{"id":2561,"date":"2021-08-20T14:28:42","date_gmt":"2021-08-20T14:28:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2561"},"modified":"2021-08-20T14:28:42","modified_gmt":"2021-08-20T14:28:42","slug":"verordnung-zu-quarantaenemassnahmen-fuer-ein-und-rueckreisende-zur-bekaempfung-des-sars-cov-2-virus-und-covid-19-in-brandenburg-sars-cov-2-quarantaeneverordnung-sars-cov-2-quarv-vom-3-fe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2561","title":{"rendered":"Verordnung zu Quarant\u00e4nema\u00dfnahmen f\u00fcr Ein- und R\u00fcckreisende zur Bek\u00e4mpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarant\u00e4neverordnung \u2013 SARS-CoV-2-QuarV) Vom 3. Februar 2021"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Gesetz- und Verordnungsblatt<br \/>\nf\u00fcr das Land Brandenburg<br \/>\nTeil II \u2013 Verordnungen<br \/>\n32. Jahrgang. Potsdam, den 4. Februar 2021. Nummer 14<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Verordnung zu Quarant\u00e4nema\u00dfnahmen f\u00fcr Ein- und R\u00fcckreisende zur Bek\u00e4mpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg<\/strong><br \/>\n<strong>(SARS-CoV-2-Quarant\u00e4neverordnung \u2013 SARS-CoV-2-QuarV)<\/strong><br \/>\n<strong>Vom 3. Februar 2021<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund<\/p>\n<p>\u2013 des \u00a7 32 Satz 1 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen \u00a7 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) ge\u00e4ndert, \u00a7 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingef\u00fcgt, \u00a7 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594, 1598) und \u00a7 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge\u00e4ndert worden sind, in Verbindung mit \u00a7 2 der Infektionsschutzzust\u00e4ndigkeits- verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz und<\/p>\n<p>\u2013 des \u00a7 36 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) ge\u00e4ndert worden ist, verordnet die Landesregierung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><br \/>\n<strong>Absonderung f\u00fcr Ein- und R\u00fcckreisende; Beobachtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des \u00a7 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erh\u00f6hten Risiko f\u00fcr eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuft war (Risikogebiet), sind verpflichtet, sich unverz\u00fcglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung erm\u00f6glichende Unterkunft zu begeben und sich f\u00fcr einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise st\u00e4ndig dort abzusondern; dies gilt auch f\u00fcr Personen, die zun\u00e4chst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der daf\u00fcr jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief.html) hinweisen, das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt hier\u00fcber unverz\u00fcglich zu informieren.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><br \/>\n<strong>Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verpflichtungen nach \u00a7 1 Absatz 1 bestehen nicht f\u00fcr Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Diese Personen haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg zu verlassen; die hierf\u00fcr erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist gestattet.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtungen nach \u00a7 1 Absatz 1 bestehen ferner nicht bei Aufenthalten bis zu 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Personen, deren T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unab- dingbar ist; die dringende Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen und<\/p>\n<p>2. Personen, die beruflich bedingt grenz\u00fcberschreitend Personen, Waren oder G\u00fcter auf der Stra\u00dfe, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung f\u00fcr sie geltenden Pflichten erf\u00fcllt haben und das \u00e4rztliche Zeugnis oder Testergebnis \u00fcber das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen unverz\u00fcglich vorlegen.<\/p>\n<p>(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gelten die Verpflichtungen nach \u00a7 1 Absatz 1 ferner nicht bei Aufenthalten bis zu 72 Stunden<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Personen, die zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haus- halt angeh\u00f6rigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgef\u00e4hrtin oder Lebensgef\u00e4hrten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners oder zur Aus\u00fcbung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts und<\/p>\n<p>2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte f\u00fcr hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des<br \/>\n\u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung f\u00fcr sie geltenden Pflichten erf\u00fcllt haben und das \u00e4rztliche Zeugnis oder Testergebnis \u00fcber das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen unverz\u00fcglich vorlegen.<\/p>\n<p>(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus- varianten-Gebiet im Sinne von \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gelten die Verpflichtungen nach \u00a7 1 Absatz 1 ferner nicht bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte f\u00fcr Personen, die sich zwingend notwendig<\/p>\n<p>1. beruflich veranlasst,<\/p>\n<p>2. zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung oder<\/p>\n<p>3. zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken<\/p>\n<p>von ihrem Wohnsitz im Land Brandenburg in ein Risikogebiet begeben und regelm\u00e4\u00dfig, mindestens einmal w\u00f6chent- lich, an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehren (Grenzpendler) oder von ihrem Wohnsitz in einem Risikogebiet in das Land Brandenburg begeben und regelm\u00e4\u00dfig an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehren (Grenzg\u00e4nger). Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. F\u00fcr Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung f\u00fcr sie geltenden Pflichten erf\u00fcllt haben und das \u00e4rztliche Zeugnis oder Testergebnis \u00fcber das Nichtvorliegen einer Infektion<\/p>\n<p>mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen unverz\u00fcglich vorlegen.<\/p>\n<p>(5) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, bestehen die Verpflichtungen nach \u00a7 1 Absatz 1 unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen ferner nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Personen, deren T\u00e4tigkeit unabdingbar ist f\u00fcr die Aufrechterhaltung<\/p>\n<p>a) der Funktionsf\u00e4higkeit des Gesundheitswesens, insbesondere \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Pflegekr\u00e4fte, unter- st\u00fctzendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskr\u00e4fte,<\/p>\n<p>b) der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung,<\/p>\n<p>c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,<\/p>\n<p>d) der Funktionsf\u00e4higkeit der Rechtspflege,<\/p>\n<p>e) der Funktionsf\u00e4higkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der L\u00e4nder und der Kommunen oder<\/p>\n<p>f) der Funktionsf\u00e4higkeit der Organe der Europ\u00e4ischen Union und von internationalen Organisationen; die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen;<br \/>\n2. Personen, die in das Land Brandenburg einreisen<\/p>\n<p>a) zum Zwecke des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angeh\u00f6rigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgef\u00e4hrtin oder Lebensgef\u00e4hrten oder einge- tragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners oder zur Aus\u00fcbung eines geteilten Sorge- rechts oder eines Umgangsrechts,<\/p>\n<p>b) zum Zwecke einer dringenden medizinischen Behandlung oder<\/p>\n<p>c) zur Erf\u00fcllung der Aufgaben eines Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebed\u00fcrftiger Personen,<\/p>\n<p>3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zur\u00fcck- kehren,<\/p>\n<p>4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchf\u00fchrung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltun- gen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- oder Lehrgangsma\u00dfnahmen eingeladen sind, oder<\/p>\n<p>5. Personen, die als Urlaubsr\u00fcckkehrer aus einem Risikogebiet zur\u00fcckreisen und die unmittelbar vor R\u00fcckreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgef\u00fchrt haben, sofern<\/p>\n<p>a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen natio- nalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) f\u00fcr einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,<\/p>\n<p>b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterf\u00fcllung der Verpflichtung nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und<\/p>\n<p>c) das Ausw\u00e4rtige Amt nicht wegen eines erh\u00f6hten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/ReiseUndSicherheit\/reise-und-sicherheitshinweise f\u00fcr die betroffene Region ausgesprochen hat,<\/p>\n<p>6. Personen, die sich zur Verfolgung eines Zwecks nach Absatz 4 Satz 1 f\u00fcr bis zu f\u00fcnf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar<\/p>\n<p>a) in einem Risikogebiet aufgehalten haben und in das Land Brandenburg einreisen oder<\/p>\n<p>b) aus einem Risikogebiet einreisend im Land Brandenburg aufhalten.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt nur, soweit die Personen die nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreise- verordnung f\u00fcr sie geltenden Pflichten erf\u00fcllt haben und das \u00e4rztliche Zeugnis oder Testergebnis \u00fcber das Nichtvor- liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen unverz\u00fcglich vorlegen.<\/p>\n<p>(6) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, bestehen die Verpflichtungen nach \u00a7 1 Absatz 1 ferner nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Personen nach \u00a7 54a des Infektionsschutzgesetzes,<\/p>\n<p>2. Angeh\u00f6rige ausl\u00e4ndischer Streitkr\u00e4fte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO- Partnerschaft f\u00fcr den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zur\u00fcckkehren,<\/p>\n<p>3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiw\u00f6chigen Arbeitsaufnahme in das Land Brandenburg einreisen, insbesondere Saisonarbeiter, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer T\u00e4tigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienema\u00dfnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung au\u00dferhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit gestattet ist,<\/p>\n<p>4. Personen, die beruflich bedingt unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, Waren, Post oder G\u00fcter auf der Stra\u00dfe, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich zum Zweck des Transports f\u00fcr bis zu 21 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar aus einem Risikogebiet einreisend im Land Brandenburg aufhalten; die Einhaltung der angemessenen Schutz- und Hygienekonzepte einschlie\u00dflich der Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung sowie die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit sind durch den Arbeitgeber zu bescheinigen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber von Personen nach Satz 1 Nummer 3 zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 Nummer 3. Das zust\u00e4ndige Gesund- heitsamt kann die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 \u00fcberpr\u00fcfen. F\u00fcr Personen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sowie f\u00fcr Personen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreise- verordnung f\u00fcr sie geltenden Pflichten erf\u00fcllt haben und das \u00e4rztliche Zeugnis oder Testergebnis \u00fcber das Nichtvor- liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen unverz\u00fcglich vorlegen.<\/p>\n<p>(7) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt im Einzelfall auf Antrag weitere Aus- nahmen zulassen.<\/p>\n<p>(8) Die Abs\u00e4tze 1 bis 7 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der daf\u00fcr jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief.html) hinweisen. Die in den Abs\u00e4tzen 2 bis 7 bezeichneten Personen haben zur Durchf\u00fchrung eines Tests auf Ausschluss einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eine \u00c4rztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum unverz\u00fcglich aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome im Sinne des Satzes 1 auftreten. Die Absonderung nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 wird f\u00fcr die Dauer, die zur Durchf\u00fchrung einer \u00e4rztlichen Untersuchung nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><br \/>\n<strong>Verk\u00fcrzung der Absonderungsdauer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Absonderung nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 endet fr\u00fchestens ab dem f\u00fcnften Tag nach der Einreise, wenn eine Person \u00fcber ein \u00e4rztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder franz\u00f6sischer Sprache verf\u00fcgt und sie dieses unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zu- st\u00e4ndigen Gesundheitsamt vorlegt. Die dem \u00e4rztlichen Zeugnis oder Testergebnis zu Grunde liegende Testung nach Satz 1 muss mindestens f\u00fcnf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein und die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erf\u00fcllen (https:\/\/www.rki.de\/covid-19-tests). Das \u00e4rztliche Zeugnis oder Testergebnis ist f\u00fcr mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.<\/p>\n<p>(2) Personen mit verk\u00fcrzter Absonderungsdauer nach Absatz 1 haben zur Durchf\u00fchrung eines Testes auf Ausschluss einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unverz\u00fcglich eine \u00c4rztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu- suchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der daf\u00fcr jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen (https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief.html).<\/p>\n<p>(3) Die Absonderung nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 wird f\u00fcr die Dauer, die zur Durchf\u00fchrung eines Tests nach Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten f\u00fcr die von \u00a7 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 erfassten Personen entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/>\n<strong>Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bu\u00dfgelder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. sich entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,<\/p>\n<p>2. sich entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empf\u00e4ngt,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 1 Absatz 2 das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt nicht unverz\u00fcglich informiert,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 2 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 das Land Brandenburg nicht auf direktem Weg verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 eine Bescheinigung unrichtig ausstellt,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienema\u00dfnahmen oder Vor- kehrungen zur Kontaktvermeidung au\u00dferhalb der Arbeitsgruppe ergreift,<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 die Unterkunft verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 2 Absatz 6 Satz 2 nicht die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt anzeigt,<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 2 Absatz 8 Satz 2 zur Testung eine \u00c4rztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum nicht unverz\u00fcglich aufsucht oder<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 3 Absatz 2 zur Testung eine \u00c4rztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum nicht unverz\u00fcglich aufsucht.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Regels\u00e4tze f\u00fcr Geldbu\u00dfen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><br \/>\n<strong>Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 4. M\u00e4rz 2021 au\u00dfer Kraft; die aus \u00a7 1 folgenden Verpflichtungen dauern f\u00fcr Personen, die vor dem 4. M\u00e4rz 2021 in das Gebiet des Landes Brandenburg eingereist sind, bis zum Ablauf von zehn Tagen nach der Einreise fort.<\/p>\n<p>(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Quarant\u00e4neverordnung vom 13. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 4), die durch die Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVBl. II. Nr. 10) ge\u00e4ndert worden ist, au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Potsdam, den 3. Februar 2021<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Die Landesregierung<br \/>\ndes Landes Brandenburg<br \/>\nDer Ministerpr\u00e4sident<br \/>\nDr. Dietmar Woidke<br \/>\nDie Ministerin f\u00fcr Soziales, Gesundheit,<br \/>\nIntegration und Verbraucherschutz<br \/>\nUrsula Nonnemacher<\/p>\n<p>________________<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allgemeine Begr\u00fcndung<\/strong><br \/>\n<strong>der SARS-CoV-2-Quarant\u00e4neverordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die allgemeine Begr\u00fcndung der SARS-CoV-2-Quarant\u00e4neverordnung nach \u00a7 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes wird hiermit bekannt gemacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Zahl der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ist seit den Herbstmonaten 2020 weltweit und insbesondere auch innerhalb der Europ\u00e4ischen Union und in Deutschland wieder drastisch angestiegen. Trotz zwischenzeitlich er- griffener einschneidender Ma\u00dfnahmen, die seit kurzer Zeit zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens gef\u00fchrt haben, ist festzustellen, dass sich die Fallzahlen weltweit und auch innerhalb der Europ\u00e4ischen Union weiterhin auf einem noch sehr hohen Niveau bewegen. Die weltweite Entwicklung kann unter: https:\/\/covid19.who.int\/ abgerufen werden.<\/p>\n<p>Da zugelassene Impfstoffe bisher und auch in absehbarer Zeit noch nicht in erforderlichem Ma\u00dfe zur Verf\u00fcgung stehen und mit der Impfung der Bev\u00f6lkerung erst am 26. Dezember 2020 begonnen worden ist (Impfquoten unter https:\/\/rki.de\/covid-19-impfquoten), die Therapie schwerer Krankheitsverl\u00e4ufe komplex und langwierig ist, besteht weiterhin die Gefahr einer Verst\u00e4rkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen f\u00fcr Leben und Gesundheit der Bev\u00f6lkerung und einer m\u00f6glichen \u00dcberforderung des Gesundheitssystems bei Einreisen aus Risikogebieten un- vermindert fort.<\/p>\n<p>Das Robert Koch-Institut sch\u00e4tzt deshalb die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein.<br \/>\nZwar sind die Fallzahlen nach einem starken Anstieg Anfang Dezember, einem R\u00fcckgang w\u00e4hrend der Feiertage und einem erneuten Anstieg in der ersten Januarwoche derzeit wieder r\u00fcckl\u00e4ufig, wie sich im Zeitraum vom 15. Januar 2021 bis zum 29. Januar 2021 anhand der nachfolgenden Entwicklungen nachvollziehen l\u00e4sst:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich im vorgenannten Zeitraum von 16 821 Erkrankten auf 11 160 Erkrankte signifikant verringert,<\/li>\n<li>die Zahl der station\u00e4r behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 1 110 Patientinnen und Patienten auf 907 Patientinnen und Patienten verringert,<\/li>\n<li>die Zahl der davon intensivstation\u00e4r behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 257 Patientinnen und Patienten auf 185 Patientinnen und Patienten verringert,<\/li>\n<li>die Zahl der intensivstation\u00e4r beatmeten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 198 Patientinnen und Patienten auf 130 Patientinnen und Patienten verringert,<\/li>\n<li>die landesweite 7-Tage-Inzidenz hat sich von 246,8 auf 148,7 verringert. Dabei ist in einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien St\u00e4dten (Stand: 29. Januar 2021) eine sehr hohe 7-Tage-Inzidenz von 282,2, 256,0, 245,5, 216,5 und 215,3 festzustellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das andauernd sehr dynamische Infektionsgeschehen f\u00fchrt zu einer erheblichen Inanspruchnahme der intensivmedi- zinischen Kapazit\u00e4ten.<br \/>\nDie Zahl der an COVID-19 Verstorbenen steigt weiterhin stark an (kumulative Angaben):<\/p>\n<ul>\n<li>27. Januar 2021: 2 248<\/li>\n<li>28. Januar 2021: 2 283<\/li>\n<li>29. Januar 2021: 2 334<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Zahl an infizierten Personen in Brandenburg bedeutet dies jedoch weiterhin eine hohe Zahl von t\u00e4glichen Neuinfektionen, die nach wie vor keine umfassende Nachverfolgung der Infektionsketten erm\u00f6glicht. In allen Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten des Landes liegt die 7-Tage-Inzidenz deutlich \u00fcber dem Schwellenwert von 50; in den meisten Landkreisen bzw. kreisfreien St\u00e4dten \u00fcberschreitet die 7-Tage-Inzidenz diesen Wert um ein Vielfaches.<br \/>\nDie Belastung des Gesundheitssystems ist trotz der leichten Entspannungstendenz im vorgenannten Zeitraum noch immer hoch und die Lage angespannt. Dies zeigt sich insbesondere an der weiterhin hohen Auslastung in den Intensiv- stationen der Krankenh\u00e4user des Landes. Diese Situation gebietet ein staatliches Handeln mit einer Vielzahl von Ma\u00df- nahmen zur Reduzierung der Kontakte einschlie\u00dflich der Verhinderung neuer Infektionseintr\u00e4ge aus dem Ausland.<\/p>\n<p>Mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder vom<br \/>\n19. Januar 2021 sind bestehende Einschr\u00e4nkungen im Inland bis zum 14. Februar 2021 verl\u00e4ngert bzw. zum Teil noch versch\u00e4rft worden (vgl. https:\/\/www.bundesregierung.de\/re- source\/blob\/997532\/1840868\/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f\/2021-01-19-mpk-data.pdf?download=1).<\/p>\n<p>Die beschlossenen Ma\u00dfnahmen sind durch das Land Brandenburg mit der F\u00fcnften Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4m- mungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 22. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 7) umgesetzt worden.<\/p>\n<p>Aufgrund des vorstehend dargestellten dynamischen Infektionsgeschehens in Deutschland muss weiterhin zus\u00e4tzlich zu den fortgeltenden Einschr\u00e4nkungen im Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland bzw. nach Brandenburg keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen.<br \/>\nIn der Sommerferien- und Reisezeit hat sich bereits gezeigt, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach Einreise aus Risikogebieten bilden. Aus diesem Grund wurden bereits innerhalb der Europ\u00e4ischen Union die COVID-19-bedingten Reisebeschr\u00e4nkungen auf der Grundlage gemeinsamer Beschl\u00fcsse nur stufenweise und in engen Absprachen benach- barter Staaten gelockert. Einreise-Absonderungs-Pflichten werden dabei nach wie vor als Korrelat zur Lockerung von Ausgangsbeschr\u00e4nkungen betrachtet und in den Gremien der Europ\u00e4ischen Union als probates Handlungsinstrument der Mitgliedstaaten bewertet. Dass diese Vorsichtsma\u00dfnahmen trotz des engen und vertrauensvollen Austauschs der Mitgliedstaaten untereinander, eines gemeinsamen COVID-19-Meldewesens und eines dem Grunde nach weitgehend vergleichbaren Instrumentenkastens zur Eind\u00e4mmung der Pandemie im jeweiligen Land in einem gemeinsamen Risiko- raum erforderlich sind, zeigt der nach wie vor bestehende Ernst der Lage.<\/p>\n<p>Obwohl die epidemische Gefahrenlage weltweit fortbesteht und sich in einer zunehmenden Zahl von Staaten erneut versch\u00e4rft, gibt es global betrachtet deutliche Unterschiede. In vielen Staaten und Weltregionen ist das Infektions- geschehen weiterhin sehr dynamisch. In wenigen Staaten ist dagegen eine Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie gelungen; die dort ergriffenen Ma\u00dfnahmen haben zu einem sich verlangsamenden Infektionsgeschehen gef\u00fchrt. Vor diesem Hintergrund ist eine Differenzierung bei der Absonderungspflicht geboten. Diese kann auf Personen beschr\u00e4nkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet und insbesondere in einem Virusvarianten- Gebiet aufgehalten haben. Bei diesen Personen ist weiterhin von einer Ansteckungsgefahr auszugehen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der aktuell dynamischen Entwicklung wurde zudem ab 14. Januar 2021 eine Nachweispflicht \u00fcber das Vorliegen eines negativen Tests bei Einreise \u2013 sowie ein Bef\u00f6rderungsverbot f\u00fcr den Fall, dass dieser Nachweis nicht gef\u00fchrt werden kann \u2013 mit der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung \u2013 CoronaEinreiseV vom 13. Januar 2021 [BAnz AT 13.01.2021 V1]) eingef\u00fchrt, um die Infekti\u00f6sit\u00e4t der einreisenden Personen w\u00e4hrend der Einreise fest- zustellen und damit unkontrollierte Eintr\u00e4ge des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern.<\/p>\n<p>Zudem besteht zur verbesserten Kontrolle nach \u00a7 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung eine digitale Meldeverpflich- tung einreisender Personen aus Risikogebieten (u. a. zu Identit\u00e4t, Kontaktdaten, Vorliegen eines Negativtests), die diese vor der Einreise auszuf\u00fcllen haben, sowie die Verpflichtung der Bef\u00f6rderer und der Betreiber von Flugh\u00e4fen, H\u00e4fen und Bahnh\u00f6fen zur Information der Einreisenden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist die Fortschreibung der mit der Verordnung zu Quarant\u00e4nema\u00dfnahmen f\u00fcr Ein- und R\u00fcck- reisende zur Bek\u00e4mpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg ergriffenen Ma\u00dfnahmen erforder- lich. Soweit diese Regelungen zur Anmelde-, Test- und Nachweispflicht zum Gegenstand hat, sind diese nunmehr in der Coronavirus-Einreiseverordnung durch den Bund abschlie\u00dfend geregelt, so dass es insoweit keiner landesrecht- lichen Regelung mehr bedarf. Die landesrechtlichen Regelungen zu den Absonderungspflichten und diesbez\u00fcglichen Ausnahmen sind jedoch auf die Coronavirus-Einreiseverordnung abzustimmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurden f\u00fcr Einreisende aus bestimmten Risikogebieten mit einem besonders hohen Risiko korrelierend zur qualifizierten Gefahrensituation besondere Ma\u00dfnahmen getroffen. Dies betrifft insbesondere Personen, die sich in einem Risikobiet aufgehalten haben, f\u00fcr das durch das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko f\u00fcr eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des SARS-CoV-2-Virus verbreitet aufgetreten sind (sog. Virusvarianten-Gebiet), deren Infekti\u00f6sit\u00e4t nach bisherigen Erkenntnissen noch \u00fcber diejenige der bisher verbreiteten Form des Virus hinausgeht.<\/p>\n<p>Es besteht die Gefahr, dass neu auftretende Virusvarianten nicht nur z. B. die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie wieder beschleunigen, sondern auch die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachte Infektion erworbenen Immunit\u00e4t verringern, durch etablierte diagnostische Testverfahren schlechter nachweisbar sind oder eine Infektion mit einer neuen Virusvariante mit einer erh\u00f6hten Krankheitsschwere einhergeht. Somit ist zu bef\u00fcrchten, dass durch die Verbreitung von neuen Virusvarianten die Bek\u00e4mpfung dieser Pandemie mit einer potentiell t\u00f6dlichen Krankheit weiter massiv erschwert wird und es zu einer weiteren Verst\u00e4rkung der Belastung der medizinischen Einrichtungen kommt. Zum Schutze der Bev\u00f6lkerung in der Bundesrepublik Deutschland ist hier zur Limitierung des Eintrages und damit zur Vermeidung einer schnellen Verbreitung neuer Virusvarianten eine Absonderung dringend geboten.<\/p>\n<p>Die Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Verordnung sind deren Eingangsformel zu entnehmen. Inhaltliche Grundlage bleibt die SARS-CoV-2-Quarant\u00e4neverordnung vom 13. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 4), die durch die Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 10) ge\u00e4ndert worden ist. Soweit als Rechtsgrundlage \u00a7 32 Satz 1 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Anspruch genommen wird, sind diese Erm\u00e4chtigun- gen der Landesregierung durch die Infektionsschutzzust\u00e4ndigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II Nr. 27 S. 488) die zuletzt durch Verordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 31) ge\u00e4ndert worden ist, auf das f\u00fcr Gesundheit zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung \u00fcbertragen worden. Wegen der Regelung zum Au\u00dferkrafttreten der bisher geltenden Verordnung (\u00a7 5 Absatz 2) ist die Mitwirkung der Landesregierung an der vorliegenden Verordnung erforderlich. Insoweit wird der in der Eingangsformel zitierte \u00a7 36 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Infektions- schutzgesetzes als Rechtsgrundlage (f\u00fcr die Aufhebung) in Anspruch genommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die m\u00f6glicherweise eintretenden Sch\u00e4den durch eine Einreise aus derartigen Risikogebieten ohne anschlie\u00dfende Ab- sonderung k\u00f6nnen folgenschwer und gravierend sein. Ein- und R\u00fcckreisende aus Risikogebieten m\u00fcssen deshalb grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zehn Tage abgesondert werden. Nach \u00a7 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Risiko- gebiet ein Gebiet au\u00dferhalb Deutschlands, f\u00fcr das vom Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen \u00fcbertragbaren Krankheit festgestellt wurde. Bei dem SARS-CoV-2-Virus handelt es sich um den Erreger einer solchen Krankheit. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Ver\u00f6ffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https:\/\/www.rki.de\/risikogebiete.<\/p>\n<p>Mit dieser Verordnung bleibt der Grundsatz, wonach sich Ein- und R\u00fcckreisende \u2013 gleich ob \u00fcber den Luft-, Land- oder Seeweg \u2013, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des \u00a7 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben, absondern m\u00fcssen, unver\u00e4ndert bestehen. Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen, um eine \u00dcberlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen.<br \/>\nUm dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Absonderung der in die Bundesrepublik Deutschland Ein- und R\u00fcck- reisenden aus Risikogebieten, da ein Kontakt mit dem Krankheitserreger hinreichend wahrscheinlich ist und Schutz- ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erforderlich macht. Gemessen am Gef\u00e4hr- dungsgrad des hochansteckenden SARS-CoV-2-Virus, das bei einer Infektion zu einer t\u00f6dlich verlaufenden Erkrankung f\u00fchren kann, gen\u00fcgt daher bereits eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektions- relevanten Kontakts, um einen Ansteckungsverdacht im Sinne von \u00a7 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. M\u00e4rz 2012 \u2013 3 C 16\/11 \u2013, juris Rn. 32). Dies ist bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet gegeben.<\/p>\n<p>Die Einstufung eines Gebietes als SARS-CoV-2-Risikogebiet basiert aktuell auf einer zweistufigen Bewertung. Zun\u00e4chst wird festgestellt, in welchen Staaten\/Regionen es in den letzten sieben Tagen mindestens 50 Neuinfizierte pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern gab (sog. 50er-Inzidenz).<\/p>\n<p>Ist die 50er-Inzidenz in einer Region erreicht bzw. \u00fcberschritten, ist aus epidemiologischer Sicht damit zu rechnen, dass das Infektionsgeschehen eine Dynamik angenommen hat, die sich nur noch schwer kontrollieren l\u00e4sst. Auch wenn in Teilen Deutschlands die 7-Tage-Inzidenz weitaus h\u00f6her liegt, ist bei der ersten Stufe der Risikogebieteausweisung die 50er-Inzidenz ma\u00dfgeblich. Die daraus ggf. resultierende Unterscheidung von Daheimgebliebenen und innerdeutsch Reisenden im Vergleich zu Einreisenden aus dem Ausland stellt dabei keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte dar; sie ist jedenfalls gerechtfertigt. Das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden unterscheidet sich typischerweise von dem Daheimgebliebener und innerdeutsch Reisender. Durch die st\u00e4rkere Nutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, \u00f6ffentlicher Infrastruktur (Flugh\u00e4fen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem allt\u00e4glichen Umfeld entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden typisierbar eher gefahrengeneigt. Dies unterscheidet sie auch gegen\u00fcber innerdeutsch Reisenden, da in Deutschland vielerorts Beherbergungsbetriebe f\u00fcr touristische Zwecke, Gastronomie- und Kultur- betriebe geschlossen sind. Der Verordnungsgeber hat zudem keinen Einfluss auf Ma\u00dfnahmen der Pandemie- bek\u00e4mpfung im Ausland und kann auch nicht nachpr\u00fcfen, welchen Infektionsrisiken Einreisende ausgesetzt gewesen sind (so auch das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2020, 13 MN 520\/20).<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass im Rahmen der zweiten Stufe der Risikogebieteausweisung anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien festgestellt wird, ob trotz eines Unter- oder \u00dcberschreitens der Inzidenz ein erh\u00f6htes bzw. nicht erh\u00f6htes Infektionsrisiko begr\u00fcndet ist. Das Ausw\u00e4rtige Amt liefert auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie beleuchten. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bewertung sind insbesondere die Infektions- zahlen im Vergleich zu den Testkapazit\u00e4ten sowie durchgef\u00fchrten Tests pro Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in den Staaten ergriffene Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, \u201eLockdownma\u00dfnahmen\u201c, Kontaktnachverfolgung usw.) und die Krankenhausbelegung. Hierbei wird auch gepr\u00fcft, ob<br \/>\ndie Inzidenz nicht auf lokal begrenzte Infektionsgeschehen in dem betroffenen Gebiet zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Ebenso wird ber\u00fccksichtigt, wenn keine verl\u00e4sslichen Informationen f\u00fcr bestimmte Staaten vorliegen. F\u00fcr die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche 2020 auch die nach Regionen aufgeschl\u00fcsselte Karte des Europ\u00e4ischen Zentrum f\u00fcr die Pr\u00e4vention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) ber\u00fccksichtigt. Die Karte enth\u00e4lt Daten zur Rate der Neuinfektionen, Testpositivit\u00e4t und Testrate. Au\u00dferdem werden auf der zweiten Stufe grunds\u00e4tzlich Daten und Erkenntnisse der WHO, des ECDC, des Robert Koch-Instituts sowie privater Institutionen (z. B. Johns Hopkins University) ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Anhand dieses zweistufigen Prozesses werden die Staaten und Regionen nach Ansteckungsgefahr in zwei Kategorien eingeteilt \u2013 Risikogebiete und Nichtrisikogebiete. Die Risikogebiete werden sodann durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https:\/\/www.rki.de\/covid-19-risikogebiete ver\u00f6ffentlicht. Die Absonderungspflicht gilt nur f\u00fcr Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Ma\u00dfgeblich ist, ob das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet als Risikogebiet ausgewiesen war. Eine Ver\u00e4nderung der Einstufung des Gebiets (von einem Risikogebiet in ein Nichtrisikogebiet) nach der Einreise in das Bundesgebiet hat keine Auswirkungen auf die bestehende Absonderungspflicht, da diese eine zum Zeitpunkt der Einreise bestehende Ansteckungsgefahr nicht beseitigt. Ebenso entsteht keine Absonderungspflicht, wenn ein Gebiet erst nach der Einreise zum Risikogebiet wird.<br \/>\nDie Corona-Einreiseverordnung definiert in ihrem \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 dar\u00fcber hinaus besondere Risikogebiete, die ebenfalls unter der Adresse https:\/\/www.rki.de\/covid-19-risikogebiete ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Besondere Risikogebiete sind gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiet), z. B. in H\u00f6he des Mehrfachen der mittleren 7-Tagesinzidenz je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Deutschland, mindestens jedoch mit einer 7-Tagesinzidenz von 200. Es ist aus epidemiologischer Sicht damit zu rechnen, dass bei solchen besonders hohen Inzidenzen von einem noch deutlich h\u00f6heren Risiko des zus\u00e4tzlichen Eintrags von Infektionen auszugehen ist. Insbesondere ist auch hier ausschlag- gebend, dass das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden sich typischerweise von dem Daheim- gebliebener und innerdeutsch Reisender unterscheidet und durch die st\u00e4rkere Nutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrs- mitteln, \u00f6ffentlicher Infrastruktur und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem allt\u00e4glichen Umfeld entstammen, das Risiko f\u00fcr eine Infektion mit SARS-CoV-2 im Vergleich zum Inland weiter wesentlich erh\u00f6hen k\u00f6nnen. Auch wenn bei besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland Bewegungseinschr\u00e4nkungen verh\u00e4ngt werden und Beherbergungsbetriebe f\u00fcr touristische Zwecke, Gastronomie-, Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe geschlossen sind, so hat der Verordnungsgeber keinen Einfluss auf Ma\u00dfnahmen der Pandemiebek\u00e4mpfung im Ausland und kann auch nicht nachpr\u00fcfen, welchen Infektionsrisiken Einreisende aus- gesetzt gewesen sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind besondere Risikogebiete gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreise- verordnung Gebiete eines Staates im Ausland, in dem eine Virusvariante (Mutation) Verbreitung findet, welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht (Virusvarianten-Gebiet), z. B. hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren \u00dcbertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verst\u00e4rken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunit\u00e4t abgeschw\u00e4cht ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die in \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverz\u00fcglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung erm\u00f6glichende Unterkunft zu begeben und sich f\u00fcr einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise st\u00e4ndig dort abzusondern.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung epidemiologischer Risiken betr\u00e4gt die Absonderung nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 nach der Einreise aus einem Risikogebiet zehn Tage. Auf diese Zeitspanne hatten sich die EU-Gesundheitsminister Anfang September 2020 gemeinsam verst\u00e4ndigt. Laut WHO betr\u00e4gt die durchschnittliche Inkubationszeit f\u00fcnf bis sechs Tage, nur wenige zeigen sp\u00e4ter als nach dem zehnten Tag Symptome. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Infekti\u00f6sit\u00e4t: Auch wenn Teile des Virus l\u00e4nger nachweisbar sind, wird nur bis zum achten bis zehnten Tag von kranken Personen infekti\u00f6ses Virus- material ausgeschieden. Entsprechend ist eine zehnt\u00e4gige Absonderung ausreichend.<br \/>\nDie Haupt- oder Nebenwohnung ist die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes. Soweit die einreisende Person in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet ist, hat sie sich in eine andere, eine Absonderung erm\u00f6glichende, geeignete Unterkunft zu begeben. Es muss sich hierbei um eine feste Anschrift handeln, die gezielt aufgesucht werden kann und in der es m\u00f6glich und durchsetzbar ist, sich f\u00fcr zehn Tage aufzuhalten. F\u00fcr Asylsuchende kann diese Unter- kunft auch in der zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung liegen.<\/p>\n<p>Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angeh\u00f6ren. Der Empfang von Besuch w\u00fcrde dem Sinn und Zweck der Absonderung und dem Ziel, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, zuwiderlaufen. Unter einem Besuch wird hierbei nicht der Aufenthalt in der Wohnung oder Unterkunft von Personen verstanden, die diese aus triftigen Gr\u00fcnden betreten m\u00fcssen. Solch ein triftiger Grund liegt beispielsweise in der Pflege einer im Haushalt lebenden Person.<\/p>\n<p>Werden Krankheitssymptome festgestellt, die typisch f\u00fcr eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind, muss die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auch hier\u00fcber unverz\u00fcglich in Kenntnis gesetzt werden. Solche Symptome sind Fieber, neu aufgetretener Husten, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ent- scheidet sodann \u00fcber das weitere Verfahren und \u00fcbernimmt insbesondere die Beobachtung der abgesonderten Person f\u00fcr die Zeit der Absonderung.<\/p>\n<p>2. In \u00a7 2 ist geregelt, welche Personen nicht von der Absonderungspflicht nach \u00a7 1 Absatz 1 erfasst sind.<\/p>\n<p>Hierbei stehen die Ausnahmen in den Abs\u00e4tzen 2 bis 6 jeweils unter der Voraussetzung, dass die Personen die aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung f\u00fcr sie bestehenden Test- und Nachweisverpflichtungen erf\u00fcllen. Diese Verpflich- tungen gelten dabei nur, soweit keine Ausnahmen nach \u00a7 4 Absatz 1 oder 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung erf\u00fcllt sind. Eine zus\u00e4tzliche Testpflicht wird in \u00a7 2 f\u00fcr die dort privilegierten Personen hingegen nicht eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten sind die Ausnahmen vor dem Hintergrund der erh\u00f6hten Gef\u00e4hrlichkeit, die von diesen Varianten ausgeht, deutlich enger gefasst und auf die Konstellationen in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 beschr\u00e4nkt. In den \u00fcbrigen Konstellationen der Abs\u00e4tze 3 bis 6 steht die Ausnahme unter dem Vorbehalt, dass es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten 10 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben.<\/p>\n<p>Von der Absonderungspflicht ausgenommen sind nach Absatz 1 Personen, die nur zur Durchreise in die Bundes- republik Deutschland oder nach Brandenburg einreisen. Dies gilt auch f\u00fcr Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung. Diese Personen sind allerdings verpflichtet, das Land Brandenburg auf schnellstem Weg, d. h. ohne jede Verz\u00f6gerung (keine Kurzaufenthalte oder \u00dcbernachtungen), zu verlassen. Die Einhaltung gesetzlich vorgesehener Lenk- und Ruhezeiten stellt dabei keine Verz\u00f6gerung dar. Ein erh\u00f6htes Infektionsrisiko entsteht erst durch einen Aufenthalt und damit zusammenh\u00e4ngende m\u00f6gliche soziale Kontakte vor Ort; dies ist bei einer reinen Durchreise ohne Zwischenaufenthalt nicht der Fall.<\/p>\n<p>Mit Absatz 2 werden zum einen Personen privilegiert, deren T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Gesundheits- wesens dringend erforderlich und unabdingbar ist. In Abgrenzung zu Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst diese T\u00e4tigkeit nur solche T\u00e4tigkeiten, die zeitlich so dringend sind, dass die Zeitverz\u00f6gerung durch eine vorherige Testung nicht abgewartet werden kann. Als Beispiel sind hierf\u00fcr zu nennen der Transport von Patientinnen bzw. Patienten oder Transplantaten sowie die Ein- und R\u00fcckreise von \u00c4rztinnen bzw. \u00c4rzten, die f\u00fcr eine dringende Ope- ration ben\u00f6tigt werden. Von der Absonderungspflicht ausgenommen sind zum anderen Personen, die beruflich bedingt grenz\u00fcberschreitend Personen, Waren oder G\u00fcter transportieren. Die Ausnahme ist zur Aufrechterhaltung system- relevanter Infrastrukturen f\u00fcr das Gemeinwesen wie die Gew\u00e4hrleistung der Versorgung der Bev\u00f6lkerung, aber ebenso zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft erforderlich. Unter epidemiologischen Gesichtspunkten ist diese Ausnahme vertretbar, da diese Personen mit den Durchreisenden nach Absatz 1 vergleichbar sind, sich entweder \u00fcberwiegend reisend im Inland oder in kurzen Auslandsaufenthalten befinden und damit zusammenh\u00e4ngende m\u00f6gliche soziale Kontakte vor Ort nur in begrenztem Umfang stattfinden.<br \/>\nDie Ausnahmen in \u00a7 2 Absatz 2 gelten wie die Ausnahmen in Absatz 1 auch f\u00fcr Einreisen nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (Virusvarianten-Gebieten) und beschr\u00e4nken sich auf Aufenthalte von weniger als 72 Stunden. In Abgrenzung zu den Fallkonstellationen nach Absatz 1 sind hier Infektionen insbesondere bei einer Befreiung von der Absonderungspflicht nach \u00a7 1 Absatz 1 denkbar. Damit war f\u00fcr eine Befreiung von der Absonderungspflicht die Erf\u00fcllung bestehender Test- und Nachweispflichten nach der Coronavirus-Einreise- verordnung notwendig.<\/p>\n<p>Unter der Bedingung, dass Einreisende nicht aus einem Risikogebiet nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (Virusvarianten-Gebiet) einreisen, sind die weiteren in Absatz 3 definierten Aus- nahmen von der Absonderungspflicht nach \u00a7 1 Absatz 1 m\u00f6glich. Die Ausnahmen f\u00fcr Aufenthalte von weniger als 72 Stunden sind zu beschr\u00e4nken auf f\u00fcr das Funktionieren des Gemeinwesens oder des Ehe- und Familienlebens grund- legende oder aus sonstigen Gr\u00fcnden zwingend notwendige Bereiche. Gleiches gilt f\u00fcr hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen; diese sind bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und Aufenthalten von weniger als 72 Stunden ebenfalls von der Absonderungspflicht ausgenommen. In Abgrenzung zu Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f werden von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nur hochrangige Personen erfasst, wie zum Beispiel Staats- und Regierungschefs, Minister, Botschafter und der Pr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Parlaments.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Absatz 4 sind Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sowie Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger unter den dort genannten Voraussetzungen von der Absonderungspflicht ausgenommen. Durch das regelm\u00e4\u00dfige Pendeln zu gleichbleibenden Berufs-, Schul-, Studien- sowie Fort- und Ausbildungsst\u00e4tten mit einem bekannten und damit gut identifizierbaren Personenkreis ist die Kontaktnachverfolgung bei Infektionen gew\u00e4hrleistet, so dass eine Ausnahme daher unter Ber\u00fccksichtigung infektiologischer Belange m\u00f6glich ist. Sie ist gleichzeitig aus wirtschaftlichen und bildungspolitischen Gr\u00fcnden erforderlich.<\/p>\n<p>Unter infektiologischen Gesichtspunkten ist es vertretbar und zur Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geboten, auf eine Absonderung zu verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch eine Negativ-Testung einerseits als gering einzustufen ist und andererseits ein gesamtstaatliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschaft und sonstiger wichtiger Bereiche des pers\u00f6nlichen und \u00f6ffentlichen Lebens eine Ausnahme rechtfertigt. Dies wird mit der Regelung in \u00a7 2 Absatz 5 erm\u00f6glicht. Die genannten Personengruppen, f\u00fcr die eine Ausnahme von der Absonderungs- pflicht durch einen Negativtest m\u00f6glich ist, sind abschlie\u00dfend.<\/p>\n<p>Sofern im Falle des \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung kein Test vor Einreise durchgef\u00fchrt wurde, ist es auch m\u00f6glich, sich unmittelbar nach der Einreise testen zu lassen. Das \u00e4rztliche Zeugnis oder Testergebnis \u00fcber das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus muss sp\u00e4testens 48 Stunden nach der Einreise vor- liegen.<\/p>\n<p>Solange ein Negativtest auf Verlangen nicht vorgelegt werden kann, ist die Ausnahme nach Absatz 5 nicht er\u00f6ffnet und die einreisende Person hat sich in die h\u00e4usliche Absonderung zu begeben. Dies gilt auch f\u00fcr die Wartezeit, bis das Ergebnis eines Tests bekannt ist.<\/p>\n<p>Unter der Bedingung, dass Einreisende nicht aus einem Risikogebiet nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (Virusvarianten-Gebiet) einreisen, werden in \u00a7 2 Absatz 6 weitere Ausnahmen auf- gef\u00fchrt. Die Verpflichtungen nach \u00a7 1 Absatz 1 gelten danach nicht f\u00fcr die in \u00a7 54a des Infektionsschutzgesetzes genannten Personen (Satz 1 Nummer 1). F\u00fcr diese wird das Infektionsschutzgesetz durch bundeswehreigene Dienst- vorschriften und \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden (Eigenvollzugskompetenz, vgl. \u00a7 54a des Infektionsschutzgesetzes) voll- zogen. Diese Vorschriften sehen dem Wirkungsgehalt des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Ma\u00dfnahmen vor. So gelten u. a. spezielle Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr alle im Einsatzgebiet T\u00e4tige.<\/p>\n<p>Ebenfalls den Angeh\u00f6rigen deutscher Streitkr\u00e4fte gleichzusetzen sind Angeh\u00f6rige ausl\u00e4ndischer Streitkr\u00e4fte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft f\u00fcr den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des EU-Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zur\u00fcckkehren (Satz 1 Nummer 2). Familienangeh\u00f6rige der Streitkr\u00e4fte fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.<br \/>\nF\u00fcr l\u00e4ngerfristig einreisende Arbeitskr\u00e4fte wird nach Satz 1 Nummer 3 bei Einhaltung strenger Ma\u00dfnahmen zur Kontaktvermeidung und Sicherstellung von Hygiene ebenfalls eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 vorgesehen. Es ist sichergestellt, dass in den ersten zehn Tagen nach Einreise kein Kontakt zu Menschen au\u00dferhalb der eigenen Arbeitsgruppe stattfindet. Hierdurch ist das Infektionsrisiko auf die jeweilige Arbeits- gruppe beschr\u00e4nkt. Ein Infektionsrisiko f\u00fcr Dritte und damit eine Ausweitung des Ansteckungsrisikos au\u00dferhalb der Arbeitsgruppe besteht somit nicht.<\/p>\n<p>Die Regelung in Satz 1 Nummer 4 enth\u00e4lt zum einen eine f\u00fcr die Aufrechterhaltung systemrelevanter Infrastrukturen f\u00fcr das Gemeinwesen zwingend notwendige Ausnahme von der Absonderungspflicht des \u00a7 1 Absatz 1 f\u00fcr den grenz- \u00fcberschreitenden Waren- und G\u00fcterverkehr, zum anderen tr\u00e4gt sie der Tatsache Rechnung, dass in Brandenburg ans\u00e4ssige Logistikunternehmen eine gro\u00dfe Zahl von Fahrpersonal mit Wohnsitz in Polen besch\u00e4ftigen. Die Ausnahme f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Waren- und G\u00fcterverkehr ist zur Gew\u00e4hrleistung der Versorgung der Bev\u00f6lkerung und zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft erforderlich. Eine Absonderungspflicht w\u00fcrde nach den Erfahrungen aus den Beschr\u00e4nkungen zu Beginn des Jahres 2020 den grenz\u00fcberschreitenden Verkehr derartig stark einschr\u00e4nken, dass erhebliche Versorgungsl\u00fccken zu bef\u00fcrchten w\u00e4ren. Auch hier ist ein Kontakt mit Dritten au\u00dferhalb der Arbeitst\u00e4tigkeit m\u00f6glichst gering zu halten. Aus diesem Grund sind auch Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung durch den Arbeitgeber zu treffen.<\/p>\n<p>F\u00fcr s\u00e4mtliche von den Ausnahmen der Abs\u00e4tze 1 bis 7 erfassten Personen ist erforderlich, dass sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweisen wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust. Besteht ein Symptom, wie z. B. Husten, das zwar grunds\u00e4tzlich als Krankheitssymptom f\u00fcr COVID-19 eingestuft wird, im konkreten Fall aber aufgrund einer anderen Erkrankung (z. B. Asthma), schlie\u00dft dieses Symptom die Ausnahme von der Absonderungspflicht nicht aus.<\/p>\n<p>Werden Krankheitssymptome binnen zehn Tagen nach Einreise festgestellt, so muss die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 bis 7 hier\u00fcber unverz\u00fcglich in Kenntnis gesetzt werden. Dies sichert \u00a7 2 Absatz 8 ab.<\/p>\n<p>3. In \u00a7 3 werden die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verk\u00fcrzung der Absonderungsdauer geregelt. Die Absonderung nach<br \/>\n\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 betr\u00e4gt nach der Einreise aus einem Risikogebiet zehn Tage. Ab dem f\u00fcnften Tag in Absonderung besteht die M\u00f6glichkeit, durch ein negatives Testergebnis die Absonderung zu beenden. Dabei darf der Test fr\u00fchestens am f\u00fcnften Tag nach der Einreise durchgef\u00fchrt werden. Grunds\u00e4tzlich wird es der Person, die sich in Absonderung begeben musste, gestattet, die Wohnung oder Unterkunft zu dem Zweck der Durchf\u00fchrung eines Tests zu verlassen, ohne gegen die Absonderungspflicht zu versto\u00dfen. Dabei ist die Person gehalten, sich auf unmittelbarem Wege zur Testung zu begeben und die Vorgaben zu den Schutz- und Hygienevorschriften des \u00f6rtlichen Gesundheitsamtes ein- zuhalten.<\/p>\n<p>4. In \u00a7 4 werden einzelne Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes eingestuft.<\/p>\n<p>5. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Sie wird regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><strong>Anlage<\/strong><br \/>\n(zu \u00a7 4 Absatz 3)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Bu\u00dfgeldkatalog zur Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung<\/strong><\/p>\n<p>Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bu\u00dfgeldkatalogs aufgef\u00fchrt sind, ist eine Geldbu\u00dfe nach den darin bestimmten Betr\u00e4gen festzusetzen. Die im Bu\u00dfgeldkatalog bestimmten Betr\u00e4ge sind Regel- s\u00e4tze.<br \/>\nDie Festlegung des konkreten Bu\u00dfgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde. Hierbei sind unter anderem<\/p>\n<p>&#8211; das Ausma\u00df der durch die Tat entstandenen Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Gesundheit,<\/p>\n<p>&#8211; ein durch den Versto\u00df f\u00fcr die T\u00e4terin oder den T\u00e4ter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen H\u00f6he,<\/p>\n<p>&#8211; ein gegebenenfalls fahrl\u00e4ssiges Handeln der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters,<\/p>\n<p>&#8211; die Einsichtigkeit der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters oder<\/p>\n<p>&#8211; vorangegangene Verst\u00f6\u00dfe der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters gegen diese Verordnung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"123\"><strong>Regelungen<\/strong><\/td>\n<td width=\"180\"><strong>Versto\u00df<\/strong><\/td>\n<td width=\"151\"><strong>Adressat des Bu\u00dfgeldbescheids<\/strong><\/td>\n<td width=\"113\"><strong>Regelsatz in Euro<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen des Aufsuchens der Haupt- oder Nebenwohnung oder einer anderen die Absonde- rung erm\u00f6glichenden Unterkunft auf direktem Weg<\/td>\n<td width=\"151\">Ein- oder R\u00fcckreisende<\/td>\n<td width=\"113\">200 \u2013 2 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 1 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Absonderung<\/td>\n<td width=\"151\">Ein- oder R\u00fcckreisende<\/td>\n<td width=\"113\">500 \u2013 3 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 1 Absatz 1 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Empfang von Besucherinnen oder Besuchern<\/td>\n<td width=\"151\">Ein- oder R\u00fcckreisende<\/td>\n<td width=\"113\">100 \u2013 1 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 1 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nicht unverz\u00fcgliche Information des zust\u00e4ndigen Gesundheitsamts<\/td>\n<td width=\"151\">Ein- oder R\u00fcckreisende<\/td>\n<td width=\"113\">100 \u2013 2 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 2 Absatz 1 Satz 2<\/p>\n<p>Halbsatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassung des Verlassens des Landes Brandenburg auf direktem Weg<\/td>\n<td width=\"151\">Durchreisende<\/td>\n<td width=\"113\">200 \u2013 2 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 2 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 1 Halb-<\/p>\n<p>satz 2, Absatz 4<\/p>\n<p>Satz 2, Absatz 5<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 1<\/p>\n<p>oder Absatz 6 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 4<\/td>\n<td width=\"180\">Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung<\/td>\n<td width=\"151\">Dienstherr, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Auftrag- geberin oder Auftraggeber oder Bildungseinrichtung<\/td>\n<td width=\"113\">150 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 2 Absatz 6 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassung gruppenbezogener betrieblicher Hygienema\u00df- nahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung au\u00dferhalb der Arbeitsgruppe<\/td>\n<td width=\"151\">Arbeitgeberin oder Arbeit- geber<\/td>\n<td width=\"113\">300 \u2013 3 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 2 Absatz 6 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Verlassen der Unterkunft<\/td>\n<td width=\"151\">Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer<\/td>\n<td width=\"113\">500 \u2013 3 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 2 Absatz 6 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassung der Anzeige der Arbeitsaufnahme bei dem zust\u00e4n- digen Gesundheitsamt<\/td>\n<td width=\"151\">Arbeitgeberin oder Arbeit- geber<\/td>\n<td width=\"113\">100 \u2013 2 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 2 Absatz 8 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassung des unverz\u00fcglichen Aufsuchens einer \u00c4rztin, eines Arztes oder eines Testzentrums<\/td>\n<td width=\"151\">Ein- oder R\u00fcckreisende<\/td>\n<td width=\"113\">500 \u2013 3 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00a7 3 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassung des unverz\u00fcg- lichen Aufsuchens einer \u00c4rztin oder eines Arztes oder eines Testzentrums<\/td>\n<td width=\"151\">Ein- oder R\u00fcckreisende<\/td>\n<td width=\"113\">500 \u2013 3 000<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2561\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2561&text=Verordnung+zu+Quarant%C3%A4nema%C3%9Fnahmen+f%C3%BCr+Ein-+und+R%C3%BCckreisende+zur+Bek%C3%A4mpfung+des+SARS-CoV-2-Virus+und+COVID-19+in+Brandenburg+%28SARS-CoV-2-Quarant%C3%A4neverordnung+%E2%80%93+SARS-CoV-2-QuarV%29+Vom+3.+Februar+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a 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Jahrgang. Potsdam, den 4. Februar 2021. 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