{"id":2586,"date":"2021-08-21T10:44:31","date_gmt":"2021-08-21T10:44:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2586"},"modified":"2021-08-21T10:44:31","modified_gmt":"2021-08-21T10:44:31","slug":"verordnung-ueber-den-kerntechnischen-sicherheitsbeauftragten-und-ueber-die-meldung-von-stoerfaellen-und-sonstigen-ereignissen-atomrechtliche-sicherheitsbeauftragten-und-meldeverordnung-atsmv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2586","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und \u00fcber die Meldung von St\u00f6rf\u00e4llen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung &#8211; AtSMV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), verordnet die Bundesregierung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung gilt f\u00fcr Anlagen nach \u00a7 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die \u00a7\u00a7 6 bis 8, \u00a7 9 Absatz 2 und \u00a7 12:<\/p>\n<p>1. Aufbewahrungen nach \u00a7 6 des Atomgesetzes,<br \/>\n2. Anlagen in Stilllegung nach \u00a7 7 Absatz 3 des Atomgesetzes,<br \/>\n3. Anlagen nach \u00a7 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie<br \/>\n4. Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abf\u00e4lle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abf\u00e4lle geordnet zu beseitigen, nach \u00a7 9 des Atomgesetzes oder \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.<\/p>\n<p>(3) Diese Verordnung gilt nicht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren H\u00f6chstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht \u00fcberschreitet, sowie<br \/>\n2. f\u00fcr Anlagen in Stilllegung nach \u00a7 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, f\u00fcr Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abf\u00e4lle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abf\u00e4lle geordnet zu beseitigen, nach \u00a7 9 des Atomgesetzes oder \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern<\/p>\n<p>a) kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und<br \/>\nb) das verbliebene Aktivit\u00e4tsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach \u00a7 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat f\u00fcr die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach \u00a7 7 Absatz 3 des Atomgesetzes und dar\u00fcber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gel\u00e4nde betrieben, kann ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann den Betreiber von der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzma\u00dfnahmen oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede \u00c4nderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>(3) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverl\u00e4ssigkeit ergeben, und die die f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der Fachkunde zu erbringen. Werden der Aufsichtsbeh\u00f6rde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, da\u00df der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverl\u00e4ssigkeit besitzt, kann sie verlangen, da\u00df der Betreiber einen anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.<\/p>\n<p>(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwenden sind:<\/p>\n<p>1. Absatz 1 Satz 2 und 3,<br \/>\n2. die Abs\u00e4tze 2 und 3 sowie<br \/>\n3. die \u00a7\u00a7 3 bis 5 und \u00a7 10.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Pflichten des Betreibers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben zu unterst\u00fctzen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\n(2) Der Betreiber hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df der Sicherheitsbeauftragte die zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erh\u00e4lt und ihm Verwaltungsakte und sonstige Ma\u00dfnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Auswertung von<\/p>\n<p>a) meldepflichtigen Ereignissen (\u00a7 6),<br \/>\nb) sonstigen St\u00f6rungen in der eigenen Anlage,<br \/>\nc) Informationen \u00fcber meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung f\u00fcr die eigene Anlage<\/p>\n<p>zu sorgen und an der Durchf\u00fchrung dieser Aufgaben mitzuwirken,<br \/>\n2. bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe- und Verbesserungsma\u00dfnahmen mitzuwirken,<br \/>\n3. dem Betreiber Erkenntnisse \u00fcber Sicherheitsm\u00e4ngel sowie Vorschl\u00e4ge zur Behebung der M\u00e4ngel oder zur Erh\u00f6hung der Sicherheit unverz\u00fcglich mitzuteilen,<br \/>\n4. bei der Planung von Ver\u00e4nderungen der Anlage oder ihres Betriebes mitzuwirken,<br \/>\n5. die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 zu \u00fcberpr\u00fcfen,<br \/>\n6. am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen \u00fcber sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.<\/p>\n<p>(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den Fachkr\u00e4ften f\u00fcr Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und diese \u00fcber wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Er hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu beraten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Stellung des Sicherheitsbeauftragten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner T\u00e4tigkeit nicht benachteiligt werden.<\/p>\n<p>(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt.<\/p>\n<p>(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsma\u00dfnahmen sicherzustellen, da\u00df der Sicherheitsbeauftragte seine Vorschl\u00e4ge und Bedenken unmittelbar der Gesch\u00e4ftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Gesch\u00e4ftsleitung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Kann sich der Sicherheitsbeauftragte \u00fcber eine von ihm vorgeschlagene Ma\u00dfnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Gesch\u00e4ftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begr\u00fcnden. Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbeh\u00f6rde je eine Abschrift zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 4 sind im einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Meldung von Unf\u00e4llen, St\u00f6rf\u00e4llen und sonstigen Ereignissen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Meldepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach \u00a7 6, \u00a7 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer Genehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach \u00a7 9b des Atomgesetzes, einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer Genehmigung nach \u00a7 9 des Atomgesetzes oder \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abf\u00e4lle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abf\u00e4lle geordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat Unf\u00e4lle, St\u00f6rf\u00e4lle oder sonstige f\u00fcr die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbeh\u00f6rde zu melden.<\/p>\n<p>(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgef\u00fchrten Meldekriterien erf\u00fcllen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann in einer Genehmigung oder einem Planfeststellungsbeschluss nach \u00a7 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II weitere Meldekriterien festlegen, soweit diese geeignet sind, bei einer entsprechenden Meldung solche Abweichungen vom bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustand der Einrichtung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<\/p>\n<p>(2a) Anlage 4 gilt f\u00fcr Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, f\u00fcr den die Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses auch der f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, der f\u00fcr den Katastrophenschutz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sowie dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach \u00a7 106 des Strahlenschutzgesetzes unverz\u00fcglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bev\u00f6lkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Inhalt der schriftlichen Meldung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbeh\u00f6rde nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu beschreiben, da\u00df sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend beurteilt werden k\u00f6nnen. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.<\/p>\n<p>(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldem\u00e4\u00dfige \u00dcbertragung nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverz\u00fcglich gemacht werden k\u00f6nnen und Daten bekannt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Elektronische Kommunikation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente ist erst zul\u00e4ssig, wenn die Aufsichtsbeh\u00f6rde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierf\u00fcr er\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<p>(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zug\u00e4nglicher Netze sind Verschl\u00fcsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Meldeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden<\/p>\n<p>1. Kategorie S: unverz\u00fcglich nach Kenntnis fernm\u00fcndlich und schriftlich durch fernmeldem\u00e4\u00dfige \u00dcbertragung; sp\u00e4testens am f\u00fcnften Werktag nach Kenntnis Erg\u00e4nzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;<\/p>\n<p>2. Kategorie E: sp\u00e4testens 24 Stunden nach Kenntnis fernm\u00fcndlich und schriftlich durch fernmeldem\u00e4\u00dfige \u00dcbertragung; sp\u00e4testens am f\u00fcnften Werktag nach Kenntnis Erg\u00e4nzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;<\/p>\n<p>3. Kategorie N: sp\u00e4testens am f\u00fcnften Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular;<\/p>\n<p>4. Kategorie V: sp\u00e4testens am zehnten Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular.<\/p>\n<p>Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann n\u00e4here Anordnungen \u00fcber die Meldung treffen.<\/p>\n<p>(2) K\u00f6nnen innerhalb der Frist f\u00fcr die schriftliche Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorl\u00e4ufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlenden Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbeh\u00f6rde eine vervollst\u00e4ndigte und als endg\u00fcltig gekennzeichnete Meldung vorzulegen. Die endg\u00fcltige Meldung ist sp\u00e4testens zwei Jahre nach der vorl\u00e4ufigen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Aufsichtsbeh\u00f6rde hat wegen fehlender Daten einer sp\u00e4teren Vorlage zugestimmt.<\/p>\n<p>(3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kategorien und die Zuordnung zu den in den Anlagen 1 bis 5 aufgef\u00fchrten Meldekriterien ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung bekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist beginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(4) Erf\u00fcllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen Nummern aufgef\u00fchrten Meldekriterien, sind alle erf\u00fcllten Meldekriterien anzugeben; in den F\u00e4llen des Absatzes 2 sp\u00e4testens in der endg\u00fcltigen schriftlichen Meldung.<\/p>\n<p>(5) Sind die anzugebenden Meldekriterien mehreren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet, richten sich Form und Frist der Meldung nach der Kategorie mit der k\u00fcrzesten Meldefrist.<\/p>\n<p>(6) Zu einem meldepflichtigen Ereignis geh\u00f6ren auch:<\/p>\n<p>1. alle Ereignisse, die durch das erste Ereignis verursacht werden (Folgeereignisse) sowie<\/p>\n<p>2. alle gleichartigen Ausf\u00e4lle, Sch\u00e4den, Funktionsst\u00f6rungen oder Befunde an gleichartigen Einrichtungen, Systemen oder Anlagenteilen, die bei Untersuchungen zu diesem Ereignis festgestellt werden.<\/p>\n<p>(7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tatsachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht meldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der Aufsichtsbeh\u00f6rde unter Angabe der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Tatsachen schriftlich mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Erg\u00e4nzende Pflichten des Meldepflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbeh\u00f6rde monatlich die Anzahl der seit \u00dcbermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.<\/p>\n<p>(2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, f\u00fcr deren Eintritt schadhafte Anlagenteile urs\u00e4chlich sind oder in deren Verlauf Sch\u00e4den an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Ma\u00dfnahmen zu treffen, die eine sp\u00e4tere Kl\u00e4rung und Nachpr\u00fcfung der genauen Ursachen und Folgen des meldepflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:<\/p>\n<p>a) Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unver\u00e4nderter Form,<\/p>\n<p>b) Anfertigung von Lichtbildern,<\/p>\n<p>c) Anlegen einer ausf\u00fchrlichen Schadensdokumentation.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Pr\u00fcfung durch den Sicherheitsbeauftragten<\/strong><\/p>\n<p>Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu pr\u00fcfen, das Ergebnis seiner Pr\u00fcfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt f\u00fcr die Anzeige nach \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vierter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 6 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1 oder \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 1 Absatz 2 oder \u00a7 8 Absatz 6, oder entgegen \u00a7 8 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<\/p>\n<p>1a. (weggefallen)<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 10 das Ergebnis der Pr\u00fcfung nicht oder nicht richtig vermerkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Schlu\u00dfvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Verh\u00e4ltnis zu anderen Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 13 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlu\u00dfformel<\/strong><br \/>\n<strong>Der Bundesrat hat zugestimmt.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 1 Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach \u00a7 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t<\/strong><br \/>\n<strong>(Fundstelle: BGBl. I 2010, 757 &#8211; 762)<\/strong><\/p>\n<p>Inhaltsverzeichnis<br \/>\nVorbemerkung<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.3 Kontamination<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\n2. Anlagentechnik und -betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen<br \/>\n2.2 Sch\u00e4den oder Leckagen an Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern<br \/>\n2.3 Kritikalit\u00e4tsst\u00f6rungen<br \/>\n2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport<br \/>\n2.5 Sonstige Ereignisse<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und anlageninterne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\n3.2 Anlageninterne Ereignisse<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vorbemerkung<\/strong><\/p>\n<p>Die Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit\u00e4t nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekriterien sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<\/p>\n<p>Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfl\u00e4che von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivit\u00e4t die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer effektiven Dosis f\u00fchrt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium N 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 f\u00e4llt.<br \/>\nKriterium S 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass au\u00dferhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde \u00fcberschreitet.<br \/>\nKriterium E 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass<\/p>\n<p>\u2013 innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde f\u00fcr mehr als 24 Stunden \u00fcberschreitet oder<br \/>\n\u2013 die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.<\/p>\n<p>1.3 Kontamination<br \/>\nKriterium E 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des \u00dcberwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\nKriterium N 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>1.5 Strahlenschutz von Personen<br \/>\nKriterium S 1.5.1<br \/>\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der K\u00f6rperdosis nach \u00a7 78 des Strahlenschutzgesetzes \u00fcberschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach \u00a7 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.<br \/>\n2. Anlagentechnik und -betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen<br \/>\nKriterium S 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgem\u00e4\u00df zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.<br \/>\nKriterium E 2.1.1<\/p>\n<p>\u2013 Funktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgem\u00e4\u00df zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verf\u00fcgung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.<br \/>\n\u2013 Vollst\u00e4ndiger Ausfall einer Sicherheitsfunktion, welche ausschlie\u00dflich zur Beherrschung von Notstandsf\u00e4llen vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.1<\/p>\n<p>\u2013 Funktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\n\u2013 Funktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\n\u2013 Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschlie\u00dflich zur Beherrschung von Notstandsf\u00e4llen vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Nicht zu melden sind Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle:<\/p>\n<p>\u2013 einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem oder in leittechnischen Einrichtungen, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,<br \/>\n\u2013 in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder Ausf\u00e4lle dieser Systeme, f\u00fcr die genehmigte Ersatzma\u00dfnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.2<br \/>\nSchaden, Ausfall oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler<\/p>\n<p>\u2013 am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil,<br \/>\n\u2013 an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die Komponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in vergleichbarer Qualit\u00e4t im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.3<br \/>\nAusfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.<br \/>\nNicht zu melden sind Ausf\u00e4lle von oder geringf\u00fcgige Sch\u00e4den an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzul\u00e4ssig beeintr\u00e4chtigt wurden.<br \/>\nKriterium S 2.1.4<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung:<\/p>\n<p>\u2013 nicht vorgesehenes \u00d6ffnen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen Siedewasserreaktoren (SWR)),<br \/>\n\u2013 Nichtschlie\u00dfen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR),<br \/>\n\u2013 Nicht\u00f6ffnen eines Sicherheitsventils im Anforderungsfall.<\/p>\n<p>Kriterium E 2.1.4<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:<\/p>\n<p>\u2013 nicht vorgesehenes \u00d6ffnen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,<br \/>\n\u2013 Nichtschlie\u00dfen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,<br \/>\n\u2013 Nicht\u00f6ffnen eines Abblase- oder Entlastungsventils der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung im Anforderungsfall,<br \/>\n\u2013 Nicht\u00f6ffnen eines Frischdampf-Sicherheitsventils im Anforderungsfall (ausgenommen SWR),<br \/>\n\u2013 Nichtschlie\u00dfen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, sofern keine automatische Absperrung erfolgt,<br \/>\n\u2013 Nicht\u00f6ffnen eines sonstigen Sicherheitsventils im Anforderungsfall an einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.<\/p>\n<p>Nicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4 genannten Funktionsst\u00f6rungen.<br \/>\nKriterium N 2.1.4<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:<\/p>\n<p>\u2013 nicht vorgesehenes \u00d6ffnen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil betroffen ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgel\u00f6st werden, selbst\u00e4ndig schlie\u00dft oder zum Schlie\u00dfen gebracht wird,<br \/>\n\u2013 Nichtschlie\u00dfen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil offengeblieben ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgel\u00f6st werden, selbst\u00e4ndig schlie\u00dft oder zum Schlie\u00dfen gebracht wird,<br \/>\n\u2013 nicht vorgesehenes \u00d6ffnen eines Druckhalter-Abblaseventils (bei Druckwasserreaktoren (DWR)), wenn dieses, bevor das Abblase-Absperrventil schlie\u00dft oder bevor R\u00e4umungs- oder Fluchtalarm f\u00fcr den Sicherheitsbeh\u00e4lter ausgel\u00f6st wird, selbst\u00e4ndig schlie\u00dft oder zum Schlie\u00dfen gebracht wird,<br \/>\n\u2013 Nichtschlie\u00dfen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, bei dem eine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt,<br \/>\n\u2013 nicht vorgesehenes \u00d6ffnen oder Nichtschlie\u00dfen eines Sicherheitsventils an einer sonstigen Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.<\/p>\n<p>Kriterium E 2.1.5<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsame \u00dcberschreitung eines Auslegungswertes bei Reaktorkern, Druckf\u00fchrender Umschlie\u00dfung, Sicherheitseinschluss oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Speisewassersystems.<br \/>\nKriterium N 2.1.6<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.<br \/>\nAbweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.<br \/>\n2.2 Sch\u00e4den oder Leckagen an Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern<br \/>\nKriterium S 2.2.1<br \/>\nLeckage, die zur Ausl\u00f6sung einer Schutzaktion f\u00fchrt.<br \/>\nNicht zu melden sind:<\/p>\n<p>\u2013 das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen (bei SWR),<br \/>\n\u2013 Fehlanregungen von Schutzaktionen,<br \/>\n\u2013 Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden k\u00f6nnen (zum Beispiel Fehl\u00f6ffnen einer Armatur mit nachfolgendem Schlie\u00dfen dieser oder einer redundanten Armatur).<\/p>\n<p>Kriterium E 2.2.1<br \/>\nBruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden ein Abfahren der Anlage erfordert, an einem der folgenden Systeme:<\/p>\n<p>\u2013 Reaktork\u00fchlkreislauf oder die unmittelbar daran anschlie\u00dfenden Systeme bis einschlie\u00dflich der Bereiche, die mit Reaktork\u00fchlmitteldruck beaufschlagt werden,<br \/>\n\u2013 Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlussventilen sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,<br \/>\n\u2013 am Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.2.1<br \/>\nSchaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer<\/p>\n<p>\u2013 Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivit\u00e4tsf\u00fchrenden System,<br \/>\n\u2013 Umschlie\u00dfung des Frischdampf- oder Speisewassersystems bis einschlie\u00dflich der \u00e4u\u00dferen Absperrarmatur,<br \/>\n\u2013 Umschlie\u00dfung des Frischdampf- oder Speisewassersystems au\u00dferhalb der \u00e4u\u00dferen Absperrarmatur, sofern der Schaden auf einen Auslegungsmangel oder eine nicht ber\u00fccksichtigte Belastung hinweist.<\/p>\n<p>Nicht zu melden sind:<\/p>\n<p>\u2013 einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen au\u00dferhalb der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung,<br \/>\n\u2013 Tropfleckagen an Dichtungen oder Flanschen innerhalb der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung,<br \/>\n\u2013 Stopfbuchsleckagen im Rahmen der Auslegung der Stopfbuchsabsaugung innerhalb der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung,<br \/>\n\u2013 Leckagen an Mess-, Entw\u00e4sserungs- oder Entl\u00fcftungsleitungen im Turbinenbereich.<\/p>\n<p>Kriterium E 2.2.2<br \/>\nDampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert.<br \/>\nKriterium E 2.2.3<\/p>\n<p>\u2013 Versagen eines Druckbeh\u00e4lters, eines Armatur- oder Pumpengeh\u00e4uses,<br \/>\n\u2013 Zerlegen einer Schwungmasse,<br \/>\n\u2013 Brechen einer Rohrleitung,<\/p>\n<p>wenn es hierdurch zu einer Funktionsbeeintr\u00e4chtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils kommen kann.<br \/>\nKriterium N 2.2.3<br \/>\nSchaden an einem Druckbeh\u00e4lter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Beh\u00e4lters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gef\u00e4hrdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils f\u00fchrt oder einen St\u00f6rfall ausl\u00f6st.<br \/>\n2.3 Kritikalit\u00e4tsst\u00f6rungen<br \/>\nKriterium S 2.3.1<br \/>\nKritikalit\u00e4t ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.<br \/>\nKriterium E 2.3.1<\/p>\n<p>\u2013 Unzul\u00e4ssige Reaktivit\u00e4tstransiente oder<br \/>\n\u2013 unzul\u00e4ssige Entborierung in Druckwasserreaktoren.<\/p>\n<p>2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport<br \/>\nKriterium S 2.4.1<br \/>\nAbsturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge<\/p>\n<p>\u2013 eines Verlustes der Unterkritikalit\u00e4t oder<br \/>\n\u2013 einer nicht absperrbaren gr\u00f6\u00dferen Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde).<\/p>\n<p>Kriterium E 2.4.1<br \/>\nAbsturz<\/p>\n<p>\u2013 eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, den Transport- oder Lagerbeh\u00e4lter oder den Reaktorraum,<br \/>\n\u2013 einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge einer gr\u00f6\u00dferen (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,<br \/>\n\u2013 einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.4.1<\/p>\n<p>\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung von Brennelementen oder sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengel\u00e4ndes.<br \/>\n\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.<br \/>\n\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, oder einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.<\/p>\n<p>2.5 Sonstige Ereignisse<br \/>\nKriterium E 2.5.1<br \/>\nEreignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung.<br \/>\nKriterium N 2.5.1<br \/>\nSchaden an Reaktordruckbeh\u00e4ltereinbauten, am Reaktorkern oder an Dampferzeugereinbauten.<br \/>\nNicht zu melden sind einzelne Brennelementsch\u00e4den, sofern sie nicht \u00fcber Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und keinen Hinweis auf systematische Schwachstellen liefern.<br \/>\nKriterium N 2.5.2<br \/>\nEin loses Teil oder ein Fremdk\u00f6rper<\/p>\n<p>\u2013 in der Druckf\u00fchrenden Umschlie\u00dfung oder<br \/>\n\u2013 in Umschlie\u00dfungen der anderen Sicherheitseinrichtungen,<\/p>\n<p>wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion unzul\u00e4ssig beeintr\u00e4chtigt oder ein Brennstabschaden gr\u00f6\u00dferen Umfangs hervorgerufen werden kann.<br \/>\nKriterium N 2.5.3<br \/>\nSchaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Sch\u00e4den an Aufh\u00e4ngungen, Unterst\u00fctzungen oder D\u00e4mpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente.<br \/>\nKriterium N 2.5.4<br \/>\nSch\u00e4den an Reaktork\u00fchlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.<br \/>\nKriterium N 2.5.5<br \/>\nAusfall von<\/p>\n<p>\u2013 mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder<br \/>\n\u2013 50 Prozent der Hauptk\u00fchlwasserpumpen und mehr.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.5.6<br \/>\nGemeinsame Ausf\u00e4lle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbedarfsversorgung.<br \/>\nKriterium N 2.5.7<br \/>\nAnforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.<br \/>\nNicht zu melden sind:<\/p>\n<p>\u2013 Schnellabschaltungen in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung (bei bis zu 5 Prozent),<br \/>\n\u2013 betrieblich vorgenommene oder vorgesehene Ausl\u00f6sungen.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.5.8<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.<br \/>\nKriterium N 2.5.9<br \/>\nEreignis, das eine bedeutsame \u00c4nderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und anlageninterne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\nKriterium S 3.1.1<br \/>\nSchaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an<\/p>\n<p>\u2013 einem Geb\u00e4ude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,<br \/>\n\u2013 einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheitseinrichtung angefordert wird.<\/p>\n<p>Kriterium E 3.1.1<br \/>\nEinwirkung von au\u00dfen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden erfordert.<br \/>\n3.2 Anlageninterne Ereignisse<br \/>\nKriterium S 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausma\u00df, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgem\u00e4\u00df zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\nKriterium E 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausma\u00df, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgem\u00e4\u00df zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\nKriterium N 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen, in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivit\u00e4t oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.<br \/>\nNicht zu melden sind \u00f6rtlich begrenzte Kleinstbr\u00e4nde im Zusammenhang mit \u00c4nderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, f\u00fcr die vorbeugende Brandschutzma\u00dfnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbek\u00e4mpfung wirksam war.<\/p>\n<p>Anlage 2 Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach \u00a7 7 des Atomgesetzes der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2010, 763 &#8211; 766)<\/p>\n<p>Inhaltsverzeichnis<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.3 Kontamination<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\n2. Anlagentechnik und -betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen<br \/>\n2.2 Sch\u00e4den oder Leckagen an Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und anlageninterne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\n3.2 Anlageninterne Ereignisse<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfl\u00e4che von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivit\u00e4t die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer effektiven Dosis f\u00fchrt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium N 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 f\u00e4llt.<br \/>\nKriterium S 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass au\u00dferhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde \u00fcberschreitet.<br \/>\nKriterium E 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass<\/p>\n<p>\u2013 innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde f\u00fcr mehr als 24 Stunden \u00fcberschreitet oder<br \/>\n\u2013 die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.<\/p>\n<p>1.3 Kontamination<br \/>\nKriterium E 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des \u00dcberwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\nKriterium N 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>1.5 Strahlenschutz von Personen<br \/>\nKriterium S 1.5.1<br \/>\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der K\u00f6rperdosis nach \u00a7 78 des Strahlenschutzgesetzes \u00fcberschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach \u00a7 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.<br \/>\n2. Anlagentechnik und -betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen<br \/>\nKriterium S 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, wenn die Anlage hierf\u00fcr auszulegen ist und bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden nicht fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nKriterium N 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall<\/p>\n<p>\u2013 einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung oder<br \/>\n\u2013 einer Komponente oder einem Bauelement in einer sonstigen Einrichtung der Anlage oder der Teilanlage, sofern eine entsprechende Komponente oder ein entsprechendes Bauelement in einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung verwendet wird.<\/p>\n<p>Nicht zu melden sind Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle:<\/p>\n<p>\u2013 einzelner leittechnischer Bauteile in den zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderlichen leittechnischen Einrichtungen der sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 24 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,<br \/>\n\u2013 in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zul\u00e4ssigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,<br \/>\n\u2013 eines sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systems, f\u00fcr das in den genehmigten Betriebsvorschriften Ersatzma\u00dfnahmen f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,<br \/>\n\u2013 an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzul\u00e4ssig beeintr\u00e4chtigt wurden, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann f\u00fcr das Kriterium N 2.1.1 weitere anlagenspezifische Einzelheiten festlegen.<br \/>\nKriterium N 2.1.2<br \/>\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.<br \/>\nKriterium N 2.1.3<br \/>\nSicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem beh\u00f6rdlich festgelegten Wert der Anlagentechnik oder des Betriebes.<br \/>\nKriterien E 2.1.4\/N 2.1.4<br \/>\nAnforderung einer aktiven Sicherheitseinrichtung1) .<br \/>\nKriterium N 2.1.5<br \/>\n\u00dcbertritt radioaktiver Stoffe in ein System, eine Komponente oder ein Bauelement, wenn das System, die Komponente oder das Bauelement im Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt wird.<br \/>\nKriterium S 2.1.6<br \/>\nKritikalit\u00e4tsereignis.<br \/>\nKriterium E 2.1.6<br \/>\nEreignis, das die Sicherheitsprinzipien der Kritikalit\u00e4tssicherheit verletzt hat.<br \/>\nKriterium N 2.1.6<br \/>\nEreignis, das die Kritikalit\u00e4tssicherheit beeintr\u00e4chtigt, jedoch nicht die Sicherheitsprinzipien der Kritikalit\u00e4tssicherheit verletzt hat.<br \/>\nKriterium N 2.1.7<br \/>\nSicherheitstechnisch relevantes Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung radioaktiver Stoffe auf dem Betriebsgel\u00e4nde.<br \/>\nKriterium N 2.1.8<br \/>\nEreignis, das eine bedeutsame \u00c4nderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.<br \/>\nKriterium N 2.1.9<br \/>\nEreignis bei der Erweiterung oder \u00c4nderung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim bestehenden Betrieb haben kann.<br \/>\nKriterium V 2.1.10<br \/>\nBefund an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage, der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schw\u00e4che des Qualit\u00e4tssicherungssystems hinweist.<br \/>\nKriterium V 2.1.11<br \/>\nEreignis bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim k\u00fcnftigen Betrieb haben kann (zum Beispiel Brand, Explosion, \u00dcberflutung, Absturz einer schweren Last).<br \/>\n2.2 Sch\u00e4den oder Leckagen an Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme<br \/>\nKriterium S 2.2.1<br \/>\nLeckage in einem aktivit\u00e4tsf\u00fchrenden System, die sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 2.2.1<br \/>\nBruch oder Riss mit Leckage in einem aktivit\u00e4tsf\u00fchrenden System oder in einer Rohrleitung mit Sicherheitseinschluss (zum Beispiel Autoklave), der aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden die Einstellung des Anlagenbetriebes erfordert.<br \/>\nKriterium N 2.2.1<br \/>\nLeckage oder Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer Rohrleitung oder einem Beh\u00e4lter eines sicherheitstechnisch wichtigen oder eines aktivit\u00e4tsf\u00fchrenden Systems oder Anlagenteils.<br \/>\nNicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an<\/p>\n<p>\u2013 Dichtungen, Flanschen, Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern der nicht aktivit\u00e4tsf\u00fchrenden Systeme und Anlagenteile,<br \/>\n\u2013 Dichtungen und Flanschen aktivit\u00e4tsf\u00fchrender Systeme und Anlagenteile.<\/p>\n<p>3. Einwirkungen von au\u00dfen und anlageninterne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\nKriterium S 3.1.1<br \/>\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von au\u00dfen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 3.1.1<br \/>\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von au\u00dfen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden nicht fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nKriterium N 3.1.1<br \/>\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von au\u00dfen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.1.1 oder E 3.1.1 erfasst ist.<br \/>\n3.2 Anlageninterne Ereignisse<br \/>\nKriterium S 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden nicht fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nKriterium N 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung, Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.2.1 oder E 3.2.1 erfasst ist.<\/p>\n<p>1) Die betreffende Sicherheitseinrichtung und die zugeh\u00f6rige Meldekategorie werden von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegt.<\/p>\n<p>Anlage 3 Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach \u00a7 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die \u00fcberwiegend Forschungszwecken dienen<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2010, 767 &#8211; 772)<\/p>\n<p>Inhaltsverzeichnis<br \/>\nVorbemerkung<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.3 Kontamination<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\n2. Anlagentechnik und -betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen<br \/>\n2.2 Sch\u00e4den oder Leckagen an Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern<br \/>\n2.3 Kritikalit\u00e4tsst\u00f6rungen<br \/>\n2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport<br \/>\n2.5 Sonstige Ereignisse<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und anlageninterne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\n3.2 Anlageninterne Ereignisse<br \/>\n4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors<\/p>\n<p>Vorbemerkung<\/p>\n<p>Die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die \u00fcberwiegend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gef\u00e4hrdungspotenzial als auch in zu ihrem Sicherheitssystem geh\u00f6renden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen sicherheitstechnisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander. F\u00fcr eine einheitliche Anwendung der einzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich.<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfl\u00e4che von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivit\u00e4t die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer effektiven Dosis f\u00fchrt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium N 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 f\u00e4llt.<br \/>\nKriterium S 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass au\u00dferhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde \u00fcberschreitet.<br \/>\nKriterium E 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass<\/p>\n<p>\u2013 innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde f\u00fcr mehr als 24 Stunden \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.<\/p>\n<p>1.3 Kontamination<br \/>\nKriterium E 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des \u00dcberwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\nKriterium N 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>1.5 Strahlenschutz von Personen<br \/>\nKriterium S 1.5.1<br \/>\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der K\u00f6rperdosis nach \u00a7 78 des Strahlenschutzgesetzes \u00fcberschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach \u00a7 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.<br \/>\n2. Anlagentechnik und -betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen<br \/>\nKriterium S 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgem\u00e4\u00df zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.<br \/>\nKriterium E 2.1.1<\/p>\n<p>\u2013 Funktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgem\u00e4\u00df zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verf\u00fcgung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.<br \/>\n\u2013 Vollst\u00e4ndiger Ausfall einer Sicherheitseinrichtung, die f\u00fcr die Dichtheit des Geb\u00e4udes, welches den Reaktor umschlie\u00dft, erforderlich ist.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.1<\/p>\n<p>\u2013 Funktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\n\u2013 Funktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\n\u2013 Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschlie\u00dflich zur Beherrschung von Ereignissen mit sehr geringer Eintrittswahrscheinlichkeit (Einwirkungen von au\u00dfen oder von innen) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Nicht zu melden sind Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle:<\/p>\n<p>\u2013 einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem und in leittechnischen Einrichtungen, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,<br \/>\n\u2013 in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder deren Ausf\u00e4lle, f\u00fcr die genehmigte Ersatzma\u00dfnahmen vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.2<br \/>\nAusfall, Schaden oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler<\/p>\n<p>\u2013 am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil,<br \/>\n\u2013 an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die Komponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in vergleichbarer Qualit\u00e4t im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.3<br \/>\nAusfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.<br \/>\nNicht zu melden sind Ausf\u00e4lle von oder geringf\u00fcgige Sch\u00e4den an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzul\u00e4ssig beeintr\u00e4chtigt wurden.<br \/>\nKriterium N 2.1.4<br \/>\nNicht\u00f6ffnen oder Nichtschlie\u00dfen eines Sicherheitsventils an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.<br \/>\nKriterium E 2.1.5<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsame \u00dcberschreitung von Auslegungswerten<\/p>\n<p>\u2013 beim Reaktorkern,<br \/>\n\u2013 beim Prim\u00e4rk\u00fchlsystem bzw. Reaktorbecken,<br \/>\n\u2013 bei dem Geb\u00e4ude, welches das Prim\u00e4rk\u00fchlsystem umschlie\u00dft,<br \/>\n\u2013 bei einer Experimentiereinrichtung, bei deren Versagen Auswirkungen auf den Reaktor und dessen Sicherheitseinrichtungen sowie sonstige sicherheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile nicht auszuschlie\u00dfen sind, sowie<br \/>\n\u2013 beim Sekund\u00e4rkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.6<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.<br \/>\nAbweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.<br \/>\n2.2 Sch\u00e4den oder Leckagen an Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern<br \/>\nKriterium S 2.2.1<br \/>\nLeckage am Prim\u00e4rk\u00fchlsystem, die zur Ausl\u00f6sung einer Schutzaktion f\u00fchrt. Nicht zu melden sind Fehlanregungen von Schutzaktionen oder Leckagen bei Schwimmbadreaktoren.<br \/>\nKriterium E 2.2.1<\/p>\n<p>\u2013 Bruch oder Riss mit Leckage im Prim\u00e4rk\u00fchlsystem, einschlie\u00dflich des Prim\u00e4rw\u00e4rmetauschers, oder am Reaktorbecken oder Reaktorbeh\u00e4lter, der aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden ein Abfahren der Anlage erfordert.<br \/>\n\u2013 Leckage \u00fcber Leitungen, bei denen auf Grund ihrer Einbindung der Prim\u00e4rk\u00fchlmittelverlust mit oder ohne Nachspeisung grunds\u00e4tzlich so begrenzt ist, dass die ausreichende K\u00fchlf\u00e4higkeit des Reaktors sichergestellt bleibt. Nicht zu melden sind Leckagen bei Training, Research, Isotopes, General Atomic Reaktoren (TRIGA-Reaktoren).<br \/>\n\u2013 Leckage im Sekund\u00e4rkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt, und bei der ein Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden erforderlich ist.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.2.1<\/p>\n<p>\u2013 Leckage oder Schaden an einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivit\u00e4tsf\u00fchrenden System,<br \/>\n\u2013 Leckage oder Schaden an einer Umschlie\u00dfung des Sekund\u00e4rkreislaufes, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt,<br \/>\n\u2013 Leckage im Sekund\u00e4rkreislauf, bei der aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden ein Abfahren der Anlage erforderlich ist.<\/p>\n<p>Nicht zu melden sind einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen sowie Tropfleckagen au\u00dferhalb des Sicherheitssystems.<br \/>\nKriterium E 2.2.3<\/p>\n<p>\u2013 Versagen eines Druckbeh\u00e4lters, eines Armatur- oder Pumpengeh\u00e4uses,<br \/>\n\u2013 Zerlegen einer Schwungmasse,<br \/>\n\u2013 Brechen einer Rohrleitung,<\/p>\n<p>wenn es hierdurch zu einer Funktionsst\u00f6rung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils kommen kann.<br \/>\nKriterium N 2.2.3<br \/>\nSchaden an einem Druckbeh\u00e4lter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Beh\u00e4lters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gef\u00e4hrdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils f\u00fchrt oder einen St\u00f6rfall ausl\u00f6st.<br \/>\n2.3 Kritikalit\u00e4tsst\u00f6rungen<br \/>\nKriterium S 2.3.1<br \/>\nKritikalit\u00e4t ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.<br \/>\nKriterium E 2.3.1<\/p>\n<p>\u2013 Unzul\u00e4ssige Reaktivit\u00e4tstransiente oder<br \/>\n\u2013 unzul\u00e4ssige Entnahme von Neutronen absorbierenden Stoffen.<\/p>\n<p>2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport<br \/>\nKriterium S 2.4.1<br \/>\nAbsturz einer Last in einen der folgenden Raumbereiche:<\/p>\n<p>\u2013 Reaktorbecken oder Reaktorbeh\u00e4lter,<br \/>\n\u2013 Prim\u00e4rkreislauf bis einschlie\u00dflich erste Absperrung,<br \/>\n\u2013 Absetzbecken, Brennelementlagerbecken,<br \/>\n\u2013 Experimentiereinrichtungen,<br \/>\n\u2013 Strahlrohre,<\/p>\n<p>mit der Folge eines Verlustes der Unterkritikalit\u00e4t oder einer nicht absperrbaren gr\u00f6\u00dferen Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde).<br \/>\nKriterium E 2.4.1<br \/>\nAbsturz<\/p>\n<p>\u2013 eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, in den Transport- oder Lagerbeh\u00e4lter oder in das Reaktorbecken oder in den Reaktorbeh\u00e4lter,<br \/>\n\u2013 einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken, Reaktorbecken oder den Reaktorbeh\u00e4lter, mit der Folge einer gr\u00f6\u00dferen (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,<br \/>\n\u2013 einer sonstigen Last in einen Raumbereich des Prim\u00e4rkreislaufes bis einschlie\u00dflich der ersten Absperrung oder der Experimentiereinrichtungen oder der Strahlrohre, sofern die M\u00f6glichkeit eines K\u00fchlmittelverlustes bei Besch\u00e4digung gegeben ist, mit der Folge einer gr\u00f6\u00dferen (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,<br \/>\n\u2013 einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.4.1<\/p>\n<p>\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder Lagerung eines Brennelements oder von sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengel\u00e4ndes.<br \/>\n\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.<br \/>\n\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.<\/p>\n<p>2.5 Sonstige Ereignisse<br \/>\nKriterium E 2.5.1<\/p>\n<p>\u2013 Vollst\u00e4ndiger Ausfall der Prim\u00e4rk\u00fchlmittelpumpen (gilt nicht f\u00fcr TRIGA- und Schwimmbadreaktoren).<br \/>\n\u2013 Vollst\u00e4ndige Blockade von K\u00fchlkan\u00e4len durch lose Teile oder Fremdk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.5.1<br \/>\nSchaden am Reaktorkern, an Reaktorbeh\u00e4ltereinbauten, Reaktorbeckeneinbauten oder Prim\u00e4rw\u00e4rmetauschereinbauten.<br \/>\nNicht zu melden sind einzelne Brennelementsch\u00e4den, sofern sie nicht \u00fcber Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und nicht auf systematische Schwachstellen hinweisen.<br \/>\nKriterium N 2.5.2<br \/>\nEin loses Teil oder ein Fremdk\u00f6rper<\/p>\n<p>\u2013 im Reaktorbecken oder Reaktorbeh\u00e4lter oder im Prim\u00e4rk\u00fchlkreislauf oder<br \/>\n\u2013 in einer anderen Einrichtung des Sicherheitssystems,<\/p>\n<p>wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion, wie zum Beispiel die Gew\u00e4hrleistung der Integrit\u00e4t oder K\u00fchlung der Brennelemente, beeintr\u00e4chtigt werden kann.<br \/>\nBei TRIGA-Reaktoren und Schwimmbadreaktoren ist die Feststellung eines losen Teils oder eines Fremdk\u00f6rpers nicht zu melden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieses Teil oder dieser Fremdk\u00f6rper auch unter ung\u00fcnstigeren Umst\u00e4nden als im aktuellen Fall zu<\/p>\n<p>\u2013 einer Beeintr\u00e4chtigung der K\u00fchlung,<br \/>\n\u2013 einer Beeintr\u00e4chtigung der Abschaltfunktion oder<br \/>\n\u2013 zu einem Brennelementschaden<\/p>\n<p>h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen.<br \/>\nKriterium N 2.5.3<br \/>\nSchaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Sch\u00e4den an Aufh\u00e4ngungen, Unterst\u00fctzungen und D\u00e4mpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente.<br \/>\nKriterium N 2.5.4<\/p>\n<p>\u2013 Sch\u00e4den an Prim\u00e4rk\u00fchlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.<br \/>\n\u2013 Vollst\u00e4ndiger Ausfall von Prim\u00e4rk\u00fchlmittelpumpen w\u00e4hrend des nuklearen Leistungsbetriebes; bei Schwimmbadreaktoren auch vollst\u00e4ndiger Ausfall von Prim\u00e4rk\u00fchlmittelpumpen kurz nach Abschaltung des Reaktors.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.5.5<br \/>\nAusf\u00e4lle von mehr als einer Hauptpumpe des Sekund\u00e4rkreislaufes w\u00e4hrend des nuklearen Leistungsbetriebes, sofern der Sekund\u00e4rkreislauf sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.<br \/>\nKriterium N 2.5.6<br \/>\nAusfall der Netzversorgung, sofern dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist.<br \/>\nKriterium N 2.5.7<br \/>\nAnforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.<br \/>\nNicht zu melden ist eine Reaktorschnellabschaltung,<\/p>\n<p>\u2013 die ohne sicherheitstechnisches Erfordernis gezielt vom Personal oder automatisch zum Schutz der Experimentiereinrichtungen durchgef\u00fchrt wird,<br \/>\n\u2013 die eindeutig auf eine Netzst\u00f6rung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (gilt nicht f\u00fcr Anlagen, bei denen dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung f\u00fcr die Nachw\u00e4rmeabfuhr beeintr\u00e4chtigt ist),<br \/>\n\u2013 die in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung erfolgt; soweit in den Betriebsvorschriften f\u00fcr die \u201egeringe Reaktorleistung\u201c nichts anderes definiert ist, ist die Reaktorleistung gering bei einer Leistung von weniger als 5 Prozent,<br \/>\n\u2013 die bei Nullleistung ohne erforderliche Zwangsk\u00fchlung erfolgt oder<br \/>\n\u2013 die bei Personalausbildung bei Reaktorbetrieb ohne erforderliche Zwangsk\u00fchlung erfolgt.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.5.8<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.<br \/>\nKriterium N 2.5.9<br \/>\nEreignis, das eine bedeutsame \u00c4nderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und anlageninterne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\nKriterium S 3.1.1<br \/>\nSchaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an<\/p>\n<p>\u2013 einem Geb\u00e4ude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,<br \/>\n\u2013 einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheitseinrichtung angefordert wird.<\/p>\n<p>Kriterium E 3.1.1<br \/>\nEinwirkung von au\u00dfen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden erfordert.<br \/>\n3.2 Anlageninterne Ereignisse<br \/>\nKriterium S 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausma\u00df, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgem\u00e4\u00df zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\nKriterium E 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkungen von innen in einem Ausma\u00df, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgem\u00e4\u00df zur St\u00f6rfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\nKriterium N 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivit\u00e4t oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.<br \/>\nNicht zu melden sind \u00f6rtlich begrenzte Kleinstbr\u00e4nde<\/p>\n<p>\u2013 im Zusammenhang mit \u00c4nderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, f\u00fcr die vorbeugende planm\u00e4\u00dfige Brandschutzma\u00dfnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbek\u00e4mpfung wirksam war,<br \/>\n\u2013 im Bereich von Experimentiereinrichtungen, die auf Grund von Ort, Art und Umfang nicht die Verf\u00fcgbarkeit einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung beeintr\u00e4chtigen konnten.<\/p>\n<p>4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors<br \/>\nKriterium V 4.1<br \/>\nBefund an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schw\u00e4che im Qualit\u00e4tssicherungssystem hinweist.<br \/>\nKriterium V 4.2<br \/>\nEreignis an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, soweit dieses Ereignis im Hinblick auf den sp\u00e4teren sicheren Betrieb von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Anlage 4 Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach \u00a7 7 Absatz 3 des Atomgesetzes<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2010, 773 &#8211; 776)<\/p>\n<p>Inhaltsverzeichnis<br \/>\nVorbemerkung<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.3 Kontamination<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\n2. Anlagentechnik und -betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen<br \/>\n2.2 Sch\u00e4den oder Leckagen an Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern<br \/>\n2.3 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen<br \/>\n2.4 Sonstige Ereignisse<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und anlageninterne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\n3.2 Anlageninterne Ereignisse<\/p>\n<p>Vorbemerkung<\/p>\n<p>Die Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse f\u00fcr in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder Anlagenteile gelten f\u00fcr Anlagen, die<\/p>\n<p>1. der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen die Schutzziele \u201eUnterkritikalit\u00e4t\u201d und \u201eNachw\u00e4rmeabfuhr\u201d f\u00fcr den Restbetrieb der in Stilllegung befindlichen Anlage nicht mehr relevant sind oder<br \/>\n2. nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen das Schutzziel \u201eUnterkritikalit\u00e4t\u201d nicht mehr relevant ist,<\/p>\n<p>soweit f\u00fcr diese eine Genehmigung nach \u00a7 7 Absatz 3 des Atomgesetzes bereits erteilt wurde.<br \/>\nLiegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2 oder 3 weiterhin Anwendung.<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfl\u00e4che von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivit\u00e4t die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer effektiven Dosis f\u00fchrt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium N 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 f\u00e4llt.<br \/>\nKriterium S 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass au\u00dferhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde \u00fcberschreitet.<br \/>\nKriterium E 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass<\/p>\n<p>\u2013 innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde f\u00fcr mehr als 24 Stunden \u00fcberschreitet oder<br \/>\n\u2013 die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.<\/p>\n<p>1.3 Kontamination<br \/>\nKriterium E 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des \u00dcberwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\nKriterium N 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>1.5 Strahlenschutz von Personen<br \/>\nKriterium S 1.5.1<br \/>\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der K\u00f6rperdosis nach \u00a7 78 des Strahlenschutzgesetzes \u00fcberschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach \u00a7 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.<br \/>\n2. Anlagentechnik und -betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen<br \/>\nKriterium N 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die f\u00fcr die Einhaltung der Schutzziele verf\u00fcgbar sein muss, mit der Folge, dass<\/p>\n<p>\u2013 mindestens eine Redundanz eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems nicht zur Verf\u00fcgung steht oder<br \/>\n\u2013 bei Eintreten der Funktionsst\u00f6rung, des Schadens oder des Ausfalls aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden die Abbauma\u00dfnahmen entsprechend den genehmigten Betriebsvorschriften unterbrochen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nicht zu melden sind Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle<\/p>\n<p>\u2013 in den sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zul\u00e4ssigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,<br \/>\n\u2013 an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, f\u00fcr die in den genehmigten Betriebsvorschriften Ersatzma\u00dfnahmen f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.2<br \/>\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.<br \/>\nKriterium N 2.1.3<br \/>\nAusfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.<br \/>\nNicht zu melden sind Ausf\u00e4lle von oder geringf\u00fcgige Sch\u00e4den an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzul\u00e4ssig beeintr\u00e4chtigt wurden.<br \/>\nKriterium N 2.1.4<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand in einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil oder von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikationen) festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert.<br \/>\n2.2 Sch\u00e4den oder Leckagen an Rohrleitungen oder Beh\u00e4ltern<br \/>\nKriterium N 2.2.1<br \/>\nLeckage oder Schaden an einer Einrichtung, die f\u00fcr den Aktivit\u00e4tseinschluss wichtig ist oder an einem sonstigen aktivit\u00e4tsf\u00fchrenden System oder einer sonstigen aktivit\u00e4tsf\u00fchrenden Komponente.<br \/>\nNicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und Flanschen.<br \/>\nKriterium N 2.2.2<\/p>\n<p>\u2013 Versagen einer druckf\u00fchrenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung auf ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder<br \/>\n\u2013 Schaden an einer druckf\u00fchrenden Komponente, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gef\u00e4hrdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.3 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen<br \/>\nKriterium N 2.3.1<\/p>\n<p>\u2013 Absturz einer Last, der zur Beeintr\u00e4chtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils gef\u00fchrt hat oder h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen.<br \/>\n\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Lagerung von radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengel\u00e4ndes.<br \/>\n\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.<\/p>\n<p>2.4 Sonstige Ereignisse<br \/>\nKriterium N 2.4.1<br \/>\nEreignis, das eine bedeutsame \u00c4nderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.<br \/>\nKriterium N 2.4.2<br \/>\nSchaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass die Verf\u00fcgbarkeit eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer Anlage beeintr\u00e4chtigt werden kann.<br \/>\nKriterium N 2.4.3<br \/>\nAuslegungsgem\u00e4\u00dfe Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung in ihrer Sicherheitsfunktion.<br \/>\nNicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne sicherheitstechnisches Erfordernis durchgef\u00fchrt werden oder die eindeutig auf Netzst\u00f6rungen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und anlageninterne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\nKriterium S 3.1.1<br \/>\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von au\u00dfen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,<\/p>\n<p>\u2013 bei dem das Schutzziel \u201eEinschluss radioaktiver Stoffe\u201c oder das Schutzziel \u201eBegrenzung der Strahlenexposition\u201c verletzt wurde und<br \/>\n\u2013 der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<\/p>\n<p>Kriterium E 3.1.1<br \/>\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von au\u00dfen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel \u201eEinschluss radioaktiver Stoffe\u201d oder das Schutzziel \u201eBegrenzung der Strahlenexposition\u201d verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.<br \/>\n3.2<br \/>\nAnlageninterne Ereignisse<br \/>\nKriterium S 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,<\/p>\n<p>\u2013 bei dem das Schutzziel \u201eEinschluss radioaktiver Stoffe\u201c oder das Schutzziel \u201eBegrenzung der Strahlenexposition\u201c verletzt wurde und<br \/>\n\u2013 der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<\/p>\n<p>Kriterium E 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel \u201eEinschluss radioaktiver Stoffe\u201d oder das Schutzziel \u201eBegrenzung der Strahlenexposition\u201d verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium N 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivit\u00e4t oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.<br \/>\nNicht zu melden sind \u00f6rtlich begrenzte Kleinstbr\u00e4nde im Zusammenhang mit Abbau-, \u00c4nderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, f\u00fcr die vorbeugende planm\u00e4\u00dfige Brandschutzma\u00dfnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbek\u00e4mpfung wirksam war.<\/p>\n<p>Anlage 5 Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse bei Aufbewahrungen nach \u00a7 6 des Atomgesetzes<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2010, 777 &#8211; 779)<\/p>\n<p>Inhaltsverzeichnis<br \/>\nVorbemerkung<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\n1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\n1.2 Kontamination<br \/>\n1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\n2. Technik und Betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen<br \/>\n2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport<br \/>\n2.3 Sonstige Ereignisse<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und interne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\n3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse<\/p>\n<p>Vorbemerkung<\/p>\n<p>Die Meldekriterien gelten f\u00fcr die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach \u00a7 6 des Atomgesetzes. Erfasst sind daher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktl\u00f6sungen und die hierf\u00fcr erforderlichen Einrichtungen und T\u00e4tigkeiten einschlie\u00dflich der innerbetrieblichen Transporte.<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfl\u00e4che von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.<br \/>\n1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.1.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivit\u00e4t zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt.<br \/>\nKriterium E 1.1.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivit\u00e4t zu einer effektiven Dosis f\u00fchrt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen.<br \/>\nKriterium N 1.1.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.1.1 oder E 1.1.1 f\u00e4llt.<br \/>\nKriterium S 1.1.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass au\u00dferhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde \u00fcberschreitet.<br \/>\nKriterium E 1.1.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass<\/p>\n<p>\u2013 innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde f\u00fcr mehr als 24 Stunden \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.<\/p>\n<p>1.2 Kontamination<br \/>\nKriterium E 1.2.1<br \/>\nKontamination innerhalb des \u00dcberwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\nKriterium N 1.2.1<br \/>\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\n1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.3.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.3.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>1.5 Strahlenschutz von Personen<br \/>\nKriterium S 1.5.1<br \/>\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der K\u00f6rperdosis nach \u00a7 78 des Strahlenschutzgesetzes \u00fcberschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach \u00a7 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.<br \/>\n2. Technik und Betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen<br \/>\nKriterium E 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass zur weiteren Aufbewahrung nach \u00a7 6 des Atomgesetzes eine zus\u00e4tzliche und bisher nicht in den genehmigten Handlungsanweisungen (Sicherheitsspezifikationen, Betriebs- und Pr\u00fcfvorschriften) festgelegte Ma\u00dfnahme ergriffen werden muss.<br \/>\nKriterium N 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.<br \/>\nNicht zu melden sind Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle<\/p>\n<p>\u2013 in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zul\u00e4ssigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,<br \/>\n\u2013 der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, f\u00fcr die genehmigte Ersatzma\u00dfnahmen f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum zul\u00e4ssig sind, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,<br \/>\n\u2013 geringeren Ausma\u00dfes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbek\u00e4mpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.2<br \/>\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.<br \/>\nKriterium N 2.1.3<\/p>\n<p>\u2013 Ausl\u00f6sung eines Druckschalters der Dichtungssysteme der Transport- oder Lagerbeh\u00e4lter.<br \/>\n\u2013 Ausl\u00f6sung eines Druckschalters, die nicht auf Undichtigkeiten der Deckeldichtungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, es sei denn, der Mangel an dem Druckschalter kann innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zul\u00e4ssigen Reparaturzeit behoben werden.<\/p>\n<p>2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport<br \/>\nKriterium E 2.2.1<\/p>\n<p>\u2013 Absturz eines Beh\u00e4lters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktl\u00f6sungen beladen ist.<br \/>\n\u2013 Absturz einer schweren Last auf einen Beh\u00e4lter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktl\u00f6sungen beladen ist.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.2.1<\/p>\n<p>\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung eines Transport- oder Lagerbeh\u00e4lters.<br \/>\n\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.<br \/>\n\u2013 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.<\/p>\n<p>2.3 Sonstige Ereignisse<br \/>\nKriterium N 2.3.1<br \/>\nSicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem beh\u00f6rdlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.<br \/>\nKriterium N 2.3.2<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.<br \/>\nKriterium N 2.3.3<br \/>\nEreignis, das eine bedeutsame \u00c4nderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und interne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\nKriterium S 3.1.1<br \/>\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von au\u00dfen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 3.1.1<br \/>\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von au\u00dfen, sofern die Aufbewahrung nach \u00a7 6 des Atomgesetzes nur mit einer zus\u00e4tzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Ma\u00dfnahme fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\n3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse<br \/>\nKriterium S 3.2.1<br \/>\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 3.2.1<br \/>\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern die Aufbewahrung nach \u00a7 6 des Atomgesetzes nur mit einer zus\u00e4tzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Ma\u00dfnahme fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nKriterium N 3.2.1<br \/>\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivit\u00e4t oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.<br \/>\nNicht zu melden sind \u00f6rtlich begrenzte Kleinstbr\u00e4nde im Zusammenhang mit \u00c4nderungs- und Instandhaltungsarbeiten, f\u00fcr die vorbeugende Brandschutzma\u00dfnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbek\u00e4mpfung wirksam war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 6 Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abf\u00e4lle nach \u00a7 9 des Atomgesetzes oder \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes<\/strong><br \/>\n<strong>(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2202 &#8211; 2204)<\/strong><\/p>\n<p>Vorbemerkung<br \/>\nDie folgenden Meldekriterien gelten f\u00fcr Genehmigungen nach \u00a7 9 des Atomgesetzes oder \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abf\u00e4lle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abf\u00e4lle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungsschritte einschlie\u00dflich der innerbetrieblichen Transporte.<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfl\u00e4che von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, im Jahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivit\u00e4t die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer effektiven Dosis f\u00fchrt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der in der Zulassung festgelegten maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben im Kalenderjahr betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium N 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 f\u00e4llt.<br \/>\nKriterium S 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass au\u00dferhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde \u00fcberschreitet.<br \/>\nKriterium E 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass<\/p>\n<p>\u2013 innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde f\u00fcr mehr als 24 Stunden \u00fcberschreitet oder<br \/>\n\u2013 die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.<\/p>\n<p>1.3 Kontamination<br \/>\nKriterium E 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des \u00dcberwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\nKriterium N 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>1.5 Strahlenschutz von Personen<br \/>\nKriterium S 1.5.1<br \/>\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der K\u00f6rperdosis nach \u00a7 78 des Strahlenschutzgesetzes \u00fcberschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach \u00a7 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.<br \/>\n2. Technik und Betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen<br \/>\nKriterium N 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.<br \/>\nNicht zu melden sind Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle<\/p>\n<p>\u2013 in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zul\u00e4ssigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,<br \/>\n\u2013 der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, f\u00fcr die genehmigte Ersatzma\u00dfnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,<br \/>\n\u2013 geringeren Ausma\u00dfes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbek\u00e4mpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.2<br \/>\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.<br \/>\n2.2 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse<br \/>\nKriterium N 2.2.1<br \/>\nSicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem beh\u00f6rdlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.<br \/>\nKriterium N 2.2.2<br \/>\nSicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.<br \/>\nKriterium N 2.2.3<br \/>\nSonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abf\u00e4lle.<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und interne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\nKriterium S 3.1.1<br \/>\nNaturbedingte Einwirkungen von au\u00dfen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von au\u00dfen durch beispielsweise Einwirkungen sch\u00e4dlicher Stoffe, Druckwellen, von au\u00dfen \u00fcbergreifende Br\u00e4nde, Bergsch\u00e4den oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 3.1.1<br \/>\nNaturbedingte Einwirkungen von au\u00dfen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von au\u00dfen durch beispielsweise Einwirkungen sch\u00e4dlicher Stoffe, Druckwellen, von au\u00dfen \u00fcbergreifenden Br\u00e4nde, Bergsch\u00e4den oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abf\u00e4llen nur mit einer zus\u00e4tzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Ma\u00dfnahme fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\n3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse<br \/>\nKriterium S 3.2.1<br \/>\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 3.2.1<br \/>\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abf\u00e4llen nur mit einer zus\u00e4tzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Ma\u00dfnahme fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nKriterium N 3.2.1<br \/>\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abf\u00e4lle mit einer Aktivit\u00e4t oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.<br \/>\nNicht zu melden sind \u00f6rtlich begrenzte Kleinstbr\u00e4nde im Zusammenhang mit \u00c4nderungs- und Instandhaltungsarbeiten, f\u00fcr die vorbeugende Brandschutzma\u00dfnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbek\u00e4mpfung wirksam war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 7 Meldekriterien f\u00fcr meldepflichtige Ereignisse in nach \u00a7 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II<\/strong><br \/>\n<strong>(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2204 &#8211; 2207)<\/strong><\/p>\n<p>Vorbemerkung:<br \/>\nDie Meldekriterien gelten f\u00fcr Endlager nach \u00a7 9b AtG und die Schachtanlage Asse II. Sie beziehen sich zu diesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenst\u00e4nde und technische Ger\u00e4tschaften, die im Zusammenhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforderlich sind, einschlie\u00dflich des Umgangs nach \u00a7 9 AtG oder \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radioaktiven Abf\u00e4llen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte. Die Kriterien erfassen auch den Umgang bei der R\u00fcckholung der radioaktiven Abf\u00e4lle aus der Schachtanlage Asse II.<\/p>\n<p>1. Radiologie und Strahlenschutz<br \/>\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfl\u00e4che von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.<br \/>\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, im Jahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.1.1<br \/>\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivit\u00e4t die maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben \u00fcberschreitet.<br \/>\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer \u00dcberschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung f\u00fchrt oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe mit der Abluft in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivit\u00e4t<\/p>\n<p>\u2013 zu einer effektiven Dosis f\u00fchrt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach \u00a7 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt, oder<br \/>\n\u2013 mehr als 10 Prozent der von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgelegten, im Jahr maximal zul\u00e4ssigen Aktivit\u00e4tsabgaben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kriterium N 1.2.1<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 f\u00e4llt.<br \/>\nKriterium S 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass au\u00dferhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde \u00fcberschreitet.<br \/>\nKriterium E 1.2.2<br \/>\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass<\/p>\n<p>\u2013 innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde f\u00fcr mehr als 24 Stunden \u00fcberschreitet oder<br \/>\n\u2013 die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.<\/p>\n<p>1.3 Kontamination<br \/>\nKriterium E 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des \u00dcberwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\nKriterium N 1.3.1<br \/>\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet und deren Gesamtaktivit\u00e4t in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung betr\u00e4gt.<br \/>\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe<br \/>\nKriterium S 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen durch Verschleppung aus der Anlage in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache eines Wertes der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Kriterium E 1.4.1<br \/>\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich<\/p>\n<p>\u2013 au\u00dferhalb von \u00dcberwachungsbereichen auf dem Betriebsgel\u00e4nde, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet, oder<br \/>\n\u2013 au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes, sofern die dorthin verschleppte Aktivit\u00e4t das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>1.5 Strahlenschutz von Personen<br \/>\nKriterium S 1.5.1<br \/>\nExposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der K\u00f6rperdosis nach \u00a7 78 des Strahlenschutzgesetzes \u00fcberschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach \u00a7 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.<br \/>\n2. Technik und Betrieb<br \/>\n2.1 Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen<br \/>\nKriterium S 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die zu einem Anlagenzustand gef\u00fchrt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen oder die Umgebung Gefahr bringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden nicht fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nKriterium N 2.1.1<br \/>\nFunktionsst\u00f6rung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung der Anlage, bei deren Eintreten der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Betrieb eingeschr\u00e4nkt fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nNicht zu melden sind Funktionsst\u00f6rungen, Sch\u00e4den oder Ausf\u00e4lle<\/p>\n<p>\u2013 in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder Ausf\u00e4lle dieser Systeme, f\u00fcr die genehmigte Ersatzma\u00dfnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist, oder<br \/>\n\u2013 geringeren Ausma\u00dfes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbek\u00e4mpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.1.2<br \/>\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.<br \/>\nKriterium N 2.1.3<br \/>\nSicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport, Handhabung, Lagerung betrieblicher radioaktiver Abf\u00e4lle oder radioaktiver Stoffe.<br \/>\nKriterium N 2.1.4<br \/>\nUndichtigkeiten oder Leckagen von Rohrleitungen, Tanks oder Verschl\u00fcssen von Einlagerungshohlr\u00e4umen, wenn dadurch die in der Zulassung oder der Strahlenschutzverordnung festgelegte Aktivit\u00e4tswerte \u00fcberschritten werden.<br \/>\nKriterium E 2.1.3<br \/>\nL\u00f6sungseinbr\u00fcche unter Tage, erhebliche Zunahme der L\u00f6sungsaustritte, Auftreten bisher nicht erfasster L\u00f6sungsaustritte, sofern eine sicherheitstechnische Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, signifikante \u00c4nderung der chemischen Zusammensetzung von L\u00f6sungsaustritten mit Deckgebirgsl\u00f6sungsanteilen.<br \/>\n2.2 Sonstige meldepflichtige Ereignisse, so dass ein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Anlagenbetrieb nicht weitergef\u00fchrt werden kann oder es zu einer Betriebsunterbrechung der Anlage oder einer Teilanlage gekommen ist oder kommen kann<br \/>\nKriterium E 2.2.1<\/p>\n<p>\u2013 Absturz eines Beh\u00e4lters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktl\u00f6sungen beladen ist, oder<br \/>\n\u2013 Absturz einer schweren Last auf einen Beh\u00e4lter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktl\u00f6sungen beladen ist.<\/p>\n<p>Kriterium N 2.2.1<br \/>\nSonstiges Ereignis im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abf\u00e4lle.<br \/>\nKriterium N 2.2.2<br \/>\nSicherheitstechnisch relevante Abweichung von in der Zulassung oder beh\u00f6rdlich festgelegten Werten der Anlagentechnik oder des Betriebes.<br \/>\nKriterium N 2.2.3<br \/>\nBr\u00e4nde, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage, die zu einer R\u00e4umung von Anlagenbereichen gef\u00fchrt haben.<br \/>\nKriterium E 2.2.3<br \/>\nBr\u00e4nde, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen \u00fcber Tage, die sich auf die Sicherheit der unter Tage Besch\u00e4ftigten auswirken oder die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrden.<br \/>\nKriterium E 2.2.4<br \/>\nZerst\u00f6rung von Grubenbauten.<br \/>\nKriterium E 2.2.5<br \/>\nBergbausch\u00e4den, wenn dadurch das Strahlenschutzregime negativ beeinflusst wird oder werden kann.<br \/>\nKriterium E 2.2.6<\/p>\n<p>\u2013 Tagesbr\u00fcche und erhebliche Senkungen \u00fcber Tage.<br \/>\n\u2013 Bewegungsvorg\u00e4nge an der Erdoberfl\u00e4che au\u00dferhalb des Erwartungsbereichs.<\/p>\n<p>Kriterium E 2.2.7<br \/>\nGasausbr\u00fcche und Gasaustritte unter Tage.<br \/>\n3. Einwirkungen von au\u00dfen und interne Ereignisse<br \/>\n3.1 Einwirkungen von au\u00dfen<br \/>\nKriterium S 3.1.1<br \/>\nNaturbedingte Einwirkungen von au\u00dfen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von au\u00dfen durch beispielsweise Einwirkungen sch\u00e4dlicher Stoffe, Druckwellen, von au\u00dfen \u00fcbergreifende Br\u00e4nde, Bergsch\u00e4den oder einen Flugzeugabsturz, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 3.1.1<br \/>\nNaturbedingte Einwirkungen von au\u00dfen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von au\u00dfen durch beispielsweise Einwirkungen sch\u00e4dlicher Stoffe, Druckwellen, von au\u00dfen \u00fcbergreifenden Br\u00e4nde, Bergsch\u00e4den oder einen Flugzeugabsturz, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden nicht fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\n3.2 Anlageninterne Ereignisse<br \/>\nKriterium S 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, \u00dcberflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bev\u00f6lkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.<br \/>\nKriterium E 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung von innen, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden nicht fortgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nKriterium N 3.2.1<br \/>\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung von innen in einem Bereich der Anlage, in dem radioaktive Abf\u00e4lle mit einer Aktivit\u00e4t oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.<br \/>\nNicht zu melden sind \u00f6rtlich begrenzte Kleinstbr\u00e4nde im Zusammenhang mit \u00c4nderungs- und Instandhaltungsarbeiten, f\u00fcr die vorbeugende Brandschutzma\u00dfnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbek\u00e4mpfung wirksam war.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2586\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2586&text=Verordnung+%C3%BCber+den+kerntechnischen+Sicherheitsbeauftragten+und+%C3%BCber+die+Meldung+von+St%C3%B6rf%C3%A4llen+und+sonstigen+Ereignissen+%28Atomrechtliche+Sicherheitsbeauftragten-+und+Meldeverordnung+%E2%80%93+AtSMV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2586&title=Verordnung+%C3%BCber+den+kerntechnischen+Sicherheitsbeauftragten+und+%C3%BCber+die+Meldung+von+St%C3%B6rf%C3%A4llen+und+sonstigen+Ereignissen+%28Atomrechtliche+Sicherheitsbeauftragten-+und+Meldeverordnung+%E2%80%93+AtSMV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2586&description=Verordnung+%C3%BCber+den+kerntechnischen+Sicherheitsbeauftragten+und+%C3%BCber+die+Meldung+von+St%C3%B6rf%C3%A4llen+und+sonstigen+Ereignissen+%28Atomrechtliche+Sicherheitsbeauftragten-+und+Meldeverordnung+%E2%80%93+AtSMV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. 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