{"id":259,"date":"2020-12-05T19:48:14","date_gmt":"2020-12-05T19:48:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=259"},"modified":"2020-12-05T19:48:14","modified_gmt":"2020-12-05T19:48:14","slug":"rechtssache-wenner-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-62303-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=259","title":{"rendered":"RECHTSSACHE WENNER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 62303\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE W. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 62303\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n1. September 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache W. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 5. Juli 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a062303\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, W. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 30.\u00a0September\u00a02013 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn H., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dass durch die ihm w\u00e4hrend seiner Haftunterbringung verweigerte Drogensubstitutionsbehandlung einschlie\u00dflich der verweigerten Pr\u00fcfung der Erforderlichkeit einer solchen Behandlung durch einen externen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen gegen Artikel\u00a03 der Konvention versto\u00dfen worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 17.\u00a0Juni\u00a02014 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt K. inhaftiert. Sp\u00e4ter wurde er entlassen.<\/p>\n<p><strong>A. Das Krankheitsbild des Beschwerdef\u00fchrers und seine Behandlung w\u00e4hrend der Haft<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit 19.. und damit seit seinem 17.\u00a0Lebensjahr durchg\u00e4ngig heroinabh\u00e4ngig. Er leidet seit 1975 auch an Hepatitis\u00a0C und ist seit 1988 HIV positiv. Er ist zu 100\u00a0% als schwerbehindert eingestuft und bezieht seit 2001 eine Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente. Er hat mithilfe verschiedenartiger Therapien (darunter f\u00fcnf station\u00e4re Drogenentw\u00f6hnungstherapien) versucht, seine Heroinsucht zu \u00fcberwinden, was aber jedes Mal scheiterte. Von 1991 bis 2008 wurde die Heroinabh\u00e4ngigkeit des Beschwerdef\u00fchrers mit einer \u00e4rztlich verschriebenen und \u00fcberwachten Substitutionstherapie behandelt. Ab 2005 reduzierte der Beschwerdef\u00fchrer die Dosierung seines Substitutionsmedikaments (Polamidon) und konsumierte zus\u00e4tzlich zu diesem Medikament Heroin.<\/p>\n<p>7. 2008 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts des Drogenhandels festgenommen und kam in der JVA K. in Untersuchungshaft, wo seine Substitutionsbehandlung gegen seinen Willen unterbrochen wurde. Am 3.\u00a0Juni\u00a02009 verurteilte das Landgericht Augsburg den Beschwerdef\u00fchrer wegen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie unter Einbeziehung einer fr\u00fcheren Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Au\u00dferdem wurde die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die nach sechs Monaten Strafvollzug in einer Haftanstalt erfolgen sollte. Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt noch immer keine Substitutionsbehandlung f\u00fcr seine Heroinsucht. Am 10.\u00a0Dezember\u00a02009 wurde er in die Entziehungsanstalt G. in Bayern verlegt, wo seine Sucht ohne erg\u00e4nzende Substitutionsbehandlung abstinenzbasiert behandelt wurde.<\/p>\n<p>8. Am 19.\u00a0April\u00a02010 erkl\u00e4rte das Landgericht Memmingen die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Entziehungsanstalt f\u00fcr beendet und ordnete seine R\u00fcck\u00fcberstellung in die Justizvollzugsanstalt an. Mit Beschluss vom 25.\u00a0Juni\u00a02010 verwarf das Oberlandesgericht M\u00fcnchen die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Unter Ber\u00fccksichtigung insbesondere der von den behandelnden \u00c4rzten des Beschwerdef\u00fchrers ge\u00e4u\u00dferten Ansichten war das Gericht der Auffassung, dass keine hinreichend konkrete Aussicht mehr darauf bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer von seiner Drogensucht geheilt oder f\u00fcr eine erhebliche Zeit vor dem R\u00fcckfall in seine Sucht bewahrt werden k\u00f6nne. Er habe in der Klinik heimlich Methadon konsumiert und keine Abstinenzmotivation gezeigt.<\/p>\n<p>9. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde am 30.\u00a0April\u00a02010 in die JVA K. zur\u00fcckverlegt. Die Anstalts\u00e4rzte verabreichten ihm t\u00e4glich verschiedene Schmerzmittel gegen die von seiner Polyneuropathie herr\u00fchrenden chronischen Schmerzen. Im Verlauf der Haftunterbringung entwickelten sich seine Schmerzen im Fu\u00df-, Nacken- und Wirbels\u00e4ulenbereich dergestalt, dass er, zumindest zeitweise, \u00fcberwiegend im Bett lag.<\/p>\n<p>10. Im Oktober\u00a02010 wurde der Beschwerdef\u00fchrer auf Veranlassung der Justizvollzugsanstalt von einem externen Arzt f\u00fcr Innere Medizin, H., untersucht. H. sah keine Notwendigkeit f\u00fcr \u00c4nderungen an der HIV- bzw. Hepatitis-C-Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers. In Bezug auf die mit dem langj\u00e4hrigen Drogenkonsum und der Polyneuropathie des Beschwerdef\u00fchrers zusammenh\u00e4ngenden chronischen Schmerzen empfahl er dem anstalts\u00e4rztlichen Dienst, die M\u00f6glichkeit einer Drogensubstitutionsbehandlung nochmals in Erw\u00e4gung zu ziehen. Sp\u00e4ter bekr\u00e4ftigte er, dass der Beschwerdef\u00fchrer hierzu von einem auf Substitutionstherapie spezialisierten Arzt untersucht werden sollte.<\/p>\n<p>11. Auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers wurde auch ein auf den 27.\u00a0Juli\u00a02011 datierendes Gutachten von einem externen Suchtmediziner (B.) eingeholt, das auf dem Arztbrief von Dr. H. sowie auf Feststellungen und Angaben des Anstaltsarztes der JVA K. sowie der Vollzugsbeh\u00f6rde beruhte, ohne dass jedoch die M\u00f6glichkeit einer pers\u00f6nlichen Untersuchung des Beschwerdef\u00fchrers gegeben war. B. war der Meinung, dass aus medizinischer Sicht eine Substitutionsbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers geboten sei. Er f\u00fchrte aus, dass die Substitutionstherapie nach den Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger vom 19.\u00a0Februar\u00a02010 (siehe Rdnr.\u00a030) international als bestm\u00f6gliche Behandlung bei Langzeitopiatabh\u00e4ngigkeit angesehen werde. Eine Entgiftungsbehandlung bringe eine starke k\u00f6rperliche Belastung und extremen psychischen Stress f\u00fcr den Betroffenen mit sich und solle nur bei sehr kurzer Opiatabh\u00e4ngigkeit versucht werden. Die Substitutionstherapie verhindere eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten und eine erh\u00f6hte Gef\u00e4hrdung des Lebens, die insbesondere nach erzwungener Abstinenz bei Haftaufenthalten auftrete. Ferner beuge sie der Ausbreitung von Infektionskrankheiten wie HIV und Hepatitis C vor. Im Falle des Beschwerdef\u00fchrers sei abzukl\u00e4ren, ob eine weitergehende Behandlung der Hepatitis\u00a0C, an der der Beschwerdef\u00fchrer leide, notwendig sei.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Entscheidung der Vollzugsbeh\u00f6rde<\/em><\/p>\n<p>12. Mit Schriftsatz vom 6.\u00a0Juni\u00a02011, den er anschlie\u00dfend erg\u00e4nzte, beantragte der Beschwerdef\u00fchrer bei der JVA K. eine Behandlung seiner Heroinsucht mit Diamorphin, Polamidon oder einem anderen Heroinsubstitut. Hilfsweise beantragte er, die Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung von einem Suchtmediziner pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>13. Er machte geltend, dass die Substitutionstherapie die einzige angemessene Behandlung f\u00fcr sein Krankheitsbild sei. Nach den einschl\u00e4gigen Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger sei eine Drogensubstitutionsbehandlung, wie er sie vor seinem Haftantritt erhalten habe, die erforderliche Standardbehandlung bei seinem Zustand und m\u00fcsse w\u00e4hrend seiner Haftunterbringung fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>14. Er machte geltend, dass \u2013 wie von Dr.\u00a0H. best\u00e4tigt \u2013 die schweren chronischen Nervenschmerzen, an denen er leide, durch eine Substitutionsbehandlung erheblich gemildert werden k\u00f6nnten, so wie dies bei seiner vorangegangenen Substitutionstherapie der Fall gewesen sei. Nach nahezu vierzigj\u00e4hriger Heroinabh\u00e4ngigkeit bestehe bei ihm kaum Aussicht darauf, nach der Entlassung aus der Haft vollst\u00e4ndig drogenfrei zu leben. Seiner Resozialisierung w\u00e4re durch eine Substitutionsbehandlung daher eher gedient. W\u00e4hrend einer entsprechenden fr\u00fcheren Behandlung sei er in der Lage gewesen, ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig normales Leben zu f\u00fchren und eine Ausbildung als Programmierer abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>15. Au\u00dferdem behauptete er unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr.\u00a0B., dass er zur Behandlung seiner Hepatitis-C-Erkrankung auch eine Interferontherapie ben\u00f6tige. Angesichts seiner schlechten physischen und psychischen Verfassung sei die Durchf\u00fchrung einer solchen Therapie ohne gleichzeitige Substitution nicht m\u00f6glich. Auch trage die Substitution dazu bei, Mitgefangene, die beim Drogenkonsum dieselben Nadeln benutzten wie er, vor Ansteckung zu sch\u00fctzen, und dem Schmuggel sowie dem unkontrollierten Konsum illegaler Drogen in der Haftanstalt werde entgegengewirkt. Er war au\u00dferdem der Ansicht, dass die Anstalts\u00e4rzte der Justizvollzugsanstalt nicht \u00fcber besondere Fachkunde im Bereich der Suchtmedizin verf\u00fcgten, und bat darum, einem externen Spezialisten vorgestellt zu werden.<\/p>\n<p>16. Nachdem der erste ablehnende Bescheid der Vollzugsbeh\u00f6rde vom Landgericht Augsburg am 4.\u00a0Oktober\u00a02011 mangels hinreichender Begr\u00fcndung aufgehoben worden war, lehnte die Vollzugsbeh\u00f6rde am 16.\u00a0Januar\u00a02012 den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers erneut ab.<\/p>\n<p>17. Die Vollzugsbeh\u00f6rde f\u00fchrte aus, dass eine Substitutionsbehandlung weder aus medizinischer Sicht erforderlich noch eine geeignete Ma\u00dfnahme zur Resozialisierung des Beschwerdef\u00fchrers sei. Hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung vertrat die Vollzugsbeh\u00f6rde, gest\u00fctzt auf die Stellungnahme des Anstaltsarztes S., die Ansicht, dass eine Drogensubstitutionstherapie keine nach Artikel\u00a060\u00a0BayStVollzG (siehe Rdnr.\u00a027) notwendige Behandlung sei. Der massiv drogenabh\u00e4ngige Beschwerdef\u00fchrer habe vor seiner gegenw\u00e4rtigen Unterbringung in der JVA K. keine Substitutionsbehandlung erhalten. Er habe vor seiner Verlegung in die JVA K. f\u00fcnf Monate in einer Entziehungsanstalt verbracht, wo ihn Mediziner mit betr\u00e4chtlicher Erfahrung mit der Behandlung von Suchtkrankheiten behandelt h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer sei dort nicht substituiert worden und die \u00c4rzte h\u00e4tten auch keine Empfehlung zu einer Substitution in der Justizvollzugsanstalt ausgesprochen. Nach drei Jahren in Haft leide er nicht mehr an k\u00f6rperlichen Entzugserscheinungen. Au\u00dferdem sei sein Zustand im Hinblick auf die HIV- und Hepatitis-C-Erkrankung stabil und bed\u00fcrfe keiner Behandlung, die eine Substitution voraussetze. Der Beschwerdef\u00fchrer solle, wie vom Anstaltsarzt empfohlen, die Gelegenheit nutzen, sich von Opiaten wie Heroin und den entsprechenden Substituten zu entw\u00f6hnen, solange er in Haft sei, da diese dort nur sehr schwer zu erhalten seien.<\/p>\n<p>18. In Bezug auf die Resozialisierung und die Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers (Artikel\u00a02 und 3\u00a0BayStVollzG, siehe Rdnr.\u00a027) f\u00fchrte die Vollzugsbeh\u00f6rde weiter aus, dass bei Abh\u00e4ngigen eine Substitutionsbehandlung vor allem durchgef\u00fchrt werde, um eine Verelendung und eine Verwicklung in Drogenkriminalit\u00e4t zu verhindern. Diese Risiken seien aber in Haft nicht gegeben. \u00dcberdies habe der Beschwerdef\u00fchrer bereits gezeigt, dass eine Substitutionsbehandlung ihn in haftfreien Zeiten nicht vom Drogenbeikonsum oder der Begehung von Straftaten abgehalten habe, was an seiner antisozialen Natur liege. Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer auch w\u00e4hrend der Haft Drogen konsumiert. Eine Substitution k\u00f6nne bei ihm folglich Risiken f\u00fcr Leib und Leben mit sich bringen.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Landgericht Augsburg<\/em><\/p>\n<p>19. Am 26.\u00a0Januar\u00a02012 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Landgericht Augsburg unter Berufung auf die bei der Vollzugsbeh\u00f6rde geltend gemachten Gr\u00fcnde Rechtsmittel gegen den Bescheid der Vollzugsbeh\u00f6rde ein. Er trug ferner vor, dass die Leitung der JVA K., in der noch nie eine Substitutionsbehandlung durchgef\u00fchrt worden sei, es unterlassen habe, die medizinische Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung nach den ma\u00dfgeblichen, insbesondere in den Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger festgelegten Kriterien, die in seinem Fall eindeutig vorl\u00e4gen, zu pr\u00fcfen. Er machte weiterhin geltend, dass er nach der in Baden-W\u00fcrttemberg geltenden Verwaltungsvorschrift \u00fcber Substitution im Justizvollzug eine Substitutionsbehandlung erhalten w\u00fcrde und diese in den Haftanstalten der meisten Bundesl\u00e4nder durchgef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>20. Am 28.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 wies das Landgericht Augsburg das Rechtsmittel des Beschwerdef\u00fchrers unter Best\u00e4tigung der von der Vollzugsbeh\u00f6rde vorgebrachten Gr\u00fcnde zur\u00fcck. Es f\u00fcgte hinzu, dass die Einholung der Stellungnahme eines Suchtmediziners nicht erforderlich sei. Auch wenn in dieser Justizvollzugsanstalt m\u00f6glicherweise noch nie eine Substitutionsbehandlung durchgef\u00fchrt worden sei, seien die Anstalts\u00e4rzte der JVA K. hinreichend daf\u00fcr ausgebildet, \u00fcber die medizinische Notwendigkeit einer solchen Behandlung zu entscheiden. Die in Baden-W\u00fcrttemberg geltende Verwaltungsvorschrift \u00fcber Substitution im Justizvollzug sei nicht relevant, da die JVA K. im Bundesland Bayern liege.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/em><\/p>\n<p>21. Am 4.\u00a0Mai\u00a02012 legte der Beschwerdef\u00fchrer Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht M\u00fcnchen ein. Dadurch, dass das Landgericht nicht hinreichend und unter Mitwirkung eines unabh\u00e4ngigen Suchtmediziners untersucht habe, ob eine Substitutionsbehandlung nach den geltenden Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer notwendig sei, war ihm zufolge Artikel\u00a060\u00a0BayStVollzG und Artikel\u00a03 der Konvention verletzt worden. Ihm die Linderung seiner starken Nervenschmerzen durch eine existierende und medizinisch notwendige Behandlung zu verweigern, stelle eine unmenschliche Behandlung dar.<\/p>\n<p>22. Am 9.\u00a0August\u00a02012 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegr\u00fcndet. Das Gericht war der Ansicht, der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht dargetan, warum gerade die Substitutionstherapie die von ihm ben\u00f6tigte medizinische Behandlung sei. Er habe ferner nicht nachgewiesen, dass die Anstalts\u00e4rzte der JVA K. nicht bef\u00e4higt seien, die medizinische Notwendigkeit der Heroinsubstitution zu beurteilen. Das von dem Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsmittel wurde verworfen.<\/p>\n<p><em>4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>23. Am 10.\u00a0September\u00a02012 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte, dass sein Grundrecht auf Achtung seiner k\u00f6rperlichen Unversehrtheit verletzt worden sei, da ihm die Drogensubstitutionstherapie, die einzige ad\u00e4quate Therapie zur Behandlung seiner chronischen Schmerzen, die eine Interferonbehandlung sowie eine Verringerung seines Suchtdrucks nach Heroin und ein \u201enormales\u201c Alltagsleben in Haft ohne Isolation erm\u00f6glich w\u00fcrde, verweigert worden sei. Er r\u00fcgte ferner, dass er in seinem Grundrecht auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden sei, da die innerstaatlichen Gerichte die \u00e4rztlichen Gutachten, die er vorgelegt habe, um die Erforderlichkeit einer Substitutionsbehandlung zu belegen, nicht ber\u00fccksichtigt und keinen unabh\u00e4ngigen fachlich qualifizierten Sachverst\u00e4ndigen hinzugezogen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>24. Am 10.\u00a0April\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02263\/12).<\/p>\n<p><strong>C. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>25. Am 17.\u00a0November\u00a02014 lehnte die Vollzugsbeh\u00f6rde K. den erneuten Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Gew\u00e4hrung einer Substitutionsbehandlung als Entlassungsvorbereitung ab. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers wurde angeraten sicherzustellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer unmittelbar nach seiner Haftentlassung in eine Suchtfachklinik gebracht werde, damit er sich in Freiheit nicht sofort eine \u00dcberdosis Heroin zuf\u00fchre.<\/p>\n<p>26. Am 3.\u00a0Dezember\u00a02014 wurde der Beschwerdef\u00fchrer aus der Haft entlassen. Bei einer \u00e4rztlichen Untersuchung am 5.\u00a0Dezember\u00a02014 wurde er positiv auf Methadon und Kokain getestet. Der Arzt best\u00e4tigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer vom 8.\u00a0Dezember\u00a02014 an eine Substitutionsbehandlung erhalten werde.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Die Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>27. Die Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) hinsichtlich der Pr\u00fcfung von Antr\u00e4gen auf Substitutionsbehandlung lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a02: Aufgaben des Vollzugs<\/p>\n<p>\u201eDer Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Er soll die Gefangenen bef\u00e4higen, k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren (Behandlungsauftrag).\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a03: Behandlung im Vollzug<\/p>\n<p>\u201eDie Behandlung umfasst alle Ma\u00dfnahmen, die geeignet sind, auf eine k\u00fcnftige deliktfreie Lebensf\u00fchrung hinzuwirken. Sie dient der Verh\u00fctung weiterer Straftaten und dem Opferschutz. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt\u00a08 &#8211; Gesundheitsf\u00fcrsorge<br \/>\nArtikel 58: Allgemeine Regeln<\/p>\n<p>\u201e(1) F\u00fcr die k\u00f6rperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen ist zu sorgen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a060: Krankenbehandlung<\/p>\n<p>\u201eGefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verh\u00fcten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst<\/p>\n<p>1. \u00e4rztliche Behandlung,<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Rechtsvorschriften und Richtlinien zur Substitutionsbehandlung<\/strong><\/p>\n<p>28. Nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 und 3 Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (BtMG) d\u00fcrfen \u00c4rzte die im Gesetz vorgesehenen Bet\u00e4ubungsmittel (insbesondere Methadon) nur dann an eine Person abgeben, wenn ihre Anwendung begr\u00fcndet ist. Die Bundesregierung ist erm\u00e4chtigt, die Verschreibung und Abgabe von solchen Bet\u00e4ubungsmitteln, einschlie\u00dflich der Verschreibung von Substitutionsmitteln f\u00fcr Drogenabh\u00e4ngige, durch Rechtsverordnung zu regeln.<\/p>\n<p>29. Der im Einklang mit \u00a7\u00a013\u00a0BtMG erlassene \u00a7\u00a05 Bet\u00e4ubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) enth\u00e4lt Vorschriften f\u00fcr die Verschreibung von Bet\u00e4ubungsmitteln zur Substitution. Nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 BtMVV dient die Substitutionsbehandlung von Drogenabh\u00e4ngigen der Behandlung der Drogenabh\u00e4ngigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Bet\u00e4ubungsmittelabstinenz einschlie\u00dflich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Patienten. Sie kann auch der Unterst\u00fctzung der Behandlung einer neben der Drogenabh\u00e4ngigkeit bestehenden schweren Erkrankung des Patienten dienen. Nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 BtMVV darf der Arzt ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a013 BtMG verschreiben, wenn insbesondere keine Erkenntnisse vorliegen, dass der Patient Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und Menge den Zweck der Substitution gef\u00e4hrdet. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a011 BtMVV kann die Bundes\u00e4rztekammer in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich verschiedener Aspekte der Drogensubstitutionsbehandlung festschreiben. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die diesbez\u00fcglichen Richtlinien beachtet worden sind.<\/p>\n<p>30. Gest\u00fctzt auf \u00a7\u00a05 Abs.\u00a011\u00a0BtMVV verabschiedete die Bundes\u00e4rztekammer am 19.\u00a0Februar\u00a02010 Richtlinien zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger. In der Pr\u00e4ambel der Richtlinien wird klargestellt, dass Opiatabh\u00e4ngigkeit eine schwere chronische Krankheit ist, die einer medizinischen Behandlung bedarf, und dass die Substitutionsbehandlung eine wissenschaftlich evaluierte Therapieform der manifesten Opiatabh\u00e4ngigkeit ist. Die Ziele der Substitutionsbehandlung umfassten die Sicherung des \u00dcberlebens des Patienten, die Reduktion des Gebrauchs anderer Suchtmittel, die gesundheitliche Stabilisierung und Behandlung von Begleiterkrankungen, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben sowie ein drogenfreies Leben. Laut Nr.\u00a02 der Richtlinien ist eine Substitutionsbehandlung in F\u00e4llen der manifesten Opiatabh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df der International Classification of Diseases [Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme] indiziert, wenn diese nach den Fallumst\u00e4nden eine erfolgversprechendere Behandlung als eine abstinenzbasierte Therapieform darstellt. In begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen kann eine Substitutionsbehandlung auch bei gegenw\u00e4rtig abstinenten, aber in einer besch\u00fctzenden Umgebung \u2013 z.\u00a0B. im Gef\u00e4ngnis \u2013 befindlichen Drogenabh\u00e4ngigen eingeleitet werden. Nr.\u00a08 der Richtlinien sieht vor, dass bei einer Haftunterbringung die Kontinuit\u00e4t der Substitutionsbehandlung durch die den Patienten aufnehmende Institution sicherzustellen ist. Nach Nr.\u00a012 der Richtlinien ist die Substitutionstherapie zu beenden, wenn sie mit einem fortgesetzten, problematischen Konsum anderer gef\u00e4hrlicher Substanzen einhergeht.<\/p>\n<p><strong>C. Forschung zur Drogensubstitution<\/strong><\/p>\n<p>31. Eine vom Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit bei der Technischen Universit\u00e4t Dresden in Auftrag gegebene und 2011 ver\u00f6ffentlichte Studie mit dem Titel \u201eLangfristige Substitution Opiatabh\u00e4ngiger: Pr\u00e4diktoren, Moderatoren und Outcome\u201c (PREMOS) best\u00e4tigt, dass die Opiatabh\u00e4ngigkeit eine schwere chronische Krankheit ist. Substitutionsbehandlungen seien erstmals 1949 in den USA erprobt worden und w\u00fcrden seitdem als sowohl etablierte als auch bestm\u00f6gliche Therapie f\u00fcr Opiatabh\u00e4ngigkeit gelten. Eines der \u00fcblicherweise zur Substitutionstherapie eingesetzten Medikamente sei Methadon, ein synthetisches Opioid mit starker schmerzstillender Wirkung. Die Langzeitsubstitution habe sich zur Erreichung der grundlegenden Substitutionsziele (z.\u00a0B. Behandlungskontinuit\u00e4t, Sicherung des \u00dcberlebens, Reduktion des Drogenkonsums, Stabilisierung der Komorbidit\u00e4t, gesellschaftliche Teilhabe) als wirksam erwiesen. Stabile Opioidabstinenz sei im langfristigen Verlauf ein seltenes Ph\u00e4nomen (erreicht von weniger als 4\u00a0% der untersuchten Opioidabh\u00e4ngigen) und mit erheblichen Risiken (insbesondere Tod) verbunden. Die Beendigung einer Substitutionsbehandlung solle deshalb nur in Erw\u00e4gung gezogen werden, wenn insbesondere eine stabile Motivation, gute psychosoziale Rahmenbedingungen und eine gute Behandlung des Patienten gegeben seien (siehe S.\u00a04-15 sowie 125-133 des Schlussberichts der Studie).<\/p>\n<p>III. EINSCHL\u00c4GIGE DOKUMENTE DES EUROPARATS<\/p>\n<p>32. Das Europ\u00e4ische Komitee zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats ver\u00f6ffentlicht die CPT-Standards, in denen die \u201einhaltlichen\u201c Abschnitte der CPT-Jahresberichte zusammengefasst sind. Die CPT-Standards in der zur Zeit der Inhaftierung des Beschwerdef\u00fchrers geltenden Fassung (CPT\/Inf\/E\u00a0(2002)\u00a01 \u2011 Rev.\u00a02010), die seitdem hinsichtlich der hier relevanten Fragen nicht ver\u00e4ndert wurden (siehe CPT\/Inf\/E\u00a0(2002)\u00a01 \u2011 Rev.\u00a02015), enthielten folgende einschl\u00e4gige Feststellungen und Empfehlungen des CPT:<\/p>\n<p>\u201eGesundheitsdienste in Gef\u00e4ngnissen<\/p>\n<p>Auszug aus dem 1993 ver\u00f6ffentlichten 3. Jahresbericht [CPT\/Inf\u00a0(93)\u00a012]<\/p>\n<p>31. [&#8230;] das CPT [m\u00f6chte] die Wichtigkeit deutlich machen, die es dem allgemeinen Grundsatz beimisst \u2013 der bereits in den meisten, wenn nicht allen der von dem Komitee bisher besuchten L\u00e4nder anerkannt ist \u2013, dass Gefangene einen Anspruch auf dasselbe Niveau medizinischer F\u00fcrsorge haben wie Personen in Freiheit. Dies ist ein Prinzip, das den Grundrechten des Individuums innewohnt. [&#8230;]<\/p>\n<p>Gleichwertigkeit der F\u00fcrsorge<\/p>\n<p>i) Allgemeinmedizin<\/p>\n<p>38. Der Gesundheitsdienst in einem Gef\u00e4ngnis sollte in der Lage sein, unter vergleichbaren Bedingungen, wie sie Patienten in Freiheit genie\u00dfen, medizinische Behandlung und Pflegedienste ebenso wie geeignete Di\u00e4ten, Physiotherapie, Rehabilitationsma\u00dfnahmen oder andere notwendige besondere Behandlungsmethoden zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Ausstattung im Hinblick auf \u00e4rztliches, pflegerisches und technisches Personal wie auf R\u00e4umlichkeiten, Installationen und Ausr\u00fcstung sollte darauf abgestimmt sein.\u201c<\/p>\n<p>33. Die Empfehlung Rec(2006)2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten \u00fcber die Europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tze, angenommen am 11.\u00a0Januar\u00a02006 auf der 952.\u00a0Sitzung des Komitees der Ministerstellvertreter (\u201eEurop\u00e4ische Strafvollzugsgrunds\u00e4tze\u201c), sieht einen Leitlinienrahmen f\u00fcr die Behandlung von Personen vor, denen die Freiheit entzogen ist. Die ma\u00dfgeblichen Passagen in Teil III des Anhangs der Empfehlung zum Thema \u201eGesundheit\u201c lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eOrganisation der Gesundheitsf\u00fcrsorge<\/p>\n<p>[&#8230;] 40.3 Gefangenen ist unabh\u00e4ngig von ihrem rechtlichen Status Zugang zur Gesundheitsf\u00fcrsorge des betreffenden Staates zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>40.4 Der anstalts\u00e4rztliche Dienst soll k\u00f6rperliche oder geistige Krankheiten oder Beschwerden, an denen Gefangene m\u00f6glicherweise leiden, aufdecken und behandeln.<\/p>\n<p>40.5 Zu diesem Zweck m\u00fcssen den Gefangenen alle erforderlichen \u00e4rztlichen, chirurgischen und psychiatrischen Einrichtungen auch au\u00dferhalb der Anstalt zur Verf\u00fcgung gestellt werden.\u201c<\/p>\n<p>34. In Empfehlung Nr. R\u00a0(98)\u00a07 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten \u00fcber die ethischen und organisatorischen Aspekte der gesundheitlichen Versorgung in Vollzugsanstalten, angenommen am 8.\u00a0April\u00a01998 auf der 627.\u00a0Sitzung der Ministerstellvertreter, ist im Anhang, soweit ma\u00dfgeblich, vorgesehen:<\/p>\n<p>\u201e7. Die Vollzugsverwaltung soll Vorkehrungen treffen, um Kontakte und eine Zusammenarbeit mit \u00f6rtlichen \u00f6ffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen sicherzustellen. Da es nicht leicht ist, f\u00fcr bestimmte drogen-, alkohol- oder medikamentenabh\u00e4ngige Gefangene eine geeignete Behandlung in der Vollzugsanstalt vorzusehen, sollen externe Fachkr\u00e4fte aus der unterst\u00fctzenden Arbeit mit Abh\u00e4ngigen in der allgemeinen Gesellschaft zur Beratung und auch zur Versorgung hinzugezogen werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>Gleichwertigkeit der F\u00fcrsorge<\/p>\n<p>10. Die Gesundheitspolitik in der Haft soll Teil der nationalen Gesundheitspolitik und mit ihr vereinbar sein. Der Gesundheitsdienst in einer Vollzugsanstalt soll in der Lage sein, unter Bedingungen, die denen au\u00dferhalb der Anstalt vergleichbar sind, eine allgemein\u00e4rztliche, psychiatrische und zahn\u00e4rztliche Behandlung zu gew\u00e4hrleisten und Programme auf dem Gebiet der Hygiene und der vorbeugenden Medizin durchzuf\u00fchren. Anstalts\u00e4rzte sollen Fach\u00e4rzte hinzuziehen k\u00f6nnen. Ist ein zweites Gutachten erforderlich, so ist der Dienst verpflichtet, dies zu veranlassen. [&#8230;]<\/p>\n<p>45. Die Behandlung der Entziehungserscheinungen nach Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch in der Vollzugsanstalt soll in derselben Weise durchgef\u00fchrt werden wie au\u00dferhalb der Anstalt.\u201c<\/p>\n<p>35. Dem Grundsatzpapier zur Schadensminimierung und Pr\u00e4vention von Risiken in Verbindung mit dem Konsum psychoaktiver Substanzen, beschlossen im November 2013 von den st\u00e4ndigen Korrespondenten der Kooperationsgruppe zur Bek\u00e4mpfung von Drogenmissbrauch und unerlaubtem Drogenhandel (Pompidou-Gruppe) des Europarats (P-PG (2013) 20) zufolge findet die Erkenntnis immer gr\u00f6\u00dfere Zustimmung, dass Drogensucht als chronische, verh\u00fctbare und behandelbare Krankheit, von der man sich erholen kann, angesehen und behandelt werden muss. Gleichzeitig w\u00fcrden nach wie vor nationale Unterschiede hinsichtlich der politischen Akzeptanz und Auslegung sowie der Arten durchf\u00fchrbarer Ma\u00dfnahmen, des Zugangs zu ihnen und ihrer Verf\u00fcgbarkeit bestehen. Trotz dieser Unterschiede herrsche ein allgemeiner Konsens dar\u00fcber, dass Strategien f\u00fcr Entzug und Rehabilitation durch Ma\u00dfnahmen erg\u00e4nzt werden m\u00fcssten, die den Schaden und die Risiken des Konsums psychoaktiver Substanzen nachweisbar reduzieren (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a010).<\/p>\n<p>IV. EINSCHL\u00c4GIGE STATISTISCHE DATEN<\/p>\n<p>36. Nach den von der Nichtregierungsorganisation Harm Reduction International (HRI) gesammelten Daten gab es im Jahr\u00a02012 in 41\u00a0Mitgliedstaaten des Europarats f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung Programme zur Opioid-Substitutionsbehandlung. In Andorra, Monaco, der Russischen F\u00f6deration und der T\u00fcrkei existierten keine entsprechenden Programme (in der T\u00fcrkei wurden sie 2015 eingef\u00fchrt); zu Liechtenstein und San Marino lagen keine statistischen Daten vor. Im Jahr 2012 wurden in 30\u00a0Mitgliedstaaten des Europarats Opioid-Substitutionsprogramme auch in Haftanstalten angeboten, w\u00e4hrend sie in 15\u00a0Mitgliedstaaten des Europarats (Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Island, Litauen, Monaco, Russische F\u00f6deration, Slowakische Republik, T\u00fcrkei, Ukraine und Zypern) nicht in Haftanstalten angeboten wurden; zu Liechtenstein und San Marino lagen keine statistischen Daten vor. Bis 2015 waren in Bulgarien, Estland, der T\u00fcrkei und der Ukraine auch in den Haftanstalten Opioid-Substitutionsprogramme eingef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>37. Die HRI-Daten f\u00fcr 2012 entsprechen den Daten, die die Europ\u00e4ische Beobachtungsstelle f\u00fcr Drogen und Drogensucht (EMCDDA), eine dezentrale Agentur der Europ\u00e4ischen Union, in ihrer Studie \u201ePrisons and drug abuse in Europe: the problem and responses\u201d [Haftanstalten und Drogenmissbrauch in Europa: Das Problem und der Umgang damit] im Jahr 2012 ver\u00f6ffentlichte, und die Daten zu allen (damaligen) EU-Mitgliedstaaten, Kroatien, der T\u00fcrkei und Norwegen enthielt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a03 DER KONVENTION<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Verweigerung einer Drogensubstitutionsbehandlung in der Haftanstalt, infolge derer er erhebliche Schmerzen erlitten habe und seine Gesundheit gesch\u00e4digt worden sei, sowie die verweigerte Pr\u00fcfung der Erforderlichkeit einer solchen Behandlung durch einen externen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen unmenschliche Behandlung dargestellt habe. Er berief sich auf Artikel\u00a03 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\u201c<\/p>\n<p>39. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>41. Dem Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers zufolge stellte die Verweigerung der Drogensubstitutionsbehandlung durch die Beh\u00f6rden ohne Konsultation eines externen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen eine unmenschliche Behandlung unter Verletzung von Artikel\u00a03 der Konvention dar.<\/p>\n<p>42. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, aufgrund der Umst\u00e4nde in seinem Fall sei die Substitutionsbehandlung die einzige geeignete Therapie f\u00fcr sein Krankheitsbild gewesen. Indem sie ihm diese Therapie verweigert h\u00e4tten, h\u00e4tten die Beh\u00f6rden ihren Ermessensspielraum bez\u00fcglich der medizinischen Behandlung von Gefangenen \u00fcberschritten und folglich ihre positiven Verpflichtungen nach Artikel\u00a03 missachtet.<\/p>\n<p>43. Um diese Sichtweise zu untermauern, f\u00fchrte der Beschwerdef\u00fchrer aus, dass er seit etwa vierzig Jahren heroinabh\u00e4ngig sei. Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen sei in seiner Entscheidung vom 25.\u00a0Juni\u00a02010 (siehe Rdnr.\u00a08) selbst davon ausgegangen, dass bei ihm keine Aussicht darauf bestehe, dass er f\u00fcr eine nennenswerte Zeit drogenfrei leben werde. Vor seiner Inhaftierung habe er von 1991 bis 2008 ununterbrochen Substitutionstherapie erhalten.<\/p>\n<p>44. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers war die Substitutionsbehandlung zur Linderung seiner starken Nervenschmerzen notwendig und hatte sich in der Vergangenheit in dieser Hinsicht bew\u00e4hrt. Die Behandlung seiner Schmerzen allein mit Schmerzmitteln sei dagegen nicht wirkungsvoll und demnach unzureichend gewesen. Substitutionstherapie sei au\u00dferdem die ad\u00e4quate Therapie zur Linderung seines Suchtdrucks nach Heroin und die Voraussetzung f\u00fcr die angemessene Behandlung seiner anderen schweren Erkrankung, namentlich die Interferonbehandlung der Hepatitis-C-Erkrankung, gewesen. Sie h\u00e4tte ihm \u2013 wie zu der Zeit, als er substituiert wurde \u2013 ein \u201enormales\u201c Alltagsleben erm\u00f6glichen k\u00f6nnen. Durch die rechtswidrige Verweigerung dieser Therapie h\u00e4tten die Beh\u00f6rden ihm starkes k\u00f6rperliches und seelisches Leid zugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, dass die Beh\u00f6rden die Notwendigkeit seiner Substitutionsbehandlung nicht hinreichend gepr\u00fcft h\u00e4tten. Die Notwendigkeit einer solchen Behandlung h\u00e4tte, wie von ihm w\u00e4hrend des gesamten innerstaatlichen Verfahrens gefordert, durch einen unabh\u00e4ngigen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. Die Anstalts\u00e4rzte der JVA K., in der noch nie eine Drogensubstitutionsbehandlung durchgef\u00fchrt worden sei, seien fachlich nicht hinreichend ausgebildet und erfahren, um die Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung beurteilen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>46. Ferner betonte der Beschwerdef\u00fchrer, dass weder der Anstaltsarzt noch die Gerichte die f\u00fcr die Drogensubstitutionstherapie geltenden Bestimmungen (\u00a7\u00a013\u00a0BtMG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a05\u00a0BtMVV und den Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger) ber\u00fccksichtigt oder wenigstens erw\u00e4hnt h\u00e4tten. In seinem Fall h\u00e4tten die Voraussetzungen f\u00fcr eine Substitutionsbehandlung vorgelegen. Entsprechend \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01\u00a0BtMVV h\u00e4tte sie der Unterst\u00fctzung der notwendigen Behandlung der neben seiner Drogenabh\u00e4ngigkeit bestehenden schweren Erkrankungen, namentlich Hepatitis\u00a0C, HIV und Polyneuropathie, gedient. Au\u00dferdem h\u00e4tten, wie nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02\u00a0BtMVV gefordert, keine Erkenntnisse vorgelegen, wonach der Beschwerdef\u00fchrer in der Haftanstalt Stoffe konsumieren w\u00fcrde, deren Art oder Menge den Zweck der Substitution gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Seine Substitutionsbehandlung sei unter Verletzung von Nr.\u00a08 der Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer unterbrochen worden, als er die Haft antrat.<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, dass er durch die Verweigerung der Substitutionstherapie im Vergleich zu nicht in Haft befindlichen bzw. zu in Baden-W\u00fcrttemberg inhaftierten Heroinabh\u00e4ngigen, die im Einklang mit den einschl\u00e4gigen medizinischen Richtlinien eine Substitutionsbehandlung erhalten k\u00f6nnten, diskriminiert worden sei. Die Substitution sei ihm aus Prinzip und aus \u00fcberholten ideologischen statt aus medizinischen Gr\u00fcnden verweigert worden.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>48. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass durch die dem Beschwerdef\u00fchrer in der Haftanstalt ohne Konsultation eines externen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen verweigerte Substitutionsbehandlung Artikel\u00a03 der Konvention nicht verletzt worden sei.<\/p>\n<p>49. Dem Vortrag der Regierung zufolge ist dem Beschwerdef\u00fchrer in der Haft die erforderliche angemessene medizinische Behandlung zuteil geworden. Sie bestritt, dass die Drogensubstitution die zur Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdef\u00fchrers notwendige Therapie gewesen sei; noch weniger sei sie die einzige zur Erhaltung der Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers geeignete Therapie gewesen. Wie von dem Anstaltsarzt festgestellt sei eine Substitution aus medizinischen Gr\u00fcnden nicht erforderlich gewesen. Sie sei ebenso wenig zur Erreichung der durch den Strafvollzug verfolgten Ziele notwendig gewesen. Sie w\u00e4re dem Ziel zuwidergelaufen, den Beschwerdef\u00fchrer in der Haft zu resozialisieren und dazu zu bef\u00e4higen, ein drogenfreies Leben zu f\u00fchren. Folglich sei die Verweigerung der Drogensubstitutionsbehandlung in den staatlichen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Arten der medizinischen Behandlung von Gefangenen gefallen. Dies gelte umso mehr, als die Erkrankungen des Beschwerdef\u00fchrers nicht durch staatliches Handeln entstanden seien.<\/p>\n<p>50. Die Regierung legte dar, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Untersuchung durch den Anstaltsarzt entsprechend Art.\u00a058 und 60\u00a0BayStVollzG (siehe Rdnr.\u00a027) umfassend medizinisch versorgt worden sei. Seine Krankheiten seien unter anderem mit Schmerzmitteln und mittels psychiatrischer Betreuung ad\u00e4quat therapiert worden, um die chronischen Schmerzen, an denen er leide, zu lindern und seine Drogensucht zu behandeln. Er sei hinsichtlich seiner HIV- und Hepatitis-C-Erkrankung auch von spezialisierten \u00c4rzten untersucht und entsprechend medikamentiert worden. Sein Gesundheitszustand sei in der Haft stabil gewesen und er habe zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht mehr an k\u00f6rperlichen Entzugserscheinungen gelitten.<\/p>\n<p>51. Au\u00dferdem bezweifelte die Regierung, dass die einschl\u00e4gigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Substitutionsbehandlung aus \u00a7\u00a013\u00a0BtMG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a05\u00a0BtMVV und den Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger (siehe Rdnrn.\u00a028-30) im Fall des Beschwerdef\u00fchrers vorgelegen h\u00e4tten. Entgegen den Anforderungen des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01\u00a0BtMVV habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht das Ziel der schrittweisen Wiederherstellung seiner Bet\u00e4ubungsmittelabstinenz verfolgt. \u00dcberdies sei fraglich, ob die Voraussetzungen des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02\u00a0BtMVV vorgelegen h\u00e4tten, da damit zu rechnen gewesen sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer genau wie in der Vergangenheit zus\u00e4tzlich zur Substitution Stoffe konsumieren w\u00fcrde, deren Art oder Menge den Zweck der Substitution gef\u00e4hrden w\u00fcrde, insbesondere Heroin, was lebensgef\u00e4hrlich sei. Ferner sei die Substitutionsbehandlung in Haftanstalten gem\u00e4\u00df den Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer nur in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen einzusetzen. Die Anstalts\u00e4rzte seien nicht der Meinung gewesen, dass ein solcher vorliege.<\/p>\n<p>52. Die Regierung r\u00e4umte ein, dass eine k\u00fcrzlich vom Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit in Auftrag gegebene Studie (siehe Rdnr.\u00a031) ergeben habe, dass stabile Abstinenz in der Praxis ein seltenes Ph\u00e4nomen und als Behandlungsziel im langfristigen Verlauf offenbar unrealistisch sei. Allerdings k\u00f6nne Abstinenz den Erkenntnissen der Experten zufolge dennoch ein legitimes, zwischen Arzt und Patient vereinbartes Ziel der Substitutionsbehandlung darstellen.<\/p>\n<p>53. Die Regierung trug ferner vor, die Beh\u00f6rden h\u00e4tten die Notwendigkeit einer Substitution des Beschwerdef\u00fchrers hinreichend gepr\u00fcft. Sie unterstrich, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor seiner Inhaftierung in der JVA K. in der Entziehungsanstalt G. untergebracht gewesen sei, wo die auf Suchtmedizin spezialisierten \u00c4rzte eine Substitutionstherapie bei ihm nicht als erforderlich angesehen h\u00e4tten. \u00dcberdies habe einer der den Beschwerdef\u00fchrer in der Justizvollzugsanstalt behandelnden \u00c4rzte in der Zeit seiner Besch\u00e4ftigung im Bundesland Niedersachsen zahlreiche Substitutionsbehandlungen durchgef\u00fchrt. Er habe daher gleichfalls \u00fcber die erforderliche fachliche Erfahrung verf\u00fcgt, um die Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers beurteilen zu k\u00f6nnen. Dies sei durch die innerstaatlichen Gerichte \u00fcberpr\u00fcft worden. Der Beschwerdef\u00fchrer habe in der Haft nicht das Recht, seine medizinische Behandlung und seinen behandelnden Arzt frei zu w\u00e4hlen, und k\u00f6nne demnach nicht verlangen, von einem externen Mediziner untersucht und behandelt zu werden.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die einem Opfer zugef\u00fcgte bzw. von einem Opfer erlittene Behandlung nur unter das in Artikel\u00a03 der Konvention enthaltene Verbot f\u00e4llt, wenn sie ein Mindestma\u00df an Schwere erreicht. Die Beurteilung dieses Mindestma\u00dfes ist relativ; sie h\u00e4ngt von den gesamten Umst\u00e4nden des Falles wie der Dauer der Behandlung, den k\u00f6rperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (siehe u.\u00a0a. Blokhin\u00a0.\/.\u00a0Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a047152\/06, Rdnr.\u00a0135, ECHR 2016, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Artikel\u00a03 der Konvention dem Staat die Verpflichtung auferlegt zu gew\u00e4hrleisten, dass eine Person unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung der Menschenw\u00fcrde vereinbar sind, dass ihr durch die Art und Weise des Vollzugs der Ma\u00dfnahme nicht Leid oder H\u00e4rten auferlegt werden, die \u00fcber das zwangsl\u00e4ufig mit der Haft verbundene Ma\u00df an Leiden hinausgehen und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden unter Ber\u00fccksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden, indem sie u.\u00a0a. die notwendige medizinische Unterst\u00fctzung und Behandlung erh\u00e4lt (siehe Kud\u0142a\u00a0.\/.\u00a0Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr.\u00a094, ECHR 2000\u2011XI; McGlinchey u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a050390\/99, Rdnr.\u00a046, ECHR\u00a02003\u2011V; und Farbtuhs\u00a0.\/.\u00a0Lettland, Individualbeschwerde Nr.\u00a04672\/02, Rdnr.\u00a051, 2.\u00a0Dezember\u00a02004). In diesem Zusammenhang bleibt die \u201eAngemessenheit\u201c der medizinischen Unterst\u00fctzung das am schwierigsten zu bestimmende Merkmal. Die medizinische Behandlung in Haftanstalten muss ad\u00e4quat sein, also auf einem Niveau erfolgen, an das sich die staatlichen Stellen bei der Versorgung der Gesamtbev\u00f6lkerung gebunden sehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jedem Inhaftierten dasselbe Niveau medizinischer Behandlung zu garantieren ist, das in den besten medizinischen Einrichtungen au\u00dferhalb der Haftanstalten vorzufinden ist (siehe u.\u00a0a. Blokhin, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0137).<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es f\u00fcr einen Gefangenen, der an einer schweren Krankheit leidet, unerl\u00e4sslich ist, von einem auf die fragliche Krankheit spezialisierten Mediziner angemessen auf seinen aktuellen Gesundheitszustand hin untersucht zu werden, damit er die geeignete Behandlung erhalten kann (vgl. Keenan\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a027229\/95, Rdnrn.\u00a0115-116, ECHR 2001\u2011III, hinsichtlich eines psychisch kranken Gefangenen; Khudobin\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a059696\/00, Rdnrn.\u00a095\u201196, ECHR 2006\u2011XII (Ausz\u00fcge), hinsichtlich eines an mehreren chronischen Erkrankungen, u.\u00a0a. Hepatitis\u00a0C und HIV, leidenden Gefangenen; und Testa\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a020877\/04, Rdnrn.\u00a051-52, 12.\u00a0Juli\u00a02007, hinsichtlich einer Gefangenen mit chronischer Hepatitis\u00a0C).<\/p>\n<p>57. Die Vollzugsbeh\u00f6rden m\u00fcssen den Gefangenen entsprechend der Krankheit(en) behandeln, die bei ihm diagnostiziert wurde(n) (siehe Poghosyan\u00a0.\/.\u00a0Georgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a09870\/07, Rdnr.\u00a059, 24.\u00a0Februar\u00a02009), und zwar wie von den zust\u00e4ndigen \u00c4rzten verordnet (siehe Xiros\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a01033\/07, Rdnr.\u00a075, 9.\u00a0September\u00a02010). Sollten in der Frage, welche Behandlung zur angemessenen Gew\u00e4hrleistung der Gesundheit eines Gefangenen notwendig ist, die Meinungen der \u00c4rzte auseinandergehen, kann es erforderlich sein, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichte zus\u00e4tzlichen Rat eines spezialisierten medizinischen Sachverst\u00e4ndigen einholen, um ihrer positiven Verpflichtung aus Artikel\u00a03 nachzukommen (vgl. Xiros, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a087 und 89-90; und Budanov\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a066583\/11, Rdnr.\u00a073, 9.\u00a0Januar\u00a02014). Die beh\u00f6rdliche Verweigerung der von einem unter schwerwiegenden Gesundheitsproblemen leidenden Gefangenen beantragten unabh\u00e4ngigen fachspezifischen medizinischen Unterst\u00fctzung ist ein Aspekt, mit dem sich der Gerichtshof bei der Beurteilung der staatlichen Einhaltung von Artikel\u00a03 bereits auseinandergesetzt hat (vgl. bspw. Sarban\u00a0.\/.\u00a0Moldau, Individualbeschwerde Nr.\u00a03456\/05, Rdnr.\u00a090, 4.\u00a0Oktober\u00a02005).<\/p>\n<p>58. Im Bewusstsein des subsidi\u00e4ren Charakters seiner Position weist der Gerichtshof au\u00dferdem erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, \u00fcber ausschlie\u00dflich in das Fachgebiet von medizinischen Sachverst\u00e4ndigen fallende Angelegenheiten zu entscheiden und festzustellen, inwieweit ein Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich eine bestimmte Behandlung ben\u00f6tigte oder ob die gew\u00e4hlten Behandlungsmethoden im Hinblick auf die Bed\u00fcrfnisse des Beschwerdef\u00fchrers angemessen waren (siehe Ukhan\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a030628\/02, Rdnr.\u00a076, 18.\u00a0Dezember\u00a02008; und Sergey Antonov [.\/. Ukraine], Individualbeschwerde Nr.\u00a040512\/13, Rdnr.\u00a086, 22.\u00a0Oktober\u00a02015). Allerdings obliegt es angesichts der Schutzbed\u00fcrftigkeit von inhaftierten Beschwerdef\u00fchrern der Regierung, glaubhaft und \u00fcberzeugend nachzuweisen, dass der Betroffene in der Haft eine umfassende und angemessene medizinische Versorgung erhielt (siehe Sergey\u00a0Antonov, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof hat zu entscheiden, ob der beschwerdegegnerische Staat im Lichte der vorstehenden Grunds\u00e4tze seiner positiven Verpflichtung aus Artikel\u00a03 der Konvention nachgekommen ist und gew\u00e4hrleistet hat, dass die Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers in der Haft angemessen sichergestellt wurde, indem ihm die notwendige medizinische Behandlung auf einem Niveau zuteilwurde, das dem entspricht, an das sich die staatlichen Stellen bei der Versorgung in Freiheit befindlicher Personen gebunden sehen.<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob nach den Umst\u00e4nden des Falles die Drogensubstitutionstherapie als die erforderliche medizinische Behandlung anzusehen war, die der Beschwerdef\u00fchrer erhalten musste, damit der Staat dieser Verpflichtung nachkommt.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Staaten hinsichtlich der Wahl unter verschiedenen geeigneten Behandlungsmethoden f\u00fcr die Krankheiten eines Gefangenen einen Ermessensspielraum genie\u00dfen. Dies gilt insbesondere, wenn aus der medizinischen Forschung nicht eindeutig hervorgeht, welche von zwei oder mehr m\u00f6glichen Therapien f\u00fcr den betroffenen Patienten geeigneter ist. Unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen ist dem Gerichtshof bewusst, dass bei der Drogensubstitutionsbehandlung mit Methadon ein unerlaubtes Bet\u00e4ubungsmittel durch ein synthetisches Opioid ersetzt wird. Obgleich die Substitutionsbehandlung in den vergangenen Jahren in den Mitgliedstaaten des Europarats zunehmend Verbreitung gefunden hat, ist noch immer umstritten, welche Ma\u00dfnahmen zur Behandlung von Drogensucht zu ergreifen sind. Der staatliche Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl der Behandlungsmethode f\u00fcr die Krankheiten eines Gefangenen gilt grunds\u00e4tzlich auch bei der Wahl zwischen einer abstinenzorientierten Drogentherapie oder einer Substitutionsbehandlung sowie bei der Festlegung der allgemeinen Herangehensweise in diesem Bereich, solange der Staat gew\u00e4hrleistet, dass die von der Konvention gesetzten Ma\u00dfst\u00e4be auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung in Haftanstalten eingehalten werden.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er im vorliegenden Fall nicht entscheiden muss, ob der Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich eine Drogensubstitutionstherapie ben\u00f6tigte. Er hat vielmehr zu beurteilen, ob der beschwerdegegnerische Staat glaubhaft und \u00fcberzeugend nachgewiesen hat, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers und die geeignete Behandlung angemessen beurteilt wurden und der Beschwerdef\u00fchrer in der Haft anschlie\u00dfend eine umfassende und angemessene medizinische Versorgung erhielt.<\/p>\n<p>63. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass eine Reihe gewichtiger Indikatoren daf\u00fcr vorliegen, dass die Substitutionsbehandlung als die f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer notwendige medizinische Behandlung betrachtet werden kann, und zwar: Zun\u00e4chst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine manifeste Langzeitopiatabh\u00e4ngigkeit besteht. Zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungen der innerstaatlichen Beh\u00f6rden war er seit etwa vierzig Jahren heroinabh\u00e4ngig. S\u00e4mtliche Versuche, seine Abh\u00e4ngigkeit zu \u00fcberwinden, darunter f\u00fcnf station\u00e4re Drogenentw\u00f6hnungstherapien, waren gescheitert. Vor diesem Hintergrund hatte ein innerstaatliches Gericht in einem Verfahren, das mit dem hier in Rede stehenden zusammenhing, selbst best\u00e4tigt, dass keine hinreichend konkrete Aussicht mehr darauf bestand, dass der Beschwerdef\u00fchrer von seiner Drogensucht geheilt oder f\u00fcr eine erhebliche Zeit vor dem R\u00fcckfall in seine Sucht bewahrt werden k\u00f6nne (siehe Rdnr.\u00a08). Ferner ist unstreitig, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter chronischen Schmerzen litt, die mit seinem langj\u00e4hrigen Drogenkonsum und seiner Polyneuropathie zusammenhingen.<\/p>\n<p>64. In Anbetracht seines Gesundheitszustands vor der hier in Rede stehenden Haftzeit war die Heroinabh\u00e4ngigkeit des Beschwerdef\u00fchrers von 1991 bis 2008 siebzehn Jahre lang mit einer \u00e4rztlich verschriebenen und \u00fcberwachten Substitutionstherapie behandelt worden. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass nach den einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Richtlinien, also den im Einklang mit \u00a7\u00a05 Abs.\u00a011 BtMVV erlassenen Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger vom 19.\u00a0Februar\u00a02010, die Opiatabh\u00e4ngigkeit eine schwere chronische Krankheit ist, die einer medizinischen Behandlung bedarf. Ferner wird klargestellt, dass die Substitutionsbehandlung eine wissenschaftlich evaluierte Therapieform der manifesten Opiatabh\u00e4ngigkeit ist (siehe Rdnr.\u00a030). Laut einer vom Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit in Auftrag gegebenen Studie ist die Substitutionsbehandlung als etablierte und in diesem Fall bestm\u00f6gliche Therapie anzusehen (siehe Rdnr.\u00a031). Aus den dem Gerichtshof vorliegenden statistischen Daten geht demgem\u00e4\u00df hervor, dass bereits zur ma\u00dfgeblichen Zeit des in Rede stehenden Verfahrens in 41 der 47 Mitgliedstaaten des Europarats f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung Programme zur Drogensubstitution bestanden und eine solche Therapie in 30 dieser 41\u00a0Staaten auch Gefangenen zur Verf\u00fcgung stand (siehe Rdnrn.\u00a036-37).<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Regierung nicht bestritt, dass die Drogensubstitutionstherapie in deutschen Haftanstalten grunds\u00e4tzlich genau wie au\u00dferhalb der Haftanstalten angeboten wird, und dass sie in mehreren Bundesl\u00e4ndern \u2013 Bayern ausgenommen \u2013 auch tats\u00e4chlich in Haft zur Anwendung kommt. Die geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (\u00a7\u00a013\u00a0BtMG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a05\u00a0BtMVV und Nr.\u00a08 der Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger) legen insbesondere fest, dass bei einer Haftunterbringung die Kontinuit\u00e4t der Substitutionsbehandlung durch die den Patienten aufnehmende Institution sicherzustellen ist (siehe Rdnr.\u00a030).<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass dieser Ansatz den vom Europarat bez\u00fcglich der Gesundheitsdienste in Gef\u00e4ngnissen festgelegten Standards entspricht. Sowohl die CPT-Standards und die Empfehlung Rec(2006)2 des Ministerkomitees \u00fcber die Europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tze (die nicht speziell auf die Drogentherapie eingehen) als auch Empfehlung R\u00a0(98)\u00a07 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten \u00fcber die ethischen und organisatorischen Aspekte der gesundheitlichen Versorgung in Vollzugsanstalten schreiben den Grundsatz der Gleichwertigkeit der F\u00fcrsorge vor. Diesem Grundsatz zufolge haben Gefangene Anspruch auf medizinische Behandlung unter vergleichbaren Bedingungen, wie sie Patienten in Freiheit genie\u00dfen, und ihnen sollte ohne Diskriminierung aufgrund ihres rechtlichen Status Zugang zur Gesundheitsf\u00fcrsorge des betreffenden Staates gew\u00e4hrt werden (siehe Rdnrn.\u00a032-34 und hinsichtlich der vom Gerichtshof aufgestellten Definition Rdnr.\u00a055).<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass nicht nur die \u00c4rzte, die dem Beschwerdef\u00fchrer vor seiner Haft Substitutionstherapie verordneten, der Ansicht waren, dass diese Behandlung in seinem Fall notwendig war. Auch ein von der Justizvollzugsanstalt herangezogener externer Arzt f\u00fcr Innere Medizin, H., der den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich untersucht hatte, hatte dem anstalts\u00e4rztlichen Dienst, der keine Notwendigkeit f\u00fcr eine entsprechende Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers sah, empfohlen, eine Drogensubstitutionsbehandlung nochmals in Erw\u00e4gung zu ziehen (siehe Rdnr.\u00a010). Au\u00dferdem hatte ein Suchtmediziner (B.), wenn auch nur auf der Grundlage des Arztbriefs von Dr. H., gleicherma\u00dfen best\u00e4tigt, dass aus medizinischer Sicht eine Substitutionsbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers geboten sei (siehe Rdnr.\u00a011).<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof f\u00fcgt hinzu, dass die gewichtigen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Substitutionsbehandlung als die f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer notwendige medizinische Behandlung betrachtet werden kann, anschlie\u00dfend weiter dadurch untermauert wurden, dass dem Beschwerdef\u00fchrer unmittelbar nach seiner Haftentlassung Substitutionstherapie verordnet und gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung, der zufolge die Regierung \u00fcberzeugend nachzuweisen hat, dass der betroffene Beschwerdef\u00fchrer in der Haft eine umfassende und angemessene medizinische Versorgung erhielt (siehe Rdnr.\u00a058). Er stellt fest, dass die abstinenzorientierte Therapie eine radikale Wende in der medizinischen Behandlung, die der Beschwerdef\u00fchrer in den siebzehn Jahren vor seiner Inhaftierung erhalten hatte, darstellte und dass die innerstaatlichen Gerichte, gest\u00fctzt auf die Meinung der behandelnden \u00c4rzte in der Entziehungsanstalt, diese Therapie als gescheitert ansahen. Der Gerichtshof befindet, dass unter diesen Umst\u00e4nden die innerstaatlichen Beh\u00f6rden verpflichtet waren, besonders gr\u00fcndlich zu pr\u00fcfen, ob die Weiterf\u00fchrung der abstinenzorientierten Therapie als geeignet gelten konnte.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt diesbez\u00fcglich die Argumentation der Beh\u00f6rden, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt seiner Verlegung aus der Entziehungsanstalt in die JVA K., wo er Substitutionstherapie beantragte, seit mehreren Monaten keine Substitution erhalten und nicht mehr an k\u00f6rperlichen Entzugserscheinungen gelitten habe. Nach Auffassung des Gerichts spricht dieser Aspekt jedoch nicht gegen die m\u00f6gliche Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers war in der Haft insbesondere von chronischen Schmerzzust\u00e4nden gepr\u00e4gt, an denen er unabh\u00e4ngig von vorausgegangenen k\u00f6rperlichen Entzugserscheinungen litt. \u00dcberdies geht aus den Unterlagen, die dem Gerichtshof vorliegen, hervor, dass die Polamidonbehandlung bei Haftantritt des Beschwerdef\u00fchrers und w\u00e4hrend seines Aufenthalts in der Entziehungsanstalt, wo seine Sucht ohne erg\u00e4nzende Substitutionsbehandlung abstinenzbasiert behandelt wurde, gegen den Willen des Beschwerdef\u00fchrers und offenbar im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer (Rdnr.\u00a030) unterbrochen wurde. Daher k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden sich nicht auf eine Situation berufen, die sie selbst herbeigef\u00fchrt haben. Au\u00dferdem war es, da die abstinenzorientierte Therapie sowohl nach Ansicht der behandelnden \u00c4rzte in der Entziehungsanstalt als auch nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnr.\u00a08) gescheitert war, die Aufgabe der Beh\u00f6rden, erneut zu pr\u00fcfen, welche Therapie f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer geeignet w\u00e4re.<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass seine vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht von der Argumentation der Regierung infrage gestellt werden, der zufolge eine Substitutionstherapie dem Ziel zuwidergelaufen w\u00e4re, den Beschwerdef\u00fchrer durch die in der Haft erzwungene \u00dcberwindung seiner Drogensucht zu resozialisieren und ihn so dazu zu bef\u00e4higen, au\u00dferhalb der Haftanstalt ein drogenfreies Leben zu f\u00fchren. Der Gerichtshof betrachtet dieses Bestreben als grunds\u00e4tzlich legitimes Ziel, das bei der Beurteilung der Notwendigkeit der medizinischen Behandlung eines Drogens\u00fcchtigen Ber\u00fccksichtigung finden kann. Der Gerichtshof merkt jedoch an, dass im Fall des Beschwerdef\u00fchrers die Beh\u00f6rden, bevor sie ihm in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Drogensubstitutionsbehandlung verweigerten, selbst davon ausgingen, dass das Erreichen dieses Ziels angesichts der zur\u00fcckliegenden Drogensucht des Beschwerdef\u00fchrers nicht vern\u00fcnftigerweise erwartet werden konnte. Insbesondere war das Oberlandesgericht, als es die Beendigung der Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers in der Entziehungsanstalt nach Konsultation seiner behandelnden \u00c4rzte best\u00e4tigte, davon \u00fcberzeugt, dass keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf die Heilung des Beschwerdef\u00fchrers von seiner Drogensucht bestand (siehe Rdnr.\u00a08).<\/p>\n<p>72. Die diesbez\u00fcgliche Einsch\u00e4tzung der Beh\u00f6rden wird von medizinischen Forschungsergebnissen best\u00e4tigt, die zeigen, dass stabile Opioidabstinenz ein seltenes Ph\u00e4nomen ist, und bei manifester Opiatabh\u00e4ngigkeit nur angestrebt werden sollte, wenn der Patient motiviert ist, dieses Ziel zu erreichen (siehe Rdnr.\u00a031), was bei dem Beschwerdef\u00fchrer zur ma\u00dfgeblichen Zeit eindeutig nicht der Fall war. Folglich konnte die Verweigerung der Substitutionsbehandlung nicht auf dieses unerreichbare Ziel gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>73. Ferner nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach eine ihm gew\u00e4hrte Substitutionsbehandlung Risiken f\u00fcr Leib und Leben des Beschwerdef\u00fchrers mit sich gebracht h\u00e4tte, da er w\u00e4hrend der Haft m\u00f6glicherweise zus\u00e4tzlich illegale Drogen konsumiert h\u00e4tte. Nach Ansicht der Regierung hatte er folglich auch nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Substitutionsbehandlung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02\u00a0BtMVV erf\u00fcllt. Der Gerichtshof sieht in diesem Vorbringen einen gewissen Widerspruch zu einem anderen von den Beh\u00f6rden im Zusammenhang mit der Verweigerung der Substitutionsbehandlung angef\u00fchrten Argument, und zwar dass Opioide in der Haft nur sehr schwer zu erhalten seien. In jedem Fall stellt der Gerichtshof fest, dass diese Gefahr offenbar sogar in Freiheit in den vorausgegangenen siebzehn Jahren, in denen der Beschwerdef\u00fchrer Substitutionstherapie erhalten hatte, beherrschbar war. Im Gegensatz dazu war die Gefahr f\u00fcr Leib und Leben eines Drogenabh\u00e4ngigen, der unsubstituiert aus der Haft entlassen wurde, auch durch die Vollzugsbeh\u00f6rde anerkannt (siehe Rdnr.\u00a025). Daher befindet der Gerichtshof, dass auch dieser Aspekt die Beh\u00f6rden nicht von der Pflicht entband, die f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer geeigneten Behandlungsm\u00f6glichkeiten eingehend zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>74. Der Gerichtshof f\u00fcgt hinzu, dass ihm bewusst ist, dass die medizinische Behandlung in Haft zus\u00e4tzliche Schwierigkeiten und Herausforderungen f\u00fcr die innerstaatlichen Beh\u00f6rden mit sich bringen kann, insbesondere im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken. Die Regierung hat allerdings keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Feststellung vorgetragen, dass eine Substitutionsbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers mit den praktischen Erfordernissen der Haft unvereinbar gewesen w\u00e4re. Im Gegenteil h\u00e4tte eine solche Behandlung, wie von dem Sachverst\u00e4ndigen B. unterstrichen, dazu beigetragen, der Ausbreitung von Infektionskrankheiten wie HIV oder Hepatitis\u00a0C, an denen der Beschwerdef\u00fchrer litt, im Interesse seiner Mitgefangenen und der Gesellschaft insgesamt, vorzubeugen. Der Gerichtshof l\u00e4sst ferner gelten, dass die Bereitstellung einer solchen Behandlung dazu dienen kann, dem Schmuggel sowie dem unkontrollierten Konsum illegaler Drogen in der Haftanstalt entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>75. \u00dcberdies betont der Gerichtshof, dass ein Staat, um seiner positiven Verpflichtung, die Gesundheit eines Gefangenen in der Haft angemessen sicherzustellen, gerecht zu werden, nicht nur den Gesundheitszustand des Gefangenen angemessen beurteilen muss, was im Falle einer schweren Erkrankungen die Hinzuziehung eines spezialisierten Mediziners erforderlich macht (Rdnr.\u00a056). Die erforderliche, dem Gesundheitszustand des Gefangenen angemessene Behandlung muss auch unter Mitwirkung des spezialisierten Mediziners festgelegt und dem H\u00e4ftling gew\u00e4hrt werden. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof an, dass die Wichtigkeit der Beiziehung externer medizinischer Sachverst\u00e4ndiger, um Suchtkranken spezialisierte Unterst\u00fctzung zukommen zu lassen, gleicherma\u00dfen in der Empfehlung R\u00a0(98)\u00a07 des Ministerkomitees \u00fcber die ethischen und organisatorischen Aspekte der gesundheitlichen Versorgung in Vollzugsanstalten (siehe Rdnr.\u00a034) hervorgehoben wird.<\/p>\n<p>76. In der vorliegenden Rechtssache kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass den innerstaatlichen Beh\u00f6rden eine Reihe gewichtiger Indikatoren daf\u00fcr vorlagen, dass die Substitutionsbehandlung die f\u00fcr den Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers angemessene medizinische Behandlung sein k\u00f6nnte. \u00dcberdies lagen ihnen wie oben dargestellt (siehe Rdnr.\u00a067) im Anschluss an die wegen Erfolglosigkeit eingestellte abstinenzorientierte Therapie mehrere \u00e4rztliche Stellungnahmen auch von Suchtmedizinern vor, die in der Frage, welche medizinische Behandlung bei dem Beschwerdef\u00fchrer geboten sei, von der Auffassung der internen Fach\u00e4rzte, die den Beschwerdef\u00fchrer in der Haft und vor dem Scheitern der abstinenzorientierten Therapie in der Entziehungsanstalt behandelt hatten, abwichen. Der Gerichtshof kommt in diesem Zusammenhang ferner nicht umhin festzustellen, dass es unbestritten ist, dass in der JVA K. in der Praxis noch nie eine Substitutionsbehandlung bei Gefangenen durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>77. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden und insbesondere die Gerichte, um sicherzustellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Haftanstalt die notwendige medizinische Behandlung erhielt, z\u00fcgig und unter Mitwirkung eines unabh\u00e4ngigen Suchtmediziners h\u00e4tten \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen, ob der Zustand des Beschwerdef\u00fchrers auch ohne Substitution angemessen therapiert wurde. Es liegen allerdings keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung unter Beiziehung medizinischen Sachverstands nach Ma\u00dfgabe des einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Rechts und der einschl\u00e4gigen medizinischen Richtlinien pr\u00fcften. Ungeachtet der im Vorfeld siebzehn Jahre lang erfolgten medizinischen Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers durch Substitution wurden die von den externen Medizinern H. und B. ge\u00e4u\u00dferten Auffassungen, denen zufolge es geboten war zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer erneut zu substituieren sei, nicht weiterverfolgt.<\/p>\n<p>78. Hinsichtlich der Auswirkungen der verweigerten Substitutionsbehandlung auf den Beschwerdef\u00fchrer in der Haftanstalt ist der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass der Drogenentzug an sich bei einem manifest Langzeitopiatabh\u00e4ngigen eine starke k\u00f6rperliche Belastung und extremen psychischen Stress verursacht, wodurch die Schwelle f\u00fcr die Anwendbarkeit von Artikel\u00a03 erreicht sein kann. Er merkt an, dass zwar festgestellt wurde, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr an den zu Beginn erzwungener Abstinenz auftretenden k\u00f6rperlichen Entzugserscheinungen litt, dass aber die dem Gerichtshof \u2013 wenngleich nicht in gro\u00dfem Umfang \u2013 vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Einsch\u00e4tzung des externen Arztes H., nahelegen, dass man die chronischen Schmerzen, an denen der Beschwerdef\u00fchrer den ma\u00dfgeblichen Zeitraum hindurch litt, mit Substitutionstherapie wirkungsvoller h\u00e4tte lindern k\u00f6nnen, als mit den Schmerzmitteln, die ihm verabreicht wurden. Auch war unbestritten, dass die Schmerzen des Beschwerdef\u00fchrers im Fu\u00df-, Nacken- und Wirbels\u00e4ulenbereich so stark waren, dass er, zumindest zeitweise w\u00e4hrend seiner in Rede stehenden etwa dreieinhalb Jahre w\u00e4hrenden Haftzeit, \u00fcberwiegend im Bett lag. Der Gerichtshof l\u00e4sst ferner gelten, dass sein Leid durch den Umstand verschlimmert wurde, dass ihm eine Therapie bekannt war, die seine Schmerzen fr\u00fcher wirksam gelindert hatte, die ihm aber verweigert wurde.<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof sieht es als erwiesen an, dass die Verweigerung einer kontinuierlichen Substitutionsbehandlung trotz manifester Opiatabh\u00e4ngigkeit dem Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber eine lange Zeit hinweg erhebliches und fortgesetztes psychisches Leid verursachte. Der Beschwerdef\u00fchrer hat ebenfalls plausibel dargelegt, dass die Verschlimmerung seines ohnehin bereits schlechten Gesundheitszustands und insbesondere seine chronischen Schmerzen in Verbindung mit dem Suchtdruck nach Heroin seine F\u00e4higkeit zur Teilhabe am Sozialleben einschr\u00e4nkten. Angesichts dieser Aspekte ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die von dem Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers an sich herr\u00fchrende k\u00f6rperliche und psychische Belastung grunds\u00e4tzlich \u00fcber das zwangsl\u00e4ufig mit der Haft verbundene Ma\u00df an Leiden hinausgehen und die Schwelle f\u00fcr die Anwendbarkeit von Artikel\u00a03 erreichen konnte. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden hatten folglich ordnungsgem\u00e4\u00df zu \u00fcberpr\u00fcfen, wie seine Krankheit angemessen behandelt werden k\u00f6nne, um sicherzustellen, dass er angemessene medizinische Versorgung erhielt, haben aber wie dargelegt nicht nachgewiesen, dass eine Therapie des Beschwerdef\u00fchrers allein mit Schmerzmitteln den Umst\u00e4nden nach ausreichend war.<\/p>\n<p>80. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der beschwerdegegnerische Staat nicht glaubhaft und \u00fcberzeugend darlegen konnte, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in der Haft umfassende und angemessene medizinische Versorgung auf einem Niveau zuteilwurde, das dem entspricht, an das sich die staatlichen Stellen bei der Versorgung von in Freiheit befindlichen Personen, denen Substitutionsbehandlung zur Verf\u00fcgung steht, gebunden sehen. Bei dieser Schlussfolgerung ber\u00fccksichtigte das Gericht die besonderen Umst\u00e4nde der Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers als Langzeitdrogenabh\u00e4ngigem ohne realistische Aussicht auf eine \u00dcberwindung der Sucht, der seit vielen Jahren substituiert wurde. In diesem Zusammenhang vers\u00e4umten es die Beh\u00f6rden, besonders gr\u00fcndlich und unter Hinzuziehung des Sachverstandes eines unabh\u00e4ngigen Fachmediziners im Zusammenhang mit der Richtungs\u00e4nderung in der medizinischen Behandlung zu pr\u00fcfen, welche Therapie als geeignet gelten konnte. Der beschwerdegegnerische Staat ist daher seiner positiven Verpflichtung aus Artikel\u00a03 nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>81. Folglich ist Artikel\u00a03 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>82. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>83. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 11.911,20\u00a0Euro in Bezug auf den materiellen Schaden. Er trug vor, dass er infolge der Verweigerung der Substitutionsbehandlung nicht in der Lage war, in der Haft einer Arbeit nachzugehen, wobei er im Laufe seiner drei Jahre und sechs Monate w\u00e4hrenden Haft an zwanzig Arbeitstagen im Monat 14,18\u00a0Euro pro Tag verdient h\u00e4tte. Er verlangte \u00fcberdies 10.000\u00a0Euro f\u00fcr immateriellen Schaden. Er machte insbesondere geltend, dass er infolge der Verweigerung der Substitutionsbehandlung w\u00e4hrend seiner gesamten Haftzeit unter starken Nervenschmerzen, Suchtdruck nach Drogen und aufgrund seiner angegriffenen Gesundheit unter sozialer Isolation gelitten habe.<\/p>\n<p>84. Die Regierung bestritt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer durch die behauptete Verletzung von Artikel\u00a03 ein materieller Schaden entstanden sei. Sie trug vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der in den 1980er Jahren das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen sei, im Gef\u00e4ngnis nicht gearbeitet h\u00e4tte. Die Forderungen des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens wurden von der Regierung als \u00fcberzogen erachtet. Sie betonte, dass der Beschwerdef\u00fchrer nur eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den durch die Verweigerung einer Substitutionsbehandlung verursachten Schaden ab Juni\u00a02011 geltend machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>85. Was die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf den materiellen Schaden anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdef\u00fchrer seit 2001 eine Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente bezieht (siehe Rdnr.\u00a06). Er h\u00e4lt es daher nicht f\u00fcr bewiesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der verweigerten Substitutionsbehandlung in der Haft nicht arbeiten und keinen Lohn beziehen konnte. Daher weist er die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund des Fehlens eines Kausalzusammenhangs zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden insoweit zur\u00fcck.<\/p>\n<p>86. Was die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf den immateriellen Schaden anbelangt, verweist der Gerichtshof auf seine bereits getroffene Feststellung, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden Artikel\u00a03 verletzt haben, indem sie nicht hinreichend pr\u00fcften, ob dem Beschwerdef\u00fchrer, f\u00fcr dessen Erkrankungen an sich der beschwerdegegnerische Staat nicht verantwortlich war, angemessene medizinische Versorgung zuteilwurde. Der Gerichtshof hat nicht vor, Spekulationen dar\u00fcber anzustellen, welches Ergebnis eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfung der Frage, welche Behandlung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer angemessen war, gehabt h\u00e4tte und wie sich die m\u00f6glicherweise geeignete Substitutionstherapie im Vergleich zu der Behandlung mit Schmerzmitteln, die er erhielt, ausgewirkt h\u00e4tte. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass unter den besonderen Umst\u00e4nden der Rechtssache die Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a03 bereits eine hinreichende gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>87. Unter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdef\u00fchrer auch 1.801,05\u00a0Euro (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren und Auslagen, die in dem innerstaatlichen Verfahren angefallen waren, und 833\u00a0Euro (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer), die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof angefallen waren. Er legte dar, dass ihm die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren von Dritten vorgestreckt worden seien und dass er sie nach seiner Haftentlassung baldm\u00f6glichst zur\u00fcckzahlen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>88. Die Regierung hat sich zu diesem Punkt nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>89. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall spricht der Gerichtshof in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien dem Beschwerdef\u00fchrer 1.801,05\u00a0Euro (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) f\u00fcr die geltend gemachten Kosten und Auslagen f\u00fcr das innerstaatliche Verfahren zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu. Was die Kosten und Auslagen f\u00fcr das Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof in Anbetracht des geforderten Betrags und des Umstands, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr dieses Verfahren Prozesskostenhilfe erhielt, unter dieser Rubrik keinen Betrag zu.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>90. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 3 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, 1.801,05\u00a0Euro (eintausendachthundertundein Euro und f\u00fcnf Cent) zuz\u00fcglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern f\u00fcr Kosten und Auslagen zu zahlen;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr den oben genannten Betrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>4. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1.\u00a0September 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=259\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=259&text=RECHTSSACHE+WENNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62303%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=259&title=RECHTSSACHE+WENNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62303%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=259&description=RECHTSSACHE+WENNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62303%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE W. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 62303\/13) URTEIL STRASSBURG 1. September 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=259\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-259","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/259","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=259"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/259\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":260,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/259\/revisions\/260"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=259"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=259"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=259"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}