{"id":263,"date":"2020-12-05T20:02:22","date_gmt":"2020-12-05T20:02:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=263"},"modified":"2020-12-05T20:33:49","modified_gmt":"2020-12-05T20:33:49","slug":"strack-and-richter-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-28811-12-und-50303-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=263","title":{"rendered":"STRACK UND RICHTER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 28811\/12 und 50303\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 28811\/12 und 50303\/12<br \/>\nS. .\/. Deutschland<br \/>\nR. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Khanlar Hajiyev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nund Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 9. Mai 2012 bzw. 9. Juli 2012 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrer sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Der erste Beschwerdef\u00fchrer, S., wurde 19.. geboren und ist in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn F., Rechtsanwalt in M., vertreten. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer, R., wurde 19.. geboren und ist in S. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Am 7. Juni 2009 fand die Wahl der Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments statt. In \u00dcbereinstimmung mit dem Recht der Europ\u00e4ischen Union erfolgte dies in allen Mitgliedstaaten nach dem Verh\u00e4ltniswahlsystem, wobei eine Sperrklausel von bis zu 5% der abgegebenen Stimmen zul\u00e4ssig ist (siehe die einschl\u00e4gigen Vorschriften des Rechts der Europ\u00e4ischen Union, Rdnr. 15). Deutschland machte von dieser Vorschrift Gebrauch und legte eine 5%-Sperrklausel fest (siehe \u00a7 2 Abs. 7 des Gesetzes \u00fcber die Wahl der Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz), Rdnr. 9), wie es dies bereits seit der ersten Direktwahl des Europ\u00e4ischen Parlaments 1979 getan hatte, d. h. eine Partei, die nicht 5% der abgegebenen Stimmen auf nationaler Ebene erreichte, bekam keinen der 99 deutschen Sitze im Europ\u00e4ischen Parlament. 2009 wurden \u00e4hnliche Sperrklauseln auch noch von anderen der gr\u00f6\u00dferen EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich, Polen, Rum\u00e4nien und Italien angewendet. In Deutschland f\u00fchrte die Sperrklausel dazu, dass sieben Parteien bei der Sitzverteilung nicht ber\u00fccksichtigt wurden, obwohl sie ohne die Sperrklausel einen oder zwei Sitze errungen h\u00e4tten. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers wurden daher 10,8 % der Stimmen \u201evergeudet\u201c.<\/p>\n<p>4. Beide Beschwerdef\u00fchrer waren bei der in Rede stehenden Wahl wahlberechtigt. Nachdem der Bundestag ihre entsprechenden Einspr\u00fcche gegen das Wahlergebnis zur\u00fcckgewiesen hatte, legten beide Beschwerdef\u00fchrer Wahlpr\u00fcfungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein und beantragten, die Wahl der betreffenden deutschen MdEP f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren und eine Neuwahl anzuordnen oder hilfsweise die f\u00fcr die deutschen MdEP vorgesehenen Sitze entsprechend dem Wahlergebnis neu zu verteilen und dabei keine Sperrklausel anzuwenden.<\/p>\n<p><em>2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die R\u00fcge des ersten Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>5. Am 9. November 2011 urteilte das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren des ersten Beschwerdef\u00fchrers und zwei weiterer W\u00e4hler, dass die Sperrklausel mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig sei (2 BvC 4\/10). In Anbetracht des eng bemessenen Beurteilungsspielraums sei die Beschr\u00e4nkung der Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien nicht durch ein legitimes Ziel nach dem deutschen Grundgesetz zu rechtfertigen. Die Funktionsf\u00e4higkeit des Europ\u00e4ischen Parlaments sei grunds\u00e4tzlich durch die transnationalen Fraktionen gew\u00e4hrleistet und w\u00fcrde durch einen Anstieg der Zahl der \u00fcber 160 vertretenen Parteien nicht gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>6. Das Bundesverfassungsgericht wies jedoch den Antrag des ersten Beschwerdef\u00fchrers, eine Wiederholung der Wahl anzuordnen, zur\u00fcck. Der Wahlfehler rechtfertige es nicht, das Wahlergebnis f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Dem Interesse am Bestandsschutz der von den W\u00e4hlern im Vertrauen auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Europawahlgesetzes gew\u00e4hlten Volksvertretung sei Vorrang gegen\u00fcber der Berichtigung des Wahlfehlers einzur\u00e4umen. Eine Neuwahl in Deutschland w\u00fcrde sich st\u00f6rend und mit nicht absch\u00e4tzbaren Folgen auf die laufende Arbeit des Europ\u00e4ischen Parlaments auswirken, insbesondere auf die Zusammenarbeit der Abgeordneten in den Fraktionen und Aussch\u00fcssen. Dem stehe ein Wahlfehler gegen\u00fcber, der nicht als \u201eunertr\u00e4glich\u201c anzusehen sei. Er betreffe nur einen geringen Anteil der deutschen Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments und stelle ihre Legitimation nicht in Frage.<\/p>\n<p>7. Das Bundesverfassungsgericht ordnete auch keine Neuverteilung der Sitze an. Es sei davon auszugehen, dass die Sperrklausel bei einer Reihe von W\u00e4hlern zu strategischem Wahlverhalten gef\u00fchrt habe, indem sie entweder kleine Parteien nicht gew\u00e4hlt h\u00e4tten, um ihre Stimme nicht zu \u201evergeuden\u201c, oder umgekehrt ihre Stimme gerade im Hinblick auf die Folgenlosigkeit dieser Wahlentscheidung einer kleinen Partei gegeben h\u00e4tten. Folglich lasse sich nicht dar\u00fcber spekulieren, wie sich die Sperrklausel auf die Wahl insgesamt ausgewirkt habe.<\/p>\n<p><em>3. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die R\u00fcge des zweiten Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>8. Am 19. Juni 2012 wies das Bundesverfassungsgericht die Wahlpr\u00fcfungsbeschwerde des zweiten Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich seines Antrags zur\u00fcck, eine Wiederholungswahl anzuordnen oder hilfsweise die Sitze unter Au\u00dferachtlassung der Vorschriften \u00fcber die 5%-Sperrklausel neu zu verteilen. In seiner Begr\u00fcndung verwies es in erster Linie auf seine Entscheidung im Verfahren des ersten Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>9. \u00a7 2 Abs. 7 Europawahlgesetz in der zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament 2009 geltenden Fassung lautet:<\/p>\n<p>\u201eBei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschl\u00e4ge werden nur Wahlvorschl\u00e4ge ber\u00fccksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten haben.\u201c<\/p>\n<p>10. \u00a7 3 Abs. 1 Europawahlgesetz lautet:<\/p>\n<p>\u201eWahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\u201c<\/p>\n<p>11. Artikel 41\u00a0Grundgesetz lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Wahlpr\u00fcfung ist Sache des Bundestages. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Einschl\u00e4giges Recht der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p>12. Artikel 10 der seit dem 1. Dezember 2009 geltenden konsolidierten Fassung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(2) Die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europ\u00e4ischen Parlament vertreten.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Politische Parteien auf europ\u00e4ischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europ\u00e4ischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger der Union bei.\u201c<\/p>\n<p>13. Artikel 14 dieses Vertrages lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Europ\u00e4ische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber t\u00e4tig und \u00fcbt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erf\u00fcllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Ma\u00dfgabe der Vertr\u00e4ge. Es w\u00e4hlt den Pr\u00e4sidenten der Kommission.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>14. Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(2) Die Mitglieder des Europ\u00e4ischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gew\u00e4hlt.\u201c<\/p>\n<p>15. Mit dem Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002\/772\/EG), Euratom, wurde der \u201eAkt zur Einf\u00fchrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments\u201c (Direktwahlakt) ge\u00e4ndert. Artikel 1 Abs. 1 sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat die Mitglieder des Europ\u00e4ischen Parlaments nach dem Verh\u00e4ltniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von \u00fcbertragbaren Einzelstimmen gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a02A lautet:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr die Sitzvergabe k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen.\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>16. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten unter Berufung auf Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Konvention und Artikel 13 der Konvention, dass das Bundesverfassungsgericht weder das Ergebnis der Wahl der deutschen Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments 2009 f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt noch eine Wiederholung der Wahl oder eine Berichtigung der Sitzverteilung angeordnet habe, und dass die Wahlpr\u00fcfungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer somit unwirksam geworden sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Gleichzeitige Pr\u00fcfung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>17. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerden wegen ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden werden sollten.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Konvention<\/strong><\/p>\n<p>18. Die Beschwerdef\u00fchrer behaupteten, dass die Auferlegung einer Sperrklausel von 5% der abgegebenen Stimmen bei der Wahl der deutschen Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments in die \u201efreie \u00c4u\u00dferung der Meinung des Volkes\u201c eingreife. Die der Sperrklausel zugrunde liegende Wahlvorschrift, die vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt worden sei, k\u00f6nne den Eingriff nicht rechtfertigen. Die in Rede stehende Wahl h\u00e4tte daher f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt und eine Neuwahl angeordnet oder zumindest das Wahlergebnis berichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrer beriefen sich auf Artikel\u00a03 des Zusatzprotokolls, der lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen Zeitabst\u00e4nden freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie \u00c4u\u00dferung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden K\u00f6rperschaften gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof bekr\u00e4ftigt eingangs, dass Artikel 3 des Zusatzprotokolls das individuelle Wahlrecht garantiert (Scoppola .\/. Italien (Nr. 3) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a0126\/05, Rdnr. 81, 82, 22. Mai 2012).<\/p>\n<p>21. In der Rechtssache Mathieu-Mohin und Clerfayt .\/. Belgien (Individualbeschwerde Nr. 9267\/81, Rdnr. 54, 2. M\u00e4rz 1987) traf der Gerichtshof folgende Feststellung:<\/p>\n<p>\u201eArtikel 3 sieht nur \u201ein angemessenen Zeitabst\u00e4nden freie und geheime Wahlen unter Bedingungen\u201c vor, \u201ewelche die freie \u00c4u\u00dferung der Meinung des Volkes [&#8230;] gew\u00e4hrleisten\u201c. [&#8230;] er begr\u00fcndet keine Verpflichtung, ein bestimmtes System wie etwa ein Verh\u00e4ltniswahlsystem oder ein Mehrheitswahlsystem mit einer oder zwei Stimmen einzuf\u00fchren. Auch hier erkennt der Gerichtshof an, dass die Vertragsstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum haben, zumal sich ihre Gesetzgebung zu dieser Frage von Ort zu Ort und von Zeit zu Zeit unterscheidet [&#8230;]. Daraus folgt jedoch nicht, dass alle Stimmen zwangsl\u00e4ufig dasselbe Gewicht haben m\u00fcssen, was das Wahlergebnis angeht, oder dass alle Kandidaten die gleichen Chancen auf den Sieg haben m\u00fcssen. Daher kann kein Wahlsystem ausschlie\u00dfen, dass es zu \u201evergeudeten Stimmen\u201c kommt.\u201c<\/p>\n<p>22. In der Rechtssache Matthews .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK] Individualbeschwerde Nr. 24833\/94, Rdnrn. 40\u201144, ECHR 1999\u2011I) vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass Artikel 3 des Zusatzprotokolls auf die Wahl der Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments in den Vertragsstaaten anwendbar ist und das Europ\u00e4ische Parlament eine gesetzgebende K\u00f6rperschaft im Sinne von Artikel 3 des Zusatzprotokolls darstellt (ebd., Rdnrn. 52 und 54). In Anbetracht der Art und Weise, wie sich das Europ\u00e4ische Parlament konstituiert \u2013 durch allgemeine Direktwahl \u2013 und der von diesem Parlament ausge\u00fcbten Befugnisse, nachdem der Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und der Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union mehrmals ge\u00e4ndert wurde, gibt es eindeutig keinen Grund, von dieser Schlussfolgerung abzuweichen.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof hat bereits h\u00e4ufig festgestellt, dass die in Artikel 3 des Zusatzprotokolls verankerten Rechte keine absoluten Rechte sind. Es gibt Raum f\u00fcr \u201eimplizite Beschr\u00e4nkungen\u201c und den Vertragsstaaten muss in diesem Bereich ein weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt werden (siehe u. a. Matthews, a. a. O., Rdnr. 63). Im Unterschied zu den Artikeln 8 bis 11 der Konvention sind in Artikel 3 des Zusatzprotokolls jedoch keine konkreten \u201elegitimen Ziele\u201c genannt. Den Vertragsstaaten steht es daher frei, sich auf ein Ziel zu berufen, vorausgesetzt, es ist nachgewiesen, dass dieses Ziel unter den konkreten Umst\u00e4nden des Falls mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und den allgemeinen Zielsetzungen der Konvention vereinbar ist (siehe die in der Rechtssache Yumak und Sadak .\/. T\u00fcrkei [GK] aufgestellten Grunds\u00e4tze, Individualbeschwerde Nr. 10226\/03, Rdnr.\u00a0109, ECHR 2008, und die dort zitierte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>24. Ein Eingriff in ein Recht aus Artikel 3 des Zusatzprotokolls stellt daher einen Versto\u00df dar, es sei denn, der Eingriff erf\u00fcllt die Erfordernisse der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit, verfolgt ein legitimes Ziel und ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (T\u0103nase .\/.\u00a0Moldau [GK], Individualbeschwerde Nr. 7\/08, Rdnr. 161, ECHR 2010).<\/p>\n<p>25. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht die 5%-Sperrklausel f\u00fcr grundgesetzwidrig befand, weil sie gegen die Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien versto\u00dfe, und sie f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte. Im Interesse der parlamentarischen Stabilit\u00e4t erkl\u00e4rte es jedoch weder das Wahlergebnis f\u00fcr ung\u00fcltig, noch ordnete es eine Neuwahl der deutschen MdEP oder eine Berichtigung des Wahlergebnisses an (siehe Rdnrn. 5-7).<\/p>\n<p>26. Der Umfang der vorliegenden Beschwerden beschr\u00e4nkt sich daher auf die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem Konventionsrecht entweder eine Neuwahl f\u00fcr die verbleibende Wahlperiode h\u00e4tte anordnen oder zumindest das Wahlergebnis h\u00e4tte berichtigen sollen, indem es acht der gew\u00e4hlten MdEP durch acht Kandidaten kleinerer Parteien, die an der 5%-Sperrklausel scheiterten, ersetzt h\u00e4tte. Der Hintergrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung &#8211; n\u00e4mlich die Anwendung von Sperrklauseln in Bezug auf die abgegebenen Stimmen &#8211; k\u00f6nnte aber dennoch von gewissem Belang f\u00fcr die anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung der Frage sein, ob die Entscheidung dieses Gerichts, die Ergebnisse der Wahl 2009 nicht zu berichtigen, aus konventionsrechtlicher Sicht legitim war.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass beide Beschwerdef\u00fchrer bei der in Rede stehenden Wahl wahlberechtigt waren. Da es durch die Entscheidung, keine der deutschen MdEP, die ihm Rahmen einer durch einen Wahlfehler ung\u00fcltig gewordenen Wahl gew\u00e4hlt wurden, zu ersetzen, m\u00f6glicherweise zu einer \u201eVergeudung\u201c ihrer Stimmen gekommen ist, ist der Gerichtshof bereit, von einem Eingriff in ihr individuelles Wahlrecht auszugehen.<\/p>\n<p>28. Was die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Eingriffs angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass zum Zeitpunkt der Wahl 2009 eine gesetzliche Vorschrift in Kraft war, die die Anwendung der 5%-Sperrklausel vorsah (siehe Rdnrn. 9 und 10). Zu dem Zeitpunkt, als diese Vorschrift f\u00fcr verfassungswidrig befunden wurde, billigte das Bundesverfassungsgericht die Fortdauer der Wirkung der Anwendung dieser Vorschrift bis zu den n\u00e4chsten Wahlen.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass ein nationales Verfassungsgericht dem Gesetzgeber f\u00fcr die Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften eine Frist setzen kann, mit der Folge, dass eine verfassungswidrige Bestimmung f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit anwendbar bleibt (siehe sinngem\u00e4\u00df P.B. und J.S. .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 18984\/02, Rdnr. 49, 22. Juli 2010; siehe auch R. .\/. Deutschland, Kommissionsentscheidung, Individualbeschwerde Nr. 17750\/91, 30. Juni 1992 und Walden .\/. Liechtenstein (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33916\/96, 16. M\u00e4rz 2000). Ferner bleibt in der deutschen Rechtsordnung eine Ma\u00dfnahme im Allgemeinen rechtm\u00e4\u00dfig, wenn das Bundesverfassungsgericht \u2013 teilweise unter Festlegung von \u00dcbergangsregelungen \u2013 entscheidet, dass die Nichtigerkl\u00e4rung einer Vorschrift erst sp\u00e4ter wirksam wird (siehe als j\u00fcngstes Beispiel die Entscheidung dieses Gerichts zum Bundeskriminalamtgesetz, 20. April 2016, 1 BvR 966\/09, 1\u00a0BvR\u00a01140\/09, E.I.1.). Dies trifft entsprechend auf F\u00e4lle von Wahlpr\u00fcfungsbeschwerden zu, in denen das Bundesverfassungsgericht befugt ist, \u00fcber die Folgen eines Wahlfehlers zu entscheiden (siehe Artikel 41 Grundgesetz, Rdnr. 11). Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass die Entscheidung, die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments 2009 nicht f\u00fcr die Dauer des gesamten Legislaturperiode f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht stand.<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten, dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das legitime Ziel verfolgte, die parlamentarische Stabilit\u00e4t aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>31. Er nimmt jedoch auch das Argument der Beschwerdef\u00fchrer zur Kenntnis, dass dieses Ziel den Eingriff in ihre Rechte aus Artikel 3 des Zusatzprotokolls nicht rechtfertige. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass die Entscheidung, die Wahl der deutschen MdEP 2009 nicht f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, denn es sei bereits eine gro\u00dfe Anzahl von Parteien im Europ\u00e4ischen Parlament vertreten, so dass die parlamentarische Stabilit\u00e4t nicht auf dem Spiel stehe und die Ersetzung einiger deutscher MdEP die Arbeit dieser Einrichtung nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Bundesverfassungsgericht zutreffend und hinreichend begr\u00fcndet hat, weshalb weder die Wahl noch die Sitzverteilung wiederholt werden m\u00fcssten. Die Annahme, dass eine auch nur teilweise Ersetzung der deutschen MdEP wahrscheinlich eine negative Auswirkung auf die Arbeit des Europ\u00e4ischen Parlaments gehabt h\u00e4tte, insbesondere in den Fraktionen und Aussch\u00fcssen, ist nicht abwegig. Auch war Deutschland mit 99 von 736 Sitzen im Europ\u00e4ischen Parlament im Jahr 2009 der Mitgliedstaat mit den mit Abstand meisten Sitzen.<\/p>\n<p>33. In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass die Konventionsorgane allgemein anerkannt haben, dass Sperrklauseln bei Wahlen in erster Linie die Herausbildung hinreichend repr\u00e4sentativer Denkrichtungen innerhalb eines Landes f\u00f6rdern sollen (siehe Yumak und Sadak, a. a. O., Rdnr. 125). Die Kommission entschied in der Rechtssache T\u00eate .\/. Frankreich (Kommissionsentscheidung, Individualbeschwerde Nr.\u00a011123\/84, 9. Dezember 1987), dass die bei der Wahl der franz\u00f6sischen MdEP 1979 angewendete 5%-Sperrklausel in den Beurteilungsspielraum des Staates fiel. Nach Feststellung des Gerichtshofs warf auch die Festlegung einer 5%-Sperrklausel f\u00fcr die Wahl des lettischen Parlaments (siehe Partija \u201eJaunie Demokr\u0101ti\u201c und Partija \u201eM\u016bsu Zeme\u201c .\/. Lettland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 10547\/07 und 34049\/07, 29.\u00a0November 2007) und eines deutschen Landesparlaments (siehe F. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 65480\/10, Rdnr. 36, 28. Januar 2016) keine relevante Fragestellung auf, ebenso wenig wie die 6%-Sperrklausel betreffend die f\u00fcr die gesetzgebende K\u00f6rperschaft der Kanarischen Inseln aufgestellten Parteien (siehe Federaci\u00f3n nacionalista Canaria .\/. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 56618\/00, ECHR 2001\u2011VI). In der Rechtssache Yumak und Sadak (a. a. O., Rdnrn. 125, 147) akzeptierte er zwar, dass unter den Umst\u00e4nden dieses Falls eine 10%-Sperrklausel durch das legitime Ziel gerechtfertigt war, bei den nationalen Parlamentswahlen in der T\u00fcrkei 2002 eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige und schw\u00e4chende Zersplitterung des Parlaments zu vermeiden, er wies aber darauf hin, dass eine solche Sperrklausel im Allgemeinen \u00fcberm\u00e4\u00dfig erscheinen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>34. Bemerkenswert ist, dass das EU-Recht den Mitgliedstaaten ausdr\u00fccklich gestattete, bei Wahlen Sperrklauseln von bis zu 5% der abgegebenen Stimmen festzulegen (siehe Artikel 2A Direktwahlgesetz, Rdnrn. 15) und dass sich eine erhebliche Anzahl der Mitgliedstaaten auf diese Befugnis berufen.<\/p>\n<p>35. Dar\u00fcber hinaus belief sich die Zahl der \u201evergeudeten\u201c Stimmen im vorliegenden Fall auf lediglich etwa 10%, was der Gerichtshof als eher niedrig ansieht im Vergleich zu der hohen Zahl \u201evergeudeter\u201c Stimmen bei Mehrheitswahlsystemen, die das Konventionsrecht ebenfalls akzeptiert (siehe Mathieu-Mohin und Clerfayt, a. a. O., Rdnr. 54), oder etwa bei den t\u00fcrkischen Parlamentswahlen 2002 (45,3%, siehe Yumak und Sadak, a. a. O., Rdnr. 140).<\/p>\n<p>36. Auch wenn die angegriffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Weigerung betrifft, das Ergebnis der Wahl 2009 f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren bzw. die errungenen Sitze neu zu verteilen, h\u00e4lt der Gerichtshof einen erneuten Hinweis darauf f\u00fcr erforderlich, dass bestimmte Arten von Sperrklauseln nach der Konvention und nach seiner Rechtsprechung im Wesentlichen legitim sind, dass die Vertragsstaaten in diesem Bereich einen Beurteilungsspielraum haben und dass die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts nach deutschem Recht rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>37. Da Sperrklauseln bei Wahlen grunds\u00e4tzlich mit der einschl\u00e4gigen Bestimmung der Konvention vereinbar sind, ist Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weder das Ergebnis der Wahl 2009 f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, noch es durch eine Neuverteilung der Sitze zu berichtigen oder eine Neuwahl anzuordnen, die fraglichen Rechte erst recht nicht in einem solchen Umfang beschneidet, dass sie in ihrem Kern beeintr\u00e4chtigt w\u00e4ren, und sie daher nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen werden kann.<\/p>\n<p>38. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass Deutschland in der vorliegenden Rechtssache den weiten Beurteilungsspielraum, den die Konvention den Vertragsstaaten in diesen Angelegenheiten zubilligt, nicht \u00fcberschritten hat. Dementsprechend k\u00f6nnen die angegriffenen Entscheidungen nicht als mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls unvereinbar angesehen werden.<\/p>\n<p>39. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>C. Behauptete Verletzung von Artikel 13 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>40. Die Beschwerdef\u00fchrer machten geltend, dass es hinsichtlich ihrer Anspr\u00fcche nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls keinen innerstaatlichen Rechtsbehelf gebe, wie ihn Artikel 13 verlange:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach den Grunds\u00e4tzen des Artikels 13 ein Konventionsstaat einen innerstaatlichen Rechtsbehelf garantieren muss, der es der zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rde erlaubt, sich mit der betreffenden nach der Konvention erhobenen R\u00fcge inhaltlich auseinander zu setzen und geeigneten Rechtsschutz zu gew\u00e4hren, auch wenn den Vertragsstaaten hinsichtlich der Art und Weise, wie sie ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nachkommen, ein gewisses Ermessen zusteht (siehe Lukenda .\/. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 23032\/02, Rdnrn.\u00a086\u201188, ECHR 2005\u2011X).<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer Wahlpr\u00fcfungsbeschwerden beim Bundestag und beim Bundesverfassungsgericht einlegten. Beide Einrichtungen hatten die Befugnis, bestimmte Wahlfehler zu berichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Befugnis, Wahlvorschriften f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig zu erkl\u00e4ren, Wahlergebnisse f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren und Neuwahlen anzuordnen, was von den Beschwerdef\u00fchrern nicht bestritten wurde. Das Verfahren gab den Beschwerdef\u00fchrern reichlich Gelegenheit, die G\u00fcltigkeit der in Rede stehenden Wahl anzufechten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Art und Weise, in der dieses Verfahren gef\u00fchrt wurde, dem Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich seiner R\u00fcge nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls einen wirksamen Rechtsbehelf garantierte.<\/p>\n<p>43. Hinsichtlich der R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer, dass ihre entsprechenden Wahlpr\u00fcfungsbeschwerden insoweit erfolglos geblieben seien, als die Wahl nicht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurde, stellt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Feststellung zur Vereinbarkeit mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls (Rdnrn. 18-39) fest, dass dies lediglich das Ergebnis, nicht aber die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs betrifft.<\/p>\n<p>44. Daraus folgt, dass die R\u00fcge nach Artikel\u00a013 ebenfalls im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 1. September 2016.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Khanlar Hajiyev<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=263\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=263&text=STRACK+UND+RICHTER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+28811%2F12+und+50303%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=263&title=STRACK+UND+RICHTER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+28811%2F12+und+50303%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=263&description=STRACK+UND+RICHTER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+28811%2F12+und+50303%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 28811\/12 und 50303\/12 S. .\/. 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