{"id":2571,"date":"2021-08-21T08:36:39","date_gmt":"2021-08-21T08:36:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2571"},"modified":"2021-08-21T10:12:21","modified_gmt":"2021-08-21T10:12:21","slug":"auslandstrennungsgeldverordnung-atgv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2571","title":{"rendered":"Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Regelungsgegenstand<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung regelt die bei grenz\u00fcberschreitenden dienstlichen Ma\u00dfnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein f\u00fcr Bundesbedienstete geltenden Vorschriften \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Trennungsgeld.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Anwendungsbereich, Zweck<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Ma\u00dfnahmen (\u00a7 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gew\u00e4hrt. Der Abordnung stehen gleich<\/p>\n<p>1. die Kommandierung,<\/p>\n<p>2. die vor\u00fcbergehende Zuteilung aus dienstlichen Gr\u00fcnden zu einem anderen Teil der Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,<\/p>\n<p>3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung,<\/p>\n<p>4. die vor\u00fcbergehende dienstliche T\u00e4tigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und<\/p>\n<p>5. die Zuweisung (\u00a7 29 des Bundesbeamtengesetzes).<\/p>\n<p>Bei Einstellungen ins Ausland und im Ausland bei vor\u00fcbergehender Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder bei einer vor\u00fcbergehenden Verwendung am Einstellungsort steht Auslandstrennungsgeld auch dann zu, wenn keine Zusage nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erteilt worden ist.<\/p>\n<p>(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen f\u00fcr getrennte Haushaltsf\u00fchrung oder f\u00fcr das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort aus Anlass von Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Ber\u00fccksichtigung der h\u00e4uslichen Ersparnis erstattet und die durch sie entstehenden materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. Zuwendungen aus diesem Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person ihres Amtes wegen f\u00fcr die Dauer der dienstlichen Ma\u00dfnahme von dritter Seite gew\u00e4hrt werden, sind auf das Auslandstrennungsgeld anzurechnen.<\/p>\n<p>(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gew\u00e4hrt, wenn bei Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die Wohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienstst\u00e4tte liegt. Die Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Dienstst\u00e4tte, wenn sie auf einer \u00fcblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Berechtigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Berechtigt sind<\/p>\n<p>1. Bundesbeamte,<\/p>\n<p>2. Richter im Bundesdienst,<\/p>\n<p>3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie<\/p>\n<p>4. zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.<\/p>\n<p>(2) Berechtigt sind nicht<\/p>\n<p>1. im Grenzverkehr t\u00e4tige Beamte bei dienstlichen Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1 im Bereich ausl\u00e4ndischer Lokalgrenzbeh\u00f6rden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,<\/p>\n<p>2. Ehrenbeamte und<\/p>\n<p>3. ehrenamtliche Richter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Voraussetzungen-fuer-die-Gewaehrung-von-Auslandstrennungsgeld.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/a><strong> Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Auslandstrennungsgeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auslandstrennungsgeld wird gew\u00e4hrt, wenn die berechtigte Person in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt<\/p>\n<p>1. mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, f\u00fcr die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 64 oder des \u00a7 65 des Einkommensteuergesetzes oder des \u00a7 3 oder des \u00a7 4 des Bundeskindergeldgesetzes zust\u00fcnde,<\/p>\n<p>2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschw\u00e4gerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vor\u00fcbergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder \u00fcberwiegend gew\u00e4hrt oder<\/p>\n<p>3. mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amts\u00e4rztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht nur vor\u00fcbergehend bedarf.<\/p>\n<p>Auslandstrennungsgeld wird nur gew\u00e4hrt, wenn die berechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibeh\u00e4lt und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort f\u00fchrt. \u00a7 12 Absatz 7 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Beh\u00e4lt die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Absatz 1 mit eingeschr\u00e4nkter oder ohne Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gew\u00e4hrt, wenn die berechtigte Person<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erf\u00fcllt oder<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erf\u00fcllt, weil eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung und ist aus dienstlichen Gr\u00fcnden ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach \u00a7 13 f\u00fcr l\u00e4ngstens ein Jahr gew\u00e4hrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 4: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 12 Abs. 7 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/\u00a7-5-Auslandstrennungsgeld-nach-Zusage-der-Umzugskostenverguetung.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 5<\/a> Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach uneingeschr\u00e4nkter Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung wird Auslandstrennungsgeld gew\u00e4hrt, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls f\u00fcr die berechtigte Person g\u00fcnstiger, der dienstlichen Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Absatz 1 uneingeschr\u00e4nkt umzugswillig ist und sich st\u00e4ndig um eine Wohnung bem\u00fcht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienstst\u00e4tte oder aus zwingenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden nach \u00a7 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor\u00fcbergehend nicht umziehen kann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Anspr\u00fcche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gr\u00fcnden verz\u00f6gert werden.<\/p>\n<p>(2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach \u00a7 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor, wird Auslandstrennungsgeld f\u00fcr l\u00e4ngstens sechs Monate gew\u00e4hrt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufst\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend nicht umziehen kann.<\/p>\n<p>(3) Wird die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung au\u00dferhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch nicht begr\u00fcndet; ein erloschener Auslandstrennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 5: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 12 Abs. 7 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Arten des Auslandstrennungsgelds<\/strong><\/p>\n<p>Als Auslandstrennungsgeld werden gew\u00e4hrt:<\/p>\n<p>1. Entsch\u00e4digung f\u00fcr getrennte Haushaltsf\u00fchrung, bestehend aus:<\/p>\n<p>a) Auslandstrennungstagegeld (\u00a7 7),<\/p>\n<p>b) Auslandstrennungs\u00fcbernachtungsgeld (\u00a7 8) und<\/p>\n<p>c) Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands (\u00a7 9),<\/p>\n<p>2. Entsch\u00e4digung bei t\u00e4glicher R\u00fcckkehr zum Wohnort (\u00a7 11),<\/p>\n<p>3. Entsch\u00e4digung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbez\u00fcge gezahlt werden (\u00a7 12 Absatz 7),<\/p>\n<p>4. Entsch\u00e4digung im Einzelfall aus Sicherheitsgr\u00fcnden oder wegen anderer au\u00dfergew\u00f6hnlicher Verh\u00e4ltnisse im Ausland (\u00a7 12 Absatz 8),<\/p>\n<p>5. Reisebeihilfen f\u00fcr Heimfahrten (\u00a7 13).<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 6: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 12 Abs. 7 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Auslandstrennungstagegeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Auslandstrennungstagegeld wird gew\u00e4hrt<\/p>\n<p>1. bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Verg\u00fctung wie bei Ma\u00dfnahmen im Inland,<\/p>\n<p>2. bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland 75 Prozent des Tagegelds nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung, aber h\u00f6chstens die Verpflegungspauschale zur Abgeltung tats\u00e4chlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.<\/p>\n<p>(2) Berechtigte, denen erfahrungsgem\u00e4\u00df geringere Aufwendungen f\u00fcr Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach n\u00e4herer Bestimmung der obersten Dienstbeh\u00f6rde oder der von ihr bestimmten Beh\u00f6rde ein entsprechend den notwendigen Auslagen erm\u00e4\u00dfigtes Trennungstagegeld. Verf\u00fcgt die Unterkunft am neuen Wohn- oder Dienstort \u00fcber eine voll ausgestattete K\u00fcche oder h\u00e4lt sich die berechtigte Person bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Auslandstrennungstagegeld gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(3) Auslandstrennungstagegeld wird nicht gew\u00e4hrt f\u00fcr volle Kalendertage<\/p>\n<p>1. der Abwesenheit vom neuen Dienst- oder Wohnort,<\/p>\n<p>2. des Aufenthalts in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung einer Heilkur,<\/p>\n<p>3. der Abwesenheit auf Grund eines mutterschutzrechtlichen Besch\u00e4ftigungsverbots.<\/p>\n<p>(4) Auf das Auslandstrennungstagegeld ist die f\u00fcr eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer an einem Kalendertag zustehende Reisekostenverg\u00fctung f\u00fcr Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 12 Abs. 7 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Auslandstrennungs\u00fcbernachtungsgeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Auslandstrennungs\u00fcbernachtungsgeld wird gew\u00e4hrt<\/p>\n<p>1. bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Verg\u00fctung wie bei Ma\u00dfnahmen im Inland,<\/p>\n<p>2. bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gew\u00e4hrenden Mietzuschuss nach \u00a7 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in H\u00f6he der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung f\u00fcr eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort,<\/p>\n<p>3. bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in H\u00f6he des Mietzuschusses nach \u00a7 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person f\u00fcr diese Wohnung bislang zustand.<\/p>\n<p>(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungs\u00fcbernachtungsgeld anzurechnen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 8: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 12 Abs. 7 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsf\u00fchrung wie folgt abgegolten:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die berechtigte Person:<\/p>\n<p>a) im Fall des \u00a7 4 Absatz 1 mit einem Betrag in H\u00f6he von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach \u00a7 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuz\u00fcglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach \u00a7 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und<\/p>\n<p>b) im Fall des \u00a7 4 Absatz 2 mit einem Betrag in H\u00f6he von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach \u00a7 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuz\u00fcglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach \u00a7 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die zur\u00fcckbleibenden ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen mit einem Betrag in H\u00f6he des Auslandszuschlags nach \u00a7 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuz\u00fcglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach \u00a7 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Zahlungen sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn f\u00fcr diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach \u00a7 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.<\/p>\n<p>Erh\u00e4lt eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person selbst einen Auslandszuschlag oder wird der Auslandszuschlag f\u00fcr eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehraufwands f\u00fcr die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbedingter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf Auslandsdienstbez\u00fcge nach \u00a7 52 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.<\/p>\n<p>(3) Bei einer Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsf\u00fchrung der zur\u00fcckbleibenden ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen abgegolten mit einem Betrag in H\u00f6he von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der \u00dcbersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zust\u00fcnde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach \u00a7 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 9: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 12 Abs. 7 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Vorwegumzug<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Umzug, f\u00fcr den eine uneingeschr\u00e4nkte Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt ist, aus Anlass einer Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgef\u00fchrt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der \u00a7\u00a7 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur h\u00e4uslichen Gemeinschaft geh\u00f6renden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, l\u00e4ngstens jedoch f\u00fcr sechs Monate gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach \u00a7 7 wird f\u00fcr die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungs\u00fcbernachtungsgeld nach \u00a7 8 f\u00fcr eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenh\u00e4ngenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem k\u00fcnftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Entsch\u00e4digung bei t\u00e4glicher R\u00fcckkehr zum Wohnort<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine berechtigte Person, die t\u00e4glich an ihren Wohnort zur\u00fcckkehrt oder der die t\u00e4gliche R\u00fcckkehr zuzumuten ist, erh\u00e4lt Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentsch\u00e4digung wie bei Dienstreisen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Tage mit mehr als elfst\u00fcndiger Abwesenheit von der Wohnung wird zus\u00e4tzlich ein Verpflegungszuschuss nach \u00a7 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gew\u00e4hrt. Bei Dienstschichten \u00fcber zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer f\u00fcr jede Schicht gesondert berechnet.<\/p>\n<p>(3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gr\u00fcnden am Dienstort \u00fcbernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Auslandstrennungsgeld in Sonderf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verordnung, kann jede berechtigte Person nur Leistungen wie eine nach \u00a7 4 Absatz 2 berechtigte Person erhalten; Reisebeihilfen f\u00fcr Heimfahrten werden nach \u00a7 13 Absatz 1 Satz 1 gew\u00e4hrt. Wenn Personen im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die in h\u00e4uslicher Gemeinschaft mit der berechtigten Person leben, in der bisherigen Wohnung verbleiben, erh\u00e4lt einer der Ehegatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld wie eine nach \u00a7 4 Absatz 1 berechtigte Person. Steht dem Ehegatten oder Lebenspartner einer berechtigten Person Trennungsgeld nach \u00a7 3 der Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Entsch\u00e4digung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten die S\u00e4tze 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Bei Umsetzungen, Versetzungen und Abordnungen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(3) Einer berechtigten Person wird bei einer neuen dienstlichen Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Absatz 1 und bei Aufhebung einer Abordnung Auslandstrennungs\u00fcbernachtungsgeld nach \u00a7 8 l\u00e4ngstens bis zu dem Zeitpunkt weitergew\u00e4hrt, zu dem das Mietverh\u00e4ltnis fr\u00fchestens gel\u00f6st werden kann. Ist die Aufgabe der Unterkunft nicht zumutbar, wird Auslandstrennungs\u00fcbernachtungsgeld nach \u00a7 8 f\u00fcr die Dauer der neuen dienstlichen Ma\u00dfnahme weitergew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(4) Bei der Berechnung des Auslandstrennungsgelds werden ab dem Tag ihres Wirksamwerdens ber\u00fccksichtigt:<\/p>\n<p>1. Ernennungen und Bef\u00f6rderungen,<\/p>\n<p>2. r\u00fcckwirkende Einweisungen in eine Planstelle.<\/p>\n<p>(5) Ist einer berechtigten Person die F\u00fchrung ihrer Dienstgesch\u00e4fte verboten oder ist sie infolge von Disziplinarma\u00dfnahmen oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Aus\u00fcbung ihres Dienstes gehindert, kann f\u00fcr die Dauer der Dienstunterbrechung das Auslandstrennungsgeld gek\u00fcrzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn die berechtigte Person auf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr einen Zeitraum, f\u00fcr den kein Anspruch auf Besoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(7) Bei Abordnungen vom Inland ins Ausland und im Ausland, f\u00fcr die der berechtigten Person nach \u00a7 52 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Auslandsdienstbez\u00fcge f\u00fcr den neuen Dienstort im Ausland zustehen, wird Auslandstrennungsgeld in H\u00f6he der Verg\u00fctung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die \u00a7\u00a7 4 bis 9 sind insoweit nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(8) Sind aus Sicherheitsgr\u00fcnden oder wegen anderer au\u00dfergew\u00f6hnlicher Verh\u00e4ltnisse im Ausland andere als die in \u00a7 2 Absatz 1 bezeichneten dienstlichen Ma\u00dfnahmen oder Ma\u00dfnahmen, die Personen nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 betreffen, erforderlich und entstehen dadurch Mehraufwendungen im Sinne des \u00a7 2 Absatz 2, so bestimmt das Ausw\u00e4rtige Amt in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung dieser Verordnung das Auslandstrennungsgeld im Einzelfall. Werden f\u00fcr einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Ausw\u00e4rtige Amt die Entsch\u00e4digung in Form von Auslandstrennungsgeld f\u00fcr alle an diesem Dienstort t\u00e4tigen und von der Ma\u00dfnahme betroffenen Berechtigten.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 12 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 2 und 3 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Reisebeihilfen f\u00fcr Heimfahrten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine nach \u00a7 4 Absatz 1 berechtigte Person erh\u00e4lt f\u00fcr jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsf\u00fchrung eine Reisebeihilfe f\u00fcr eine Heimfahrt. Eine nach \u00a7 4 Absatz 2 berechtigte Person erh\u00e4lt f\u00fcr jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsf\u00fchrung eine Reisebeihilfe f\u00fcr eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der pers\u00f6nlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle des \u00a7 12 Absatz 7.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, f\u00fcr den Auslandstrennungsgeld zusteht.<\/p>\n<p>(3) Die erste Reise kann fr\u00fchestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.<\/p>\n<p>(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe f\u00fcr eine Heimfahrt entf\u00e4llt f\u00fcr den laufenden Anspruchszeitraum, wenn<\/p>\n<p>1. die berechtigte Person sich w\u00e4hrend der dienstlichen Ma\u00dfnahme am Wohnort aufh\u00e4lt und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich bef\u00f6rdert wurde und<\/p>\n<p>2. es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach \u00a7 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.<\/p>\n<p>Dies gilt entsprechend f\u00fcr eine Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im Sinne des \u00a7 11 der Auslandsumzugskostenverordnung.<\/p>\n<p>(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, ber\u00fccksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbeh\u00f6rde aus zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gew\u00e4hrt werden kann, k\u00f6nnen Reisebeihilfen nach Absatz 6 f\u00fcr sie und die zur h\u00e4uslichen Gemeinschaft geh\u00f6renden Personen nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbeh\u00f6rde festgelegten Ort gew\u00e4hrt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann f\u00fcr nach \u00a7 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangeh\u00f6rigen ber\u00fccksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Einer nach \u00a7 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem k\u00fcrzesten Weg bis zur H\u00f6he der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelm\u00e4\u00dfig verkehrenden Bef\u00f6rderungsmittels erstattet. Einer nach \u00a7 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Ma\u00dfgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch f\u00fcr eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, gew\u00e4hrt. M\u00f6gliche Fahrpreiserm\u00e4\u00dfigungen sind zu ber\u00fccksichtigen. Soweit dienstliche Bef\u00f6rderungsmittel unentgeltlich benutzt werden k\u00f6nnen, werden Fahrtkosten nicht erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Anspruchszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auslandstrennungsgeld wird grunds\u00e4tzlich vom Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tag gezahlt, an dem die ma\u00dfgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld ab dem Tag des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt. Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr die R\u00fcckreise zum alten Dienstort aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung vom Ausland ins Inland.<\/p>\n<p>(2) Wird bei einer neuen dienstlichen Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Absatz 1 der Dienstort vorzeitig verlassen, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gew\u00e4hrung von Reisekostenverg\u00fctung f\u00fcr diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. \u00a7 12 Absatz 3 ist anzuwenden. Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Auslandstrennungsgeld bis zum Tag vor dem Tag weitergezahlt, an dem der Dienstort h\u00e4tte verlassen werden k\u00f6nnen. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>(3) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist nach Feststellung des Dienstherrn die R\u00fcckkehr an den Wohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen werden kann. Notwendige Fahrtkosten werden bis zur H\u00f6he der Kosten f\u00fcr die Fahrt zum Wohnort und zur\u00fcck wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem mutterschutzrechtlichen Besch\u00e4ftigungsverbot. \u00a7 12 Absatz 3 ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Bei einem Umzug mit uneingeschr\u00e4nkter Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung wird Auslandstrennungsgeld l\u00e4ngstens bis zum Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes gezahlt.<\/p>\n<p>(5) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld wegen Wohnungsmangels nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 endet am Tag vor dem Bezug der Wohnung oder vor der M\u00f6glichkeit zum Bezug einer angemessenen und zumutbaren Wohnung.<\/p>\n<p>(6) \u00c4ndert sich f\u00fcr einen Inlandstrennungsgeldempf\u00e4nger auf Grund einer Ma\u00dfnahme nach \u00a7 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland der neue Dienstort f\u00fcr l\u00e4ngstens zw\u00f6lf Monate, k\u00f6nnen nachgewiesene notwendige Kosten f\u00fcr das Beibehalten der Unterkunft im Inland an Stelle von \u00a7 4 Absatz 6 der Trennungsgeldverordnung erstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Verfahrensvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gew\u00e4hrt. Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenverg\u00fctung f\u00fcr diesen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.<\/p>\n<p>(2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachtr\u00e4glich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann bestimmen, dass Abschl\u00e4ge unter dem Vorbehalt der R\u00fcckforderung geleistet werden.<\/p>\n<p>(3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle \u00c4nderungen unverz\u00fcglich anzuzeigen, die f\u00fcr den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Die oberste Dienstbeh\u00f6rde bestimmt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgelds.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 \u00dcbergangsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>Auslandstrennungsgeld f\u00fcr dienstliche Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gew\u00e4hrt oder weiter gew\u00e4hrt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2571\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2571&text=Auslandstrennungsgeldverordnung+%28ATGV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2571&title=Auslandstrennungsgeldverordnung+%28ATGV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2571&description=Auslandstrennungsgeldverordnung+%28ATGV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. 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