit ihm in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebenden Familienangeh\u00f6rigen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des \u00a7 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und \u00fcber den Antrag noch nicht abschlie\u00dfend entschieden worden ist,<\/p>\n<p>2. in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vor\u00fcbergehenden Schutz im Sinne des \u00a7 24 beantragt hat und \u00fcber seinen Antrag noch nicht abschlie\u00dfend entschieden worden ist,<\/p>\n<p>3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,<\/p>\n<p>4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 16a oder \u00a7 16b oder<\/p>\n<p>5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vor\u00fcbergehenden Zweck im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, insbesondere<\/p>\n<p>a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit auf einer Verordnung nach \u00a7 42 Abs. 1 bestimmten H\u00f6chstbesch\u00e4ftigungsdauer beruht,<\/p>\n<p>b) wenn die Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder<\/p>\n<p>c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft mit einem Ausl\u00e4nder dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vor\u00fcbergehenden Zweck im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die erforderlichen Zeiten nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:<\/p>\n<p>1. Zeiten eines Aufenthalts au\u00dferhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel besa\u00df und<\/p>\n<p>a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gr\u00fcnden im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte l\u00e4ngere Frist nicht \u00fcberschritten hat, oder<\/p>\n<p>b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht \u00fcberschreiten,<\/p>\n<p>2. Zeiten eines fr\u00fcheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU, wenn der Ausl\u00e4nder zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU allein wegen eines Aufenthalts au\u00dferhalb von Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erloschen ist, bis zu h\u00f6chstens vier Jahre,<\/p>\n<p>3. Zeiten, in denen der Ausl\u00e4nder freiz\u00fcgigkeitsberechtigt war,<\/p>\n<p>4. Zeiten eines rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur H\u00e4lfte,<\/p>\n<p>5. bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gew\u00e4hrten Aufenthaltstitels.<\/p>\n<p>Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach \u00a7 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausl\u00e4nder auch die Voraussetzungen des \u00a7 9a Abs. 3 Nr. 3 erf\u00fcllte. Zeiten eines Aufenthalts au\u00dferhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufenthalt nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt au\u00dferhalb des Bundesgebiets nicht zum Erl\u00f6schen des Aufenthaltstitels gef\u00fchrt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach \u00a7 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausl\u00e4nder eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. in diesem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union mit einer Blauen Karte EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat und<\/p>\n<p>2. bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber der Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausl\u00e4nder nicht in der Europ\u00e4ischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zw\u00f6lf aufeinanderfolgende Monate nicht \u00fcberschreiten und innerhalb des Zeitraums nach \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht \u00fcberschreiten. Die S\u00e4tze 1 bis 3 sind entsprechend auf Familienangeh\u00f6rige des Ausl\u00e4nders anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 30 oder 32 erteilt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9c Lebensunterhalt<\/strong><\/p>\n<p>Feste und regelm\u00e4\u00dfige Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder seine steuerlichen Verpflichtungen erf\u00fcllt hat,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder oder sein mit ihm in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beitr\u00e4ge oder Aufwendungen f\u00fcr eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder und seine mit ihm in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebenden Angeh\u00f6rigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebed\u00fcrftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verl\u00e4ngernden Versicherungsschutz abgesichert sind und<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder, der seine regelm\u00e4\u00dfigen Eink\u00fcnfte aus einer Erwerbst\u00e4tigkeit bezieht, zu der Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigt ist und auch \u00fcber die anderen daf\u00fcr erforderlichen Erlaubnisse verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, gen\u00fcgt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erf\u00fcllt wird. Als Beitr\u00e4ge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine h\u00f6heren Beitr\u00e4ge oder Aufwendungen verlangt, als es in \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskr\u00e4ftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel au\u00dfer in den F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbeh\u00f6rde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.<\/p>\n<p>(2) Ein nach der Einreise des Ausl\u00e4nders von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erteilter oder verl\u00e4ngerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verl\u00e4ngert werden, dass der Ausl\u00e4nder einen Asylantrag gestellt hat.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zur\u00fcckgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Ma\u00dfgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach \u00a7 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die S\u00e4tze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausl\u00e4nder die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 3 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen einen Ausl\u00e4nder, der ausgewiesen, zur\u00fcckgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausl\u00e4nder weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverf\u00fcgung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zur\u00fcckschiebung und sp\u00e4testens mit der Ab- oder Zur\u00fcckschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete l\u00e4ngere Befristung.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die L\u00e4nge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf au\u00dfer in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 5 bis 5b f\u00fcnf Jahre nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzw\u00fcrdiger Belange des Ausl\u00e4nders oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verk\u00fcrzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung \u00fcber die Verk\u00fcrzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu ber\u00fccksichtigen, ob der Ausl\u00e4nder seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausl\u00e4nder war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die \u00dcberschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung verl\u00e4ngert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht \u00fcberschreiten, wenn der Ausl\u00e4nder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen F\u00e4llen entsprechend.<\/p>\n<p>(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausl\u00e4nder wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen F\u00e4llen entsprechend. Eine Verk\u00fcrzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.<\/p>\n<p>(5b) Wird der Ausl\u00e4nder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den F\u00e4llen des Absatzes 5a oder wenn der Ausl\u00e4nder wegen eines in \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5c) Die Beh\u00f6rde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a erl\u00e4sst, ist auch f\u00fcr den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenh\u00e4ngenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(6) Gegen einen Ausl\u00e4nder, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausl\u00e4nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die \u00dcberschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht \u00fcberschreiten. Im \u00dcbrigen soll die Frist drei Jahre nicht \u00fcberschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gr\u00fcnde f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung nach \u00a7 60a vorliegen, die der Ausl\u00e4nder nicht verschuldet hat.<\/p>\n<p>(7) Gegen einen Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. dessen Asylantrag nach \u00a7 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt wurde, dem kein subsidi\u00e4rer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder<\/p>\n<p>2. dessen Antrag nach \u00a7 71 oder \u00a7 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchf\u00fchrung eines weiteren Asylverfahrens gef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>kann das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung \u00fcber den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht \u00fcberschreiten. Im \u00dcbrigen soll die Frist drei Jahre nicht \u00fcberschreiten. \u00dcber die Aufhebung, Verl\u00e4ngerung oder Verk\u00fcrzung entscheidet die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausl\u00e4nder ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gr\u00fcnde seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Im Falle der Abs\u00e4tze 5a und 5b ist f\u00fcr die Entscheidung die oberste Landesbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(9) Reist ein Ausl\u00e4nder entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist f\u00fcr die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verl\u00e4ngert werden, l\u00e4ngstens jedoch um die Dauer der urspr\u00fcnglichen Befristung. Der Ausl\u00e4nder ist auf diese M\u00f6glichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. F\u00fcr eine nach Satz 2 verl\u00e4ngerte Frist gelten die Abs\u00e4tze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthaltstitel wird f\u00fcr das Bundesgebiet erteilt. Seine G\u00fcltigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens f\u00fcr den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis k\u00f6nnen mit Bedingungen erteilt und verl\u00e4ngert werden. Sie k\u00f6nnen, auch nachtr\u00e4glich, mit Auflagen, insbesondere einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausl\u00e4nder aus einem Umfeld zu l\u00f6sen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung zuwider aufh\u00e4lt, unverz\u00fcglich zu verlassen.<\/p>\n<p>(4) Der Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und r\u00e4umlich beschr\u00e4nkt sowie von Bedingungen und Auflagen abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>(5) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann dem Ausl\u00e4nder das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschr\u00e4nkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, zwingende Gr\u00fcnde es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Der Ausl\u00e4nder kann Termine bei Beh\u00f6rden und Gerichten, bei denen sein pers\u00f6nliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a Wohnsitzregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur F\u00f6rderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausl\u00e4nder, der als Asylberechtigter, Fl\u00fcchtling im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidi\u00e4r Schutzberechtigter im Sinne von \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach \u00a7 22, \u00a7 23 oder \u00a7 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, f\u00fcr den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchf\u00fchrung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderj\u00e4hriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden w\u00f6chentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens \u00fcber ein Einkommen in H\u00f6he des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den \u00a7\u00a7 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch f\u00fcr eine Einzelperson verf\u00fcgt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverh\u00e4ltnis steht. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verl\u00e4ngert werden, f\u00fcr den der Ausl\u00e4nder seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gr\u00fcnde nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausl\u00e4nder seinen Wohnsitz verlegt hat.<\/p>\n<p>(1a) Wird ein Ausl\u00e4nder, dessen gew\u00f6hnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, vollj\u00e4hrig, findet ab Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erw\u00e4chst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Vollj\u00e4hrigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Fl\u00fcchtling im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidi\u00e4r Schutzberechtigter im Sinne von \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den \u00a7\u00a7 22, 23 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vor\u00fcbergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der F\u00f6rderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht m\u00f6glich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.<\/p>\n<p>(3) Zur F\u00f6rderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausl\u00e4nder, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch<\/p>\n<p>1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,<\/p>\n<p>2. sein Erwerb hinreichender m\u00fcndlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen und<\/p>\n<p>3. unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6rtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 k\u00f6nnen zudem besondere \u00f6rtliche, die Integration f\u00f6rdernde Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, insbesondere die Verf\u00fcgbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder und Jugendliche.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausl\u00e4nder Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausl\u00e4nders aufzuheben,<\/p>\n<p>1. wenn der Ausl\u00e4nder nachweist, dass in den F\u00e4llen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,<\/p>\n<p>a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verf\u00fcgung steht oder<\/p>\n<p>b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderj\u00e4hriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,<\/p>\n<p>2. zur Vermeidung einer H\u00e4rte; eine H\u00e4rte liegt insbesondere vor, wenn<\/p>\n<p>a) nach Einsch\u00e4tzung des zust\u00e4ndigen Jugendamtes Leistungen und Ma\u00dfnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden,<\/p>\n<p>b) aus anderen dringenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden die \u00dcbernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder<\/p>\n<p>c) f\u00fcr den Betroffenen aus sonstigen Gr\u00fcnden vergleichbare unzumutbare Einschr\u00e4nkungen entstehen.<\/p>\n<p>Fallen die Aufhebungsgr\u00fcnde nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausl\u00e4nder seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausl\u00e4nder, l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausl\u00e4nder, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung l\u00e4ngstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 f\u00fcr den Ausl\u00e4nder geltenden Frist auch f\u00fcr den nachziehenden Familienangeh\u00f6rigen, soweit die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt f\u00fcr die nachziehenden Familienangeh\u00f6rigen entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 gelten nicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.<\/p>\n<p>(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(9) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen im Hinblick auf Ausl\u00e4nder, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen N\u00e4heres bestimmen zu<\/p>\n<p>1. der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,<\/p>\n<p>2. dem Verfahren f\u00fcr Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4,<\/p>\n<p>3. den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Abs\u00e4tze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,<\/p>\n<p>4. der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,<\/p>\n<p>5. der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.<\/p>\n<p>(10) \u00a7 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt f\u00fcr wohnsitzbeschr\u00e4nkende Auflagen in besonders begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Einreise.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Einreise<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Grenz\u00fcbertritt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenz\u00fcbergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zul\u00e4ssig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausl\u00e4nder sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 mitzuf\u00fchren und sich der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.<\/p>\n<p>(2) An einer zugelassenen Grenz\u00fcbergangsstelle ist ein Ausl\u00e4nder erst eingereist, wenn er die Grenze \u00fcberschritten und die Grenz\u00fcbergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden einen Ausl\u00e4nder vor der Entscheidung \u00fcber die Zur\u00fcckweisung (\u00a7 15 dieses Gesetzes, \u00a7\u00a7 18, 18a des Asylgesetzes) oder w\u00e4hrend der Vorbereitung, Sicherung oder Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahme die Grenz\u00fcbergangsstelle zu einem bestimmten vor\u00fcbergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders m\u00f6glich bleibt. Im \u00dcbrigen ist ein Ausl\u00e4nder eingereist, wenn er die Grenze \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einreise eines Ausl\u00e4nders in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er<\/p>\n<p>1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 nicht besitzt,<\/p>\n<p>2. den nach \u00a7 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,<\/p>\n<p>2a. zwar ein nach \u00a7 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen oder annulliert wird, oder<\/p>\n<p>3. nach \u00a7 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 8.<\/p>\n<p>(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden k\u00f6nnen Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Zur\u00fcckweisung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder kann an der Grenze zur\u00fcckgewiesen werden, wenn<\/p>\n<p>1. ein Ausweisungsinteresse besteht,<\/p>\n<p>2. der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,<\/p>\n<p>2a. er nur \u00fcber ein Schengen-Visum verf\u00fcgt oder f\u00fcr einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen \u00a7 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben oder<\/p>\n<p>3. er die Voraussetzungen f\u00fcr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder, der f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zur\u00fcckgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 und des \u00a7 5 Abs. 1 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausl\u00e4nder, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zur\u00fcckgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.<\/p>\n<p>(5) Ein Ausl\u00e4nder soll zur Sicherung der Zur\u00fcckweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zur\u00fcckweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zur\u00fcckweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im \u00dcbrigen ist \u00a7 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den F\u00e4llen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verl\u00e4ngerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Ist der Ausl\u00e4nder auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach \u00a7 13 Abs. 2 eingereist, sondern zur\u00fcckgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet m\u00f6glich ist, wenn Zur\u00fcckweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf sp\u00e4testens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unerlaubt eingereiste Ausl\u00e4nder, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zur\u00fcckgeschoben werden k\u00f6nnen, werden vor der Entscheidung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die L\u00e4nder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die L\u00e4nder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die L\u00e4nder f\u00fcr die Verteilung keinen abweichenden Schl\u00fcssel vereinbart haben, gilt der f\u00fcr die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schl\u00fcssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Beh\u00f6rden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausl\u00e4nder aufnehmen. Weist der Ausl\u00e4nder vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderj\u00e4hrigen Kindern oder sonstige zwingende Gr\u00fcnde bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen die Ausl\u00e4nder verpflichten, sich zu der Beh\u00f6rde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Beh\u00f6rde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den S\u00e4tzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Beh\u00f6rde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erf\u00fcllt, ist die dieser Beh\u00f6rde n\u00e4chstgelegene aufnahmef\u00e4hige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach \u00a7 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsm\u00f6glichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. \u00a7 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Die Beh\u00f6rde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den F\u00e4llen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausl\u00e4nder sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den F\u00e4llen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt das Ergebnis der Anh\u00f6rung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausl\u00e4nder unter Angabe der Herkunftsl\u00e4nder und das Ergebnis der Anh\u00f6rung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausl\u00e4nder hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, l\u00e4ngstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die \u00a7\u00a7 12 und 61 Abs. 1 bleiben unber\u00fchrt. Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; \u00a7 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung auf andere Stellen des Landes \u00fcbertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die S\u00e4tze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen dem Ausl\u00e4nder nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausl\u00e4nder von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.<\/p>\n<p>(6) Die Regelungen der Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten nicht f\u00fcr Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthalt-zum-Zweck-der-Ausbildung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p>Der Zugang von Ausl\u00e4ndern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verst\u00e4ndigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkr\u00e4ften. Neben der St\u00e4rkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt tr\u00e4gt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der \u00f6ffentlichen Sicherheit beachtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist. W\u00e4hrend des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Fachkraft, der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung mit ausgepr\u00e4gten berufspraktischen Kenntnissen nach \u00a7 19c Absatz 2 oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung nach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachf\u00f6rderverordnung.<\/p>\n<p>(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung kann erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss f\u00fchrt und sich der Bildungsgang nicht \u00fcberwiegend an Staatsangeh\u00f6rige eines Staates richtet. Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der L\u00e4nder mit \u00f6ffentlichen Stellen in einem anderen Staat \u00fcber den Besuch inl\u00e4ndischer Schulen durch ausl\u00e4ndische Sch\u00fcler bleiben unber\u00fchrt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch k\u00f6nnen auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die f\u00fcr das Aufenthaltsrecht zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde der Vereinbarung zugestimmt hat.<\/p>\n<p>(3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Aus\u00fcbung einer von der Berufsausbildung unabh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung bis zu zehn Stunden je Woche; handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbst\u00e4tigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis \u00fcber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt, wenn die f\u00fcr die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung gepr\u00fcft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.<\/p>\n<p>(4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gr\u00fcnden, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 nachtr\u00e4glich verk\u00fcrzt wird, ist dem Ausl\u00e4nder f\u00fcr die Dauer von bis zu sechs Monaten die M\u00f6glichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16b Studium<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Ma\u00dfnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Ma\u00dfnahmen sind<\/p>\n<p>1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausl\u00e4nder zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und<\/p>\n<p>2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.<\/p>\n<p>Ein Nachweis \u00fcber die f\u00fcr den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung gepr\u00fcft worden sind noch durch die studienvorbereitende Ma\u00dfnahme erworben werden sollen.<\/p>\n<p>(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis betr\u00e4gt bei der Ersterteilung und bei der Verl\u00e4ngerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht \u00fcberschreiten. Sie betr\u00e4gt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausl\u00e4nder an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilit\u00e4tsma\u00dfnahmen teilnimmt oder wenn f\u00fcr ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur f\u00fcr die Dauer des Studiums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verl\u00e4ngert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht \u00fcberschreiten darf, sowie zur Aus\u00fcbung studentischer Nebent\u00e4tigkeiten. W\u00e4hrend des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Ma\u00dfnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Besch\u00e4ftigung in der Ferienzeit.<\/p>\n<p>(4) W\u00e4hrend eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Fachkraft, der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung mit ausgepr\u00e4gten berufspraktischen Kenntnissen nach \u00a7 19c Absatz 2 oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. \u00a7 9 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung<\/p>\n<p>a) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Ma\u00dfnahme gerichtet ist,<\/p>\n<p>b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung verbunden ist, der Ausl\u00e4nder aber den Nachweis \u00fcber die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder<\/p>\n<p>c) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist,<\/p>\n<p>2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegt, oder<\/p>\n<p>3. ihm die Zusage eines Betriebs f\u00fcr das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums vorliegt.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Abs\u00e4tze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Abs\u00e4tze 2 und 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Besch\u00e4ftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Aus\u00fcbung des Praktikums.<\/p>\n<p>(6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gr\u00fcnden, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 nachtr\u00e4glich verk\u00fcrzt wird, ist dem Ausl\u00e4nder f\u00fcr bis zu neun Monate die M\u00f6glichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.<\/p>\n<p>(7) Einem Ausl\u00e4nder, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium betrieben hat und die Voraussetzungen des \u00a7 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr die Dauer des Studienteils, der in Deutschland durchgef\u00fchrt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend. \u00a7 9 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(8) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/801 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Sch\u00fcleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Aus\u00fcbung einer Au-pair-T\u00e4tigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16c Mobilit\u00e4t im Rahmen des Studiums<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums, der 360 Tage nicht \u00fcberschreitet, bedarf ein Ausl\u00e4nder abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausl\u00e4nder beabsichtigt, einen Teil seines Studiums im Bundesgebiet durchzuf\u00fchren, und dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge mit der Mitteilung vorlegt:<\/p>\n<p>1. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder einen von einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr die Dauer des geplanten Aufenthalts g\u00fcltigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzt, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801 f\u00e4llt,<\/p>\n<p>2. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung im Bundesgebiet durchf\u00fchren m\u00f6chte, weil er an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilit\u00e4tsma\u00dfnahmen teilnimmt oder f\u00fcr ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen gilt,<\/p>\n<p>3. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder von der aufnehmenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,<\/p>\n<p>4. die Kopie eines anerkannten und g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes des Ausl\u00e4nders und<\/p>\n<p>5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders gesichert ist.<\/p>\n<p>Die aufnehmende Bildungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausl\u00e4nder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801 stellt. Ist der aufnehmenden Bildungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausl\u00e4nders, einen Teil des Studiums im Bundesgebiet durchzuf\u00fchren, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise \u00fcber einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausl\u00e4nder eine Kopie der Mitteilung mitzuf\u00fchren und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausl\u00e4nder jederzeit innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausl\u00e4nder in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Der Ausl\u00e4nder ist nur zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer nicht \u00fcberschreiten darf, sowie zur Aus\u00fcbung studentischer Nebent\u00e4tigkeiten berechtigt.<\/p>\n<p>(3) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausl\u00e4nder das Studium unverz\u00fcglich einzustellen. Die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(4) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 19f Absatz 5 erfolgt, ist dem Ausl\u00e4nder durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge eine Bescheinigung \u00fcber die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilit\u00e4t auszustellen.<\/p>\n<p>(5) Nach der Ablehnung gem\u00e4\u00df \u00a7 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 71 Absatz 1 f\u00fcr weitere aufenthaltsrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen zust\u00e4ndig. Der Ausl\u00e4nder und die aufnehmende Bildungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00c4nderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16d Ma\u00dfnahmen zur Anerkennung ausl\u00e4ndischer Berufsqualifikationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Qualifizierungsma\u00dfnahme einschlie\u00dflich sich daran anschlie\u00dfender Pr\u00fcfungen erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes oder der L\u00e4nder f\u00fcr die berufliche Anerkennung zust\u00e4ndigen Stelle festgestellt wurde, dass Anpassungs- oder Ausgleichsma\u00dfnahmen oder weitere Qualifikationen<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inl\u00e4ndischen Berufsqualifikation oder<\/p>\n<p>2. in einem im Inland reglementierten Beruf f\u00fcr die Erteilung der Berufsaus\u00fcbungserlaubnis<\/p>\n<p>erforderlich sind. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder \u00fcber der Qualifizierungsma\u00dfnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens \u00fcber hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>2. die Qualifizierungsma\u00dfnahme geeignet ist, dem Ausl\u00e4nder die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu erm\u00f6glichen, und<\/p>\n<p>3. bei einer \u00fcberwiegend betrieblichen Qualifizierungsma\u00dfnahme die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an der Qualifizierungsma\u00dfnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr bis zu 18 Monate erteilt und um l\u00e4ngstens sechs Monate bis zu einer H\u00f6chstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verl\u00e4ngert. Sie berechtigt nur zur Aus\u00fcbung einer von der Qualifizierungsma\u00dfnahme unabh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung bis zu zehn Stunden je Woche.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zus\u00e4tzlich zur Aus\u00fcbung einer zeitlich nicht eingeschr\u00e4nkten Besch\u00e4ftigung, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den in der sp\u00e4teren Besch\u00e4ftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot f\u00fcr eine sp\u00e4tere Besch\u00e4ftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Berufsaus\u00fcbungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist. \u00a7 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr zwei Jahre erteilt und die Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung in einem im Inland nicht reglementierten Beruf, zu dem seine Qualifikation bef\u00e4higt, erlaubt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder \u00fcber der T\u00e4tigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens \u00fcber hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>2. von einer nach den Regelungen des Bundes oder der L\u00e4nder f\u00fcr die berufliche Anerkennung zust\u00e4ndigen Stelle festgestellt wurde, dass schwerpunktm\u00e4\u00dfig Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen,<\/p>\n<p>3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,<\/p>\n<p>4. sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der von der zust\u00e4ndigen Stelle festgestellten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu erm\u00f6glichen und<\/p>\n<p>5. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer dar\u00fcber hinausgehenden Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>(4) Einem Ausl\u00e4nder kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr ein Jahr erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer H\u00f6chstaufenthaltsdauer von drei Jahren verl\u00e4ngert werden, wenn der Ausl\u00e4nder auf Grund einer Absprache der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes<\/p>\n<p>1. \u00fcber das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchf\u00fchrung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausl\u00e4ndischen Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufsaus\u00fcbungserlaubnis bei durch Bundes- oder Landesgesetz reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich oder<\/p>\n<p>2. \u00fcber das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchf\u00fchrung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausl\u00e4ndischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsaus\u00fcbungserlaubnis f\u00fcr sonstige ausgew\u00e4hlte Berufsqualifikationen unter Ber\u00fccksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen des Herkunftslandes<\/p>\n<p>in eine Besch\u00e4ftigung vermittelt worden ist und die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ausl\u00e4nder \u00fcber die in der Absprache festgelegten deutschen Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verf\u00fcgt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Aus\u00fcbung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung bis zu zehn Stunden je Woche.<\/p>\n<p>(5) Einem Ausl\u00e4nder kann zum Ablegen von Pr\u00fcfungen zur Anerkennung seiner ausl\u00e4ndischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er \u00fcber deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Pr\u00fcfung entsprechen, in der Regel jedoch mindestens \u00fcber hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verf\u00fcgt, sofern diese nicht durch die Pr\u00fcfung nachgewiesen werden sollen. Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Nach zeitlichem Ablauf des H\u00f6chstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1, 3 und 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr einen anderen Aufenthaltszweck nur nach den \u00a7\u00a7 16a, 16b, 18a, 18b oder 19c oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. \u00a7 20 Absatz 3 Nummer 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16e Studienbezogenes Praktikum EU<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 erteilt, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist, und<\/p>\n<p>1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausl\u00e4nder Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung \u00fcber die Teilnahme an einem Praktikum vorlegt, die theoretische und praktische Schulungsma\u00dfnahmen vorsieht, und Folgendes enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>a) eine Beschreibung des Programms f\u00fcr das Praktikum einschlie\u00dflich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,<\/p>\n<p>b) die Angabe der Dauer des Praktikums,<\/p>\n<p>c) die Bedingungen der T\u00e4tigkeit und der Betreuung des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>d) die Arbeitszeiten des Ausl\u00e4nders und<\/p>\n<p>e) das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Ausl\u00e4nder und der aufnehmenden Einrichtung,<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder nachweist, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat, oder nachweist, dass er ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss f\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder Studium entspricht und<\/p>\n<p>5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur \u00dcbernahme der Kosten verpflichtet hat, die \u00f6ffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen f\u00fcr<\/p>\n<p>a) den Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders w\u00e4hrend eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und<\/p>\n<p>b) eine Abschiebung des Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr die vereinbarte Dauer des Praktikums, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr sechs Monate erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16f Sprachkurse und Schulbesuch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Sch\u00fcleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sch\u00fcleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Sch\u00fclern verschiedener Staatsangeh\u00f6rigkeiten gew\u00e4hrleistet ist und es sich handelt<\/p>\n<p>1. um eine \u00f6ffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder<\/p>\n<p>2. um eine Schule, die nicht oder nicht \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird und die Sch\u00fcler auf internationale Abschl\u00fcsse, Abschl\u00fcsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschl\u00fcsse vorbereitet.<\/p>\n<p>(3) W\u00e4hrend eines Aufenthalts zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teilnahme an einem Sch\u00fcleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr einen anderen Zweck nur in den F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. \u00a7 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>(4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der L\u00e4nder mit \u00f6ffentlichen Stellen in einem anderen Staat \u00fcber den Besuch inl\u00e4ndischer Schulen durch ausl\u00e4ndische Sch\u00fcler bleiben unber\u00fchrt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch k\u00f6nnen auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die f\u00fcr das Aufenthaltsrecht zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde der Vereinbarung zugestimmt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchf\u00fchrung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<\/p>\n<p>2. der Lebensunterhalt gesichert ist,<\/p>\n<p>3. er \u00fcber einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder \u00fcber einen Schulabschluss verf\u00fcgt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und<\/p>\n<p>4. er \u00fcber gute deutsche Sprachkenntnisse verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr bis zu sechs Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausl\u00e4nder nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er \u00fcber die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verf\u00fcgt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und<\/p>\n<p>2. der Lebensunterhalt gesichert ist.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr bis zu neun Monate erteilt.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbst\u00e4tigkeit und nicht zur Aus\u00fcbung studentischer Nebent\u00e4tigkeiten. W\u00e4hrend des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den \u00a7\u00a7 18a oder 18b oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. W\u00e4hrend des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den \u00a7\u00a7 16a, 16b, 18a oder 18b oder in F\u00e4llen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthalt-zum-Zweck-der-Erwerbstaetigkeit.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufenthalt zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Grundsatz der Fachkr\u00e4fteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zulassung ausl\u00e4ndischer Besch\u00e4ftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fachkr\u00e4fte dienen der Sicherung der Fachkr\u00e4ftebasis und der St\u00e4rkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkr\u00e4ften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der \u00f6ffentlichen Sicherheit.<\/p>\n<p>(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass<\/p>\n<p>1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,<\/p>\n<p>2. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,<\/p>\n<p>3. eine Berufsaus\u00fcbungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,<\/p>\n<p>4. die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausl\u00e4ndischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausl\u00e4ndischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und<\/p>\n<p>5. in den F\u00e4llen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 18a oder \u00a7 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausl\u00e4nders die H\u00f6he des Gehalts mindestens 55 Prozent der j\u00e4hrlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausl\u00e4nder kann den Nachweis \u00fcber eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen, in denen ein \u00f6ffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Besch\u00e4ftigung des Ausl\u00e4nders besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt f\u00fcr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausl\u00e4nder, der<\/p>\n<p>1. eine inl\u00e4ndische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inl\u00e4ndischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausl\u00e4ndische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder<\/p>\n<p>2. einen deutschen, einen anerkannten ausl\u00e4ndischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).<\/p>\n<p>(4) Aufenthaltstitel f\u00fcr Fachkr\u00e4fte gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 18a und 18b werden f\u00fcr die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis oder die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit auf einen k\u00fcrzeren Zeitraum befristet sind, f\u00fcr diesen k\u00fcrzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird f\u00fcr die Dauer des Arbeitsvertrages zuz\u00fcglich dreier Monate ausgestellt oder verl\u00e4ngert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18a Fachkr\u00e4fte mit Berufsausbildung<\/strong><\/p>\n<p>Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie bef\u00e4higt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18b Fachkr\u00e4fte mit akademischer Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie bef\u00e4higt.<\/p>\n<p>(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Besch\u00e4ftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in H\u00f6he von mindestens zwei Dritteln der j\u00e4hrlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erh\u00e4lt und keiner der in \u00a7 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgr\u00fcnde vorliegt. Fachkr\u00e4ften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf aus\u00fcben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 \u00fcber die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) geh\u00f6rt, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erteilt, wenn die H\u00f6he des Gehalts mindestens 52 Prozent der j\u00e4hrlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betr\u00e4gt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgeh\u00e4lter f\u00fcr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von \u00a7 4a Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Besch\u00e4ftigung die Erlaubnis durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18c Niederlassungserlaubnis f\u00fcr Fachkr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den \u00a7\u00a7 18a, 18b oder 18d ist,<\/p>\n<p>2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 18a, 18b oder \u00a7 18d von ihr besetzt werden darf,<\/p>\n<p>3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeitr\u00e4ge oder freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen f\u00fcr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,<\/p>\n<p>4. sie \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>5. die Voraussetzungen des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verk\u00fcrzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verk\u00fcrzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inl\u00e4ndische Berufsausbildung oder ein inl\u00e4ndisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 18b Absatz 2 ausge\u00fcbt hat und f\u00fcr diesen Zeitraum Pflichtbeitr\u00e4ge oder freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen f\u00fcr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er \u00fcber einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt. \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verk\u00fcrzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausl\u00e4nder \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit in besonderen F\u00e4llen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gew\u00e4hrleistet sind sowie die Voraussetzung des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbeh\u00f6rde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung insbesondere<\/p>\n<p>1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder<\/p>\n<p>2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18d Forschung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder wird ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er<\/p>\n<p>a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchf\u00fchrung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des besonderen Zulassungsverfahrens f\u00fcr Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, oder<\/p>\n<p>b) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die Forschung betreibt, und<\/p>\n<p>2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur \u00dcbernahme der Kosten verpflichtet hat, die \u00f6ffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen f\u00fcr<\/p>\n<p>a) den Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders w\u00e4hrend eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union und<\/p>\n<p>b) eine Abschiebung des Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 soll abgesehen werden, wenn die T\u00e4tigkeit der Forschungseinrichtung \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegebenen Erkl\u00e4rungen sind \u00a7 66 Absatz 5, \u00a7 67 Absatz 3 sowie \u00a7 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegen\u00fcber der f\u00fcr ihre Anerkennung zust\u00e4ndigen Stelle allgemein f\u00fcr s\u00e4mtliche Ausl\u00e4nder abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr mindestens ein Jahr erteilt. Nimmt der Ausl\u00e4nder an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilit\u00e4tsma\u00dfnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr mindestens zwei Jahre erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem k\u00fcrzeren Zeitraum durchgef\u00fchrt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von den S\u00e4tzen 1 und 2 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet; die Frist betr\u00e4gt in den F\u00e4llen des Satzes 2 mindestens ein Jahr.<\/p>\n<p>(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme der Forschungst\u00e4tigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von T\u00e4tigkeiten in der Lehre. \u00c4nderungen des Forschungsvorhabens w\u00e4hrend des Aufenthalts f\u00fchren nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.<\/p>\n<p>(6) Einem Ausl\u00e4nder, der in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt sind und er sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18e Kurzfristige Mobilit\u00e4t f\u00fcr Forscher<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht \u00fcberschreitet, bedarf ein Ausl\u00e4nder abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausl\u00e4nder beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungst\u00e4tigkeit im Bundesgebiet durchzuf\u00fchren, und dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge mit der Mitteilung vorlegt<\/p>\n<p>1. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder einen g\u00fcltigen nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck der Forschung besitzt,<\/p>\n<p>2. die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde,<\/p>\n<p>3. die Kopie eines anerkannten und g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes des Ausl\u00e4nders und<\/p>\n<p>4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders gesichert ist.<\/p>\n<p>Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausl\u00e4nder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801 stellt. Ist der aufnehmenden Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausl\u00e4nders, einen Teil der Forschungst\u00e4tigkeit im Bundesgebiet durchzuf\u00fchren, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise \u00fcber einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausl\u00e4nder eine Kopie der Mitteilung mitzuf\u00fchren und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausl\u00e4nder jederzeit innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausl\u00e4nder nach Zugang der Mitteilung innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erf\u00fcllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden Forschungseinrichtung die Forschungst\u00e4tigkeit aufzunehmen und T\u00e4tigkeiten in der Lehre aufzunehmen.<\/p>\n<p>(4) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach \u00a7 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausl\u00e4nder die Forschungsst\u00e4tigkeit unverz\u00fcglich einzustellen. Die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(5) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts nach \u00a7 19f Absatz 5 erfolgt, wird dem Ausl\u00e4nder durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge eine Bescheinigung \u00fcber die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobilit\u00e4t ausgestellt.<\/p>\n<p>(6) Nach der Ablehnung gem\u00e4\u00df \u00a7 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 5 durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 71 Absatz 1 f\u00fcr weitere aufenthaltsrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen zust\u00e4ndig. Der Ausl\u00e4nder und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00c4nderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18f Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr mobile Forscher<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und h\u00f6chstens ein Jahr dauert, wird einem Ausl\u00e4nder ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er einen f\u00fcr die Dauer des Verfahrens g\u00fcltigen nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt,<\/p>\n<p>2. die Kopie eines anerkannten und g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes vorgelegt wird und<\/p>\n<p>3. die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde, vorgelegt wird.<\/p>\n<p>(2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin g\u00fcltig, so gelten, bevor \u00fcber den Antrag entschieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbst\u00e4tigkeit des Ausl\u00e4nders f\u00fcr bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Berechtigung zur Aus\u00fcbung der Forschungst\u00e4tigkeit und einer T\u00e4tigkeit in der Lehre gilt \u00a7 18d Absatz 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Ausl\u00e4nder und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00c4nderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.<\/p>\n<p>(5) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach \u00a7 18e Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar w\u00e4hrend eines Aufenthalts nach \u00a7 18e Absatz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollst\u00e4ndig gestellt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 ICT-Karte f\u00fcr unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausl\u00e4nders. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vor\u00fcbergehende Abordnung eines Ausl\u00e4nders<\/p>\n<p>1. in eine inl\u00e4ndische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt, wenn das Unternehmen seinen Sitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union hat, oder<\/p>\n<p>2. in eine inl\u00e4ndische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union geh\u00f6rt, dem der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder wird die ICT-Karte erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er in der aufnehmenden Niederlassung als F\u00fchrungskraft oder Spezialist t\u00e4tig wird,<\/p>\n<p>2. er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und f\u00fcr die Zeit des Transfers ununterbrochen angeh\u00f6rt,<\/p>\n<p>3. der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder einen f\u00fcr die Dauer des unternehmensinternen Transfers g\u00fcltigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:<\/p>\n<p>a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen f\u00fcr die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie<\/p>\n<p>b) der Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zur\u00fcckkehren kann, und<\/p>\n<p>5. er seine berufliche Qualifikation nachweist.<\/p>\n<p>F\u00fchrungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schl\u00fcsselposition besch\u00e4ftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die haupts\u00e4chlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erh\u00e4lt. Diese Position schlie\u00dft die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die \u00dcberwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht f\u00fchrenden Personals und der Fach- und F\u00fchrungskr\u00e4fte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Ma\u00dfnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer \u00fcber unerl\u00e4ssliche Spezialkenntnisse \u00fcber die T\u00e4tigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) Die ICT-Karte wird einem Ausl\u00e4nder auch erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers t\u00e4tig wird und<br \/>\n2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer \u00fcber einen Hochschulabschluss verf\u00fcgt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Gesch\u00e4ftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.<br \/>\n(4) Die ICT-Karte wird erteilt<\/p>\n<p>1. bei F\u00fchrungskr\u00e4ften und bei Spezialisten f\u00fcr die Dauer des Transfers, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr drei Jahre und<\/p>\n<p>2. bei Trainees f\u00fcr die Dauer des Transfers, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr ein Jahr.<\/p>\n<p>Durch eine Verl\u00e4ngerung der ICT-Karte d\u00fcrfen die in Satz 1 genannten H\u00f6chstfristen nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. auf Grund von \u00dcbereinkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genie\u00dft, das dem der Unionsb\u00fcrger gleichwertig ist,<\/p>\n<p>2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten besch\u00e4ftigt ist oder<\/p>\n<p>3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.<\/p>\n<p>(6) Die ICT-Karte wird dar\u00fcber hinaus nicht erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. die aufnehmende Niederlassung haupts\u00e4chlich zu dem Zweck gegr\u00fcndet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,<\/p>\n<p>2. sich der Ausl\u00e4nder im Rahmen der M\u00f6glichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers l\u00e4nger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder<\/p>\n<p>3. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausl\u00e4nders zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.<\/p>\n<p>(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014\/66\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19a Kurzfristige Mobilit\u00e4t f\u00fcr unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht \u00fcberschreitet, bedarf ein Ausl\u00e4nder abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausl\u00e4nder die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge mit der Mitteilung vorlegt<\/p>\n<p>1. den Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder einen g\u00fcltigen nach der Richtlinie (EU) 2014\/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union besitzt,<\/p>\n<p>2. den Nachweis, dass die inl\u00e4ndische aufnehmende Niederlassung demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angeh\u00f6rt wie dasjenige Unternehmen mit Sitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union, dem der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt,<\/p>\n<p>3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben gem\u00e4\u00df den Vorgaben in \u00a7 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das bereits den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaates vorgelegt wurde,<\/p>\n<p>4. die Kopie eines anerkannten und g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>5. den Nachweis, dass eine Berufsaus\u00fcbungserlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausl\u00e4nder in dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014\/66 stellt. Ist der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise \u00fcber einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausl\u00e4nder eine Kopie der Mitteilung mitzuf\u00fchren und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abgelehnt, so darf der Ausl\u00e4nder jederzeit innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausl\u00e4nder nach Zugang der Mitteilung innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten.<\/p>\n<p>(3) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge abgelehnt, wenn<\/p>\n<p>1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausl\u00e4nder w\u00e4hrend des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gew\u00e4hrt wird, ung\u00fcnstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer,<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,<\/p>\n<p>3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betr\u00fcgerischer Weise erworben oder gef\u00e4lscht oder manipuliert wurden,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder sich schon l\u00e4nger als drei Jahre in der Europ\u00e4ischen Union aufh\u00e4lt oder, falls es sich um einen Trainee handelt, l\u00e4nger als ein Jahr in der Europ\u00e4ischen Union aufh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>5. ein Ausweisungsinteresse besteht.<\/p>\n<p>Eine Ablehnung hat in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 sp\u00e4testens 20 Tage nach Zugang der vollst\u00e4ndigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine Ablehnung durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde jederzeit w\u00e4hrend des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders m\u00f6glich; \u00a7 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausl\u00e4nder auch der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausl\u00e4nder die Erwerbst\u00e4tigkeit unverz\u00fcglich einzustellen; die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Ausl\u00e4nder durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge eine Bescheinigung \u00fcber die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilit\u00e4t auszustellen.<\/p>\n<p>(5) Nach der Ablehnung gem\u00e4\u00df Absatz 3 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 71 Absatz 1 f\u00fcr weitere aufenthaltsrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen zust\u00e4ndig. Der Ausl\u00e4nder hat der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat verl\u00e4ngert wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19b Mobiler-ICT-Karte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014\/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des \u00a7 19 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausl\u00e4nder einen f\u00fcr die Dauer des Antragsverfahrens g\u00fcltigen nach der Richtlinie (EU) 2014\/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. er als F\u00fchrungskraft, Spezialist oder Trainee t\u00e4tig wird,<\/p>\n<p>2. der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und<\/p>\n<p>3. er einen f\u00fcr die Dauer des Transfers g\u00fcltigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:<\/p>\n<p>a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen f\u00fcr die Dauer des Transfers sowie<\/p>\n<p>b) der Nachweis, dass der Ausl\u00e4nder nach Beendigung des Transfers in eine au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zur\u00fcckkehren kann.<\/p>\n<p>(3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin g\u00fcltig, so gelten bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der Aufenthalt und die Besch\u00e4ftigung des Ausl\u00e4nders f\u00fcr bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach \u00a7 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar w\u00e4hrend des Aufenthalts nach \u00a7 19a, aber nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollst\u00e4ndig gestellt wurde.<\/p>\n<p>(5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Ausl\u00e4nder im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet l\u00e4nger aufhalten wird als in anderen Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die H\u00f6chstdauer des unternehmensinternen Transfers nach \u00a7 19 Absatz 4 erreicht wurde oder<br \/>\n2. der in \u00a7 19 Absatz 6 Nummer 3 genannte Ablehnungsgrund vorliegt.<\/p>\n<p>(7) Die inl\u00e4ndische aufnehmende Niederlassung ist verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00c4nderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unverz\u00fcglich, in der Regel innerhalb einer Woche, anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19c Sonstige Besch\u00e4ftigungszwecke; Beamte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder kann unabh\u00e4ngig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung erteilt werden, wenn die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausl\u00e4nder zur Aus\u00fcbung dieser Besch\u00e4ftigung zugelassen werden kann.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder mit ausgepr\u00e4gten berufspraktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, wenn die Besch\u00e4ftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausl\u00e4nder zur Aus\u00fcbung dieser Besch\u00e4ftigung zugelassen werden kann.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder kann im begr\u00fcndeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Besch\u00e4ftigung ein \u00f6ffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.<\/p>\n<p>(4) Einem Ausl\u00e4nder, der in einem Beamtenverh\u00e4ltnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, wird ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erf\u00fcllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverh\u00e4ltnis nicht auf einen k\u00fcrzeren Zeitraum befristet ist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19d Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr qualifizierte Geduldete zum Zweck der Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem geduldeten Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Besch\u00e4ftigung erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. im Bundesgebiet<\/p>\n<p>a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder<\/p>\n<p>b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt hat, oder<\/p>\n<p>c) seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangeh\u00f6rigen oder anderen Haushaltsangeh\u00f6rigen nicht auf \u00f6ffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung angewiesen war, und<\/p>\n<p>2. \u00fcber ausreichenden Wohnraum verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>3. \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>4. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nicht vors\u00e4tzlich \u00fcber aufenthaltsrechtlich relevante Umst\u00e4nde get\u00e4uscht hat,<\/p>\n<p>5. beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vors\u00e4tzlich hinausgez\u00f6gert oder behindert hat,<\/p>\n<p>6. keine Bez\u00fcge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterst\u00fctzt und<\/p>\n<p>7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen oder bis zu 90 Tagess\u00e4tzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>(1a) Wurde die Duldung nach \u00a7 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit \u00a7 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung f\u00fcr eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Besch\u00e4ftigung eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.<\/p>\n<p>(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverh\u00e4ltnis aus Gr\u00fcnden, die in der Person des Ausl\u00e4nders liegen, aufgel\u00f6st wird oder der Ausl\u00e4nder wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen oder bis zu 90 Tagess\u00e4tzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Aus\u00fcbung einer zweij\u00e4hrigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Besch\u00e4ftigung zu jeder Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von \u00a7 5 Absatz 2 und \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19e Teilnahme am europ\u00e4ischen Freiwilligendienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europ\u00e4ischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 erteilt, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 39 zugestimmt hat oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an einem europ\u00e4ischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist und der Ausl\u00e4nder eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,<\/p>\n<p>2. Angaben \u00fcber die Dauer des Freiwilligendienstes und \u00fcber die Dienstzeiten des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>3. Angaben \u00fcber die Bedingungen der T\u00e4tigkeit und der Betreuung des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>4. Angaben \u00fcber die dem Ausl\u00e4nder zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel f\u00fcr Lebensunterhalt und Unterkunft sowie Angaben \u00fcber Taschengeld, das ihm f\u00fcr die Dauer des Aufenthalts mindestens zur Verf\u00fcgung steht, und<\/p>\n<p>5. Angaben \u00fcber die Ausbildung, die der Ausl\u00e4nder gegebenenfalls erh\u00e4lt, damit er die Aufgaben des Freiwilligendienstes ordnungsgem\u00e4\u00df durchf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>(2) Der Aufenthaltstitel f\u00fcr den Ausl\u00e4nder wird f\u00fcr die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europ\u00e4ischen Freiwilligendienst, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr ein Jahr erteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19f Ablehnungsgr\u00fcnde bei Aufenthaltstiteln nach den \u00a7\u00a7 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den \u00a7\u00a7 18d, 18e, 18f und 19e<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Aufenthaltstitel nach \u00a7 16b Absatz 1 und 5, den \u00a7\u00a7 16e, 17 Absatz 2, \u00a7 18b Absatz 2, den \u00a7\u00a7 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder auf Gew\u00e4hrung subsidi\u00e4ren Schutzes im Sinne der Richtlinie (EG) 2004\/83 oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2011\/95 gestellt haben, oder die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie (EU) 2011\/95 genie\u00dfen,<\/p>\n<p>2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vor\u00fcbergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union aufhalten oder die in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung vor\u00fcbergehenden Schutzes gestellt haben,<\/p>\n<p>3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden ausgesetzt wurde,<\/p>\n<p>4. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU oder einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union auf der Grundlage der Richtlinie (EG) 2003\/109 erteilt wurde, besitzen,<\/p>\n<p>5. die auf Grund von \u00dcbereinkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genie\u00dfen, das dem der Unionsb\u00fcrger gleichwertig ist.<\/p>\n<p>(2) Eine Blaue Karte EU nach \u00a7 18b Absatz 2 wird \u00fcber die in Absatz 1 genannten Ausschlussgr\u00fcnde hinaus nicht erteilt an Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzen, der nicht auf Grund des \u00a7 23 Absatz 2 oder 4 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union innehaben; Gleiches gilt, wenn sie einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt haben und \u00fcber den Antrag noch nicht abschlie\u00dfend entschieden worden ist,<\/p>\n<p>2. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vor\u00fcbergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von nat\u00fcrlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, herleiten,<\/p>\n<p>3. die in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden, oder<\/p>\n<p>4. die unter die Richtlinie 96\/71\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018\/957 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur \u00c4nderung der Richtlinie 96\/71\/EG \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) fallen, f\u00fcr die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland.<\/p>\n<p>(3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 16b, 16e, 17 Absatz 2, den \u00a7\u00a7 18d und 19e wird \u00fcber die in Absatz 1 genannten Ausschlussgr\u00fcnde hinaus nicht erteilt an Ausl\u00e4nder, die eine Blaue Karte EU nach \u00a7 18b Absatz 2 oder einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union auf Grundlage der Richtlinie 2009\/50\/EG des Rates vom 25. Mai 2009 \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen zur Aus\u00fcbung einer hochqualifizierten Besch\u00e4ftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) erteilt wurde, besitzen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d wird dar\u00fcber hinaus nicht erteilt, wenn die Forschungst\u00e4tigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 16b, 16e, 16f, 17, 18d, 18f und 19e kann abgelehnt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die aufnehmende Einrichtung haupts\u00e4chlich zu dem Zweck gegr\u00fcndet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern zu dem in der jeweiligen Vorschrift genannten Zweck zu erleichtern,<\/p>\n<p>2. \u00fcber das Verm\u00f6gen der aufnehmenden Einrichtung ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, das auf Aufl\u00f6sung der Einrichtung und Abwicklung des Gesch\u00e4ftsbetriebs gerichtet ist,<\/p>\n<p>3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der Durchf\u00fchrung eines Insolvenzverfahrens aufgel\u00f6st wurde und der Gesch\u00e4ftsbetrieb abgewickelt wurde,<\/p>\n<p>4. die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der aufnehmenden Einrichtung mangels Masse abgelehnt wurde und der Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt wurde,<\/p>\n<p>5. die aufnehmende Einrichtung keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder<\/p>\n<p>6. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Ausl\u00e4nder den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, f\u00fcr die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt.<\/p>\n<p>(5) Die Einreise und der Aufenthalt nach \u00a7 16c oder \u00a7 18e werden durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge abgelehnt, wenn<\/p>\n<p>1. die jeweiligen Voraussetzungen von \u00a7 16c Absatz 1 oder \u00a7 18e Absatz 1 nicht vorliegen,<\/p>\n<p>2. die nach \u00a7 16c Absatz 1 oder \u00a7 18e Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betr\u00fcgerischer Weise erworben, gef\u00e4lscht oder manipuliert wurden,<\/p>\n<p>3. einer der Ablehnungsgr\u00fcnde des Absatzes 4 vorliegt oder<\/p>\n<p>4. ein Ausweisungsinteresse besteht.<\/p>\n<p>Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollst\u00e4ndigen Mitteilung nach \u00a7 16c Absatz 1 Satz 1 oder \u00a7 18e Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist eine Ablehnung durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde jederzeit w\u00e4hrend des Aufenthalts des Ausl\u00e4nders m\u00f6glich; \u00a7 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausl\u00e4nder auch der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates und der mitteilenden Einrichtung schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Arbeitsplatzsuche f\u00fcr Fachkr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus\u00fcbung ihre Qualifikation bef\u00e4higt, erteilt werden, wenn die Fachkraft \u00fcber der angestrebten T\u00e4tigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verf\u00fcgt. Auf Ausl\u00e4nder, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit oder nach \u00a7 16e waren. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen, in denen Fachkr\u00e4ften keine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 erteilt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Aus\u00fcbung von Probebesch\u00e4ftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Aus\u00fcbung die erworbene Qualifikation die Fachkraft bef\u00e4higt.<\/p>\n<p>(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus\u00fcbung ihre Qualifikation bef\u00e4higt, erteilt werden. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus\u00fcbung seine Qualifikation bef\u00e4higt,<\/p>\n<p>1. wird einem Ausl\u00e4nder nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach \u00a7 16b oder \u00a7 16c eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu 18 Monate erteilt,<\/p>\n<p>2. wird einem Ausl\u00e4nder nach Abschluss der Forschungst\u00e4tigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu neun Monate erteilt,<\/p>\n<p>3. kann einem Ausl\u00e4nder nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach \u00a7 16a eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu zw\u00f6lf Monate erteilt werden, oder<\/p>\n<p>4. kann einem Ausl\u00e4nder nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsaus\u00fcbungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach \u00a7 16d eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr bis zu zw\u00f6lf Monate erteilt werden,<\/p>\n<p>sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 18a, 18b, 18d, 19c und 21 von Ausl\u00e4ndern besetzt werden darf.<\/p>\n<p>(4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis \u00fcber die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten H\u00f6chstzeitr\u00e4ume hinaus ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausl\u00e4nder nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat. \u00a7 9 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bed\u00fcrfnis besteht,<\/p>\n<p>2. die T\u00e4tigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten l\u00e4sst und<\/p>\n<p>3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.<\/p>\n<p>Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragf\u00e4higkeit der zu Grunde liegenden Gesch\u00e4ftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausl\u00e4nders, der H\u00f6he des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Besch\u00e4ftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag f\u00fcr Innovation und Forschung. Bei der Pr\u00fcfung sind die f\u00fcr den Ort der geplanten T\u00e4tigkeit fachkundigen K\u00f6rperschaften, die zust\u00e4ndigen Gewerbebeh\u00f6rden, die \u00f6ffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die f\u00fcr die Berufszulassung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu beteiligen.<\/p>\n<p>(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit kann auch erteilt werden, wenn v\u00f6lkerrechtliche Verg\u00fcnstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.<\/p>\n<p>(2a) Einem Ausl\u00e4nder, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 18b, 18d oder \u00a7 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der T\u00e4tigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.<\/p>\n<p>(3) Ausl\u00e4ndern, die \u00e4lter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie \u00fcber eine angemessene Altersversorgung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf l\u00e4ngstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von \u00a7 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder die geplante T\u00e4tigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders und seiner mit ihm in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebenden Angeh\u00f6rigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Eink\u00fcnfte gesichert ist und die Voraussetzung des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.<\/p>\n<p>(5) Einem Ausl\u00e4nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Aus\u00fcbung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) Einem Ausl\u00e4nder, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 5<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthalt-aus-voelkerrechtlichen-humanitaeren-oder-politischen-Gruenden-1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufenthalt aus v\u00f6lkerrechtlichen, humanit\u00e4ren oder politischen Gr\u00fcnden<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Aufnahme aus dem Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Einem Ausl\u00e4nder kann f\u00fcr die Aufnahme aus dem Ausland aus v\u00f6lkerrechtlichen oder dringenden humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Aufenthaltsgew\u00e4hrung durch die obersten Landesbeh\u00f6rden;<\/strong><\/p>\n<p>Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden<\/p>\n<p>(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausl\u00e4ndern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausl\u00e4ndergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Ma\u00dfgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbst\u00e4tigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbst\u00e4tigkeit erlaubt oder diese nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbeh\u00f6rden anordnen, dass das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge Ausl\u00e4ndern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausl\u00e4ndergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach \u00a7 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausl\u00e4ndern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschr\u00e4nkenden Auflage versehen werden.<\/p>\n<p>(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass \u00a7 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbeh\u00f6rden anordnen, dass das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge bestimmten, f\u00fcr eine Neuansiedlung ausgew\u00e4hlten Schutzsuchenden (Resettlement-Fl\u00fcchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und \u00a7 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23a Aufenthaltsgew\u00e4hrung in H\u00e4rtef\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde darf anordnen, dass einem Ausl\u00e4nder, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verl\u00e4ngerungsvoraussetzungen f\u00fcr einen Aufenthaltstitel sowie von den \u00a7\u00a7 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete H\u00e4rtefallkommission darum ersucht (H\u00e4rtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders gesichert ist oder eine Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 68 abgegeben wird. Die Annahme eines H\u00e4rtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausl\u00e4nder Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein R\u00fcckf\u00fchrungstermin bereits konkret feststeht. Die Befugnis zur Aufenthaltsgew\u00e4hrung steht ausschlie\u00dflich im \u00f6ffentlichen Interesse und begr\u00fcndet keine eigenen Rechte des Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung eine H\u00e4rtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgr\u00fcnde und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserkl\u00e4rung nach Absatz 1 Satz 2 einschlie\u00dflich vom Verpflichtungsgeber zu erf\u00fcllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu \u00fcbertragen. Die H\u00e4rtefallkommissionen werden ausschlie\u00dflich im Wege der Selbstbefassung t\u00e4tig. Dritte k\u00f6nnen nicht verlangen, dass eine H\u00e4rtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung f\u00fcr ein H\u00e4rtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der H\u00e4rtefallkommission dringende humanit\u00e4re oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde die weitere Anwesenheit des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet rechtfertigen.<\/p>\n<p>(3) Verzieht ein sozialhilfebed\u00fcrftiger Ausl\u00e4nder, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines anderen Leistungstr\u00e4gers, ist der Tr\u00e4ger der Sozialhilfe, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbereich eine Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zust\u00e4ndigen \u00f6rtlichen Tr\u00e4ger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die in \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Aufenthaltsgew\u00e4hrung zum vor\u00fcbergehenden Schutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europ\u00e4ischen Union gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2001\/55\/EG vor\u00fcbergehender Schutz gew\u00e4hrt wird und der seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird f\u00fcr die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vor\u00fcbergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.<\/p>\n<p>(2) Die Gew\u00e4hrung von vor\u00fcbergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des \u00a7 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nder im Sinne des Absatzes 1 werden auf die L\u00e4nder verteilt. Die L\u00e4nder k\u00f6nnen Kontingente f\u00fcr die Aufnahme zum vor\u00fcbergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die L\u00e4nder erfolgt durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge. Solange die L\u00e4nder f\u00fcr die Verteilung keinen abweichenden Schl\u00fcssel vereinbart haben, gilt der f\u00fcr die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schl\u00fcssel.<\/p>\n<p>(4) Die oberste Landesbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Stelle erl\u00e4sst eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, die Verteilung innerhalb der L\u00e4nder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen \u00fcbertragen; \u00a7 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(5) Der Ausl\u00e4nder hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 zugewiesen wurde.<\/p>\n<p>(6) Die Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 2 erlaubt werden.<\/p>\n<p>(7) Der Ausl\u00e4nder wird \u00fcber die mit dem vor\u00fcbergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verst\u00e4ndlichen Sprache unterrichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Aufenthalt aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach \u00a7 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die Fl\u00fcchtlingseigenschaft im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidi\u00e4ren Schutz im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat m\u00f6glich und zumutbar ist oder der Ausl\u00e4nder wiederholt oder gr\u00f6blich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verst\u00f6\u00dft. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gr\u00fcnde die Annahme rechtfertigen, dass der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen festzulegen,<\/p>\n<p>2. eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,<\/p>\n<p>3. sich Handlungen zuschulden kommen lie\u00df, die den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Pr\u00e4ambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder<\/p>\n<p>4. eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit oder eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.<\/p>\n<p>(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder kann f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanit\u00e4re oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde oder erhebliche \u00f6ffentliche Interessen seine vor\u00fcbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von \u00a7 8 Abs. 1 und 2 verl\u00e4ngert werden, wenn auf Grund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets f\u00fcr den Ausl\u00e4nder eine au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden.<\/p>\n<p>(4a) Einem Ausl\u00e4nder, der Opfer einer Straftat nach den \u00a7\u00a7 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, f\u00fcr einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. seine Anwesenheit im Bundesgebiet f\u00fcr ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht f\u00fcr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert w\u00e4re,<\/p>\n<p>2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und<\/p>\n<p>3. er seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.<\/p>\n<p>Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert werden, wenn humanit\u00e4re oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde oder \u00f6ffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden.<\/p>\n<p>(4b) Einem Ausl\u00e4nder, der Opfer einer Straftat nach \u00a7 10 Absatz 1 oder \u00a7 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes oder nach \u00a7 15a des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die vor\u00fcbergehende Anwesenheit des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet f\u00fcr ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht f\u00fcr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert w\u00e4re, und<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis kann verl\u00e4ngert werden, wenn dem Ausl\u00e4nder von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Verg\u00fctung noch nicht vollst\u00e4ndig geleistet wurde und es f\u00fcr den Ausl\u00e4nder eine besondere H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde, seinen Verg\u00fctungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit; sie kann nach \u00a7 4a Absatz 1 erlaubt werden.<br \/>\n(5) Einem Ausl\u00e4nder, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausl\u00e4nders liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit t\u00e4uscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25a Aufenthaltsgew\u00e4hrung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausl\u00e4nder soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,<\/p>\n<p>3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,<\/p>\n<p>4. es gew\u00e4hrleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann und<\/p>\n<p>5. keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Ausl\u00e4nder sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.<\/p>\n<p>Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schlie\u00dft die Inanspruchnahme \u00f6ffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausl\u00e4nders oder aufgrund seiner T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>(2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von T\u00e4uschungen \u00fcber die Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit oder mangels Erf\u00fcllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verz\u00f6gert wird und<\/p>\n<p>2. der Lebensunterhalt eigenst\u00e4ndig durch Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert ist.<\/p>\n<p>Minderj\u00e4hrigen Kindern eines Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft leben. Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Beg\u00fcnstigten nach Absatz 1 in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. \u00a7 31 gilt entsprechend. Dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind, das mit einem Beg\u00fcnstigten nach Absatz 1 in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausl\u00e4nder wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen oder bis zu 90 Tagess\u00e4tzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von \u00a7 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25b Aufenthaltsgew\u00e4hrung bei nachhaltiger Integration<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem geduldeten Ausl\u00e4nder soll abweichend von \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,<\/p>\n<p>2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und \u00fcber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>3. seinen Lebensunterhalt \u00fcberwiegend durch Erwerbst\u00e4tigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der famili\u00e4ren Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von \u00a7 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unsch\u00e4dlich ist,<\/p>\n<p>4. \u00fcber hinreichende m\u00fcndliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tats\u00e4chlichen Schulbesuch nachweist.<\/p>\n<p>Ein vor\u00fcbergehender Bezug von Sozialleistungen ist f\u00fcr die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unsch\u00e4dlich bei<\/p>\n<p>1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich gef\u00f6rderten Berufsvorbereitungsma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>2. Familien mit minderj\u00e4hrigen Kindern, die vor\u00fcbergehend auf erg\u00e4nzende Sozialleistungen angewiesen sind,<\/p>\n<p>3. Alleinerziehenden mit minderj\u00e4hrigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer<\/p>\n<p>3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder<\/p>\n<p>4. Ausl\u00e4ndern, die pflegebed\u00fcrftige nahe Angeh\u00f6rige pflegen.<\/p>\n<p>(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder die Aufenthaltsbeendigung durch vors\u00e4tzlich falsche Angaben, durch T\u00e4uschung \u00fcber die Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit oder Nichterf\u00fcllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verz\u00f6gert oder<\/p>\n<p>2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von \u00a7 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.<\/p>\n<p>(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sie wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern, die mit einem Beg\u00fcnstigten nach Absatz 1 in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Abs\u00e4tze 2, 3 und 5 finden Anwendung. \u00a7 31 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 l\u00e4ngstens f\u00fcr zwei Jahre erteilt und verl\u00e4ngert. Sie kann abweichend von \u00a7 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. \u00a7 25a bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Einem Ausl\u00e4nder, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebenden minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach \u00a7 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 60d erf\u00fcllt sind und der Ausl\u00e4nder \u00fcber hinreichende m\u00fcndliche deutsche Sprachkenntnisse verf\u00fcgt; bestand die M\u00f6glichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausl\u00e4nder, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner \u00fcber hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Dauer des Aufenthalts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann f\u00fcr jeweils l\u00e4ngstens drei Jahre erteilt und verl\u00e4ngert werden, in den F\u00e4llen des \u00a7 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch f\u00fcr l\u00e4ngstens sechs Monate, solange sich der Ausl\u00e4nder noch nicht mindestens 18 Monate rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausl\u00e4ndern, denen die Fl\u00fcchtlingseigenschaft im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr drei Jahre erteilt. Subsidi\u00e4r Schutzberechtigten im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr ein Jahr erteilt, bei Verl\u00e4ngerung f\u00fcr zwei weitere Jahre. Ausl\u00e4ndern, die die Voraussetzungen des \u00a7 25 Absatz 3 erf\u00fcllen, wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils f\u00fcr ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils f\u00fcr zwei Jahre erteilt und verl\u00e4ngert; in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen ist eine l\u00e4ngere Geltungsdauer zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verl\u00e4ngert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gr\u00fcnde entfallen sind.<\/p>\n<p>(3) Einem Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. er die Aufenthaltserlaubnis seit f\u00fcnf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von \u00a7 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,<\/p>\n<p>2. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nicht nach \u00a7 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf oder die R\u00fccknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf oder die R\u00fccknahme nicht vorliegen,<\/p>\n<p>3. sein Lebensunterhalt \u00fcberwiegend gesichert ist,<\/p>\n<p>4. er \u00fcber hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>5. die Voraussetzungen des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.<\/p>\n<p>\u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, \u00a7 9 Absatz 3 Satz 1 und \u00a7 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder die Regelaltersgrenze nach \u00a7 35 Satz 2 oder \u00a7 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von \u00a7 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,<\/p>\n<p>2. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nicht nach \u00a7 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf oder die R\u00fccknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf oder die R\u00fccknahme nicht vorliegen,<\/p>\n<p>3. er die deutsche Sprache beherrscht,<\/p>\n<p>4. sein Lebensunterhalt weit \u00fcberwiegend gesichert ist und<\/p>\n<p>5. die Voraussetzungen des \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 3 finden \u00a7 9 Absatz 3 Satz 1 und \u00a7 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. F\u00fcr Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann \u00a7 35 entsprechend angewandt werden. Die S\u00e4tze 1 bis 5 gelten auch f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fccknahme vor.<br \/>\n(4) Im \u00dcbrigen kann einem Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von \u00a7 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. F\u00fcr Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann \u00a7 35 entsprechend angewandt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 6<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aufenthalt-aus-familiaeren-Gruenden.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufenthalt aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Grundsatz des Familiennachzugs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet f\u00fcr ausl\u00e4ndische Familienangeh\u00f6rige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gem\u00e4\u00df Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn<\/p>\n<p>1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis ausschlie\u00dflich zu dem Zweck geschlossen oder begr\u00fcndet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erm\u00f6glichen, oder<\/p>\n<p>2. tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme begr\u00fcnden, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe gen\u00f6tigt wurde.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Abs\u00e4tze 1a und 3, \u00a7 9 Abs. 3, \u00a7 9c Satz 2, die \u00a7\u00a7 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, f\u00fcr den Unterhalt von anderen Familienangeh\u00f6rigen oder anderen Haushaltsangeh\u00f6rigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.<\/p>\n<p>(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,<\/p>\n<p>1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angeh\u00f6rt oder angeh\u00f6rt hat, die den Terrorismus unterst\u00fctzt oder er eine derartige Vereinigung unterst\u00fctzt oder unterst\u00fctzt hat oder er eine in \u00a7 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat nach \u00a7 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,<\/p>\n<p>2. zu den Leitern eines Vereins geh\u00f6rte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richtet,<\/p>\n<p>3. sich zur Verfolgung politischer oder religi\u00f6ser Ziele an Gewaltt\u00e4tigkeiten beteiligt oder \u00f6ffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder<\/p>\n<p>4. zu Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angeh\u00f6rige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verst\u00e4rken oder \u00f6ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu st\u00f6ren,<\/p>\n<p>a) gegen Teile der Bev\u00f6lkerung zu Willk\u00fcrma\u00dfnahmen aufstachelt,<\/p>\n<p>b) Teile der Bev\u00f6lkerung b\u00f6swillig ver\u00e4chtlich macht und dadurch die Menschenw\u00fcrde anderer angreift oder<\/p>\n<p>c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder daf\u00fcr wirbt.<\/p>\n<p>(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf l\u00e4ngstens f\u00fcr den G\u00fcltigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausl\u00e4nders erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist f\u00fcr diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausl\u00e4nder, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 18d, 18f oder \u00a7 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gem\u00e4\u00df \u00a7 18e berechtigt im Bundesgebiet aufh\u00e4lt. Im \u00dcbrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals f\u00fcr mindestens ein Jahr zu erteilen.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Familiennachzug zu Deutschen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausl\u00e4ndischen<\/p>\n<p>1. Ehegatten eines Deutschen,<\/p>\n<p>2. minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Deutschen,<\/p>\n<p>3. Elternteil eines minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen zur Aus\u00fcbung der Personensorge<\/p>\n<p>zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die famili\u00e4re Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. \u00a7 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Dem Ausl\u00e4nder ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die famili\u00e4re Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt. \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im \u00dcbrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert, solange die famili\u00e4re Lebensgemeinschaft fortbesteht.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 31 und 34 finden mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausl\u00e4nders der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen zur Aus\u00fcbung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes zu verl\u00e4ngern, solange das Kind mit ihm in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Auf sonstige Familienangeh\u00f6rige findet \u00a7 36 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Familiennachzug zu Ausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Familiennachzug zu einem Ausl\u00e4nder muss<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gem\u00e4\u00df \u00a7 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und<\/p>\n<p>2. ausreichender Wohnraum zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>(2) Bei dem Ehegatten und dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4, \u00a7 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den F\u00e4llen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn<\/p>\n<p>1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder subsidi\u00e4ren Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4 gestellt wird und<\/p>\n<p>2. die Herstellung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ist und zu dem der Ausl\u00e4nder oder seine Familienangeh\u00f6rigen eine besondere Bindung haben, nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausl\u00e4nders gewahrt.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderj\u00e4hrigen Kind eines Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder \u00a7 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, \u00a7 25a Absatz 1 oder \u00a7 25b Absatz 1 besitzt, nur aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. \u00a7 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den F\u00e4llen des \u00a7 25 Absatz 4, 4b und 5, \u00a7 25a Absatz 2, \u00a7 25b Absatz 4, \u00a7 104a Abs. 1 Satz 1 und \u00a7 104b nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders oder dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 und \u00a7 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausl\u00e4nder vor\u00fcbergehender Schutz nach \u00a7 24 Abs. 1 gew\u00e4hrt wurde und<\/p>\n<p>1. die famili\u00e4re Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und<\/p>\n<p>2. der Familienangeh\u00f6rige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbernommen wird oder sich au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union befindet und schutzbed\u00fcrftig ist.<\/p>\n<p>Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangeh\u00f6rige eines Ausl\u00e4nders, dem vor\u00fcbergehender Schutz nach \u00a7 24 Abs. 1 gew\u00e4hrt wurde, richtet sich nach \u00a7 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangeh\u00f6rigen findet \u00a7 24 Anwendung.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Ehegattennachzug<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Ehegatten eines Ausl\u00e4nders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,<\/p>\n<p>2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verst\u00e4ndigen kann und<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,<\/p>\n<p>b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt,<\/p>\n<p>c) eine Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 18d, 18f oder \u00a7 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,<\/p>\n<p>d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach \u00a7 8 Abs. 2 versehen oder die sp\u00e4tere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht f\u00fcr eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,<\/p>\n<p>e) eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder \u00a7 37 oder \u00a7 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich \u00fcber ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht f\u00fcr eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,<\/p>\n<p>f) eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union bestand, in dem der Ausl\u00e4nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder<\/p>\n<p>g) eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 1 und 2 ist f\u00fcr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist f\u00fcr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder, der einen Aufenthaltstitel nach \u00a7 23 Absatz 4, \u00a7 25 Absatz 1 oder 2, \u00a7 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausl\u00e4nder seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,<\/p>\n<p>2. der Ehegatte wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,<\/p>\n<p>3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach \u00a7 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gr\u00fcnden nach der Einreise keinen Anspruch nach \u00a7 44 auf Teilnahme am Integrationskurs h\u00e4tte,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder wegen seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit auch f\u00fcr einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f ist,<\/p>\n<p>6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalles nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bem\u00fchungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen,<\/p>\n<p>7. der Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel nach den \u00a7\u00a7 18c Absatz 3 und \u00a7 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, oder<\/p>\n<p>8. der Ausl\u00e4nder unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d war.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausl\u00e4nder ein nationales Visum besitzt.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 verl\u00e4ngert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.<\/p>\n<p>(4) Ist ein Ausl\u00e4nder gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.<\/p>\n<p>(5) H\u00e4lt sich der Ausl\u00e4nder gem\u00e4\u00df \u00a7 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union rechtm\u00e4\u00dfig als Angeh\u00f6riger des Ausl\u00e4nders aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach \u00a7 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgr\u00fcnde nach \u00a7 19f gelten f\u00fcr den Ehegatten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenst\u00e4ndiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabh\u00e4ngiges Aufenthaltsrecht f\u00fcr ein Jahr verl\u00e4ngert, wenn<\/p>\n<p>1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet bestanden hat oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder gestorben ist, w\u00e4hrend die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand<\/p>\n<p>und der Ausl\u00e4nder bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU war, es sei denn, er konnte die Verl\u00e4ngerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausl\u00e4nders nicht verl\u00e4ngert oder dem Ausl\u00e4nder keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2) Von der Voraussetzung des dreij\u00e4hrigen rechtm\u00e4\u00dfigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu erm\u00f6glichen, es sei denn, f\u00fcr den Ausl\u00e4nder ist die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere H\u00e4rte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderj\u00e4hrigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Aufl\u00f6sung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden R\u00fcckkehrverpflichtung eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung seiner schutzw\u00fcrdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeintr\u00e4chtigung seiner schutzw\u00fcrdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer h\u00e4uslicher Gewalt ist. Zu den schutzw\u00fcrdigen Belangen z\u00e4hlt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.<\/p>\n<p>(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausl\u00e4nders gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.<\/p>\n<p>(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert werden, solange die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nicht vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Kindernachzug<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:<\/p>\n<p>1. Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,<\/p>\n<p>2. Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,<\/p>\n<p>3. Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 28, \u00a7 30, \u00a7 31, \u00a7 36 oder \u00a7 36a,<\/p>\n<p>4. Aufenthaltserlaubnis nach den \u00fcbrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,<\/p>\n<p>5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,<\/p>\n<p>6. Niederlassungserlaubnis oder<\/p>\n<p>7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU.<\/p>\n<p>(2) Hat das minderj\u00e4hrige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gew\u00e4hrleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4, \u00a7 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 4 besitzt oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder oder sein mit ihm in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f besitzt.<\/p>\n<p>(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverst\u00e4ndnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erkl\u00e4rt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zust\u00e4ndigen Stelle vorliegt.<\/p>\n<p>(4) Im \u00dcbrigen kann dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die famili\u00e4re Situation zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr minderj\u00e4hrige ledige Kinder von Ausl\u00e4ndern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt \u00a7 36a.<\/p>\n<p>(5) H\u00e4lt sich der Ausl\u00e4nder gem\u00e4\u00df \u00a7 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderj\u00e4hrige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union rechtm\u00e4\u00dfig als Angeh\u00f6riger des Ausl\u00e4nders aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach \u00a7 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgr\u00fcnde nach \u00a7 19f gelten f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet<\/strong><\/p>\n<p>Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den \u00a7\u00a7 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtm\u00e4\u00dfigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Aufenthaltsrecht der Kinder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verl\u00e4ngern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt und das Kind mit ihm in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 37 h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(2) Mit Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenst\u00e4ndigen, vom Familiennachzug unabh\u00e4ngigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des \u00a7 37 verl\u00e4ngert wird.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verl\u00e4ngert werden, solange die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU noch nicht vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Eigenst\u00e4ndiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von \u00a7 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit f\u00fcnf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder vollj\u00e4hrig und seit f\u00fcnf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,<\/p>\n<p>2. er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt und<\/p>\n<p>3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausl\u00e4nder au\u00dferhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.<\/p>\n<p>(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn<\/p>\n<p>1. ein auf dem pers\u00f6nlichen Verhalten des Ausl\u00e4nders beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder in den letzten drei Jahren wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagess\u00e4tzen verurteilt worden oder wenn die Verh\u00e4ngung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder<\/p>\n<p>3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausl\u00e4nder befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss f\u00fchrt.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung oder die Verh\u00e4ngung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bew\u00e4hrungszeit verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausl\u00e4nder wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangeh\u00f6riger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Eltern eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4, \u00a7 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Sonstigen Familienangeh\u00f6rigen eines Ausl\u00e4nders kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen H\u00e4rte erforderlich ist. Auf vollj\u00e4hrige Familienangeh\u00f6rige sind \u00a7 30 Abs. 3 und \u00a7 31, auf minderj\u00e4hrige Familienangeh\u00f6rige ist \u00a7 34 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36a Familiennachzug zu subsidi\u00e4r Schutzberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Ehegatten oder dem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind eines Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Eltern eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufh\u00e4lt; \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht f\u00fcr den genannten Personenkreis nicht. Die \u00a7\u00a7 22, 23 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Humanit\u00e4re Gr\u00fcnde im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn<\/p>\n<p>1. die Herstellung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>2. ein minderj\u00e4hriges lediges Kind betroffen ist,<\/p>\n<p>3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderj\u00e4hrigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders im Aufenthaltsstaat ernsthaft gef\u00e4hrdet sind oder<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder, der Ehegatte oder das minderj\u00e4hrige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders schwerwiegend erkrankt oder pflegebed\u00fcrftig im Sinne schwerer Beeintr\u00e4chtigungen der Selbstst\u00e4ndigkeit oder der F\u00e4higkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebed\u00fcrftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangeh\u00f6rigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebed\u00fcrftigkeit oder der Behinderung vor.<\/p>\n<p>Monatlich k\u00f6nnen 1 000 nationale Visa f\u00fcr eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu ber\u00fccksichtigen. Bei Vorliegen von humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden sind Integrationsaspekte besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel ausgeschlossen, wenn<\/p>\n<p>1. im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,<\/p>\n<p>a) wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>b) wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach \u00a7 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serienm\u00e4\u00dfiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum gilt dies auch, wenn der T\u00e4ter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat,<\/p>\n<p>c) wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist, oder<\/p>\n<p>d) wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten nach \u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>3. hinsichtlich des Ausl\u00e4nders, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist, oder<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, eine Grenz\u00fcbertrittsbescheinigung beantragt hat.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie \u00a7 32 Absatz 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 27 Absatz 3 Satz 2 und \u00a7 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 7<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Besondere-Aufenthaltsrechte.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Besondere Aufenthaltsrechte<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Recht auf Wiederkehr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der als Minderj\u00e4hriger rechtm\u00e4\u00dfig seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,<\/p>\n<p>2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbst\u00e4tigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren \u00fcbernommen hat, und<\/p>\n<p>3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.<\/p>\n<p>(2) Zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.<\/p>\n<p>(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausl\u00e4nder rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel zur Eingehung der Ehe gen\u00f6tigt und von der R\u00fcckkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, sp\u00e4testens jedoch vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gew\u00e4hrleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann. Erf\u00fcllt der Ausl\u00e4nder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel zur Eingehung der Ehe gen\u00f6tigt und von der R\u00fcckkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, sp\u00e4testens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,<\/p>\n<p>1. wenn der Ausl\u00e4nder ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verlie\u00df,<\/p>\n<p>2. wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder<\/p>\n<p>3. solange der Ausl\u00e4nder minderj\u00e4hrig und seine pers\u00f6nliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>(4) Der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der f\u00fcnf Jahre entfallen ist.\u2666<\/p>\n<p>(5) Einem Ausl\u00e4nder, der von einem Tr\u00e4ger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Aufenthaltstitel f\u00fcr ehemalige Deutsche<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem ehemaligen Deutschen ist<\/p>\n<p>1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit seit f\u00fcnf Jahren als Deutscher seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,<\/p>\n<p>2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit zu stellen. \u00a7 81 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(3) In besonderen F\u00e4llen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von \u00a7 5 erteilt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber den Antrag erlaubt.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausl\u00e4nder, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38a Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich l\u00e4nger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. \u00a7 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausl\u00e4nder, die<\/p>\n<p>1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,<\/p>\n<p>2. sonst grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder<\/p>\n<p>3. sich zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine T\u00e4tigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.<\/p>\n<p>(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit der Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangpr\u00fcfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit, wenn die in \u00a7 21 genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 f\u00fcr ein Studium oder f\u00fcr sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die \u00a7\u00a7 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den F\u00e4llen des \u00a7 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erteilt.<\/p>\n<p>(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur f\u00fcr h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate mit einer Nebenbestimmung nach \u00a7 34 der Besch\u00e4ftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Besch\u00e4ftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 8<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Beteiligung-der-Bundesagentur-fuer-Arbeit.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Beteiligung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Zustimmung zur Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Besch\u00e4ftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung durch eine Fachkraft gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 18a oder 18b zustimmen, wenn<\/p>\n<p>1. sie nicht zu ung\u00fcnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inl\u00e4ndische Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt wird,<\/p>\n<p>2. sie<\/p>\n<p>a) gem\u00e4\u00df \u00a7 18a oder \u00a7 18b Absatz 1 eine Besch\u00e4ftigung als Fachkraft aus\u00fcben wird, zu der ihre Qualifikation sie bef\u00e4higt, oder<\/p>\n<p>b) gem\u00e4\u00df \u00a7 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben wird,<\/p>\n<p>3. ein inl\u00e4ndisches Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vorliegt und,<\/p>\n<p>4. sofern die Besch\u00e4ftigungsverordnung n\u00e4here Voraussetzungen in Bezug auf die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung vorsieht, diese vorliegen.<\/p>\n<p>Die Zustimmung wird ohne Vorrangpr\u00fcfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Besch\u00e4ftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung durch einen Ausl\u00e4nder unabh\u00e4ngig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder nicht zu ung\u00fcnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inl\u00e4ndische Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt wird,<\/p>\n<p>2. die in den \u00a7\u00a7 19, 19b, 19c Absatz 3 oder \u00a7 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen f\u00fcr die Zustimmung in Bezug auf die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung vorliegen und<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausl\u00e4nder, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausl\u00e4nder, die nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verf\u00fcgung stehen (Vorrangpr\u00fcfung), soweit diese Pr\u00fcfung durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Auskunft \u00fcber Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausl\u00e4nder besch\u00e4ftigt oder besch\u00e4ftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(6) Absatz 3 gilt f\u00fcr die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung entsprechend. Im \u00dcbrigen sind die f\u00fcr die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann f\u00fcr die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung und f\u00fcr die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Versagungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zustimmung nach \u00a7 39 ist zu versagen, wenn<\/p>\n<p>1. das Arbeitsverh\u00e4ltnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder als Leiharbeitnehmer (\u00a7 1 Abs. 1 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes) t\u00e4tig werden will.<\/p>\n<p>(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder gegen \u00a7 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, \u00a7\u00a7 10, 10a oder \u00a7 11 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes oder gegen die \u00a7\u00a7 15, 15a oder \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes schuldhaft versto\u00dfen hat,<\/p>\n<p>2. wichtige Gr\u00fcnde in der Person des Ausl\u00e4nders vorliegen oder<\/p>\n<p>3. die Besch\u00e4ftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskr\u00e4ftig mit einer Geldbu\u00dfe belegt oder wegen eines Versto\u00dfes gegen die \u00a7\u00a7 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes oder gegen die \u00a7\u00a7 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes rechtskr\u00e4ftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gem\u00e4\u00df \u00a7 19 oder \u00a7 19b entsprechend f\u00fcr die aufnehmende Niederlassung.<\/p>\n<p>(3) Die Zustimmung kann dar\u00fcber hinaus versagt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,<\/p>\n<p>2. \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers oder \u00fcber das Verm\u00f6gen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, das auf Aufl\u00f6sung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Gesch\u00e4ftsbetriebs gerichtet ist,<\/p>\n<p>3. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchf\u00fchrung eines Insolvenzverfahrens aufgel\u00f6st wurde und der Gesch\u00e4ftsbetrieb abgewickelt wurde,<\/p>\n<p>4. die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers oder \u00fcber das Verm\u00f6gen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt wurde,<\/p>\n<p>5. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>6. durch die Pr\u00e4senz des Ausl\u00e4nders eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder<\/p>\n<p>7. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung haupts\u00e4chlich zu dem Zweck gegr\u00fcndet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern zum Zweck der Besch\u00e4ftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis haupts\u00e4chlich zu diesem Zweck begr\u00fcndet wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung kann entzogen werden, wenn der Ausl\u00e4nder zu ung\u00fcnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inl\u00e4ndische Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt wird oder der Tatbestand des \u00a7 40 erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Verordnungserm\u00e4chtigung und Weisungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Besch\u00e4ftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:<\/p>\n<p>1. Besch\u00e4ftigungen, f\u00fcr die Ausl\u00e4nder nach \u00a7 4a Absatz 2 Satz 1, \u00a7 16a Absatz 1 Satz 1, den \u00a7\u00a7 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den \u00a7\u00a7 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie \u00a7 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zugelassen werden k\u00f6nnen, und ihre Voraussetzungen,<\/p>\n<p>2. Besch\u00e4ftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr eine qualifizierte Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 19c Absatz 2 unabh\u00e4ngig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und<\/p>\n<p>3. n\u00e4here Voraussetzungen in Bezug auf die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung als Fachkraft nach den \u00a7\u00a7 18a und 18b,<\/p>\n<p>4. Ausnahmen f\u00fcr Angeh\u00f6rige bestimmter Staaten,<\/p>\n<p>5. T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Besch\u00e4ftigung anzusehen sind.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann durch die Besch\u00e4ftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangpr\u00fcfung geregelt werden,<\/p>\n<p>2. Einzelheiten \u00fcber die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschr\u00e4nkung der Zustimmung,<\/p>\n<p>3. F\u00e4lle nach \u00a7 39 Absatz 2 und 3, in denen f\u00fcr eine Zustimmung eine Vorrangpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wird, beispielsweise f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Fachkr\u00e4ften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit sowie in bestimmten Berufen,<\/p>\n<p>4. F\u00e4lle, in denen Ausl\u00e4ndern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausl\u00e4ndern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach \u00a7 4a Absatz 4 eine Besch\u00e4ftigung erlaubt werden kann,<\/p>\n<p>5. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbesch\u00e4ftigung an Staatsangeh\u00f6rige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539\/2001 des Rates vom 15. M\u00e4rz 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige beim \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenzen im Besitz eines Visums sein m\u00fcssen, sowie der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,<\/p>\n<p>6. Berufe, in denen f\u00fcr Angeh\u00f6rige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zur Durchf\u00fchrung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europ\u00e4ischen Union erlassenen Bestimmungen \u00fcber den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen \u00fcber die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 3<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Integration.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Integration<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Integrationskurs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Integration von rechtm\u00e4\u00dfig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausl\u00e4ndern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gef\u00f6rdert und gefordert.<\/p>\n<p>(2) Eingliederungsbem\u00fchungen von Ausl\u00e4ndern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterst\u00fctzt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausl\u00e4ndern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausl\u00e4nder sollen dadurch mit den Lebensverh\u00e4ltnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens selbst\u00e4ndig handeln k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge koordiniert und durchgef\u00fchrt, das sich hierzu privater oder \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger bedienen kann. F\u00fcr die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Ber\u00fccksichtigung der Leistungsf\u00e4higkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausl\u00e4nder zur Gew\u00e4hrung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.<\/p>\n<p>(4) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, n\u00e4here Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchf\u00fchrung der Kurse, die Vorgaben bez\u00fcglich der Auswahl und Zulassung der Kurstr\u00e4ger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschlie\u00dflich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach \u00a7 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Pr\u00fcfungs- und Nachweismodalit\u00e4ten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausl\u00e4nder, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, wenn ihm<\/p>\n<p>1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis<\/p>\n<p>a) zu Erwerbszwecken (\u00a7\u00a7 18a bis 18d, 19c und 21),<\/p>\n<p>b) zum Zweck des Familiennachzugs (\u00a7\u00a7 28, 29, 30, 32, 36, 36a),<\/p>\n<p>c) aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden nach \u00a7 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder \u00a7 25b,<\/p>\n<p>d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach \u00a7 38a oder<\/p>\n<p>2. ein Aufenthaltstitel nach \u00a7 23 Abs. 2 oder Absatz 4<\/p>\n<p>erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erh\u00e4lt oder seit \u00fcber 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vor\u00fcbergehender Natur.<\/p>\n<p>(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begr\u00fcndenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausl\u00e4nder bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,<\/p>\n<p>1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,<\/p>\n<p>2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder<\/p>\n<p>3. wenn der Ausl\u00e4nder bereits \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verf\u00fcgbarer Kurspl\u00e4tze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangeh\u00f6rige Anwendung, wenn sie nicht \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgen und in besonderer Weise integrationsbed\u00fcrftig sind, sowie auf Ausl\u00e4nder, die<\/p>\n<p>1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und<\/p>\n<p>a) bei denen ein rechtm\u00e4\u00dfiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder<\/p>\n<p>b) die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammen und bei der Agentur f\u00fcr Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder besch\u00e4ftigt sind oder in einer Berufsausbildung im Sinne von \u00a7 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Ma\u00dfnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder \u00a7 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gef\u00f6rdert werden oder bei denen die Voraussetzungen des \u00a7 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder<\/p>\n<p>2. eine Duldung nach \u00a7 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder<\/p>\n<p>3. eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 5 besitzen.<\/p>\n<p>Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtm\u00e4\u00dfiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn<\/p>\n<p>1. er nach \u00a7 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und<\/p>\n<p>a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verst\u00e4ndigen kann oder<\/p>\n<p>b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 23 Abs. 2, \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \u00a7 30, oder \u00a7 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt oder<\/p>\n<p>2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,<\/p>\n<p>3. er in besonderer Weise integrationsbed\u00fcrftig ist und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder<\/p>\n<p>4. er zu dem in \u00a7 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis geh\u00f6rt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zust\u00e4ndige Leistungsbeh\u00f6rde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausl\u00e4nder zur Teilnahme verpflichtet ist. In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausl\u00e4nder auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende soll in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Regelfall folgen. Sofern der Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausl\u00e4nder neben seiner Erwerbst\u00e4tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden einen Ausl\u00e4nder bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verst\u00e4ndigen kann.<\/p>\n<p>(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt au\u00dfer durch R\u00fccknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausl\u00e4nder ordnungsgem\u00e4\u00df am Integrationskurs teilgenommen hat.<\/p>\n<p>(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,<\/p>\n<p>2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder<\/p>\n<p>3. deren Teilnahme auf Dauer unm\u00f6glich oder unzumutbar ist.<\/p>\n<p>(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausl\u00e4nder ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsma\u00dfnahmen teilgenommen haben.<\/p>\n<p>(3) Kommt ein Ausl\u00e4nder seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vor der Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die m\u00f6glichen Auswirkungen seines Handelns (\u00a7 8 Abs. 3, \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, \u00a7 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, \u00a7 10 Abs. 3 des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes) hin. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann den Ausl\u00e4nder mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erf\u00fcllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Geb\u00fchrenbescheid erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Integrationsprogramm<\/strong><\/p>\n<p>Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der L\u00e4nder, insbesondere sozialp\u00e4dagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, erg\u00e4nzt werden. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, L\u00e4ndern, Kommunen und privaten Tr\u00e4gern f\u00fcr Ausl\u00e4nder und Sp\u00e4taussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien \u00fcber bestehende Integrationsangebote werden die L\u00e4nder, die Kommunen und die Ausl\u00e4nderbeauftragten von Bund, L\u00e4ndern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung f\u00fcr Aussiedlerfragen beteiligt. Dar\u00fcber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverb\u00e4nde, die Tr\u00e4ger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverb\u00e4nde beteiligt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45a Berufsbezogene Deutschsprachf\u00f6rderung; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Ma\u00dfnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung unterst\u00fctzt werden. Diese Ma\u00dfnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachf\u00f6rderung der Integrationskurse auf. Die berufsbezogene Deutschsprachf\u00f6rderung wird vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge koordiniert und durchgef\u00fchrt. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge bedient sich zur Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen privater oder \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Teilnahme an einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Ma\u00dfnahme in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsf\u00f6rderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unber\u00fchrt. Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung setzt f\u00fcr Ausl\u00e4nder mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz voraus, dass<\/p>\n<p>1. bei dem Ausl\u00e4nder ein rechtm\u00e4\u00dfiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, er sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammt und bei der Agentur f\u00fcr Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist oder besch\u00e4ftigt ist oder in einer Berufsausbildung im Sinne von \u00a7 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder in Ma\u00dfnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder \u00a7 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gef\u00f6rdert wird oder bei dem die Voraussetzungen des \u00a7 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.<\/p>\n<p>Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach \u00a7 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtm\u00e4\u00dfiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat n\u00e4here Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchf\u00fchrung der Kurse, die Vorgaben bez\u00fcglich der Auswahl und Zulassung der Kurstr\u00e4ger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen f\u00fcr den Zugang und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und erfolgreiche Teilnahme einschlie\u00dflich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach \u00a7 88a Absatz 3 zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 4<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Ordnungsrechtliche-Vorschriften.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Ordnungsrechtliche Vorschriften<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Ordnungsverf\u00fcgungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann gegen\u00fcber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausl\u00e4nder verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.<\/p>\n<p>(2) Einem Ausl\u00e4nder kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des \u00a7 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im \u00dcbrigen kann einem Ausl\u00e4nder die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der daf\u00fcr erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entf\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Verbot und Beschr\u00e4nkung der politischen Bet\u00e4tigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder d\u00fcrfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch bet\u00e4tigen. Die politische Bet\u00e4tigung eines Ausl\u00e4nders kann beschr\u00e4nkt oder untersagt werden, soweit sie<\/p>\n<p>1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausl\u00e4ndern oder von verschiedenen Ausl\u00e4ndergruppen im Bundesgebiet, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet,<\/p>\n<p>2. den au\u00dfenpolitischen Interessen oder den v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,<\/p>\n<p>3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verst\u00f6\u00dft oder<\/p>\n<p>4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen au\u00dferhalb des Bundesgebiets zu f\u00f6rdern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die W\u00fcrde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.<\/p>\n<p>(2) Die politische Bet\u00e4tigung eines Ausl\u00e4nders wird untersagt, soweit sie<\/p>\n<p>1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet oder den kodifizierten Normen des V\u00f6lkerrechts widerspricht,<\/p>\n<p>2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religi\u00f6ser oder sonstiger Belange \u00f6ffentlich unterst\u00fctzt, bef\u00fcrwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder<\/p>\n<p>3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder au\u00dferhalb des Bundesgebiets unterst\u00fctzt, die im Bundesgebiet Anschl\u00e4ge gegen Personen oder Sachen oder au\u00dferhalb des Bundesgebiets Anschl\u00e4ge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, bef\u00fcrwortet oder angedroht haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identit\u00e4tsfeststellung befugten Beh\u00f6rde vorzulegen und es ihr zu erm\u00f6glichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies gilt auch f\u00fcr die Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung nach \u00a7 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. Ein Ausl\u00e4nder, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des \u00a7 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in \u00a7 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur \u00dcberpr\u00fcfung der darin enthaltenen Angaben befugten Beh\u00f6rde vorzulegen und es ihr zu erm\u00f6glichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Ausweisrechtliche Pflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und<\/p>\n<p>2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung<\/p>\n<p>auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausl\u00e4nderrechts betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und vor\u00fcbergehend zu \u00fcberlassen, soweit dies zur Durchf\u00fchrung oder Sicherung von Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, der zugleich eine ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausl\u00e4ndischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausl\u00e4nderrechts betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und vor\u00fcbergehend zu \u00fcberlassen, wenn<\/p>\n<p>1. ihm nach \u00a7 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach \u00a7 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach \u00a7 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausl\u00e4nder beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen f\u00fcr eine Untersagung der Ausreise nach \u00a7 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aush\u00e4ndigung und vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung des ausl\u00e4ndischen Passes oder Passersatzes zur Durchf\u00fchrung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, gen\u00fcgt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung \u00fcber einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.<\/p>\n<p>(3) Besitzt der Ausl\u00e4nder keinen g\u00fcltigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identit\u00e4tspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datentr\u00e4ger, die f\u00fcr die Feststellung seiner Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit und f\u00fcr die Feststellung und Geltendmachung einer R\u00fcckf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein k\u00f6nnen und in deren Besitz er ist, den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden auf Verlangen vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu \u00fcberlassen. Kommt der Ausl\u00e4nder seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datentr\u00e4ger ist, k\u00f6nnen er und die von ihm mitgef\u00fchrten Sachen durchsucht werden. Der Ausl\u00e4nder hat die Ma\u00dfnahme zu dulden.<\/p>\n<p>(3a) Die Auswertung von Datentr\u00e4gern ist nur zul\u00e4ssig, soweit dies f\u00fcr die Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders und f\u00fcr die Feststellung und Geltendmachung einer R\u00fcckf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit in einen anderen Staat nach Ma\u00dfgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Ma\u00dfnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datentr\u00e4gern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w\u00fcrden, ist die Ma\u00dfnahme unzul\u00e4ssig. Der Ausl\u00e4nder hat die notwendigen Zugangsdaten f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Auswertung von Datentr\u00e4gern zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Datentr\u00e4ger d\u00fcrfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Bef\u00e4higung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datentr\u00e4gern erlangt werden, d\u00fcrfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hier\u00fcber sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Die Tatsache ihrer Erlangung und L\u00f6schung ist aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p>(4) Wird nach \u00a7 5 Abs. 3 oder \u00a7 33 von der Erf\u00fcllung der Passpflicht (\u00a7 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48a Erhebung von Zugangsdaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit der Ausl\u00e4nder die notwendigen Zugangsdaten f\u00fcr die Auswertung von Endger\u00e4ten, die er f\u00fcr telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verf\u00fcgung stellt, darf von demjenigen, der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft \u00fcber die Daten, mittels derer der Zugriff auf Endger\u00e4te oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endger\u00e4ten oder hiervon r\u00e4umlich getrennt eingesetzt werden, gesch\u00fctzt wird (\u00a7 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Verarbeitung der Daten vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<p>(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverz\u00fcglich zu \u00fcbermitteln. F\u00fcr die Entsch\u00e4digung der Diensteanbieter ist \u00a7 23 Absatz 1 des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 \u00dcberpr\u00fcfung, Feststellung und Sicherung der Identit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen unter den Voraussetzungen des \u00a7 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die ben\u00f6tigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Dar\u00fcber hinaus sind auch alle anderen Beh\u00f6rden, an die Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister nach den \u00a7\u00a7 15 bis 20 des AZR-Gesetzes \u00fcbermittelt werden, und die Meldebeh\u00f6rden befugt, Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identit\u00e4t des Inhabers \u00fcberpr\u00fcfen d\u00fcrfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdr\u00fccke und das Lichtbild.<\/p>\n<p>(2) Jeder Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, gegen\u00fcber den mit dem Vollzug des Ausl\u00e4nderrechts betrauten Beh\u00f6rden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erkl\u00e4rungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.<\/p>\n<p>(3) Bestehen Zweifel \u00fcber die Person, das Lebensalter oder die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders, so sind die zur Feststellung seiner Identit\u00e4t, seines Lebensalters oder seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, wenn<\/p>\n<p>1. dem Ausl\u00e4nder die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder<\/p>\n<p>2. es zur Durchf\u00fchrung anderer Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders ist durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 15a stattfindet.<\/p>\n<p>(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identit\u00e4t sollen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>1. wenn der Ausl\u00e4nder mit einem gef\u00e4lschten oder verf\u00e4lschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;<\/p>\n<p>2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begr\u00fcnden, dass der Ausl\u00e4nder nach einer Zur\u00fcckweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;<\/p>\n<p>3. bei Ausl\u00e4ndern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;<\/p>\n<p>4. wenn der Ausl\u00e4nder in einen in \u00a7 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zur\u00fcckgewiesen oder zur\u00fcckgeschoben wird;<\/p>\n<p>5. bei der Beantragung eines nationalen Visums;<\/p>\n<p>6. bei Ausl\u00e4ndern, die f\u00fcr ein Aufnahmeverfahren nach \u00a7 23, f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von vor\u00fcbergehendem Schutz nach \u00a7 24 oder f\u00fcr ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Ma\u00dfnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in die Pr\u00fcfung \u00fcber die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den F\u00e4llen des \u00a7 29 Absatz 3;<\/p>\n<p>7. wenn ein Versagungsgrund nach \u00a7 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>(6) Ma\u00dfnahmen im Sinne der Abs\u00e4tze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdr\u00fccken sowie Messungen und \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich k\u00f6rperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil f\u00fcr die Gesundheit des Ausl\u00e4nders zu bef\u00fcrchten ist. Die Ma\u00dfnahmen sind zul\u00e4ssig bei Ausl\u00e4ndern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identit\u00e4t sind diese Ma\u00dfnahmen nur zul\u00e4ssig, wenn die Identit\u00e4t in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Beh\u00f6rden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.<br \/>\n(6a) Ma\u00dfnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdr\u00fccken.<\/p>\n<p>(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausl\u00e4nders kann das gesprochene Wort des Ausl\u00e4nders auf Ton- oder Datentr\u00e4ger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausl\u00e4nder vorher dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wurde.<\/p>\n<p>(8) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zur\u00fcckgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen zu sichern. Nach Satz 1 d\u00fcrfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.<\/p>\n<p>(9) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, ist durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen zu sichern. Nach Satz 1 d\u00fcrfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.<\/p>\n<p>(10) Der Ausl\u00e4nder hat die Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 5<\/strong><br \/>\n<strong>Beendigung des Aufenthalts<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Begruendung-der-Ausreisepflicht.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Begr\u00fcndung der Ausreisepflicht<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Ausreisepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG\/T\u00fcrkei nicht oder nicht mehr besteht.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder hat das Bundesgebiet unverz\u00fcglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.<\/p>\n<p>(2a) (weggefallen)<\/p>\n<p>(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat gen\u00fcgt der Ausl\u00e4nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder aufzufordern, sich unverz\u00fcglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.<\/p>\n<p>(4) Ein ausreisepflichtiger Ausl\u00e4nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde f\u00fcr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vorher anzuzeigen.<\/p>\n<p>(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.<\/p>\n<p>(6) Ein Ausl\u00e4nder kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausl\u00e4nder, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach \u00a7 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zur\u00fcckweisung und f\u00fcr den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. F\u00fcr Ausl\u00e4nder, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15a verteilt worden sind, gilt \u00a7 66 des Asylgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Beendigung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden F\u00e4llen:<\/p>\n<p>1. Ablauf seiner Geltungsdauer,<\/p>\n<p>2. Eintritt einer aufl\u00f6senden Bedingung,<\/p>\n<p>3. R\u00fccknahme des Aufenthaltstitels,<\/p>\n<p>4. Widerruf des Aufenthaltstitels,<\/p>\n<p>5. Ausweisung des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a,<\/p>\n<p>6. wenn der Ausl\u00e4nder aus einem seiner Natur nach nicht vor\u00fcbergehenden Grunde ausreist,<\/p>\n<p>7. wenn der Ausl\u00e4nder ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bestimmten l\u00e4ngeren Frist wieder eingereist ist,<\/p>\n<p>8. wenn ein Ausl\u00e4nder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gem\u00e4\u00df der \u00a7\u00a7 22, 23 oder \u00a7 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;<\/p>\n<p>ein f\u00fcr mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.<\/p>\n<p>(1a) Die G\u00fcltigkeit einer nach \u00a7 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausl\u00e4nder von der in der Richtlinie 2014\/66\/EU vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union durchzuf\u00fchren. Die G\u00fcltigkeit einer nach \u00a7 16b oder \u00a7 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausl\u00e4nder von der in der Richtlinie (EU) 2016\/801 vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausl\u00e4nders, der sich mindestens 15 Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erl\u00f6schen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausl\u00e4nders erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde am Ort des letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.<\/p>\n<p>(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erf\u00fcllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat \u00fcberschritten wird und der Ausl\u00e4nder innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.<\/p>\n<p>(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine l\u00e4ngere Frist bestimmt, wenn der Ausl\u00e4nder aus einem seiner Natur nach vor\u00fcbergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt au\u00dferhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausl\u00e4nders nicht, wenn er die Voraussetzungen des \u00a7 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erf\u00fcllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel zur Eingehung der Ehe gen\u00f6tigt und von der R\u00fcckkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.<\/p>\n<p>(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entf\u00e4llt, wenn der Ausl\u00e4nder ausgewiesen, zur\u00fcckgeschoben oder abgeschoben wird; \u00a7 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(6) R\u00e4umliche und sonstige Beschr\u00e4nkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausl\u00e4nder seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausl\u00e4nders, dem das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unanfechtbar die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines g\u00fcltigen, von einer deutschen Beh\u00f6rde ausgestellten Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge ist. Der Ausl\u00e4nder hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Ausstellung eines Reiseausweises f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge auf einen anderen Staat \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausl\u00e4nders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a gibt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde in dem Verfahren nach \u00a7 91c Absatz 2 \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge dem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(8a) Soweit die Beh\u00f6rden anderer Schengen-Staaten \u00fcber Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009, die durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden unterrichten die Beh\u00f6rden anderer Schengen-Staaten unmittelbar \u00fcber ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009.<\/p>\n<p>(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU erlischt nur, wenn<\/p>\n<p>1. ihre Erteilung wegen T\u00e4uschung, Drohung oder Bestechung zur\u00fcckgenommen wird,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a bekannt gegeben wird,<\/p>\n<p>3. sich der Ausl\u00e4nder f\u00fcr einen Zeitraum von zw\u00f6lf aufeinander folgenden Monaten au\u00dferhalb des Gebiets aufh\u00e4lt, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum betr\u00e4gt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausl\u00e4nder, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangeh\u00f6rigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den \u00a7\u00a7 30, 32, 33 oder 36 waren,<\/p>\n<p>4. sich der Ausl\u00e4nder f\u00fcr einen Zeitraum von sechs Jahren au\u00dferhalb des Bundesgebiets aufh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erwirbt.<\/p>\n<p>Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten F\u00e4lle sind die Abs\u00e4tze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.<br \/>\n(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 betr\u00e4gt die Frist f\u00fcr die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den \u00a7\u00a7 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangeh\u00f6rigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zw\u00f6lf Monate. Gleiches gilt f\u00fcr die Niederlassungserlaubnis eines Ausl\u00e4nders, der sich mindestens 15 Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Widerruf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthaltstitel des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann au\u00dfer in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. er keinen g\u00fcltigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,<\/p>\n<p>2. er seine Staatsangeh\u00f6rigkeit wechselt oder verliert,<\/p>\n<p>3. er noch nicht eingereist ist,<\/p>\n<p>4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Fl\u00fcchtling oder als subsidi\u00e4r Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder<\/p>\n<p>5. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass<\/p>\n<p>a) die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,<\/p>\n<p>b) der Ausl\u00e4nder einen der Ausschlussgr\u00fcnde nach \u00a7 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erf\u00fcllt oder<\/p>\n<p>c) in den F\u00e4llen des \u00a7 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausl\u00e4nder in famili\u00e4rer Gemeinschaft lebenden Familienangeh\u00f6rigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenst\u00e4ndiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.<\/p>\n<p>(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Besch\u00e4ftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7 41 die Zustimmung zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Besch\u00e4ftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Besch\u00e4ftigung gestatten.<\/p>\n<p>(2a) Eine nach \u00a7 19 erteilte ICT-Karte, eine nach \u00a7 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erf\u00fcllt oder<\/p>\n<p>2. gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Mobilit\u00e4t von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014\/66\/EU versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p>Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangeh\u00f6rigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangeh\u00f6rigen steht ein eigenst\u00e4ndiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.<\/p>\n<p>(3) Eine nach \u00a7 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder unter Ber\u00fccksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder nicht mehr die Voraussetzungen erf\u00fcllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Zur Pr\u00fcfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.<br \/>\n(4) Eine nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausl\u00e4nder eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung gef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder nicht mehr die Voraussetzungen erf\u00fcllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18d oder \u00a7 18f erteilt werden k\u00f6nnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>(4a) Eine nach \u00a7 16e oder \u00a7 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder nicht mehr die Voraussetzungen erf\u00fcllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,<\/p>\n<p>2. die Angaben des Ausl\u00e4nders, auf die in \u00a7 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder auf Grund sonstiger Umst\u00e4nde nicht mehr die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.<\/p>\n<p>(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verliert.<\/p>\n<p>(7) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Ausweisung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, dessen Aufenthalt die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles vorzunehmende Abw\u00e4gung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet ergibt, dass das \u00f6ffentliche Interesse an der Ausreise \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>(2) Bei der Abw\u00e4gung nach Absatz 1 sind nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine pers\u00f6nlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausl\u00e4nder rechtstreu verhalten hat, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG\/T\u00fcrkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das pers\u00f6nliche Verhalten des Betroffenen gegenw\u00e4rtig eine schwerwiegende Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchrt und die Ausweisung f\u00fcr die Wahrung dieses Interesses unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p>(3a) Ein Ausl\u00e4nder, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausl\u00e4ndischen Fl\u00fcchtlings genie\u00dft oder der einen von einer Beh\u00f6rde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden als eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskr\u00e4ftig verurteilt wurde.<\/p>\n<p>(3b) Ein Ausl\u00e4nder, der die Rechtsstellung eines subsidi\u00e4r Schutzberechtigten im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genie\u00dft, darf nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn<\/p>\n<p>1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder<\/p>\n<p>2. eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Ausweisungsinteresse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,<br \/>\n1a. rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten<\/p>\n<p>a) gegen das Leben,<\/p>\n<p>b) gegen die k\u00f6rperliche Unversehrtheit,<\/p>\n<p>c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den \u00a7\u00a7 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit \u00a7 184b des Strafgesetzbuches,<\/p>\n<p>d) gegen das Eigentum, sofern das Gesetz f\u00fcr die Straftat eine im Mindestma\u00df erh\u00f6hte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienm\u00e4\u00dfig begangen wurden oder<\/p>\n<p>e) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder t\u00e4tlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,<\/p>\n<p>1b. wegen einer oder mehrerer Straftaten nach \u00a7 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungstr\u00e4gers oder Sozialversicherungstr\u00e4gers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz \u00fcber den Verkehr mit Bet\u00e4ubungsmitteln rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angeh\u00f6rt oder angeh\u00f6rt hat, die den Terrorismus unterst\u00fctzt oder er eine derartige Vereinigung unterst\u00fctzt oder unterst\u00fctzt hat oder er eine in \u00a7 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat nach \u00a7 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausl\u00e4nder nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgef\u00e4hrdenden Handeln Abstand,<\/p>\n<p>3. zu den Leitern eines Vereins geh\u00f6rte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richtet,<\/p>\n<p>4. sich zur Verfolgung politischer oder religi\u00f6ser Ziele an Gewaltt\u00e4tigkeiten beteiligt oder \u00f6ffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder<\/p>\n<p>5. zu Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angeh\u00f6rige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verst\u00e4rken oder \u00f6ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu st\u00f6ren,<\/p>\n<p>a) gegen Teile der Bev\u00f6lkerung zu Willk\u00fcrma\u00dfnahmen aufstachelt,<\/p>\n<p>b) Teile der Bev\u00f6lkerung b\u00f6swillig ver\u00e4chtlich macht und dadurch die Menschenw\u00fcrde anderer angreift oder<\/p>\n<p>c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder daf\u00fcr wirbt,<\/p>\n<p>es sei denn, der Ausl\u00e4nder nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.<\/p>\n<p>(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist,<\/p>\n<p>3. als T\u00e4ter oder Teilnehmer den Tatbestand des \u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,<\/p>\n<p>4. Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gef\u00e4hrliches Bet\u00e4ubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,<\/p>\n<p>5. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abh\u00e4lt, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,<\/p>\n<p>6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe n\u00f6tigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Versto\u00df gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Versto\u00df liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,<\/p>\n<p>7. in einer Befragung, die der Kl\u00e4rung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gegen\u00fcber fr\u00fchere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vors\u00e4tzlich keine, falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben \u00fcber Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterst\u00fctzung des Terrorismus oder der Gef\u00e4hrdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verd\u00e4chtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Ausl\u00e4nder vor der Befragung ausdr\u00fccklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollst\u00e4ndiger Angaben hingewiesen wurde,<br \/>\n8. in einem Verwaltungsverfahren, das von Beh\u00f6rden eines Schengen-Staates durchgef\u00fchrt wurde, im In- oder Ausland<\/p>\n<p>a) falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder<\/p>\n<p>b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Ma\u00dfnahmen der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mitgewirkt hat, soweit der Ausl\u00e4nder zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder<\/p>\n<p>9. einen nicht nur vereinzelten oder geringf\u00fcgigen Versto\u00df gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Entscheidungen oder Verf\u00fcgungen begangen oder au\u00dferhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vors\u00e4tzliche schwere Straftat anzusehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Bleibeinteresse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat,<\/p>\n<p>2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderj\u00e4hriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat,<\/p>\n<p>3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausl\u00e4nder in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,<\/p>\n<p>4. mit einem deutschen Familienangeh\u00f6rigen oder Lebenspartner in famili\u00e4rer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht f\u00fcr einen minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht aus\u00fcbt oder<\/p>\n<p>5. eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Absatz 4, den \u00a7\u00a7 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach \u00a7 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.<\/p>\n<p>(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von \u00a7 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder minderj\u00e4hrig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren im Bundesgebiet aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder sein Personensorgerecht f\u00fcr einen im Bundesgebiet rechtm\u00e4\u00dfig sich aufhaltenden ledigen Minderj\u00e4hrigen oder mit diesem sein Umgangsrecht aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder minderj\u00e4hrig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>5. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu ber\u00fccksichtigen sind beziehungsweise ist oder<\/p>\n<p>6. der Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.<\/p>\n<p>(3) Aufenthalte auf der Grundlage von \u00a7 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtm\u00e4\u00dfiger Aufenthalt im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 nur ber\u00fccksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 \u00dcberwachung ausreisepflichtiger Ausl\u00e4nder aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, gegen den eine Ausweisungsverf\u00fcgung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal w\u00f6chentlich bei der f\u00fcr seinen Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder<\/p>\n<p>2. auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde beschr\u00e4nkt, soweit die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde keine abweichenden Festlegungen trifft.<\/p>\n<p>(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterk\u00fcnften auch au\u00dferhalb des Bezirks der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um<\/p>\n<p>1. die Fortf\u00fchrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung gef\u00fchrt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser \u00fcberwachen zu k\u00f6nnen oder<\/p>\n<p>2. die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 gef\u00fchrt haben, zu unterbinden.<\/p>\n<p>(4) Um die Fortf\u00fchrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a gef\u00fchrt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausl\u00e4nder auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu besch\u00e4ftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschr\u00e4nkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die innere Sicherheit oder f\u00fcr Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 gef\u00fchrt haben, zu unterbinden, k\u00f6nnen Beschr\u00e4nkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die innere Sicherheit oder f\u00fcr Leib und Leben Dritter abzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Die Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausl\u00e4nder in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56a Elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Um eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die innere Sicherheit oder f\u00fcr Leib und Leben Dritter abzuwehren, kann ein Ausl\u00e4nder, der einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung des Aufenthaltes nach \u00a7 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach \u00a7 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anordnung verpflichtet werden,<\/p>\n<p>1. die f\u00fcr eine elektronische \u00dcberwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel st\u00e4ndig in betriebsbereitem Zustand am K\u00f6rper bei sich zu f\u00fchren und<\/p>\n<p>2. deren Funktionsf\u00e4higkeit nicht zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(2) Die Anordnung ergeht f\u00fcr l\u00e4ngstens drei Monate. Sie kann um jeweils h\u00f6chstens drei Monate verl\u00e4ngert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Ma\u00dfnahme unverz\u00fcglich zu beenden.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erhebt und speichert mit Hilfe der vom Ausl\u00e4nder mitgef\u00fchrten technischen Mittel automatisiert Daten \u00fcber<\/p>\n<p>1. dessen Aufenthaltsort sowie<\/p>\n<p>2. \u00fcber etwaige Beeintr\u00e4chtigungen der Datenerhebung.<\/p>\n<p>Soweit es technisch m\u00f6glich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Ausl\u00e4nders keine \u00fcber den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere Stelle als die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die in Satz 1 genannten Daten erhebt und speichert. Die Erm\u00e4chtigung nach Satz 3 kann durch Rechtsverordnung von den Landesregierungen auf die f\u00fcr den Vollzug dieses Gesetzes zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(4) Die Daten d\u00fcrfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist<\/p>\n<p>1. zur Feststellung von Verst\u00f6\u00dfen gegen eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung des Aufenthaltes nach \u00a7 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach \u00a7 56 Absatz 4,<\/p>\n<p>2. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 98 Absatz 3 Nummer 5a oder einer Straftat nach \u00a7 95 Absatz 1 Nummer 6a,<\/p>\n<p>3. zur Feststellung eines Versto\u00dfes gegen eine vollstreckbare gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 und zur Verfolgung einer Straftat nach \u00a7 95 Absatz 2 Nummer 1a,<\/p>\n<p>4. zur Abwehr einer erheblichen gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person,<\/p>\n<p>5. zur Verfolgung von erheblichen Straftaten gegen Leib und Leben einer dritten Person oder von Straftaten nach \u00a7 89a oder \u00a7 129a des Strafgesetzbuches oder<\/p>\n<p>6. zur Aufrechterhaltung der Funktionsf\u00e4higkeit der technischen Mittel.<\/p>\n<p>(5) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Absatz 4 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern unbeschadet der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind sp\u00e4testens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu l\u00f6schen, soweit sie nicht f\u00fcr die in Absatz 4 genannten Zwecke verarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zw\u00f6lf Monaten zu l\u00f6schen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person \u00fcber den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, d\u00fcrfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverz\u00fcglich nach Kenntnisnahme zu l\u00f6schen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und L\u00f6schung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(6) Zur Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 hat die zust\u00e4ndige Stelle im Sinne des Absatzes 3:<\/p>\n<p>1. eingehende Systemmeldungen \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe nach Absatz 4 Nummer 1 entgegenzunehmen und zu bewerten,<\/p>\n<p>2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcbermitteln, sofern dies zur Durchsetzung von Ma\u00dfnahmen nach Absatz 4 Nummer 1 erforderlich ist,<\/p>\n<p>3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zust\u00e4ndige Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 98 Absatz 3 Nummer 5a oder an die zust\u00e4ndige Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zur Verfolgung einer Straftat nach \u00a7 95 Absatz 1 Nummer 6a oder Absatz 2 Nummer 1a \u00fcbermitteln,<\/p>\n<p>4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, sofern dies zur Abwehr einer erheblichen gegenw\u00e4rtigen Gefahr im Sinne von Absatz 4 Nummer 4 erforderlich ist,<\/p>\n<p>5. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zust\u00e4ndigen Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, wenn dies zur Verh\u00fctung oder zur Verfolgung einer in Absatz 4 Nummer 5 genannten Straftat erforderlich ist,<\/p>\n<p>6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zust\u00e4ndige Stelle Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Versto\u00df hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann,<\/p>\n<p>7. eine \u00dcberpr\u00fcfung der bei der betroffenen Person vorhandenen technischen Ger\u00e4te auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit oder Manipulation und die zu der Behebung einer Funktionsbeeintr\u00e4chtigung erforderlichen Ma\u00dfnahmen, insbesondere des Austausches der technischen Mittel oder von Teilen davon, einzuleiten,<\/p>\n<p>8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln zu beantworten.<\/p>\n<p>(7) Im Antrag auf Anordnung einer Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 sind anzugeben<\/p>\n<p>1. die Person, gegen die sich die Ma\u00dfnahme richtet, mit Name und Anschrift,<\/p>\n<p>2. Art, Umfang und Dauer der Ma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>3. die Angabe, ob gegen\u00fcber der Person, gegen die sich die Ma\u00dfnahme richtet, eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach \u00a7 56 Absatz 4 besteht,<\/p>\n<p>4. der Sachverhalt sowie<\/p>\n<p>5. eine Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben<\/p>\n<p>1. die Person, gegen die sich die Ma\u00dfnahme richtet, mit Name und Anschrift,<\/p>\n<p>2. Art, Umfang und Dauer der Ma\u00dfnahme sowie<\/p>\n<p>3. die wesentlichen Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>(9) F\u00fcr richterliche Anordnungen nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die zust\u00e4ndige Stelle im Sinne des Absatzes 3 ihren Sitz hat. F\u00fcr das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.<\/p>\n<p>(10) \u00a7 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Durchsetzung-der-Ausreisepflicht.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Durchsetzung der Ausreisepflicht<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Zur\u00fcckschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise \u00fcber eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016\/399 (Au\u00dfengrenze) aufgegriffen wird, soll zur\u00fcckgeschoben werden.<\/p>\n<p>(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausl\u00e4nder, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen \u00dcbernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zur\u00fcckgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausl\u00e4nder von der Grenzbeh\u00f6rde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 58 Absatz 1b, \u00a7 59 Absatz 8, \u00a7 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die \u00a7\u00a7 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Abschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gew\u00e4hrt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erf\u00fcllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung eine \u00dcberwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in \u00a7 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausl\u00e4nder vor deren Ablauf abgeschoben werden.<\/p>\n<p>(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders hat sich die Beh\u00f6rde zu vergewissern, dass dieser im R\u00fcckkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung \u00fcbergeben wird.<\/p>\n<p>(1b) Ein Ausl\u00e4nder, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union international Schutzberechtigter ist, darf au\u00dfer in den F\u00e4llen des \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgew\u00e4hrenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. \u00a7 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. unerlaubt eingereist ist,<\/p>\n<p>2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verl\u00e4ngerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach \u00a7 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach \u00a7 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder<\/p>\n<p>3. auf Grund einer R\u00fcckf\u00fchrungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union gem\u00e4\u00df Artikel 3 der Richtlinie 2001\/40\/EG des Rates vom 28. Mai 2001 \u00fcber die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen \u00fcber die R\u00fcckf\u00fchrung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannt wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausl\u00e4nder nach \u00a7 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.<\/p>\n<p>(3) Die \u00dcberwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem \u00f6ffentlichen Gewahrsam befindet,<\/p>\n<p>2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,<\/p>\n<p>3. auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach \u00a7 54 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 53 ausgewiesen worden ist,<\/p>\n<p>4. mittellos ist,<\/p>\n<p>5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,<\/p>\n<p>6. gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zum Zweck der T\u00e4uschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder<\/p>\n<p>7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.<\/p>\n<p>(4) Die die Abschiebung durchf\u00fchrende Beh\u00f6rde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausl\u00e4nder zum Flughafen oder Grenz\u00fcbergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchf\u00fchrung der Abschiebung unvermeidliche Ma\u00df zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(5) Soweit der Zweck der Durchf\u00fchrung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchf\u00fchrende Beh\u00f6rde die Wohnung des abzuschiebenden Ausl\u00e4nders zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie\u00dfen ist, dass sich der Ausl\u00e4nder dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenr\u00e4ume, Arbeits-, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume sowie anderes befriedetes Besitztum.<\/p>\n<p>(6) Soweit der Zweck der Durchf\u00fchrung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchf\u00fchrende Beh\u00f6rde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausl\u00e4nders zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausl\u00e4nders zul\u00e4ssig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie\u00dfen ist, dass der Ausl\u00e4nder sich in den zu durchsuchenden R\u00e4umen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie\u00dfen ist, dass die Ergreifung des Ausl\u00e4nders zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.<\/p>\n<p>(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 d\u00fcrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchf\u00fchrende Beh\u00f6rde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass der Ausl\u00e4nder nicht angetroffen wurde.<\/p>\n<p>(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden R\u00e4ume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn m\u00f6glich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angeh\u00f6riger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den F\u00e4llen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. \u00dcber die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begr\u00fcndet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuh\u00e4ndigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aush\u00e4ndigung einer Abschrift nach den besonderen Umst\u00e4nden des Falles nicht m\u00f6glich oder w\u00fcrde sie den Zweck der Durchsuchung gef\u00e4hrden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>(10) Weitergehende Regelungen der L\u00e4nder, die den Regelungsgehalt der Abs\u00e4tze 5 bis 9 betreffen, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58a Abschiebungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann gegen einen Ausl\u00e4nder auf Grund einer auf Tatsachen gest\u00fctzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann die \u00dcbernahme der Zust\u00e4ndigkeit erkl\u00e4ren, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbeh\u00f6rde ist hier\u00fcber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.<\/p>\n<p>(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. \u00a7 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Pr\u00fcfung obliegt der \u00fcber die Abschiebungsanordnung entscheidenden Beh\u00f6rde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.<\/p>\n<p>(4) Dem Ausl\u00e4nder ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverz\u00fcglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts \u00fcber den Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Androhung der Abschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen f\u00fcr die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine k\u00fcrzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung \u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn<\/p>\n<p>1. der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass der Ausl\u00e4nder sich der Abschiebung entziehen will, oder<\/p>\n<p>2. von dem Ausl\u00e4nder eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.<\/p>\n<p>Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann dar\u00fcber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Aufenthaltstitel nach \u00a7 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder bereits unter Wahrung der Erfordernisse des \u00a7 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Die Ausreisefrist kann unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls angemessen verl\u00e4ngert oder f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum festgesetzt werden. \u00a7 60a Absatz 2 bleibt unber\u00fchrt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entf\u00e4llt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausl\u00e4nder nicht angek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausl\u00e4nder abgeschoben werden soll, und der Ausl\u00e4nder darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner \u00dcbernahme verpflichtet ist. Gebietsk\u00f6rperschaften im Sinne der Anh\u00e4nge I und II der Verordnung (EU) 2018\/1806 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige beim \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenzen im Besitz eines Visums sein m\u00fcssen, sowie der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.<\/p>\n<p>(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gr\u00fcnden f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausl\u00e4nder nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Androhung im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben f\u00fcr weitere Entscheidungen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umst\u00e4nde unber\u00fccksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausl\u00e4nder geltend gemachte Umst\u00e4nde, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, k\u00f6nnen unber\u00fccksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausl\u00e4nder die im Satz 1 bezeichneten Umst\u00e4nde gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des \u00a7 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausl\u00e4nder wird aus der Haft oder dem \u00f6ffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>(6) \u00dcber die Fristgew\u00e4hrung nach Absatz 1 wird dem Ausl\u00e4nder eine Bescheinigung ausgestellt.<\/p>\n<p>(7) Liegen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass der Ausl\u00e4nder Opfer einer in \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 oder in \u00a7 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung \u00fcber seine Aussagebereitschaft nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach \u00a7 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist betr\u00e4gt mindestens drei Monate. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verk\u00fcrzen, wenn<\/p>\n<p>1. der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach \u00a7 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausl\u00e4nder \u00fcber die geltenden Regelungen, Programme und Ma\u00dfnahmen f\u00fcr Opfer von in \u00a7 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.<\/p>\n<p>(8) Ausl\u00e4nder, die ohne die nach \u00a7 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbst\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt waren, sind vor der Abschiebung \u00fcber die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009\/52\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 \u00fcber Mindeststandards f\u00fcr Sanktionen und Ma\u00dfnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangeh\u00f6rige ohne rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt besch\u00e4ftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Verbot der Abschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausl\u00e4nder nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \u00dcberzeugung bedroht ist. Dies gilt auch f\u00fcr Asylberechtigte und Ausl\u00e4nder, denen die Fl\u00fcchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge genie\u00dfen oder die au\u00dferhalb des Bundesgebiets als ausl\u00e4ndische Fl\u00fcchtlinge nach dem Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausl\u00e4nder sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge au\u00dfer in den F\u00e4llen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausl\u00e4nder die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Darf ein Ausl\u00e4nder nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausl\u00e4nder wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verh\u00e4ngung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften \u00fcber die Auslieferung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Liegt ein f\u00f6rmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ank\u00fcndigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausl\u00e4nder bis zur Entscheidung \u00fcber die Auslieferung nur mit Zustimmung der Beh\u00f6rde, die nach \u00a7 74 des Gesetzes \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen f\u00fcr die Bewilligung der Auslieferung zust\u00e4ndig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.<\/p>\n<p>(5) Ein Ausl\u00e4nder darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausl\u00e4nder in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen k\u00f6nnen und, soweit sich aus den Abs\u00e4tzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzm\u00e4\u00dfigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.<\/p>\n<p>(7) Von der Abschiebung eines Ausl\u00e4nders in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort f\u00fcr diesen Ausl\u00e4nder eine erhebliche konkrete Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit besteht. \u00a7 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern w\u00fcrden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gew\u00e4hrleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bev\u00f6lkerung oder die Bev\u00f6lkerungsgruppe, der der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach \u00a7 60a Abs. 1 Satz 1 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden als eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausl\u00e4nder die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erf\u00fcllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach \u00a7 177 des Strafgesetzbuches ist.<\/p>\n<p>(9) In den F\u00e4llen des Absatzes 8 kann einem Ausl\u00e4nder, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgef\u00fchrt werden. Die Abs\u00e4tze 2 bis 7 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(10) Soll ein Ausl\u00e4nder abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausl\u00e4nder nicht abgeschoben werden darf.<\/p>\n<p>(11) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60a Vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die oberste Landesbeh\u00f6rde kann aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausl\u00e4ndern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausl\u00e4ndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten f\u00fcr l\u00e4ngstens drei Monate ausgesetzt wird. F\u00fcr einen Zeitraum von l\u00e4nger als sechs Monaten gilt \u00a7 23 Abs. 1.<\/p>\n<p>(2) Die Abschiebung eines Ausl\u00e4nders ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausl\u00e4nders ist auch auszusetzen, wenn seine vor\u00fcbergehende Anwesenheit im Bundesgebiet f\u00fcr ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht f\u00fcr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert w\u00e4re. Einem Ausl\u00e4nder kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanit\u00e4re oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde oder erhebliche \u00f6ffentliche Interessen seine vor\u00fcbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach \u00a7 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausl\u00e4ndischen Anerkennenden, der ausl\u00e4ndischen Mutter oder des ausl\u00e4ndischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach \u00a7 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2a) Die Abschiebung eines Ausl\u00e4nders wird f\u00fcr eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003\/110\/EG des Rates vom 25. November 2003 \u00fcber die Unterst\u00fctzung bei der Durchbef\u00f6rderung im Rahmen von R\u00fcckf\u00fchrungsma\u00dfnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner R\u00fcck\u00fcbernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verl\u00e4ngert werden. Die Einreise des Ausl\u00e4nders ist zuzulassen.<\/p>\n<p>(2b) Solange ein Ausl\u00e4nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25a Absatz 1 besitzt, minderj\u00e4hrig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderj\u00e4hrigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.<\/p>\n<p>(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen. Der Ausl\u00e4nder muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeintr\u00e4chtigen kann, durch eine qualifizierte \u00e4rztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese \u00e4rztliche Bescheinigung soll insbesondere die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach \u00e4rztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente m\u00fcssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebr\u00e4uchlichen Bezeichnung aufgef\u00fchrt sein.<\/p>\n<p>(2d) Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die \u00e4rztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverz\u00fcglich vorzulegen. Verletzt der Ausl\u00e4nder die Pflicht zur unverz\u00fcglichen Vorlage einer solchen \u00e4rztlichen Bescheinigung, darf die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde das Vorbringen des Ausl\u00e4nders zu seiner Erkrankung nicht ber\u00fccksichtigen, es sei denn, der Ausl\u00e4nder war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern w\u00fcrde, vor. Legt der Ausl\u00e4nder eine Bescheinigung vor und ordnet die Beh\u00f6rde daraufhin eine \u00e4rztliche Untersuchung an, ist die Beh\u00f6rde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Ausl\u00e4nder der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausl\u00e4nder ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Die Ausreisepflicht eines Ausl\u00e4nders, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausl\u00e4nder eine Bescheinigung auszustellen.<\/p>\n<p>(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausl\u00e4nders. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gr\u00fcnde entfallen. Der Ausl\u00e4nder wird unverz\u00fcglich nach dem Erl\u00f6schen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung l\u00e4nger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzuk\u00fcndigen; die Ank\u00fcndigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung f\u00fcr mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder die der Abschiebung entgegenstehenden Gr\u00fcnde durch vors\u00e4tzlich falsche Angaben oder durch eigene T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit selbst herbeif\u00fchrt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(6) Einem Ausl\u00e4nder, der eine Duldung besitzt, darf die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erlaubt werden, wenn<\/p>\n<p>1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,<\/p>\n<p>2. aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen bei ihm aus Gr\u00fcnden, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden k\u00f6nnen oder<\/p>\n<p>3. er Staatsangeh\u00f6riger eines sicheren Herkunftsstaates nach \u00a7 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zur\u00fcckgenommen wurde, es sei denn, die R\u00fccknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach \u00a7 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.<\/p>\n<p>Zu vertreten hat ein Ausl\u00e4nder die Gr\u00fcnde nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeif\u00fchrt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4ndern nicht f\u00fcr die R\u00fccknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die R\u00fccknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60b Duldung f\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder wird die Duldung im Sinne des \u00a7 60a als \u201eDuldung f\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeif\u00fchrt oder er zumutbare Handlungen zur Erf\u00fcllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Dem Ausl\u00e4nder ist die Bescheinigung \u00fcber die Duldung nach \u00a7 60a Absatz 4 mit dem Zusatz \u201ef\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c auszustellen.<\/p>\n<p>(2) Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder keinen g\u00fcltigen Pass oder Passersatz, ist er unbeschadet des \u00a7 3 verpflichtet, alle ihm unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder ab der Stellung eines Asylantrages (\u00a7 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (\u00a7 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Ablehnung des Asylantrages sowie f\u00fcr Ausl\u00e4nder, wenn ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist dem Ausl\u00e4nder regelm\u00e4\u00dfig zumutbar,<\/p>\n<p>1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den \u00a7\u00a7 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verl\u00e4ngerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren H\u00e4rte f\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. bei Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates pers\u00f6nlich vorzusprechen, an Anh\u00f6rungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdr\u00fccke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erkl\u00e4rungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist,<\/p>\n<p>3. eine Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abh\u00e4ngig gemacht wird,<\/p>\n<p>4. sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abh\u00e4ngig gemacht wird, zu erkl\u00e4ren, die Wehrpflicht zu erf\u00fcllen, sofern die Erf\u00fcllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gr\u00fcnden unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsb\u00fcrgerliche Pflichten zu erf\u00fcllen,<\/p>\n<p>5. die vom Herkunftsstaat f\u00fcr die beh\u00f6rdlichen Passbeschaffungsma\u00dfnahmen allgemein festgelegten Geb\u00fchren zu zahlen, sofern es nicht f\u00fcr ihn unzumutbar ist und<\/p>\n<p>6. erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer \u00c4nderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Beh\u00f6rden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist auf diese Pflichten hinzuweisen. Sie gelten als erf\u00fcllt, wenn der Ausl\u00e4nder glaubhaft macht, dass er die Handlungen nach Satz 1 vorgenommen hat. Weist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde den Ausl\u00e4nder darauf hin, dass seine bisherigen Darlegungen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Erf\u00fcllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer bestimmter Handlungen nach Satz 1 nicht ausreichen, kann die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ihn mit Fristsetzung dazu auffordern, die Vornahme der Handlungen nach Satz 1 durch Erkl\u00e4rung an Eides statt glaubhaft zu machen. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ist hierzu zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 156 des Strafgesetzbuches.<\/p>\n<p>(4) Hat der Ausl\u00e4nder die zumutbaren Handlungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 unterlassen, kann er diese jederzeit nachholen. In diesem Fall ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht geheilt und dem Ausl\u00e4nder die Bescheinigung \u00fcber die Duldung nach \u00a7 60a Absatz 4 ohne den Zusatz \u201ef\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c auszustellen. Absatz 5 Satz 1 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Zeiten, in denen dem Ausl\u00e4nder die Duldung mit dem Zusatz \u201ef\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c ausgestellt worden ist, werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz \u201ef\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t\u201c darf die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach \u00a7 61 Absatz 1d.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60c Ausbildungsduldung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Duldung im Sinne von \u00a7 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausl\u00e4nder in Deutschland<\/p>\n<p>1. als Asylbewerber eine<\/p>\n<p>a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder<\/p>\n<p>b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, f\u00fcr den die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussf\u00e4hig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,<\/p>\n<p>und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen m\u00f6chte oder<\/p>\n<p>2. im Besitz einer Duldung nach \u00a7 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Besch\u00e4ftigungserlaubnis zu erteilen.<br \/>\n(2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. ein Ausschlussgrund nach \u00a7 60a Absatz 6 vorliegt,<\/p>\n<p>2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausl\u00e4nder bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist,<\/p>\n<p>3. die Identit\u00e4t nicht gekl\u00e4rt ist<\/p>\n<p>a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder<\/p>\n<p>b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, sp\u00e4testens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder<\/p>\n<p>c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;<\/p>\n<p>die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausl\u00e4nder innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen hat und die Identit\u00e4t erst nach dieser Frist gekl\u00e4rt werden kann, ohne dass der Ausl\u00e4nder dies zu vertreten hat,<\/p>\n<p>4. ein Ausschlussgrund nach \u00a7 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausl\u00e4nder eine Ausweisungsverf\u00fcgung oder eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a besteht, oder<\/p>\n<p>5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn<\/p>\n<p>a) eine \u00e4rztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisef\u00e4higkeit veranlasst wurde,<\/p>\n<p>b) der Ausl\u00e4nder einen Antrag zur F\u00f6rderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,<\/p>\n<p>c) die Buchung von Transportmitteln f\u00fcr die Abschiebung eingeleitet wurde,<\/p>\n<p>d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsma\u00dfnahmen zur Abschiebung des Ausl\u00e4nders eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg f\u00fchren, oder<\/p>\n<p>e) ein Verfahren zur Bestimmung des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaates gem\u00e4\u00df Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann fr\u00fchestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungsduldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird fr\u00fchestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisse bei der zust\u00e4ndigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird f\u00fcr die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.<\/p>\n<p>(4) Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.<\/p>\n<p>(5) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverz\u00fcglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders anzugeben.<\/p>\n<p>(6) Wird das Ausbildungsverh\u00e4ltnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird dem Ausl\u00e4nder einmalig eine Duldung f\u00fcr sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 erteilt. Die Duldung wird f\u00fcr sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Besch\u00e4ftigung verl\u00e4ngert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, f\u00fcr die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbesch\u00e4ftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf f\u00fcr diesen Zweck nicht verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder die erforderlichen und ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen hat.<\/p>\n<p>(8) \u00a7 60a bleibt im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60d Besch\u00e4ftigungsduldung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach \u00a7 60a Absatz 2 Satz 3 f\u00fcr 30 Monate zu erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. ihre Identit\u00e4ten gekl\u00e4rt sind<\/p>\n<p>a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 vorliegenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zur Beantragung der Besch\u00e4ftigungsduldung oder<\/p>\n<p>b) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 nicht vorliegenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni 2020 oder<\/p>\n<p>c) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018 sp\u00e4testens bis zum 30. Juni 2020;<\/p>\n<p>die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausl\u00e4nder und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen haben und die Identit\u00e4ten erst nach dieser Frist gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, ohne dass sie dies zu vertreten haben,<\/p>\n<p>2. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder seit mindestens zw\u00f6lf Monaten im Besitz einer Duldung ist,<\/p>\n<p>3. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung mit einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche aus\u00fcbt; bei Alleinerziehenden gilt eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche,<\/p>\n<p>4. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders innerhalb der letzten zw\u00f6lf Monate vor Beantragung der Besch\u00e4ftigungsduldung durch seine Besch\u00e4ftigung gesichert war,<\/p>\n<p>5. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders durch seine Besch\u00e4ftigung gesichert ist,<\/p>\n<p>6. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder \u00fcber hinreichende m\u00fcndliche Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>7. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von \u00a7 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben,<\/p>\n<p>8. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner keine Bez\u00fcge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und diese auch nicht unterst\u00fctzen,<\/p>\n<p>9. gegen den Ausl\u00e4nder keine Ausweisungsverf\u00fcgung und keine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a besteht,<\/p>\n<p>10. f\u00fcr die in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebenden minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder im schulpflichtigen Alter deren tats\u00e4chlicher Schulbesuch nachgewiesen wird und bei den Kindern keiner der in \u00a7 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten F\u00e4lle vorliegt und die Kinder nicht wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat nach \u00a7 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sind, und<\/p>\n<p>11. der ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner einen Integrationskurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder den Abbruch nicht zu vertreten haben.<\/p>\n<p>(2) Den in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft lebenden minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern des Ausl\u00e4nders ist die Duldung f\u00fcr den gleichen Aufenthaltszeitraum zu erteilen.<\/p>\n<p>(3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt ist. Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige Unterbrechungen, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, unber\u00fccksichtigt. Wird das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, des Namens, Vornamens und der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. \u00a7 82 Absatz 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn der Ausl\u00e4nder die erforderlichen und ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen hat.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 60a bleibt im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 R\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders ist r\u00e4umlich auf das Gebiet des Landes beschr\u00e4nkt. Von der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausl\u00e4nder zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung ohne Pr\u00fcfung nach \u00a7 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.<\/p>\n<p>(1a) In den F\u00e4llen des \u00a7 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Inland beschr\u00e4nkt. Der Ausl\u00e4nder muss sich nach der Einreise unverz\u00fcglich dorthin begeben. Ist eine solche Beh\u00f6rde nicht feststellbar, gilt \u00a7 15a entsprechend.<\/p>\n<p>(1b) Die r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausl\u00e4nder seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(1c) Eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nders kann unabh\u00e4ngig von den Abs\u00e4tzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausl\u00e4ndern verwirklicht werden kann, rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausl\u00e4nder gegen Vorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes versto\u00dfen hat, oder<\/p>\n<p>3. konkrete Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausl\u00e4nder bevorstehen.<\/p>\n<p>Eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung auf den Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde soll angeordnet werden, wenn der Ausl\u00e4nder die der Abschiebung entgegenstehenden Gr\u00fcnde durch vors\u00e4tzlich falsche Angaben oder durch eigene T\u00e4uschung \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit selbst herbeif\u00fchrt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausl\u00e4nder, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausl\u00e4nder zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausl\u00e4nders \u00e4ndern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangeh\u00f6rigen oder sonstige humanit\u00e4re Gr\u00fcnde von vergleichbarem Gewicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Ausl\u00e4nder kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vor\u00fcbergehend verlassen.<\/p>\n<p>(1e) Auflagen k\u00f6nnen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Ma\u00dfnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausl\u00e4nder verpflichtet werden, sich einmal w\u00f6chentlich oder in einem l\u00e4ngeren Intervall bei der f\u00fcr den Aufenthaltsort des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu melden.<\/p>\n<p>(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen k\u00f6nnen angeordnet werden.<\/p>\n<p>(2) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen Ausreiseeinrichtungen f\u00fcr vollziehbar ausreisepflichtige Ausl\u00e4nder schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gef\u00f6rdert und die Erreichbarkeit f\u00fcr Beh\u00f6rden und Gerichte sowie die Durchf\u00fchrung der Ausreise gesichert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Abschiebungshaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Abschiebungshaft ist unzul\u00e4ssig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die k\u00fcrzest m\u00f6gliche Dauer zu beschr\u00e4nken. Minderj\u00e4hrige und Familien mit Minderj\u00e4hrigen d\u00fcrfen nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn \u00fcber die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt w\u00fcrde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht \u00fcberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es f\u00fcr die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn<\/p>\n<p>1. Fluchtgefahr besteht,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder<\/p>\n<p>3. eine Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.<\/p>\n<p>Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzul\u00e4ssig, wenn feststeht, dass aus Gr\u00fcnden, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der n\u00e4chsten drei Monate durchgef\u00fchrt werden kann. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausl\u00e4nder, von dem eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsg\u00fcter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zul\u00e4ssig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der n\u00e4chsten drei Monate durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder gegen\u00fcber den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden \u00fcber seine Identit\u00e4t t\u00e4uscht oder in einer f\u00fcr ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung get\u00e4uscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdr\u00fcckung oder Vernichtung von Identit\u00e4ts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identit\u00e4t,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder unentschuldigt zur Durchf\u00fchrung einer Anh\u00f6rung oder \u00e4rztlichen Untersuchung nach \u00a7 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausl\u00e4nder bei der Ank\u00fcndigung des Termins auf die M\u00f6glichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,<\/p>\n<p>3. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausl\u00e4nder seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder sich entgegen \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufh\u00e4lt und er keine Betretenserlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 8 besitzt,<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder<\/p>\n<p>6. der Ausl\u00e4nder ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.<\/p>\n<p>(3b) Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 k\u00f6nnen sein:<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder hat gegen\u00fcber den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden \u00fcber seine Identit\u00e4t in einer f\u00fcr ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise get\u00e4uscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdr\u00fcckung oder Vernichtung von Identit\u00e4ts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identit\u00e4t,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbetr\u00e4ge, insbesondere an einen Dritten f\u00fcr dessen Handlung nach \u00a7 96, aufgewandt, die nach den Umst\u00e4nden derart ma\u00dfgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,<\/p>\n<p>3. von dem Ausl\u00e4nder geht eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsg\u00fcter der inneren Sicherheit aus,<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder ist wiederholt wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder hat die Passbeschaffungspflicht nach \u00a7 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erf\u00fcllt oder der Ausl\u00e4nder hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identit\u00e4t, insbesondere die ihm nach \u00a7 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die M\u00f6glichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterf\u00fcllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach \u00a7 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,<\/p>\n<p>6. der Ausl\u00e4nder hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach \u00a7 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 versto\u00dfen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verh\u00e4ngte Auflage nach \u00a7 61 Absatz 1e nicht erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>7. der Ausl\u00e4nder, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem beh\u00f6rdlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich \u00fcberwiegend aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in F\u00e4llen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausl\u00e4nder zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht vollzogen werden kann, um h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate verl\u00e4ngert werden. Eine Verl\u00e4ngerung um h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate ist auch m\u00f6glich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die \u00dcbermittlung der f\u00fcr die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verz\u00f6gert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht \u00fcberschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.<\/p>\n<p>(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unber\u00fchrt, sofern die Voraussetzungen f\u00fcr die Haftanordnung unver\u00e4ndert fortbestehen.<\/p>\n<p>(5) Die f\u00fcr den Haftantrag zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann einen Ausl\u00e4nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl\u00e4ufig in Gewahrsam nehmen, wenn<\/p>\n<p>1. der dringende Verdacht f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,<\/p>\n<p>2. die richterliche Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und<\/p>\n<p>3. der begr\u00fcndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl\u00e4nder der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich dem Richter zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Sicherungshaft vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(6) Ein Ausl\u00e4nder kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung f\u00fcr die Dauer von l\u00e4ngstens 14 Tagen zur Durchf\u00fchrung einer Anordnung nach \u00a7 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder erm\u00e4chtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er vermutlich besitzt, pers\u00f6nlich zu erscheinen, oder eine \u00e4rztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisef\u00e4higkeit durchf\u00fchren zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er<\/p>\n<p>1. einer solchen erstmaligen Anordnung oder<\/p>\n<p>2. einer Anordnung nach \u00a7 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde pers\u00f6nlich zu erscheinen,<\/p>\n<p>unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausl\u00e4nder zuvor auf die M\u00f6glichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verl\u00e4ngerung der Mitwirkungshaft ist nicht m\u00f6glich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. \u00a7 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62a Vollzug der Abschiebungshaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abschiebungsgefangene sind getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angeh\u00f6rige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den \u00fcbrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Ma\u00df an Privatsph\u00e4re zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangeh\u00f6rigen, den zust\u00e4ndigen Konsularbeh\u00f6rden und einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Hilfs- und Unterst\u00fctzungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.<\/p>\n<p>(3) Bei minderj\u00e4hrigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Ma\u00dfgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008\/115\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur R\u00fcckf\u00fchrung illegal aufh\u00e4ltiger Drittstaatsangeh\u00f6riger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu ber\u00fccksichtigen. Der Situation schutzbed\u00fcrftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.<\/p>\n<p>(4) Mitarbeitern von einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Hilfs- und Unterst\u00fctzungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.<\/p>\n<p>(5) Abschiebungsgefangene sind \u00fcber ihre Rechte und Pflichten und \u00fcber die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62b Ausreisegewahrsam<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach \u00a7 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausl\u00e4nder zur Sicherung der Durchf\u00fchrbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn<\/p>\n<p>1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausl\u00e4nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die \u00dcberschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,<\/p>\n<p>2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgef\u00fchrt werden kann und<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten l\u00e4sst, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er<\/p>\n<p>a) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,<\/p>\n<p>b) \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit get\u00e4uscht hat,<\/p>\n<p>c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen au\u00dfer Betracht bleiben oder<\/p>\n<p>d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausl\u00e4nder glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.<\/p>\n<p>(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausl\u00e4nders ohne Zur\u00fccklegen einer gr\u00f6\u00dferen Entfernung zu einer Grenz\u00fcbergangsstelle m\u00f6glich ist, vollzogen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 62 Absatz 1 und 4a sowie \u00a7 62a finden entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr den Antrag nach Absatz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann einen Ausl\u00e4nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl\u00e4ufig in Gewahrsam nehmen, wenn<\/p>\n<p>1. der dringende Verdacht f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,<\/p>\n<p>2. die richterliche Entscheidung \u00fcber die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und<\/p>\n<p>3. der begr\u00fcndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl\u00e4nder der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich dem Richter zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62c Erg\u00e4nzende Vorbereitungshaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufh\u00e4lt und keine Betretenserlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach \u00a7 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsg\u00fcter der inneren Sicherheit ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach \u00a7 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist. Die Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach \u00a7 34 des Asylgesetzes nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, sp\u00e4testens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzul\u00e4ssig nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt. In den F\u00e4llen, in denen der Asylantrag als unzul\u00e4ssig nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt wurde, endet die Haft nach Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach \u00a7 36 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes, bei rechtzeitiger Antragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In den F\u00e4llen, in denen der Antrag nach \u00a7 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, endet die Haft sp\u00e4testens eine Woche nach der gerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<p>(3) Die Haft wird grunds\u00e4tzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausl\u00e4nder eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsg\u00fcter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der Ausl\u00e4nder ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. \u00a7 62 Absatz 1 sowie \u00a7 62a Absatz 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr den Haftantrag zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann einen Ausl\u00e4nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl\u00e4ufig in Gewahrsam nehmen, wenn<\/p>\n<p>1. der dringende Verdacht f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,<\/p>\n<p>2. die richterliche Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Haft nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und<\/p>\n<p>3. der begr\u00fcndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl\u00e4nder der Anordnung der Haft nach Absatz 1 entziehen will.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich dem Richter zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Haft nach Absatz 1 vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 6<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Haftung-und-Gebuehren.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Haftung und Geb\u00fchren<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Pflichten der Bef\u00f6rderungsunternehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Bef\u00f6rderungsunternehmer darf Ausl\u00e4nder nur in das Bundesgebiet bef\u00f6rdern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur einem Bef\u00f6rderungsunternehmer untersagen, Ausl\u00e4nder entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu bef\u00f6rdern und f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.<\/p>\n<p>(3) Das Zwangsgeld gegen den Bef\u00f6rderungsunternehmer betr\u00e4gt f\u00fcr jeden Ausl\u00e4nder, den er einer Verf\u00fcgung nach Absatz 2 zuwider bef\u00f6rdert, mindestens 1 000 und h\u00f6chstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Bef\u00f6rderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 R\u00fcckbef\u00f6rderungspflicht der Bef\u00f6rderungsunternehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Ausl\u00e4nder zur\u00fcckgewiesen, so hat ihn der Bef\u00f6rderungsunternehmer, der ihn an die Grenze bef\u00f6rdert hat, unverz\u00fcglich au\u00dfer Landes zu bringen.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht f\u00fcr die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausl\u00e4nder, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet bef\u00f6rdert werden und die bei der Einreise nicht zur\u00fcckgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die in \u00a7 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umst\u00e4nde berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausl\u00e4nder ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.<\/p>\n<p>(3) Der Bef\u00f6rderungsunternehmer hat den Ausl\u00e4nder auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er bef\u00f6rdert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Pflichten der Flughafenunternehmer<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengel\u00e4nde geeignete Unterk\u00fcnfte zur Unterbringung von Ausl\u00e4ndern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung \u00fcber die Einreise bereitzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung, die Zur\u00fcckweisung, Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausl\u00e4nder zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Neben dem Ausl\u00e4nder haftet f\u00fcr die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, f\u00fcr die Ausreisekosten des Ausl\u00e4nders aufzukommen.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des \u00a7 64 Abs. 1 und 2 haftet der Bef\u00f6rderungsunternehmer neben dem Ausl\u00e4nder f\u00fcr die Kosten der R\u00fcckbef\u00f6rderung des Ausl\u00e4nders und f\u00fcr die Kosten, die von der Ankunft des Ausl\u00e4nders an der Grenz\u00fcbergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung \u00fcber die Einreise entstehen. Ein Bef\u00f6rderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verf\u00fcgung nach \u00a7 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausl\u00e4nder f\u00fcr sonstige Kosten, die in den F\u00e4llen des \u00a7 64 Abs. 1 durch die Zur\u00fcckweisung und in den F\u00e4llen des \u00a7 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.<br \/>\n(4) F\u00fcr die Kosten der Abschiebung oder Zur\u00fcckschiebung haftet:<\/p>\n<p>1. wer als Arbeitgeber den Ausl\u00e4nder als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt hat, dem die Aus\u00fcbung der Erwerbst\u00e4tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;<\/p>\n<p>2. ein Unternehmer, f\u00fcr den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass der Arbeitgeber f\u00fcr die Erbringung der Leistung den Ausl\u00e4nder als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Aus\u00fcbung der Erwerbst\u00e4tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;<\/p>\n<p>3. wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Besch\u00e4ftigung des Ausl\u00e4nders hat, dem die Aus\u00fcbung der Erwerbst\u00e4tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;<\/p>\n<p>4. wer eine nach \u00a7 96 strafbare Handlung begeht;<\/p>\n<p>5. der Ausl\u00e4nder, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von \u00a7 421 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs.<\/p>\n<p>(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entf\u00e4llt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach \u00a7 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach \u00a7 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -\u00fcbermittlungsverordnung oder nach \u00a7 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausl\u00e4nders gef\u00e4lscht war.<\/p>\n<p>(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausl\u00e4nders oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Beh\u00f6rde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Zur Sicherung der Ausreisekosten k\u00f6nnen R\u00fcckflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausl\u00e4nders sind, der zur\u00fcckgewiesen, zur\u00fcckgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Umfang der Kostenhaftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kosten der Abschiebung, Zur\u00fcckschiebung, Zur\u00fcckweisung und der Durchsetzung einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung umfassen<\/p>\n<p>1. die Bef\u00f6rderungs- und sonstigen Reisekosten f\u00fcr den Ausl\u00e4nder innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort au\u00dferhalb des Bundesgebiets,<\/p>\n<p>2. die bei der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme entstehenden Verwaltungskosten einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr die Abschiebungshaft und der \u00dcbersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben f\u00fcr die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausl\u00e4nders sowie<\/p>\n<p>3. s\u00e4mtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausl\u00e4nders entstehenden Kosten einschlie\u00dflich der Personalkosten.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten, f\u00fcr die der Bef\u00f6rderungsunternehmer nach \u00a7 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen<\/p>\n<p>1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,<\/p>\n<p>2. die bis zum Vollzug der Entscheidung \u00fcber die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben f\u00fcr die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausl\u00e4nders und \u00dcbersetzungs- und Dolmetscherkosten und<\/p>\n<p>3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Bef\u00f6rderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausl\u00e4nders \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>(3) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach \u00a7 71 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde durch Leistungsbescheid in H\u00f6he der tats\u00e4chlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Berechnung von Personalkosten der \u00f6ffentlichen Hand.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Haftung f\u00fcr Lebensunterhalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer sich der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder einer Auslandsvertretung gegen\u00fcber verpflichtet hat, die Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt eines Ausl\u00e4nders zu tragen, hat f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren s\u00e4mtliche \u00f6ffentlichen Mittel zu erstatten, die f\u00fcr den Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders einschlie\u00dflich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebed\u00fcrftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausl\u00e4nders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserkl\u00e4rung erm\u00f6glichten Einreise des Ausl\u00e4nders. Die Verpflichtungserkl\u00e4rung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von f\u00fcnf Jahren ab Einreise des Ausl\u00e4nders nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach \u00a7 3 oder \u00a7 4 des Asylgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Ma\u00dfgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der \u00f6ffentlichen Stelle zu, die die \u00f6ffentlichen Mittel aufgewendet hat.<\/p>\n<p>(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverz\u00fcglich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.<\/p>\n<p>(4) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender \u00f6ffentlicher Mittel erlangt, unverz\u00fcglich die \u00f6ffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, \u00fcber die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle f\u00fcr die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Ausk\u00fcnfte. Der Empf\u00e4nger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der f\u00fcr den Ausl\u00e4nder aufgewendeten \u00f6ffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68a \u00dcbergangsvorschrift zu Verpflichtungserkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch f\u00fcr vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserkl\u00e4rungen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von f\u00fcnf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung \u00f6ffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Geb\u00fchren<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Geb\u00fchren und Auslagen erhoben. Die Geb\u00fchrenfestsetzung kann auch m\u00fcndlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach den \u00a7\u00a7 39 bis 42. \u00a7 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unber\u00fchrt. Satz 1 gilt zudem nicht f\u00fcr das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilit\u00e4t von Studenten nach \u00a7 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach \u00a7 19a und von Forschern nach \u00a7 18e.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchr soll die mit der individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Geb\u00fchr sind die mit der Leistung regelm\u00e4\u00dfig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Geb\u00fchr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzf\u00e4hig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten z\u00e4hlen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Geb\u00fchrenermittlung nach den S\u00e4tzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der L\u00e4nder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde und die Geb\u00fchrens\u00e4tze sowie Geb\u00fchrenbefreiungen und -erm\u00e4\u00dfigungen, insbesondere f\u00fcr F\u00e4lle der Bed\u00fcrftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enth\u00e4lt, finden \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die \u00a7\u00a7 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die \u00a7\u00a7 8, 9 Absatz 3, die \u00a7\u00a7 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die \u00a7\u00a7 13 bis 21 des Bundesgeb\u00fchrengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 des Bundesgeb\u00fchrengesetzes k\u00f6nnen die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Geb\u00fchren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung erhoben werden. F\u00fcr die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Geb\u00fchren legt das Ausw\u00e4rtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landesw\u00e4hrung oder in einer Drittw\u00e4hrung erfolgt. Je nach allgemeiner Verf\u00fcgbarkeit von Einheiten der festgelegten W\u00e4hrung kann eine Rundung auf die n\u00e4chste verf\u00fcgbare Einheit erfolgen.<\/p>\n<p>(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Geb\u00fchren d\u00fcrfen folgende H\u00f6chsts\u00e4tze nicht \u00fcbersteigen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,<\/p>\n<p>1a. f\u00fcr die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,<\/p>\n<p>1b. f\u00fcr die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,<\/p>\n<p>1c. f\u00fcr die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,<\/p>\n<p>2a. f\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU: 200 Euro,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,<\/p>\n<p>3a. f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach \u00a7 18d: 220 Euro,<\/p>\n<p>6. f\u00fcr sonstige individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen: 80 Euro,<\/p>\n<p>7. f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen zu Gunsten Minderj\u00e4hriger: die H\u00e4lfte der f\u00fcr die \u00f6ffentliche Leistung bestimmten Geb\u00fchr,<\/p>\n<p>8. f\u00fcr die Neuausstellung eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1, die auf Grund einer \u00c4nderung der Angaben nach \u00a7 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsf\u00e4higkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,<\/p>\n<p>9. f\u00fcr die Aufhebung, Verk\u00fcrzung oder Verl\u00e4ngerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von h\u00f6chstens 25 Euro erhoben werden. F\u00fcr eine auf Wunsch des Antragstellers au\u00dferhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung darf ein Zuschlag von h\u00f6chstens 30 Euro erhoben werden. Geb\u00fchrenzuschl\u00e4ge k\u00f6nnen auch f\u00fcr die individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen gegen\u00fcber einem Staatsangeh\u00f6rigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen f\u00fcr entsprechende \u00f6ffentliche Leistungen h\u00f6here Geb\u00fchren als die nach Absatz 3 festgesetzten Geb\u00fchren erhebt. Die S\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht f\u00fcr die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Geb\u00fchrenzuschl\u00e4gen k\u00f6nnen die in Absatz 5 bestimmten H\u00f6chsts\u00e4tze \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass f\u00fcr die Beantragung geb\u00fchrenpflichtiger individuell zurechenbarer \u00f6ffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgeb\u00fchr erhoben wird. Die Bearbeitungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU darf h\u00f6chstens die H\u00e4lfte der f\u00fcr ihre Erteilung zu erhebenden Geb\u00fchr betragen. Die Geb\u00fchr ist auf die Geb\u00fchr f\u00fcr die individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der R\u00fccknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung nicht zur\u00fcckgezahlt.<\/p>\n<p>(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann f\u00fcr die Einlegung eines Widerspruchs Geb\u00fchren vorsehen, die h\u00f6chstens betragen d\u00fcrfen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer geb\u00fchrenpflichtigen individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung: die H\u00e4lfte der f\u00fcr diese vorgesehenen Geb\u00fchr,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung: 55 Euro.<\/p>\n<p>Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Geb\u00fchr auf die Geb\u00fchr f\u00fcr die vorzunehmende individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistung anzurechnen und im \u00dcbrigen zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anspr\u00fcche auf die in \u00a7 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verj\u00e4hren sechs Jahre nach Eintritt der F\u00e4lligkeit.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen nach den \u00a7\u00a7 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufh\u00e4lt oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 7<\/strong><br \/>\n<strong>Verfahrensvorschriften<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Zustaendigkeiten.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Zust\u00e4ndigkeiten<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr aufenthalts- und passrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass f\u00fcr einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig sind. Nach Satz 2 kann durch die zust\u00e4ndigen Stellen der betroffenen L\u00e4nder auch geregelt werden, dass den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden eines Landes f\u00fcr die Bezirke von Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden verschiedener L\u00e4nder Aufgaben zugeordnet werden. F\u00fcr die Vollziehung von Abschiebungen ist in den L\u00e4ndern jeweils eine zentral zust\u00e4ndige Stelle zu bestimmen. Die L\u00e4nder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einrichten, die bei Visumantr\u00e4gen nach \u00a7 6 zu Zwecken nach den \u00a7\u00a7 16a, 16d, 17 Absatz 1, den \u00a7\u00a7 18a, 18b, 18c Absatz 3, den \u00a7\u00a7 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumantr\u00e4gen des Ehegatten oder der minderj\u00e4hrigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ist.<\/p>\n<p>(2) Im Ausland sind f\u00fcr Pass- und Visaangelegenheiten die vom Ausw\u00e4rtigen Amt erm\u00e4chtigten Auslandsvertretungen zust\u00e4ndig. Das Ausw\u00e4rtige Amt wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat dem Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten die Entscheidung \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erteilung eines Visums zu \u00fcbertragen. Soweit von dieser Erm\u00e4chtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gem\u00e4\u00df Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.<\/p>\n<p>(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden sind zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Zur\u00fcckweisung und die Zur\u00fcckschiebung an der Grenze, einschlie\u00dflich der \u00dcberstellung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013, wenn der Ausl\u00e4nder von der Grenzbeh\u00f6rde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,<\/p>\n<p>1a. Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausl\u00e4nder bei oder nach der unerlaubten Einreise \u00fcber eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016\/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,<\/p>\n<p>1b. Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausl\u00e4nder bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenz\u00fcbergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,<\/p>\n<p>1c. die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zur\u00fcckschiebungen nach \u00a7 11 Absatz 2, 4 und 8,<\/p>\n<p>1d. die R\u00fcckf\u00fchrungen von Ausl\u00e4ndern aus anderen und in andere Staaten; die Zust\u00e4ndigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,<br \/>\n1e. die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Ma\u00dfnahmen erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach \u00a7 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach \u00a7 60a Abs. 2a,<\/p>\n<p>3. die R\u00fccknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009<\/p>\n<p>a) im Fall der Zur\u00fcckweisung, Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erf\u00fcllt sind,<\/p>\n<p>b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder<\/p>\n<p>c) auf Ersuchen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,<\/p>\n<p>4. das Ausreiseverbot und die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 66 Abs. 5 an der Grenze,<\/p>\n<p>5. die Pr\u00fcfung an der Grenze, ob Bef\u00f6rderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,<\/p>\n<p>6. sonstige ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall erm\u00e4chtigt sind,<\/p>\n<p>7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelf\u00e4llen f\u00fcr Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise \u00fcber die Au\u00dfengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollst\u00e4ndig anwendet; die Zust\u00e4ndigkeit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden oder anderer durch die L\u00e4nder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die erforderlichen Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, die Polizeivollzugsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragte Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig. In den F\u00e4llen des \u00a7 49 Abs. 4 sind auch die Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig, die die Verteilung nach \u00a7 15a veranlassen. In den F\u00e4llen des \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Ausw\u00e4rtigen Amt erm\u00e4chtigten Auslandsvertretungen zust\u00e4ndig. In den F\u00e4llen des \u00a7 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des \u00a7 44 des Asylgesetzes und die Au\u00dfenstellen des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge befugt, bei T\u00e4tigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen bei ausl\u00e4ndischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Ma\u00dfnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorl\u00e4ufigen Inobhutnahme verst\u00e4ndigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Zur\u00fcckschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des \u00a7 12 Abs. 3 und die Durchf\u00fchrung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Ma\u00dfnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der L\u00e4nder zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt \u00fcber die Anerkennung von P\u00e4ssen und Passersatzpapieren (\u00a7 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverf\u00fcgung und k\u00f6nnen im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71a Zust\u00e4ndigkeit und Unterrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind in den F\u00e4llen des \u00a7 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in \u00a7 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes genannten Beh\u00f6rden zusammen.<\/p>\n<p>(2) Die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister \u00fcber ihre einzutragenden rechtskr\u00e4ftigen Bu\u00dfgeldbescheide nach \u00a7 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbu\u00dfe mehr als 200 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbeh\u00f6rden sollen den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach \u00a7 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erforderlich sind, \u00fcbermitteln, soweit nicht f\u00fcr die \u00fcbermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzw\u00fcrdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der \u00dcbermittlung \u00fcberwiegen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, wie gesichert die zu \u00fcbermittelnden Erkenntnisse sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Beteiligungserfordernisse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Betretenserlaubnis (\u00a7 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der f\u00fcr den vorgesehenen Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erteilt werden. Die Beh\u00f6rde, die den Ausl\u00e4nder ausgewiesen, abgeschoben oder zur\u00fcckgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge.<\/p>\n<p>(3) R\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach \u00a7 47 und sonstige Ma\u00dfnahmen gegen einen Ausl\u00e4nder, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, d\u00fcrfen von einer anderen Beh\u00f6rde nur im Einvernehmen mit der Beh\u00f6rde ge\u00e4ndert oder aufgehoben werden, die die Ma\u00dfnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach \u00a7 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begr\u00fcnden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erf\u00fcllung melderechtlicher Verpflichtungen begr\u00fcndet keine Zust\u00e4ndigkeit einer Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(4) Ein Ausl\u00e4nder, gegen den \u00f6ffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausl\u00e4nder, der zu sch\u00fctzende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach \u00a7 95 dieses Gesetzes oder nach \u00a7 9 des Gesetzes \u00fcber die allgemeine Freiz\u00fcgigkeit von Unionsb\u00fcrgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach \u00a7 113 Absatz 1, \u00a7 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des \u00a7 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den \u00a7\u00a7 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den \u00a7\u00a7 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den \u00a7\u00a7 265a, 267 Absatz 1 und 2, \u00a7 271 Absatz 1, 2 und 4, den \u00a7\u00a7 273, 274, 276 Absatz 1, den \u00a7\u00a7 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem \u00a7 21 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. M\u00e4rz 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem \u00a7 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht f\u00fcr Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vor\u00fcbergehenden Unterbringung von Ausl\u00e4ndern dienen, denen aus v\u00f6lkerrechtlichen, humanit\u00e4ren oder politischen Gr\u00fcnden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>(6) Vor einer Entscheidung \u00fcber die Erteilung, die Verl\u00e4ngerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verk\u00fcrzung einer Ausreisefrist nach \u00a7 59 Absatz 7 ist die f\u00fcr das in \u00a7 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des \u00a7 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung \u00fcber die Festlegung, Aufhebung oder Verk\u00fcrzung einer Ausreisefrist nach \u00a7 59 Absatz 7 die f\u00fcr den Aufenthaltsort zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(7) Zur Pr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der \u00a7\u00a7 19 bis 19c k\u00f6nnen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72a Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserkl\u00e4rung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, werden zur Durchf\u00fchrung eines Abgleichs zu Sicherheitszwecken an das Bundesverwaltungsamt \u00fcbermittelt. Das Gleiche gilt f\u00fcr Daten nach Satz 1, die eine Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 \u00fcber einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) an eine deutsche Auslandsvertretung zur Entscheidung \u00fcber den Visumantrag \u00fcbermittelt hat. Eine \u00dcbermittlung nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt nicht, wenn eine Daten\u00fcbermittlung nach \u00a7 73 Absatz 1 Satz 1 erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden in einer besonderen Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes in einem automatisierten Verfahren mit Daten aus Antiterrordatei (\u00a7 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes) zu Personen abgeglichen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie<\/p>\n<p>1. einer terroristischen Vereinigung nach \u00a7 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach \u00a7 129a in Verbindung mit \u00a7 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angeh\u00f6ren oder diese unterst\u00fctzen oder<\/p>\n<p>2. einer Gruppierung, die eine solche Vereinigung unterst\u00fctzt, angeh\u00f6ren oder diese willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterst\u00fctzenden Aktivit\u00e4t der Gruppierung unterst\u00fctzen oder<\/p>\n<p>3. rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi\u00f6ser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterst\u00fctzen, vorbereiten oder durch ihre T\u00e4tigkeiten, insbesondere durch Bef\u00fcrworten solcher Gewaltanwendungen, vors\u00e4tzlich hervorrufen oder<\/p>\n<p>4. mit den in Nummer 1 oder Nummer 3 genannten Personen nicht nur fl\u00fcchtig oder in zuf\u00e4lligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterf\u00fchrende Hinweise f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in Nummer 1 genannten Straftat oder der Aus\u00fcbung, Unterst\u00fctzung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von Nummer 3 Kenntnis haben.<\/p>\n<p>Die Daten der in Satz 1 genannten Personen werden nach Kennzeichnung durch die Beh\u00f6rde, welche die Daten in der Antiterrordatei gespeichert hat, vom Bundeskriminalamt an die besondere Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt f\u00fcr den Abgleich mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 \u00fcbermittelt und dort gespeichert. Durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf den Inhalt der Daten erfolgt.<\/p>\n<p>(3) Im Fall eines Treffers werden zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 5 Absatz 4 oder zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken gegen die Erteilung des Visums die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 an die Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt, welche Daten zu dieser Person in der Antiterrordatei gespeichert haben. Diese \u00fcbermitteln der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung \u00fcber das Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich einen Hinweis, wenn Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken gegen die Erteilung des Visums vorliegen.<\/p>\n<p>(4) Die bei der besonderen Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt gespeicherten Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach Durchf\u00fchrung des Abgleichs nach Absatz 2 Satz 1 unverz\u00fcglich gel\u00f6scht; wenn der Abgleich einen Treffer ergibt, bleibt nur das Visumaktenzeichen gespeichert. Dieses wird gel\u00f6scht, sobald bei der besonderen Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt feststeht, dass eine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 an die Auslandsvertretung nicht zu erfolgen hat, andernfalls dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist.<\/p>\n<p>(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die ihnen \u00fcbermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass im Fall eines Treffers der Zeitpunkt des Datenabgleichs, die Angaben, die die Feststellung der abgeglichenen Datens\u00e4tze erm\u00f6glichen, das Ergebnis des Datenabgleichs, die Weiterleitung des Datensatzes und die Verarbeitung des Datensatzes zum Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>(7) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der in der besonderen Organisationseinheit gespeicherten und \u00fcbermittelten Daten gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 tr\u00e4gt die Beh\u00f6rde, die die Daten in die Antiterrordatei eingegeben hat. Die datenschutzrechtliche Verantwortung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Abgleichs tr\u00e4gt das Bundesverwaltungsamt. Das Bundeskriminalamt ist datenschutzrechtlich daf\u00fcr verantwortlich, dass die \u00fcbermittelten Daten den aktuellen Stand in der Antiterrordatei widerspiegeln.<\/p>\n<p>(9) Die Daten nach Absatz 2 Satz 2 werden berichtigt, wenn sie in der Antiterrordatei berichtigt werden. Sie werden gel\u00f6scht, wenn die Voraussetzungen ihrer Speicherung nach Absatz 2 Satz 1 entfallen sind oder die Daten in der Antiterrordatei gel\u00f6scht wurden. F\u00fcr die Pr\u00fcfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr die Speicherung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt \u00a7 11 Absatz 4 des Antiterrordateigesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der f\u00fcr die Entgegennahme des Visumantrags zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserkl\u00e4rung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 5 Absatz 4, \u00a7 27 Absatz 3a oder zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt \u00fcbermittelt werden. Das Verfahren nach \u00a7 21 des Ausl\u00e4nderzentralregistergesetzes bleibt unber\u00fchrt. In den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragte Beh\u00f6rde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und \u00a7 49 zu Personen im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 3 Absatz 2, \u00a7 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 sowie \u00a7 5 Absatz 4 oder zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt \u00fcbermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Daten k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgr\u00fcnde oder zur Pr\u00fcfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf oder eine R\u00fccknahme nach den \u00a7\u00a7 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste \u00fcbermittelt werden. Ebenso k\u00f6nnen Daten, die zur Sicherung, Feststellung und \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland \u00fcbermittelt wurden zu Personen, f\u00fcr die ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 gestellt wurde,<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die f\u00fcr ein Aufnahmeverfahren nach \u00a7 23 oder die Gew\u00e4hrung von vor\u00fcbergehendem Schutz nach \u00a7 24 vorgeschlagen und von dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in die Pr\u00fcfung \u00fcber die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder<\/p>\n<p>3. nach \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland \u00fcbermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Ma\u00dfnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in die Pr\u00fcfung \u00fcber die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden,<\/p>\n<p>\u00fcber das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden oder zur Pr\u00fcfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden. Zusammen mit den Daten nach Satz 1 k\u00f6nnen zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes \u00fcbermittelt werden. Zu den Zwecken nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbest\u00e4nden beim Bundesverwaltungsamt zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 4 oder zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Polizei \u00fcbermitteln. Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz kann bei \u00dcbermittlungen an die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz technische Unterst\u00fctzung leisten.<\/p>\n<p>(3) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich mit, ob Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen; bei der \u00dcbermittlung von Mitteilungen der Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nach Absatz 2 kann das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz technische Unterst\u00fctzung leisten. Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten unverz\u00fcglich die G\u00fcltigkeitsdauer der erteilten und verl\u00e4ngerten Aufenthaltstitel; werden den in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden w\u00e4hrend des G\u00fcltigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung unverz\u00fcglich mit. Die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich mit, ob Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 3 Absatz 2, \u00a7 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 sowie nach \u00a7 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt stellt den f\u00fcr das Asylverfahren sowie f\u00fcr aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden diese Information umgehend zur Verf\u00fcgung. Die infolge der \u00dcbermittlung nach Absatz 1a und den S\u00e4tzen 1 und 2 erforderlichen weiteren \u00dcbermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden und den f\u00fcr das Asylverfahren sowie f\u00fcr die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden d\u00fcrfen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die ihnen \u00fcbermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die \u00fcbermittelten Daten, solange es f\u00fcr Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt pr\u00fcft unverz\u00fcglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 \u00fcbermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden k\u00f6nnen, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 \u00fcbermittelten Daten der betroffenen Person unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der \u00dcberpr\u00fcfung, Feststellung oder Sicherung der Identit\u00e4t dienen, k\u00f6nnen neben den f\u00fcr das Registrier- und Asylverfahren sowie f\u00fcr die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Polizei \u00fcbermittelt werden. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich mit, ob Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 27 Absatz 3a vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden w\u00e4hrend des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten G\u00fcltigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 27 Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung unverz\u00fcglich mit. Die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3c) In F\u00e4llen der Mobilit\u00e4t nach den \u00a7\u00a7 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zur Feststellung von Ausweisungsinteressen im Sinne von \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und zur Pr\u00fcfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen \u00fcber das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln. Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden teilen dem Bundesverwaltungsamt unverz\u00fcglich mit, ob Ausweisungsinteressen im Sinne von \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmt unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen F\u00e4llen gegen\u00fcber Staatsangeh\u00f6rigen bestimmter Staaten sowie Angeh\u00f6rigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Erm\u00e4chtigung der Abs\u00e4tze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73a Unterrichtung \u00fcber die Erteilung von Visa<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unterrichtungen der anderen Schengen-Staaten \u00fcber erteilte Visa gem\u00e4\u00df Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 k\u00f6nnen \u00fcber die zust\u00e4ndige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zur Pr\u00fcfung \u00fcbermittelt werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des Visuminhabers die in \u00a7 5 Absatz 4 genannten Gr\u00fcnde oder sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Unterrichtungen der deutschen Auslandsvertretungen \u00fcber erteilte Visa, deren Erteilung nicht bereits eine Daten\u00fcbermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Absatz 1 vorangegangen ist, k\u00f6nnen zu dem in Satz 1 genannten Zweck \u00fcber die zust\u00e4ndige Stelle an die in Satz 1 genannten Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden; Daten zu anderen Personen als dem Visuminhaber werden nicht \u00fcbermittelt. \u00a7 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmt im Benehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen F\u00e4llen gegen\u00fcber Staatsangeh\u00f6rigen bestimmter Staaten sowie Angeh\u00f6rigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Erm\u00e4chtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73b \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit von im Visumverfahren t\u00e4tigen Personen und Organisationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ausw\u00e4rtige Amt \u00fcberpr\u00fcft die Zuverl\u00e4ssigkeit von Personen auf Sicherheitsbedenken, denen im Visumverfahren die Erf\u00fcllung einer oder mehrerer Aufgaben, insbesondere die Erfassung der biometrischen Identifikatoren, anvertraut ist oder werden soll und die weder entsandte oder im Inland besch\u00e4ftigte Angeh\u00f6rige des Ausw\u00e4rtigen Dienstes noch Besch\u00e4ftigte des Bundesamts f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten sind (Betroffene). Anlassbezogen und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden unterzieht das Ausw\u00e4rtige Amt die Zuverl\u00e4ssigkeit des in Satz 1 genannten Personenkreises einer Wiederholungspr\u00fcfung. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit erfolgt nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betroffenen.<\/p>\n<p>(2) Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit erhebt die deutsche Auslandsvertretung Namen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Wohnsitz und Angaben zum Identit\u00e4tsdokument (insbesondere Art und Nummer) des Betroffenen und \u00fcbermittelt diese \u00fcber das Ausw\u00e4rtige Amt zur Pr\u00fcfung von Sicherheitsbedenken an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes, den Bundesnachrichtendienst, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen dem Ausw\u00e4rtigen Amt unverz\u00fcglich mit, ob Sicherheitsbedenken vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten nach den f\u00fcr sie geltenden Gesetzen f\u00fcr andere Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung, bei der keine Erkenntnisse \u00fcber eine m\u00f6gliche Unzuverl\u00e4ssigkeit zutage treten, darf der Betroffene seine T\u00e4tigkeit im Visumverfahren nicht aufnehmen.<\/p>\n<p>(5) Ist der Betroffene f\u00fcr eine juristische Person, insbesondere einen externen Dienstleistungserbringer t\u00e4tig, \u00fcberpr\u00fcft das Ausw\u00e4rtige Amt auch die Zuverl\u00e4ssigkeit der juristischen Person anhand von Firma, Bezeichnung, Handelsregistereintrag der juristischen Person nebst vollst\u00e4ndiger Anschrift (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das Ausw\u00e4rtige Amt \u00fcberpr\u00fcft auch die Zuverl\u00e4ssigkeit des Inhabers und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der juristischen Person in dem f\u00fcr die Zusammenarbeit vorgesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Abs\u00e4tze 2 bis 4 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern<\/strong><\/p>\n<p>Die deutschen Auslandsvertretungen k\u00f6nnen im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 zusammenarbeiten. Satz 1 gilt auch f\u00fcr Visumantr\u00e4ge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderj\u00e4hriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausl\u00e4nder, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis bereits begr\u00fcndet war, als der Ausl\u00e4nder seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Ma\u00dfgabe erteilt werden, dass die Verl\u00e4ngerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und \u00c4nderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschr\u00e4nkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,<\/p>\n<p>2. durch ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeintr\u00e4chtigt werden,<\/p>\n<p>3. eine Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einen Ausl\u00e4nder ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1a<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Durchbefoerderung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Durchbef\u00f6rderung<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74a Durchbef\u00f6rderung von Ausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndische Staaten d\u00fcrfen Ausl\u00e4nder aus ihrem Hoheitsgebiet \u00fcber das Bundesgebiet in einen anderen Staat zur\u00fcckf\u00fchren oder aus einem anderen Staat \u00fcber das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zur\u00fcck\u00fcbernehmen, wenn ihnen dies von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gestattet wurde (Durchbef\u00f6rderung). Die Durchbef\u00f6rderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union. Zentrale Beh\u00f6rde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003\/110\/EG ist die in der Rechtsverordnung nach \u00a7 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibeh\u00f6rde. Der durchbef\u00f6rderte Ausl\u00e4nder hat die erforderlichen Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbef\u00f6rderung zu dulden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Bundesamt-fuer-Migration-und-Fluechtlinge.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>1. Koordinierung der Informationen \u00fcber den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit zwischen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und der f\u00fcr Pass- und Visaangelegenheiten vom Ausw\u00e4rtigen Amt erm\u00e4chtigten deutschen Auslandsvertretungen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\na) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach \u00a7 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a,<\/p>\n<p>b) deren Durchf\u00fchrung und<\/p>\n<p>c) Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;<\/p>\n<p>3. fachliche Zuarbeit f\u00fcr die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsf\u00f6rderung und der Erstellung von Informationsmaterial \u00fcber Integrationsangebote von Bund, L\u00e4ndern und Kommunen f\u00fcr Ausl\u00e4nder und Sp\u00e4taussiedler;<\/p>\n<p>4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen \u00fcber Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen f\u00fcr die Steuerung der Zuwanderung;<\/p>\n<p>4a. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen \u00fcber Integrationsfragen;<\/p>\n<p>5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union als Nationale Kontaktstelle und zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001\/55\/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003\/109\/EG, Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009\/50\/EG, Artikel 26 der Richtlinie 2014\/66\/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016\/801 sowie f\u00fcr Mitteilungen nach \u00a7 51 Absatz 8a;<\/p>\n<p>5a. Pr\u00fcfung der Mitteilungen nach \u00a7 16c Absatz 1, \u00a7 18e Absatz 1 und \u00a7 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach \u00a7 16c Absatz 4, \u00a7 18e Absatz 5 und \u00a7 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;<\/p>\n<p>6. F\u00fchrung des Registers nach \u00a7 91a;<\/p>\n<p>7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur F\u00f6rderung der freiwilligen R\u00fcckkehr sowie Auszahlung hierf\u00fcr bewilligter Mittel;<\/p>\n<p>8. die Durchf\u00fchrung des Aufnahmeverfahrens nach \u00a7 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach \u00a7 23 sowie der nach \u00a7 22 Satz 2 aufgenommenen Ausl\u00e4nder auf die L\u00e4nder;<\/p>\n<p>9. Durchf\u00fchrung einer migrationsspezifischen Beratung nach \u00a7 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger bedienen;<\/p>\n<p>10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach \u00a7 18d; hierbei wird das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge durch einen Beirat f\u00fcr Forschungsmigration unterst\u00fctzt;<\/p>\n<p>11. Koordinierung der Informations\u00fcbermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbeh\u00f6rden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz, zu Ausl\u00e4ndern, bei denen wegen Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit ausl\u00e4nder-, asyl- oder staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtliche Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen;<\/p>\n<p>12. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den \u00a7\u00a7 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 Absatz 7;<\/p>\n<p>13. unbeschadet des \u00a7 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Wege der Amtshilfe.<\/p>\n<p>\u00a7 76 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verwaltungsverfahren.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verwaltungsverfahren<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die folgenden Verwaltungsakte bed\u00fcrfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begr\u00fcndung zu versehen:<\/p>\n<p>1. der Verwaltungsakt,<\/p>\n<p>a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, r\u00e4umlich oder zeitlich beschr\u00e4nkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder<\/p>\n<p>b) mit dem die \u00c4nderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie<\/p>\n<p>2. die Ausweisung,<\/p>\n<p>3. die Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a Absatz 1 Satz 1,<\/p>\n<p>4. die Androhung der Abschiebung,<\/p>\n<p>5. die Aussetzung der Abschiebung,<\/p>\n<p>6. Beschr\u00e4nkungen des Aufenthalts nach \u00a7 12 Absatz 4,<\/p>\n<p>7. die Anordnungen nach den \u00a7\u00a7 47 und 56,<\/p>\n<p>8. die R\u00fccknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie<\/p>\n<p>9. die Entscheidung \u00fcber die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11.<\/p>\n<p>Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erl\u00f6schen gebracht wird, sowie der Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Befristung nach \u00a7 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erkl\u00e4rung beizuf\u00fcgen. Mit dieser Erkl\u00e4rung wird der Ausl\u00e4nder \u00fcber den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und \u00fcber die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie \u00fcber die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen F\u00e4llen ist die vorgenannte Erkl\u00e4rung der Androhung der Abschiebung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zus\u00e4tzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen<\/p>\n<p>1. die Versagung der Verl\u00e4ngerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,<\/p>\n<p>2. die R\u00fccknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,<\/p>\n<p>3. die Versagung der Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder<\/p>\n<p>4. die R\u00fccknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.<\/p>\n<p>In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die Versagung und die Beschr\u00e4nkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bed\u00fcrfen keiner Begr\u00fcndung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse f\u00fcr die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009.<\/p>\n<p>(3) Dem Ausl\u00e4nder ist auf Antrag eine \u00dcbersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erl\u00f6schen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach \u00a7 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verf\u00fcgung zu stellen, die der Ausl\u00e4nder versteht oder bei der vern\u00fcnftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizuf\u00fcgen ist, entsprechend anzuwenden. Die \u00dcbersetzung kann in m\u00fcndlicher oder in schriftlicher Form zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Eine \u00dcbersetzung muss dem Ausl\u00e4nder dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den F\u00e4llen des Satzes 4 erh\u00e4lt der Ausl\u00e4nder ein Standardformular mit Erl\u00e4uterungen, die in mindestens f\u00fcnf der am h\u00e4ufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die S\u00e4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausl\u00e4nder noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenst\u00e4ndige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Ma\u00dfgabe des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den S\u00e4tzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:<\/p>\n<p>1. Name und Vornamen,<br \/>\n2. Doktorgrad,<br \/>\n3. Lichtbild,<br \/>\n4. Geburtsdatum und Geburtsort,<br \/>\n5. Aschrift,<br \/>\n6. G\u00fcltigkeitsbeginn und G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n7. Ausstellungsort,<br \/>\n8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,<br \/>\n9. Ausstellungsbeh\u00f6rde,<br \/>\n10. Seriennummer des zugeh\u00f6rigen Passes oder Passersatzpapiers,<br \/>\n11. G\u00fcltigkeitsdauer des zugeh\u00f6rigen Passes oder Passersatzpapiers,<br \/>\n12. Anmerkungen,<br \/>\n13. Unterschrift,<br \/>\n14. Seriennummer,<br \/>\n15. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<br \/>\n16. Geschlecht mit der Abk\u00fcrzung \u201eF\u201d f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und \u201eX\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<br \/>\n17. Gr\u00f6\u00dfe und Augenfarbe,<br \/>\n18. Zugangsnummer.<\/p>\n<p>Dokumente nach Satz 1 k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des \u00a7 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder \u00e4lter ist. Auf Antrag k\u00f6nnen Dokumente nach den S\u00e4tzen 1 und 2 bei einer \u00c4nderung des Geschlechts nach \u00a7 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe m\u00e4nnlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.<\/p>\n<p>(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. die Abk\u00fcrzungen<\/p>\n<p>a) \u201eAR\u201c f\u00fcr den Aufenthaltstiteltyp nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,<br \/>\nb) \u201eAS\u201c f\u00fcr den Aufenthaltstiteltyp nach \u00a7 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,<\/p>\n<p>2. die Abk\u00fcrzung \u201eD\u201c f\u00fcr Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Beh\u00f6rdenkennzahl der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und einer zuf\u00e4llig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,<\/p>\n<p>4. das Geburtsdatum,<\/p>\n<p>5. die Abk\u00fcrzung \u201eF\u201c f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und das Zeichen \u201e&lt;\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<\/p>\n<p>6. die G\u00fcltigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,<\/p>\n<p>7. die Abk\u00fcrzung der Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>8. den Namen,<\/p>\n<p>9. den oder die Vornamen,<\/p>\n<p>9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,<\/p>\n<p>10. die Pr\u00fcfziffern und<\/p>\n<p>11. Leerstellen.<\/p>\n<p>Die Seriennummer und die Pr\u00fcfziffern d\u00fcrfen keine Daten \u00fcber den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erh\u00e4lt eine neue Seriennummer.<\/p>\n<p>(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enth\u00e4lt folgende Daten:<\/p>\n<p>1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschl\u00fcssel,<\/p>\n<p>2. die Daten der Zone f\u00fcr das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,<\/p>\n<p>3. Nebenbestimmungen,<\/p>\n<p>4. zwei Fingerabdr\u00fccke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualit\u00e4t der Abdr\u00fccke sowie<\/p>\n<p>5. den Geburtsnamen.<\/p>\n<p>Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 gegen unbefugtes Ver\u00e4ndern, L\u00f6schen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdr\u00fccken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres.<\/p>\n<p>(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 \u00fcber elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste f\u00fcr elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\/93\/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014 erfolgt durch das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann auch f\u00fcr die Zusatzfunktion eines elektronischen Identit\u00e4tsnachweises genutzt werden. Insoweit sind \u00a7 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, \u00a7 4 Absatz 3, \u00a7 7 Absatz 4 und 5, \u00a7 10 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, \u00a7 11 Absatz 1 bis 5 und 7, \u00a7 12 Absatz 2 Satz 2, die \u00a7\u00a7 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die \u00a7\u00a7 19a, 20 Absatz 2 und 3, die \u00a7\u00a7 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, \u00a7 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angef\u00fchrten \u00a7 19 Absatz 2, Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie \u00a7 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde an die Stelle der Personalausweisbeh\u00f6rde tritt. Neben den in \u00a7 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgef\u00fchrten Daten k\u00f6nnen im Rahmen des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises unter den Voraussetzungen des \u00a7 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abk\u00fcrzung der Staatsangeh\u00f6rigkeit \u00fcbermittelt werden. F\u00fcr das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identit\u00e4tsfeststellung befugten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.<\/p>\n<p>(7) \u00d6ffentliche Stellen d\u00fcrfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift d\u00fcrfen durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Beh\u00f6rden ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identit\u00e4tsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78a Vordrucke f\u00fcr Aufenthaltstitel in Ausnahmef\u00e4llen, Ausweisersatz und Bescheinigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 k\u00f6nnen abweichend von \u00a7 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder<\/p>\n<p>2. die Ausstellung zur Vermeidung au\u00dfergew\u00f6hnlicher H\u00e4rten geboten ist.<\/p>\n<p>Das Vordruckmuster enth\u00e4lt folgende Angaben:<\/p>\n<p>1. Name und Vornamen des Inhabers,<br \/>\n2. G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n3. Ausstellungsort und -datum,<br \/>\n4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,<br \/>\n5. Ausstellungsbeh\u00f6rde,<br \/>\n6. Seriennummer des zugeh\u00f6rigen Passes oder Passersatzpapiers,<br \/>\n7. Anmerkungen,<br \/>\n8. Lichtbild.<\/p>\n<p>Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.<\/p>\n<p>(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>1. Name und Vornamen,<br \/>\n2. Geburtsdatum,<br \/>\n3. Geschlecht mit der Abk\u00fcrzung \u201eF\u201c f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und das Zeichen \u201e&lt;\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<br \/>\n4. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<br \/>\n5. Art des Aufenthaltstitels,<br \/>\n6. Seriennummer des Vordrucks,<br \/>\n7. ausstellender Staat,<br \/>\n8. G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n9. Pr\u00fcfziffern,<br \/>\n10. Leerstellen.<\/p>\n<p>Auf Antrag kann in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen bei einer \u00c4nderung des Geschlechts nach \u00a7 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe m\u00e4nnlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.<\/p>\n<p>(3) \u00d6ffentliche Stellen k\u00f6nnen die in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.<\/p>\n<p>(4) Das Vordruckmuster f\u00fcr den Ausweisersatz enth\u00e4lt eine Seriennummer und eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster k\u00f6nnen neben der Bezeichnung von Ausstellungsbeh\u00f6rde, Ausstellungsort und -datum, G\u00fcltigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben \u00fcber die Person des Inhabers vorgesehen sein:<\/p>\n<p>1. Geburtsdatum und Geburtsort,<br \/>\n2. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<br \/>\n3. Geschlecht mit der Abk\u00fcrzung \u201eF\u201c f\u00fcr Personen weiblichen Geschlechts, \u201eM\u201c f\u00fcr Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts und \u201eX\u201c in allen anderen F\u00e4llen,<br \/>\n4. Gr\u00f6\u00dfe,<br \/>\n5. Farbe der Augen,<br \/>\n6. Anschrift,<br \/>\n7. Lichtbild,<br \/>\n8. eigenh\u00e4ndige Unterschrift,<br \/>\n9. zwei Fingerabdr\u00fccke,<br \/>\n10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausl\u00e4nders beruhen.<\/p>\n<p>Sofern Fingerabdr\u00fccke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, m\u00fcssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form nach Ma\u00dfgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend. \u00a7 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Bescheinigungen nach \u00a7 60a Absatz 4 und \u00a7 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enth\u00e4lt und mit einer Zone f\u00fcr das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach \u00a7 81 Absatz 5a im \u00dcbrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausl\u00e4nder mit ihr nicht der Passpflicht gen\u00fcgt. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79 Entscheidung \u00fcber den Aufenthalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umst\u00e4nde und zug\u00e4nglichen Erkenntnisse entschieden. \u00dcber das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zug\u00e4nglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Beh\u00f6rden des Bundes au\u00dferhalb des Bundesgebiets zug\u00e4nglichen Erkenntnisse.<\/p>\n<p>(2) Beantragt ein Ausl\u00e4nder, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung \u00fcber den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, \u00fcber den Aufenthaltstitel kann ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.<\/p>\n<p>(3) Wird ein Aufenthaltstitel gem\u00e4\u00df \u00a7 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausl\u00e4nder beantragt,<\/p>\n<p>1. gegen den ein Strafverfahren oder beh\u00f6rdliches Verfahren wegen einer der in \u00a7 27 Absatz 3a genannten Tatbest\u00e4nde eingeleitet wurde,<\/p>\n<p>2. gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in \u00a7 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder<\/p>\n<p>3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach \u00a7 73b Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein R\u00fccknahmeverfahren nach \u00a7 73b Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet wurde,<\/p>\n<p>ist die Entscheidung \u00fcber die Erteilung des Aufenthaltstitels gem\u00e4\u00df \u00a7 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, \u00fcber den Aufenthaltstitel gem\u00e4\u00df \u00a7 36a Absatz 1 kann ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer R\u00fccknahme der Zuerkennung des subsidi\u00e4ren Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung \u00fcber den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.<\/p>\n<p>(4) Beantragt ein Ausl\u00e4nder, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Besch\u00e4ftigungsduldung, ist die Entscheidung \u00fcber die Besch\u00e4ftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, \u00fcber die Besch\u00e4ftigungsduldung kann ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.<\/p>\n<p>(5) Beantragt ein Ausl\u00e4nder, gegen den wegen einer Straftat \u00f6ffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung \u00fcber die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, \u00fcber die Ausbildungsduldung kann ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80 Handlungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00e4hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausl\u00e4nder, der vollj\u00e4hrig ist, sofern er nicht nach Ma\u00dfgabe des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Die mangelnde Handlungsf\u00e4higkeit eines Minderj\u00e4hrigen steht seiner Zur\u00fcckweisung und Zur\u00fcckschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Androhung und Durchf\u00fchrung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufh\u00e4lt oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.<\/p>\n<p>(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs daf\u00fcr ma\u00dfgebend, ob ein Ausl\u00e4nder als minderj\u00e4hrig oder vollj\u00e4hrig anzusehen ist. Die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit und die sonstige rechtliche Handlungsf\u00e4higkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates vollj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausl\u00e4nders, der minderj\u00e4hrig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, f\u00fcr den Ausl\u00e4nder die erforderlichen Antr\u00e4ge auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.<\/p>\n<p>(5) Sofern der Ausl\u00e4nder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, m\u00fcssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81 Beantragung des Aufenthaltstitels<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausl\u00e4nder nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Ma\u00dfgabe der Rechtsverordnung nach \u00a7 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverz\u00fcglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. F\u00fcr ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.<\/p>\n<p>(3) Beantragt ein Ausl\u00e4nder, der sich rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde als erlaubt. Wird der Antrag versp\u00e4tet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Abschiebung als ausgesetzt.<\/p>\n<p>(4) Beantragt ein Ausl\u00e4nder vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verl\u00e4ngerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde als fortbestehend. Dies gilt nicht f\u00fcr ein Visum nach \u00a7 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels versp\u00e4tet gestellt, kann die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zur Vermeidung einer unbilligen H\u00e4rte die Fortgeltungswirkung anordnen.<\/p>\n<p>(5) Dem Ausl\u00e4nder ist eine Bescheinigung \u00fcber die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.<\/p>\n<p>(5a) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 3 und 4 gilt die in dem k\u00fcnftigen Aufenthaltstitel f\u00fcr einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbst\u00e4tigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbst\u00e4tigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.<\/p>\n<p>(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird \u00fcber den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81a Beschleunigtes Fachkr\u00e4fteverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitgeber k\u00f6nnen bei der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde in Vollmacht des Ausl\u00e4nders, der zu einem Aufenthaltszweck nach den \u00a7\u00a7 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkr\u00e4fteverfahren beantragen.<\/p>\n<p>(2) Arbeitgeber und zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde schlie\u00dfen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst<\/p>\n<p>1. Kontaktdaten des Ausl\u00e4nders, des Arbeitgebers und der Beh\u00f6rde,<\/p>\n<p>2. Bevollm\u00e4chtigung des Arbeitgebers durch den Ausl\u00e4nder,<\/p>\n<p>3. Bevollm\u00e4chtigung der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>4. Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken,<\/p>\n<p>5. vorzulegende Nachweise,<\/p>\n<p>6. Beschreibung der Abl\u00e4ufe einschlie\u00dflich Beteiligter und Erledigungsfristen,<\/p>\n<p>7. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und<\/p>\n<p>8. Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.<\/p>\n<p>(3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahrens ist es Aufgabe der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<\/p>\n<p>1. den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Nachweisen zu beraten,<\/p>\n<p>2. soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausl\u00e4ndischen Hochschulabschlusses bei der jeweils zust\u00e4ndigen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkr\u00e4fteverfahren einzuleiten; soll der Ausl\u00e4nder in einem im Inland reglementierten Beruf besch\u00e4ftigt werden, ist die Berufsaus\u00fcbungserlaubnis einzuholen,<\/p>\n<p>3. die Eingangs- und Vollst\u00e4ndigkeitsbest\u00e4tigungen der zust\u00e4ndigen Stellen dem Arbeitgeber unverz\u00fcglich zur Kenntnis zu \u00fcbersenden, wenn ein Verfahren nach Nummer 2 eingeleitet wurde; bei Anforderung weiterer Nachweise durch die zust\u00e4ndige Stelle und bei Eingang der von der zust\u00e4ndigen Stelle getroffenen Feststellungen ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang zur Aush\u00e4ndigung und Besprechung des weiteren Ablaufs einzuladen,<\/p>\n<p>4. soweit erforderlich, unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkr\u00e4fteverfahren die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit einzuholen,<\/p>\n<p>5. die zust\u00e4ndige Auslandsvertretung \u00fcber die bevorstehende Visumantragstellung durch den Ausl\u00e4nder zu informieren und<\/p>\n<p>6. bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einschlie\u00dflich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, der Visumerteilung unverz\u00fcglich vorab zuzustimmen.<\/p>\n<p>Stellt die zust\u00e4ndige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsma\u00dfnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren nach \u00a7 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des \u00a7 16d fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderj\u00e4hriger lediger Kinder, deren Visumantr\u00e4ge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr sonstige qualifizierte Besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82 Mitwirkung des Ausl\u00e4nders<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, seine Belange und f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Umst\u00e4nde, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachpr\u00fcfbarer Umst\u00e4nde unverz\u00fcglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise \u00fcber seine pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverz\u00fcglich beizubringen. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann ihm daf\u00fcr eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollst\u00e4ndiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umst\u00e4nde und beigebrachte Nachweise k\u00f6nnen unber\u00fccksichtigt bleiben. Der Ausl\u00e4nder, der eine ICT-Karte nach \u00a7 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde jede \u00c4nderung mitzuteilen, die w\u00e4hrend des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Der Ausl\u00e4nder soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den \u00a7\u00a7 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristvers\u00e4umung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausl\u00e4nder bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sowie den Vertretungen oder erm\u00e4chtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er vermutlich besitzt, pers\u00f6nlich erscheint sowie eine \u00e4rztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisef\u00e4higkeit durchgef\u00fchrt wird. Kommt der Ausl\u00e4nder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. \u00a7 40 Abs. 1 und 2, die \u00a7\u00a7 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Der Ausl\u00e4nder, f\u00fcr den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchf\u00fchrung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen<\/p>\n<p>1. ein aktuelles Lichtbild nach Ma\u00dfgabe einer nach \u00a7 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und<\/p>\n<p>2. bei der Abnahme seiner Fingerabdr\u00fccke nach Ma\u00dfgabe einer nach \u00a7 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.<\/p>\n<p>Das Lichtbild und die Fingerabdr\u00fccke d\u00fcrfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zur Sicherung und einer sp\u00e4teren Feststellung der Identit\u00e4t verarbeitet werden.<\/p>\n<p>(6) Ausl\u00e4nder, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbst\u00e4tigkeit, f\u00fcr die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausl\u00e4nder ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels \u00fcber seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83 Beschr\u00e4nkung der Anfechtbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausl\u00e4nder wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die M\u00f6glichkeit einer Antragstellung bei der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung hingewiesen.<\/p>\n<p>(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.<\/p>\n<p>(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge findet kein Widerspruch statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Widerspruch und Klage gegen<\/p>\n<p>1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung des Aufenthaltstitels,<\/p>\n<p>1a. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 49,<\/p>\n<p>2. die Auflage nach \u00a7 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,<\/p>\n<p>2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach \u00a7 61 Absatz 1e,<\/p>\n<p>3. die \u00c4nderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit betrifft,<\/p>\n<p>4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den F\u00e4llen des \u00a7 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,<\/p>\n<p>5. den Widerruf oder die R\u00fccknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen f\u00fcr den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach \u00a7 18d,<\/p>\n<p>6. die Ausreiseuntersagung nach \u00a7 46 Absatz 2 Satz 1,<\/p>\n<p>7. die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11,<\/p>\n<p>8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 Absatz 6 sowie<\/p>\n<p>9. die Feststellung nach \u00a7 85a Absatz 1 Satz 2<\/p>\n<p>haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts beendet, unber\u00fchrt. F\u00fcr Zwecke der Aufnahme oder Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, w\u00e4hrend eines gerichtlichen Verfahrens \u00fcber einen zul\u00e4ssigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine beh\u00f6rdliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten<\/strong><\/p>\n<p>Unterbrechungen der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr k\u00f6nnen au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbr\u00e4uchlichen Anerkennung der Vaterschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde von einer beurkundenden Beh\u00f6rde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von \u00a7 1597a Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bestehen, pr\u00fcft die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, ob eine solche vorliegt. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbr\u00e4uchlich ist, stellt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbr\u00e4uchlich ist, stellt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde das Verfahren ein.<\/p>\n<p>(2) Eine missbr\u00e4uchliche Anerkennung der Vaterschaft wird regelm\u00e4\u00dfig vermutet, wenn<\/p>\n<p>1. der Anerkennende erkl\u00e4rt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von \u00a7 1597a Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs dient,<\/p>\n<p>2. die Mutter erkl\u00e4rt, dass ihre Zustimmung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von \u00a7 1597a Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs dient,<\/p>\n<p>3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausl\u00e4ndischer M\u00fctter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erworben hat,<\/p>\n<p>4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Verm\u00f6gensvorteil f\u00fcr die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gew\u00e4hrt oder versprochen worden ist<\/p>\n<p>und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes nach \u00a7 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.<\/p>\n<p>(3) Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar, gibt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der beurkundenden Beh\u00f6rde oder der Urkundsperson und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift mit einem Vermerk \u00fcber den Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Kenntnis. Stellt die Beh\u00f6rde das Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Beh\u00f6rde oder der Urkundsperson, den Beteiligten und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch mit.<br \/>\n(4) Im Ausland sind f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen und Feststellungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 die deutschen Auslandsvertretungen zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Datenschutz.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Datenschutz<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 86 Erhebung personenbezogener Daten<\/strong><\/p>\n<p>Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen zum Zweck der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes und ausl\u00e4nderrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 untersagt ist, d\u00fcrfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 86a Erhebung personenbezogener Daten zu F\u00f6rderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und alle sonstigen \u00f6ffentlichen Stellen sowie privaten Tr\u00e4ger, die staatlich finanzierte r\u00fcckkehr- und reintegrationsf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen selbst oder im Auftrag der \u00f6ffentlichen Hand durchf\u00fchren oder den daf\u00fcr erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erf\u00fcllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck<\/p>\n<p>1. der Durchf\u00fchrung der r\u00fcckkehr- und reintegrationsf\u00f6rdernden Ma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>2. der Koordinierung der Programme zur F\u00f6rderung der freiwilligen R\u00fcckkehr durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge sowie<\/p>\n<p>3. der Sicherstellung einer zweckgem\u00e4\u00dfen Verwendung der F\u00f6rderung und erforderlichenfalls zu deren R\u00fcckforderung.<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:<\/p>\n<p>\u2013 Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<\/p>\n<p>\u2013 Angaben zum Zielstaat der F\u00f6rderma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>\u2013 Angaben zur Art der F\u00f6rderung und<\/p>\n<p>\u2013 Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zur\u00fcckgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Angaben zum Umfang und zur Begr\u00fcndung der F\u00f6rderung m\u00fcssen ebenfalls erhoben werden. Die Daten sind sp\u00e4testens nach zehn Jahren zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(2) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Beh\u00f6rden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der F\u00f6rderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum der Ausreise.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87 \u00dcbermittlungen an Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umst\u00e4nde den in \u00a7 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies f\u00fcr die dort genannten Zwecke erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) \u00d6ffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von<\/p>\n<p>1. dem Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,<\/p>\n<p>2. dem Versto\u00df gegen eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung,<\/p>\n<p>2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausl\u00e4nder, f\u00fcr sich selbst, seine Familienangeh\u00f6rigen oder f\u00fcr sonstige Haushaltsangeh\u00f6rige in den F\u00e4llen des \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den F\u00e4llen des \u00a7 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch oder<\/p>\n<p>3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;<\/p>\n<p>4. (weggefallen)<\/p>\n<p>in den F\u00e4llen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die zust\u00e4ndige Polizeibeh\u00f6rde unterrichtet werden, wenn eine der in \u00a7 71 Abs. 5 bezeichneten Ma\u00dfnahmen in Betracht kommt; die Polizeibeh\u00f6rde unterrichtet unverz\u00fcglich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde. \u00d6ffentliche Stellen sollen unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbed\u00fcrftigkeit im Sinne einer nach \u00a7 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die f\u00fcr Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch zust\u00e4ndigen Stellen sind \u00fcber die in Satz 1 geregelten Tatbest\u00e4nde hinaus verpflichtet, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mitzuteilen, wenn ein Ausl\u00e4nder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 f\u00fcr sich oder seine Familienangeh\u00f6rigen entsprechende Leistungen beantragt. Die Auslandsvertretungen \u00fcbermitteln der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde personenbezogene Daten eines Ausl\u00e4nders, die geeignet sind, dessen Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten f\u00fcr die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegen\u00fcber dem Ausl\u00e4nder gegenw\u00e4rtig von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Die Beauftragte der Bundesregierung f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration ist nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu Mitteilungen \u00fcber einen diesem Personenkreis angeh\u00f6renden Ausl\u00e4nder nur verpflichtet, soweit dadurch die Erf\u00fcllung der eigenen Aufgaben nicht gef\u00e4hrdet wird. Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausl\u00e4nderbeauftragte des Landes und Ausl\u00e4nderbeauftragte von Gemeinden nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu Mitteilungen \u00fcber einen Ausl\u00e4nder, der sich rechtm\u00e4\u00dfig in dem Land oder der Gemeinde aufh\u00e4lt oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtm\u00e4\u00dfig dort aufgehalten hat, nur nach Ma\u00dfgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr die Einleitung und Durchf\u00fchrung eines Straf- oder eines Bu\u00dfgeldverfahrens zust\u00e4ndigen Stellen haben die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich \u00fcber die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren f\u00fcr die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gef\u00e4hrdet. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausl\u00e4nder. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbu\u00dfe bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie f\u00fcr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des \u00a7 24 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrl\u00e4ssigen Zuwiderhandlung im Sinne des \u00a7 24a des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich \u00fcber Beginn und Ende des Zeugenschutzes f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder.<\/p>\n<p>(5) Die nach \u00a7 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/p>\n<p>1. von Amts wegen Umst\u00e4nde mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach \u00a7 25 Abs. 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verk\u00fcrzung oder Aufhebung einer nach \u00a7 59 Absatz 7 gew\u00e4hrten Ausreisefrist rechtfertigen und<\/p>\n<p>2. von Amts wegen Angaben zur zust\u00e4ndigen Stelle oder zum \u00dcbergang der Zust\u00e4ndigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach \u00a7 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.<\/p>\n<p>(6) \u00d6ffentliche Stellen sowie private Tr\u00e4ger, die \u00fcber staatlich finanzierte r\u00fcckkehr- und reintegrationsf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen entscheiden, haben nach \u00a7 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die in \u00a7 86a genannten Zwecke erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88 \u00dcbermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine \u00dcbermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach \u00a7 87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in \u00a7 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer \u00f6ffentlichen Stelle zug\u00e4nglich gemacht worden sind, d\u00fcrfen von dieser \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>1. wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren f\u00fcr Leib und Leben des Ausl\u00e4nders oder von Dritten erforderlich ist, der Ausl\u00e4nder die \u00f6ffentliche Gesundheit gef\u00e4hrdet und besondere Schutzma\u00dfnahmen zum Ausschluss der Gef\u00e4hrdung nicht m\u00f6glich sind oder von dem Ausl\u00e4nder nicht eingehalten werden oder<\/p>\n<p>2. soweit die Daten f\u00fcr die Feststellung erforderlich sind, ob die in \u00a7 54 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Personenbezogene Daten, die nach \u00a7 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, d\u00fcrfen \u00fcbermittelt werden, wenn der Ausl\u00e4nder gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschlie\u00dflich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Au\u00dfenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschr\u00e4nkungen versto\u00dfen hat und wegen dieses Versto\u00dfes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbu\u00dfe von mindestens f\u00fcnfhundert Euro verh\u00e4ngt worden ist. In den F\u00e4llen des Satzes 1 d\u00fcrfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach \u00a7 46 Abs. 2 erlassen werden soll.<\/p>\n<p>(4) Auf die \u00dcbermittlung durch die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden und durch nicht\u00f6ffentliche Stellen finden die Abs\u00e4tze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88a Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Durchf\u00fchrung von Integrationskursen ist eine \u00dcbermittlung von teilnehmerbezogenen Daten, insbesondere von Daten der Best\u00e4tigung der Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teilnahme nach \u00a7 44 Absatz 4 sowie der Anmeldung zu und der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende, die Tr\u00e4ger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das Bundesverwaltungsamt und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Integrationskurse zugelassenen privaten und \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger an das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zul\u00e4ssig, soweit sie f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, die Feststellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme, die Feststellung der Erf\u00fcllung der Teilnahmeverpflichtung nach \u00a7 44a Absatz 1 Satz 1, die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme oder die Abrechnung und Durchf\u00fchrung der Integrationskurse erforderlich ist. Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Integrationskurse zugelassenen privaten und \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger d\u00fcrfen die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende oder den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \u00fcber eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Teilnahme eines nach \u00a7 44a Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten Ausl\u00e4nders informieren. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf die nach Satz 1 \u00fcbermittelten Daten auf Ersuchen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den Tr\u00e4gern der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende oder den Tr\u00e4gern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, zur Kontrolle der Erf\u00fcllung der Teilnahmeverpflichtung, f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis, f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU, zur \u00dcberwachung der Eingliederungsvereinbarung, zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Durchf\u00fchrung des Einb\u00fcrgerungsverfahrens erforderlich ist. Dar\u00fcber hinaus ist eine Verarbeitung dieser Daten durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Abrechnung der Integrationskurse sowie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach \u00a7 75 Nummer 4a unter den Voraussetzungen des \u00a7 8 Absatz 7 und 8 der Integrationskursverordnung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(1a) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Verarbeitung von Daten aus dem Asylverfahren beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, soweit die Verarbeitung f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zulassung zum Integrationskurs erforderlich ist. Zur Feststellung der Voraussetzungen des \u00a7 44 Absatz 4 Satz 2 im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Zulassung zum Integrationskurs gilt dies entsprechend auch f\u00fcr die Verarbeitung von Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister.<\/p>\n<p>(2) Bedient sich das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Nummer 9 privater oder \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger, um ein migrationsspezifisches Beratungsangebot durchzuf\u00fchren, ist eine \u00dcbermittlung von aggregierten Daten \u00fcber das Beratungsgeschehen von den Tr\u00e4gern an das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Bei der Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a ist eine \u00dcbermittlung teilnehmerbezogener Daten \u00fcber die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Ma\u00dfnahme durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die mit der Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen betrauten privaten und \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger an das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zul\u00e4ssig, soweit dies f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung zur Ma\u00dfnahme, die Feststellung und Bescheinigung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme oder die Durchf\u00fchrung und Abrechnung der Ma\u00dfnahme erforderlich ist. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf die nach Satz 1 \u00fcbermittelten Daten auf Ersuchen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, den Tr\u00e4gern der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende und den Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, soweit dies f\u00fcr die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zur Ma\u00dfnahme, zur Kontrolle der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Teilnahme, f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur \u00dcberwachung der Eingliederungsvereinbarung, zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Durchf\u00fchrung des Einb\u00fcrgerungsverfahrens erforderlich ist. Die mit der Durchf\u00fchrung der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung betrauten privaten und \u00f6ffentlichen Tr\u00e4ger d\u00fcrfen die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit oder den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende \u00fcber eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Teilnahme informieren.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten \u00fcber die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Ma\u00dfnahme nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach \u00a7 12 Absatz 1 oder \u00a7 13 Absatz 1 sowie die nach \u00a7 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachf\u00f6rderverordnung \u00fcbermittelten Daten an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mittel finanziert wird, \u00fcbermitteln, soweit<\/p>\n<p>1. dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens \u00fcber Integrationsfragen erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht m\u00f6glich oder die Anonymisierung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist,<\/p>\n<p>3. die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen nicht beeintr\u00e4chtigt werden oder das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen erheblich \u00fcberwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und<\/p>\n<p>4. das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales der \u00dcbermittlung zustimmt.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des \u00f6ffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu ber\u00fccksichtigen. Eine \u00dcbermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zul\u00e4ssig. Angaben \u00fcber den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie die f\u00fcr die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person k\u00f6nnen ohne Einwilligung \u00fcbermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegen\u00fcber dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge schriftlich zu begr\u00fcnden. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck m\u00f6glich ist und keinen im Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie d\u00fcrfen mit den Einzelangaben nur zusammengef\u00fchrt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind zu l\u00f6schen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sp\u00e4testens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine fr\u00fchere L\u00f6schung der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an die die Daten \u00fcbermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sch\u00fctzen. Die Forschungseinrichtung hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten r\u00e4umlich und organisatorisch getrennt von der Erf\u00fcllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Gesch\u00e4ftszwecke erfolgt, f\u00fcr die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein k\u00f6nnen. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge soll zudem Forschungseinrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens \u00fcber Integrationsfragen erforderlich sind, \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 89 Verfahren bei identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfenden, -feststellenden und -sichernden Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach \u00a7 49 von den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden erhobenen und nach \u00a7 73 \u00fcbermittelten Daten. Es darf hierf\u00fcr auch von ihm zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. Die nach \u00a7 49 Abs. 3 bis 5 sowie 8 und 9 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach \u00a7 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Beh\u00f6rde gespeichert.<\/p>\n<p>(1a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 1 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die erkennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung auch an die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t von Personen zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu bef\u00fcrchten hat, \u00fcbermitteln. Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung tr\u00e4gt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die \u00dcbermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden d\u00fcrfen, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene L\u00f6schungszeitpunkt mitzuteilen. Die \u00dcbermittlung unterbleibt, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass<\/p>\n<p>1. unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der \u00dcbermittlung \u00fcberwiegen oder<\/p>\n<p>2. die \u00dcbermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch st\u00fcnde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der \u00fcbermittelten Daten im Empf\u00e4ngerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.<\/p>\n<p>(2) Die Verarbeitung der nach \u00a7 49 Absatz 3 bis 5 oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zul\u00e4ssig zur Feststellung der Identit\u00e4t oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie d\u00fcrfen, soweit und solange es erforderlich ist, den f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt oder bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>(3) Die nach \u00a7 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Beh\u00f6rden unmittelbar nach Beendigung der Pr\u00fcfung der Echtheit des Dokuments oder der Identit\u00e4t des Inhabers zu l\u00f6schen. Die nach \u00a7 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten sind von allen Beh\u00f6rden, die sie speichern, zu l\u00f6schen, wenn<\/p>\n<p>1. dem Ausl\u00e4nder ein g\u00fcltiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind,<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen des \u00a7 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zur\u00fcckweisung oder Zur\u00fcckschiebung drei Jahre vergangen sind oder<\/p>\n<p>4. im Falle des \u00a7 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des \u00a7 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.<\/p>\n<p>Die L\u00f6schung ist zu protokollieren.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90 \u00dcbermittlungen durch Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr<\/p>\n<p>1. eine Besch\u00e4ftigung oder T\u00e4tigkeit von Ausl\u00e4ndern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4,<\/p>\n<p>2. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Mitwirkungspflicht nach \u00a7 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen\u00fcber einer Dienststelle der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, einem Tr\u00e4ger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verst\u00f6\u00dfe gegen die Meldepflicht nach \u00a7 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,<\/p>\n<p>3. die in \u00a7 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes bezeichneten Verst\u00f6\u00dfe,<\/p>\n<p>unterrichten die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden die f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung der Verst\u00f6\u00dfe nach den Nummern 1 bis 3 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, die Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach \u00a7 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden insbesondere mit den anderen in \u00a7 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes genannten Beh\u00f6rden zusammen.<\/p>\n<p>(3) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden teilen Umst\u00e4nde und Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis f\u00fcr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben \u00fcber das Erl\u00f6schen, den Widerruf oder die R\u00fccknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung den nach \u00a7 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mit.<\/p>\n<p>(4) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden unterrichten die nach \u00a7 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverz\u00fcglich \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 25 Abs. 4a oder 4b,<\/p>\n<p>2. die Festsetzung, Verk\u00fcrzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach \u00a7 59 Absatz 7 oder<\/p>\n<p>3. den \u00dcbergang der Zust\u00e4ndigkeit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde auf eine andere Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde; hierzu ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde verpflichtet, die zust\u00e4ndig geworden ist.<\/p>\n<p>(5) Zu den in \u00a7 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken \u00fcbermittelt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.<\/p>\n<p>(7) Zur Durchf\u00fchrung eines Vollstreckungsverfahrens \u00fcbermittelt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der Vollstreckungsbeh\u00f6rde auf deren Ersuchen die Angabe \u00fcber den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe \u00fcber den Aufenthaltsort darf von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nur \u00fcbermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebeh\u00f6rde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde best\u00e4tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90a Mitteilungen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden an die Meldebeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden unterrichten unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndigen Meldebeh\u00f6rden, wenn sie Anhaltspunkte daf\u00fcr haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausl\u00e4ndern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollst\u00e4ndig sind. Sie teilen den Meldebeh\u00f6rden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. sich im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, der nicht gemeldet ist,<\/p>\n<p>2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterrichtet die zust\u00e4ndige Meldebeh\u00f6rde \u00fcber die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.<\/p>\n<p>(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausl\u00e4nder enthalten:<\/p>\n<p>1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,<\/p>\n<p>2. Tag, Ort und Staat der Geburt,<\/p>\n<p>3. Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<\/p>\n<p>4. letzte Anschrift im Inland,<\/p>\n<p>5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie<\/p>\n<p>6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den F\u00e4llen und nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90b Datenabgleich zwischen Ausl\u00e4nder- und Meldebeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nder- und Meldebeh\u00f6rden \u00fcbermitteln einander j\u00e4hrlich die in \u00a7 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich haben. Die empfangende Beh\u00f6rde gleicht die \u00fcbermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zul\u00e4ssig. Die \u00fcbermittelten Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen; \u00fcberlassene Datentr\u00e4ger sind unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben oder zu vernichten. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten \u00c4nderungen unverz\u00fcglich an die Registerbeh\u00f6rde des Ausl\u00e4nderzentralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90c Daten\u00fcbermittlungen im Visumverfahren \u00fcber das Ausw\u00e4rtige Amt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung von Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Beh\u00f6rden und von diesen zur\u00fcck an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert \u00fcber eine vom Ausw\u00e4rtigen Amt betriebene technische Vorrichtung zur Unterst\u00fctzung des Visumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt die vollst\u00e4ndige, korrekte und fristgerechte \u00dcbermittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der technischen Vorrichtung gespeichert.<\/p>\n<p>(2) In der technischen Vorrichtung d\u00fcrfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies f\u00fcr den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn die Daten nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck ben\u00f6tigt werden, sp\u00e4testens nach Erteilung oder Versagung des Visums oder R\u00fccknahme des Visumantrags.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91 Speicherung und L\u00f6schung personenbezogener Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Daten \u00fcber die Ausweisung, Zur\u00fcckschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in \u00a7 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu l\u00f6schen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu l\u00f6schen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausl\u00e4nder verwertet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Mitteilungen nach \u00a7 87 Abs. 1, die f\u00fcr eine anstehende ausl\u00e4nderrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch f\u00fcr eine sp\u00e4tere ausl\u00e4nderrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden k\u00f6nnen, sind unverz\u00fcglich zu vernichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91a Register zum vor\u00fcbergehenden Schutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge f\u00fchrt ein Register \u00fcber die Ausl\u00e4nder nach \u00a7 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und \u00fcber deren Familienangeh\u00f6rige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/55\/EG zum Zweck der Aufenthaltsgew\u00e4hrung, der Verteilung der aufgenommenen Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausl\u00e4nder in andere Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, der Familienzusammenf\u00fchrung und der F\u00f6rderung der freiwilligen R\u00fcckkehr.<\/p>\n<p>(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:<\/p>\n<p>1. zum Ausl\u00e4nder:<\/p>\n<p>a) die Personalien, mit Ausnahme der fr\u00fcher gef\u00fchrten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung,<\/p>\n<p>c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die f\u00fcr die Bearbeitung seines Antrages zust\u00e4ndige Stelle und Angaben zur Entscheidung \u00fcber den Antrag oder den Stand des Verfahrens,<\/p>\n<p>d) Angaben zum Identit\u00e4ts- und Reisedokument,<\/p>\n<p>e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,<\/p>\n<p>f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,<\/p>\n<p>2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit der Familienangeh\u00f6rigen des Ausl\u00e4nders nach Absatz 1,<\/p>\n<p>3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.<\/p>\n<p>(3) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverz\u00fcglich an die Registerbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln, wenn<\/p>\n<p>1. eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 24 Abs. 1 oder<\/p>\n<p>2. ein Visum zur Inanspruchnahme vor\u00fcbergehenden Schutzes im Bundesgebiet<\/p>\n<p>beantragt wurden.<\/p>\n<p>(4) Die \u00a7\u00a7 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Daten d\u00fcrfen auf Ersuchen an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge einschlie\u00dflich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/55\/EG zum Zweck der Erf\u00fcllung ihrer ausl\u00e4nder- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgew\u00e4hrung, der Verteilung der aufgenommenen Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausl\u00e4nder in andere Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, der Familienzusammenf\u00fchrung und der F\u00f6rderung der freiwilligen R\u00fcckkehr \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(6) Die Registerbeh\u00f6rde hat \u00fcber Daten\u00fcbermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. \u00a7 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Daten\u00fcbermittlungen nach den Abs\u00e4tzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. \u00a7 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Die Daten sind sp\u00e4testens zwei Jahre nach Beendigung des vor\u00fcbergehenden Schutzes des Ausl\u00e4nders zu l\u00f6schen. F\u00fcr die Auskunft an die betroffene Person und f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung der Daten gelten \u00a7 34 Abs. 1 und 2 und \u00a7 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91b Daten\u00fcbermittlung durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge als nationale Kontaktstelle<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/55\/EG darf die Daten des Registers nach \u00a7 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausl\u00e4nder in andere Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder zur Familienzusammenf\u00fchrung an folgende Stellen \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union,<\/p>\n<p>2. Organe und Einrichtungen der Europ\u00e4ischen Union,<\/p>\n<p>3. sonstige ausl\u00e4ndische oder \u00fcber- und zwischenstaatliche Stellen nach Ma\u00dfgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016\/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91c Innergemeinschaftliche Ausk\u00fcnfte zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 2003\/109\/EG<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003\/109\/EG die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, \u00fcber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung \u00fcber die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 38a Abs. 1 oder \u00fcber die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU. Die Beh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle k\u00f6nnen die f\u00fcr Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(1a) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftsersuchen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden \u00fcber das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat an die zust\u00e4ndigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union weiter. Hierzu \u00fcbermittelt die jeweils zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde weiter.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet von Amts wegen an die zust\u00e4ndigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union Anfragen im Verfahren nach \u00a7 51 Absatz 8 unter Angabe der vorgesehenen Ma\u00dfnahme und der von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mitgeteilten wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde der vorgesehenen Ma\u00dfnahme weiter. Hierzu \u00fcbermittelt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union weiter.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge teilt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union von Amts wegen mit, dass einem Ausl\u00e4nder, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zur\u00fcckschiebung<\/p>\n<p>1. in den Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder langfristig aufenthaltsberechtigt ist, oder<\/p>\n<p>2. in ein Gebiet au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union<\/p>\n<p>angedroht oder eine solche Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a erlassen oder durchgef\u00fchrt wurde. In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Beh\u00f6rde, die nach \u00a7 71 die betreffende Ma\u00dfnahme anordnet, dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die beabsichtigte oder durchgef\u00fchrte Ma\u00dfnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Beh\u00f6rden \u00fcbermitteln hierzu dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die erforderlichen Angaben.<\/p>\n<p>(4) Zur Identifizierung des Ausl\u00e4nders werden bei Mitteilungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 seine Personalien \u00fcbermittelt. Sind in den F\u00e4llen des Absatzes 3 Familienangeh\u00f6rige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft leben, werden auch ihre Personalien \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet an die zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden Anfragen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003\/109\/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde teilt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge folgende ihr bekannte Angaben mit:<\/p>\n<p>1. Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder f\u00fcr diesen getroffen worden sind,<\/p>\n<p>3. Interessen f\u00fcr oder gegen die R\u00fcckf\u00fchrung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder<\/p>\n<p>4. sonstige Umst\u00e4nde, von denen anzunehmen ist, dass sie f\u00fcr die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge von Amts wegen an die zust\u00e4ndige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union weiter.<\/p>\n<p>(5a) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge gibt den zust\u00e4ndigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens Auskunft dar\u00fcber, ob ein Ausl\u00e4nder in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genie\u00dft.<\/p>\n<p>(5b) Enth\u00e4lt die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU eines international Schutzberechtigten den Hinweis, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gew\u00e4hrt, und ist die Verantwortung f\u00fcr den internationalen Schutz im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 nach Ma\u00dfgaben der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften auf Deutschland \u00fcbergegangen, bevor dem international Schutzberechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach \u00a7 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die zust\u00e4ndige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der langfristigen Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU entsprechend zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>(5c) Wird einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland internationaler Schutz im Sinne von \u00a7 2 Absatz 13 gew\u00e4hrt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU nach \u00a7 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die zust\u00e4ndige Stelle des anderen Mitgliedstaates, in die dort ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung \u2013 EU den Hinweis aufzunehmen, dass Deutschland dieser Person internationalen Schutz gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge teilt der jeweils zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union mit,<\/p>\n<p>1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen beabsichtigt oder durchf\u00fchrt, die sich gegen einen Ausl\u00e4nder richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt,<\/p>\n<p>2. wonach ein Ausl\u00e4nder, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verl\u00e4ngert wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91d Ausk\u00fcnfte zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie (EU) 2016\/801<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nimmt Antr\u00e4ge nach \u00a7 18f entgegen und leitet diese Antr\u00e4ge an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde weiter. Es teilt dem Antragsteller die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mit.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge erteilt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte, um den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union eine Pr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Mobilit\u00e4t des Ausl\u00e4nders nach den Artikeln 28 bis 31 der Richtlinie (EU) 2016\/801 vorliegen. Die Ausk\u00fcnfte umfassen<\/p>\n<p>1. die Personalien des Ausl\u00e4nders und Angaben zum Identit\u00e4ts- und Reisedokument,<\/p>\n<p>2. Angaben zu seinem gegenw\u00e4rtigen und fr\u00fcheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,<\/p>\n<p>3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,<\/p>\n<p>4. sonstige den Ausl\u00e4nder betreffende Daten, sofern sie im Ausl\u00e4nderzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausl\u00e4nder- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union um ihre \u00dcbermittlung ersucht hat.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen \u00fcbermitteln hierzu dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge auf dessen Ersuchen die f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.<\/p>\n<p>(3) Die Auslandsvertretungen und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge Ersuchen um Auskunft an zust\u00e4ndige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilit\u00e4t nach den \u00a7\u00a7 16c und 18e und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18f oder eines entsprechenden Visums zu pr\u00fcfen. Sie k\u00f6nnen hierzu<\/p>\n<p>1. die Personalien des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>2. Angaben zu seinem Identit\u00e4ts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie<\/p>\n<p>3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung<\/p>\n<p>\u00fcbermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erw\u00fcnschten Ausk\u00fcnfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet eingegangene Ausk\u00fcnfte an die zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den Ausk\u00fcnften der zust\u00e4ndigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbermittelt werden, d\u00fcrfen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck verarbeiten.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unterrichtet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2016\/801 besitzt, \u00fcber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Ablehnung der nach \u00a7 16c Absatz 1 und \u00a7 18e Absatz 1 mitgeteilten Mobilit\u00e4t nach \u00a7 19f Absatz 5 sowie<\/p>\n<p>2. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 18f.<\/p>\n<p>Wenn eine Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt sie dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen der nationalen Kontaktstelle die f\u00fcr die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermitteln.<br \/>\n(5) Wird ein Aufenthaltstitel nach \u00a7 16b Absatz 1, den \u00a7\u00a7 16e, 18d oder 19e widerrufen, zur\u00fcckgenommen, nicht verl\u00e4ngert oder l\u00e4uft er nach einer Verk\u00fcrzung der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaates, sofern sich der Ausl\u00e4nder dort im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016\/801 aufh\u00e4lt und dies dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge bekannt ist. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen der nationalen Kontaktstelle die f\u00fcr die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermitteln. Wird dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausl\u00e4nders, der sich nach den \u00a7\u00a7 16c, 18e oder 18f im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016\/801 f\u00e4llt, widerrufen, zur\u00fcckgenommen oder nicht verl\u00e4ngert wurde oder abgelaufen ist, so unterrichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91e Gemeinsame Vorschriften f\u00fcr das Register zum vor\u00fcbergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Daten\u00fcbermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne der \u00a7\u00a7 91a bis 91g sind<\/p>\n<p>1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und fr\u00fcher gef\u00fchrte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangeh\u00f6rigkeiten und Wohnanschrift im Inland,<\/p>\n<p>2. Angaben zum Identit\u00e4ts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und G\u00fcltigkeitsdauer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91f Ausk\u00fcnfte zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 2009\/50\/EG innerhalb der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009\/50\/EG die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder eine Blaue Karte EU besitzt, \u00fcber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung \u00fcber die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die Beh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt der nationalen Kontaktstelle unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle k\u00f6nnen die f\u00fcr Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge \u00fcbermittelt den zust\u00e4ndigen Organen der Europ\u00e4ischen Union j\u00e4hrlich<\/p>\n<p>1. die Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken \u00fcber Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311\/76 des Rates \u00fcber die Erstellung von Statistiken \u00fcber ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23) im Zusammenhang mit der Erteilung von Blauen Karten EU zu \u00fcbermitteln sind, sowie<\/p>\n<p>2. ein Verzeichnis der Berufe, f\u00fcr die nach \u00a7 18b Absatz 2 Satz 2 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009\/50\/EG bestimmt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91g Ausk\u00fcnfte zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 2014\/66\/EU<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nimmt Antr\u00e4ge nach \u00a7 19b entgegen und leitet diese Antr\u00e4ge an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde weiter. Es teilt dem Antragsteller die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mit.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge erteilt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte, um den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union eine Pr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Mobilit\u00e4t des Ausl\u00e4nders nach der Richtlinie 2014\/66\/EU vorliegen. Die Ausk\u00fcnfte umfassen<\/p>\n<p>1. die Personalien des Ausl\u00e4nders und Angaben zum Identit\u00e4ts- und Reisedokument,<\/p>\n<p>2. Angaben zu seinem gegenw\u00e4rtigen und fr\u00fcheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,<\/p>\n<p>3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,<\/p>\n<p>4. sonstige den Ausl\u00e4nder betreffende Daten, sofern sie im Ausl\u00e4nderzentralregister gespeichert werden oder sie aus der Ausl\u00e4nder- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union um ihre \u00dcbermittlung ersucht hat.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen \u00fcbermitteln hierzu dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge auf dessen Ersuchen die f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.<\/p>\n<p>(3) Die Auslandsvertretungen und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge Ersuchen um Auskunft an zust\u00e4ndige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilit\u00e4t nach \u00a7 19a oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu pr\u00fcfen. Sie k\u00f6nnen hierzu<\/p>\n<p>1. die Personalien des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>2. Angaben zu seinem Identit\u00e4ts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie<\/p>\n<p>3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung<\/p>\n<p>\u00fcbermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erw\u00fcnschten Ausk\u00fcnfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge leitet eingegangene Ausk\u00fcnfte an die zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den Ausk\u00fcnften der zust\u00e4ndigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbermittelt werden, d\u00fcrfen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck verarbeiten.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unterrichtet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Ausl\u00e4nder eine ICT-Karte besitzt, \u00fcber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Ablehnung der nach \u00a7 19a Absatz 1 mitgeteilten Mobilit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 19a Absatz 4 sowie<\/p>\n<p>2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach \u00a7 19b.<\/p>\n<p>Wird eine ICT-Karte nach \u00a7 19 widerrufen, zur\u00fcckgenommen oder nicht verl\u00e4ngert oder l\u00e4uft sie nach einer Verk\u00fcrzung der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die Beh\u00f6rde des anderen Mitgliedstaates, in dem der Ausl\u00e4nder von der in der Richtlinie 2014\/66\/EU vorgesehenen M\u00f6glichkeit, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union durchzuf\u00fchren, Gebrauch gemacht hat, sofern dies der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bekannt ist. Die Beh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat, \u00fcbermittelt dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen der nationalen Kontaktstelle die f\u00fcr die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert \u00fcbermitteln. Wird dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausl\u00e4nders, der sich nach den \u00a7\u00a7 19a oder 19b im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014\/66 f\u00e4llt, widerrufen, zur\u00fcckgenommen oder nicht verl\u00e4ngert wurde oder abgelaufen ist, so unterrichtet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge \u00fcbermittelt den zust\u00e4ndigen Organen der Europ\u00e4ischen Union j\u00e4hrlich<\/p>\n<p>1. die Zahl<\/p>\n<p>a) der erstmals erteilten ICT-Karten,<\/p>\n<p>b) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und<\/p>\n<p>c) der Mitteilungen nach \u00a7 19a Absatz 1,<\/p>\n<p>2. jeweils die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders und<\/p>\n<p>3. jeweils die G\u00fcltigkeitsdauer oder die Dauer des geplanten Aufenthalts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 8<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Beauftragte-fuer-Migration-Fluechtlinge-und-Integration.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Beauftragte f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 92 Amt der Beauftragten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration.<\/p>\n<p>(2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten Bundesbeh\u00f6rde eingerichtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages bekleidet werden. Ohne dass es einer Genehmigung (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes, \u00a7 7 des Gesetzes \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re) bedarf, kann die Beauftragte zugleich ein Amt nach dem Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re innehaben. Die Amtsf\u00fchrung der Beauftragten bleibt in diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbeh\u00f6rde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen.<\/p>\n<p>(4) Das Amt endet, au\u00dfer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93 Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p>Die Beauftragte hat die Aufgaben,<\/p>\n<p>1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ans\u00e4ssigen Migranten zu f\u00f6rdern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte zu unterst\u00fctzen sowie f\u00fcr die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europ\u00e4ischen Rahmen Anregungen zu geben;<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen f\u00fcr ein m\u00f6glichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausl\u00e4ndern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausl\u00e4ndern weiterzuentwickeln, Verst\u00e4ndnis f\u00fcreinander zu f\u00f6rdern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;<\/p>\n<p>3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausl\u00e4nder betreffen, entgegenzuwirken;<\/p>\n<p>4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausl\u00e4nder zu einer angemessenen Ber\u00fccksichtigung zu verhelfen;<\/p>\n<p>5. \u00fcber die gesetzlichen M\u00f6glichkeiten der Einb\u00fcrgerung zu informieren;<\/p>\n<p>6. auf die Wahrung der Freiz\u00fcgigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsb\u00fcrger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschl\u00e4ge zu machen;<\/p>\n<p>7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ans\u00e4ssigen Migranten auch bei den L\u00e4ndern und kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n<p>8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europ\u00e4ische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;<\/p>\n<p>9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, der L\u00e4nder, anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Union selbst, die gleiche oder \u00e4hnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;<\/p>\n<p>10. die \u00d6ffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 94 Amtsbefugnisse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschl\u00e4ge machen und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterst\u00fctzen die Beauftragte bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben.<\/p>\n<p>(2) Die Beauftragte f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht.<\/p>\n<p>(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, dass \u00f6ffentliche Stellen des Bundes Verst\u00f6\u00dfe im Sinne des \u00a7 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von Ausl\u00e4ndern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der \u00f6ffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personenbezogene Daten \u00fcbermitteln die \u00f6ffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Stelle t\u00e4tig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des Ausl\u00e4nders anderweitig nachgewiesen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 9<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Straf-und-Bussgeldvorschriften.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 95 Strafvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 3 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, wenn<\/p>\n<p>a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,<\/p>\n<p>b) ihm eine Ausreisefrist nicht gew\u00e4hrt wurde oder diese abgelaufen ist und<\/p>\n<p>c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,<\/p>\n<p>4. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder \u00a7 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 49 Abs. 10 eine dort genannte Ma\u00dfnahme nicht duldet,<\/p>\n<p>6a. entgegen \u00a7 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verst\u00f6\u00dft oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen \u00a7 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,<\/p>\n<p>7. wiederholt einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder<\/p>\n<p>8. im Bundesgebiet einer \u00fcberwiegend aus Ausl\u00e4ndern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angeh\u00f6rt, deren Bestehen, Zielsetzung oder T\u00e4tigkeit vor den Beh\u00f6rden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.<\/p>\n<p>(1a) Ebenso wird bestraft, wer vors\u00e4tzlich eine in \u00a7 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in \u00a7 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, f\u00fcr den Aufenthalt im Bundesgebiet nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach \u00a7 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1<\/p>\n<p>a) in das Bundesgebiet einreist oder<\/p>\n<p>b) sich darin aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach \u00a7 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in \u00a7 56a Absatz 3 genannte zust\u00e4ndige Stelle verhindert oder<\/p>\n<p>2. unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben macht oder benutzt, um f\u00fcr sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erl\u00f6schen oder die nachtr\u00e4gliche Beschr\u00e4nkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur T\u00e4uschung im Rechtsverkehr gebraucht.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Abs\u00e4tze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.<\/p>\n<p>(4) Gegenst\u00e4nde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, k\u00f6nnen eingezogen werden.<\/p>\n<p>(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.<\/p>\n<p>(7) In F\u00e4llen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zust\u00e4ndigen Stelle verfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 96 Einschleusen von Ausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren, in minder schweren F\u00e4llen mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und<\/p>\n<p>a) daf\u00fcr einen Vorteil erh\u00e4lt oder sich versprechen l\u00e4sst oder<\/p>\n<p>b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausl\u00e4ndern handelt oder<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und daf\u00fcr einen Verm\u00f6gensvorteil erh\u00e4lt oder sich versprechen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1<\/p>\n<p>1. gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt,<\/p>\n<p>2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,<\/p>\n<p>3. eine Schusswaffe bei sich f\u00fchrt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,<\/p>\n<p>4. eine andere Waffe bei sich f\u00fchrt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder<\/p>\n<p>5. den Geschleusten einer das Leben gef\u00e4hrdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitssch\u00e4digung aussetzt.<\/p>\n<p>Ebenso wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderj\u00e4hrigen ledigen Ausl\u00e4nders handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die F\u00fcrsorge oder Obhut f\u00fcr ihn \u00fcbernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.<\/p>\n<p>(3) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften \u00fcber die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn<\/p>\n<p>1. sie den in \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und<\/p>\n<p>2. der T\u00e4ter einen Ausl\u00e4nder unterst\u00fctzt, der nicht die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum besitzt.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenm\u00e4\u00dfiges Einschleusen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des \u00a7 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit \u00a7 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des \u00a7 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit \u00a7 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt.<\/p>\n<p>(3) In minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97a Geheimhaltungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach \u00a7 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach \u00a7 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt f\u00fcr Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach \u00a7 82 Absatz 4 Satz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrl\u00e4ssig begeht.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht f\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,<\/p>\n<p>2a. entgegen \u00a7 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen \u00a7 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datentr\u00e4ger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt oder nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcberl\u00e4sst,<\/p>\n<p>4. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.<\/p>\n<p>(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausl\u00e4nder mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausl\u00e4nder auf Gewinnerzielung gerichtet aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder \u00a7 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 60c Absatz 5 Satz 1 oder \u00a7 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.<\/p>\n<p>(2b) (weggefallen)<\/p>\n<p>(3) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, \u00a7 6 Absatz 2a, \u00a7 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, \u00a7 16a Absatz 3 Satz 1, \u00a7 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, \u00a7 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, \u00a7 16c Absatz 2 Satz 3, \u00a7 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, \u00a7 16f Absatz 3 Satz 4, \u00a7 17 Absatz 3 Satz 1, \u00a7 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, \u00a7 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder \u00a7 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>2. einer vollziehbaren Auflage nach \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>2a. entgegen \u00a7 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht f\u00fcr die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,<\/p>\n<p>2b. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder \u00a7 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 13 Abs. 1 au\u00dferhalb einer zugelassenen Grenz\u00fcbergangsstelle oder au\u00dferhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitf\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 46 Abs. 1, \u00a7 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder \u00a7 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,<\/p>\n<p>5a. einer r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 56 Absatz 2 oder \u00a7 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,<br \/>\n5b. entgegen \u00a7 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und g\u00fcltigen Pass oder Passersatz zu erlangen,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 80 Abs. 4 einen der dort genannten Antr\u00e4ge nicht stellt oder<\/p>\n<p>7. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.<\/p>\n<p>(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro, in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu dreitausend Euro und in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu tausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 9a<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rechtsfolgen-bei-illegaler-Beschaeftigung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Rechtsfolgen bei illegaler Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98a Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausl\u00e4nder, den er ohne die nach \u00a7 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach \u00a7 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbst\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt hat, die vereinbarte Verg\u00fctung zu zahlen. F\u00fcr die Verg\u00fctung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausl\u00e4nder drei Monate besch\u00e4ftigt hat.<\/p>\n<p>(2) Als vereinbarte Verg\u00fctung ist die \u00fcbliche Verg\u00fctung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausl\u00e4nder zul\u00e4ssigerweise eine geringere oder eine h\u00f6here Verg\u00fctung vereinbart.<\/p>\n<p>(3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein B\u00fcrge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausl\u00e4nder ohne die nach \u00a7 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach \u00a7 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbst\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt hat.<\/p>\n<p>(5) Die Haftung nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 entf\u00e4llt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausl\u00e4nder ohne die nach \u00a7 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach \u00a7 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbst\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt hat.<\/p>\n<p>(6) Ein Ausl\u00e4nder, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach \u00a7 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach \u00a7 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbst\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigt worden ist, kann Klage auf Erf\u00fcllung der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht f\u00fcr Arbeitssachen erheben.<\/p>\n<p>(7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98b Ausschluss von Subventionen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Antr\u00e4ge auf Subventionen im Sinne des \u00a7 264 des Strafgesetzbuches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbu\u00dfe von wenigstens Zweitausendf\u00fcnfhundert Euro rechtskr\u00e4ftig belegt worden ist oder<\/p>\n<p>2. nach den \u00a7\u00a7 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagess\u00e4tzen rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist.<\/p>\n<p>Ablehnungen nach Satz 1 k\u00f6nnen je nach Schwere des der Geldbu\u00dfe oder der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Versto\u00dfes in einem Zeitraum von bis zu f\u00fcnf Jahren ab Rechtskraft der Geldbu\u00dfe, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>1. auf die beantragte Subvention ein Rechtsanspruch besteht,<\/p>\n<p>2. der Antragsteller eine nat\u00fcrliche Person ist und die Besch\u00e4ftigung, durch die der Versto\u00df nach Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen privaten Zwecken diente, oder<\/p>\n<p>3. der Versto\u00df nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsb\u00fcrger rechtswidrig besch\u00e4ftigt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98c Ausschluss von der Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Auftraggeber nach \u00a7 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschlie\u00dfen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbu\u00dfe von wenigstens Zweitausendf\u00fcnfhundert Euro rechtskr\u00e4ftig belegt worden ist oder<\/p>\n<p>2. nach den \u00a7\u00a7 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagess\u00e4tzen rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist.<\/p>\n<p>Ausschl\u00fcsse nach Satz 1 k\u00f6nnen bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverl\u00e4ssigkeit, je nach Schwere des der Geldbu\u00dfe, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Versto\u00dfes in einem Zeitraum von bis zu f\u00fcnf Jahren ab Rechtskraft der Geldbu\u00dfe, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versto\u00df nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsb\u00fcrger rechtswidrig besch\u00e4ftigt wurde.<\/p>\n<p>(3) Macht ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber von der M\u00f6glichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, gilt \u00a7 21 Absatz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 10<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verordnungsermaechtigungen-Uebergangs-und-Schlussvorschriften.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verordnungserm\u00e4chtigungen; \u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 99 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren f\u00fcr die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbst\u00e4tigkeit von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschr\u00e4nken,<\/p>\n<p>2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,<\/p>\n<p>3. zu bestimmen, in welchen F\u00e4llen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Beh\u00f6rden zu sichern,<\/p>\n<p>3a. N\u00e4heres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach \u00a7 18d zu bestimmen, insbesondere<\/p>\n<p>a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach \u00a7 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln,<\/p>\n<p>b) vorzusehen, dass die f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen ver\u00f6ffentlicht und in den Ver\u00f6ffentlichungen auf Erkl\u00e4rungen nach \u00a7 18d Absatz 3 hinweist,<\/p>\n<p>c) Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde Erkenntnisse \u00fcber anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begr\u00fcnden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen f\u00fcr Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die \u00c4nderung sonstiger bedeutsamer Umst\u00e4nde mitzuteilen,<\/p>\n<p>e) beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge einen Beirat f\u00fcr Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterst\u00fctzt und die Anwendung des \u00a7 18d beobachtet und bewertet,<\/p>\n<p>f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,<\/p>\n<p>3b. selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten zu bestimmen, f\u00fcr deren Aus\u00fcbung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach \u00a7 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,<\/p>\n<p>4. Ausl\u00e4nder, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenf\u00e4llen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,<\/p>\n<p>5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuf\u00fchren oder zuzulassen,<\/p>\n<p>6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Beh\u00f6rden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,<\/p>\n<p>7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausl\u00e4nder, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausl\u00e4nder, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder einer sonstigen Beh\u00f6rde den Aufenthalt anzuzeigen haben,<\/p>\n<p>8. zur Erm\u00f6glichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausl\u00e4ndern die bereits bestehende Berechtigung zur R\u00fcckkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,<\/p>\n<p>9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er g\u00fcltig ist,<\/p>\n<p>10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausl\u00e4ndern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verl\u00e4ngerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen \u00fcber die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und \u00fcber Entscheidungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in solchen Papieren,<\/p>\n<p>11. N\u00e4heres zum Register nach \u00a7 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Daten\u00fcbermittlung zu bestimmen,<\/p>\n<p>12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausl\u00e4ndern, denen vor\u00fcbergehend Schutz gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 gew\u00e4hrt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union verlegt werden kann,<\/p>\n<p>13. f\u00fcr die bei der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:<\/p>\n<p>a) N\u00e4heres \u00fcber die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdr\u00fccke,<\/p>\n<p>b) N\u00e4heres \u00fcber das Verfahren und die technischen Anforderungen f\u00fcr die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualit\u00e4tssicherung des Lichtbilds,<\/p>\n<p>c) Regelungen f\u00fcr die sichere \u00dcbermittlung des Lichtbilds an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,<\/p>\n<p>d) N\u00e4heres \u00fcber Form und Inhalt der Muster und \u00fcber die Ausstellungsmodalit\u00e4ten,<\/p>\n<p>e) N\u00e4heres \u00fcber die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschl\u00fcsselter Form nach \u00a7 78a Absatz 4 und 5,<\/p>\n<p>13a. Regelungen f\u00fcr Reiseausweise f\u00fcr Ausl\u00e4nder, Reiseausweise f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge und Reiseausweise f\u00fcr Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252\/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 \u00fcber Normen f\u00fcr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten P\u00e4ssen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2252\/2004 des Rates \u00fcber Normen f\u00fcr Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten P\u00e4ssen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie N\u00e4heres \u00fcber die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 78 nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030\/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels f\u00fcr Drittstaatenangeh\u00f6rige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit f\u00fcr Reiseausweise und Dokumente nach \u00a7 78 Folgendes festzulegen:<\/p>\n<p>a) das Verfahren und die technischen Anforderungen f\u00fcr die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualit\u00e4tssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdr\u00fccke sowie Regelungen f\u00fcr die sichere \u00dcbermittlung des Lichtbilds an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde sowie f\u00fcr die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,<\/p>\n<p>b) Altersgrenzen f\u00fcr die Erhebung von Fingerabdr\u00fccken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdr\u00fccken und Lichtbildern,<\/p>\n<p>c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdr\u00fccke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungen\u00fcgender Qualit\u00e4t des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,<\/p>\n<p>d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten \u00fcber das Verfahren der \u00dcbermittlung s\u00e4mtlicher Antragsdaten von den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vor\u00fcbergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und beim Hersteller,<\/p>\n<p>e) die Speicherung der Fingerabdr\u00fccke und des Lichtbildes in der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bis zur Aush\u00e4ndigung des Dokuments,<\/p>\n<p>f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,<\/p>\n<p>g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdr\u00fccke, deren Qualit\u00e4tssicherung sowie zur \u00dcbermittlung der Antragsdaten von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung dieser Anforderungen,<\/p>\n<p>h) N\u00e4heres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes,<\/p>\n<p>i) N\u00e4heres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite,<\/p>\n<p>j) die Pflichten von Ausl\u00e4ndern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verl\u00e4ngerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach \u00a7 78.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird ferner erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Pr\u00fcfverfahrens entsprechend \u00a7 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identit\u00e4tsnachweis entsprechend \u00a7 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen.<\/p>\n<p>14. zu bestimmen, dass die<\/p>\n<p>a) Meldebeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>b) Staatsangeh\u00f6rigkeits- und Bescheinigungsbeh\u00f6rden nach \u00a7 15 des Bundesvertriebenengesetzes,<\/p>\n<p>c) Pass- und Personalausweisbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>d) Sozial- und Jugend\u00e4mter,<\/p>\n<p>e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>f) Bundesagentur f\u00fcr Arbeit,<\/p>\n<p>g) Finanz- und Hauptzoll\u00e4mter,<\/p>\n<p>h) Gewerbebeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>i) Auslandsvertretungen und<\/p>\n<p>j) Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/p>\n<p>ohne Ersuchen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden personenbezogene Daten von Ausl\u00e4ndern, Amtshandlungen und sonstige Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern sowie sonstige Erkenntnisse \u00fcber Ausl\u00e4nder mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nach diesem Gesetz und nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Ma\u00dfnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Daten\u00fcbermittlungen d\u00fcrfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nach diesem Gesetz oder nach ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.<\/p>\n<p>15. Regelungen \u00fcber die fachbezogene elektronische Daten\u00fcbermittlung zwischen den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes beauftragten Beh\u00f6rden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen:<\/p>\n<p>a) die technischen Grunds\u00e4tze des Aufbaus der verwendeten Standards,<\/p>\n<p>b) das Verfahren der Daten\u00fcbermittlung und<\/p>\n<p>c) die an der elektronischen Daten\u00fcbermittlung im Ausl\u00e4nderwesen beteiligten Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>16. Regelungen f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung der nach \u00a7 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird ferner erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass<\/p>\n<p>1. jede Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ein Dateisystem \u00fcber Ausl\u00e4nder f\u00fchrt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und f\u00fcr und gegen die sie eine ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahme oder Entscheidung getroffen hat,<\/p>\n<p>2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem \u00fcber beantragte, erteilte, versagte, zur\u00fcckgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zur\u00fcckgenommene Visumantr\u00e4ge f\u00fchren darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und mit dem Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten austauschen d\u00fcrfen sowie<\/p>\n<p>3. die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden ein sonstiges zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem f\u00fchren.<\/p>\n<p>Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschlie\u00dflich der Staatsangeh\u00f6rigkeit und der Anschrift des Ausl\u00e4nders, Angaben zum Pass, \u00fcber ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen und \u00fcber die Erfassung im Ausl\u00e4nderzentralregister sowie \u00fcber fr\u00fchere Anschriften des Ausl\u00e4nders, die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach \u00a7 78 Absatz 1 zum elektronischen Identit\u00e4tsnachweis einschlie\u00dflich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016\/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zust\u00e4ndige Stelle im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1 und des \u00a7 73a Absatz 1 zu bestimmen.<\/p>\n<p>(3a) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Ma\u00dfgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810\/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangeh\u00f6rige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flugh\u00e4fen im Besitz eines Visums f\u00fcr den Flughafentransit sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erf\u00fcllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung \u00f6ffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und \u00e4ndern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt sp\u00e4testens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten au\u00dfer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird ferner erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahren nach \u00a7 81a<\/p>\n<p>1. mit Zustimmung des Bundesrates N\u00e4heres zum Verfahren bei den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sowie<\/p>\n<p>2. im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates N\u00e4heres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen zu bestimmen.<\/p>\n<p>(6) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangeh\u00f6rige bestimmte oder s\u00e4mtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangeh\u00f6rigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnten Asylantr\u00e4ge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 100 Sprachliche Anpassung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne \u00c4nderung des Regelungsinhalts m\u00f6glich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach \u00a7 1 Abs. 3 des Gesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen f\u00fcr im Rahmen humanit\u00e4rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl\u00fcchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschlie\u00dfend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 2.<\/p>\n<p>(2) Die \u00fcbrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.<\/p>\n<p>(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk \u201eDaueraufenthalt-EG\u201c versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU fort.<\/p>\n<p>(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. M\u00e4rz 2020 erteilt wurde, gilt mit den verf\u00fcgten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner G\u00fcltigkeitsdauer fort.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 102 Fortgeltung ausl\u00e4nderrechtlicher Ma\u00dfnahmen und Anrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausl\u00e4nderrechtlichen Ma\u00dfnahmen, insbesondere zeitliche und r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschr\u00e4nkungen der politischen Bet\u00e4tigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschlie\u00dflich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie beg\u00fcnstigende Ma\u00dfnahmen, die Anerkennung von P\u00e4ssen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen \u00fcber Kosten und Geb\u00fchren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Ma\u00dfnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeitr\u00e4ume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach \u00a7 69 des Ausl\u00e4ndergesetzes.<\/p>\n<p>(2) Auf die Frist f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 103 Anwendung bisherigen Rechts<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen f\u00fcr im Rahmen humanit\u00e4rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl\u00fcchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge genie\u00dfen, finden die \u00a7\u00a7 2a und 2b des Gesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen f\u00fcr im Rahmen humanit\u00e4rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl\u00fcchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen F\u00e4llen gilt \u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104 \u00dcbergangsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber vor dem 1. Januar 2005 gestellte Antr\u00e4ge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. \u00a7 101 Abs. 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Bei Ausl\u00e4ndern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung \u00fcber die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt \u2013 EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache m\u00fcndlich verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Bei Ausl\u00e4ndern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtm\u00e4\u00dfig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder f\u00fcr den Nachzug \u00a7 20 des Ausl\u00e4ndergesetzes in der zuletzt g\u00fcltigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gew\u00e4hrt eine g\u00fcnstigere Rechtsstellung.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach \u00a7 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen \u00fcber den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des \u00a7 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den F\u00e4llen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbeh\u00f6rde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 und \u00a7 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausl\u00e4nder und die Familienangeh\u00f6rigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern eines Ausl\u00e4nders erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach \u00a7 31 Abs. 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 35 Abs. 2 des Ausl\u00e4ndergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 4 erf\u00fcllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erf\u00fcllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach \u00a7 31 des Ausl\u00e4ndergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 35 Abs. 2 des Ausl\u00e4ndergesetzes erteilt werden durfte.<\/p>\n<p>(8) \u00a7 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangeh\u00f6rige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach \u00a7 28 Absatz 1 innehatten.<\/p>\n<p>(9) Ausl\u00e4nder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach \u00a7 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 g\u00fcltigen Fassung vorliegen, gelten als subsidi\u00e4r Schutzberechtigte im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber das Vorliegen von Ausschlusstatbest\u00e4nden im Sinne des \u201e\u00a7 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 g\u00fcltigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 g\u00fcltigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. \u00a7 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(10) F\u00fcr Betroffene nach \u00a7 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Ausw\u00e4rtigen Amts in einer Auslandsvertretung t\u00e4tig sind, findet \u00a7 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.<\/p>\n<p>(11) F\u00fcr Ausl\u00e4nder, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidi\u00e4rer Schutz nach der Richtlinie 2011\/95\/EU oder der Richtlinie 2004\/38\/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach \u00a7 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.<\/p>\n<p>(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den \u00a7\u00a7 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden f\u00fcr die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \u00a7 11 zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausl\u00e4ndern, denen bis zum 17. M\u00e4rz 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausl\u00e4nder bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. \u00a7 27 Absatz 3a findet Anwendung.<\/p>\n<p>(14) (weggefallen)<\/p>\n<p>(15) Wurde eine Duldung nach \u00a7 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt \u00a7 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 19d Absatz 1a der Ausl\u00e4nder die erforderlichen und ihm zumutbaren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Identit\u00e4tskl\u00e4rung ergriffen hat.<br \/>\n(16) F\u00fcr Besch\u00e4ftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt \u00a7 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.<\/p>\n<p>(17) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104a Altfallregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem geduldeten Ausl\u00e4nder soll abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden im Bundesgebiet aufgehalten hat und er<\/p>\n<p>1. \u00fcber ausreichenden Wohnraum verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>2. \u00fcber hinreichende m\u00fcndliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tats\u00e4chlichen Schulbesuch nachweist,<\/p>\n<p>4. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nicht vors\u00e4tzlich \u00fcber aufenthaltsrechtlich relevante Umst\u00e4nde get\u00e4uscht oder beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vors\u00e4tzlich hinausgez\u00f6gert oder behindert hat,<\/p>\n<p>5. keine Bez\u00fcge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterst\u00fctzt und<\/p>\n<p>6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors\u00e4tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess\u00e4tzen oder bis zu 90 Tagess\u00e4tzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl\u00e4ndern begangen werden k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>Wenn der Ausl\u00e4nder seinen Lebensunterhalt eigenst\u00e4ndig durch Erwerbst\u00e4tigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im \u00dcbrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die \u00a7\u00a7 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sie wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>(2) Dem geduldeten vollj\u00e4hrigen ledigen Kind eines geduldeten Ausl\u00e4nders, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderj\u00e4hrigen ledigen Kindern in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderj\u00e4hrig war und gew\u00e4hrleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann. Das Gleiche gilt f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder, der sich als unbegleiteter Minderj\u00e4hriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gew\u00e4hrleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh\u00e4ltnisse in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p>(3) Hat ein in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, f\u00fchrt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift f\u00fcr andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr den Ehegatten eines Ausl\u00e4nders, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im \u00dcbrigen erf\u00fcllt und es zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu erm\u00f6glichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.<\/p>\n<p>(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausl\u00e4nder an einem Integrationsgespr\u00e4ch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.<\/p>\n<p>(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer G\u00fcltigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 verl\u00e4ngert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausl\u00e4nders bis zum 31. Dezember 2009 \u00fcberwiegend eigenst\u00e4ndig durch Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert war oder wenn der Ausl\u00e4nder mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vor\u00fcbergehend eigenst\u00e4ndig sichert. F\u00fcr die Zukunft m\u00fcssen in beiden F\u00e4llen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt \u00fcberwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zun\u00e4chst mit einer G\u00fcltigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verl\u00e4ngert, wenn der Ausl\u00e4nder sp\u00e4testens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erf\u00fcllt. \u00a7 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Bei der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von H\u00e4rtef\u00e4llen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei<\/p>\n<p>1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich gef\u00f6rderten Berufsvorbereitungsma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>2. Familien mit Kindern, die nur vor\u00fcbergehend auf erg\u00e4nzende Sozialleistungen angewiesen sind,<\/p>\n<p>3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vor\u00fcbergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,<\/p>\n<p>4. erwerbsunf\u00e4higen Personen, deren Lebensunterhalt einschlie\u00dflich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der \u00f6ffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,<\/p>\n<p>5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, daf\u00fcr aber im Bundesgebiet Angeh\u00f6rige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass f\u00fcr diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>(7) Die L\u00e4nder d\u00fcrfen anordnen, dass aus Gr\u00fcnden der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 Staatsangeh\u00f6rigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104b Aufenthaltsrecht f\u00fcr integrierte Kinder von geduldeten Ausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>Einem minderj\u00e4hrigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach \u00a7 104a erteilt oder verl\u00e4ngert wird, abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenst\u00e4ndige Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn<\/p>\n<p>1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,<\/p>\n<p>2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtm\u00e4\u00dfig oder geduldet in Deutschland aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>3. es die deutsche Sprache beherrscht,<\/p>\n<p>4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensf\u00fchrung in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fcgt hat und gew\u00e4hrleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverh\u00e4ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf\u00fcgen wird und<\/p>\n<p>5. seine Personensorge sichergestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105 \u00dcbergangsregelung zur Duldung f\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde entscheidet bei geduldeten Ausl\u00e4ndern \u00fcber die Ausstellung einer Bescheinigung \u00fcber die Duldung nach \u00a7 60a Absatz 4 mit dem Zusatz f\u00fcr Personen mit ungekl\u00e4rter Identit\u00e4t fr\u00fchestens aus Anlass der Pr\u00fcfung einer Verl\u00e4ngerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.<\/p>\n<p>(2) Auf geduldete Ausl\u00e4nder findet \u00a7 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis befinden.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Ausl\u00e4nder Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Besch\u00e4ftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erf\u00fcllt er die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Erteilung, findet \u00a7 60b keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Von den in \u00a7 4 Absatz 2 Satz 2, \u00a7 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, \u00a7 43 Abs. 4, \u00a7 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, \u00a7 61 Absatz 1d, \u00a7 72 Absatz 2, \u00a7 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, den \u00a7\u00a7 78, 78a, \u00a7 79 Abs. 2, \u00a7 81 Abs. 5, \u00a7 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, \u00a7 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5, \u00a7 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, den \u00a7\u00a7 90, 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, \u00a7 91a Abs. 3, 4 und 7, \u00a7 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, \u00a7 99 Absatz 1 bis 4 und \u00a7 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von \u00a7 43 Abs. 4 und \u00a7 99 Absatz 1 bis 4 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105b \u00dcbergangsvorschrift f\u00fcr Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster<\/strong><\/p>\n<p>Aufenthaltstitel nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gem\u00e4\u00df \u00a7 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, sp\u00e4testens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenst\u00e4ndige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 78 auszustellen. Unbeschadet dessen k\u00f6nnen Inhaber eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenst\u00e4ndiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach \u00a7 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105c \u00dcberleitung von Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberwachung ausgewiesener Ausl\u00e4nder aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit<\/strong><\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen und Verpflichtungen nach \u00a7 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Ma\u00dfnahmen und Verpflichtungen im Sinne von \u00a7 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 106 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Grundrechte der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist \u00fcber die Fortdauer der Zur\u00fcckweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zur\u00fcckweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 107 Stadtstaatenklausel<\/strong><\/p>\n<p>Die Senate der L\u00e4nder Berlin, Bremen und Hamburg werden erm\u00e4chtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit von Beh\u00f6rden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer L\u00e4nder anzupassen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635&text=Gesetz+%C3%BCber+den+Aufenthalt%2C+die+Erwerbst%C3%A4tigkeit+und+die+Integration+von+Ausl%C3%A4ndern+im+Bundesgebiet+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635&title=Gesetz+%C3%BCber+den+Aufenthalt%2C+die+Erwerbst%C3%A4tigkeit+und+die+Integration+von+Ausl%C3%A4ndern+im+Bundesgebiet+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635&description=Gesetz+%C3%BCber+den+Aufenthalt%2C+die+Erwerbst%C3%A4tigkeit+und+die+Integration+von+Ausl%C3%A4ndern+im+Bundesgebiet+%28Aufenthaltsgesetz+%E2%80%93+AufenthG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2635\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2635","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2635","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2635"}],"version-history":[{"count":15,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2635\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2641,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2635\/revisions\/2641"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2635"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2635"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2635"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}