{"id":261,"date":"2020-12-05T19:55:20","date_gmt":"2020-12-05T19:55:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=261"},"modified":"2020-12-05T19:55:20","modified_gmt":"2020-12-05T19:55:20","slug":"rechtssache-marc-brauer-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-24062-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=261","title":{"rendered":"RECHTSSACHE MARC BRAUER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 24062\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 24062\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n1.\u00a0September\u00a02016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache B. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>. Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\n. Angelika Nu\u00dfberger,<br \/>\n. Khanlar Hajiyev,<br \/>\n. Erik M\u00f8se,<br \/>\n. Andr\u00e9 Potocki,<br \/>\n. Yonko Grozev,<br \/>\n. und Carlo Ranzoni<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 5. Juli 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a024062\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, B. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 23.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete insbesondere, dass ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt worden sei, nachdem er die Frist f\u00fcr die Revisionseinlegung bez\u00fcglich seiner strafgerichtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vers\u00e4umt habe.<\/p>\n<p>4. Am 26.\u00a0Mai\u00a02015 wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in R.<\/p>\n<p>6. Am 26.\u00a0Juni\u00a02012 wurde der Beschwerdef\u00fchrer vor Ort festgenommen, weil er mit einem Hammer eine Reihe von Fahrzeugen, die auf dem Parkplatz des Gerichts Bocholt abgestellt waren, besch\u00e4digt und einem Gerichtsbediensteten Widerstand geleistet hatte. Als vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme wurde er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Gericht bestellte f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, der eine bis in das Jahr 1999 zur\u00fcckreichende Vorgeschichte psychiatrischer Behandlungen hatte, einen Pflichtverteidiger.<\/p>\n<p>7. Am Dienstag, den 18.\u00a0Dezember\u00a02012, erlie\u00df das Landgericht M\u00fcnster sein Urteil und ordnete die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nne und psychisch krank sei. Dem vom Gericht zugezogenen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen zufolge sei er psychotisch und aggressiv, zeige bez\u00fcglich seiner Krankheit keine Einsicht und es sei davon auszugehen, dass er weitere, sogar noch schwerwiegendere Straftaten begehen werde.<\/p>\n<p>8. Als das Urteil in Gegenwart des Beschwerdef\u00fchrers, seines Pflichtverteidigers und seines gesetzlichen Betreuers verk\u00fcndet wurde, reagierte der Beschwerdef\u00fchrer aufgebracht. Er teilte dem Pflichtverteidiger mit, dass er einen neuen Verteidiger w\u00fcnsche, und erkl\u00e4rte, dass er selbst Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wolle. Er wurde dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass dies vor Ort nicht m\u00f6glich sei. Der Vorsitzende Richter belehrte ihn \u00fcber die Form und Frist der Revisionseinlegung. Anschlie\u00dfend wurde er in das forensische Krankenhaus zur\u00fcckgebracht, wo er im Umgang mit anderen nicht mehr aufgebracht erschien.<\/p>\n<p>9. Am Freitag, den 21.\u00a0Dezember\u00a02012, erhielt der Beschwerdef\u00fchrer ein vom 19.\u00a0Dezember\u00a02012 datierendes Schreiben des Pflichtverteidigers, der ihm Folgendes mitteilte:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] Sie hatten bereits unmittelbar nach der Verhandlung angek\u00fcndigt, gegen diese Entscheidung des Gerichtes Rechtsmittel einlegen zu wollen und auch einen neuen Verteidiger zu beauftragen. Dem Wunsch nach einem neuen Verteidiger kommen wir selbstverst\u00e4ndlich nach und beenden hiermit das Mandat.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des von Ihnen gew\u00fcnschten Rechtsmittels weisen wir noch vorsorglich auf [F]olgendes hin: Gegen die Entscheidung des Landgerichtes M\u00fcnster bei dem Amtsgericht Bocholt kann binnen einer Woche nach Urteilsverk\u00fcndung, somit bis sp\u00e4testens zum<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">27.12.2012<\/p>\n<p>Revision eingelegt werden.<\/p>\n<p>Revision kann entweder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Da Sie derzeit sich nicht auf freiem Fu\u00df befinden, gilt f\u00fcr Sie die besondere Vorschrift des \u00a7\u00a0299\u00a0StPO. Danach k\u00f6nnen Sie Erkl\u00e4rungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle des Amtsgerichtes geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt.<\/p>\n<p>Zust\u00e4ndig w\u00e4re mithin das Amtsgericht Rheine.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0299\u00a0Abs.\u00a02\u00a0StPO gen\u00fcgt zur Wahrung der Frist, wenn innerhalb der oben genannte Frist das Protokoll aufgenommen wird.<\/p>\n<p>In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie rechtzeitig f\u00fcr die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels Sorge tragen.<\/p>\n<p>Lediglich der Vollst\u00e4ndigkeit halber weisen wir auf die Vorschrift des \u00a7\u00a0345\u00a0StPO hin. Danach sind die Revisionsantr\u00e4ge und ihre Begr\u00fcndung sp\u00e4testens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.<\/p>\n<p>Seitens Ihrer Person kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle geschehen.\u201c<\/p>\n<p>10. Dennoch verfasste und unterzeichnete der Beschwerdef\u00fchrer am 21.\u00a0Dezember\u00a02012 ein Revisionsschreiben an das Amtsgericht Rheine und bat das Krankenhauspersonal, es zu versenden. Dies geschah am folgenden Tag (Samstag, den 22.\u00a0Dezember).<\/p>\n<p>11. Am Freitag, den 28.\u00a0Dezember\u00a02012, ging das Revisionsschreiben beim Amtsgericht Rheine ein und wurde an das Landgericht M\u00fcnster weitergeleitet, wo es am 3.\u00a0Januar\u00a02013 einging.<\/p>\n<p>12. Am 8.\u00a0Januar\u00a02013 teilte das Landgericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass seine Revision versp\u00e4tet sei. Es unterstrich, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach der Urteilsverk\u00fcndung dar\u00fcber belehrt worden sei, dass eine Revision nur zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden k\u00f6nne, nicht aber schriftlich.<\/p>\n<p>13. Am 14.\u00a0Januar\u00a02013 beantragte der Pflichtverteidiger, der seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer wieder aufgenommen hatte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7\u00a044\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a019) und legte Revision ein. Er erkl\u00e4rte, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Rechtsmittelbelehrung seines Verteidigers missverstanden habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe geglaubt, dass er w\u00e4hlen k\u00f6nne, ob er die Revision entweder beim Amtsgericht Rheine oder beim Landgericht M\u00fcnster schriftlich oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle einlegen wolle. Auch habe er davon ausgehen k\u00f6nnen, dass das Revisionsschreiben, das am 22.\u00a0Dezember versandt worden sei, bis zum 27.\u00a0Dezember\u00a02012 beim Amtsgericht Rheine eingehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>14. Am 11.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 f\u00fchrte der Generalbundesanwalt u.\u00a0a. Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201eSein [gemeint: des Pflichtverteidigers] Hinweis auf die einschl\u00e4gigen Bestimmungen aus \u00a7\u00a0299\u00a0StPO erfolgte unter Wahl einer nicht per se fehlerhaften, indessen missverst\u00e4ndlichen Formulierung, die \u2013 auch \u2013 so verstanden werden konnte, dass Revision entweder (vom Antragsteller pers\u00f6nlich) zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle des Amtsgerichts Rheine oder schriftlich bei diesem Gericht eingelegt werden k\u00f6nne.\u201c<\/p>\n<p>Dem Generalbundesanwalt zufolge sei die m\u00fcndliche Belehrung am Tag der Hauptverhandlung jedoch ausreichend gewesen.<\/p>\n<p>15. Am 9.\u00a0April\u00a02013 teilte der Pflichtverteidiger mit, dass:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] der Beschuldigte \u2013 auch schon zum Zeitpunkt der Urteilsverk\u00fcndung \u2013 aufgrund seiner Erkrankung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Zwar mag die dem Beschuldigten im Anschluss an die Urteilsverk\u00fcndung erteilte Rechtsmittelbelehrung richtig und vollst\u00e4ndig gewesen sein. Der Beschuldigte war jedoch nach der Urteilsverk\u00fcndung, mit de[r] die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, v\u00f6llig au\u00dfer sich. Eine Verst\u00e4ndigung oder ein Gespr\u00e4ch zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger war nicht mehr m\u00f6glich. Der Beschuldigte befand sich ersichtlich in einer psychischen Ausnahmesituation. In einer solchen Situation und unter Ber\u00fccksichtigung der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten muss [&#8230;] angenommen werden, dass er bereits die m\u00fcndlich erteilte Rechtsmittelbelehrung im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverk\u00fcndung nicht verstanden hat.\u201c<\/p>\n<p>16. Am 24.\u00a0April\u00a02013 wies der Bundesgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck und verwarf seine Revision wegen versp\u00e4teter Einlegung folglich als unzul\u00e4ssig. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob der Beschwerdef\u00fchrer angesichts der Weihnachtsfeiertage damit habe rechnen m\u00fcssen, dass sein Schreiben erst am 28.\u00a0Dezember\u00a02012 eingehen w\u00fcrde. Entscheidend sei hingegen, dass der Beschwerdef\u00fchrer am Tag der Urteilsverk\u00fcndung ausdr\u00fccklich dar\u00fcber belehrt worden sei, dass eine Revision nur beim Amtsgericht Rheine zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle eingelegt werden k\u00f6nne, nicht aber schriftlich. Einen Beschuldigten, der die m\u00fcndliche Belehrung falsch verstehe und der deshalb ein Rechtsmittel versp\u00e4tet einlege, treffe daran selbst ein Verschulden. Der Bundesgerichtshof nahm eine Abgrenzung des Falles des Beschwerdef\u00fchrers von solchen Fallentscheidungen vor, bei denen f\u00fcr nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Ausl\u00e4nder hiervon Ausnahmen gemacht worden waren. \u00dcberdies sei der Beschwerdef\u00fchrer von seinem Verteidiger hinsichtlich der Form und Frist einer Revision belehrt worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Inhalt dieses Schreibens nicht missverst\u00e4ndlich, sondern stellte die Gesetzeslage korrekt dar. Es seien keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer die m\u00fcndliche Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden Richters aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands nicht verstanden habe. Er habe die sp\u00e4tere schriftliche Belehrung seines Verteidigers in gleicher Weise missverstanden.<\/p>\n<p>17. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er brachte u.\u00a0a. vor, ein anderer Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass sein Pflichtverteidiger verpflichtet gewesen sei, die Revision einzulegen.<\/p>\n<p>18. Am 29.\u00a0Juni\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01243\/13).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>19. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) lauten, soweit in der vorliegenden Rechtssache ma\u00dfgeblich, folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a044<\/p>\n<p>\u201eWar jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0140<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Die Mitwirkung eines Verteidiger ist notwendig, wenn<\/p>\n<p>1.\u00a0die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>4.\u00a0gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den \u00a7\u00a7\u00a0112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach \u00a7\u00a0126a oder \u00a7\u00a0275a Absatz\u00a06 vollstreckt wird;<\/p>\n<p>5.\u00a0der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0341<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verk\u00fcndung des Urteils zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0297<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdr\u00fccklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0299<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Der nicht auf freiem Fu\u00df befindliche Beschuldigte kann die Erkl\u00e4rungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf beh\u00f6rdliche Anordnung verwahrt wird.<\/p>\n<p>(2)\u00a0Zur Wahrung einer Frist gen\u00fcgt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABSATZ\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte im Wesentlichen, dass er durch die Zur\u00fcckweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs durch den Bundesgerichtshof in seinem Recht auf Gerichtszugang nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden sei, welcher wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>21. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>22. Die Regierung machte Einw\u00e4nde hinsichtlich der Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs geltend.<\/p>\n<p>23. Sie verwies darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem Wiedereinsetzungsverfahren nie ger\u00fcgt habe, dass sein Pflichtverteidiger sich geweigert habe, Revision einzulegen, und auch nicht dargetan habe, dass er am Tag der Urteilsverk\u00fcndung an einer speziellen Krankheit gelitten habe. Daher habe der Bundesgerichtshof in der Gerichtsakte keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gefunden, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer bei der Hauptverhandlung in einem krankheitsbedingten Erregungszustand befunden habe.<\/p>\n<p>24. Ferner h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer, sofern er r\u00fcge, der Bundesgerichtshof habe seinen Vortrag bez\u00fcglich seines Gesundheitszustands au\u00dfer Acht gelassen, Anh\u00f6rungsr\u00fcge beim Bundesgerichtshof einlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>25. Schlie\u00dflich betonte die Regierung, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist seine vollst\u00e4ndige Verfassungsbeschwerde mit Anh\u00e4ngen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht habe. Sein erstes an das Bundesverfassungsgericht gerichtetes Schreiben vom 20.\u00a0Mai\u00a02013 habe lediglich angezeigt, dass er Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einlegen wolle. Am 1.\u00a0Juni\u00a02013 habe er eine Kopie dieser Entscheidung eingereicht. Keine dieser Eingaben habe die erforderliche Angabe von Gr\u00fcnden f\u00fcr seine Auffassung enthalten, dass das Grundgesetz verletzt worden sei. Sein Vortrag sei durch ein Schreiben vom 17.\u00a0Juni\u00a02013 erg\u00e4nzt worden, das beim Bundesverfassungsgericht am 21.\u00a0Juni\u00a02013 und damit nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe folglich keine M\u00f6glichkeit zur sachlichen Pr\u00fcfung seiner Verfassungsbeschwerde gehabt.<\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer \u00e4u\u00dferte sich zu diesen Einw\u00e4nden nicht.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der erste Einwand der Regierung sich darauf beschr\u00e4nkt, der Beschwerdef\u00fchrer habe einige seiner Argumente im Wiedereinsetzungsverfahren nicht bzw. nicht hinreichend geltend gemacht. Der Gerichtshof befindet, dass die Natur dieses Einwands die Sache selbst angeht und nicht im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung der Individualbeschwerde behandelt werden sollte.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt au\u00dferdem fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht ger\u00fcgt hat, der Bundesgerichtshof habe seinen Vortrag bez\u00fcglich seines Gesundheitszustands au\u00dfer Acht gelassen. Daher kann sich der Gerichtshof der Auffassung der Regierung, der zufolge der Beschwerdef\u00fchrer zur Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs Anh\u00f6rungsr\u00fcge h\u00e4tte einlegen m\u00fcssen, nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>29. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom 29.\u00a0Juni\u00a02013, die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Entscheidung anzunehmen, nicht begr\u00fcndet hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Bundesverfassungsgericht der Auffassung war, der Beschwerdef\u00fchrer habe die Formvorschriften nicht eingehalten, fehlen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Gerichtshof nicht an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts treten und dar\u00fcber spekulieren, weshalb es die Beschwerde nicht zugelassen hat (siehe K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a032231\/02, Rdnr.\u00a044, 27.\u00a0Oktober\u00a02005; sinngem\u00e4\u00df E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a077909\/01, Rdnr.\u00a026, 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02005). Diese Konstellation muss von derjenigen in der Rechtssache C. und T.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a077144\/01 und 35493\/05, 11.\u00a0Dezember\u00a02007) unterschieden werden, in der das zust\u00e4ndige innerstaatliche Gericht, ein Oberlandesgericht, detailliert begr\u00fcndet hatte, warum die Beschwerdef\u00fchrerin die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen nicht erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>30. Im Ergebnis weist der Gerichtshof die sonstigen Einw\u00e4nde der Regierung in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit zur\u00fcck. Er stellt weiterhin fest, dass die R\u00fcge weder nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts M\u00fcnster vom 18.\u00a0Dezember\u00a02012 f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden sei. Er machte geltend, dass er aufgrund seines psychischen Zustands am Tag der Urteilsverk\u00fcndung nicht in der Lage gewesen sei, die m\u00fcndliche Belehrung des Vorsitzenden Richters zu verstehen. Ferner behauptete er, dass die sp\u00e4tere schriftliche Belehrung durch seinen gerichtlich bestellten Verteidiger, der zu diesem Zeitpunkt keine Verteidigungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr ihn wahrgenommen habe, unklar gewesen sei und ihn dazu veranlasst habe, seine schriftliche Revision bei einem falschen Gericht einzulegen.<\/p>\n<p>32. Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht aufgezeigt habe, dass er durch seine Krankheit daran gehindert gewesen sei, seine schriftliche Revision bei dem zust\u00e4ndigen Gericht einzulegen. Der Beschwerdef\u00fchrer sei verhandlungsf\u00e4hig gewesen und habe sich in Gegenwart seines Pflichtverteidigers, seines gesetzlichen Betreuers und des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen des Gerichts befunden, wobei keiner von ihnen bemerkt habe, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer infolge seines psychischen Zustands Verhandlungsunf\u00e4higkeit eingetreten sei. Die Rechtsmittelbelehrung seines Pflichtverteidigers sei nicht missverst\u00e4ndlich gewesen. Wenn ihm bei der Einlegung der Revision dennoch Fehler unterlaufen seien, so trage er selbst die Schuld daran.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof weist eingangs erneut darauf hin, dass Artikel\u00a06 der Konvention die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, Rechtsmittel- oder Kassationsgerichte vorzusehen. Bestehen solche Gerichte jedoch, so m\u00fcssen die Garantien des Artikels\u00a06 erf\u00fcllt sein (Delcourt\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 17.\u00a0Januar\u00a01970, Rdnr.\u00a025, Serie\u00a0A Band\u00a011).<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof verweist ferner darauf, dass das \u201eRecht auf ein Gericht\u201c, welches das Recht auf Zugang zu einem Gericht als einen Teilaspekt mit einschlie\u00dft (siehe Golder\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, 21.\u00a0Februar\u00a01975, Serie\u00a0A Band\u00a018, S.\u00a018, Rdnr.\u00a036) kein absolutes Recht ist; es unterliegt implizit zul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkungen, insbesondere, wenn es um die Voraussetzungen der Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsmittels geht. Es ist in erster Linie die Aufgabe der nationalen Beh\u00f6rden, insbesondere der Gerichte, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu l\u00f6sen. Gleichwohl m\u00fcssen Einschr\u00e4nkungen des Gerichtszugangs einer Person ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgen, sie m\u00fcssen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und sie d\u00fcrfen den Zugang nicht dergestalt oder soweit einschr\u00e4nken, dass das Recht in seinem Kerngehalt beeintr\u00e4chtigt wird (siehe sinngem\u00e4\u00df Levages Prestations Services\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 23.\u00a0Oktober\u00a01996, Rdnr.\u00a040, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996\u2011V; Tricard\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a040472\/98, Rdnrn.\u00a029, 33, 10.\u00a0Juli\u00a02001). Dies gilt insbesondere f\u00fcr die gerichtliche Auslegung von Verfahrensvorschriften wie beispielsweise Fristen zur Einreichung von Unterlagen oder zur Einlegung von Rechtsmitteln (siehe F.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a071440\/01, Rdnr.\u00a036, 19.\u00a0Juli\u00a02007 und die dort zitierte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>35. Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass es der Bundesgerichtshof ablehnte, die Begr\u00fcndetheit der Revision des Beschwerdef\u00fchrers zu pr\u00fcfen, da dieser seine Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche eingelegt habe, und gleichzeitig den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\u00fcckwies. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Festlegung einer gesetzlichen Frist f\u00fcr die Revisionseinlegung zur Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege und insbesondere zur Wahrung der Rechtssicherheit unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Wochenfrist nach \u00a7\u00a0341 Abs.\u00a01\u00a0StPO (siehe das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht, Rdnr.\u00a019) angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in einer freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme befand, recht kurz ist. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass diese Frist sich nicht auf die Revisionsbegr\u00fcndung bezieht, f\u00fcr die eine andere Frist gilt, welche im Allgemeinen mit der Zustellung des begr\u00fcndeten Urteils beginnt. Zur Einlegung einer Revision gen\u00fcgt es, eine einzige Zeile zu schreiben. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte zudem das Recht, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wovon er auch Gebrauch machte. Die kurze Frist selbst wirft daher keine Frage nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 auf (vgl. H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a012788\/04, 9.\u00a0Mai\u00a02007; siehe auch Tricard, Rdnr.\u00a031, a.\u00a0a.\u00a0O und Mamikonyan\u00a0.\/.\u00a0Armenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a025083\/05, Rdnr.\u00a029, 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010, die Fristen von f\u00fcnf bzw. zehn Tagen betrafen).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Bundesgerichtshof der Ansicht war, der Beschwerdef\u00fchrer habe nach dem innerstaatlichen Recht eine wirksame Revision nicht schriftlich beim Amtsgericht Rheine einlegen k\u00f6nnen. Nach \u00a7\u00a0341 Abs.\u00a01\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a019) muss eine Revision im Allgemeinen schriftlich oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Im vorliegenden Fall war das das Landgericht M\u00fcnster. In \u00a7\u00a0299 Abs.\u00a01\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a019) ist eine Ausnahme nur f\u00fcr den Fall vorgesehen, dass die verurteilte Person sich nicht auf freiem Fu\u00df befindet und die Abgabe einer m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle vorzieht. In diesem Fall ist auch das Amtsgericht am Ort der Freiheitsentziehung zust\u00e4ndig. Im Falle des Beschwerdef\u00fchrers war dies das Amtsgericht Rheine. Allerdings legte der Beschwerdef\u00fchrer bei diesem Gericht, welches nur f\u00fcr die Entgegennahme und Protokollierung einer m\u00fcndlichen Erkl\u00e4rung zust\u00e4ndig war, schriftlich Revision ein. Folglich beruhte die Feststellung des Bundesgerichtshofs, die Revision sei nicht fristgerecht eingelegt worden, in erster Linie auf dem Umstand, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner schriftlichen Revision an das falsche Gericht gewandt hatte.<\/p>\n<p>38. Es gilt also festzustellen, ob unter den besonderen Umst\u00e4nden der Rechtssache die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bundesgerichtshof den Gerichtszugang des Beschwerdef\u00fchrers dergestalt oder soweit eingeschr\u00e4nkt hat, dass das Recht in seinem Kerngehalt beeintr\u00e4chtigt wurde. Hierf\u00fcr kommt es nach Ansicht des Gerichtshofs darauf an, ob der von dem Beschwerdef\u00fchrer durch die Einlegung der Revision beim falschen Gericht begangene Fehler und das ihm diesbez\u00fcglich zuzurechnende Ma\u00df an Verschulden es rechtfertigen, ihm den Zugang zu einem zweitinstanzlichen Gericht zu verwehren (siehe sinngem\u00e4\u00df Miragall Escolano u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Spanien, Individualbeschwerde Nrn.\u00a038366\/97 u.\u00a0a., Rdnr.\u00a038, ECHR 2000-I).<\/p>\n<p>39. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur fraglichen Zeit besonders schutzbed\u00fcrftig war, da ihm in einem psychiatrischen Krankenhaus die Freiheit entzogen war und er als psychisch Kranker angesehen wurde, der psychiatrischer Behandlung bedurfte, und der aus diesem Grund f\u00fcr die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht verantwortlich war. Auch wenn der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers in seinem Schriftsatz vom 9.\u00a0April\u00a02013 (siehe Rdnr.\u00a015) nur sehr knapp auf die psychischen Probleme des Beschwerdef\u00fchrers hingewiesen hatte, waren die Umst\u00e4nde seiner Erkrankung, die zu seiner Krankenhauseinweisung gef\u00fchrt hatten, doch in der dem Bundesgerichtshof vorliegenden Verfahrensakte ausf\u00fchrlich dokumentiert.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof nimmt zudem zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer von einem Rechtsanwalt verteidigt wurde. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Verteidiger das \u201eMandat\u201c des Beschwerdef\u00fchrers zu dem Zeitpunkt \u201ebeendete\u201c (siehe Rdnr.\u00a09), als dieser Revision einlegen wollte. Nach deutschem Recht darf die in \u00a7\u00a0140\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a019) vorgeschriebene Bestellung eines Pflichtverteidigers weder von dem Beschuldigten noch von dem gerichtlich bestellten Verteidiger beendet werden. Daher hatte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers zu dem Zeitpunkt, als die Revision eingelegt werden musste, das Mandat noch inne. Das hei\u00dft nicht, dass der Verteidiger proprio motu Revision einzulegen hatte. Der Verteidiger kann nur dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn dies dem Willen des Beschuldigten nicht zuwiderl\u00e4uft (siehe \u00a7\u00a0297\u00a0StPO \u2013 Rdnr.\u00a019). In der vorliegenden Rechtssache hatte der Beschwerdef\u00fchrer deutlich gemacht, dass er ein T\u00e4tigwerden des Verteidigers nicht w\u00fcnschte, sondern es vorzog, die Revision selbst einzulegen. Allerdings stellte der Verteidiger, dem die Verwirrung des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt der Urteilsverk\u00fcndung, seine psychische Krankheit und seine Unterbringung im Krankenhaus bekannt war, dennoch nicht sicher, dass der Beschwerdef\u00fchrer auch wirklich in der Lage war, allein Revision einzulegen. Der Verteidiger beschr\u00e4nkte sich auf eine schriftliche Belehrung \u00fcber die M\u00f6glichkeiten der Revisionseinlegung. Der Gerichtshof stimmt zwar mit dem Bundesgerichtshof darin \u00fcberein, dass die von dem Verteidiger erteilte Belehrung nicht falsch erscheint, ist jedoch der Ansicht, dass sie m\u00f6glicherweise irref\u00fchrend war. Der dritte Absatz des Schreibens (siehe Rdnr.\u00a09) beginnt mit dem Satz:<\/p>\n<p>\u201eRevision kann entweder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.\u201c<\/p>\n<p>Ferner werden Hinweise zu der besonderen Vorschrift des \u00a7\u00a0299\u00a0StPO gegeben, gefolgt von Absatz vier, in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eZust\u00e4ndig w\u00e4re mithin das Amtsgericht Rheine.\u201c<\/p>\n<p>Ein juristischer Laie k\u00f6nnte daraus folglich schlie\u00dfen, dass das Rechtsmittel auch schriftlich beim Amtsgericht Rheine eingelegt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die Krankenhausunterbringung des Beschwerdef\u00fchrers, der die Revision noch am selben Tag verfasste, an dem er das Belehrungsschreiben des Verteidigers erhalten hatte, eine Verz\u00f6gerung um einen Tag bewirkte, bevor das Krankenhauspersonal den Brief am 22.\u00a0Dezember, mithin f\u00fcnf Tage vor Ablauf der Frist, in die Post gab. Au\u00dferdem wurde der Brief aufgrund der Feiertagsregelung der in der Weihnachtszeit ohnehin stark beanspruchten Postdienstleister aufgehalten. Schlie\u00dflich wurde die Revision am Amtsgericht Rheine in Empfang genommen und an das Landgericht M\u00fcnster weitergeleitet, wo sie f\u00fcnf Tage sp\u00e4ter eintraf, wobei sie das Landgericht am selben Tag h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen, wenn sie der nach deutschem Recht nicht nur zul\u00e4ssigen sondern offenbar auch weit verbreiteten Praxis folgend per Fax nach M\u00fcnster gesandt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof betont zwar, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege die nach dem innerstaatlichen Recht geltenden Fristen im Allgemeinen einzuhalten und durchzusetzen sind, hebt jedoch hervor, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche F\u00e4llen mit Flexibilit\u00e4t gehandhabt werden m\u00fcssen, damit gew\u00e4hrleistet ist, dass der Gerichtszugang nicht konventionswidrig eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>43. Nach Ansicht des Gerichtshofs m\u00f6gen die dargelegten besonderen Umst\u00e4nde nicht unbedingt in die Verantwortung des beschwerdegegnerischen Staates fallen. Sie vermindern jedoch das Ausma\u00df des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdef\u00fchrer zuzurechnen ist, der sich nicht nur mit einer rechtlich wie pers\u00f6nlich schwierigen Lage, mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und mit praktischen Zustellungsproblemen konfrontiert sah, sondern dar\u00fcber hinaus auch nicht mehr aktiv von einem Verteidiger unterst\u00fctzt wurde. Angesichts des Zusammentreffens von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden, die sich auf die Revisionseinlegung des Beschwerdef\u00fchrers auswirkten, und unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits im Gerichtssaal seinen Revisionswunsch kundgetan hatte, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, im Hinblick auf den Zweck, der mit der in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Einschr\u00e4nkung verfolgt wurde, nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war. Eine anderslautende Feststellung w\u00e4re zu formalistisch und w\u00fcrde dem Grundsatz einer praktikablen und wirksamen Anwendung der Konvention zuwiderlaufen (siehe sinngem\u00e4\u00df Peretyaka und\u00a0Sheremetyev\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerden Nrn.\u00a017160\/06 und 35548\/06, Rdnr.\u00a040, 21.\u00a0Dezember\u00a02010).<\/p>\n<p>44. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen erlauben dem Gerichtshof die Schlussfolgerung, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Zugang zu einem Gericht dergestalt und soweit eingeschr\u00e4nkt war, dass das Recht in seinem Kerngehalt beeintr\u00e4chtigt wurde.<\/p>\n<p>45. Dementsprechend ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>46. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer hat keine Forderungen hinsichtlich eines materiellen oder immateriellen Schadens oder hinsichtlich von Kosten und Auslagen geltend gemacht und der Gerichtshof sieht keinen Grund, ihm eine entsprechende Erstattung zuzubilligen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1.\u00a0September\u00a02016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=261\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=261&text=RECHTSSACHE+MARC+BRAUER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+24062%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=261&title=RECHTSSACHE+MARC+BRAUER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+24062%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=261&description=RECHTSSACHE+MARC+BRAUER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+24062%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 24062\/13) URTEIL STRASSBURG 1.\u00a0September\u00a02016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=261\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-261","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/261","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=261"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/261\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":262,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/261\/revisions\/262"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=261"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=261"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=261"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}