{"id":2595,"date":"2021-08-21T11:18:42","date_gmt":"2021-08-21T11:18:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2595"},"modified":"2021-08-21T11:32:18","modified_gmt":"2021-08-21T11:32:18","slug":"verordnung-ueber-das-verfahren-bei-der-genehmigung-von-anlagen-nach-%c2%a7-7-des-atomgesetzes-atomrechtliche-verfahrensverordnung-atvfv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2595","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach \u00a7 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung &#8211; AtVfV)"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verordnung-ueber-das-Verfahren-bei-der-Genehmigung-von-Anlagen-nach.doc\" rel=\"noopener\">Vollzitat<\/a>: &#8222;Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die in \u00a7 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuf\u00fchren, soweit es nicht in \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, \u00a7\u00a7 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1a Gegenstand der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf<\/p>\n<p>1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,<br \/>\n2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,<br \/>\n3. Fl\u00e4che, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,<br \/>\n4. kulturelles Erbe und sonstige Sachg\u00fcter sowie<br \/>\n5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzg\u00fctern.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Absatz 2 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1b Unterrichtung \u00fcber voraussichtlich beizubringende Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag oder wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, unterrichtet und ber\u00e4t die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Tr\u00e4ger des UVP-pflichtigen Vorhabens fr\u00fchzeitig entsprechend dem Planungsstand \u00fcber Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabentr\u00e4ger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen).<\/p>\n<p>(2) Der Tr\u00e4ger des UVP-pflichtigen Vorhabens hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschlie\u00dflich seiner Gr\u00f6\u00dfe und Leistung, und des Standorts sowie zu den m\u00f6glichen Umweltauswirkungen vorzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Beh\u00f6rden oder die Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten erstrecken. Verf\u00fcgen die Genehmigungsbeh\u00f6rde oder die zu beteiligenden Beh\u00f6rden \u00fcber Informationen, die f\u00fcr die Beibringung der in \u00a7 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, stellen sie die Informationen dem Vorhabentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(4) Vor der Unterrichtung \u00fcber den Untersuchungsrahmen gibt die Genehmigungsbeh\u00f6rde dem Vorhabentr\u00e4ger sowie den nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Beh\u00f6rden Gelegenheit zu einer Besprechung. Die Besprechung soll sich auch auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung sowie sonstige f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung erhebliche Fragen erstrecken. Zur Besprechung k\u00f6nnen Sachverst\u00e4ndige, nach \u00a7 7a in Verbindung mit \u00a7 55 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung zu beteiligende Beh\u00f6rden, nach \u00a7 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte hinzugezogen werden. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde dokumentiert.<\/p>\n<p>(5) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Beh\u00f6rden, obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbeh\u00f6rde die in Absatz 1 und 2 sowie \u00a7 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des \u00a7 31 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung als federf\u00fchrende Beh\u00f6rde bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbeh\u00f6rden und der f\u00fcr Naturschutz- und Landschaftspflege zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben ber\u00fchrt wird. Im \u00fcbrigen bleibt die Befugnis der L\u00e4nder unber\u00fchrt, der federf\u00fchrenden Beh\u00f6rde auf Grund des \u00a7 31 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung weitere Zust\u00e4ndigkeiten zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Form und Inhalt des Antrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbeh\u00f6rde schriftlich zu stellen.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag mu\u00df enthalten<\/p>\n<p>1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,<br \/>\n2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,<br \/>\n3. die Angabe des Standortes und Angaben \u00fcber Art und Umfang der Anlage.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Art und Umfang der Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizuf\u00fcgen, die zur Pr\u00fcfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere<\/p>\n<p>1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung erm\u00f6glicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden k\u00f6nnen. Hierzu mu\u00df der Sicherheitsbericht, soweit dies f\u00fcr die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:<\/p>\n<p>a) eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beif\u00fcgung von Lagepl\u00e4nen und \u00dcbersichtszeichnungen;<\/p>\n<p>b) eine Darstellung und Erl\u00e4uterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrunds\u00e4tze und der Funktion der Anlage einschlie\u00dflich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;<\/p>\n<p>c) eine Darlegung der zur Erf\u00fcllung des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 3 und \u00a7 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgema\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich einer Erl\u00e4uterung der zum Ausschlu\u00df oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungs\u00fcberschreitender Ereignisabl\u00e4ufe vorgesehenen Ma\u00dfnahmen und deren Aufgaben;<\/p>\n<p>d) eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;<\/p>\n<p>e) Angaben \u00fcber die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschlie\u00dflich der Freisetzungen aus der Anlage bei St\u00f6rf\u00e4llen im Sinne des \u00a7 104 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsst\u00f6rf\u00e4lle);<\/p>\n<p>f) eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in \u00a7 1a dargelegten Schutzg\u00fcter, einschlie\u00dflich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;<\/p>\n<p>2. erg\u00e4nzende Pl\u00e4ne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;<\/p>\n<p>3. Angaben \u00fcber Ma\u00dfnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen St\u00f6rma\u00dfnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;<\/p>\n<p>4. Angaben, die es erm\u00f6glichen, die Zuverl\u00e4ssigkeit und Fachkunde der f\u00fcr die Errichtung der Anlage und f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu pr\u00fcfen;<\/p>\n<p>5. Angaben, die es erm\u00f6glichen, die Gew\u00e4hrleistung der nach \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst t\u00e4tigen Personen festzustellen;<\/p>\n<p>6. eine Aufstellung, die alle f\u00fcr die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die f\u00fcr die Beherrschung von St\u00f6r- und Schadensf\u00e4llen vorgesehenen Ma\u00dfnahmen sowie einen Rahmenplan f\u00fcr die vorgesehenen Pr\u00fcfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>7. Vorschl\u00e4ge \u00fcber die Vorsorge f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;<\/p>\n<p>8. eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben \u00fcber vorgesehene Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>a) zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;<\/p>\n<p>b) zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in \u00a7 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;<\/p>\n<p>c) zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abf\u00e4lle, einschlie\u00dflich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abf\u00e4lle bis zur Endlagerung;<\/p>\n<p>9. Angaben \u00fcber sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Pr\u00fcfung nach \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes f\u00fcr die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder f\u00fcr von der Genehmigungsbeh\u00f6rde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften \u00fcber Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den f\u00fcr die genannten Entscheidungen jeweils ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften.<\/p>\n<p>(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizuf\u00fcgen, der die Angaben enth\u00e4lt, die nach \u00a7 16 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die \u00fcbrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt mu\u00df in den nach \u00a7 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausf\u00fchrlich dargestellt sein, da\u00df es Dritten m\u00f6glich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbeh\u00f6rde au\u00dfer den Unterlagen nach den Abs\u00e4tzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verst\u00e4ndliche, f\u00fcr die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verst\u00e4ndliche, nichttechnische Zusammenfassung nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigef\u00fcgten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.<\/p>\n<p>(5) Reichen die Unterlagen f\u00fcr die Pr\u00fcfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbeh\u00f6rde innerhalb einer angemessenen Frist zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Beteiligung Dritter und anderer Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Bekanntmachung des Vorhabens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind die zur Auslegung (\u00a7 6) erforderlichen Unterlagen vollst\u00e4ndig, so hat die Genehmigungsbeh\u00f6rde das Vorhaben in ihrem amtlichen Ver\u00f6ffentlichungsblatt und au\u00dferdem in \u00f6rtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, \u00f6ffentlich bekanntzumachen. Eine zus\u00e4tzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 18 und 19, nur nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 und 3 erforderlich. Auf die Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Wird das Vorhaben w\u00e4hrend des Genehmigungsverfahrens wesentlich ge\u00e4ndert, so darf die Genehmigungsbeh\u00f6rde von einer zus\u00e4tzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht keine zus\u00e4tzlichen oder anderen Umst\u00e4nde darzulegen w\u00e4ren, die nachteilige Auswirkungen f\u00fcr Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, da\u00df nachteilige Auswirkungen f\u00fcr Dritte durch die zur Vorsorge gegen Sch\u00e4den getroffenen oder vom Tr\u00e4ger des Vorhabens vorgesehenen Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen werden oder die sicherheitstechnischen Nachteile der \u00c4nderung im Verh\u00e4ltnis zu den sicherheitstechnischen Vorteilen gering sind. Eine zus\u00e4tzliche Bekanntmachung und Auslegung (\u00a7 6) ist erforderlich bei<\/p>\n<p>1. \u00c4nderungen, die eine Erh\u00f6hung der f\u00fcr den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb je Jahr vorgesehenen Aktivit\u00e4tsabgaben und eine Erh\u00f6hung der Immissionen um mehr als 5 vom Hundert auf mehr als 75 vom Hundert der Dosisgrenzwerte des \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung zur Folge haben k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2. \u00c4nderung der Konzeption der Anlage oder der r\u00e4umlichen Anordnung von Bauwerken, sofern die \u00c4nderungen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungsst\u00f6rf\u00e4llen zu einer sicherheitstechnisch bedeutsamen Erh\u00f6hung der urspr\u00fcnglich angenommenen Beanspruchung von Anlageteilen f\u00fchren k\u00f6nnen; bei der Beurteilung der sicherheitstechnischen Bedeutung ist Satz 2 entsprechend anzuwenden,<\/p>\n<p>3. \u00c4nderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen lassen, da\u00df die Zuverl\u00e4ssigkeit der von ihnen zu erf\u00fcllenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherrschung von Auslegungsst\u00f6rf\u00e4llen nicht unwesentlich gemindert wird,<\/p>\n<p>4. Erh\u00f6hung der thermischen Leistung oder des maximalen Spaltproduktinventars um mehr als 10 vom Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollastbetrieb ergebenden Werte oder<\/p>\n<p>5. Erh\u00f6hung der vorgesehenen Lagerkapazit\u00e4t f\u00fcr bestrahlte Brennelemente um mehr als 10 vom Hundert.<\/p>\n<p>Ist eine zus\u00e4tzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsm\u00f6glichkeit und die Er\u00f6rterung auf die vorgesehenen \u00c4nderungen beschr\u00e4nkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Wird das Vorhaben w\u00e4hrend eines Genehmigungsverfahrens, in dem eine Pr\u00fcfung nach \u00a7 1a durchzuf\u00fchren ist, ge\u00e4ndert, ist ein Absehen von einer zus\u00e4tzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur zul\u00e4ssig, wenn bei der \u00c4nderung keine zus\u00e4tzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in \u00a7 1a genannte Schutzg\u00fcter zu besorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Ver\u00e4nderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne von \u00a7 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach \u00a7 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmigungsbeh\u00f6rde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zul\u00e4ssig, wenn nach dem Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung die Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Von der Bekanntmachung und der Auslegung kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, deren H\u00f6chstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung nicht \u00fcberschreitet oder die dem Antrieb von Schiffen dient oder dienen soll.<\/p>\n<p>(6) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Inhalt der Bekanntmachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bekanntmachung mu\u00df die in \u00a7 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im \u00fcbrigen ist<\/p>\n<p>1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in \u00a7 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Auslegungsfrist sind anzugeben,<\/p>\n<p>2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist (\u00a7 6 Abs. 1) vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen,<\/p>\n<p>3. ein Er\u00f6rterungstermin zu bestimmen oder darauf hinzuweisen, da\u00df ein Er\u00f6rterungstermin stattfinden und der Termin in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht werden wird,<\/p>\n<p>4. darauf hinzuweisen, da\u00df die Einwendungen in dem Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er\u00f6rtert werden,<\/p>\n<p>5. darauf hinzuweisen, da\u00df die Zustellung der Entscheidung \u00fcber die Einwendungen durch die \u00f6ffentliche Bekanntmachung (\u00a7 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird, wenn au\u00dfer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; ma\u00dfgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Ver\u00f6ffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.<\/p>\n<p>(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Er\u00f6rterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.<\/p>\n<p>(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zus\u00e4tzlich folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens,<\/p>\n<p>2. die Art einer m\u00f6glichen Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens,<\/p>\n<p>3. erforderlichenfalls einen Hinweis auf die Durchf\u00fchrung einer grenz\u00fcberschreitenden Beteiligung nach \u00a7 7a,<\/p>\n<p>4. die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach \u00a7 3 Absatz 2 vorgelegt wurde,<\/p>\n<p>5. die Bezeichnung der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbeh\u00f6rde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen,<\/p>\n<p>6. die Beh\u00f6rde, bei der weitere Informationen \u00fcber das Vorhaben erh\u00e4ltlich sein werden und der Fragen \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) W\u00e4hrend einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbeh\u00f6rde und einer geeigneten Stelle in der N\u00e4he des Standorts des Vorhabens zur Einsicht w\u00e4hrend der Dienststunden auszulegen<\/p>\n<p>1. der Antrag,<\/p>\n<p>2. der Sicherheitsbericht nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1,<\/p>\n<p>3. die Kurzbeschreibung nach \u00a7 3 Abs. 4.<\/p>\n<p>(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zus\u00e4tzlich der UVP-Bericht nach \u00a7 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbeh\u00f6rde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informationen, die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein k\u00f6nnen und die der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der \u00d6ffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der L\u00e4nder \u00fcber den Zugang zu Umweltinformationen zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielf\u00e4ltigung der Kurzbeschreibung zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>(4) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde gew\u00e4hrt w\u00e4hrend der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen; \u00a7 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der L\u00e4nder gelten mit der Ma\u00dfgabe, dass die Zug\u00e4nglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach \u00a7 5 und der nach \u00a7 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch \u00fcber das einschl\u00e4gige zentrale Internetportal nach \u00a7 20 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung erfolgt. F\u00fcr die Zug\u00e4nglichmachung \u00fcber das einschl\u00e4gige zentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP-Portale-Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechtsvorschriften \u00fcber Geheimhaltung und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum bleiben unber\u00fchrt. Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde oder wenn die Vorg\u00e4nge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(2) Soweit die in \u00a7 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabentr\u00e4ger diese Informationen und legt zus\u00e4tzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss so ausf\u00fchrlich sein, dass Dritten die Beurteilung erm\u00f6glicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Geheimhaltungsbed\u00fcrftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Einwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einwendungen k\u00f6nnen w\u00e4hrend der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbeh\u00f6rde oder der in der Bekanntmachung nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden f\u00fcr das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<\/p>\n<p>(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Beh\u00f6rden ist der Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Zust\u00e4ndigkeitsbereich ber\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Verfahren bei grenz\u00fcberschreitenden Umweltauswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Verfahren zur grenz\u00fcberschreitenden Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Er\u00f6rterungstermin<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Gegenstand und Zweck<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, m\u00fcndlich zu er\u00f6rtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.<\/p>\n<p>(2) Der Er\u00f6rterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu er\u00f6rtern, soweit dies f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Besondere Einwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Er\u00f6rterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Wegfall<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Er\u00f6rterungstermin findet nicht statt, wenn<\/p>\n<p>1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,<\/p>\n<p>2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zur\u00fcckgenommen worden sind oder<\/p>\n<p>3. ausschlie\u00dflich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<\/p>\n<p>(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Verlegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann den bekanntgemachten Er\u00f6rterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchf\u00fchrung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Er\u00f6rterungstermins sind zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt zu bestimmen.<\/p>\n<p>(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Er\u00f6rterungstermins zu benachrichtigen. Sie k\u00f6nnen in entsprechender Anwendung des \u00a7 4 Abs. 1 durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Verlauf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Er\u00f6rterungstermin ist nicht \u00f6ffentlich. Der den Er\u00f6rterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbeh\u00f6rde (Verhandlungsleiter) entscheidet dar\u00fcber, wer au\u00dfer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt.<\/p>\n<p>(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, da\u00df Einwendungen zusammengefa\u00dft er\u00f6rtert werden. In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Er\u00f6rterung bekanntzugeben. Er kann f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Er\u00f6rterungstermin auf die Personen beschr\u00e4nken, deren Einwendungen zusammengefa\u00dft er\u00f6rtert werden sollen.<\/p>\n<p>(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit f\u00fcr die einzelnen Wortmeldungen \u00fcberschreitet oder Ausf\u00fchrungen macht, die nicht den Gegenstand des Er\u00f6rterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.<\/p>\n<p>(4) Der Verhandlungsleiter ist f\u00fcr die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Er\u00f6rterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Er\u00f6rterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Er\u00f6rterungstermin ferner f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren, wenn auch nach einer Vertagung, der Er\u00f6rterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gest\u00f6rt wird, da\u00df seine ordnungsm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschlie\u00dfend er\u00f6rtert wurden, k\u00f6nnen innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegen\u00fcber der Genehmigungsbeh\u00f6rde schriftlich erl\u00e4utern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Niederschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Er\u00f6rterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift mu\u00df Angaben enthalten \u00fcber<\/p>\n<p>1. den Ort und den Tag der Er\u00f6rterung,<\/p>\n<p>2. den Namen des Verhandlungsleiters,<\/p>\n<p>3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,<\/p>\n<p>4. den Verlauf und die Ergebnisse des Er\u00f6rterungstermins.<\/p>\n<p>Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftf\u00fchrer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigef\u00fcgt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann den Er\u00f6rterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tontr\u00e4ger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber den Genehmigungsantrag zu l\u00f6schen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des \u00a7 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes vor, hat die L\u00f6schung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu \u00fcberlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Sachpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung durch die Genehmigungsbeh\u00f6rde erstreckt sich au\u00dfer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der \u00fcbrigen das Vorhaben betreffenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14a Zusammenfassende Darstellung, begr\u00fcndete Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eine zusammenfassende Darstellung<\/p>\n<p>1. der f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Genehmigung des Vorhabens bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in \u00a7 1a genannten Schutzg\u00fcter einschlie\u00dflich der Wechselwirkungen,<\/p>\n<p>2. der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie<\/p>\n<p>3. der Ma\u00dfnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie der Ersatzma\u00dfnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.<\/p>\n<p>Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts nach \u00a7 3 Absatz 2, der beh\u00f6rdlichen Stellungnahmen nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der \u00c4u\u00dferungen und Einwendungen Dritter. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Beh\u00f6rden, gilt \u00a7 1b Absatz 5.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in \u00a7 1a genannte Schutzg\u00fcter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den f\u00fcr ihre Entscheidung ma\u00dfgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge. Die Bewertung ist zu begr\u00fcnden. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Beh\u00f6rden, wirkt die Genehmigungsbeh\u00f6rde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbeh\u00f6rden nach \u00a7 31 Absatz 4 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung mit. Ist die atomrechtliche Genehmigungsbeh\u00f6rde federf\u00fchrende Beh\u00f6rde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbeh\u00f6rden sicherzustellen. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung \u00fcber den Antrag nach Ma\u00dfgabe der hierf\u00fcr geltenden Rechtsvorschriften zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Entscheidung \u00fcber die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens m\u00fcssen die zusammenfassende Darstellung und die begr\u00fcndete Bewertung nach Einsch\u00e4tzung der Genehmigungsbeh\u00f6rde noch hinreichend aktuell sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beh\u00f6rde entscheidet unter W\u00fcrdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Pr\u00fcfung ergibt, da\u00df die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erf\u00fcllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu erg\u00e4nzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begr\u00fcnden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Au\u00dferdem ist die Entscheidung nach \u00a7 17 \u00f6ffentlich bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die \u00f6ffentliche Bekanntmachung ersetzt.<\/p>\n<p>(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach \u00a7 4 Abs. 1 erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Genehmigungsbescheid mu\u00df enthalten<\/p>\n<p>1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,<\/p>\n<p>2. die Angabe, da\u00df eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,<\/p>\n<p>3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschlie\u00dflich des Standortes der Anlage,<\/p>\n<p>4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,<\/p>\n<p>5. die Begr\u00fcndung, aus der die wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde, die die Beh\u00f6rde auch im Hinblick auf die Beachtung von \u00a7 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begr\u00fcndung enth\u00e4lt auch eine Beschreibung der wichtigsten Ma\u00dfnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden.<\/p>\n<p>(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten<\/p>\n<p>1. den Hinweis, da\u00df der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer Beh\u00f6rden ergeht, die f\u00fcr das Gesamtvorhaben auf Grund anderer \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und<\/p>\n<p>2. die Rechtsbehelfsbelehrung.<\/p>\n<p>(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Bescheid \u00fcber die Angaben nach Absatz 1 und 2 hinaus zumindest folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbezogenen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>2. eine Begr\u00fcndung, aus der die wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde hervorgehen, die die Beh\u00f6rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>a) Angaben \u00fcber das Verfahren zur Beteiligung der \u00d6ffentlichkeit,<\/p>\n<p>b) die zusammenfassende Darstellung nach \u00a7 14a Absatz 1,<\/p>\n<p>c) die begr\u00fcndete Bewertung nach \u00a7 14a Absatz 2,<\/p>\n<p>d) eine Erl\u00e4uterung, auf welche Art und Weise die begr\u00fcndete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach \u00a7 3 Absatz 2, die beh\u00f6rdlichen Stellungnahmen nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die beh\u00f6rdlichen Stellungnahmen nach \u00a7 7a sowie die Einwendungen der \u00d6ffentlichkeit nach den \u00a7\u00a7 7 und 7a in der Entscheidung ber\u00fccksichtigt wurden oder auf welche Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.<\/p>\n<p>Wird das Vorhaben nicht zugelassen, so m\u00fcssen im Bescheid die daf\u00fcr wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Zustellung durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00f6ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, da\u00df der verf\u00fcgende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in der in \u00a7 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbeh\u00f6rde und bei der in \u00a7 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Festsetzung des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Ver\u00f6ffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begr\u00fcndung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert werden k\u00f6nnen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegen\u00fcber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt \u00a7 6 Absatz 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Nach der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung k\u00f6nnen der Bescheid und seine Begr\u00fcndung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Besondere Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Teilgenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn eine vorl\u00e4ufige Pr\u00fcfung ergibt, da\u00df die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.<\/p>\n<p>(2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so kann die Genehmigungsbeh\u00f6rde zulassen, da\u00df in den Unterlagen endg\u00fcltige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zus\u00e4tzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfung ein ausreichendes Urteil dar\u00fcber erm\u00f6glichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden.<\/p>\n<p>(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Pr\u00fcfung nach \u00a7 1a im Rahmen der vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf in \u00a7 1a genannte Schutzg\u00fcter und abschlie\u00dfend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung f\u00fcr Feststellungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist f\u00fcr ein UVP-pflichtiges Vorhaben \u00fcber eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, ist die Anwendung der besonderen Vorschriften f\u00fcr UVP-pflichtige Vorhaben auf zus\u00e4tzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in \u00a7 1a genannte Schutzg\u00fcter zu beschr\u00e4nken. Die Unterrichtung \u00fcber voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach \u00a7 1b beschr\u00e4nkt sich auf den zu erwartenden Umfang der Pr\u00fcfung nach \u00a7 1a; Absatz 2 gilt auch f\u00fcr die dem Antrag nach \u00a7 3 Abs. 2 zus\u00e4tzlich beizuf\u00fcgenden Unterlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Vorbescheid<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbeh\u00f6rde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>(2) Bei nicht standortbezogenen Antr\u00e4gen hat die Genehmigungsbeh\u00f6rde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verk\u00fcndungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen.<\/p>\n<p>(3) Der Vorbescheid mu\u00df enthalten<\/p>\n<p>1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers,<\/p>\n<p>2. die Angabe, da\u00df ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,<\/p>\n<p>3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,<\/p>\n<p>4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,<\/p>\n<p>5. die Begr\u00fcndung, aus der die wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde, die die Beh\u00f6rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen sollen.<\/p>\n<p>(4) Der Vorbescheid soll enthalten<\/p>\n<p>1. den Hinweis auf \u00a7 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,<\/p>\n<p>2. den Hinweis, da\u00df der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,<\/p>\n<p>3. den Hinweis, da\u00df der Vorbescheid unbeschadet der beh\u00f6rdlichen Entscheidungen ergeht, die f\u00fcr das Gesamtvorhaben auf Grund anderer \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und<\/p>\n<p>4. die Rechtsbehelfsbelehrung.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach \u00a7 49 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 14a Abs. 2 bei der Entscheidung \u00fcber den Antrag zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in \u00a7 1a Abs. 2 genannte Schutzg\u00fcter von den Anforderungen des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der \u00a7\u00a7 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19b Genehmigungen nach \u00a7 7 Abs. 3 des Atomgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach \u00a7 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beizuf\u00fcgen sind, m\u00fcssen auch Angaben zu den insgesamt geplanten Ma\u00dfnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob die beantragten Ma\u00dfnahmen weitere Ma\u00dfnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbauma\u00dfnahmen vorgesehen ist. In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten Ma\u00dfnahmen verfahrensm\u00e4\u00dfig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Ma\u00dfnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf in \u00a7 1a genannte Schutzg\u00fcter haben werden.<\/p>\n<p>(2) Wird f\u00fcr eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren H\u00f6chstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung \u00fcberschreitet, erstmals eine Genehmigung nach \u00a7 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann abweichend von \u00a7 4 Abs. 4 von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens nicht abgesehen werden. W\u00e4re nach \u00a7 4 Abs. 4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann die Genehmigungsbeh\u00f6rde davon absehen, Einwendungen m\u00fcndlich zu er\u00f6rtern; hat die Genehmigungsbeh\u00f6rde entschieden, dass ein Er\u00f6rterungstermin nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des Vorhabens abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 erstreckt sich die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung auf die insgesamt geplanten Ma\u00dfnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach \u00a7 6 auch die Angaben nach Absatz 1 auszulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Sechster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Schlu\u00dfvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 \u00dcbergangsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer \u00c4nderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der ge\u00e4nderten Verordnung zu Ende zu f\u00fchren. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren f\u00fcr UVP-pflichtige Vorhaben nach dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017 und nach dem Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu f\u00fchren, wenn vor diesem Zeitpunkt<\/p>\n<p>1. das Verfahren zur Unterrichtung \u00fcber voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach \u00a7 1b in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Verordnung eingeleitet wurde oder<\/p>\n<p>2. die Unterlagen nach \u00a7 3 der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Verordnung vorgelegt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 21 (Inkrafttreten)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2595\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2595&text=Verordnung+%C3%BCber+das+Verfahren+bei+der+Genehmigung+von+Anlagen+nach+%C2%A7+7+des+Atomgesetzes+%28Atomrechtliche+Verfahrensverordnung+%E2%80%93+AtVfV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2595&title=Verordnung+%C3%BCber+das+Verfahren+bei+der+Genehmigung+von+Anlagen+nach+%C2%A7+7+des+Atomgesetzes+%28Atomrechtliche+Verfahrensverordnung+%E2%80%93+AtVfV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2595&description=Verordnung+%C3%BCber+das+Verfahren+bei+der+Genehmigung+von+Anlagen+nach+%C2%A7+7+des+Atomgesetzes+%28Atomrechtliche+Verfahrensverordnung+%E2%80%93+AtVfV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2595\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2595","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2595","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2595"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2595\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2600,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2595\/revisions\/2600"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2595"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2595"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2595"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}