{"id":2601,"date":"2021-08-21T11:37:36","date_gmt":"2021-08-21T11:37:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2601"},"modified":"2021-08-21T11:37:36","modified_gmt":"2021-08-21T11:37:36","slug":"verordnung-fuer-die-ueberpruefung-der-zuverlaessigkeit-zum-schutz-gegen-entwendung-oder-freisetzung-radioaktiver-stoffe-nach-dem-atomgesetz-atomrechtliche-zuverlaessigkeitsueberpruefungs-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2601","title":{"rendered":"Verordnung f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungs-Verordnung &#8211; AtZ\u00fcV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Atomrechtliche Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 und des \u00a7 12b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, jeweils in Verbindung mit \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) neugefa\u00dft und durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) ge\u00e4ndert, \u00a7 12b Abs. 2 durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) eingef\u00fcgt und \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) ge\u00e4ndert worden ist, verordnet die Bundesregierung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit einer Person erfolgt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.<\/p>\n<p>(2) 1Einer \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit einer Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Bef\u00f6rderung von radioaktiven Stoffen im Sinne von \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder \u00a7 27 des Strahlenschutzgesetzes t\u00e4tig werden soll, bedarf es nur, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberpr\u00fcfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe f\u00fchren k\u00f6nnen, die \u00dcberpr\u00fcfung erfordert. 2Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Gro\u00dfquellen im Sinne des \u00a7 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des \u00a7 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivit\u00e4t den Aktivit\u00e4tswert von 1 000 Terabecquerel \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(3) Einer Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung bedarf es nicht, wenn f\u00fcr eine Person nach dieser Verordnung bereits eine \u00dcberpr\u00fcfung in der gleichen oder einer h\u00f6heren Kategorie im Sinne des \u00a7 2 durchgef\u00fchrt worden ist und diese \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 8 Absatz 1 weiterhin gilt.<\/p>\n<p>(4) 1Eine Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung kann unterbleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbeiten durchf\u00fchren soll, f\u00fcr die keine \u00fcberpr\u00fcften Personen zur Verf\u00fcgung stehen. 2Eine Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung unterbleibt, wenn eine Person nur kurzzeitig, in der Regel h\u00f6chstens einen Tag, Zutritt zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.<\/p>\n<p>(5) 1Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann bei einzelnen Anlagen von einer Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung absehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe f\u00fchren k\u00f6nnen. 2Satz 1 gilt f\u00fcr den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Bef\u00f6rderung von radioaktiven Stoffen entsprechend. 3Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde teilt dem Antragsberechtigten schriftlich mit, dass keine Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>(6) 1Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde soll von einer Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass f\u00fcr eine Person eine gleich- oder h\u00f6herwertige \u00dcberpr\u00fcfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre durchgef\u00fchrt worden ist, die \u00dcberpr\u00fcfung im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit bestanden. 2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Im Sinne dieser Verordnung ist<\/p>\n<p>1. innerer Sicherungsbereich:<br \/>\nBereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Gr\u00fcnden der kerntechnischen Sicherheit oder des Strahlenschutzes gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu \u00fcberwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Ma\u00dfnahmen zu sch\u00fctzen ist;<\/p>\n<p>2. \u00e4u\u00dferer Sicherungsbereich:<br \/>\nBereich, der den inneren Sicherungsbereich umschlie\u00dft und der nach au\u00dfen durch Zutrittshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Kategorien der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5<\/p>\n<p>1. eine umfassende Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung (Kategorie 1),<br \/>\n2. eine erweiterte Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung (Kategorie 2) oder<br \/>\n3. eine einfache Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung (Kategorie 3)<\/p>\n<p>durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Eine umfassende Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung ist bei folgenden Personen durchzuf\u00fchren:<\/p>\n<p>1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen oder nicht rechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Berechtigten,<\/p>\n<p>2. Verantwortliche f\u00fcr die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder dessen Stillegung auf Grund ihrer Funktion oder T\u00e4tigkeit und deren Vertreter,<\/p>\n<p>3. nach oder zur Erf\u00fcllung von Vorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren Vertreter,<\/p>\n<p>4. Angeh\u00f6rige des Objektsicherungsdienstes und<\/p>\n<p>5. Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu sch\u00fctzenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausf\u00fchrt; f\u00fcr Anlagen in Stilllegung nach \u00a7 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlage neben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind.<\/p>\n<p>2Ist der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Verpflichtung zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit auf die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, und andere f\u00fcr die Anlage oder Einrichtung zust\u00e4ndige Personen beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(2) Eine erweiterte Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung ist bei Personen durchzuf\u00fchren, die zum inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(3) Eine einfache Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung ist bei Personen durchzuf\u00fchren, die ausschlie\u00dflich zum \u00e4u\u00dferen Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(4) 1Unbeschadet des \u00a7 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bei einzelnen Anlagen abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 eine Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach einer niedrigeren Kategorie durchf\u00fchren, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe f\u00fchren k\u00f6nnen. 2Satz 1 gilt f\u00fcr den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Bef\u00f6rderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Bei Personen, die den in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig zugeordnet werden k\u00f6nnen, sowie bei Personen, die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhalten sollen, die nicht in einen inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherungsbereich unterteilt sind, ist \u00fcber die Zuordnung zu entscheiden unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Anlage, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, sowie der Art der T\u00e4tigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung einer Person; bei der Bef\u00f6rderung radioaktiver Stoffe sind zus\u00e4tzlich Verpackung und Transportmittel zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Ma\u00dfnahmen bei den einzelnen \u00dcberpr\u00fcfungsarten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der umfassenden Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 1 trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde folgende Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<p>1. Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t des Betroffenen; hierzu gen\u00fcgt auch ein Vergleich der Angaben auf einer Kopie des Personalausweises, Passes oder Passersatzes mit den Angaben nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3,<\/p>\n<p>2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminal\u00e4mtern, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Betroffene w\u00e4hrend dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hatte,<\/p>\n<p>3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien bei den zust\u00e4ndigen Polizeivollzugsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder,<\/p>\n<p>4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem bei der zust\u00e4ndigen Verfassungsschutzbeh\u00f6rde; zust\u00e4ndige Verfassungsschutzbeh\u00f6rde ist die Landesbeh\u00f6rde f\u00fcr Verfassungsschutz, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ihren Sitz hat,<\/p>\n<p>5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen zur Auskunft aus den Dateien des Milit\u00e4rischen Abschirmdienstes, des Bundesnachrichtendienstes und des Zollkriminalamtes \u00fcber vorhandene, f\u00fcr die Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit bedeutsame Erkenntnisse,<\/p>\n<p>6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen T\u00e4tigkeit des Betroffenen f\u00fcr den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund der nach den Nummern 1 bis 5, 7 und 8 gewonnenen Erkenntnisse, f\u00fcr eine solche T\u00e4tigkeit vorliegen,<\/p>\n<p>7. Einholung einer unbeschr\u00e4nkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und<\/p>\n<p>8. bei einem ausl\u00e4ndischen Betroffenen, soweit im Einzelfall erforderlich, Ersuchen zur \u00dcbermittlung von Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister und Ersuchen an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach vorhandenen, f\u00fcr die Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit bedeutsamen Erkenntnissen.<\/p>\n<p>(2) Bei der erweiterten Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 2 trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde folgende Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<p>1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten f\u00fcnf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminal\u00e4mtern, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Betroffene w\u00e4hrend dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hatte, und<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8.<\/p>\n<p>(3) Bei der einfachen Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 3 trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde folgende Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<p>1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten f\u00fcnf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminal\u00e4mtern, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Betroffene w\u00e4hrend dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hatte, und<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4.<\/p>\n<p>(4) 1Hat sich ein Betroffener nicht w\u00e4hrend des gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland aufgehalten und kann seine Zuverl\u00e4ssigkeit deshalb nicht ausreichend \u00fcberpr\u00fcft werden, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverl\u00e4ssigkeit anerkennen, und zwar<\/p>\n<p>1. einer einladenden deutschen Beh\u00f6rde,<br \/>\n2. einer Beh\u00f6rde des Aufenthaltsstaates,<br \/>\n3. einer deutschen Au\u00dfenhandelskammer im Aufenthaltsstaat,<br \/>\n4. eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens oder<br \/>\n5. des Arbeitgebers oder Dienstherrn im Beurteilungszeitraum.<\/p>\n<p>2Der Antragsteller soll zur Best\u00e4tigung der Mitteilung erg\u00e4nzende Unterlagen vorlegen.<\/p>\n<p>(5) 1Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit in den F\u00e4llen des \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 l\u00e4sst sich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nur ein F\u00fchrungszeugnis f\u00fcr Beh\u00f6rden nach \u00a7 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. 2In Einzelf\u00e4llen, in denen es der Schutz gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde abweichend von Satz 1 Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungen nach \u00a7 2 durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>(6) Bei tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten f\u00fcr Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zus\u00e4tzlich Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 12b Absatz 4 des Atomgesetzes durchf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Die Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen T\u00e4tigkeit oder vor dem Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung auf Antrag durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu \u00fcberpr\u00fcfen. 2Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder T\u00e4tigkeiten nach den \u00a7\u00a7 4, 6, 7, 9 oder \u00a7 9a Absatz 3 des Atomgesetzes oder nach \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder \u00a7 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen. 3\u00dcbertr\u00e4gt der Inhaber einer Genehmigung nach \u00a7 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Bef\u00f6rderung von Gro\u00dfquellen im Sinne des \u00a7 23d Satz 3 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erf\u00fcllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt. 4F\u00fcr Sachverst\u00e4ndige nach \u00a7 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes wird die \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Beh\u00f6rde veranla\u00dft.<\/p>\n<p>(2) 1Der Antragsberechtigte hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einen vom Betroffenen ausgef\u00fcllten Erkl\u00e4rungsbogen zuzuleiten. 2Der Antragsberechtigte hat vor der Aush\u00e4ndigung des Erkl\u00e4rungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene \u00dcberpr\u00fcfungskategorie anzugeben.<\/p>\n<p>(3) 1Die \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Betroffenen auf dem Erkl\u00e4rungsbogen. 2Die zur \u00dcberpr\u00fcfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen m\u00fcssen auf dem Erkl\u00e4rungsbogen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df angegeben werden. 3Die erforderlichen Personaldaten umfassen:<\/p>\n<p>1. Personalien im Sinne des \u00a7 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes; die Angabe der Namen umfasst auch abweichende Schreibweisen,<\/p>\n<p>2. Wohnsitze und Aufenthalte von l\u00e4ngerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 1 oder in den letzten f\u00fcnf Jahren vor der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 2 oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und des Bundeslandes oder Staates,<\/p>\n<p>3. Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines ausl\u00e4ndischen Betroffenen auch die Bezeichnung des Papiers und der ausstellenden Beh\u00f6rde,<\/p>\n<p>4. Name und Anschrift des gegenw\u00e4rtigen Arbeitgebers oder Dienstherrn,<\/p>\n<p>5. in den letzten f\u00fcnf Jahren nach dieser Verordnung durchgef\u00fchrte oder laufende Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungen und die Bezeichnung der Anlage oder Einrichtung oder den Namen des Bef\u00f6rderers.<\/p>\n<p>4Der Betroffene kann auf dem Erkl\u00e4rungsbogen seine Zustimmung erkl\u00e4ren, dass das Ergebnis seiner Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist. 5Werden dem Antragsberechtigten \u00c4nderungen des Namens oder der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Betroffenen bekannt, teilt er die \u00c4nderungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit; diese unterrichtet die nach \u00a7 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(4) 1Vor Beantragung einer Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten \u00fcber Ziel und Art der beabsichtigten Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung, \u00fcber den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie \u00fcber das Recht, die Durchf\u00fchrung eines Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen f\u00fcr die Aufnahme der jeweiligen T\u00e4tigkeit oder f\u00fcr die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. 2Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erkl\u00e4rungsbogen durch Unterschrift zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gibt f\u00fcr die Belehrung des Betroffenen, insbesondere \u00fcber Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsbogen ein amtliches Formular bekannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Abschlu\u00df der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bewertet die \u00fcbermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des \u00a7 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtw\u00fcrdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene T\u00e4tigkeit. 2F\u00fcr die Bewertung werden die Erkenntnisse \u00fcber Sachverhalte herangezogen, die sich zugetragen haben<\/p>\n<p>1. bei einer Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre und<\/p>\n<p>2. bei einer Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p>3Erkenntnisse \u00fcber l\u00e4nger zur\u00fcckliegende Sachverhalte sind nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen erheblich zu verst\u00e4rken und der Schutz der Allgemeinheit ihre Ber\u00fccksichtigung zwingend gebietet.<\/p>\n<p>(2) 1Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit k\u00f6nnen sich insbesondere daraus ergeben, da\u00df der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen l\u00e4sst, das zu einer Gef\u00e4hrdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Bef\u00f6rderung von radioaktiven Stoffen f\u00fchren k\u00f6nnte. 2Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit k\u00f6nnen daneben insbesondere in Betracht kommen bei<\/p>\n<p>1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsb\u00fcndnissen oder Gruppierungen im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder deren Unterst\u00fctzung,<\/p>\n<p>2. Umst\u00e4nden, die die Annahme rechtfertigen, da\u00df der Betroffene zu politisch motivierter Gewaltanwendung neigt,<\/p>\n<p>3. Geisteskrankheit oder Geistesschw\u00e4che,<\/p>\n<p>4. Verdacht auf Alkohol- oder auf Bet\u00e4ubungsmittelabh\u00e4ngigkeit,<\/p>\n<p>5. Umst\u00e4nden, die auf eine derartige \u00dcberschuldung des Betroffenen hindeuten, da\u00df er seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder<\/p>\n<p>6. Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe wegen Verletzung der Vorschriften des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, des Gesetzes \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes \u00fcber die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.<\/p>\n<p>(3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Erkenntnisse der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde von ma\u00dfgebender Bedeutung sind, um die Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen beurteilen zu k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, f\u00fcr die eine Geldstrafe von weniger als neunzig Tagess\u00e4tzen oder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verh\u00e4ngt worden ist, es sei denn, da\u00df es sich um eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen Verletzung von Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes \u00fcber die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung handelt,<\/p>\n<p>2. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung,<\/p>\n<p>3. Erkenntnisse aus der Anfrage nach \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 6,<\/p>\n<p>4. Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten,<\/p>\n<p>5. Sachverhalte, die zu einer Erpressung durch Dritte verwendet werden k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>6. wiederholte Verst\u00f6\u00dfe gegen Betriebsvorschriften.<\/p>\n<p>(4) Kommt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu dem Ergebnis, da\u00df keine Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich mit.<\/p>\n<p>(5) 1Kommt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu dem Ergebnis, da\u00df auf Grund der eingeholten Ausk\u00fcnfte Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschlie\u00dfenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Pr\u00fcfung zu \u00e4u\u00dfern. 2Werden die Zweifel der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde an der Zuverl\u00e4ssigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. 3Bestehen nach der Entscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Bedenken gegen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gr\u00fcnden und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gr\u00fcnden mit.<\/p>\n<p>(6) 1Werden der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nach Abschlu\u00df der \u00dcberpr\u00fcfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverl\u00e4ssigkeit einer Person ergeben k\u00f6nnen, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung oder andere Ermittlungen zur Zuverl\u00e4ssigkeit veranlassen. 2Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverl\u00e4ssigkeit einer Person ergeben, ist er zur unverz\u00fcglichen Unterrichtung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verpflichtet. 3F\u00fchren die erneute \u00dcberpr\u00fcfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. 4Absatz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Werden dem Antragsberechtigten \u00c4nderungen des Namens oder der Staatsangeh\u00f6rigkeit einer Person bekannt, deren Zuverl\u00e4ssigkeit nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die \u00c4nderungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit; diese unterrichtet die nach \u00a7 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Geltungsdauer; Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Entscheidet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4, so gilt die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung f\u00fcnf Jahre; im Einzelfall kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eine k\u00fcrzere Geltungsdauer festlegen. 2Die Geltungsdauer beginnt mit dem Tag der Entscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Ist eine Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung sp\u00e4testens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen \u00dcberpr\u00fcfung beantragt worden, gilt die Zuverl\u00e4ssigkeit bis zur Entscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcber das Ergebnis der Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung als nachgewiesen.<\/p>\n<p>(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen nach \u00a7 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung der gleichen oder einer h\u00f6heren Kategorie erst gestellt werden, wenn die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahren abgelaufen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zutrittsregelung; T\u00e4tigkeitsaufnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sofern sich aus den Abs\u00e4tzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen T\u00e4tigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach \u00a7 1 Absatz 5 Satz 3, \u00a7 1 Absatz 6 Satz 2 oder \u00a7 7 Absatz 4 gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss der erneuten Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung oder der anderen Ermittlungen untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen T\u00e4tigkeit, die weitere Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(3) 1In den F\u00e4llen des \u00a7 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht \u00fcberpr\u00fcfte Person durch eine \u00fcberpr\u00fcfte und von ihm besonders bestimmte Person st\u00e4ndig begleitet wird. 2Der Antragsberechtigte legt Folgendes schriftlich nieder:<\/p>\n<p>1. die Begr\u00fcndung daf\u00fcr, dass die T\u00e4tigkeit sofort aufgenommen oder der Zutritt sofort gew\u00e4hrt werden muss,<\/p>\n<p>2. die Bezeichnung der betretenen Bereiche,<\/p>\n<p>3. die Liste der durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten und<\/p>\n<p>4. die Angaben im Sinne des \u00a7 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes zu der nicht \u00fcberpr\u00fcften Person.<\/p>\n<p>3Die Unterlagen sind sechs Monate aufzubewahren und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen vorzulegen. 4In den F\u00e4llen des \u00a7 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die S\u00e4tze 1 bis 3 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben zu der nicht \u00fcberpr\u00fcften Person schriftlich niederzulegen sind.<\/p>\n<p>(4) Wird f\u00fcr eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 2 t\u00e4tig werden darf, eine umfassende Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 3 Absatz 1 beantragt, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde diese Person vor Abschluss der umfassenden Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung f\u00fcr die beantragte T\u00e4tigkeit vorl\u00e4ufig zulassen.<\/p>\n<p>(5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder Anordnungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bleiben unber\u00fchrt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(6) 1\u00dcber den Zutritt von Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes, die nicht \u00fcberpr\u00fcft sind, entscheidet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. 2Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 10 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 11 (weggefallen)<\/p>\n<p>Schlu\u00dfformel<br \/>\nDer Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2601\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2601&text=Verordnung+f%C3%BCr+die+%C3%9Cberpr%C3%BCfung+der+Zuverl%C3%A4ssigkeit+zum+Schutz+gegen+Entwendung+oder+Freisetzung+radioaktiver+Stoffe+nach+dem+Atomgesetz+%28Atomrechtliche+Zuverl%C3%A4ssigkeits%C3%BCberpr%C3%BCfungs-Verordnung+%E2%80%93+AtZ%C3%BCV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2601&title=Verordnung+f%C3%BCr+die+%C3%9Cberpr%C3%BCfung+der+Zuverl%C3%A4ssigkeit+zum+Schutz+gegen+Entwendung+oder+Freisetzung+radioaktiver+Stoffe+nach+dem+Atomgesetz+%28Atomrechtliche+Zuverl%C3%A4ssigkeits%C3%BCberpr%C3%BCfungs-Verordnung+%E2%80%93+AtZ%C3%BCV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2601&description=Verordnung+f%C3%BCr+die+%C3%9Cberpr%C3%BCfung+der+Zuverl%C3%A4ssigkeit+zum+Schutz+gegen+Entwendung+oder+Freisetzung+radioaktiver+Stoffe+nach+dem+Atomgesetz+%28Atomrechtliche+Zuverl%C3%A4ssigkeits%C3%BCberpr%C3%BCfungs-Verordnung+%E2%80%93+AtZ%C3%BCV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Atomrechtliche Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2601\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2601","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2601","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2601"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2601\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2602,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2601\/revisions\/2602"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2601"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2601"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2601"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}