{"id":2569,"date":"2021-08-20T16:31:36","date_gmt":"2021-08-20T16:31:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2569"},"modified":"2021-08-20T16:31:36","modified_gmt":"2021-08-20T16:31:36","slug":"fuenfte-verordnung-ueber-befristete-eindaemmungsmassnahmen-aufgrund-des-sars-cov-2-virus-und-covid-19-im-land-brandenburg-fuenfte-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-5-sars-cov-2-eindv-vom","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2569","title":{"rendered":"F\u00fcnfte Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (F\u00fcnfte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung \u2013 5. SARS-CoV-2-EindV) Vom 22. Januar 2021"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Gesetz- und Verordnungsblatt<br \/>\nf\u00fcr das Land Brandenburg<br \/>\nTeil II \u2013 Verordnungen<br \/>\n32. Jahrgang. Potsdam, den 22. Januar 2021. Nummer 7<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfte Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg<\/strong><br \/>\n<strong>(F\u00fcnfte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung \u2013 5. SARS-CoV-2-EindV) Vom 22. Januar 2021<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 32 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 28 Absatz 1 und \u00a7 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen \u00a7 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) ge\u00e4ndert und \u00a7 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) eingef\u00fcgt worden ist, in Verbindung mit \u00a7 2 der Infektionsschutzzust\u00e4ndigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Person ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut n\u00f6tiges Minimum zu reduzieren und den Personen- kreis m\u00f6glichst konstant zu halten,<\/p>\n<p>2. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale f\u00fcr ge- sundheitliche Aufkl\u00e4rung zur Vorbeugung von Infektionen (https:\/\/www.infektionsschutz.de\/coronavirus.html) zu beachten, einschlie\u00dflich des regelm\u00e4\u00dfigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen R\u00e4umen,<\/p>\n<p>3. au\u00dferhalb des privaten Raums grunds\u00e4tzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht m\u00f6glich ist, soll eine Mund- Nasen-Bedeckung getragen werden.<\/p>\n<p>(2) Das Abstandsgebot gilt nicht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, f\u00fcr Lebensgef\u00e4hrtinnen und Lebensgef\u00e4hrten, f\u00fcr Angeh\u00f6rige des eigenen Haushalts sowie f\u00fcr Personen, f\u00fcr die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,<\/p>\n<p>2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes,<\/p>\n<p>3. zwischen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie zwischen diesen und den Lehrkr\u00e4ften oder dem sonstigen Schul- personal in den Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Tr\u00e4gerschaft; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkr\u00e4ften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. zwischen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern bei der Wahrnehmung von Schulsport,<\/p>\n<p>5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,<\/p>\n<p>6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Kader- athletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympia- st\u00fctzpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes statt- findet,<\/p>\n<p>7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,<\/p>\n<p>8. wenn f\u00fcr die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,<\/p>\n<p>9. in den f\u00fcr den Publikumsverkehr zug\u00e4nglichen Bereichen von Verkehrsflugh\u00e4fen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs anderweitig nicht gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>\n<p>(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteil- nehmende, Leistungsempf\u00e4ngerin oder Leistungsempf\u00e4nger, Besucherin oder Besucher, G\u00e4ste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilit\u00e4t zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Aus- kunftserteilung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist f\u00fcr die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzu- bewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><br \/>\n<strong>Mund-Nasen-Bedeckung, medizinische Maske<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, muss diese aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von \u00fcbertragungsf\u00e4higen Tr\u00f6pfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabh\u00e4ngig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.<\/p>\n<p>(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder<\/p>\n<p>1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder<\/p>\n<p>2. eine die europ\u00e4ische Norm EN 149:2001+A1:2009 erf\u00fcllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeich- nung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Best\u00e4tigung einer Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher- stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Unbeschadet des \u00a7 14 Absatz 7 sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medi- zinischen Maske folgende Personen befreit:<\/p>\n<p>1. vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,<\/p>\n<p>2. Geh\u00f6rlose und schwerh\u00f6rige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommu- nizieren,<\/p>\n<p>3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches \u00e4rztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.<\/p>\n<p>Das \u00e4rztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollst\u00e4ndigen Namen und das Geburtsdatum ent- halten; im Falle der Vorlage bei Beh\u00f6rden oder Gerichten muss es zus\u00e4tzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verant- wortliche hat Stillschweigen \u00fcber die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Trage- pflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das \u00e4rztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende \u00c4rztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller G\u00fcltigkeitszeitraum des \u00e4rztlichen Zeugnisses in die zu f\u00fchrenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des \u00e4rztlichen Zeugnisses ist nicht zul\u00e4ssig. Die erhobenen Daten d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschl\u00e4gigen datenschutzrecht- lichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu l\u00f6schen, sobald sie f\u00fcr den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><br \/>\n<strong>Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gef\u00e4hrdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschl\u00e4gigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutz- beh\u00f6rde und des zust\u00e4ndigen Unfallversicherungstr\u00e4gers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.<\/p>\n<p>(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes sind die Regelungen des Rahmen- hygieneplanes f\u00fcr Kindereinrichtungen einschlie\u00dflich der erg\u00e4nzenden Vorgaben zum \u201eInfektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19\u201c (https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/media_fast\/6288\/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gema- ess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.<\/p>\n<p>(3) Im Bereich der Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Tr\u00e4gerschaft sind die Regelungen zum \u201eInfektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19 (Erg\u00e4nzung zum Hygieneplan)\u201c (https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/me- dia_fast\/6288\/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/>\n<strong>Aufenthalts- und Kontaktbeschr\u00e4nkungen sowie Alkoholkonsumverbot im \u00f6ffentlichen Raum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gr\u00fcnde im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:<\/p>\n<p>1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgef\u00e4hrtinnen und Lebensgef\u00e4hrten,<\/p>\n<p>2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,<\/p>\n<p>3. die Begleitung von unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen Personen,<\/p>\n<p>4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zust\u00e4nden,<\/p>\n<p>5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,<\/p>\n<p>6. die Inanspruchnahme veterin\u00e4rmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,<\/p>\n<p>7. die Abwendung einer Gefahr f\u00fcr Leib, Leben und Eigentum,<\/p>\n<p>8. das Aufsuchen der Arbeitsst\u00e4tte und die Aus\u00fcbung beruflicher, dienstlicher oder der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlich-recht- licher Aufgaben dienender ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten,<\/p>\n<p>9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religi\u00f6sen Veranstaltungen, nicht-reli- gi\u00f6sen Hochzeiten und Bestattungen,<\/p>\n<p>10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,<\/p>\n<p>11. die Teilnahme an Zusammenk\u00fcnften nach \u00a7 7 Absatz 5,<\/p>\n<p>12. die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen der Tierseuchenbek\u00e4mpfung und zur Jagdaus\u00fcbung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,<\/p>\n<p>13. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes, Hort- einrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsein- richtungen,<\/p>\n<p>14. das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inan- spruchnahme der zul\u00e4ssigen Dienstleistungen,<\/p>\n<p>15. die Aus\u00fcbung von Sport nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bewegung an der frischen Luft,<\/p>\n<p>16. die Aus\u00fcbung begleiteter Au\u00dfenaktivit\u00e4ten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesst\u00e4tten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Ein- gliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,<\/p>\n<p>17. die Wahrnehmung von Terminen bei Beh\u00f6rden, Gerichten, Rechtsantragstellen, Gerichtsvollzieherinnen und<br \/>\n-vollziehern, Rechtsanw\u00e4ltinnen und -anw\u00e4lten, Notarinnen und Notaren sowie Steuerberaterinnen und Steuer- beratern, einschlie\u00dflich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der \u00d6ffentlichkeit,<\/p>\n<p>18. die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,<\/p>\n<p>19. die Bewirtschaftung von g\u00e4rtnerischen, land- und forstwirtschaftlichen Fl\u00e4chen.<\/p>\n<p>(2) Sobald laut Ver\u00f6ffentlichung des Landesamtes f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https:\/\/kkm.brandenburg.de\/kkm\/de\/corona\/fallzahlen-land-brandenburg\/) in einem Landkreis oder einer kreis- freien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung in geeig- neter Weise \u00f6ffentlich bekanntgegeben hat, ist f\u00fcr die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum zur Aus- \u00fcbung von Sport nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von f\u00fcnf Tagen ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>(3) Der gemeinsame Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum voll- endeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(4) Die Personengrenzen nach Absatz 3 gelten nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,<\/p>\n<p>2. die Begleitung unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftiger Personen,<\/p>\n<p>3. begleitete Au\u00dfenaktivit\u00e4ten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesst\u00e4tten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,<\/p>\n<p>4. die Aus\u00fcbung beruflicher, dienstlicher oder der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamt- licher T\u00e4tigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.<\/p>\n<p>(5) Der Konsum von alkoholischen Getr\u00e4nken ist im \u00f6ffentlichen Raum ganzt\u00e4gig untersagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><br \/>\n<strong>Versammlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschlie\u00dflich ortsfest und mit h\u00f6chstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zul\u00e4ssig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygiene- konzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherstellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschlie\u00dflich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden, einschlie\u00dflich Versamm- lungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.<\/p>\n<p>(2) Sobald laut Ver\u00f6ffentlichung des Landesamtes f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https:\/\/kkm.brandenburg.de\/kkm\/de\/corona\/fallzahlen-land-brandenburg\/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntgegeben hat, sind in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekannt- gabe Versammlungen grunds\u00e4tzlich untersagt. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamt- zeitraums von drei Tagen ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 k\u00f6nnen Versammlungen im Einzelfall genehmigt werden, in den F\u00e4llen des Ab- satzes 1 k\u00f6nnen im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erh\u00f6hten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bev\u00f6lkerung bei der vorzunehmenden Abw\u00e4gung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.<\/p>\n<p>(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen in geschlossenen R\u00e4umen haben zus\u00e4tzlich zu den Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelm\u00e4\u00dfiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfen- luftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumluft- technischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen. Die H\u00f6chstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch Erteilung von Auflagen in Abh\u00e4ngigkeit von der Raumgr\u00f6\u00dfe so zu beschr\u00e4nken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln nach Absatz 1 sichergestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><br \/>\n<strong>Religi\u00f6se Veranstaltungen, nicht-religi\u00f6se Hochzeiten und Bestattungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von religi\u00f6sen Veranstaltungen au\u00dferhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen R\u00e4umlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religi\u00f6sen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organi- satorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden auch am Platz,<\/p>\n<p>4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>5. die Untersagung des Gemeindegesangs,<\/p>\n<p>6. bei Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, ins- besondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Religi\u00f6se Veranstaltungen nach Satz 1 sind sp\u00e4testens zwei Werktage vor der geplanten Durchf\u00fchrung dem zust\u00e4ndigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmende erwartet werden. Dies gilt nicht f\u00fcr Religions- und Welt- anschauungsgemeinschaften, die ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept des Ministeriums f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kultur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung religi\u00f6ser und weltanschaulicher Veranstaltungen in Brandenburg entspricht oder nicht hinter dessen Bestimmungen zur\u00fcckbleibt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Zusammenk\u00fcnfte zum Zweck der Religionsaus\u00fcbung haben die Glaubensgemeinschaften ihre Hygiene- konzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmendenzahl, der Dauer der Zusammenkunft und durch verbindliche Anmeldeerfordernisse erreicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><br \/>\n<strong>Veranstaltungen und Zusammenk\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(2) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter<\/p>\n<p>1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und<\/p>\n<p>2. in geschlossenen R\u00e4umen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden<\/p>\n<p>sind untersagt. Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht nach Satz 1 untersagten Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzu- stellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden; auf Wochenm\u00e4rkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Fl\u00e4chen zwischen den einzelnen Marktst\u00e4nden,<\/p>\n<p>4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, au\u00dfer auf Wochenm\u00e4rkten,<\/p>\n<p>5. bei Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, ins- besondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Die Personengrenzen nach Absatz 2 Satz 1 gelten nicht f\u00fcr Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsf\u00fcr- und -vorsorge oder der Wahrnehmung \u00f6ffent- lich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die<\/p>\n<p>Ausbreitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelf\u00e4llen Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gr\u00fcnde entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und W\u00e4hlergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen f\u00fcr bevorstehende Wahlen.<\/p>\n<p>(5) Private Feiern und sonstige Zusammenk\u00fcnfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohn- raum und im zugeh\u00f6rigen befriedeten Besitztum oder in \u00f6ffentlichen oder angemieteten R\u00e4umen sind nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum voll- endeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach \u00a7 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Personen- zahl unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><br \/>\n<strong>Verkaufsstellen des Einzel- und Gro\u00dfhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind f\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen. Die Schlie\u00dfungsanordnung gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Lebensmittelgesch\u00e4fte und Getr\u00e4nkem\u00e4rkte,<\/p>\n<p>2. Drogerien, Apotheken, Sanit\u00e4tsh\u00e4user, Reformh\u00e4user,<\/p>\n<p>3. Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,<\/p>\n<p>4. Tierbedarfshandel und Futtermittelm\u00e4rkte,<\/p>\n<p>5. Bau- und Gartenfachm\u00e4rkte mit Zutritt nur f\u00fcr Kundinnen und Kunden mit Gewerbenachweis,<\/p>\n<p>6. landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,<\/p>\n<p>7. Tankstellen,<\/p>\n<p>8. Tabakwarenhandel,<\/p>\n<p>9. Verkaufsst\u00e4nde auf Wochenm\u00e4rkten beschr\u00e4nkt auf die f\u00fcr den station\u00e4ren Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,<\/p>\n<p>10. Banken und Sparkassen sowie Poststellen,<\/p>\n<p>11. Optiker und H\u00f6rger\u00e4teakustiker,<\/p>\n<p>12. Reinigungen und Waschsalons,<\/p>\n<p>13. Werkst\u00e4tten f\u00fcr Fahrr\u00e4der und Kraftfahrzeuge,<\/p>\n<p>14. Abhol- und Lieferdienste.<\/p>\n<p>(2) Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, d\u00fcrfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 1 Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil \u00fcberwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen d\u00fcrfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gew\u00f6hnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments \u00fcberwiegt, gilt die Schlie\u00dfungsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments f\u00fcr die gesamte Verkaufsstelle.<\/p>\n<p>(3) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie des Gro\u00dfhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen d\u00fcrfen sich bis zu einer Verkaufsfl\u00e4che von 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter sowie f\u00fcr die dar\u00fcber hinausgehende Verkaufsfl\u00e4che eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kundinnen und Kunden sowie das ver- pflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, insbesondere das Personal; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsfl\u00e4chen vor den Verkaufsstellen einschlie\u00dflich der direkt zugeh\u00f6rigen Parkpl\u00e4tze,<\/p>\n<p>4. einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder tech- nologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht nach Absatz 3 Nummer 3 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete tech- nische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird.<\/p>\n<p>(5) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufh\u00e4usern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrich- tungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 3 au\u00dferhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den f\u00fcr den Publi- kumsverkehr zug\u00e4nglichen Bereichen der Einrichtungen einschlie\u00dflich der Begegnungs- und Verkehrsfl\u00e4chen vor den Einrichtungen und der direkt zugeh\u00f6rigen Parkpl\u00e4tze und Parkh\u00e4user sicherzustellen. Dar\u00fcber hinaus haben sie Ma\u00df- nahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. F\u00fcr die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 ist die Gesamtverkaufsfl\u00e4che der Einrichtung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen \u00f6ffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zug\u00e4nglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten die Abs\u00e4tze 3 und 4 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/>\n<strong>K\u00f6rpernahe Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erbringung k\u00f6rpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempf\u00e4ngerin oder dem Leistungsempf\u00e4nger nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medi- zinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio- oder Ergotherapie, Logop\u00e4die, Podologie sowie der Fu\u00dfpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.<\/p>\n<p>(3) Dienstleistende nach Absatz 2 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen au\u00dferhalb der Dienstleistungserbringung,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Leistungsempf\u00e4ngerinnen und Leistungs- empf\u00e4nger sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, ins- besondere die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer,<\/p>\n<p>4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempf\u00e4ngerinnen und Leistungsempf\u00e4nger in einem Kontakt- nachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>5. einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder tech- nologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Die Tragepflicht nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Gesundheitsbereich, wenn medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbracht werden und deren besondere Eigenart das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske nicht zul\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><br \/>\n<strong>Gastst\u00e4tten und vergleichbare Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gastst\u00e4tten im Sinne des Brandenburgischen Gastst\u00e4ttengesetzes sind f\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Gastst\u00e4tten, die zubereitete Speisen oder Getr\u00e4nke ausschlie\u00dflich zur Mitnahme im Rahmen des Au\u00dferhaus- verkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt,<\/p>\n<p>2. Gastst\u00e4tten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gastst\u00e4ttengesetzes; der Verzehr vor Ort ist untersagt,<\/p>\n<p>3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,<\/p>\n<p>4. Rastanlagen und Autoh\u00f6fe an Bundesautobahnen,<\/p>\n<p>5. die Verpflegung im Zusammenhang mit zul\u00e4ssigen \u00dcbernachtungsangeboten nach \u00a7 11 Absatz 2; Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.<\/p>\n<p>Absatz 1 gilt dar\u00fcber hinaus nicht f\u00fcr Kantinen f\u00fcr Betriebsangeh\u00f6rige sowie f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Bundeswehr, Polizei und Zoll. Diese d\u00fcrfen nur zubereitete Speisen oder Getr\u00e4nke ausschlie\u00dflich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt. Satz 3 gilt nicht, soweit zwingende Arbeits-, Betriebs- oder Dienstabl\u00e4ufe entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben auf der Grundlage eines indi- viduellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten G\u00e4stekontakt hat oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird,<\/p>\n<p>4. einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder tech- nologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Tragepflicht nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch im Wartebereich von Au\u00dfenverkaufsst\u00e4nden, insbesondere solcher von Gastst\u00e4tten mit Au\u00dferhausverkauf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11<\/strong><br \/>\n<strong>Beherbergung und Tourismus<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsst\u00e4tten, Campingpl\u00e4tzen und Wohnmobilstellpl\u00e4tzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verp\u00e4chterinnen und Verp\u00e4chtern von Ferienwoh- nungen und -h\u00e4usern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Frei- zeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -h\u00e4usern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vor\u00fcber- gehend genutzt werden.<\/p>\n<p>(2) \u00dcbernachtungsangebote gegen Entgelt d\u00fcrfen unabh\u00e4ngig von der Betriebsform nur zu gesch\u00e4ftlichen oder dienstlichen Zwecken zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Die f\u00fcr Angebote nach Satz 1 Verantwortlichen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzu- stellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>3. das Erfassen von Personendaten aller G\u00e4ste in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>4. in gemeinschaftlich genutzten R\u00e4umen auch<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten G\u00e4stekontakt hat oder wenn die Ausbreitung \u00fcber- tragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird,<\/p>\n<p>b) einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausfl\u00fcge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12<\/strong><br \/>\n<strong>Sport<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 der Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung in Verbindung mit \u00a7 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzpl\u00e4tze, Skateranlagen und ver- gleichbare Einrichtungen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. den Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts, soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsr\u00e4umen oder Gemeinschafts- einrichtungen erfolgt; die Aus\u00fcbung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,<\/p>\n<p>2. Sportanlagen, soweit in diesen ausschlie\u00dflich \u00e4rztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausge\u00fcbt wird,<\/p>\n<p>3. den Schulbetrieb sowie f\u00fcr Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,<\/p>\n<p>4. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiast\u00fctzpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13<\/strong><br \/>\n<strong>Spielpl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besuch und die Nutzung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Spielpl\u00e4tze und -fl\u00e4chen unter freiem Himmel ist nur durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in Begleitung einer aufsichtsbefugten Person gestattet.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Sportbetrieb auf Spielpl\u00e4tzen und -fl\u00e4chen unter freiem Himmel gilt \u00a7 12 Absatz 2.<\/p>\n<p>(3) Der Besuch und die Nutzung von Spielpl\u00e4tzen und -fl\u00e4chen in geschlossenen R\u00e4umen ist untersagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14<\/strong><br \/>\n<strong>Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenh\u00e4usern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflege- heimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass<\/p>\n<p>1. der Zutritt gesteuert wird und unn\u00f6tige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,<\/p>\n<p>2. soweit m\u00f6glich, durch bauliche oder andere geeignete Ma\u00dfnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gew\u00e4hrleistet wird,<\/p>\n<p>3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.<\/p>\n<p>(2) Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach Absatz 1 d\u00fcrfen t\u00e4glich von h\u00f6chstens einer Person besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht f\u00fcr die Begleitung von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zust\u00e4nden. Besucherinnen und Besucher haben w\u00e4hrend des gesamten Aufent- halts in der Einrichtung und in den zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht f\u00fcr Besucherinnen und Besucher, die unmittelbar vor dem Besuch mittels eines POC-Antigen- Schnelltests nach den jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=4BA79E97 6F0F522E8D0D9BE35D1487C4.internet052#doc13490982bodyText5) in der Einrichtung negativ getestet worden sind.<\/p>\n<p>(3) Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der daf\u00fcr jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief.html) hin- weisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Ma\u00dfnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.<\/p>\n<p>(4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 gelten nicht f\u00fcr Betreuerinnen und Betreuer sowie die Vornahme erforder- licher gerichtlicher Amtshandlungen. Im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schlie\u00dft dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeist\u00e4nden sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.<\/p>\n<p>(5) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Besch\u00e4ftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelm\u00e4\u00dfig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Besch\u00e4ftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die Ein- richtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr Besch\u00e4ftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstation\u00e4ren Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nacht- pflege) sowie von teilstation\u00e4ren Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Befreiungstatbest\u00e4nde nach \u00a7 2 Absatz 3 gelten nicht in den F\u00e4llen des Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15<\/strong><br \/>\n<strong>\u00d6ffentliche Verkehrsmittel, Sch\u00fclerbef\u00f6rderung, Verkehrsflugh\u00e4fen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs einschlie\u00dflich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Sch\u00fclerbef\u00f6rderung sowie sonstiger Ver- kehrsmittel des \u00f6ffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den f\u00fcr den Publikumsverkehr zug\u00e4nglichen Geb\u00e4uden von Bahnh\u00f6fen und Verkehrsflugh\u00e4fen sowie in den zugeh\u00f6rigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorpl\u00e4tze).<\/p>\n<p>(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht f\u00fcr das Fahrpersonal w\u00e4hrend der Fahrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16<\/strong><br \/>\n<strong>Jugendarbeit<\/strong><\/p>\n<p>Pr\u00e4senzangebote der Jugendarbeit nach den \u00a7\u00a7 11 und 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch f\u00fcr Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind untersagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17<\/strong><br \/>\n<strong>Schulen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den Innen- und Au\u00dfenbereichen von Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Tr\u00e4gerschaft besteht f\u00fcr folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, au\u00dfer im Sportunterricht; Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Au\u00dfenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr alle Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr alle Besucherinnen und Besucher.<\/p>\n<p>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit dem sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderschwerpunkt \u201egeistige Entwicklung\u201c kann die Schule aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. W\u00e4hrend des Sto\u00dfl\u00fcftens in den Schulr\u00e4umen k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal die Mund-Nasen-Bedeckung vor\u00fcbergehend abnehmen.<\/p>\n<p>(2) Der schulpraktische Sportunterricht einschlie\u00dflich des Schwimmunterrichts in geschlossenen R\u00e4umen ist mit Ausnahme der Spezialschulen und der Spezialklassen f\u00fcr Sport untersagt. Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden und es d\u00fcrfen keine Blasinstrumente gespielt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Durchf\u00fchrung von Schulfahrten gem\u00e4\u00df Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften \u00fcber schulische Veran- staltungen au\u00dferhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist bis zum 28. Februar 2021 untersagt.<\/p>\n<p>(4) Der Pr\u00e4senzunterricht in Schulen nach Absatz 1 ist untersagt. Dies gilt nicht f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit dem sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderschwerpunkt \u201egeistige Entwicklung\u201c, Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Abschluss- klassen sowie Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs. Die Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den R\u00e4umen der Ober- stufenzentren bleibt zugelassen.<\/p>\n<p>(5) In Abstimmung zwischen dem f\u00fcr Bildung zust\u00e4ndigen Ministerium und dem f\u00fcr Gesundheit zust\u00e4ndigen Ministerium kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 unter Ber\u00fccksichtigung des Infektionsgeschehens entschieden werden, ob der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Wechsel von Pr\u00e4senz- und Distanzunterricht aufgenommen wird. Die Organisation des Wechselunterrichts obliegt dem f\u00fcr Bildung zust\u00e4ndigen Ministerium.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Notbetreuung der ersten bis vierten Jahrgangsstufe w\u00e4hrend der Schulzeit in der Zust\u00e4ndigkeit der Grund- schule gilt \u00a7 18 Absatz 5 und 6 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18<\/strong><br \/>\n<strong>Horteinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht f\u00fcr alle Personen ab dem vollendeten f\u00fcnften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung au\u00dferhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen p\u00e4dagogischen R\u00e4umen stattfinden. F\u00fcr Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Au\u00dfenbereichen von Horteinrichtungen.<\/p>\n<p>(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten f\u00fcr Kinder im Grundschulalter d\u00fcrfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie m\u00f6glich die Schulklassenzusammen- setzung ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt \u00a7 17 Absatz 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt, soweit nach \u00a7 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 kein Pr\u00e4senzunterricht stattfindet. Die Untersagung nach Satz 1 gilt f\u00fcr alle \u00f6ffentlichen, gemeindlichen und freien Tr\u00e4ger sowie f\u00fcr alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes. Hierzu z\u00e4hlen auch alle Angebote nach \u00a7 1 Absatz 4 des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertages- betreuung.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gew\u00e4hrleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben<\/p>\n<p>1. Kinder, die aus Gr\u00fcnden der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,<\/p>\n<p>2. Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder au\u00dferhalb des Landes Brandenburg besch\u00e4ftigt sind, soweit eine h\u00e4usliche oder sonstige indi- viduelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,<\/p>\n<p>3. Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine h\u00e4usliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.<\/p>\n<p>Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind folgende Bereiche:<\/p>\n<p>1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, station\u00e4re und teilstation\u00e4re Erziehungshilfen, Internate nach \u00a7 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliede- rungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,<\/p>\n<p>2. Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,<\/p>\n<p>3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,<\/p>\n<p>4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,<\/p>\n<p>5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,<\/p>\n<p>6. Vollzugsbereich einschlie\u00dflich Justizvollzug, Ma\u00dfregelvollzug und vergleichbare Bereiche,<\/p>\n<p>7. Daseinsvorsorge f\u00fcr Energie, Abfall, Wasser, \u00d6ffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,<\/p>\n<p>8. Leistungsverwaltung der Tr\u00e4ger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,<\/p>\n<p>9. Landwirtschaft, Ern\u00e4hrungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,<\/p>\n<p>10. Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr zugelassenen Unterricht, f\u00fcr p\u00e4dagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen,<\/p>\n<p>11. Medien (einschlie\u00dflich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),<\/p>\n<p>12. Veterin\u00e4rmedizin,<\/p>\n<p>13. f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,<\/p>\n<p>14. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen t\u00e4tig sind,<\/p>\n<p>15. freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich T\u00e4tige,<\/p>\n<p>16. Bestattungsunternehmen.<\/p>\n<p>Kinder haben grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im statio- n\u00e4ren oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich t\u00e4tig ist. Dieser Anspruch besteht auch f\u00fcr Kinder der f\u00fcnften und sechsten Jahrgangsstufe.<\/p>\n<p>(6) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte pr\u00fcfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 5. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden, \u00c4mtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes, kann der Landkreis den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden, \u00c4mtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung gem\u00e4\u00df Satz 1 \u00fcbertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Haupt- verwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden, \u00c4mter und Verbands- gemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes m\u00f6glich. Freien Tr\u00e4gern von Kindertagesst\u00e4tten und anderen Stellen darf die Entscheidung \u00fcber die Aufnahme in die Notbetreuung nicht \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(7) Die Notbetreuung kann auch in Schulgeb\u00e4uden und anderen \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden ohne eine erg\u00e4nzende Betriebserlaubnis erfolgen, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, einschlie\u00dflich der Brand- schutz- und der Hygieneanforderungen eingehalten werden. Eine ausreichende Aufsicht ist zu gew\u00e4hrleisten, ins- besondere hinsichtlich der ge\u00e4nderten Raum- und Geb\u00e4udesituation. Der betriebserlaubniserteilenden Dienststelle in dem f\u00fcr Bildung zust\u00e4ndigen Ministerium ist unverz\u00fcglich anzuzeigen, wenn durch einen Hort-Tr\u00e4ger R\u00e4ume genutzt werden, f\u00fcr die bisher keine Betriebserlaubnis erteilt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19<\/strong><br \/>\n<strong>Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sobald laut Ver\u00f6ffentlichung des Landesamtes f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https:\/\/kkm.brandenburg.de\/kkm\/de\/corona\/fallzahlen-land-brandenburg\/) in einem Landkreis oder einer kreis- freien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 300 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus f\u00fcr mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen und die zust\u00e4n- dige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntgegeben hat, ist in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem vierten Werktag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen f\u00fcr die Dauer von zwei Wochen un- tersagt. Wird der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zw\u00f6lften Tag der Untersagung ununterbrochen unterschritten und gibt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt, so endet die Untersagung mit Ablauf des Sonntags, der auf den vierzehnten Tag der Untersagung folgt. Anderenfalls oder wenn vor dem ma\u00dfgeblichen Sonntag der Inzidenz-Wert erneut f\u00fcr mindestens drei Tage ununterbrochen \u00fcberschritten wird, verl\u00e4ngert sich die Untersagung um eine Woche. Die Verl\u00e4ngerung endet mit Ablauf des Sonntags, der auf den siebten Tag der Verl\u00e4ngerung folgt, wenn der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom dritten bis zum f\u00fcnften Tag der Verl\u00e4ngerung ununterbrochen unterschritten wird und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt gegeben hat; Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 ist eine Notbetreuung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 18 Absatz 5 und 6 einzurichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20<\/strong><br \/>\n<strong>Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pr\u00e4senzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu f\u00fcnf Teil- nehmerinnen und Teilnehmern zul\u00e4ssig. Die Personengrenze nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Vor- bereitung von Pr\u00fcfungen sowie die Abnahme von Pr\u00fcfungsleistungen.<\/p>\n<p>(2) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten sind untersagt.<\/p>\n<p>(3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiter- bildungsma\u00dfnahme dies nicht zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 17 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21<\/strong><br \/>\n<strong>Arbeits- und Betriebsst\u00e4tten, B\u00fcro- und Verwaltungsgeb\u00e4ude<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Arbeits- und Betriebsst\u00e4tten sowie in B\u00fcro- und Verwaltungsgeb\u00e4uden haben die Besch\u00e4ftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn sie sich an einem festen Platz aufhalten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungs- f\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.<\/p>\n<p>(2) Bei der Nutzung von Personenaufz\u00fcgen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22<\/strong><br \/>\n<strong>Landtag und kommunale Vertretungsk\u00f6rperschaften<\/strong><\/p>\n<p>Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsk\u00f6rperschaften bleibt von den Ma\u00dfgaben dieser Verordnung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23<\/strong><br \/>\n<strong>Schlie\u00dfungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen sind<\/p>\n<p>1. Theater, Konzert- und Opernh\u00e4user (au\u00dfer Autotheater und Autokonzerte),<\/p>\n<p>2. Gedenkst\u00e4tten, Museen, Ausstellungsh\u00e4user, Planetarien, Archive und Bibliotheken, au\u00dfer wissenschaftliche Bibliotheken,<\/p>\n<p>3. Messen, Ausstellungen, Spezialm\u00e4rkte, Jahrm\u00e4rkte, Volksfeste,<\/p>\n<p>4. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),<\/p>\n<p>5. Kinos (au\u00dfer Autokinos),<\/p>\n<p>6. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,<\/p>\n<p>7. Tierparks, Zoologische und Botanische G\u00e4rten,<\/p>\n<p>8. Schwimmb\u00e4der, Spa\u00df- und Freizeitb\u00e4der,<\/p>\n<p>9. Saunen, Dampfb\u00e4der, Thermen, Wellnesszentren, Solarien,<\/p>\n<p>10. Freizeitparks.<\/p>\n<p>(2) Die Schlie\u00dfungsanordnung nach Absatz 1 gilt auch f\u00fcr Prostitutionsst\u00e4tten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und \u00e4hnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes d\u00fcrfen nicht durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24<\/strong><br \/>\n<strong>Kampfmittelbeseitigung<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen im Sinne von \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 der Kampfmittelverordnung f\u00fcr das Land Brandenburg vom<br \/>\n9. November 2018 (GVBl. II Nr. 82) ist das planm\u00e4\u00dfige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer gro\u00dfen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenh\u00e4usern oder Pflegeheimen befinden, unter- sagt. Ausnahmen k\u00f6nnen in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen durch schriftliche Genehmigung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25<\/strong><br \/>\n<strong>Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer<\/p>\n<p>1. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 1 Absatz 3 Satz 2 unvollst\u00e4ndige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,<\/p>\n<p>2. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 1 Absatz 3 Satz 3 bis 6 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>3. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 2 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 eine Kopie eines \u00e4rztlichen Zeugnisses anfertigt,<\/p>\n<p>4. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>5. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 sich im \u00f6ffentlichen Raum aufh\u00e4lt, ohne dass ein triftiger Grund nach<br \/>\n\u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>6. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 4 Absatz 2 sich au\u00dferhalb des Umkreises von 15 Kilometern der Grenze des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt im \u00f6ffentlichen Raum zur Aus\u00fcbung von Sport nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12 Absatz 2 Nummer 1 oder zur Bewegung an der frischen Luft aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>7. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 4 Absatz 3 sich mit weiteren Personen im \u00f6ffentlichen Raum aufh\u00e4lt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 4 Absatz 4 vorliegt,<\/p>\n<p>8. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 4 Absatz 5 alkoholische Getr\u00e4nke im \u00f6ffentlichen Raum konsumiert,<\/p>\n<p>9. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Absatz 1 oder Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>10. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Absatz 1 oder Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>11. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Absatz 1 Versammlungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teil- nehmern durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 erteilt worden ist,<\/p>\n<p>12. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>13. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Absatz 2 eine Versammlung durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 genehmigt worden ist,<\/p>\n<p>14. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>15. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicher- stellt,<\/p>\n<p>16. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung tr\u00e4gt, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>17. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 1 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt,<\/p>\n<p>18. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,<\/p>\n<p>19. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen R\u00e4umen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,<\/p>\n<p>20. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>21. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicher- stellt,<\/p>\n<p>22. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung tr\u00e4gt, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 7 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>23. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 5 private Feiern oder Zusammenk\u00fcnfte mit weiteren Personen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt,<\/p>\n<p>24. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels f\u00fcr den Publikums- verkehr \u00f6ffnet, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>25. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>26. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 3 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>27. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 8 Absatz 3 Nummer 3 keine medizinische Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 8 Absatz 4 vorliegt,<\/p>\n<p>28. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 5 oder Absatz 6 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>29. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 5 oder Absatz 6 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>30. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 9 Absatz 1 k\u00f6rpernahe Dienstleistungen erbringt oder empf\u00e4ngt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 9 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>31. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 9 Absatz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>32. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 9 Absatz 3 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>33. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 9 Absatz 3 Nummer 3 keine medizinische Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 9 Absatz 4 vorliegt,<\/p>\n<p>34. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 10 Absatz 1 eine Gastst\u00e4tte f\u00fcr den Publikumsverkehr betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 10 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>35. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>36. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicher- stellt,<\/p>\n<p>37. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>38. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 1 Satz 1 Personen zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung zu solchen Zwecken in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>39. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>40. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicher- stellt,<\/p>\n<p>41. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 2 oder \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>42. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 3 Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausfl\u00fcge und ver- gleichbare touristische Angebote anbietet oder in Anspruch nimmt,<\/p>\n<p>43. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 12 Absatz 1 Sportanlagen f\u00fcr den Sportbetrieb betreibt oder dort Sport aus\u00fcbt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 12 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>44. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>45. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 2 Satz 1 weitere Personen zum Besuch zul\u00e4sst, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,<\/p>\n<p>46. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 14 Absatz 2 Satz 3 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 14 Absatz 2 Satz 4 vorliegt,<\/p>\n<p>47. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 14 Absatz 3 Besuche zul\u00e4sst oder einen Besuch durchf\u00fchrt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 14 Absatz 4 vorliegt,<\/p>\n<p>48. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tig- keiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>49. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tr\u00e4gt oder dass sich das Personal einer regel- m\u00e4\u00dfigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,<\/p>\n<p>50. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 5 Satz 1 sich nicht einer regelm\u00e4\u00dfigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,<\/p>\n<p>51. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Besch\u00e4ftigten von ambulanten Pflegediensten, von teilstation\u00e4ren Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) sowie von teilstation\u00e4ren Ein- richtungen der Eingliederungshilfe bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatem- ventil tragen,<\/p>\n<p>52. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 15 Absatz 1 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 15 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>53. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 16 Pr\u00e4senzangebote der Jugendarbeit anbietet,<\/p>\n<p>54. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Besucherin oder Besucher keine Mund-Nasen- Bedeckung im Innen- oder Au\u00dfenbereich von Schulen tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>55. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 18 Absatz 1 als Besucherin oder Besucher keine Mund-Nasen-Bedeckung im Innen- oder Au\u00dfenbereich von Horteinrichtungen tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>56. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 20 Absatz 3 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach<br \/>\n\u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 20 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>57. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 21 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 21 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>58. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 21 Absatz 2 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>59. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung f\u00fcr den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,<\/p>\n<p>60. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 23 Absatz 2 Satz 2 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituier- tenschutzgesetzes durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Regels\u00e4tze f\u00fcr Geldbu\u00dfen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26<\/strong><br \/>\n<strong>Weitere Ma\u00dfnahmen der Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte sollen \u00fcber die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzma\u00df- nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen \u00f6rtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Insbesondere sollen die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 treffen, sobald laut Ver\u00f6ffentlichung des Landesamtes f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucher- schutz und Gesundheit (https:\/\/kkm.brandenburg.de\/kkm\/de\/corona\/fallzahlen-land-brandenburg\/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 300 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.<\/p>\n<p>(2) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte haben im Wege einer Allgemeinverf\u00fcgung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf denjenigen \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen anzuordnen, auf denen der Mindest- abstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.<\/p>\n<p>(3) Die von den Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage<\/p>\n<p>1. der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>2. der SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 103),<\/p>\n<p>3. der Zweiten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 30. November 2020 (GVBl. II Nr. 110),<\/p>\n<p>4. der Dritten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 119), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 124) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>5. der Vierten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3),<\/p>\n<p>erg\u00e4nzend getroffenen Schutzma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) W\u00e4hrend der Laufzeit dieser Verordnung d\u00fcrfen keine ausnahmsweisen \u00d6ffnungen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach \u00a7 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Laden\u00f6ffnungsgesetzes durch die \u00f6rtlichen Ordnungs- beh\u00f6rden zugelassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27<\/strong><br \/>\n<strong>Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2021 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Vierte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom<br \/>\n8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3) au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Potsdam, den 22. Januar 2021<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Die Ministerin f\u00fcr Soziales, Gesundheit,<br \/>\nIntegration und Verbraucherschutz<br \/>\nUrsula Nonnemacher<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allgemeine Begr\u00fcndung<\/strong><br \/>\n<strong>der F\u00fcnften SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die allgemeine Begr\u00fcndung der F\u00fcnften SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung (5. SARS-CoV-2-EindV) nach \u00a7 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird hiermit bekannt gemacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Vierten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung (4. SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Januar 2021 wurden die mit der Dritten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung (3. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020, die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 ge\u00e4ndert worden ist, in Kraft gesetzten Schutzma\u00dfnahmen verl\u00e4ngert und teil- weise versch\u00e4rft, um die gleichbleibend auf einem hohen Niveau verharrenden Infektionszahlen abzusenken. Damit sollte eine sp\u00fcrbare Entlastung des Gesundheitssystems herbeigef\u00fchrt werden, denn die Belastung der Krankenh\u00e4user vor allem auf den Intensivstationen ist ungeachtet leicht r\u00fcckl\u00e4ufiger Auslastung weiterhin auf einem hohen Niveau. Trotz der verl\u00e4ngerten und zum Teil versch\u00e4rften Schutzma\u00dfnahmen ist es allerdings bisher nicht gelungen, eine nach- haltige Trendumkehr des Infektionsgeschehens im Land Brandenburg herbeif\u00fchren. Dies l\u00e4sst sich f\u00fcr den Zeitraum vom 4. Januar bis zum 19. Januar 2021 anhand der folgenden Entwicklungen nachvollziehen:<\/p>\n<p>&#8211; Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von 14 820 Erkrankten auf 16 518 Erkrankte erh\u00f6ht,<\/p>\n<p>&#8211; die Zahl der station\u00e4r behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 1 164 Patientinnen und Patienten auf 1 022 Patientinnen und Patienten reduziert, bleibt aber auf einem hohen Niveau,<\/p>\n<p>&#8211; die Zahl der davon intensivstation\u00e4r behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 257 Patientinnen und Patienten auf 227 Patientinnen und Patienten reduziert, bleibt aber auf einem hohen Niveau,<\/p>\n<p>&#8211; die Zahl der intensivstation\u00e4r beatmeten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 200 Patientinnen und Patienten auf 164 Patientinnen und Patienten reduziert, bleibt aber auf einem hohen Niveau.<\/p>\n<p>In dem Zeitraum vom 4. Januar bis zum 20. Januar 2021 hat sich die landesweite 7-Tage-Inzidenz von 215,2 auf 224,6 erh\u00f6ht. Dabei ist weiterhin in einzelnen Landkreisen (Stand: 20. Januar 2021) eine sehr hohe 7-Tage-Inzidenz von 386,4, 373,7, 362,9, und 315,2 festzustellen.<\/p>\n<p>Die Zahl der w\u00f6chentlichen Neuinfizierten bewegt sich weiterhin auf einem hohen Niveau:<\/p>\n<p>&#8211; Vom 4. Januar bis zum 10. Januar 2021 wurden 7 292 Neuinfizierte ermittelt,<\/p>\n<p>&#8211; vom 11. Januar bis zum 17. Januar 2021 wurden 5 817 Neuinfizierte ermittelt,<\/p>\n<p>&#8211; vom 18. Januar 2021 bis zum 21. Januar 2021 wurden bereits 2 857 Neuinfizierte ermittelt.<\/p>\n<p>Das andauernd sehr dynamische Infektionsgeschehen f\u00fchrt zu einer hohen Inanspruchnahme der intensivmedizinischen Kapazit\u00e4ten. Die Anzahl der noch verf\u00fcgbaren COVID-19-geeigneten intensivmedizinischen Beatmungsbetten betrug am:<\/p>\n<p>&#8211; 5. Januar 2021: 244<\/p>\n<p>&#8211; 12. Januar 2021: 297<\/p>\n<p>&#8211; 19. Januar 2021: 311<\/p>\n<p>Die Zahl der an COVID-19 Verstorbenen steigt weiterhin stark an (kumulative Angaben):<\/p>\n<table style=\"width: 34.2318%;\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 22.2821%;\" width=\"123\">&#8211; 5. Januar 2021:<\/td>\n<td style=\"width: 11.8598%;\" width=\"52\">1 247<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 22.2821%;\" width=\"123\">&#8211; 12. Januar 2021:<\/td>\n<td style=\"width: 11.8598%;\" width=\"52\">1 569<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 22.2821%;\" width=\"123\">&#8211; 19. Januar 2021:<\/td>\n<td style=\"width: 11.8598%;\" width=\"52\">1 910<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Damit ist das eigentliche Ziel der Vierten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 8. Januar 2021 in Gestalt einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektionen noch nicht erreicht worden. Zudem k\u00f6nnte die Erreichung dieses Ziels durch das Auftreten neuer SARS-CoV-2-Virusvarianten im Land Brandenburg erheblich erschwert werden. Neue SARS-CoV-2-Virusvarianten, die noch leichter \u00fcbertragbar sind und eine h\u00f6here Reproduktionszahl aufweisen als das bisher verbreitete SARS-CoV-2-Virus, breiten sich insbesondere seit September 2020 in Gro\u00dfbritannien (Variante B.1.1.7) und seit Dezember 2020 in S\u00fcdafrika (Variante B.1.351) aus. Die in S\u00fcdafrika zirkulierende Virusvariante ist bislang vereinzelt in Europa, insbesondere in Gro\u00dfbritannien, Schweden, Frankreich und Finnland nachgewiesen worden. Auch in Deutschland sind bereits F\u00e4lle detektiert worden. Es ist zu erwarten, dass weitere F\u00e4lle und auch Ausbr\u00fcche auftreten werden. Die Dynamik der Verbreitung beider Varianten (B.1.1.7 und B.1.351) in einigen Staaten ist besorgniserregend. Zwar ist noch unklar, wie sich diese neuen Virusvarianten auf die Situation in Deutschland aus- wirken werden, aber es besteht die M\u00f6glichkeit einer Versch\u00e4rfung der Lage1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, zur effektiven und nachhaltigen Eind\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen zu verfolgen. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunigt und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch t\u00f6dlicher Krankheitsverl\u00e4ufe kommt, so dass letztlich eine \u00dcberlastung des Gesundheits- systems nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Eine generelle Reduzierung von pers\u00f6nlichen Kontakten zwischen den Menschen ist unabdingbar. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, die ein h\u00f6heres Ansteckungspotenzial aufweisen. Auch die Risiken, die durch die Mutationen des SARS-CoV-2-Virus hinzu- getreten sind, k\u00f6nnen bestm\u00f6glich durch eine generelle Reduzierung von physischen Kontakten beseitigt werden. Denn bei einer niedrigen Reproduktionszahl des SARS-CoV-2-Virus wird auch die Reproduktion einer m\u00f6glichen an- steckenderen Mutation st\u00e4rker gehemmt. In \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 wird daher der f\u00fcr die Verordnung zentrale Grund- satz aufgestellt, dass die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut n\u00f6tiges Minimum zu reduzieren sind und der Personenkreis m\u00f6glichst konstant zu halten ist. Durch eine effektive und nachhaltige Senkung der Infektions- zahlen k\u00f6nnen die Gesundheits\u00e4mter perspektivisch wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten kontrollieren zu k\u00f6nnen. Gelingt eine deutliche Senkung der Infektionszahlen, k\u00f6nnen auch besonders vulnerable Personengruppen, zuv\u00f6rderst Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, zuverl\u00e4ssig gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>1. Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Infektionsgeschehens sowie der hieraus zu ergreifenden Strategie zur Eind\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus sind erg\u00e4nzend zu der Fortschreibung der bereits ergriffenen Schutz- ma\u00dfnahmen weitere Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus in Form einer infektionsschutzrecht- lichen Rechtsverordnung erforderlich.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage der Verordnung ist \u00a7 32 Satz 1 IfSG. Danach werden die Landesregierungen erm\u00e4chtigt, unter den Voraussetzungen, die f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 28 bis 31 IfSG ma\u00dfgebend sind, auch durch Rechts- verordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten zu erlassen. Aus dem Wortlaut des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der \u201eSchutzma\u00dfnahmen\u201c umfassend ist und der Infektionsschutzbeh\u00f6rde ein m\u00f6glichst breites Spektrum an geeigneten Schutzma\u00dfnahmen er\u00f6ffnet, welches durch die Notwendigkeit der Ma\u00dfnahme im Einzelfall begrenzt wird. \u00a7 28 IfSG erm\u00f6glicht es auch, derartige Ma\u00dfnahmen gegen (sonstige) Dritte (\u201eNichtst\u00f6rer\u201c) zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu sch\u00fctzen (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2020 \u2013 OVG 11 S 25.20 \u2013 Rn. 10, juris).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28a Absatz 1 IfSG k\u00f6nnen f\u00fcr die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die in den Nummern 1 bis 17 auf- gef\u00fchrten Standardma\u00dfnahmen notwendige Schutzma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein. Die Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 28a Absatz 1 IfSG finden ihre Rechtfertigung in dem sehr dynamischen Infektions- geschehen dieser Pandemie mit einem \u00e4u\u00dferst infekti\u00f6sen Virus, das insbesondere \u00fcber Aerosole verbreitet wird (BT-Drucks. 19\/23944, S. 34).<\/p>\n<p>Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 25. M\u00e4rz 2020 erstmals mit Blick auf das SARS-CoV-2-Virus eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellt (BT-PlPr 19\/154, S. 19169C). Deren Fortbestand wurde zuletzt mit Beschluss vom 18. November 2020 (BT-PlPr 19\/191, S. 24109C) festgestellt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG sind Entscheidungen \u00fcber Schutzma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach \u00a7 28a Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 28 Absatz 1 IfSG ins- besondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsf\u00e4higkeit des Gesundheitssystems aus- zurichten. Die Funktionsf\u00e4higkeit des Gesundheitssystems ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts ein \u00fcberragend wichtiges Gemeingut und dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bev\u00f6lkerung. Der Staat ist \u2013 gerade in der derzeitigen Lage \u2013 dazu verpflichtet, Leib und Leben der Bev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen. Das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 8 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg beinhaltet n\u00e4mlich die staatliche Pflicht, sich sch\u00fctzend und f\u00f6rdernd vor die in ihm genannten Rechtsg\u00fcter Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 \u2013 1 BvR 2722\/06 \u2013 Rn. 78, juris).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28a Absatz 3 Satz 9 IfSG sind bei einer bundesweiten \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma\u00dfnahmen anzustreben. In diesem Fall bedarf es einer l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Strategie, um m\u00f6gliche infektiologische Wechselwirkungen und Verst\u00e4rkungen zwischen einzelnen Regionen auszu- schlie\u00dfen und die Akzeptanz der erforderlichen schwerwiegenden Ma\u00dfnahmen in der Bev\u00f6lkerung zu erh\u00f6hen (BT-Drucks. 19\/23944, S. 35). Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt deutschlandweit bei 132 F\u00e4llen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Lagebericht des Robert Koch-Instituts vom 19. Januar 2021, S. 42).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28a Absatz 6 Satz 1 IfSG k\u00f6nnen Schutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 28a Absatz 1 IfSG in Verbindung mit \u00a7 28 Absatz 1 IfSG, nach \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und nach den \u00a7\u00a7 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es f\u00fcr eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Hiernach k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich alle nach dem Infektionsschutzgesetz und anderen einschl\u00e4gigen Gesetzen zur Bek\u00e4mpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlichen Schutzma\u00dfnahmen im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bis hin zu einem vollst\u00e4ndigen Herunterfahren des \u00f6ffentlichen Lebens und weitreichenden Einschr\u00e4nkungen des Privatlebens angeordnet werden. Nicht nur einzelne, begrenzte Ma\u00dfnahmen, sondern auch weitreichende und lang- andauernde Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten sind vom Willen des Gesetzgebers getragen (BT-Drucks. 19\/23944, S. 35).<\/p>\n<p>2. In Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus \u00a7 28a Absatz 3 Satz 9 IfSG haben die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesl\u00e4nder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 19. Januar 2021 beschlossen, die auf der Grundlage bisheriger Beschl\u00fcsse getroffenen Ma\u00dfnahmen bundesweit bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 zu verl\u00e4ngern. Dar\u00fcber hinaus wurde insbesondere beschlossen, eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (sog. OP-Masken und FFP2-Masken) in \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, in Gesch\u00e4ften sowie am Arbeitsplatz ein- zuf\u00fchren (Ziffern 3, 4 und 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungs- chefs der Bundesl\u00e4nder vom 19. Januar 20213).<\/p>\n<p>Diese Ma\u00dfnahmen sind auch unter Ber\u00fccksichtigung des Ma\u00dfstabes des \u00a7 28a Absatz 6 Satz 2 IfSG verh\u00e4ltnis- m\u00e4\u00dfig. Danach sind bei Entscheidungen \u00fcber Schutzma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu ber\u00fccksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist.<\/p>\n<p>a) Die Verordnung dient dazu, eine akute Gesundheitsnotlage im Land Brandenburg zu vermeiden und somit den Schutz von Leib und Leben der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern des Landes Brandenburg zu gew\u00e4hrleisten. Aufgrund der oben dargestellten Dynamik des Infektionsgeschehens und der beunruhigenden Entwicklung im Land Brandenburg ist es zwingend erforderlich, das Infektionsgeschehen weiter einzud\u00e4mmen und die Zahl der Neuin- fektionen wieder in die nachverfolgbare Gr\u00f6\u00dfenordnung von unter 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zu senken.<\/p>\n<p>b) Die Verordnung ist zur Erreichung dieses legitimen Ziels geeignet. Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich sch\u00fctzend und f\u00f6rdernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie diesen vor Beeintr\u00e4chtigungen der k\u00f6rper- lichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu sch\u00fctzen, kommt dem Verordnungsgeber ein weiter Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020<\/p>\n<p>\u2013 OVG 11 S 120\/20 \u2013 Rn. 37, juris). Die Verordnung bildet ein zu diesem Zweck erarbeitetes Gesamtpaket, dessen Effizienz von der Funktionsf\u00e4higkeit aller Bestandteile abh\u00e4ngt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020<\/p>\n<p>\u2013 1 BvR 2530\/20 \u2013 Rn. 16, juris). Da das Infektionsgeschehen mittlerweile so weit fortgeschritten ist, dass die genauen Ansteckungsquellen bei einer Vielzahl von F\u00e4llen nicht eindeutig ermittelbar sind und eine R\u00fcckver- folgung immer weniger m\u00f6glich erscheint, kann die Pandemiebek\u00e4mpfung nicht allein bzw. vor allem bei sog.<\/p>\n<p>\u201eHaupttreibern\u201c ansetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 \u2013 OVG 11 S 5\/21 \u2013 S. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2020 \u2013 OVG 11 S 118\/20 \u2013 Rn. 48, juris).<\/p>\n<p>c) Die mit der Verordnung ergriffenen Ma\u00dfnahmen sind auch erforderlich. Dem Verordnungsgeber stehen unter Ber\u00fccksichtigung des bestehenden Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums keine anderen, gleich geeigneten milderen Mittel zur Verf\u00fcgung. So kann der bef\u00fcrchteten \u00dcberforderung des Gesundheitssystems nicht ebenso wirksam auf andere Weise, etwa durch Schaffung weiterer Kapazit\u00e4ten, begegnet werden. Unabh\u00e4ngig von den gro\u00dfen Anstrengungen, die in diesem Bereich bereits geleistet wurden, ist insbesondere die derzeit knappe personelle Ausstattung der Intensivstationen angesichts einer weltweiten Pandemie und der erforderlichen fach- lichen Kompetenzen des ben\u00f6tigten Personals nicht kurzfristig zu beheben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 44, juris).<\/p>\n<p>Es stehen auch anstelle der eingriffsintensiven Ma\u00dfnahmen wie Veranstaltungsverboten und Schlie\u00dfungsanord- nungen keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel zur Verf\u00fcgung. Zwar tragen auch Hygienema\u00dfnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die Wirksamkeit von Hygienema\u00dfnahmen reicht jedoch nicht an die der Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienema\u00dfnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 \u2013 OVG 11 S 5\/21 \u2013 S. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020<\/p>\n<p>\u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 46, juris). F\u00fcr Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 einer generellen Schlie\u00dfungsanordnung unterliegen, sind keine Ma\u00dfnahmen erkennbar, die in ihrer Effektivit\u00e4t einer vor\u00fcbergehenden Schlie\u00dfung f\u00fcr den Publikumsverkehr gleichkommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 \u2013 OVG 11 S 22\/20 \u2013 Rn. 31, juris).<\/p>\n<p>d) Die Verordnung ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Die zur Pandemiebek\u00e4mpfung notwendigen und mit der Verordnung ergriffenen Ma\u00dfnahmen stellen teilweise tiefgreifende Grundrechtseingriffe dar, die mitunter auch mit erheblichen finanziellen Belastungen einhergehen k\u00f6nnen. Sie sind jedoch mit Blick auf den Schutz der hochrangigen Schutzg\u00fcter Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit zumutbar. Die mit dieser Verordnung ergriffenen Ma\u00dfnahmen sollen ein weiterhin unkontrolliertes Wachstum der Zahl an Infizierten verhindern.<\/p>\n<p>Gerade wenn das Infektionsgeschehen unkontrolliert verl\u00e4uft, greifen Infektionen n\u00e4mlich vermehrt auf vulnerable Bev\u00f6lkerungskreise \u00fcber, die f\u00fcr schwere, h\u00e4ufiger als sonst sogar mit dem Tod endende Krankheitsverl\u00e4ufe an- f\u00e4llig sind. Die damit verbundene Auslastung und f\u00fcr die Zukunft bef\u00fcrchtete \u00dcberlastung des Gesundheitssystems f\u00fchrt auch dazu, dass andere ebenfalls notwendige Behandlungen zur\u00fcckgestellt werden m\u00fcssen, dass sich auch Gesundheitspersonal vermehrt infiziert und f\u00fcr die Behandlung der erkrankten Patientinnen und Patienten nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht und dass schlimmstenfalls ausgew\u00e4hlt werden muss, welche Notfallpatientin bzw. welcher -patient zulasten einer oder eines anderen behandelt wird. Weiterhin darf nicht vernachl\u00e4ssigt werden, dass eine Infektion auch zu Sp\u00e4t- oder Dauerfolgen f\u00fchren kann. Diese belasten nicht nur die durch sie Betroffenen, sondern ebenfalls das Gesundheitssystem, die Wirtschaft und gegebenenfalls die Sozialsysteme. \u00dcber die drohende Verletzung von Leib und Leben hinaus schw\u00e4cht die Verbreitung des Virus in der Bev\u00f6lkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein, weil Arbeitskr\u00e4fte ausfallen. Auch ist damit zu rechnen, dass aus Sorge vor einer Infektion auf Konsum verzichtet und entsprechende St\u00e4tten, wie Gesch\u00e4fte oder Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen, vermindert aufgesucht werden.<\/p>\n<p>aa) Im Lichte dieser Erw\u00e4gungen ergibt sich die Zumutbarkeit der nunmehr zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen zun\u00e4chst daraus, dass sie im Sinne des \u00a7 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG befristet sind; dabei wird die Geltungsdauer gegen\u00fcber der in \u00a7 28a Absatz 5 Satz 2 IfSG genannten Regeldauer um knapp eine Woche auf drei Wochen und zwei Tage verk\u00fcrzt. Damit kommt dem jeweiligen Grundrechtseingriff lediglich ein vor\u00fcbergehender Charakter zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 60, juris). Zwar sind ver- schiedene Adressatinnen und Adressaten der Verordnung bereits seit dem Inkrafttreten der (Ersten) SARS-CoV-2- Eind\u00e4mmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 am 2. November 2020 pandemiebedingt in der Aus\u00fcbung ihrer Grundrechte eingeschr\u00e4nkt. Dies hat insbesondere bei Betriebsschlie\u00dfungen im Bereich der Freizeitgestaltung und der Kulturangebote empfindliche Folgen. Allerdings hat sich das Pandemiegeschehen nicht in der Art und Weise abgeschw\u00e4cht, dass Lockerungen m\u00f6glich w\u00e4ren (vgl. zum Entscheidungsma\u00dfstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 OVG 11 S 51\/20 \u2013 Rn. 39, juris). Anders als im Fr\u00fchjahr oder Sommer 2020 stagnieren die ma\u00dfgeblichen Parameter auf einem hohen Niveau und verschlechtern sich sogar teilweise erheblich. Indem der Verordnungsgeber eine Befristung der Geltung der Verordnung statuiert, tr\u00e4gt er der erheblichen Ein- griffsintensit\u00e4t und den Herausforderungen f\u00fcr das Gesundheitssystem in der Pandemie w\u00e4hrend der Wintermonate Rechnung.<\/p>\n<p>bb) Die Einnahmeausf\u00e4lle treffen betroffene Unternehmen und Selbstst\u00e4ndige wirtschaftlich hart. Sie werden jedoch durch staatliche Unterst\u00fctzungen zum Teil aufgefangen. So erhalten die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Einschr\u00e4nkungsanordnungen betroffenen Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter durch den Bund eine au\u00dferordentliche Wirtschaftshilfe \u2013 sog. \u201eNovemberhilfe\u201c (Vollzugshinweise f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Corona-Novemberhilfe des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie und des Bundes- ministeriums der Finanzen4).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum bis zum 21. Dezember 2020 haben sich Bund und L\u00e4nder zur Fortf\u00fchrung der finanziellen Unterst\u00fctzung auf Basis der Novemberhilfe entschlossen (Ziffer 9 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesl\u00e4nder vom 25. November 20205).<\/p>\n<p>Auch die von der vorliegenden 5. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Unternehmen werden umfassend unterst\u00fctzt. So wird die nochmals verbesserte \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III des Bundes bereitgestellt. F\u00fcr den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verk\u00e4ufliche Saisonware bei den Fixkosten ber\u00fccksichtigt. Der Bund wird au\u00dferdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen F\u00f6rderh\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr Unternehmen und Soloselbst\u00e4ndige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen sto\u00dfen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europ\u00e4ischen Kommission mit Nachdruck f\u00fcr die Anhebung der beihilferechtlichen H\u00f6chsts\u00e4tze ein. Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Das Land Brandenburg wird die regul\u00e4ren Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden der Bund und das Land Brandenburg die Auszahlungen so schnell wie m\u00f6glich realisieren. Die Abschlagszahlungen f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschlie\u00dfenden Auszahlungen durch das Land Brandenburg im Monat M\u00e4rz erfolgen werden. Die Insolvenzantragspflicht f\u00fcr Gesch\u00e4ftsleiterinnen und Gesch\u00e4ftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gew\u00e4hrung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt (Ziffer 14 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesl\u00e4nder vom 19. Januar 20216).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbu\u00dfen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil poten- tieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der betroffenen Einrichtungen verzichten w\u00fcrde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen. Jedenfalls sind die Sch\u00e4den, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen f\u00fcr eine sehr gro\u00dfe Zahl von Menschen und f\u00fcr die Volkswirtschaft zu gew\u00e4rtigen w\u00e4ren, von sehr hohem Gewicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 53, juris).<\/p>\n<p>cc) Die Zumutbarkeit der ergriffenen Schutzma\u00dfnahmen \u00e4ndert sich auch nicht dadurch, dass der Verordnungs- geber darauf verzichtet hat, bestimmte Bereiche, in denen ebenfalls Menschen zusammenkommen, einzuschr\u00e4nken oder zu schlie\u00dfen. Nach \u00a7 28a Absatz 6 Satz 3 IfSG k\u00f6nnen einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die f\u00fcr die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzma\u00dfnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus nicht zwingend erforderlich ist. Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und geboten, grundrechtlich besonders gesch\u00fctzte oder gesellschaftlich wichtige Aktivit\u00e4ten, zum Beispiel religi\u00f6se Veranstaltungen oder Versammlungen, weiterhin zu erm\u00f6glichen, auch wenn andere Bereiche mit vergleichbarem Infektionsrisiko untersagt werden. Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Brandenburg stellen zum Beispiel an Eingriffe in die Berufsfreiheit grunds\u00e4tzlich geringere Anforderungen als an Eingriffe in die Glaubens- oder Versammlungsfreiheit.<\/p>\n<p>Zudem darf der Verordnungsgeber die der Grundversorgung der Bev\u00f6lkerung dienenden Lebensbereiche im Wege einer typisierenden und pauschalen Betrachtung von Einschr\u00e4nkungen und Schlie\u00dfungen ausnehmen. Dem Verordnungsgeber steht hier ein Entscheidungsspielraum zu, welche Dienstleistungen als f\u00fcr die Grundversorgung der Bev\u00f6lkerung unbedingt erforderlich anzusehen sind und zu welchen Dienstleistungen ein erschwerter Zugang vor\u00fcbergehend im Interesse einer m\u00f6glichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 \u2013 OVG 11 S 120\/20 \u2013 Rn. 60, juris).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 1 IfSG kann die Anordnung eines Abstandsgebots im \u00f6ffentlichen Raum eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die in \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 normierte grunds\u00e4tzliche Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen stellt eine zentrale Ma\u00dfnahme zur Ein- d\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus dar. Flankiert wird diese allgemeine Verhaltensregel durch das Gebot, die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut n\u00f6tiges Minimum zu reduzieren und den Personen- kreis m\u00f6glichst konstant zu halten (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1) sowie durch das Gebot, die allgemein f\u00fcr jede Person geltenden Hygieneregeln zu beachten, insbesondere das regelm\u00e4\u00dfige L\u00fcften in geschlossenen R\u00e4umen (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2).<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 2 IfSG kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Sie gilt im Rahmen dieser Verordnung regelm\u00e4\u00dfig dort, wo mehrere Menschen zusammen- treffen und sich l\u00e4nger aufhalten oder das Abstandsgebot nicht immer eingehalten werden kann. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung k\u00f6nnen andere Personen vor feinen Tr\u00f6pfchen und Partikeln gesch\u00fctzt werden, die beispielsweise beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgesto\u00dfen werden (Fremdschutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund und Nase vollst\u00e4ndig bedeckt sind. Wissenschaftliche Studien belegen den signifikanten Nutzen zur Verringerung der Infektionszahlen (Robert Koch-Institut, Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der \u00d6ffentlichkeit zu beachten? Stand: 20. Oktober 20207; World Health Organization, Coronavirus disease [COVID-19]: Masks, Stand: 1. Dezember 20208).<\/p>\n<p>Der mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundene, grunds\u00e4tzlich geringf\u00fcgige Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen ist angesichts des \u00fcberragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes bei konstant hohen Infektionszahlen hinzunehmen. Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sieht \u00a7 2 Absatz 2 Aus- nahmen von der Tragepflicht insbesondere aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden vor; daneben erm\u00f6glichen mehrere Vor- schriften den Verzicht auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel in vergleichbarer Weise verringert wird. Die Auferlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung, die nur f\u00fcr Personen ohne einschl\u00e4gige Vorerkrankungen gilt, konstituiert schon keinen Eingriff in das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 64, juris).<\/p>\n<p>Des Weiteren statuiert die Verordnung in bestimmten Bereichen die grunds\u00e4tzliche Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken und FFP2-Masken). Im Gegensatz zu gew\u00f6hnlichen \u201eAlltagsmasken\u201c im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1, die keiner Normierung im Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen, haben medizi- nische Masken eine h\u00f6here Schutzwirkung. Die technischen Anforderungen an medizinische Masken werden in<\/p>\n<p>\u00a7 2 Absatz 2 detailliert geregelt. Ausnahmen von der Tragepflicht enth\u00e4lt \u00a7 2 Absatz 3, wobei die in dieser Norm geregelten Befreiungstatbest\u00e4nde insbesondere in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens aufgrund der besonderen Schutzbed\u00fcrftigkeit der dortigen Personengruppen keine Anwendung finden (\u00a7 14 Absatz 7). Zudem wird generell in Situationen, in denen ein engerer oder l\u00e4ngerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen R\u00e4umen, unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten (Ziffer 3 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesl\u00e4nder vom 19. Januar 20219).<\/p>\n<p>3. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG k\u00f6nnen Ausgangs- und Kontaktbeschr\u00e4nkungen im privaten sowie im \u00f6ffentlichen Raum notwendige Schutzma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Derartige Ma\u00dfnahmen bezwecken insbesondere, die M\u00f6glichkeiten infek- tionsgef\u00e4hrdender geselliger Zusammenk\u00fcnfte in der Freizeit einzuschr\u00e4nken (vgl. BayVGH, Beschluss vom<\/p>\n<p>14. Dezember 2020 \u2013 20 NE 20.2907 \u2013 S. 8, 11). Im Hinblick auf die in \u00a7 4 Absatz 3 geregelten besonderen Kontaktbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Raum wird durch die Ausnahmen nach \u00a7 4 Absatz 4 das schutzw\u00fcrdige Bed\u00fcrfnis der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger nach einem Mindestma\u00df an sozialen Kontakten gew\u00e4hrleistet (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 80, juris).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 IfSG ist die Anordnung von Ausgangsbeschr\u00e4nkungen im Sinne des \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zul\u00e4ssig ist, nur gerechtfertigt, soweit auch bei Ber\u00fccksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzma\u00dfnahmen eine wirksame Eind\u00e4mmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Wie die bisherige Entwicklung s\u00e4mtlicher relevanter Parameter des Infektionsgeschehens seit dem Inkrafttreten der Zweiten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung gezeigt hat, ist es immer noch nicht gelungen, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus wirksam einzud\u00e4mmen. Insbesondere die Zuspitzung der Versorgungssituation in den Krankenh\u00e4usern belegt, dass es einer Aufrechterhaltung der eingriffsintensiven Ma\u00dfnahme einer Ausgangs- beschr\u00e4nkung nach \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 bedarf (vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2020<\/p>\n<p>\u2013 20 NE 20.2907 \u2013 S. 9 f.). Bei den genannten Ausgangsbeschr\u00e4nkungen ist ein landesweit einheitliches Vorgehen notwendig. Nach \u00a7 28a Absatz 3 Satz 10 IfSG sind bei einer landesweiten \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma\u00dfnahmen anzustreben. Da dieser Schwellenwert im Land Brandenburg weiterhin um ein Vielfaches \u00fcberschritten wird und in keinem Landkreis eine niedrigere Inzidenz zu verzeichnen ist, sind einheitliche Regelungen zu treffen.<\/p>\n<p>4. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 4 IfSG kann die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygiene- konzepten f\u00fcr Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Daher haben Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen die in ihren jeweiligen Bereichen geltenden besonderen Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen. Zu diesen Regeln, deren Einhaltung durch die Betrei- berinnen und Betreiber sowie die Veranstalterinnen und Veranstalter sicherzustellen sind, k\u00f6nnen insbesondere geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>&#8211; das Abstandsgebot zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>&#8211; die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>&#8211; das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,<\/p>\n<p>&#8211; das Erfassen von Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis,<\/p>\n<p>&#8211; in geschlossenen R\u00e4umen der regelm\u00e4\u00dfige Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird im Rahmen des \u00a7 3 Absatz 1 klargestellt, dass sie die Verantwortung f\u00fcr die Umsetzung notwendiger Arbeits- und Infektionsschutzma\u00dfnahmen am Arbeitsplatz tragen. Arbeit- geberinnen und Arbeitgeber haben demnach auf der Grundlage einer angepassten Gef\u00e4hrdungsbeurteilung nach<\/p>\n<p>\u00a7 5 des Arbeitsschutzgesetzes ein betriebliches Ma\u00dfnahmenkonzept f\u00fcr zeitlich befristete zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Besch\u00e4ftigten vor dem SARS-CoV-2-Virus zu treffen und im Betrieb umzusetzen. Dabei sind unter anderem eine ausreichende Reinigung und Hygiene vorzusehen, gegebenenfalls Reinigungsintervalle anzupassen und strikt die pers\u00f6nlichen und organisatorischen Hygieneregeln einzuhalten.<\/p>\n<p>5. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 5 IfSG kann die Untersagung von Freizeitveranstaltungen und \u00e4hnlichen Veran- staltungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Gerade bei geselligen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter kommt es zu Situationen, in denen Menschen ausgelassen aufeinandertreffen und in Kontakt treten, so dass das Risiko einer Ansteckung besonders gro\u00df ist. Diesem Risiko soll durch die strenge Personengrenze nach \u00a7 7 Absatz 1 wirksam vorgebeugt werden, um nicht notwendige physische Kontakte weiter zu reduzieren.<\/p>\n<p>6. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 8 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung der Sportaus\u00fcbung eine not- wendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Sport ist regelm\u00e4\u00dfig durch eine r\u00e4umliche N\u00e4he sowie zum Teil durch k\u00f6rperlichen Kontakt zwischen den anwesenden Personen \u00fcber eine l\u00e4ngere Verweildauer gekennzeichnet. Dies gilt in Sporthallen und sonstigen Trainingseinrichtungen \u00fcber die reinen Sportfl\u00e4chen hinaus auch f\u00fcr die dort regelm\u00e4\u00dfig vorhandenen Umkleiden und Sanit\u00e4ranlagen. Hieraus folgt insbesondere in geschlossenen R\u00e4umen und beim Mannschaftssport eine erh\u00f6hte Infektionsgefahr. Daher stellt die Beschr\u00e4nkung bzw. Untersagung der Sportaus\u00fcbung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12 zum jetzigen Zeitpunkt ein notwendiges Mittel zur Kontaktreduzierung dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 \u2013 OVG 11 S 5\/21 \u2013 S. 12).<\/p>\n<p>Untersagt ist nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1 der Sportbetrieb auf (unter freiem Himmel) und in (in geschlossenen R\u00e4umen) allen Sportanlagen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 der Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung in Verbindung mit<\/p>\n<p>\u00a7 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Eine Sportanlage ist eine ortsfeste Einrichtung, die zur Sportaus\u00fcbung bestimmt ist. Hierzu z\u00e4hlen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen r\u00e4um- lichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Untersagt ist \u2013 vorbehaltlich des \u00a7 12 Absatz 2 \u2013 der gesamte Sportbetrieb, das hei\u00dft s\u00e4mtliche Bet\u00e4tigungen, die im weitesten Sinne sportlichen Charakter haben. Umfasst sind damit nicht nur zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung gegebenenfalls nach bestimmten Regeln ausge\u00fcbte k\u00f6rperliche Bet\u00e4tigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausge\u00fcbte Bet\u00e4tigungen. Sportlichen Cha- rakter haben unter infektiologischen Gesichtspunkten regelm\u00e4\u00dfig auch diejenigen Bet\u00e4tigungen, die zum Teil dem Erlernen von Techniken zum Stressabbau dienen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstudios sind deshalb grunds\u00e4tzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2020 \u2013 OVG 11 S 112\/20 \u2013 Rn. 43, juris).<\/p>\n<p>7. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 9 IfSG kann ein umfassendes Verbot des Alkoholkonsums auf bestimmten \u00f6ffent- lichen Pl\u00e4tzen oder in bestimmten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Einrichtungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Nach \u00a7 4 Absatz 5 wird der Konsum alkoholischer Getr\u00e4nke im \u00f6ffentlichen Raum ganzt\u00e4gig untersagt. Dieses Verbot dient dazu, alkoholbedingte Verst\u00f6\u00dfe gegen Infektionsschutzma\u00dfnahmen zu unterbinden. Die enthemmende Wirkung von Alkohol kann dazu f\u00fchren, dass die allgemeinen Hygieneregeln, das Abstandsgebot oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Hinzu kommt, dass Alkoholkonsum im Ein- zelfall zu im Hinblick auf den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen, wie Schreien oder lautem Reden im Rahmen einer Ansammlung f\u00fchren kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2020 \u2013 OVG 11 S 81.20 \u2013 Rn. 4, juris).<\/p>\n<p>8. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen f\u00fcr das Abhalten von Versammlungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Ver- hinderung der Verbreitung von COVID-19 sein, wobei f\u00fcr die Untersagung von Versammlungen die Voraus- setzungen nach \u00a7 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 IfSG erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Bei Beschr\u00e4nkungen von Versamm- lungen muss dem hohen Schutzgut der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung getragen werden. Eine zeitweise Beschr\u00e4n- kung der Versammlungsfreiheit ist unter Ber\u00fccksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abw\u00e4gung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erh\u00f6hten Rechtfertigungsan- forderungen zul\u00e4ssig, um den Schutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit angemessen gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Absatz 1 enth\u00e4lt f\u00fcr alle w\u00e4hrend des Geltungszeitraums der Verordnung abgehaltenen Versammlungen unter freiem Himmel eine Auflage hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts k\u00f6nnen unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4lt- nism\u00e4\u00dfigkeit, der insbesondere die Beachtung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls einschlie\u00dflich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, zum Zweck des<\/p>\n<p>Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 \u2013 1 BvQ 94\/20 \u2013 juris, Rn. 16). Die Beschr\u00e4nkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist geboten, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabst\u00e4nde zu verhindern. Angesichts der gegenw\u00e4rtig hohen Infektionszahlen im Land Brandenburg ist der versammlungstypischen infektiologischen Gef\u00e4hrdungslage (insbesondere durch eine Tr\u00f6pfcheninfektion durch lautes Rufen, Sprechen, Singen unter Miss- achtung des Mindestabstands \u00fcber einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg) unabh\u00e4ngig davon zu begegnen, dass bezogen auf die erwartete Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine rein rechnerisch hinreichend gro\u00df bemessene Versammlungsfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung steht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 \u2013 1 BvQ 94\/20 \u2013 juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass angesichts des im gesamten Land Brandenburg zu verzeich- nenden dynamischen Infektionsgeschehens keine M\u00f6glichkeit besteht, den Veranstaltungsort von Schwerpunkten des Pandemiegeschehens fernzuhalten, um h\u00f6here Teilnahmezahlen zu erm\u00f6glichen (vgl. hierzu aber: VfGBbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 \u2013 9\/20 EA \u2013 juris, Rn. 50).<\/p>\n<p>\u00a7 5 Absatz 1 enth\u00e4lt zudem die Auflage, lediglich ortsfeste Kundgebungen anstatt Aufz\u00fcge zu veranstalten. Das Bundesverfassungsgericht erkennt hierin eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit zum Zwecke des Infektionsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 \u2013 1 BvQ 94\/20 \u2013 juris, Rn. 16). Aufz\u00fcge jeglicher Art k\u00f6nnen aufgrund der vielf\u00e4ltigen Kontaktm\u00f6glichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugsstrecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollm\u00f6glichkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygienema\u00dfgaben, ins- besondere des einzuhaltenden Mindestabstands, infektionstreibend sein (S\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom<\/p>\n<p>20. November 2020 \u2013 3 B 399\/20 \u2013 Rn. 12, juris). Trotz der Vielgestaltigkeit der Zielsetzungen von Versamm- lungen ist davon auszugehen, dass es gegenw\u00e4rtig regelm\u00e4\u00dfig m\u00f6glich ist, das mit der Versammlung beabsichtigte Anliegen ortsfest kundzutun (vgl. S\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 \u2013 3 B 399\/20 \u2013 Rn. 13, juris). Mit Blick auf die hohen Infektionszahlen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen derzeit ein h\u00f6heres Gewicht.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Absatz 2 statuiert f\u00fcr Landkreise und kreisfreie St\u00e4dte mit einem sehr hohen Infektionsgeschehen ein grund- s\u00e4tzliches Versammlungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht billigt zum Zwecke des Infektionsschutzes auch Versammlungsverbote, sofern mildere Mittel nicht zur Verf\u00fcgung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tief- greifende Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts f\u00fcr das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht zu den jeweils zu bek\u00e4mpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 \u2013 1 BvQ 94\/20 \u2013 juris, Rn. 16). Bei der \u00dcberschreitung eines 7-Tage-Inzidenz-Wertes von 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ist eine effektive Kontaktnach- verfolgung unter keinen Umst\u00e4nden mehr m\u00f6glich. Es sind daher erhebliche Sch\u00e4digungen der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu bef\u00fcrchten. In diesem Fall kommt eine Versammlungsuntersagung in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 \u2013 1 BvQ 135\/20 \u2013 Rn. 16, juris). Die mit Versammlungen typischerweise einhergehenden infektiologischen Gefahren entfalten in einem ohnehin bereits von sehr hohen Infektionszahlen gepr\u00e4gten Umfeld eine beschleunigende Wirkung, die regelm\u00e4\u00dfig mit der Gefahr einhergeht, dass die Situation au\u00dfer Kontrolle ger\u00e4t.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Absatz 3 tr\u00e4gt dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip Rechnung. Da dessen strikte Wahrung nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts die Beachtung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalles erforderlich macht, er\u00f6ffnet die Vorschrift die M\u00f6glichkeit von den vorstehenden Auflagen und Verboten (teilweise) Ausnahmen zu- zulassen (vgl. VfGBbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 \u2013 9\/20 EA \u2013 Rn. 46, juris). Dabei ist zu beachten, dass allein die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles (insbesondere Versammlungsanlass, -ort, Teilnahmeumfang, Ausge- staltung des Hygienekonzepts) Abweichungen begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Das Pandemiegeschehen (Infiziertenzahlen, Be- lastung des Gesundheitssystems) kann hingegen in der gegenw\u00e4rtigen Situation grunds\u00e4tzlich keine Abweichungen rechtfertigen. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung k\u00f6nnen demnach insbesondere auch Ereignisse im Zusammen- hang mit fr\u00fcheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bez\u00fcglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises \u00c4hnlichkeiten zu der geplanten Versammlung auf- weisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 \u2013 1 BvQ 135\/20 \u2013 Rn. 11, juris).<\/p>\n<p>9. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Erteilung von Auflagen f\u00fcr das Abhalten von religi\u00f6sen Zusammenk\u00fcnften eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhin- derung der Verbreitung von COVID-19 sein. Bei Beschr\u00e4nkungen der Religionsaus\u00fcbung muss dem hohen Schutz- gut der Religionsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung getragen werden. Eingriffe in die Religionsaus\u00fcbungsfreiheit k\u00f6nnen \u2013 anders als entstandene wirtschaftliche Verluste \u2013 regelm\u00e4\u00dfig nicht anderweitig wieder ausgeglichen werden (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 \u2013 OVG 11 S 111\/20 \u2013 Rn. 58, juris). Eine zeitweise Beschr\u00e4n- kung der Glaubensfreiheit ist unter Ber\u00fccksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abw\u00e4gung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erh\u00f6hten Rechtfertigungsanfor- derungen zul\u00e4ssig, um den Schutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit angemessen gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen. Dem dienen die in \u00a7 6 vorgesehenen Schutzma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Die Anzeigepflicht von religi\u00f6sen Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmenden nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 2 ist zur Vermeidung unkontrollierbarer Infektionsherde geboten, um ein beh\u00f6rdliches Eingreifen zu erm\u00f6glichen. Nach<\/p>\n<p>\u00a7 6 Absatz 1 Satz 3 ist die Anzeigepflicht jedoch in solchen F\u00e4llen entbehrlich, in denen die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften tragf\u00e4hige Hygienekonzepte erarbeitet haben und anwenden, da hier aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Vermeidung von Infektionsgefahren gerechnet werden kann.<\/p>\n<p>10. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Erteilung von Auflagen f\u00fcr das Abhalten von Veranstaltungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Beschr\u00e4nkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter durch \u00a7 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Hinblick auf das Ziel einer effektiven Kontaktreduzierung zwingend erforderlich. Die in dieser Regelung definierten Personengrenzen gelten hingegen nach \u00a7 7 Absatz 3 Satz 1 nicht f\u00fcr diejenigen Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsf\u00fcr- und -vorsorge oder der Wahrnehmung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere:<\/p>\n<p>&#8211; Veranstaltungen der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Beh\u00f6rden, Stellen oder Einrichtungen, die \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; hierzu z\u00e4hlen etwa auch Beurkundungs- und Beratungs- termine bei Notaren,<\/p>\n<p>&#8211; Veranstaltungen, die der Erbringung \u00f6ffentlich-rechtlicher Leistungen oder der Versorgung oder Gesund- heitsf\u00fcrsorge der Bev\u00f6lkerung dienen (hierzu z\u00e4hlen auch Termine zur Blut-, Blutplasma- und Knochen- markspende),<\/p>\n<p>&#8211; Gesellschaftsjagden, soweit diese zur Erf\u00fcllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenbek\u00e4mpfung und -pr\u00e4vention durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind.<\/p>\n<p>11. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 11 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von Reisen (dies gilt insbesondere f\u00fcr touristische Reisen) eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Touristische Reisen f\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig zu einer vor\u00fcber- gehenden Ver\u00e4nderung des potentiellen Kontaktumfeldes. Sie bergen die Gefahr, eine asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten. Vor diesem Hintergrund wird mit der Regelung nach \u00a7 4 Absatz 2 der Zweck verfolgt, die freizeitorientierte Mobilit\u00e4t, namentlich tagestouris- tische Ausfl\u00fcge im Land Brandenburg weitgehend einzuschr\u00e4nken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 \u2013 OVG 11 S 3\/21, S. 6).<\/p>\n<p>12. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 12 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von \u00dcbernachtungsangeboten eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Hintergrund ist auch hier die Notwendigkeit einer Reduzierung von physischen Kontakten. Eine Beschr\u00e4nkung von \u00dcbernachtungsangeboten ist geeignet zur Reduzierung der Mobilit\u00e4t in Brandenburg und der Bundesrepublik und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beizutragen. Dies ist angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens unabdingbar und soll durch die in \u00a7 11 vor- gesehenen Schutzma\u00dfnahmen erreicht werden.<\/p>\n<p>13. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 13 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Insbesondere in der Gastronomie kommt es zu vielf\u00e4ltigen Kontakten zwischen h\u00e4ufig wechselnden Personen. Gastronomiebetriebe zeichnen sich auch dadurch aus, dass bei dem Genuss von Speisen und Getr\u00e4nken trotz geringen Abstands naturgem\u00e4\u00df keine Alltagsmasken getragen werden k\u00f6nnen. Bei der geselligen Zusammenkunft im station\u00e4ren Gastronomiebetrieb kann es, gerade wenn auch Alkohol konsu- miert wird, regelm\u00e4\u00dfig zur Unterschreitung von Mindestabst\u00e4nden und erh\u00f6htem Aerosolaussto\u00df kommen, da man gemeinsam eine geraume Zeit in einem geschlossenen Raum verbringt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom<\/p>\n<p>13. November 2020 \u2013 OVG 11 S 118\/20 \u2013 Rn. 38, juris). Daher ist es in der gegenw\u00e4rtigen Situation geboten, in diesem Bereich die Kontakte nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 drastisch zu reduzieren.<\/p>\n<p>14. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG kann die Schlie\u00dfung oder Beschr\u00e4nkung von Betrieben des Einzelhandels eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Ver- hinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr sind Anziehungs- punkte f\u00fcr Menschen an einen begrenzten Ort und stellen damit ein nicht unerhebliches Risiko f\u00fcr die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 \u2013 OVG 11 S 22\/20 \u2013 Rn. 21, juris). Insofern regelt \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 eine grunds\u00e4tzliche Schlie\u00dfungsanordnung f\u00fcr Verkaufsstellen des Einzelhandels. Die Schlie\u00dfungsanordnung nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Dienstleistungen bzw. Dienst- leistungsbetriebe (vgl. f\u00fcr den Bereich der k\u00f6rpernahen Dienstleistungen \u00a7 9). Soweit in dem Ausnahmekatalog nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 zum Teil Dienstleistungsbetriebe benannt werden (zum Beispiel Reinigungen und Wasch- salons nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12), soll dies lediglich verdeutlichen, dass gerade diese Bereiche<\/p>\n<p>besonders wichtig f\u00fcr die Deckung des Grundbedarfs der Bev\u00f6lkerung sind sowie der Bedarfsdeckung von Hand- werkerinnen und Handwerkern sowie Gewerbetreibenden dienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 \u2013 OVG 11 S 22\/20 \u2013 Rn. 25, juris).<\/p>\n<p>Ziel der generellen Schlie\u00dfung von Ladengesch\u00e4ften ist es, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch Unterbrechung bzw. Unterbindung der Infektionsketten zu verlangsamen und das Ausbreitungsgeschehen so weit zu bremsen, dass Zeit gewonnen und eine \u00dcberforderung des Gesundheitssystems vermieden werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 \u2013 13 B 398\/20.NE \u2013 Rn. 94, juris). Infektionsketten entstehen insbesondere dann, wenn sich eine Vielzahl von Menschen zu Besorgungen aller Art und zum Konsum- genuss in die Innenst\u00e4dte begibt und es deshalb auch zu h\u00e4ufig wechselnden Kundenkontakten in den Laden- gesch\u00e4ften kommt. Dieser Anziehungskraft und der damit verbundenen Gefahr der Entstehung von Infektions- ketten kann durch Gesch\u00e4ftsschlie\u00dfungen (und in deren Folge der Leerung der Innenst\u00e4dte) wirksam begegnet werden (BayVGH, Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2020 \u2013 20 CS 20.611 \u2013 Rn. 22, juris). Mit dem generellen Verbot der \u00d6ffnung von Ladengesch\u00e4ften wird mithin das Ziel verfolgt, die Bev\u00f6lkerung dazu zu bewegen, mehr zu Hause zu bleiben und nur notwendige Besorgungen zu erledigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 \u2013 OVG 11 S 22\/20 \u2013 Rn. 31, juris).<\/p>\n<p>\u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 regelt, dass die Schlie\u00dfungsanordnung nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 nicht f\u00fcr Abhol- und Lieferdienste gilt. Da in diesen F\u00e4llen ein vergleichsweise geringes Infektionsrisiko vorliegt, ist die Abholung und Lieferung s\u00e4mtlicher Waren und G\u00fcter \u2013 im Gleichklang mit der Privilegierung des Au\u00dferhausverkaufs von Speisen und Getr\u00e4nken durch Gastst\u00e4tten nach \u00a7 10 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 \u2013 uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sollen die von der Schlie\u00dfungsanordnung nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 be- troffenen Einzelhandelsgesch\u00e4fte wirtschaftliche Kompensationsm\u00f6glichkeiten haben. Infolgedessen k\u00f6nnen auch diejenigen Einzelhandelsgesch\u00e4fte, deren Sortimentsteile nicht durch die Ausnahmen nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 privilegiert sind, ihre Waren und G\u00fcter an die Kundinnen und Kunden liefern und von ihnen abholen lassen. Bieten diese Einzelhandelsgesch\u00e4fte eine Abholm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Kundinnen und Kunden an, haben die Gesch\u00e4fte zur Vermeidung von Warteschlangen und von Gedr\u00e4nge vor der Ausgabestelle besonderes Augenmerk auf eine kon- trollierte Festlegung der Abholzeiten zu legen. Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind sicherzustellen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels \u2013 insbesondere des Lebensmitteleinzelhandels \u2013 dazu aufgerufen, ihre Sortimente nicht um diejenigen Sortimentsteile zu erweitern, die nach Auffassung des Verordnungsgebers nicht der Grundversorgung der Bev\u00f6lkerung zuzuordnen sind (Ziffer 5 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundes- l\u00e4nder vom 13. Dezember 202010).<\/p>\n<p>15. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG kann die Schlie\u00dfung oder Beschr\u00e4nkung von Betrieben und Gewerben eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Dienstleistungen, bei deren Erbringung es typischerweise zu einem engen k\u00f6rperlichen Kontakt w\u00e4hrend einer nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin kommt, bergen ein erh\u00f6htes Infektionsrisiko. Daher sind k\u00f6rpernahe Dienstleistungen im gegenw\u00e4rtigen Stadium der Pandemie nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 9 zu beschr\u00e4nken bzw. zu untersagen.<\/p>\n<p>16. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Strenge Schutzma\u00dfnahmen in Krankenh\u00e4usern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt zwingend erforderlich, da sich in diesen Einrichtungen zuv\u00f6rderst vulnerable Personengruppen aufhalten und die personelle Situation insbe- sondere in der Intensivpflege nach wie vor angespannt ist. Dies betrifft in erster Linie die s\u00fcdlichen Kommunen Brandenburgs, sodass Patientinnen und Patienten aus den \u00fcberlasteten Krankenh\u00e4usern im S\u00fcden in andere brandenburgische Landesteile verlegt werden m\u00fcssen. Die personelle Situation versch\u00e4rft sich zudem dadurch, dass viele Pflegerinnen und Pfleger selbst an COVID-19 erkranken und dadurch die bereits hohe Belastung des gesunden Personals weiter zunimmt. Um daher eine \u00dcberlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sind die nach \u00a7 14 angeordneten Schutzma\u00dfnahmen geboten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 IfSG ist die Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenh\u00e4usern f\u00fcr enge Angeh\u00f6rige von dort behandelten, ge- pflegten oder betreuten Personen nur zul\u00e4ssig, soweit auch bei Ber\u00fccksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzma\u00dfnahmen eine wirksame Eind\u00e4mmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gef\u00e4hrdet w\u00e4re. \u00a7 14 Absatz 2 Satz 1 legt eine t\u00e4gliche Besuchsgrenze fest. Damit werden die Kontakte aufgrund des derzeit \u00e4u\u00dferst dynamischen Infektionsgeschehens auf das zumutbare Minimum reduziert. Gleichzeitig wird ein Mindestma\u00df an sozialen Kontakten nach \u00a7 28a Absatz 2 Satz 2 IfSG gew\u00e4hrleistet. Von dieser Personengrenze sind aus Verh\u00e4lt- nism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden Ausnahmen nach \u00a7 14 Absatz 2 Satz 2 geregelt, um die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zust\u00e4nden zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>17. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG k\u00f6nnen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des \u00a7 33 IfSG, also Einrich- tungen, in denen \u00fcberwiegend minderj\u00e4hrige Personen betreut werden \u2013 und damit auch Schulen \u2013 Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs erteilt werden. Der Bildungs- und Erziehungsanspruch soll zwar weiterhin grund- s\u00e4tzlich nicht eingeschr\u00e4nkt werden. Angesichts der gegenw\u00e4rtigen Pandemielage ist jedoch f\u00fcr gro\u00dfe Teile der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Pr\u00e4senzunterricht ausgesetzt (\u00a7 17 Absatz 4 Satz 1). Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass der \u201eharte Lockdown\u201c nahezu alle relevanten gesellschaftlichen Bereiche erfasst. Gleichzeitig bleiben der Bildungsanspruch sowie die Bildungschancen f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler auch in dieser Zeit gew\u00e4hrleistet. Wegen der besonderen Bedeutung von schulischen Abschl\u00fcssen werden Abschlussklassen und Klassen des letzten Ausbildungsjahres der jeweiligen Bildungsg\u00e4nge an Oberstufenzentren nach \u00a7 17 Absatz 4 Satz 2 grunds\u00e4tzlich im Pr\u00e4senzunterricht unterrichtet. Das Gleiche gilt f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit dem sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6r- derschwerpunkt \u201egeistige Entwicklung\u201c, da sich der Distanzunterricht f\u00fcr diese Sch\u00fclergruppe nur bedingt eignet.<\/p>\n<p>18. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG k\u00f6nnen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des \u00a7 33 IfSG, also Einrich- tungen, in denen \u00fcberwiegend minderj\u00e4hrige Personen betreut werden \u2013 und damit auch Horteinrichtungen \u2013 Auf- lagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs erteilt oder sie k\u00f6nnen geschlossen werden. Angesichts der gegenw\u00e4rtigen pandemischen Lage wird der Hortbetrieb nach \u00a7 18 Absatz 4 Satz 1 untersagt, soweit in Schulen kein Pr\u00e4senz- unterricht stattfindet. Gleichwohl wird nach \u00a7 18 Absatz 5 eine Notbetreuung gew\u00e4hrleistet. Zu den kritischen Infrastrukturbereichen z\u00e4hlen nach \u00a7 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 16 auch Feuerbestattungsunternehmen (Krematorien).<\/p>\n<p>19. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit \u00a7 33 IfSG k\u00f6nnen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des IfSG, Hochschulen, au\u00dferschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder \u00e4hnlichen Einrichtungen Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs erteilt werden. Bei jeglicher Form von Pr\u00e4senzunterricht kommt es regelhaft zu zahlreichen Kontakten von Personen aus unterschiedlichen Haushalten. Insbesondere in geschlossenen R\u00e4umen kann es bei der Pr\u00e4senz von mehreren Personen zu einer Anreicherung von infekti\u00f6sen Aerosolen kommen. Insofern ist es geboten, nach \u00a7 20 Absatz 1 Satz 1 Pr\u00e4senzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, nur mit jeweils bis zu f\u00fcnf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zuzulassen. Die Personengrenze gilt nicht f\u00fcr die gesamte Einrichtung, sondern bezieht sich auf die jeweilige Unterrichtseinheit. Um die Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit weiterhin zu garantieren, gilt nach \u00a7 20 Absatz 1 Satz 2 die Personengrenze nicht f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Vorbereitung von Pr\u00fcfungen sowie die Abnahme von Pr\u00fcfungs- leistungen.<\/p>\n<p>20. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 17 IfSG kann die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kundinnen und Kunden, G\u00e4sten oder Veranstaltungsteilnehmenden, um nach Auftreten einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus m\u00f6gliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu k\u00f6nnen, eine notwen- dige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Erfassung dieser Daten dient der Erleichterung der Kontaktnachverfolgung durch die Gesund- heits\u00e4mter, falls im Nachgang eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus festgestellt wird. Sie stellt nach wie vor eine zentrale Ma\u00dfnahme zur Bek\u00e4mpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus dar. Die Unterbrechung von Infektionsketten ausgehend von einem best\u00e4tigten Fall ist ein wesentlicher Baustein der Pandemiebek\u00e4mpfung (Robert Koch-Institut, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, abrufbar unter, Stand: 14. Dezember 202011).<\/p>\n<p>Soweit in dieser Verordnung die Verarbeitung von Kontaktdaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, legt \u00a7 1 Absatz 3 die diesbez\u00fcglichen Ma\u00dfgaben fest. Die Regelung setzt die in \u00a7 28a Absatz 4 Satz 1 bis 4 IfSG enthaltenen Vorgaben um. Der hiermit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aufgrund der derzeitigen Pandemielage gerechtfertigt und auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Durch die angeordnete Vernichtung der Anwesenheitslisten nach Ablauf von vier Wochen wird dem dargelegten Schutzzweck im sachlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Zudem wird die Verh\u00e4lt- nism\u00e4\u00dfigkeit durch die enge Zweckbindung der Datenerhebung gewahrt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 89, juris). Dar\u00fcber hinaus haben die Verantwortlichen sicher- zustellen, dass Unbefugte die erfassten Daten nicht zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>21. Nach \u00a7 28a Absatz 1 IfSG k\u00f6nnen die Untersagung von Freizeitveranstaltungen und \u00e4hnlichen Veranstaltungen (Nummer 5), die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (Nummer 6), die Untersagung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen (Nummer 7) sowie die Schlie\u00dfung von Betrieben und Gewerben (Nummer 14) notwendige Schutzma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Im Rahmen des der Pandemiebek\u00e4mpfung zum derzeitigen Stadium dienenden Gesamtkonzepts erfolgt die zum Schutz von Leben und Gesundheit unabdingbare Beschr\u00e4nkung von zwischenmenschlichen Kontakten insbesondere im Bereich der privaten Freizeitgestaltung (vgl. VfGBbg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 \u2013 21\/20 EA \u2013 S. 8). Daher werden in \u00a7 23 Einrichtungen bestimmt, die f\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen sind. Durch die Schlie\u00dfung werden pers\u00f6nliche Kontakte verhindert und es wird so zur Reduzierung des Infektionsgeschehens beigetragen. Hygiene- ma\u00dfnahmen stellen gegen\u00fcber der Schlie\u00dfungsanordnung ein milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel dar, weil sie Infektionen nicht sicher verhindern k\u00f6nnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 \u2013 OVG 11 S 120\/20 \u2013 S. 17 f.).<\/p>\n<p>Die Schlie\u00dfungsanordnung nach \u00a7 23 Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht f\u00fcr Einzelhandelsgesch\u00e4fte mit einem Neben- betrieb der Lotterievermittlung, sogenannte Lottoannahmestellen der staatlichen Lotterie. Die Situation ist insofern mit einem gew\u00f6hnlichen Einkauf in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft vergleichbar, da die Kundin oder der Kunde sich auf den Kauf eines Lotterieloses beschr\u00e4nkt und nicht zu Unterhaltungs- oder Freizeitzwecken im Gesch\u00e4ft verweilt.<\/p>\n<p>22. Die im Zuge dieser Verordnung getroffenen Schutzma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stellen einen f\u00fcr das gesamte Land Brandenburg geltenden Mindeststandard dar. Nach \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 sollen die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte \u00fcber die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzma\u00dfnahmen treffen, wenn und soweit dies wegen \u00f6rtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Nach \u00a7 26 Absatz 1 Satz 2 soll dies insbesondere in denjenigen Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten erfolgen, die einen 7-Tage-Inzidenz-Wert von 300 \u00fcberschreiten. Dagegen ist ein Zur\u00fcckbleiben hinter den mit dieser Verordnung getroffenen Schutzma\u00dfnahmen durch die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte nicht zul\u00e4ssig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2020 \u2013 OVG 11 S 15\/20 \u2013 Rn. 8, juris).<\/p>\n<p>23. Nach \u00a7 27 Absatz 1 sind die Ma\u00dfnahmen der Verordnung unter Beachtung des \u00a7 28a Absatz 5 IfSG zeitlich bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 befristet. Dar\u00fcber hinaus ist auf Bund-L\u00e4nder-Ebene vereinbart, \u00fcber die Ma\u00df- nahmen, die die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesl\u00e4nder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 19. Januar 2021 beschlossen haben, im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung rechtzeitig vor deren Auslaufen erneut zu beraten.<\/p>\n<p>_______________<\/p>\n<p>1. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Virusvariante_Grossbritannien.html<\/p>\n<p>2. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Jan_2021\/2021-01-19-de.pdf? blob=publicationFile<\/p>\n<p>3. https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/997532\/1840868\/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f\/2021-01-19-mpk- data.pdf?download=1<\/p>\n<p>4. https:\/\/www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de\/UBH\/Redaktion\/DE\/Artikel\/novemberhilfe-vollzugshinweise.html<\/p>\n<p>5. https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/997532\/1820090\/11c9749f77a71b9439759538864aa672\/2020-11-25-mpk-be- schluss-data.pdf?download=1<\/p>\n<p>6. https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/997532\/1840868\/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f\/2021-01-19-mpk- data.pdf?download=1<\/p>\n<p>7. https:\/\/www.rki.de\/SharedDocs\/FAQ\/NCOV2019\/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html<\/p>\n<p>8. https:\/\/www.who.int\/news-room\/q-a-detail\/coronavirus-disease-covid-19-masks<\/p>\n<p>9. https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/997532\/1840868\/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f\/2021-01-19-mpk- data.pdf?download=1<\/p>\n<p>10. https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/975226\/1827366\/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6\/2020-12-13-beschluss- mpk-data.pdf?download=1<\/p>\n<p>11. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Kontaktperson\/Management.html<\/p>\n<p>_______________<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><strong>Anlage<\/strong><br \/>\n(zu \u00a7 25 Absatz 3)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Bu\u00dfgeldkatalog f\u00fcr Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung<\/strong><\/p>\n<p>Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bu\u00dfgeldkatalogs aufgef\u00fchrt sind, ist eine Geldbu\u00dfe nach den darin bestimmten Betr\u00e4gen festzusetzen. Die im Bu\u00dfgeldkatalog bestimmten Betr\u00e4ge sind Regel- s\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Festlegung des konkreten Bu\u00dfgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde. Hierbei sind unter anderem<\/p>\n<p>&#8211; das Ausma\u00df der durch die Tat entstandenen Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Gesundheit,<\/p>\n<p>&#8211; ein durch den Versto\u00df f\u00fcr die T\u00e4terin oder den T\u00e4ter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen H\u00f6he,<\/p>\n<p>&#8211; ein gegebenenfalls fahrl\u00e4ssiges Handeln der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters,<\/p>\n<p>&#8211; die Einsichtigkeit der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters oder<\/p>\n<p>&#8211; vorangegangene Verst\u00f6\u00dfe der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters gegen diese Verordnung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"38\"><strong>Nr.<\/strong><\/td>\n<td width=\"123\"><strong>Regelung<\/strong><\/td>\n<td width=\"180\"><strong>Versto\u00df<\/strong><\/td>\n<td width=\"132\"><strong>Adressat des Bu\u00dfgeld- bescheids<\/strong><\/td>\n<td width=\"94\"><strong>Regelsatz <\/strong><strong>in Euro<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">1.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 1 Absatz 3 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Angabe unvollst\u00e4ndiger oder wahrheitswidriger Kontaktdaten<\/td>\n<td width=\"132\">Betreffende Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">2.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 1 Absatz 3 Satz 3<\/p>\n<p>bis 6<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Verantwortliche oder Verantwortlicher; bei jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">3.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 2 Absatz 3 Satz 4<\/p>\n<p>Halbsatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Anfertigen einer Kopie eines \u00e4rzt- lichen Zeugnisses<\/td>\n<td width=\"132\">Verantwortliche oder Verantwortlicher; bei jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">4.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 3 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; bei jur. Personen Ge-<\/p>\n<p>sch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">5.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 4 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum, ohne dass ein triftiger Grund nach<\/p>\n<p>\u00a7 4 Absatz 1 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">6.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 4 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum au\u00dferhalb des Umkreises von<\/p>\n<p>15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">7.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 4 Absatz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Aufenthalt mit weiteren Personen im \u00f6ffentlichen Raum, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 4 Absatz 4 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">8.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 4 Absatz 5<\/td>\n<td width=\"180\">Konsum alkoholischer Getr\u00e4nke im \u00f6ffentlichen Raum<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">9.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 5 Absatz 1 und 4<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">10.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 5 Absatz 1 und 4<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">11.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 5 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Versamm- lung mit mehr als 500 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 erteilt worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 12 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">12.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 5 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Versammlung mit mehr als 500 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 erteilt worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">13.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 5 Absatz 1<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">14.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 5 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Versamm- lung, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 genehmigt worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 12 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">15.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 5 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Versamm- lung, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 genehmigt worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">16.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 6 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">17.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 6 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">18.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 6 Absatz 1 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">19.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Veranstal- tung mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 500 \u2013 15 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">20.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">500 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">21.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 1<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Veranstal- tung ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Aus- nahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">22.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 1<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter un- ter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Aus- nahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 1 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">23.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 2<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Veranstal- tung ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen R\u00e4umen mit mehr als 50 zeitgleich Anwe- senden, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">24.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 2<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen R\u00e4umen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach<\/p>\n<p>\u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 1 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">25.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">26.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">27.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 2<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1<\/p>\n<p>oder \u00a7 7 Absatz 3 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">28.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 5<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung von privaten Feiern oder Zusammenk\u00fcnften mit wei- teren Personen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">29.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 7 Absatz 5<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an privaten Feiern oder Zusammenk\u00fcnften mit weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">30.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 8 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">\u00d6ffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels f\u00fcr den Publikums- verkehr, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betreiber; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">10 000 \u2013 25 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">31.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 8 Absatz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betreiber; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">32.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 8 Absatz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">33.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 8 Absatz 3<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1<\/p>\n<p>oder \u00a7 8 Absatz 4 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Kundinnen und Kunden, Personal sowie alle weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">34.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 8 Absatz 5 und 6<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betreiber; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">35.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 8 Absatz 5 und 6<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">36.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 9 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Erbringung oder Inanspruch- nahme einer k\u00f6rpernahen Dienst- leistung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 9 Absatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Dienstleistende; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4. und Leis- tungsempf\u00e4ngerin oder Leistungsempf\u00e4nger<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">37.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 9 Absatz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Dienstleistende; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">38.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 9 Absatz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Dienstleistende; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">39.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 9 Absatz 3<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1<\/p>\n<p>oder \u00a7 9 Absatz 4 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Leistungsempf\u00e4ngerin oder Leistungsemp- f\u00e4nger, Leistungser- bringerin oder Leis- tungserbringer sowie alle weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">40.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 10 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Betrieb einer Gastst\u00e4tte f\u00fcr den Publikumsverkehr, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 10 Absatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">41.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 10 Absatz 3 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">42.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 10 Absatz 3 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">43.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 10 Absatz 3 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 3 und<\/p>\n<p>Absatz 3 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1<\/p>\n<p>oder \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">44.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 11 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken oder Inan- spruchnahme einer Beherbergung zu solchen Zwecken, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 11<\/p>\n<p>Absatz 1 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4. und Beherbergungs- g\u00e4ste<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">45.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 11 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">46.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 11 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">47.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 11 Absatz 2 Satz 2<\/p>\n<p>Nummer 4 Buch- stabe a Halbsatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halb- satz 2 oder \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">48.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 11 Absatz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Anbietung von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsaus- fl\u00fcgen und vergleichbaren touris- tischen Angeboten oder Inan- spruchnahme eines touristischen Angebots<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4. und Ausflugsg\u00e4ste<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">49.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 12 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Betrieb von Sportanlagen und die dortige Aus\u00fcbung von Sport, ohne dass eine Ausnahme nach<\/p>\n<p>\u00a7 12 Absatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4. und Sporttreibende<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">50.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 14 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">51.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 14 Absatz 2 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Duldung des Besuchs weiterer Personen, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">52.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 14 Absatz 2 Satz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 14 Absatz 2 Satz 4 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Besucherin oder Besucher<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">53.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 14 Absatz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Duldung des Besuchs oder Durchf\u00fchrung eines Besuchs, ohne dass eine Ausnahme nach<\/p>\n<p>\u00a7 14 Absatz 4 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4. und Besucherin oder Besucher<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">54.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 14 Absatz 5 Satz 1<\/p>\n<p>und Absatz 6<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil<\/td>\n<td width=\"132\">Personal der Einrich- tung oder Besch\u00e4ftigte von ambulanten Pflege- diensten<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">55.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 14 Absatz 5 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Sicherstellung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder der Unterziehung einer regelm\u00e4\u00dfigen Testung des Per- sonals in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">56.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 14 Absatz 5 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Unterziehung einer regelm\u00e4\u00dfigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus<\/td>\n<td width=\"132\">Besch\u00e4ftigte oder Besch\u00e4ftigter<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">57.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 14 Absatz 6<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Sicherstellung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatem- ventil<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">58.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 15 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder<\/p>\n<p>\u00a7 15 Absatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">59.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 16<\/td>\n<td width=\"180\">Anbietung von Pr\u00e4senzangeboten der Jugendarbeit<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">60.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 17 Absatz 1 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Besucherin oder Besucher<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">61.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 18 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Besucherin oder Besucher<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">62.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 20 Absatz 3 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer Mund-Nasen- Bedeckung, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1<\/p>\n<p>oder \u00a7 20 Absatz 3 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">63.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 21 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder<\/p>\n<p>\u00a7 21 Absatz 1 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">64.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 21 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">65.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 23 Absatz 1 und<\/p>\n<p>Absatz 2 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Betrieb einer von der Schlie- \u00dfungsanordnung betroffenen Einrichtung f\u00fcr den Publikums- verkehr<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">10 000 \u2013 25 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">66.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 23 Absatz 1 und<\/p>\n<p>Absatz 2 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Inanspruchnahme einer Einrich- tung, die von der Schlie\u00dfungs- anordnung betroffen ist<\/td>\n<td width=\"132\">Nutzerin oder Nutzer<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">67.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 23 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung von Prostitutions- veranstaltungen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">10 000 \u2013 25 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"38\">68.<\/td>\n<td width=\"123\">\u00a7 23 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an Prostitutionsver- anstaltungen<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2569\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2569&text=F%C3%BCnfte+Verordnung+%C3%BCber+befristete+Eind%C3%A4mmungsma%C3%9Fnahmen+aufgrund+des+SARS-CoV-2-Virus+und+COVID-19+im+Land+Brandenburg+%28F%C3%BCnfte+SARS-CoV-2-Eind%C3%A4mmungsverordnung+%E2%80%93+5.+SARS-CoV-2-EindV%29+Vom+22.+Januar+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2569&title=F%C3%BCnfte+Verordnung+%C3%BCber+befristete+Eind%C3%A4mmungsma%C3%9Fnahmen+aufgrund+des+SARS-CoV-2-Virus+und+COVID-19+im+Land+Brandenburg+%28F%C3%BCnfte+SARS-CoV-2-Eind%C3%A4mmungsverordnung+%E2%80%93+5.+SARS-CoV-2-EindV%29+Vom+22.+Januar+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2569&description=F%C3%BCnfte+Verordnung+%C3%BCber+befristete+Eind%C3%A4mmungsma%C3%9Fnahmen+aufgrund+des+SARS-CoV-2-Virus+und+COVID-19+im+Land+Brandenburg+%28F%C3%BCnfte+SARS-CoV-2-Eind%C3%A4mmungsverordnung+%E2%80%93+5.+SARS-CoV-2-EindV%29+Vom+22.+Januar+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Brandenburg Teil II \u2013 Verordnungen 32. Jahrgang. Potsdam, den 22. Januar 2021. Nummer 7 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2569\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-2569","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-landesrecht-brandenburg"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2569","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2569"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2569\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2570,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2569\/revisions\/2570"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2569"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2569"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2569"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}