{"id":2611,"date":"2021-08-21T12:00:54","date_gmt":"2021-08-21T12:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2611"},"modified":"2021-08-21T12:18:47","modified_gmt":"2021-08-21T12:18:47","slug":"gesetz-zur-regelung-der-arbeitnehmerueberlassung-arbeitnehmerueberlassungsgesetz-aueg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2611","title":{"rendered":"Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmer\u00fcberlassung (Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz &#8211; A\u00dcG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;.<!--more--><\/p>\n<p>Dokumententext: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-zur-Regelung-der-Arbeitnehmerueberlassung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>,\u00a0<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-zur-Regelung-der-Arbeitnehmerueberlassung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Arbeitnehmer\u00fcberlassung, Erlaubnispflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen (Arbeitnehmer\u00fcberlassung) wollen, bed\u00fcrfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die \u00dcberlassung und das T\u00e4tigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zul\u00e4ssig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht. Die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern ist vor\u00fcbergehend bis zu einer \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer nach Absatz 1b zul\u00e4ssig. Verleiher und Entleiher haben die \u00dcberlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdr\u00fccklich als Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer \u00fcberlassen oder t\u00e4tig werden lassen. Vor der \u00dcberlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.<\/p>\n<p>(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmer\u00fcberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, f\u00fcr alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifvertr\u00e4ge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbst\u00e4ndigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. F\u00fcr einen Arbeitgeber mit Gesch\u00e4ftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmer\u00fcberlassung, wenn f\u00fcr ihn deutsche Tarifvertr\u00e4ge desselben Wirtschaftszweiges wie f\u00fcr die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die \u00fcbrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht l\u00e4nger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher \u00fcberlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht l\u00e4nger als 18 aufeinander folgende Monate t\u00e4tig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger \u00dcberlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollst\u00e4ndig anzurechnen, wenn zwischen den Eins\u00e4tzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 k\u00f6nnen abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung \u00fcbernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer festgelegt werden. K\u00f6nnen auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer f\u00fcr Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterf\u00e4llt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifvertr\u00e4ge, ist auf den f\u00fcr die Branche des Entleihers repr\u00e4sentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften k\u00f6nnen von Satz 1 abweichende \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauern in ihren Regelungen vorsehen.<\/p>\n<p>(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen und \u00fcbernimmt der \u00dcberlassende nicht die \u00fcblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, da\u00df der \u00dcberlassende Arbeitsvermittlung betreibt.<\/p>\n<p>(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des \u00a7 1b Satz 1, des \u00a7 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der \u00a7\u00a7 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/p>\n<p>1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein f\u00fcr den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,<\/p>\n<p>2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der \u00dcberlassung eingestellt und besch\u00e4ftigt wird,<\/p>\n<p>2a. zwischen Arbeitgebern, wenn die \u00dcberlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der \u00dcberlassung eingestellt und besch\u00e4ftigt wird,<\/p>\n<p>2b. zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des \u00f6ffentlichen Dienstes<\/p>\n<p>a) das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und<\/p>\n<p>b) die Arbeitsleistung zuk\u00fcnftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,<\/p>\n<p>2c. zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind und Tarifvertr\u00e4ge des \u00f6ffentlichen Dienstes oder Regelungen der \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder<\/p>\n<p>3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begr\u00fcndetes deutsch-ausl\u00e4ndisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1a Anzeige der \u00dcberlassung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Besch\u00e4ftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der \u00dcberlassung eingestellt und besch\u00e4ftigt wird, bis zur Dauer von zw\u00f6lf Monaten \u00fcberl\u00e4\u00dft, wenn er die \u00dcberlassung vorher schriftlich der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit angezeigt hat.<\/p>\n<p>(2) In der Anzeige sind anzugeben<\/p>\n<p>1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,<\/p>\n<p>2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden T\u00e4tigkeit und etwaige Pflicht zur ausw\u00e4rtigen Leistung,<\/p>\n<p>3. Beginn und Dauer der \u00dcberlassung,<\/p>\n<p>4. Firma und Anschrift des Entleihers.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1b Einschr\u00e4nkungen im Baugewerbe<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach \u00a7 1 in Betriebe des Baugewerbes f\u00fcr Arbeiten, die \u00fcblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzul\u00e4ssig. Sie ist gestattet<\/p>\n<p>a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte Tarifvertr\u00e4ge dies bestimmen,<br \/>\nb) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifvertr\u00e4gen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 2 ist f\u00fcr Betriebe des Baugewerbes mit Gesch\u00e4ftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmer\u00fcberlassung auch gestattet, wenn die ausl\u00e4ndischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifvertr\u00e4gen oder f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Tarifvertr\u00e4gen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren \u00fcberwiegend T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifvertr\u00e4ge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Erteilung und Erl\u00f6schen der Erlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, da\u00df keine Tatsachen eintreten, die nach \u00a7 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschlie\u00dfende Beurteilung des Antrags noch nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Erlaubnis ist sp\u00e4testens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verl\u00e4ngert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbeh\u00f6rde die Verl\u00e4ngerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis f\u00fcr die Abwicklung der nach \u00a7 1 erlaubt abgeschlossenen Vertr\u00e4ge als fortbestehend, jedoch nicht l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate.<\/p>\n<p>(5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach \u00a7 1 erlaubt t\u00e4tig war. Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a Geb\u00fchren und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Geb\u00fchren und Auslagen erhoben.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde n\u00e4her zu bestimmen und dabei feste S\u00e4tze und Rahmens\u00e4tze vorzusehen. Die Geb\u00fchr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Versagung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis oder ihre Verl\u00e4ngerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df der Antragsteller<\/p>\n<p>1. die f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit nach \u00a7 1 erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, \u00fcber die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer, \u00fcber die Arbeitsvermittlung, \u00fcber die Anwerbung im Ausland oder \u00fcber die Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigung, \u00fcber die \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer nach \u00a7 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einh\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die \u00fcblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach \u00a7 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis oder ihre Verl\u00e4ngerung ist ferner zu versagen, wenn f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit nach \u00a7 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegen.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegr\u00fcndet ist oder die weder ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.<\/p>\n<p>(4) Staatsangeh\u00f6rige der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Den Staatsangeh\u00f6rigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegr\u00fcndet sind und ihren satzungsgem\u00e4\u00dfen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre T\u00e4tigkeit in tats\u00e4chlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum steht.<\/p>\n<p>(5) Staatsangeh\u00f6rige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nicht weniger g\u00fcnstig behandelt werden d\u00fcrfen als deutsche Staatsangeh\u00f6rige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Den Staatsangeh\u00f6rigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3a Lohnuntergrenze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch f\u00fcr ihre jeweiligen in der Arbeitnehmer\u00fcberlassung t\u00e4tigen Mitglieder zust\u00e4ndig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmer\u00fcberlassung miteinander vereinbart haben, k\u00f6nnen dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte k\u00f6nnen nach dem jeweiligen Besch\u00e4ftigungsort differenzieren und auch Regelungen zur F\u00e4lligkeit entsprechender Anspr\u00fcche einschlie\u00dflich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen. Der Vorschlag muss f\u00fcr Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann, wenn dies im \u00f6ffentlichen Interesse geboten erscheint, in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unver\u00e4ndert in die Rechtsverordnung \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(3) Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung neben den Zielen dieses Gesetzes zu pr\u00fcfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilit\u00e4t der sozialen Sicherungssysteme zu gew\u00e4hrleisten. Der Verordnungsgeber hat zu ber\u00fccksichtigen<\/p>\n<p>1. die bestehenden bundesweiten Tarifvertr\u00e4ge in der Arbeitnehmer\u00fcberlassung und<\/p>\n<p>2. die Repr\u00e4sentativit\u00e4t der vorschlagenden Tarifvertragsparteien.<\/p>\n<p>(4) Liegen mehrere Vorschl\u00e4ge nach Absatz 1 vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3 erforderlichen Gesamtabw\u00e4gung die Repr\u00e4sentativit\u00e4t der vorschlagenden Tarifvertragsparteien besonders zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Feststellung der Repr\u00e4sentativit\u00e4t ist vorrangig abzustellen auf<\/p>\n<p>1. die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagenden Arbeitgebervereinigung besch\u00e4ftigt sind;<\/p>\n<p>2. die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Mitglieder der vorschlagenden Gewerkschaften.<\/p>\n<p>(5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzust\u00e4ndig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.<\/p>\n<p>(6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien k\u00f6nnen gemeinsam die \u00c4nderung einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 R\u00fccknahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft zur\u00fcckgenommen werden. \u00a7 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnisbeh\u00f6rde hat dem Verleiher auf Antrag den Verm\u00f6gensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, da\u00df er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abw\u00e4gung mit dem \u00f6ffentlichen Interesse schutzw\u00fcrdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er<\/p>\n<p>1. die Erlaubnis durch arglistige T\u00e4uschung, Drohung oder eine strafbare Handlung erwirkt hat;<\/p>\n<p>2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst\u00e4ndig waren, oder<\/p>\n<p>3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht kannte.<\/p>\n<p>Der Verm\u00f6gensnachteil ist jedoch nicht \u00fcber den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende Verm\u00f6gensnachteil wird durch die Erlaubnisbeh\u00f6rde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbeh\u00f6rde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.<\/p>\n<p>(3) Die R\u00fccknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zul\u00e4ssig, in dem die Erlaubnisbeh\u00f6rde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die R\u00fccknahme der Erlaubnis rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Widerruf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach \u00a7 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;<\/p>\n<p>2. der Verleiher eine Auflage nach \u00a7 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erf\u00fcllt hat;<\/p>\n<p>3. die Erlaubnisbeh\u00f6rde aufgrund nachtr\u00e4glich eingetretener Tatsachen berechtigt w\u00e4re, die Erlaubnis zu versagen, oder<\/p>\n<p>4. die Erlaubnisbeh\u00f6rde aufgrund einer ge\u00e4nderten Rechtslage berechtigt w\u00e4re, die Erlaubnis zu versagen; \u00a7 4 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. \u00a7 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Widerruf ist unzul\u00e4ssig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zul\u00e4ssig, in dem die Erlaubnisbeh\u00f6rde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Verwaltungszwang<\/strong><\/p>\n<p>Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis \u00fcberlassen, so hat die Erlaubnisbeh\u00f6rde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere \u00dcberlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Anzeigen und Ausk\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbeh\u00f6rde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schlie\u00dfung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Aus\u00fcbung der Arbeitnehmer\u00fcberlassung zum Gegenstand haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies unaufgefordert anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbeh\u00f6rde auf Verlangen die Ausk\u00fcnfte zu erteilen, die zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes erforderlich sind. Die Ausk\u00fcnfte sind wahrheitsgem\u00e4\u00df, vollst\u00e4ndig, fristgem\u00e4\u00df und unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der Erlaubnisbeh\u00f6rde hat der Verleiher die gesch\u00e4ftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat seine Gesch\u00e4ftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren.<\/p>\n<p>(3) In begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen sind die von der Erlaubnisbeh\u00f6rde beauftragten Personen befugt, Grundst\u00fccke und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Verleihers zu betreten und dort Pr\u00fcfungen vorzunehmen. Der Verleiher hat die Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(4) Durchsuchungen k\u00f6nnen nur auf Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die \u00a7\u00a7 304 bis 310 der Strafproze\u00dfordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug k\u00f6nnen die von der Erlaubnisbeh\u00f6rde beauftragten Personen w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift \u00fcber die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilproze\u00dfordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Grundsatz der Gleichstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer f\u00fcr die Zeit der \u00dcberlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts zu gew\u00e4hren (Gleichstellungsgrundsatz). Erh\u00e4lt der Leiharbeitnehmer das f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein f\u00fcr vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbez\u00fcge gew\u00e4hrt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach \u00a7 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gew\u00e4hren. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages k\u00f6nnen nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. Soweit ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach \u00a7 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer f\u00fcr jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers f\u00fcr eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(3) Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von Absatz 2 gilt nicht f\u00fcr Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der \u00dcberlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.<\/p>\n<p>(4) Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz f\u00fcr die ersten neun Monate einer \u00dcberlassung an einen Entleiher abweichen. Eine l\u00e4ngere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. nach sp\u00e4testens 15 Monaten einer \u00dcberlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und<\/p>\n<p>2. nach einer Einarbeitungszeit von l\u00e4ngstens sechs Wochen eine stufenweise Heranf\u00fchrung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.<\/p>\n<p>Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages k\u00f6nnen nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Der Zeitraum vorheriger \u00dcberlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollst\u00e4ndig anzurechnen, wenn zwischen den Eins\u00e4tzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.<\/p>\n<p>(5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach \u00a7 3a Absatz 2 f\u00fcr die Zeit der \u00dcberlassung und f\u00fcr Zeiten ohne \u00dcberlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Unwirksamkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unwirksam sind:<\/p>\n<p>1. Vertr\u00e4ge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach \u00a7 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher f\u00fcr den Beginn der \u00dcberlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegen\u00fcber dem Verleiher oder dem Entleiher erkl\u00e4rt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festh\u00e4lt; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der T\u00e4tigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,<\/p>\n<p>1a. Arbeitsvertr\u00e4ge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmer\u00fcberlassung nicht ausdr\u00fccklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erkl\u00e4rt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher f\u00fcr den Beginn der \u00dcberlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegen\u00fcber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festh\u00e4lt,<br \/>\n1b. Arbeitsvertr\u00e4ge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem \u00dcberschreiten der zul\u00e4ssigen \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer nach \u00a7 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erkl\u00e4rt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach \u00dcberschreiten der zul\u00e4ssigen \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer gegen\u00fcber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. Vereinbarungen, die f\u00fcr den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach \u00a7 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts vorsehen,<\/p>\n<p>2a. Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen \u00a7 13b beschr\u00e4nken,<\/p>\n<p>3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schlie\u00dft die Vereinbarung einer angemessenen Verg\u00fctung zwischen Verleiher und Entleiher f\u00fcr die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,<\/p>\n<p>4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverh\u00e4ltnis einzugehen,<\/p>\n<p>5. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsverg\u00fctung an den Verleiher zu zahlen hat.<\/p>\n<p>(2) Die Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserkl\u00e4rung) ist nur wirksam, wenn<\/p>\n<p>1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe pers\u00f6nlich in einer Agentur f\u00fcr Arbeit vorlegt,<\/p>\n<p>2. die Agentur f\u00fcr Arbeit die abzugebende Erkl\u00e4rung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identit\u00e4t des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und<\/p>\n<p>3. die Erkl\u00e4rung sp\u00e4testens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur f\u00fcr Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.<\/p>\n<p>(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserkl\u00e4rung ist unwirksam. Wird die \u00dcberlassung nach der Festhaltenserkl\u00e4rung fortgef\u00fchrt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserkl\u00e4rung ist unwirksam. \u00a7 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach \u00a7 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher f\u00fcr den Beginn der T\u00e4tigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der T\u00e4tigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die T\u00e4tigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. F\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im \u00fcbrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach den f\u00fcr den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.<\/p>\n<p>(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach \u00a7 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, da\u00df er auf die G\u00fcltigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.<\/p>\n<p>(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach \u00a7 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag f\u00fcr den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen w\u00e4ren, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>(4) und (5) weggefallen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a Rechtsfolgen bei \u00dcberlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p>Werden Arbeitnehmer entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person \u00fcberlassen und verst\u00f6\u00dft diese Person hierbei gegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Leiharbeitnehmers \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und \u00a7 10 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Sonstige Vorschriften \u00fcber das Leiharbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zus\u00e4tzlich zu den in \u00a7 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:<\/p>\n<p>1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbeh\u00f6rde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach \u00a7 1,<\/p>\n<p>2. Art und H\u00f6he der Leistungen f\u00fcr Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.<\/p>\n<p>(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschlu\u00df ein Merkblatt der Erlaubnisbeh\u00f6rde \u00fcber den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuh\u00e4ndigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts tr\u00e4gt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder \u00dcberlassung dar\u00fcber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverz\u00fcglich \u00fcber den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den F\u00e4llen der Nichtverl\u00e4ngerung (\u00a7 2 Abs. 4 Satz 3), der R\u00fccknahme (\u00a7 4) oder des Widerrufs (\u00a7 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (\u00a7 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (\u00a7 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 622 Abs. 5 Nr. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverh\u00e4ltnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg\u00fctung bei Annahmeverzug des Verleihers (\u00a7 615 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschr\u00e4nkt werden; \u00a7 615 Satz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht t\u00e4tig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine T\u00e4tigkeiten \u00fcbernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>1. sich im Arbeitskampf befinden oder<\/strong><\/p>\n<p>2. ihrerseits T\u00e4tigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, \u00fcbernommen haben.<\/p>\n<p>Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher t\u00e4tig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den F\u00e4llen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.<\/p>\n<p>(6) Die T\u00e4tigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den f\u00fcr den Betrieb des Entleihers geltenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten f\u00fcr den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Besch\u00e4ftigung und bei Ver\u00e4nderungen in seinem Arbeitsbereich \u00fcber Gefahren f\u00fcr Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie \u00fcber die Ma\u00dfnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zus\u00e4tzlich \u00fcber die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher F\u00e4higkeiten oder einer besonderen \u00e4rztlichen \u00dcberwachung sowie \u00fcber erh\u00f6hte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.<\/p>\n<p>(7) Hat der Leiharbeitnehmer w\u00e4hrend der Dauer der T\u00e4tigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, f\u00fcr den Fall au\u00dfergew\u00f6hnlicher Verh\u00e4ltnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in \u00a7 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg\u00fctung bei Vereinbarung von Kurzarbeit f\u00fcr den Arbeitsausfall und f\u00fcr die Dauer aufgehoben ist, f\u00fcr die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Erm\u00e4chtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung einander widersprechen, ist f\u00fcr die rechtliche Einordnung des Vertrages die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung ma\u00dfgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erkl\u00e4ren, ob er die Erlaubnis nach \u00a7 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die f\u00fcr den Leiharbeitnehmer vorgesehene T\u00e4tigkeit hat und welche berufliche Qualifikation daf\u00fcr erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in \u00a7 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverz\u00fcglich \u00fcber den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den F\u00e4llen der Nichtverl\u00e4ngerung (\u00a7 2 Abs. 4 Satz 3), der R\u00fccknahme (\u00a7 4) oder des Widerrufs (\u00a7 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (\u00a7 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (\u00a7 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers<\/strong><\/p>\n<p>Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der \u00dcberlassung von seinem Entleiher Auskunft \u00fcber die im Betrieb des Entleihers f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in \u00a7 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Informationspflicht des Entleihers \u00fcber freie Arbeitspl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer \u00fcber Arbeitspl\u00e4tze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zug\u00e4nglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten<\/strong><\/p>\n<p>Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gew\u00e4hren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Bef\u00f6rderungsmittel.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch w\u00e4hrend der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angeh\u00f6rige des entsendenden Betriebs des Verleihers.<\/p>\n<p>(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht w\u00e4hlbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die \u00a7\u00a7 81, 82 Abs. 1 und die \u00a7\u00a7 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort t\u00e4tigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des \u00a7 112a, des Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu ber\u00fccksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungserg\u00e4nzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu ber\u00fccksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(3) Vor der \u00dcbernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach \u00a7 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erkl\u00e4rung des Verleihers nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach \u00a7 12 Abs. 2 unverz\u00fcglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten f\u00fcr die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Ausl\u00e4ndische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als Verleiher einen Ausl\u00e4nder, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach \u00a7 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen \u00a7 1 einem Dritten ohne Erlaubnis \u00fcberl\u00e4\u00dft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter gewerbsm\u00e4\u00dfig oder aus grobem Eigennutz handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15a Entleih von Ausl\u00e4ndern ohne Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als Entleiher einen ihm \u00fcberlassenen Ausl\u00e4nder, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach \u00a7 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses t\u00e4tig werden l\u00e4\u00dft, die in einem auff\u00e4lligen Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter gewerbsm\u00e4\u00dfig oder aus grobem Eigennutz handelt.<\/p>\n<p>(2) Wer als Entleiher<\/p>\n<p>1. gleichzeitig mehr als f\u00fcnf Ausl\u00e4nder, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach \u00a7 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, t\u00e4tig werden l\u00e4\u00dft oder<\/p>\n<p>2. eine in \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vors\u00e4tzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,<\/p>\n<p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der T\u00e4ter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis \u00fcberl\u00e4\u00dft,<\/p>\n<p>1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis \u00fcberlassenen Leiharbeitnehmer t\u00e4tig werden l\u00e4\u00dft,<\/p>\n<p>1b. entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer \u00fcberl\u00e4sst oder t\u00e4tig werden l\u00e4sst,<\/p>\n<p>1c. entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte \u00dcberlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,<\/p>\n<p>1d. entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert,<\/p>\n<p>1e. entgegen \u00a7 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer \u00fcberl\u00e4sst,<\/p>\n<p>1f. entgegen \u00a7 1b Satz 1 Arbeitnehmer \u00fcberl\u00e4\u00dft oder t\u00e4tig werden l\u00e4\u00dft,<\/p>\n<p>2. einen ihm \u00fcberlassenen ausl\u00e4ndischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach \u00a7 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, t\u00e4tig werden l\u00e4\u00dft,<\/p>\n<p>2a. eine Anzeige nach \u00a7 1a nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,<\/p>\n<p>3. einer Auflage nach \u00a7 2 Abs. 2 nicht, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,<\/p>\n<p>4. eine Anzeige nach \u00a7 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,<\/p>\n<p>5. eine Auskunft nach \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt,<\/p>\n<p>6. seiner Aufbewahrungspflicht nach \u00a7 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,<\/p>\n<p>6a. entgegen \u00a7 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Ma\u00dfnahme nicht duldet,<\/p>\n<p>7. (weggefallen)<\/p>\n<p>7a. entgegen \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>7b. entgegen \u00a7 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,<\/p>\n<p>8. einer Pflicht nach \u00a7 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,<\/p>\n<p>8a. entgegen \u00a7 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer t\u00e4tig werden l\u00e4sst,<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig informiert,<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 13b Satz 1 Zugang nicht gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 17a in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes eine Pr\u00fcfung nicht duldet oder bei dieser Pr\u00fcfung nicht mitwirkt,<\/p>\n<p>12. entgegen \u00a7 17a in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes das Betreten eines Grundst\u00fccks oder Gesch\u00e4ftsraums nicht duldet,<\/p>\n<p>13. entgegen \u00a7 17a in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 17b Absatz 1 Satz 2 eine \u00c4nderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beif\u00fcgt,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder<br \/>\n18. entgegen \u00a7 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1f, 6 und 11 bis 18 kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zweitausendf\u00fcnfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu tausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 18 die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung jeweils f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftsbereich, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit.<\/p>\n<p>(4) \u00a7\u00a7 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Geldbu\u00dfen flie\u00dfen in die Kasse der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde. Sie tr\u00e4gt abweichend von \u00a7 105 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des \u00a7 110 Abs. 4 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten.<\/p>\n<p>\u00a7 17 Durchf\u00fchrung<\/p>\n<p>(1) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fchrt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 8 Absatz 5 obliegt zudem den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 17a bis 18a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17a Befugnisse der Beh\u00f6rden der Zollverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Ma\u00dfgabe, dass die dort genannten Beh\u00f6rden auch Einsicht in Arbeitsvertr\u00e4ge, Niederschriften nach \u00a7 2 des Nachweisgesetzes und andere Gesch\u00e4ftsunterlagen nehmen k\u00f6nnen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft \u00fcber die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach \u00a7 8 Absatz 5 geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17b Meldepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcberl\u00e4sst ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach \u00a7 3a auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis Anwendung findet, vor Beginn jeder \u00dcberlassung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:<\/p>\n<p>1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des \u00fcberlassenen Leiharbeitnehmers,<\/p>\n<p>2. Beginn und Dauer der \u00dcberlassung,<\/p>\n<p>3. Ort der Besch\u00e4ftigung,<\/p>\n<p>4. Ort im Inland, an dem die nach \u00a7 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,<\/p>\n<p>5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollm\u00e4chtigten des Verleihers,<\/p>\n<p>6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer \u00fcberlassen werden sollen, und<\/p>\n<p>7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.<\/p>\n<p>\u00c4nderungen bez\u00fcglich dieser Angaben hat der Entleiher unverz\u00fcglich zu melden.<\/p>\n<p>(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizuf\u00fcgen, dass dieser seine Verpflichtungen nach \u00a7 8 Absatz 5 einh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,<\/p>\n<p>1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, \u00c4nderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 elektronisch \u00fcbermittelt werden kann,<\/p>\n<p>2. unter welchen Voraussetzungen eine \u00c4nderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und<\/p>\n<p>3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sofern eine Rechtsverordnung nach \u00a7 3a auf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers sp\u00e4testens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem f\u00fcr die Aufzeichnung ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.<\/p>\n<p>(2) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die f\u00fcr die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach \u00a7 3a erforderlichen Unterlagen im Inland f\u00fcr die gesamte Dauer der tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht l\u00e4nger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Pr\u00fcfbeh\u00f6rde sind die Unterlagen auch am Ort der Besch\u00e4ftigung bereitzuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Zusammenarbeit mit anderen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach \u00a7 16 arbeiten die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Beh\u00f6rden zusammen:<\/p>\n<p>1. den Tr\u00e4gern der Krankenversicherung als Einzugsstellen f\u00fcr die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge,<\/p>\n<p>2. den in \u00a7 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>3. den Finanzbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>4. den nach Landesrecht f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>5. den Tr\u00e4gern der Unfallversicherung,<\/p>\n<p>6. den f\u00fcr den Arbeitsschutz zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>7. den Rentenversicherungstr\u00e4gern,<\/p>\n<p>8. den Tr\u00e4gern der Sozialhilfe.<\/p>\n<p>(2) Ergeben sich f\u00fcr die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit oder die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung bei der Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Verst\u00f6\u00dfe gegen das Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz,<\/p>\n<p>2. eine Besch\u00e4ftigung oder T\u00e4tigkeit von Ausl\u00e4ndern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach \u00a7 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach \u00a7 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>3. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Mitwirkungspflicht nach \u00a7 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen\u00fcber einer Dienststelle der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, einem Tr\u00e4ger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Tr\u00e4ger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach \u00a7 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,<\/p>\n<p>4. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch \u00fcber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verst\u00f6\u00dfen sowie mit Arbeitnehmer\u00fcberlassung entgegen \u00a7 1 stehen,<\/p>\n<p>5. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Steuergesetze,<\/p>\n<p>6. Verst\u00f6\u00dfe gegen das Aufenthaltsgesetz,<\/p>\n<p>unterrichten sie die f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, die Tr\u00e4ger der Sozialhilfe sowie die Beh\u00f6rden nach \u00a7 71 des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p>(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den \u00a7\u00a7 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<\/p>\n<p>1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,<\/p>\n<p>2. im Falle der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage die das Verfahren abschlie\u00dfende Entscheidung mit Begr\u00fcndung<\/p>\n<p>zu \u00fcbermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu \u00fcbermitteln. Die \u00dcbermittlung veranla\u00dft die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde. Eine Verwendung<\/p>\n<p>1. der Daten der Arbeitnehmer f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zu ihren Gunsten,<\/p>\n<p>2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitspl\u00e4tze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,<\/p>\n<p>3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber die Einstellung oder R\u00fcckforderung von Leistungen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit<\/p>\n<p>ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung unterrichten die zust\u00e4ndigen \u00f6rtlichen Landesfinanzbeh\u00f6rden \u00fcber den Inhalt von Meldungen nach \u00a7 17b.<\/p>\n<p>(6) Die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung und die \u00fcbrigen in \u00a7 2 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen nach Ma\u00dfgabe der jeweils einschl\u00e4gigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit Beh\u00f6rden anderer Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem \u00a7 17 Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchf\u00fchren oder f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung illegaler Besch\u00e4ftigung zust\u00e4ndig sind oder Ausk\u00fcnfte geben k\u00f6nnen, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach \u00a7 8 Absatz 5 erf\u00fcllt. Die Regelungen \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 \u00dcbergangsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverh\u00e4ltnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begr\u00fcndet worden sind.<\/p>\n<p>(2) \u00dcberlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer nach \u00a7 1 Absatz 1b und der Berechnung der \u00dcberlassungszeiten nach \u00a7 8 Absatz 4 Satz 1 nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Evaluation<\/strong><\/p>\n<p>Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr 2020 zu evaluieren.<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 0px; top: 8135px;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<style type=\"text\/css\" media=\"print\">#s3gt_translate_tooltip_mini { display: none !important; }<\/style>\n<\/div>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2611\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2611&text=Gesetz+zur+Regelung+der+Arbeitnehmer%C3%BCberlassung+%28Arbeitnehmer%C3%BCberlassungsgesetz+%E2%80%93+A%C3%9CG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2611&title=Gesetz+zur+Regelung+der+Arbeitnehmer%C3%BCberlassung+%28Arbeitnehmer%C3%BCberlassungsgesetz+%E2%80%93+A%C3%9CG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2611&description=Gesetz+zur+Regelung+der+Arbeitnehmer%C3%BCberlassung+%28Arbeitnehmer%C3%BCberlassungsgesetz+%E2%80%93+A%C3%9CG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;. 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