{"id":2552,"date":"2021-08-20T13:42:18","date_gmt":"2021-08-20T13:42:18","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2552"},"modified":"2021-08-20T13:42:18","modified_gmt":"2021-08-20T13:42:18","slug":"siebte-verordnung-ueber-befristete-eindaemmungsmassnahmen-aufgrund-des-sars-cov-2-virus-und-covid-19-im-land-brandenburg-siebte-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-7-sars-cov-2-eindv-vom-6","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2552","title":{"rendered":"Siebte Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung \u2013 7. SARS-CoV-2-EindV) Vom 6. M\u00e4rz 2021"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Gesetz- und Verordnungsblatt<br \/>\nf\u00fcr das Land Brandenburg<br \/>\nTeil II \u2013 Verordnungen<br \/>\n32. Jahrgang Potsdam, den 6. M\u00e4rz 2021 Nummer 24<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Siebte Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg<\/strong><br \/>\n<strong>(Siebte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung \u2013 7. SARS-CoV-2-EindV) Vom 6. M\u00e4rz 2021<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 32 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 28 Absatz 1 und \u00a7 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen \u00a7 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) ge\u00e4ndert und \u00a7 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) eingef\u00fcgt worden ist, in Verbindung mit \u00a7 2 der Infektionsschutzzust\u00e4ndigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede Person ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein n\u00f6tiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis m\u00f6glichst konstant zu halten,<\/p>\n<p>2. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale f\u00fcr gesundheitliche Aufkl\u00e4rung zur Vorbeugung von Infektionen (https:\/\/www.infektionsschutz.de\/coronavi- rus.html) zu beachten, einschlie\u00dflich des regelm\u00e4\u00dfigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlos- senen R\u00e4umen,<\/p>\n<p>3. au\u00dferhalb des privaten Raums grunds\u00e4tzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzu- halten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht m\u00f6glich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden.<\/p>\n<p>(2) Das Abstandsgebot gilt nicht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, f\u00fcr Lebensgef\u00e4hrtinnen und Lebensgef\u00e4hrten, f\u00fcr Angeh\u00f6rige des eigenen Haushalts sowie f\u00fcr Personen, f\u00fcr die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,<\/p>\n<p>2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes,<br \/>\n3. zwischen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie zwischen diesen und den Lehrkr\u00e4ften oder dem sonstigen Schul- personal in den Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Tr\u00e4gerschaft; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkr\u00e4ften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. zwischen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern bei der Wahrnehmung von Schulsport,<\/p>\n<p>5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,<\/p>\n<p>6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Kader- athletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympia- st\u00fctzpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes statt- findet,<\/p>\n<p>7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,<\/p>\n<p>8. wenn f\u00fcr die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,<\/p>\n<p>9. in den f\u00fcr den Publikumsverkehr zug\u00e4nglichen Bereichen von Verkehrsflugh\u00e4fen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs anderweitig nicht gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>\n<p>(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteil- nehmende, Leistungsempf\u00e4ngerin oder Leistungsempf\u00e4nger, Besucherin oder Besucher, G\u00e4ste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilit\u00e4t zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Aus- kunftserteilung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist f\u00fcr die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzube- wahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Auf- bewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><br \/>\n<strong>Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder<\/p>\n<p>1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder<\/p>\n<p>2. eine die europ\u00e4ische Norm EN 149:2001+A1:2009 erf\u00fcllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kenn- zeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Best\u00e4tigung einer Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher- stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, muss diese aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von \u00fcbertragungsf\u00e4higen Tr\u00f6pfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabh\u00e4ngig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.<\/p>\n<p>(3) Unbeschadet des \u00a7 14 Absatz 8 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:<\/p>\n<p>1. vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,<\/p>\n<p>2. Geh\u00f6rlose und schwerh\u00f6rige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommu- nizieren,<\/p>\n<p>3. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung oder wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches \u00e4rztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.<\/p>\n<p>Das \u00e4rztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollst\u00e4ndigen Namen und das Geburtsdatum ent- halten; im Falle der Vorlage bei Beh\u00f6rden oder Gerichten muss es zus\u00e4tzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verant- wortliche hat Stillschweigen \u00fcber die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Trage- pflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das \u00e4rztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende \u00c4rztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller G\u00fcltigkeitszeitraum des \u00e4rztlichen Zeugnisses in die zu f\u00fchrenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des \u00e4rztlichen Zeugnisses ist nicht zul\u00e4ssig. Die erhobenen Daten d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschl\u00e4gigen datenschutzrecht- lichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu l\u00f6schen, sobald sie f\u00fcr den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p>(4) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen k\u00f6nnen, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><br \/>\n<strong>Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gef\u00e4hrdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Ma\u00dfnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzregel in der jeweils geltenden Fassung, die einschl\u00e4gigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutz- beh\u00f6rde und des zust\u00e4ndigen Unfallversicherungstr\u00e4gers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.<\/p>\n<p>(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes sind die Regelungen des Rahmen- hygieneplanes f\u00fcr Kindereinrichtungen einschlie\u00dflich der erg\u00e4nzenden Vorgaben zum \u201eInfektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19\u201c (https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/media_fast\/6288\/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._ m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.<\/p>\n<p>(3) Im Bereich der Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Tr\u00e4gerschaft sind die Regelungen zum \u201eInfektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19 (Erg\u00e4nzung zum Hygieneplan)\u201c (https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/me- dia_fast\/6288\/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/>\n<strong>Kontaktbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Raum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der gemeinsame Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum ist nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit h\u00f6chstens f\u00fcnf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollende- ten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(2) Die Personengrenzen nach Absatz 1 gelten nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,<\/p>\n<p>2. die Begleitung unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftiger Personen,<\/p>\n<p>3. begleitete Au\u00dfenaktivit\u00e4ten mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesst\u00e4tten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinder- betreuung,<\/p>\n<p>4. die Aus\u00fcbung beruflicher, dienstlicher oder der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamt- licher T\u00e4tigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><br \/>\n<strong>Versammlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschlie\u00dflich ortsfest und mit h\u00f6chstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zul\u00e4ssig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygiene- konzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherstellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschlie\u00dflich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschlie\u00dflich Versammlungs- leitung sowie Ordnerinnen und Ordner.<\/p>\n<p>(2) Sobald laut Ver\u00f6ffentlichung des Landesamtes f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https:\/\/kkm.brandenburg.de\/kkm\/de\/corona\/fallzahlen-land-brandenburg\/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntgegeben hat, sind in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt ab dem Tag nach der Bekanntgabe Versammlungen grunds\u00e4tzlich untersagt. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von drei Tagen ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 k\u00f6nnen Versammlungen im Einzelfall genehmigt werden, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 k\u00f6nnen im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erh\u00f6hten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bev\u00f6lkerung bei der vorzunehmenden Abw\u00e4gung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.<\/p>\n<p>(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen in geschlossenen R\u00e4umen haben zus\u00e4tzlich zu den Ma\u00df- nahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelm\u00e4\u00dfiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, ins- besondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluft- anteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen. Die H\u00f6chstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch Erteilung von Auflagen in Abh\u00e4ngigkeit von der Raumgr\u00f6\u00dfe so zu beschr\u00e4nken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln nach Absatz 1 sichergestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><br \/>\n<strong>Religi\u00f6se Veranstaltungen, nicht-religi\u00f6se Hochzeiten und Bestattungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von religi\u00f6sen Veranstaltungen au\u00dferhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen R\u00e4umlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religi\u00f6sen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organi- satorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<br \/>\n1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden auch am Platz,<\/p>\n<p>4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>5. die Untersagung des Gemeindegesangs in geschlossenen R\u00e4umen,<\/p>\n<p>6. bei Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, ins- besondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Zusammenk\u00fcnfte zum Zweck der Religionsaus\u00fcbung haben die Glaubensgemeinschaften ihre Hygiene- konzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmendenzahl, der Dauer der Zusammenkunft und durch verbindliche Anmeldeerfordernisse erreicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><br \/>\n<strong>Veranstaltungen und Zusammenk\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit h\u00f6chstens f\u00fcnf Personen, gestattet; Kinder bis zum voll- endeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(2) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter<\/p>\n<p>1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und<\/p>\n<p>2. in geschlossenen R\u00e4umen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden<\/p>\n<p>sind untersagt. Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht nach Satz 1 untersagten Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzu- stellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden; auf Wochenm\u00e4rkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Fl\u00e4chen zwischen den einzelnen Marktst\u00e4nden,<\/p>\n<p>4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, au\u00dfer auf Wochenm\u00e4rkten,<\/p>\n<p>5. bei Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, ins- besondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Die Personengrenzen nach Absatz 2 Satz 1 gelten nicht f\u00fcr Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsf\u00fcr- und -vorsorge oder der Wahrnehmung \u00f6ffent- lich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer medizi- nischen Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelf\u00e4llen Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gr\u00fcnde entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und W\u00e4hlergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen f\u00fcr bevorstehende Wahlen.<br \/>\n(5) Private Feiern und sonstige Zusammenk\u00fcnfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohn- raum und im zugeh\u00f6rigen befriedeten Besitztum oder in \u00f6ffentlichen oder angemieteten R\u00e4umen sind nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit h\u00f6chstens f\u00fcnf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach \u00a7 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><br \/>\n<strong>Verkaufsstellen des Einzel- und Gro\u00dfhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen d\u00fcrfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfl\u00e4che zeitgleich aufhalten,<\/p>\n<p>2. die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden,<\/p>\n<p>3. das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsfl\u00e4chen vor den Verkaufsstellen einschlie\u00dflich der direkt zugeh\u00f6rigen Parkpl\u00e4tze,<\/p>\n<p>6. in geschlossenen R\u00e4umen einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht f\u00fcr den Gro\u00dfhandel sowie f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Lebensmittelgesch\u00e4fte und Getr\u00e4nkem\u00e4rkte,<\/p>\n<p>2. Drogerien, Apotheken, Sanit\u00e4tsh\u00e4user, Reformh\u00e4user, Babyfachm\u00e4rkte,<\/p>\n<p>3. Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,<\/p>\n<p>4. Tierbedarfshandel und Futtermittelm\u00e4rkte,<\/p>\n<p>5. Baufachm\u00e4rkte,<\/p>\n<p>6. Baumschulen, Gartenfachm\u00e4rkte, G\u00e4rtnereien und Floristikgesch\u00e4fte,<\/p>\n<p>7. landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,<\/p>\n<p>8. Tankstellen,<\/p>\n<p>9. Tabakwarenhandel,<\/p>\n<p>10. Verkaufsst\u00e4nde auf Wochenm\u00e4rkten beschr\u00e4nkt auf die f\u00fcr den station\u00e4ren Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,<\/p>\n<p>11. Banken und Sparkassen sowie Poststellen,<\/p>\n<p>12. Optiker und H\u00f6rger\u00e4teakustiker,<\/p>\n<p>13. Reinigungen und Waschsalons,<\/p>\n<p>14. Werkst\u00e4tten f\u00fcr Fahrr\u00e4der und Kraftfahrzeuge,<\/p>\n<p>15. Abhol- und Lieferdienste.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Gro\u00dfhandel sowie f\u00fcr die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Ma\u00dfgabe, dass sich bis zu einer Verkaufsfl\u00e4che von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben<\/p>\n<p>Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie f\u00fcr die dar\u00fcber hinausgehende Verkaufsfl\u00e4che nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(3) Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 5 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete tech- nische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.<\/p>\n<p>(4) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufh\u00e4usern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrich- tungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 au\u00dferhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den f\u00fcr den Publikumsverkehr zug\u00e4nglichen Bereichen der Einrichtungen einschlie\u00dflich der Begegnungs- und Verkehrsfl\u00e4chen vor den Einrichtungen und der direkt zugeh\u00f6rigen Parkpl\u00e4tze und Parkh\u00e4user sicherzustellen. Dar\u00fcber hinaus haben sie Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. F\u00fcr die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist die Gesamtverkaufsfl\u00e4che der Einrichtung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen \u00f6ffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zug\u00e4nglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/>\n<strong>K\u00f6rpernahe Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die k\u00f6rpernahe Dienstleistungen erbringen, bei denen dienst- leistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempf\u00e4ngerin oder dem Leistungsempf\u00e4nger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicher- zustellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen au\u00dferhalb der Dienstleistungserbringung,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,<\/p>\n<p>4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempf\u00e4ngerinnen und Leistungsempf\u00e4nger in einem Kontakt- nachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>5. in geschlossenen R\u00e4umen einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<br \/>\n(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zul\u00e4sst. In diesen F\u00e4llen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Leistungsempf\u00e4ngerin oder der Leistungsempf\u00e4nger der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses nach Satz 2 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><br \/>\n<strong>Gastst\u00e4tten und vergleichbare Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gastst\u00e4tten im Sinne des Brandenburgischen Gastst\u00e4ttengesetzes sind f\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Gastst\u00e4tten, die zubereitete Speisen oder Getr\u00e4nke ausschlie\u00dflich zur Mitnahme im Rahmen des Au\u00dferhaus- verkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt,<\/p>\n<p>2. Gastst\u00e4tten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gastst\u00e4ttengesetzes; der Verzehr vor Ort ist untersagt,<\/p>\n<p>3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,<\/p>\n<p>4. Rastanlagen und Autoh\u00f6fe an Bundesautobahnen,<\/p>\n<p>5. die Verpflegung im Zusammenhang mit zul\u00e4ssigen \u00dcbernachtungsangeboten nach \u00a7 11 Absatz 2; Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.<\/p>\n<p>Absatz 1 gilt dar\u00fcber hinaus nicht f\u00fcr Kantinen f\u00fcr Betriebsangeh\u00f6rige sowie f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Polizei und Zoll. Diese d\u00fcrfen nur zubereitete Speisen oder Getr\u00e4nke ausschlie\u00dflich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt. Satz 3 gilt nicht, soweit zwingende Arbeits-, Betriebs- oder Dienstabl\u00e4ufe entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben auf der Grundlage eines indi- viduellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten G\u00e4ste- kontakt hat oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vor- richtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,<\/p>\n<p>4. in geschlossenen R\u00e4umen einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Tragepflicht nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch im Wartebereich von Au\u00dfenverkaufsst\u00e4nden, insbesondere solcher von Gastst\u00e4tten mit Au\u00dferhausverkauf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11<\/strong><br \/>\n<strong>Beherbergung und Tourismus<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsst\u00e4tten, Campingpl\u00e4tzen und Wohnmobilstellpl\u00e4tzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verp\u00e4chterinnen und Verp\u00e4chtern von Ferienwoh- nungen und -h\u00e4usern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und<br \/>\n-h\u00e4usern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vor\u00fcbergehend genutzt werden.<\/p>\n<p>(2) \u00dcbernachtungsangebote gegen Entgelt d\u00fcrfen unabh\u00e4ngig von der Betriebsform nur zu gesch\u00e4ftlichen oder dienstlichen Zwecken zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Die f\u00fcr Angebote nach Satz 1 Verantwortlichen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen Folgendes sicher- zustellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>3. das Erfassen von Personendaten aller G\u00e4ste in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>4. in gemeinschaftlich genutzten R\u00e4umen auch<\/p>\n<p>a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten G\u00e4stekontakt hat oder wenn die Ausbreitung \u00fcber- tragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,<\/p>\n<p>b) einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausfl\u00fcge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12<\/strong><br \/>\n<strong>Sport<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 der Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung in Verbindung mit \u00a7 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzpl\u00e4tze, Skateranlagen und ver- gleichbare Einrichtungen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr die kontaktfreie Sportaus\u00fcbung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsr\u00e4umen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 gilt dar\u00fcber hinaus nicht f\u00fcr die Sportaus\u00fcbung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel f\u00fcr doku- mentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(4) Auf weitl\u00e4ufigen Au\u00dfensportanlagen d\u00fcrfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport aus\u00fcben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gew\u00e4hrleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindest- fl\u00e4che von 800 Quadratmetern zur Sportaus\u00fcbung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.<\/p>\n<p>(5) Absatz 1 gilt dar\u00fcber hinaus nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschlie\u00dflich \u00e4rztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausge\u00fcbt wird,<\/p>\n<p>2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend \u00a7 17 Absatz 2 Satz 1 sowie f\u00fcr Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,<\/p>\n<p>3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiast\u00fctzpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13<\/strong><br \/>\n<strong>Spielpl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besuch und die Nutzung von Spielpl\u00e4tzen und -fl\u00e4chen in geschlossenen R\u00e4umen ist untersagt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Sportbetrieb auf Spielpl\u00e4tzen und -fl\u00e4chen unter freiem Himmel gilt \u00a7 12 Absatz 2 bis 4.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14<\/strong><br \/>\n<strong>Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenh\u00e4usern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflege- heimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass<\/p>\n<p>1. der Zutritt gesteuert wird und unn\u00f6tige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,<\/p>\n<p>2. soweit m\u00f6glich, durch bauliche oder andere geeignete Ma\u00dfnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gew\u00e4hrleistet wird,<\/p>\n<p>3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.<\/p>\n<p>(2) Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach Absatz 1 d\u00fcrfen t\u00e4glich von h\u00f6chstens zwei Personen besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht f\u00fcr die Begleitung von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zust\u00e4nden.<\/p>\n<p>(3) Besucherinnen und Besucher haben w\u00e4hrend des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Besucherinnen und Besucher m\u00fcssen \u00fcber ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verf\u00fcgen und dieses auf Verlangen nachweisen; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests darf h\u00f6chstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=4BA79E97 6F0F522E8D0D9BE35D1487C4.internet052#doc13490982bodyText5) erf\u00fcllen. Die Einrichtungen in der Pflege haben den Besucherinnen und Besuchern die Durchf\u00fchrung einer Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests vor dem Besuch anzubieten.<\/p>\n<p>(4) Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der daf\u00fcr jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief.html) hin- weisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Ma\u00dfnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.<\/p>\n<p>(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 gelten nicht f\u00fcr Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, f\u00fcr Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie f\u00fcr die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen. Im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schlie\u00dft dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeist\u00e4nden sowie sonstigen Ver- fahrensbeteiligten ein. Von der Durchf\u00fchrung eines vorherigen Tests nach Absatz 3 Satz 2 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder f\u00fcr die psychosoziale oder k\u00f6rperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erfor- derlich ist, sofern ein vorheriger Test aus unaufschiebbaren Gr\u00fcnden nicht vorgenommen werden kann. Von der Durch- f\u00fchrung eines vorherigen Tests nach Absatz 3 Satz 2 sind auch Einsatzkr\u00e4fte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erf\u00fcllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.<\/p>\n<p>(6) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Besch\u00e4ftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelm\u00e4\u00dfig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Besch\u00e4ftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die Ein- richtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr Besch\u00e4ftigte von ambulanten Pflegediensten und von teilstation\u00e4ren Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nacht- pflege) einschlie\u00dflich des f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Trage- pflicht und die Testpflicht nach Absatz 6 entsprechend. F\u00fcr Besch\u00e4ftigte von teilstation\u00e4ren Einrichtungen der Ein- gliederungshilfe einschlie\u00dflich des f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 6 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass die Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche erfolgt.<\/p>\n<p>(8) Die Befreiungstatbest\u00e4nde nach \u00a7 2 Absatz 3 gelten nicht in den F\u00e4llen des Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15<\/strong><br \/>\n<strong>\u00d6ffentliche Verkehrsmittel, Sch\u00fclerbef\u00f6rderung, Verkehrsflugh\u00e4fen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs einschlie\u00dflich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Sch\u00fclerbef\u00f6rderung sowie sonstiger Ver- kehrsmittel des \u00f6ffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den f\u00fcr den Publikumsverkehr zug\u00e4nglichen Geb\u00e4uden von Bahnh\u00f6fen und Verkehrsflugh\u00e4fen sowie in den zugeh\u00f6rigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorpl\u00e4tze).<\/p>\n<p>(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht f\u00fcr das Fahrpersonal w\u00e4hrend der Fahrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16<\/strong><br \/>\n<strong>Jugendarbeit<\/strong><\/p>\n<p>Pr\u00e4senzangebote der Jugendarbeit nach den \u00a7\u00a7 11 und 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch f\u00fcr Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17<\/strong><br \/>\n<strong>Schulen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den Innen- und Au\u00dfenbereichen von Schulen nach \u00a7 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Tr\u00e4gerschaft besteht f\u00fcr folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, au\u00dfer im Sportunterricht; Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Au\u00dfenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr alle Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr alle Besucherinnen und Besucher.<\/p>\n<p>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit dem sonder- p\u00e4dagogischen F\u00f6rderschwerpunkt \u201egeistige Entwicklung\u201c kann die Schule aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. W\u00e4hrend des Sto\u00dfl\u00fcftens in den Schulr\u00e4umen k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vor\u00fcbergehend abnehmen.<\/p>\n<p>(2) Der schulpraktische Sportunterricht einschlie\u00dflich des Schwimmunterrichts in geschlossenen R\u00e4umen ist unter- sagt. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Spezialschulen und Spezialklassen f\u00fcr Sport, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Vorbereitung von Pr\u00fcfungen sowie f\u00fcr die Abnahme von Pr\u00fcfungsleistungen. Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden und es d\u00fcrfen keine Blasinstrumente gespielt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Durchf\u00fchrung von Schulfahrten gem\u00e4\u00df Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften \u00fcber schulische Veran- staltungen au\u00dferhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist untersagt.<\/p>\n<p>(4) Der Pr\u00e4senzunterricht in Schulen nach Absatz 1 ist untersagt. Dies gilt nicht f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler an F\u00f6rderschulen mit dem sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderschwerpunkt \u201egeistige Entwicklung\u201c, Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Abschlussklassen sowie Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe erfolgt im Wechsel von Pr\u00e4senz- und Distanzunterricht. In Abstimmung zwischen dem f\u00fcr Bildung zust\u00e4ndigen Ministerium und dem f\u00fcr Gesundheit zu- st\u00e4ndigen Ministerium kann abweichend von Satz 3 unter Ber\u00fccksichtigung des Infektionsgeschehens entschieden werden, dass der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ausschlie\u00dflich im Pr\u00e4senzunterricht stattfindet. Die Durch- f\u00fchrung von Pr\u00fcfungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den R\u00e4umen der Oberstufenzentren sowie schulische Testverfahren bleiben zugelassen.<\/p>\n<p>(5) Ab dem 15. M\u00e4rz 2021 erfolgt der Unterricht an den weiterf\u00fchrenden allgemeinbildenden Schulen, den Ober- stufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den F\u00f6rderschulen \u201eLernen\u201c, \u201eK\u00f6rperliche und motorische Entwicklung\u201c, \u201eSehen\u201c und \u201eH\u00f6ren\u201c im Wechsel von Pr\u00e4senz- und Distanzunterricht.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Notbetreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 4 w\u00e4hrend der Schulzeit in der Zust\u00e4ndigkeit der Grundschule gilt \u00a7 18 Absatz 5 und 6 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18<\/strong><br \/>\n<strong>Horteinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht f\u00fcr alle Personen ab dem vollendeten f\u00fcnften Lebens- jahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske au\u00dferhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen p\u00e4dagogischen R\u00e4umen stattfinden. F\u00fcr Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Au\u00dfenbereichen von Horteinrichtungen.<\/p>\n<p>(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten f\u00fcr Kinder im Grundschulalter d\u00fcrfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie m\u00f6glich die Schulklassenzusammen- setzung ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt \u00a7 17 Absatz 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt, soweit nach \u00a7 17 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4 kein Pr\u00e4senzunterricht stattfindet. Die Untersagung nach Satz 1 gilt f\u00fcr alle \u00f6ffentlichen, gemeindlichen und freien Tr\u00e4ger sowie f\u00fcr alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes. Hierzu z\u00e4hlen auch alle Angebote nach \u00a7 1 Absatz 4 des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertages- betreuung.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gew\u00e4hrleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben<\/p>\n<p>1. Kinder, die aus Gr\u00fcnden der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,<\/p>\n<p>2. Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder au\u00dferhalb des Landes Brandenburg besch\u00e4ftigt sind, soweit eine h\u00e4usliche oder sonstige indivi- duelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,<\/p>\n<p>3. Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine h\u00e4usliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.<\/p>\n<p>Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind folgende Bereiche:<\/p>\n<p>1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, station\u00e4re und teilstation\u00e4re Erziehungshilfen, Internate nach \u00a7 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliede- rungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,<\/p>\n<p>2. Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,<\/p>\n<p>3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,<\/p>\n<p>4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,<\/p>\n<p>5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,<\/p>\n<p>6. Vollzugsbereich einschlie\u00dflich Justizvollzug, Ma\u00dfregelvollzug und vergleichbare Bereiche,<\/p>\n<p>7. Daseinsvorsorge f\u00fcr Energie, Abfall, Wasser, \u00d6ffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,<\/p>\n<p>8. Leistungsverwaltung der Tr\u00e4ger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem F\u00fcnften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz,<br \/>\n9. Landwirtschaft, Ern\u00e4hrungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,<\/p>\n<p>10. Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr zugelassenen Unterricht, f\u00fcr p\u00e4dagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen,<br \/>\n11. Medien (einschlie\u00dflich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),<\/p>\n<p>12. Veterin\u00e4rmedizin,<\/p>\n<p>13. f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,<\/p>\n<p>14. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen t\u00e4tig sind,<\/p>\n<p>15. freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich T\u00e4tige,<\/p>\n<p>16. Bestattungsunternehmen.<\/p>\n<p>Kinder haben grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im station\u00e4ren oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich t\u00e4tig ist. Dieser Anspruch besteht auch f\u00fcr Kinder der Jahrgangsstufen 5 und 6.<br \/>\n(6) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte pr\u00fcfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 5. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden, \u00c4mtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes, kann der Landkreis den kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden, \u00c4mtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung gem\u00e4\u00df Satz 1 \u00fcbertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Haupt- verwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangeh\u00f6rigen Gemeinden, \u00c4mter und Verbands- gemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach \u00a7 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesst\u00e4ttengesetzes m\u00f6glich. Freien Tr\u00e4gern von Kindertagesst\u00e4tten und anderen Stellen darf die Entscheidung \u00fcber die Aufnahme in die Notbetreuung nicht \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(7) Die Notbetreuung kann auch in Schulgeb\u00e4uden und anderen \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden ohne eine erg\u00e4nzende Betriebserlaubnis erfolgen, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, einschlie\u00dflich der Brand- schutz- und der Hygieneanforderungen eingehalten werden. Eine ausreichende Aufsicht ist zu gew\u00e4hrleisten, ins- besondere hinsichtlich der ge\u00e4nderten Raum- und Geb\u00e4udesituation. Der betriebserlaubniserteilenden Dienststelle in dem f\u00fcr Bildung zust\u00e4ndigen Ministerium ist unverz\u00fcglich anzuzeigen, wenn durch einen Hort-Tr\u00e4ger R\u00e4ume genutzt werden, f\u00fcr die bisher keine Betriebserlaubnis erteilt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19<\/strong><br \/>\n<strong>Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pr\u00e4senzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu f\u00fcnf Teil- nehmerinnen und Teilnehmern zul\u00e4ssig. Pr\u00e4senzangebote nach Satz 1 sind auch die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Wettbewerben von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese die Voraussetzung f\u00fcr die Teilnahme an einem Bundeswettbewerb sind. Die Personengrenze nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr<br \/>\n1. die Durchf\u00fchrung und Vorbereitung von Pr\u00fcfungen sowie die Abnahme von Pr\u00fcfungsleistungen,<\/p>\n<p>2. Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Pr\u00e4senz erfordern (insbesondere Laborarbeiten).<\/p>\n<p>(2) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten kann nur als Einzelunterricht und nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer und der Lehrkraft gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>(3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungs- ma\u00dfnahme dies nicht zul\u00e4sst.<br \/>\n(4) \u00a7 17 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20<\/strong><br \/>\n<strong>Arbeits- und Betriebsst\u00e4tten, B\u00fcro- und Verwaltungsgeb\u00e4ude<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Arbeits- und Betriebsst\u00e4tten sowie in B\u00fcro- und Verwaltungsgeb\u00e4uden haben die Besch\u00e4ftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn sie sich an einem festen Platz aufhalten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungs- f\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.<\/p>\n<p>(2) Bei der Nutzung von Personenaufz\u00fcgen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21<\/strong><br \/>\n<strong>Landtag und kommunale Vertretungsk\u00f6rperschaften<\/strong><\/p>\n<p>Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsk\u00f6rperschaften bleibt von den Ma\u00dfgaben dieser Verordnung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22<\/strong><br \/>\n<strong>Schlie\u00dfungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen sind<\/p>\n<p>1. Theater, Konzert- und Opernh\u00e4user (au\u00dfer Autotheater und Autokonzerte),<\/p>\n<p>2. Messen, Ausstellungen, Spezialm\u00e4rkte, Jahrm\u00e4rkte, Volksfeste,<\/p>\n<p>3. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),<\/p>\n<p>4. Kinos (au\u00dfer Autokinos),<\/p>\n<p>5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,<\/p>\n<p>6. Schwimmb\u00e4der, Spa\u00df- und Freizeitb\u00e4der,<\/p>\n<p>7. Saunen, Dampfb\u00e4der, Thermen, Wellnesszentren,<\/p>\n<p>8. Freizeitparks.<\/p>\n<p>(2) Die Schlie\u00dfungsanordnung nach Absatz 1 gilt auch f\u00fcr Prostitutionsst\u00e4tten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und \u00e4hnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes d\u00fcrfen nicht durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23<\/strong><br \/>\n<strong>Kultur- und Freizeiteinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkst\u00e4tten, Museen, Ausstellungsh\u00e4usern, Galerien, Planetarien, Archiven, \u00f6ffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen G\u00e4rten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:<\/p>\n<p>1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>2. die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>3. die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher; dies gilt nicht f\u00fcr Einrichtungen, die aus- schlie\u00dflich f\u00fcr den Publikumsverkehr zug\u00e4ngliche Au\u00dfenfl\u00e4chen besitzen,<\/p>\n<p>4. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach \u00a7 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,<\/p>\n<p>5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsfl\u00e4chen vor den Eingangsbereichen einschlie\u00dflich der direkt zugeh\u00f6rigen Parkpl\u00e4tze,<\/p>\n<p>6. in geschlossenen R\u00e4umen einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Sto\u00dfl\u00fcftung \u00fcber Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Au\u00dfenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gr\u00fcnden nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese \u00fcber eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Das Personal ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 5 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung \u00fcbertragungsf\u00e4higer Tr\u00f6pfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24<\/strong><br \/>\n<strong>Kampfmittelbeseitigung<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen im Sinne von \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 der Kampfmittelverordnung f\u00fcr das Land Brandenburg vom<br \/>\n9. November 2018 (GVBl. II Nr. 82) ist das planm\u00e4\u00dfige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer gro\u00dfen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenh\u00e4usern oder Pflegeheimen befinden, unter- sagt. Ausnahmen k\u00f6nnen in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen durch schriftliche Genehmigung der \u00f6rtlichen Ordnungsbeh\u00f6rde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25<\/strong><br \/>\n<strong>Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer<\/p>\n<p>1. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 1 Absatz 3 Satz 2 unvollst\u00e4ndige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,<\/p>\n<p>2. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 1 Absatz 3 Satz 3 bis 6 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>3. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 2 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 eine Kopie eines \u00e4rztlichen Zeugnisses anfertigt,<\/p>\n<p>4. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>5. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 4 Absatz 1 sich mit weiteren Personen im \u00f6ffentlichen Raum aufh\u00e4lt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 4 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>6. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Absatz 1 oder Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>7. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Absatz 1 oder Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>8. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Absatz 1 Versammlungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 erteilt worden ist,<\/p>\n<p>9. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach<br \/>\n\u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>10. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 5 Absatz 2 eine Versammlung durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 genehmigt worden ist,<\/p>\n<p>11. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 6 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>12. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 6 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>13. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach<br \/>\n\u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>14. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 1 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt,<\/p>\n<p>15. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,<\/p>\n<p>16. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen R\u00e4umen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,<\/p>\n<p>17. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>18. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicher- stellt,<\/p>\n<p>19. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 7 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>20. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 7 Absatz 5 private Feiern oder Zusammenk\u00fcnfte mit weiteren Personen durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt,<\/p>\n<p>21. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>22. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>23. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach<br \/>\n\u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 8 Absatz 3 vorliegt,<\/p>\n<p>24. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 4 oder Absatz 5 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>25. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Absatz 4 oder Absatz 5 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>26. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 9 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>27. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 9 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>28. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach<br \/>\n\u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>29. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 kein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus vorlegt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,<\/p>\n<p>30. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 9 Absatz 2 Satz 2 trotz Nichtvorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus durch die Leistungsempf\u00e4ngerin oder den Leistungsempf\u00e4nger eine k\u00f6rpernahe Dienstleistung erbringt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,<\/p>\n<p>31. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 10 Absatz 1 eine Gastst\u00e4tte f\u00fcr den Publikumsverkehr betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 10 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>32. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>33. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicher- stellt,<\/p>\n<p>34. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>35. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 1 Satz 1 Personen zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung zu solchen Zwecken in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>36. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>37. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicher- stellt,<\/p>\n<p>38. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 1 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 2 oder \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>39. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 11 Absatz 3 Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausfl\u00fcge und vergleichbare touristische Angebote anbietet oder in Anspruch nimmt,<\/p>\n<p>40. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 12 Absatz 1 Sportanlagen f\u00fcr den Sportbetrieb betreibt oder dort Sport aus\u00fcbt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 12 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bis 5 vorliegt,<\/p>\n<p>41. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>42. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 2 Satz 1 weitere Personen zum Besuch zul\u00e4sst, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,<\/p>\n<p>43. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 14 Absatz 3 Satz 1 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>44. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 3 Satz 2 einen Besuch zul\u00e4sst, ohne dass ein negatives Test- ergebnis nach \u00a7 14 Absatz 3 Satz 2 oder eine Ausnahme nach \u00a7 14 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt,<\/p>\n<p>45. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 14 Absatz 4 Besuche zul\u00e4sst oder einen Besuch durchf\u00fchrt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 14 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>46. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tig- keiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>47. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Aus\u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tr\u00e4gt oder dass sich das Personal einer regelm\u00e4\u00dfigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,<\/p>\n<p>48. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 sich nicht einer regelm\u00e4\u00dfigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,<\/p>\n<p>49. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 15 Absatz 1 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 15 Absatz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>50. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 16 Pr\u00e4senzangebote der Jugendarbeit anbietet,<\/p>\n<p>51. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Au\u00dfenbereich von Schulen tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>52. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 18 Absatz 1 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Au\u00dfenbereich von Horteinrichtungen tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>53. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 19 Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 19 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>54. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 20 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,<\/p>\n<p>55. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 20 Absatz 2 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,<\/p>\n<p>56. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 22 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung f\u00fcr den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,<\/p>\n<p>57. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 22 Absatz 2 Satz 2 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituier- tenschutzgesetzes durchf\u00fchrt oder daran teilnimmt,<\/p>\n<p>58. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 23 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,<\/p>\n<p>59. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 23 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen sicherstellt,<\/p>\n<p>60. vors\u00e4tzlich entgegen \u00a7 23 Absatz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske tr\u00e4gt, ohne dass eine Ausnahme nach<br \/>\n\u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 23 Absatz 2 vorliegt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Regels\u00e4tze f\u00fcr Geldbu\u00dfen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26<\/strong><br \/>\n<strong>Weitere Ma\u00dfnahmen der Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte sollen \u00fcber die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutz- ma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen \u00f6rtlicher Besonderheiten oder auf- grund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Insbesondere sollen die Landkreise und kreis- freien St\u00e4dte Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 treffen, sobald laut Ver\u00f6ffentlichung des Landesamtes f\u00fcr Arbeitsschutz, Ver- braucherschutz und Gesundheit (https:\/\/kkm.brandenburg.de\/kkm\/de\/corona\/fallzahlen-land-brandenburg\/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, um kurzfristig eine deutliche Ab- senkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte haben die Einhaltung der Schutzma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe zu kontrollieren.<\/p>\n<p>(2) Sobald laut Ver\u00f6ffentlichung des Landesamtes f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https:\/\/kkm.brandenburg.de\/kkm\/de\/corona\/fallzahlen-land-brandenburg\/) in einem Landkreis oder einer kreis- freien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus f\u00fcr mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zu- st\u00e4ndige Beh\u00f6rde die \u00dcberschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Land- kreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt die folgenden Schutzma\u00dfnahmen nach Nummer 1 bis 11 ab dem Tag nach der Bekanntgabe sowie die Schutzma\u00dfnahme nach Nummer 12 ab dem vierten Werktag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, f\u00fcr die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:<\/p>\n<p>1. abweichend von \u00a7 4 Absatz 1 Halbsatz 1 ist der Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,<\/p>\n<p>2. abweichend von \u00a7 7 Absatz 1 Halbsatz 1 ist die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,<\/p>\n<p>3. abweichend von \u00a7 7 Absatz 5 Halbsatz 1 ist die Durchf\u00fchrung von privaten Feiern und Zusammenk\u00fcnften nur mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,<\/p>\n<p>4. abweichend von \u00a7 8 Absatz 1 unterliegen alle nicht in \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzel- handels einer Schlie\u00dfungsanordnung,<\/p>\n<p>5. abweichend von \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sind Baufachm\u00e4rkte f\u00fcr den allgemeinen Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen; dies gilt nicht f\u00fcr Kundinnen und Kunden mit Gewerbenachweis,<\/p>\n<p>6. abweichend von \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sind Baumschulen, Gartenfachm\u00e4rkte, G\u00e4rtnereien und Floristikgesch\u00e4fte f\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen,<\/p>\n<p>7. abweichend von \u00a7 9 ist die Erbringung k\u00f6rpernaher Dienstleistungen nur durch Dienstleistende im Gesundheits- bereich und sonstige helfende Berufe zul\u00e4ssig, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch not- wendige Leistungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio- oder Ergotherapie, Logop\u00e4die, Podologie sowie der Fu\u00dfpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,<\/p>\n<p>8. abweichend von \u00a7 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>9. abweichend von \u00a7 17 Absatz 5 ist der Pr\u00e4senzunterricht an den weiterf\u00fchrenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den F\u00f6rderschulen \u201eLernen\u201c, \u201eK\u00f6rper- liche und motorische Entwicklung\u201c, \u201eSehen\u201c und \u201eH\u00f6ren\u201c untersagt; dies gilt nicht in den F\u00e4llen des \u00a7 17 Absatz 4 Satz 2 und 5,<\/p>\n<p>10. abweichend von \u00a7 23 Absatz 1 sind Gedenkst\u00e4tten, Museen, Ausstellungsh\u00e4user, Galerien, Planetarien, Archive, \u00f6ffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische G\u00e4rten f\u00fcr den Publikumsverkehr geschlossen,<\/p>\n<p>11. Solarien sind f\u00fcr den Publikumsverkehr geschlossen,<\/p>\n<p>12. der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt; in diesem Fall ist eine Notbetreuung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 18 Absatz 5 und 6 einzurichten.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 im Rahmen der \u00f6ffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Wird der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zw\u00f6lften Tag der Anordnung ununterbrochen unterschritten und gibt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt, so endet die Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 mit Ablauf des Tages, der auf den vier- zehnten Tag der Anordnung folgt. Anderenfalls verl\u00e4ngert sich die Anordnung um eine Woche. Die Verl\u00e4ngerung endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verl\u00e4ngerung folgt, wenn der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom dritten bis zum f\u00fcnften Tag der Verl\u00e4ngerung ununterbrochen unterschritten wird und die zu- st\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt gegeben hat; Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Wird der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zw\u00f6lften Tag der Untersagung ununterbrochen unterschritten und gibt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt, so endet die Untersagung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 mit Ablauf des Sonntags, der auf den vier- zehnten Tag der Untersagung folgt. Anderenfalls oder wenn vor dem ma\u00dfgeblichen Sonntag der Inzidenz-Wert erneut f\u00fcr mindestens drei Tage ununterbrochen \u00fcberschritten wird, verl\u00e4ngert sich die Untersagung um eine Woche. Die Verl\u00e4ngerung endet mit Ablauf des Sonntags, der auf den siebten Tag der Verl\u00e4ngerung folgt, wenn der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom dritten bis zum f\u00fcnften Tag der Verl\u00e4ngerung ununterbrochen unterschritten wird und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Unterschreitung in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt gegeben hat; Satz 2 gilt ent- sprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte k\u00f6nnen im Wege einer Allgemeinverf\u00fcgung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf denjenigen \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der r\u00e4um- lichen Verh\u00e4ltnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.<\/p>\n<p>(6) Die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte k\u00f6nnen im Wege einer Allgemeinverf\u00fcgung ein Verbot des Konsums von Alkohol auf den in Absatz 5 genannten \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen anordnen.<\/p>\n<p>(7) Die von den Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage<\/p>\n<p>1. der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>2. der SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 103),<\/p>\n<p>3. der Zweiten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 30. November 2020 (GVBl. II Nr. 110),<\/p>\n<p>4. der Dritten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 119), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 124) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>5. der Vierten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3),<\/p>\n<p>6. der F\u00fcnften SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 22. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 7),<\/p>\n<p>7. der Sechsten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 12. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 16), die durch die Verordnung vom 26. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 20) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>erg\u00e4nzend getroffenen Schutzma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(8) W\u00e4hrend der Laufzeit dieser Verordnung d\u00fcrfen keine ausnahmsweisen \u00d6ffnungen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach \u00a7 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Laden\u00f6ffnungsgesetzes durch die \u00f6rtlichen Ordnungs- beh\u00f6rden zugelassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27<\/strong><br \/>\n<strong>Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 8. M\u00e4rz 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. M\u00e4rz 2021 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Potsdam, den 6. M\u00e4rz 2021<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Die Ministerin f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Ursula Nonnemacher<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allgemeine Begr\u00fcndung<\/strong><br \/>\n<strong>der Siebten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die allgemeine Begr\u00fcndung der Siebten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV) nach<\/p>\n<p>\u00a7 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird hiermit bekannt gemacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Solidarit\u00e4t und Disziplin der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie die lokal, regional und landesweit ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 haben dazu beigetragen, das Infektions- geschehen im Land Brandenburg kontinuierlich zu entsch\u00e4rfen. Dies l\u00e4sst sich f\u00fcr den Zeitraum vom 11. Februar bis zum 3. M\u00e4rz 2021 anhand der folgenden Entwicklungen nachvollziehen:<\/p>\n<p>&#8211; Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von 5 898 Erkrankten auf 3 516 Erkrankte reduziert,<\/p>\n<p>&#8211; die Zahl der station\u00e4r behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 678 Patientinnen und Patienten auf 350 Patientinnen und Patienten reduziert,<\/p>\n<p>&#8211; die Zahl der davon intensivstation\u00e4r behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 138 Patientinnen und Patienten auf 73 Patientinnen und Patienten reduziert,<\/p>\n<p>&#8211; die Zahl der intensivstation\u00e4r beatmeten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 111 Patientinnen und Patienten auf 60 Patientinnen und Patienten reduziert.<\/p>\n<p>Die zun\u00e4chst r\u00fcckl\u00e4ufige Zahl der w\u00f6chentlichen Neuinfizierten stagniert auf leicht erh\u00f6htem Niveau:<\/p>\n<p>&#8211; Vom 11. Februar bis zum 17. Februar 2021 wurden 2 033 Neuinfizierte ermittelt,<\/p>\n<p>&#8211; vom 18. Februar bis zum 24. Februar 2021 wurden 1 625 Neuinfizierte ermittelt,<\/p>\n<p>&#8211; vom 25. Februar 2021 bis zum 3. M\u00e4rz 2021 wurden 1 702 Neuinfizierte ermittelt.<\/p>\n<p>Die landesweite 7-Tage-Inzidenz liegt bei 64,2 (Stand: 4. M\u00e4rz 2021, Landesamt f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit) und damit leicht unter dem Bundesdurchschnitt von 65 (Stand: 4. M\u00e4rz 2021, T\u00e4glicher Lagebericht des Robert Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-20191).<\/p>\n<p>Dabei ist jedoch weiterhin in einzelnen Kommunen eine erh\u00f6hte 7-Tage-Inzidenz von 122,5, 119,8 und 91,3 fest- zustellen (Stand: 4. M\u00e4rz 2021, Landesamt f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit). In 10 von 18 Kommunen liegt die 7-Tage-Inzidenz nach wie vor \u00fcber dem Schwellenwert von 50 (Stand: 4. M\u00e4rz 2021, Landes- amt f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit); nur zwei Kommunen unterschreiten derzeit den Schwellenwert von 35 (Stand: 4. M\u00e4rz 2021, Landesamt f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit).<\/p>\n<p>Auch die Zahl der an COVID-19 Verstorbenen steigt weiterhin an (kumulative Angaben):<\/p>\n<table style=\"width: 30.7023%;\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 17.8079%;\" width=\"131\">&#8211; 15. Februar 2021:<\/td>\n<td style=\"width: 6.12482%;\" width=\"44\">2 791<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 17.8079%;\" width=\"131\">&#8211; 22. Februar 2021:<\/td>\n<td style=\"width: 6.12482%;\" width=\"44\">2 912<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 17.8079%;\" width=\"131\">&#8211; 3. M\u00e4rz 2021:<\/td>\n<td style=\"width: 6.12482%;\" width=\"44\">3 040<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Trotz der insgesamt positiven Entwicklung bewegen sich die Infektions- und Todeszahlen weiterhin auf einem zu hohen Niveau. Aufgrund der hohen Inzidenzwerte kann eine effektive Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheits\u00e4mter noch nicht gew\u00e4hrleistet werden, so dass eine nachhaltige Kontrolle des Infektionsgeschehens nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Das Robert Koch-Institut kommt zu der Schlussfolgerung, dass es sich nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation handelt. Demgem\u00e4\u00df wird die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutsch- land insgesamt als sehr hoch eingesch\u00e4tzt. Das Infektionsgeschehen ist diffus, in vielen F\u00e4llen kann das Infektions- umfeld nicht ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge verf\u00fcgbar und die Therapie schwerer Krankheitsverl\u00e4ufe ist komplex und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivmedizinische Behandlung (Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 26. Februar 20212).<\/p>\n<p>Problematisch ist auch die besorgniserregende Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten des SARS-CoV-2- Virus, die zun\u00e4chst im Ausland, insbesondere im Vereinigten K\u00f6nigreich, in der Republik S\u00fcdafrika und in der F\u00f6derativen Republik Brasilien detektiert wurden (insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28; RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 26. Februar 20213; RKI, \u00dcbersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten, Stand: 17. Februar 20214). Die neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, die noch leichter \u00fcbertragbar sind und eine h\u00f6here Reproduktionszahl aufweisen als das bisher verbreitete SARS-CoV-2-Virus, breiten sich auch im Land Brandenburg aus. Im Land Brandenburg wurden bisher insgesamt 747 COVID-19-Mutationen detektiert (Stand: 3. M\u00e4rz 2021, Landesamt f\u00fcr Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, zur effektiven und nachhaltigen Eind\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus die Strategie einer m\u00f6glichst umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen zu verfolgen. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunigt und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch t\u00f6dlicher Krankheitsverl\u00e4ufe kommt, sodass letztlich eine \u00dcberlastung des Gesundheits- systems nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Eine generelle Reduzierung von pers\u00f6nlichen Kontakten zwischen den Menschen ist unabdingbar. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, die ein h\u00f6heres Ansteckungspotenzial aufweisen. Auch die Risiken, die durch die Mutationen des SARS-CoV-2-Virus hinzu- getreten sind, k\u00f6nnen bestm\u00f6glich durch eine generelle Reduzierung von physischen Kontakten beseitigt werden. Denn bei einer niedrigen Reproduktionszahl des SARS-CoV-2-Virus wird auch die Reproduktion einer m\u00f6glichen an- steckenderen Mutation st\u00e4rker gehemmt. Durch eine effektive und nachhaltige Senkung der Infektionszahlen k\u00f6nnen die Gesundheits\u00e4mter perspektivisch wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten kontrollieren zu k\u00f6nnen. \u00d6ffnungsschritte m\u00fcssen \u2013 insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen \u2013 daher vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens nicht durch einen erneuten Anstieg der Fallzahlen zu riskieren.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Infektionsgeschehens sowie der hieraus zu ergreifenden Strategie zur Eind\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus sind weiterhin Schutzma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus in Form einer infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung erforderlich. Zugleich ber\u00fccksichtigen einzelne Locke- rungen den Umstand, dass die einschneidenden Ma\u00dfnahmen zur Kontaktreduzierung in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen R\u00fcckgang des Infektionsgeschehens gef\u00fchrt haben. Daher werden insbesondere folgende Schutz- ma\u00dfnahmen aufgehoben oder modifiziert:<\/p>\n<p>&#8211; Die Kontaktbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Raum werden dergestalt gelockert, dass der Aufenthalt im \u00f6ffent- lichen Raum nunmehr mit den Angeh\u00f6rigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet ist, jedoch h\u00f6chstens mit bis zu f\u00fcnf Personen,<\/p>\n<p>&#8211; die bisherigen Ausgangsbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Raum werden vollst\u00e4ndig aufgehoben,<\/p>\n<p>&#8211; die Anzeigepflicht bei der Durchf\u00fchrung religi\u00f6ser Veranstaltungen wird aufgehoben,<\/p>\n<p>&#8211; die bisherige generelle Schlie\u00dfungsanordnung f\u00fcr Verkaufsstellen des Einzelhandels wird aufgehoben,<\/p>\n<p>&#8211; die Erbringung s\u00e4mtlicher k\u00f6rpernaher Dienstleistungen ist nunmehr zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>&#8211; die Aus\u00fcbung kontaktfreien Freizeitsports auf Au\u00dfensportanlagen ist f\u00fcr bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>&#8211; die Aus\u00fcbung von Sport auf Au\u00dfensportanlagen ist f\u00fcr dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zul\u00e4ssig; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unber\u00fccksichtigt,<\/p>\n<p>&#8211; weitl\u00e4ufige Au\u00dfensportanlagen d\u00fcrfen unter bestimmten Voraussetzungen durch mehrere Personengruppen gleichzeitig genutzt werden,<\/p>\n<p>&#8211; die Nutzung von Spielpl\u00e4tzen und -fl\u00e4chen im Au\u00dfenbereich ist ohne Begleitung einer aufsichtsbefugten Person zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>&#8211; ab dem 15. M\u00e4rz 2021 erfolgt der Unterricht an bestimmten weiterf\u00fchrenden Schulen im Wechsel von Pr\u00e4senz- und Distanzunterricht,<\/p>\n<p>&#8211; insbesondere in Musikschulen ist der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten unter bestimmten Voraussetzungen wieder zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>&#8211; Gedenkst\u00e4tten, Museen, Ausstellungsh\u00e4user, Galerien, Planetarien, Archive, \u00f6ffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische G\u00e4rten sowie Solarien sind von der bisherigen Schlie\u00dfungsanordnung ausgenommen beziehungsweise d\u00fcrfen wieder vollst\u00e4ndig \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Flankiert werden die dargestellten Lockerungen durch bereichsspezifische Abstands- und Hygieneregeln. Beispiels- weise d\u00fcrfen Verkaufsstellen des Einzelhandels, die keine privilegierten Sortimentsteile f\u00fchren, nur dann f\u00fcr den Publikumsverkehr \u00f6ffnen, wenn eine vorherige Terminvergabe stattgefunden hat (\u201eClick &amp; Meet\u201c). Dar\u00fcber hinaus kann zum Beispiel f\u00fcr die Inanspruchnahme bestimmter k\u00f6rpernaher Dienstleistungen die Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erforderlich sein. Des Weiteren wird in der Verordnung eine \u201eNotbremse\u201c verankert. Demnach werden bei der \u00dcberschreitung eines 7-Tage-Inzidenz-Wertes von 200 auf kommunaler Ebene bestimmte Schutzma\u00dfnahmen wieder in Kraft gesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 1 IfSG kann die Anordnung eines Abstandsgebots im \u00f6ffentlichen Raum eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die in \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 normierte grunds\u00e4tzliche Verpflichtung zur Ein- haltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen stellt eine zentrale Ma\u00dfnahme zur Ein- d\u00e4mmung des SARS-CoV-2-Virus dar. Flankiert wird diese allgemeine Verhaltensregel durch das Gebot, die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein n\u00f6tiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis m\u00f6g- lichst konstant zu halten (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1) sowie durch das Gebot, die allgemein f\u00fcr jede Person geltenden Hygieneregeln zu beachten, insbesondere das regelm\u00e4\u00dfige L\u00fcften in geschlossenen R\u00e4umen (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2).<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 2 IfSG kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Sie gilt im Rahmen dieser Verordnung regelm\u00e4\u00dfig dort, wo mehrere Menschen zusammen- treffen und sich l\u00e4nger aufhalten oder das Abstandsgebot nicht immer eingehalten werden kann. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske k\u00f6nnen andere Personen vor feinen Tr\u00f6pfchen und Partikeln gesch\u00fctzt werden, die beispielsweise beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgesto\u00dfen werden (Fremd- schutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund und Nase vollst\u00e4ndig bedeckt sind.<\/p>\n<p>Die Verordnung statuiert in zahlreichen Bereichen die grunds\u00e4tzliche Verpflichtung zum Tragen von medi- zinischen Masken (OP-Masken und FFP2-Masken). Im Gegensatz zu gew\u00f6hnlichen \u201eAlltagsmasken\u201c im Sinne des<\/p>\n<p>\u00a7 2 Absatz 2, die keiner Normierung im Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen, haben medizinische Masken eine deutlich h\u00f6here Schutzwirkung. Die technischen Anforderungen an medizinische Masken werden in \u00a7 2 Absatz 1 detailliert geregelt. Ausnahmen von der Tragepflicht enth\u00e4lt \u00a7 2 Absatz 3, wobei die in dieser Norm geregelten Befreiungstatbest\u00e4nde insbesondere in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens aufgrund der besonderen Schutzbed\u00fcrftigkeit der dortigen Personengruppen keine Anwendung finden.<\/p>\n<p>3. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG k\u00f6nnen Kontaktbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Raum notwendige Schutz- ma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Derartige Ma\u00dfnahmen bezwecken insbesondere, die M\u00f6glichkeiten infektionsgef\u00e4hrdender geselliger Zusammen- k\u00fcnfte in der Freizeit einzuschr\u00e4nken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2020 \u2013 20 NE 20.2907 \u2013 S. 8, 11). Im Hinblick auf die in \u00a7 4 Absatz 1 geregelten besonderen Kontaktbeschr\u00e4nkungen im \u00f6ffentlichen Raum wird durch die Ausnahmen nach \u00a7 4 Absatz 2 das schutzw\u00fcrdige Bed\u00fcrfnis der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger nach einem Mindestma\u00df an sozialen Kontakten gew\u00e4hrleistet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020<\/p>\n<p>\u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 80, juris).<\/p>\n<p>4. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 4 IfSG kann die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekon- zepten f\u00fcr Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Daher haben Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen die in ihren jeweiligen Bereichen geltenden besonderen Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen. Zu diesen Regeln, deren Einhaltung durch die Betreibe- rinnen und Betreiber sowie die Veranstalterinnen und Veranstalter sicherzustellen sind, k\u00f6nnen insbesondere geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>&#8211; das Abstandsgebot zwischen allen Personen,<\/p>\n<p>&#8211; die Steuerung und Beschr\u00e4nkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,<\/p>\n<p>&#8211; das Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,<\/p>\n<p>&#8211; das Erfassen von Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis,<\/p>\n<p>&#8211; in geschlossenen R\u00e4umen der regelm\u00e4\u00dfige Austausch der Raumluft durch Frischluft.<\/p>\n<p>5. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 5 IfSG kann die Untersagung von Freizeitveranstaltungen und \u00e4hnlichen Veran- staltungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Gerade bei geselligen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter kommt es zu Situationen, in denen Menschen ausgelassen aufeinandertreffen und in Kontakt treten, so dass das Risiko einer Ansteckung besonders gro\u00df ist. Diesem Risiko soll durch die Personengrenze nach \u00a7 7 Absatz 1 wirksam vor- gebeugt werden, um nicht notwendige physische Kontakt zu reduzieren.<\/p>\n<p>6. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 8 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung der Sportaus\u00fcbung eine not- wendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Sport ist regelm\u00e4\u00dfig durch eine r\u00e4umliche N\u00e4he sowie zum Teil durch k\u00f6rperlichen Kontakt zwischen den anwesenden Personen \u00fcber eine l\u00e4ngere Verweildauer gekennzeichnet. Dies gilt in Sporthallen und sonstigen Trainingseinrichtungen \u00fcber die reinen Sportfl\u00e4chen hinaus auch f\u00fcr die dort regelm\u00e4\u00dfig vorhandenen Umkleiden und Sanit\u00e4ranlagen. Hieraus folgt insbesondere in geschlossenen R\u00e4umen und beim Mannschaftssport eine erh\u00f6hte Infektionsgefahr. Daher stellt die Beschr\u00e4nkung beziehungsweise Untersagung der Sportaus\u00fcbung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12 zum jetzigen Zeitpunkt ein notwendiges Mittel zur Kontaktreduzierung dar (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 \u2013 OVG 11 S 5\/21 \u2013 S. 12).<\/p>\n<p>7. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Untersagung von oder die Erteilung von Auflagen f\u00fcr das Abhalten von Versammlungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhin- derung der Verbreitung von COVID-19 sein, wobei f\u00fcr die Untersagung von Versammlungen die Voraussetzungen nach \u00a7 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 IfSG erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Bei Beschr\u00e4nkungen von Versammlungen muss dem hohen Schutzgut der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung getragen werden. Eine zeitweise Beschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit ist unter Ber\u00fccksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abw\u00e4gung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erh\u00f6hten Rechtfertigungsanforderungen zul\u00e4ssig, um den Schutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit angemessen gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Absatz 1 enth\u00e4lt f\u00fcr alle w\u00e4hrend des Geltungszeitraums der Verordnung abgehaltenen Versammlungen unter freiem Himmel eine Auflage hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts k\u00f6nnen unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4lt- nism\u00e4\u00dfigkeit, der insbesondere die Beachtung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls einschlie\u00dflich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 \u2013 1 BvQ 94\/20 \u2013 juris, Rn. 16). Die Beschr\u00e4nkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist geboten, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabst\u00e4nde zu verhindern. Angesichts der gegenw\u00e4rtig hohen Infektionszahlen im Land Brandenburg ist der versammlungstypischen infektiologischen Gef\u00e4hrdungslage (insbesondere durch eine Tr\u00f6pfcheninfektion durch lautes Rufen, Sprechen, Singen unter Miss- achtung des Mindestabstands \u00fcber einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg) unabh\u00e4ngig davon zu begegnen, dass bezogen auf die erwartete Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine rein rechnerisch hinreichend gro\u00df bemessene Versammlungsfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung steht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020<\/p>\n<p>\u2013 1 BvQ 94\/20 \u2013 juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass angesichts des im gesamten Land Brandenburg zu verzeich- nenden dynamischen Infektionsgeschehens keine M\u00f6glichkeit besteht, den Veranstaltungsort von Schwerpunkten des Pandemiegeschehens fernzuhalten, um h\u00f6here Teilnahmezahlen zu erm\u00f6glichen (vgl. hierzu aber: VfG Bbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 \u2013 9\/20 EA \u2013 juris, Rn. 50).<\/p>\n<p>\u00a7 5 Absatz 1 enth\u00e4lt zudem die Auflage, lediglich ortsfeste Kundgebungen anstatt Aufz\u00fcge zu veranstalten. Das Bundesverfassungsgericht erkennt hierin eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit zum Zwecke des Infektionsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 \u2013 1 BvQ 94\/20 \u2013 juris, Rn. 16). Aufz\u00fcge jeglicher Art k\u00f6nnen aufgrund der vielf\u00e4ltigen Kontaktm\u00f6glichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugsstrecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollm\u00f6glichkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygienema\u00dfgaben, ins- besondere des einzuhaltenden Mindestabstands, infektionstreibend sein (S\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom<\/p>\n<p>20. November 2020 \u2013 3 B 399\/20 \u2013 Rn. 12, juris). Trotz der Vielgestaltigkeit der Zielsetzungen von Versamm- lungen ist davon auszugehen, dass es gegenw\u00e4rtig regelm\u00e4\u00dfig m\u00f6glich ist, das mit der Versammlung beabsichtigte Anliegen ortsfest kundzutun (vgl. S\u00e4chsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 \u2013 3 B 399\/20 \u2013 Rn. 13, juris). Mit Blick auf die hohen Infektionszahlen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen derzeit ein h\u00f6heres Gewicht.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Absatz 2 statuiert f\u00fcr Landkreise und kreisfreie St\u00e4dte mit einem sehr hohen Infektionsgeschehen ein grund- s\u00e4tzliches Versammlungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht billigt zum Zwecke des Infektionsschutzes auch Versammlungsverbote, sofern mildere Mittel nicht zur Verf\u00fcgung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tief- greifende Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts f\u00fcr das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht zu den jeweils zu bek\u00e4mpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 \u2013 1 BvQ 94\/20 \u2013 juris, Rn. 16). Bei der \u00dcberschreitung eines<\/p>\n<p>7-Tage-Inzidenz-Wertes von 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ist eine effektive Kontaktnach- verfolgung unter keinen Umst\u00e4nden mehr m\u00f6glich. Es sind daher erhebliche Sch\u00e4digungen der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu bef\u00fcrchten. In diesem Fall kommt eine Versammlungsuntersagung in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 \u2013 1 BvQ 135\/20 \u2013 Rn. 16, juris). Die mit Versammlungen typischerweise einhergehenden infektiologischen Gefahren entfalten in einem ohnehin bereits von sehr hohen nfektionszahlen gepr\u00e4gten Umfeld eine beschleunigende Wirkung, die regelm\u00e4\u00dfig mit der Gefahr einhergeht, dass die Situation au\u00dfer Kontrolle ger\u00e4t.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Absatz 3 tr\u00e4gt dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip Rechnung. Da dessen strikte Wahrung nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts die Beachtung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalles erforderlich macht, er\u00f6ffnet die Vorschrift die M\u00f6glichkeit von den vorstehenden Auflagen und Verboten (teilweise) Ausnahmen zu- zulassen (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 \u2013 9\/20 EA \u2013 Rn. 46, juris). Dabei ist zu beachten, dass allein die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles (insbesondere Versammlungsanlass, -ort, Teilnahmeumfang, Ausge- staltung des Hygienekonzepts) Abweichungen begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Das Pandemiegeschehen (Infiziertenzahlen, Be- lastung des Gesundheitssystems) kann hingegen in der gegenw\u00e4rtigen Situation grunds\u00e4tzlich keine Abweichungen rechtfertigen. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung k\u00f6nnen demnach insbesondere auch Ereignisse im Zusammen- hang mit fr\u00fcheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bez\u00fcglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises \u00c4hnlichkeiten zu der geplanten Versammlung auf- weisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 \u2013 1 BvQ 135\/20 \u2013 Rn. 11, juris).<\/p>\n<p>8. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Erteilung von Auflagen f\u00fcr das Abhalten von religi\u00f6sen Zusammenk\u00fcnften eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhin- derung der Verbreitung von COVID-19 sein. Bei Beschr\u00e4nkungen der Religionsaus\u00fcbung muss dem hohen Schutz- gut der Religionsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung getragen werden. Eingriffe in die Religionsaus\u00fcbungsfreiheit k\u00f6nnen \u2013 anders als entstandene wirtschaftliche Verluste \u2013 regelm\u00e4\u00dfig nicht anderweitig wieder ausgeglichen werden (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 \u2013 OVG 11 S 111\/20 \u2013 Rn. 58, juris). Eine zeitweise Beschr\u00e4n- kung der Glaubensfreiheit ist unter Ber\u00fccksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abw\u00e4gung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erh\u00f6hten Rechtfertigungsan- forderungen zul\u00e4ssig, um den Schutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit angemessen gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen. Dem dienen die in \u00a7 6 vorgesehenen Schutzma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>9. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Erteilung von Auflagen f\u00fcr das Abhalten von Veranstaltungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Beschr\u00e4nkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter durch \u00a7 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Hinblick auf das Ziel einer effektiven Kontaktreduzierung zwingend erforderlich. Die in dieser Regelung definierten Personengrenzen gelten hingegen nach \u00a7 7 Absatz 3 Satz 1 nicht f\u00fcr diejenigen Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsf\u00fcr- und -vorsorge oder der Wahrnehmung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere:<\/p>\n<p>&#8211; Veranstaltungen der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Beh\u00f6rden, Stellen oder Einrichtungen, die \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; hierzu z\u00e4hlen etwa auch Beurkundungs- und Beratungs- termine bei Notarinnen und Notaren,<\/p>\n<p>&#8211; Veranstaltungen, die der Erbringung \u00f6ffentlich-rechtlicher Leistungen oder der Versorgung oder Gesund- heitsf\u00fcrsorge der Bev\u00f6lkerung dienen (hierzu z\u00e4hlen auch Termine zur Blut-, Blutplasma- und Knochen- markspende),<\/p>\n<p>&#8211; Gesellschaftsjagden, soweit diese zur Erf\u00fcllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenbek\u00e4mpfung und -pr\u00e4vention durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind.<\/p>\n<p>10. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 12 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von \u00dcbernachtungsangeboten eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Hintergrund ist auch hier die Notwendigkeit einer Reduzierung von physischen Kontakten. Eine Beschr\u00e4nkung von \u00dcbernachtungsangeboten ist geeignet zur Reduzierung der Mobilit\u00e4t in Brandenburg und der Bundesrepublik und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beizutragen. Dies ist angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens unabdingbar und soll durch die in \u00a7 11 vor- gesehenen Schutzma\u00dfnahmen erreicht werden.<\/p>\n<p>11. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 13 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Insbesondere in der Gastronomie kommt es zu vielf\u00e4ltigen Kontakten zwischen h\u00e4ufig wechselnden Personen. Gastronomiebetriebe zeichnen sich auch dadurch aus, dass bei dem Genuss von Speisen und Getr\u00e4nken trotz geringen Abstands naturgem\u00e4\u00df keine Alltagsmasken getragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei der geselligen Zusammenkunft im station\u00e4ren Gastronomiebetrieb kann es, gerade wenn auch Alkohol konsu- miert wird, regelm\u00e4\u00dfig zur Unterschreitung von Mindestabst\u00e4nden und erh\u00f6htem Aerosolaussto\u00df kommen, da man gemeinsam eine geraume Zeit in einem geschlossenen Raum verbringt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom<\/p>\n<p>13. November 2020 \u2013 OVG 11 S 118\/20 \u2013 Rn. 38, juris). Daher ist es in der gegenw\u00e4rtigen Situation geboten, in diesem Bereich die Kontakte nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 zu reduzieren.<\/p>\n<p>12. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG kann die Beschr\u00e4nkung von Betrieben des Einzelhandels eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr sind Anziehungspunkte f\u00fcr Menschen an einen begrenzten Ort und stellen damit ein nicht unerhebliches Risiko f\u00fcr die Verbreitung des SARS- CoV-2-Virus dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 \u2013 OVG 11 S 22\/20 \u2013 Rn. 21, juris). Insofern regelt \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 eine besondere Zutrittsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr diejenigen Verkaufs- stellen des Einzelhandels, die keine Waren und G\u00fcter anbieten, die besonders wichtig f\u00fcr die Deckung des Grund- bedarfs der Bev\u00f6lkerung sind.<\/p>\n<p>13. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG kann die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Strenge Schutzma\u00dfnahmen in Krankenh\u00e4usern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt zwingend erforderlich, da sich in diesen Einrichtungen zuv\u00f6rderst vulnerable Personengruppen aufhalten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 IfSG ist die Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenh\u00e4usern f\u00fcr enge Angeh\u00f6rige von dort behandelten, ge- pflegten oder betreuten Personen nur zul\u00e4ssig, soweit auch bei Ber\u00fccksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzma\u00dfnahmen eine wirksame Eind\u00e4mmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gef\u00e4hrdet w\u00e4re. \u00a7 14 Absatz 2 Satz 1 legt eine t\u00e4gliche Besuchsgrenze fest. Damit werden die Kontakte aufgrund des derzeit noch dynamischen Infektionsgeschehens auf das zumutbare Minimum reduziert. Gleichzeitig wird ein Mindestma\u00df an sozialen Kontakten nach \u00a7 28a Absatz 2 Satz 2 IfSG gew\u00e4hrleistet. Von dieser Personengrenze sind aus Verh\u00e4lt- nism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden Ausnahmen nach \u00a7 14 Absatz 2 Satz 2 geregelt, um die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zust\u00e4nden zu erm\u00f6glichen. Die kumulative Pflicht des Vorliegens eines schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus sowie des Tragens einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil folgt mit Blick auf die besonders vulnerablen Gruppen in den betroffenen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Dadurch kann wirksamer auch hinsichtlich neuer und aggressiverer SARS-CoV-2-Virusvarianten die Ansteckungsm\u00f6glichkeit reduziert werden.<\/p>\n<p>14. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG k\u00f6nnen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des \u00a7 33 IfSG, also Ein- richtungen, in denen \u00fcberwiegend minderj\u00e4hrige Personen betreut werden \u2013 und damit auch Schulen \u2013 Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs erteilt werden. Der Bildungs- und Erziehungsanspruch soll zwar weiterhin grund- s\u00e4tzlich nicht eingeschr\u00e4nkt werden. Angesichts der gegenw\u00e4rtigen Pandemielage ist jedoch f\u00fcr Teile der Sch\u00fcle- rinnen und Sch\u00fcler der Pr\u00e4senzunterricht ausgesetzt (\u00a7 17 Absatz 4). Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass der<\/p>\n<p>\u201eLockdown\u201c nahezu alle relevanten gesellschaftlichen Bereiche erfasst.<\/p>\n<p>15. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG k\u00f6nnen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des \u00a7 33 IfSG, also Einrich- tungen, in denen \u00fcberwiegend minderj\u00e4hrige Personen betreut werden \u2013 und damit auch Horteinrichtungen \u2013, Auf- lagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs erteilt oder sie k\u00f6nnen geschlossen werden. Angesichts der gegenw\u00e4rtigen pandemischen Lage wird der Hortbetrieb nach \u00a7 18 Absatz 4 Satz 1 untersagt, soweit in Schulen kein Pr\u00e4senz- unterricht stattfindet. Gleichwohl wird nach \u00a7 18 Absatz 5 eine Notbetreuung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>16. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit \u00a7 33 IfSG k\u00f6nnen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des IfSG, Hochschulen, au\u00dferschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder \u00e4hnlichen Einrichtungen Auf- lagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs erteilt werden. Bei jeglicher Form von Pr\u00e4senzunterricht kommt es regel- haft zu zahlreichen Kontakten von Personen aus unterschiedlichen Haushalten. Insbesondere in geschlossenen R\u00e4umen kann es bei der Pr\u00e4senz von mehreren Personen zu einer Anreicherung von infekti\u00f6sen Aerosolen kommen. Insofern ist es geboten, nach \u00a7 19 Absatz 1 Satz 1 Pr\u00e4senzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen nur mit jeweils bis zu f\u00fcnf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zuzulassen. Die Personengrenze gilt nicht f\u00fcr die gesamte Einrichtung, sondern bezieht sich auf die jeweilige Unterrichtseinheit.<\/p>\n<p>17. Nach \u00a7 28a Absatz 1 Nummer 17 IfSG kann die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kundinnen und Kunden, G\u00e4sten oder Veranstaltungsteilnehmenden, um nach Auftreten einer Infektion mit dem SARS-CoV- 2-Virus m\u00f6gliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu k\u00f6nnen, eine notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Erfassung dieser Daten dient der Erleichterung der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheits\u00e4mter, falls im Nachgang eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus festgestellt wird. Sie stellt nach wie vor eine zentrale Ma\u00dfnahme zur<\/p>\n<p>Bek\u00e4mpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus dar. Die Unterbrechung von Infektionsketten ausgehend von einem best\u00e4tigten Fall ist ein wesentlicher Baustein der Pandemiebek\u00e4mpfung (Robert Koch-Institut, Kontakt- personen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, Stand: 14. Dezember 20205).<\/p>\n<p>Soweit in dieser Verordnung die Verarbeitung von Kontaktdaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, legt \u00a7 1 Absatz 3 die diesbez\u00fcglichen Ma\u00dfgaben fest. Die Regelung setzt die in \u00a7 28a Absatz 4 Satz 1 bis 4 IfSG enthaltenen Vorgaben um. Der hiermit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aufgrund der derzeitigen Pandemielage gerechtfertigt und auch nicht un- verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Durch die angeordnete Vernichtung der Anwesenheitslisten nach Ablauf von vier Wochen wird dem dargelegten Schutzzweck im sachlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Zudem wird die Verh\u00e4lt- nism\u00e4\u00dfigkeit durch die enge Zweckbindung der Datenerhebung gewahrt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 \u2013 OVG 11 S 104\/20 \u2013 Rn. 89, juris). Dar\u00fcber hinaus haben die Verantwortlichen sicher- zustellen, dass Unbefugte die erfassten Daten nicht zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>18. Nach \u00a7 28a Absatz 1 IfSG k\u00f6nnen die Untersagung von Freizeitveranstaltungen und \u00e4hnlichen Veranstaltungen (Nummer 5), die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (Nummer 6), die Untersagung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen (Nummer 7) sowie die Schlie\u00dfung von Betrieben und Gewerben (Nummer 14) notwendige Schutzma\u00dfnahmen im Sinne des<\/p>\n<p>\u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Im Rahmen des der Pandemiebek\u00e4mpfung zum derzeitigen Stadium dienenden Gesamtkonzepts erfolgt die zum Schutz von Leben und Gesundheit unabdingbare Beschr\u00e4nkung von zwischenmenschlichen Kontakten insbesondere im Bereich der privaten Freizeitgestaltung (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 \u2013 21\/20 EA \u2013 S. 8). Daher werden in \u00a7 22 Einrichtungen bestimmt, die f\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen sind. Durch die Schlie\u00dfung werden pers\u00f6nliche Kontakte verhindert und es wird so zur Reduzierung des Infektionsgeschehens beigetragen. Hygiene- ma\u00dfnahmen stellen gegen\u00fcber der Schlie\u00dfungsanordnung ein milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel dar, weil sie Infektionen nicht sicher verhindern k\u00f6nnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020<\/p>\n<p>\u2013 OVG 11 S 120\/20 \u2013 Rn. 44, juris).<\/p>\n<p>Die Schlie\u00dfungsanordnung nach \u00a7 22 Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht f\u00fcr Einzelhandelsgesch\u00e4fte mit einem Neben- betrieb der Lotterievermittlung, sogenannte Lottoannahmestellen der staatlichen Lotterie. Die Situation ist insofern mit einem gew\u00f6hnlichen Einkauf in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft vergleichbar, da die Kundin oder der Kunde sich auf den Kauf eines Lotterieloses beschr\u00e4nkt und nicht zu Unterhaltungs- oder Freizeitzwecken im Gesch\u00e4ft verweilt.<\/p>\n<p>19. Die im Zuge dieser Verordnung getroffenen Schutzma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stellen einen f\u00fcr das gesamte Land Brandenburg geltenden Mindeststandard dar. Nach \u00a7 26 Absatz 1 Satz 1 sollen die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte \u00fcber die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzma\u00dfnahmen treffen, wenn und soweit dies wegen \u00f6rtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Nach \u00a7 26 Absatz 1 Satz 2 soll dies insbesondere in denjenigen Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten erfolgen, die einen 7-Tage-Inzidenz-Wert von 200 \u00fcberschreiten. Dagegen ist ein Zur\u00fcckbleiben hinter den mit dieser Verordnung getroffenen Schutzma\u00dfnahmen durch die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte nicht zul\u00e4ssig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2020 \u2013 OVG 11 S 15\/20 \u2013 Rn. 8, juris).<\/p>\n<p>20. Nach \u00a7 27 sind die Ma\u00dfnahmen der Verordnung unter Beachtung des \u00a7 28a Absatz 5 IfSG zeitlich bis zum Ablauf des 28. M\u00e4rz 2021 befristet. Dar\u00fcber hinaus ist auf Bund-L\u00e4nder-Ebene vereinbart, \u00fcber die Ma\u00dfnahmen, die die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesl\u00e4nder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 3. M\u00e4rz 2021 be- schlossen haben, im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung rechtzeitig vor deren Auslaufen erneut zu beraten.<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>1. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Maerz_2021\/2021-03-04-<\/p>\n<p>de.pdf? blob=publicationFile<\/p>\n<p>2. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikobewertung.html<\/p>\n<p>3. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikobewertung.html;jses- sionid=C0B3393C839EF8F1AD080B877039AC17.internet072?nn=13490888<\/p>\n<p>4. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Virusvariante.html<\/p>\n<p>5. https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Kontaktperson\/Management.html<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><strong>Anlage<\/strong><br \/>\n(zu \u00a7 25 Absatz 3)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Bu\u00dfgeldkatalog f\u00fcr Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung<\/strong><\/p>\n<p>Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bu\u00dfgeldkatalogs aufgef\u00fchrt sind, ist eine Geldbu\u00dfe nach den darin bestimmten Betr\u00e4gen festzusetzen. Die im Bu\u00dfgeldkatalog bestimmten Betr\u00e4ge sind Regel- s\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Festlegung des konkreten Bu\u00dfgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde. Hierbei sind unter anderem<\/p>\n<p>&#8211; das Ausma\u00df der durch die Tat entstandenen Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Gesundheit,<\/p>\n<p>&#8211; ein durch den Versto\u00df f\u00fcr die T\u00e4terin oder den T\u00e4ter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen H\u00f6he,<\/p>\n<p>&#8211; ein gegebenenfalls fahrl\u00e4ssiges Handeln der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters,<\/p>\n<p>&#8211; die Einsichtigkeit der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters oder<\/p>\n<p>&#8211; vorangegangene Verst\u00f6\u00dfe der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters gegen diese Verordnung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"46\"><strong>Nr.<\/strong><\/td>\n<td width=\"115\"><strong>Regelung<\/strong><\/td>\n<td width=\"180\"><strong>Versto\u00df<\/strong><\/td>\n<td width=\"132\"><strong>Adressat des Bu\u00dfgeld- bescheids<\/strong><\/td>\n<td width=\"94\"><strong>Regelsatz <\/strong><strong>in Euro<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">1.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 1 Absatz 3 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Angabe unvollst\u00e4ndiger oder wahrheitswidriger Kontaktdaten<\/td>\n<td width=\"132\">Betreffende Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">2.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 1 Absatz 3 Satz 3<\/p>\n<p>bis 6<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Verantwortliche oder Verantwortlicher; bei jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">3.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 2 Absatz 3 Satz 4<\/p>\n<p>Halbsatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Anfertigen einer Kopie eines \u00e4rzt- lichen Zeugnisses<\/td>\n<td width=\"132\">Verantwortliche oder Verantwortlicher; bei jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">4.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 3 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">5.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 4 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Aufenthalt mit weiteren Personen im \u00f6ffentlichen Raum, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 4 Absatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">6.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 5 Absatz 1 und 4<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">7.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 5 Absatz 1 und 4<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">8.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 5 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Versamm- lung mit mehr als 500 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 erteilt worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 12 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">9.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 5 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Versammlung mit mehr als 500 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 erteilt worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teil- nehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">10.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 5 Absatz 1<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teil- nehmer<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">11.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 5 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Versamm- lung, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 genehmigt worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 12 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">12.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 5 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Versamm- lung, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 5 Absatz 3 genehmigt worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teil- nehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">13.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 6 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">14.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 6 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">15.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 6 Absatz 1<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">16.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Veranstal- tung mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 500 \u2013 15 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">17.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">500 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">18.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 1<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Veranstal- tung ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Aus- nahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">19.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 1<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Aus- nahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 1 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">20.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 2<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung einer Veranstal- tung ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen R\u00e4umen mit mehr als 50 zeitgleich Anwe- senden, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Ver- anstalter<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">21.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 2<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen R\u00e4umen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach<\/p>\n<p>\u00a7 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 1 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">22.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">23.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">24.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 2 Satz 2<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 7<\/p>\n<p>Absatz 3 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">25.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 5<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung von privaten Feiern oder Zusammenk\u00fcnften mit weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">26.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 7 Absatz 5<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an privaten Feiern oder Zusammenk\u00fcnften mit weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 2 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">27.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 8 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">28.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 8 Absatz 1 und 2<\/p>\n<p>Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">29.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 8 Absatz 1<\/p>\n<p>Nummer 5<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 8<\/p>\n<p>Absatz 3 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Kundinnen und Kunden, Personal sowie alle weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">30.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 8 Absatz 4 und 5<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">31.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 8 Absatz 4 und 5<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">32.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 9 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Dienstleistende; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fch- rung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">33.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 9 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Dienstleistende; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">34.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 9 Absatz 1 Num-<\/p>\n<p>mer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 9<\/p>\n<p>Absatz 2 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Leistungsempf\u00e4ngerin oder Leistungsemp- f\u00e4nger, Leistungserbrin- gerin oder Leistungs- erbringer sowie alle weiteren Personen<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">35.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 9 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtvorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 9 Absatz 2<\/p>\n<p>Satz 3 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Leistungsempf\u00e4ngerin oder Leistungsempf\u00e4n- ger<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">36.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 9 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Erbringung einer k\u00f6rpernahen Dienstleistung, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 9 Absatz 2<\/p>\n<p>Satz 3 vorliegt,<\/td>\n<td width=\"132\">Dienstleistende; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">37.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 10 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Betrieb einer Gastst\u00e4tte f\u00fcr den Publikumsverkehr, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 10 Absatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">38.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 10 Absatz 3 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">39.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 10 Absatz 3 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">40.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 10 Absatz 3 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 3 und<\/p>\n<p>Absatz 3 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder<\/p>\n<p>\u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3<\/p>\n<p>Halbsatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">41.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 11 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken oder Inan- spruchnahme einer Beherbergung zu solchen Zwecken, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 11<\/p>\n<p>Absatz 1 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4. und Beherbergungs- g\u00e4ste<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">42.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 11 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">43.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 11 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">44.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 11 Absatz 2 Satz 2<\/p>\n<p>Nummer 4 Buch- stabe a Halbsatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2 Num-<\/p>\n<p>mer 4 Buchstabe a Halbsatz 2<\/p>\n<p>oder \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">45.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 11 Absatz 3<\/td>\n<td width=\"180\">Anbietung von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsaus- fl\u00fcgen und vergleichbaren touris- tischen Angeboten oder Inan- spruchnahme eines touristischen Angebots<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4. und Ausflugsg\u00e4ste<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">46.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 12 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Betrieb von Sportanlagen und die dortige Aus\u00fcbung von Sport, ohne dass eine Ausnahme nach<\/p>\n<p>\u00a7 12 Absatz 2 Satz 1 oder<\/p>\n<p>Absatz 3 bis 5 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4. und Sporttreibende<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">47.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 14 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">48.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 14 Absatz 2 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Duldung des Besuchs weiterer Personen, ohne dass eine Aus- nahme nach \u00a7 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">49.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 14 Absatz 3 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil<\/td>\n<td width=\"132\">Besucherin oder Besucher<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">50.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 14 Absatz 3 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Duldung des Besuchs einer Person, ohne dass ein negatives Testergebnis nach \u00a7 14 Absatz 3 Satz 2 oder eine Ausnahme nach<\/p>\n<p>\u00a7 14 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">51.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 14 Absatz 4<\/td>\n<td width=\"180\">Duldung des Besuchs oder Durchf\u00fchrung eines Besuchs, ohne dass eine Ausnahme nach<\/p>\n<p>\u00a7 14 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4. und Besucherin oder Besucher<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">52.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 14 Absatz 6 Satz 1<\/p>\n<p>und Absatz 7<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil bei der Aus- \u00fcbung k\u00f6rpernaher T\u00e4tigkeiten<\/td>\n<td width=\"132\">Personal der Einrich- tung oder Besch\u00e4ftigte<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">53.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 14 Absatz 6 Satz 1<\/p>\n<p>und Absatz 7<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Sicherstellung der Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske ohne Ausatemventil oder der Unterziehung einer regel- m\u00e4\u00dfigen Testung des Personals in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">54.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 14 Absatz 6 Satz 1<\/p>\n<p>und Absatz 7<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Unterziehung einer regelm\u00e4\u00dfigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus<\/td>\n<td width=\"132\">Besch\u00e4ftigte oder Besch\u00e4ftigter<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">55.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 15 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder<\/p>\n<p>\u00a7 15 Absatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">56.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 16<\/td>\n<td width=\"180\">Anbietung von Pr\u00e4senzangeboten der Jugendarbeit<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">57.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 17 Absatz 1 Satz 1<\/p>\n<p>Nummer 3<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Besucherin oder Besucher<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">58.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 18 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Besucherin oder Besucher<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">59.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 19 Absatz 3 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder<\/p>\n<p>\u00a7 19 Absatz 3 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">60.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 20 Absatz 1 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder<\/p>\n<p>\u00a7 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">61.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 20 Absatz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">62.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 22 Absatz 1 und<\/p>\n<p>Absatz 2 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Betrieb einer von der Schlie- \u00dfungsanordnung betroffenen Ein- richtung f\u00fcr den Publikums- verkehr<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">10 000 \u2013 25 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">63.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 22 Absatz 1 und<\/p>\n<p>Absatz 2 Satz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Inanspruchnahme einer Einrich- tung, die von der Schlie\u00dfungs- anordnung betroffen ist<\/td>\n<td width=\"132\">Nutzerin oder Nutzer<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">64.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 22 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Durchf\u00fchrung von Prostitutions- veranstaltungen<\/td>\n<td width=\"132\">Veranstalterin oder Veranstalter; bei<\/p>\n<p>jur. Personen Gesch\u00e4fts- f\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">10 000 \u2013 25 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">65.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 22 Absatz 2 Satz 2<\/td>\n<td width=\"180\">Teilnahme an Prostitutionsver- anstaltungen<\/td>\n<td width=\"132\">Teilnehmerin oder Teilnehmer<\/td>\n<td width=\"94\">1 000 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">66.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 23 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">100 \u2013 5 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">67.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 23 Absatz 1<\/td>\n<td width=\"180\">Unterlassen der Einhaltung der genannten Ma\u00dfnahmen<\/td>\n<td width=\"132\">Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung o. \u00c4.<\/td>\n<td width=\"94\">250 \u2013 10 000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"46\">68.<\/td>\n<td width=\"115\">\u00a7 23 Absatz 1 Num-<\/p>\n<p>mer 5<\/td>\n<td width=\"180\">Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 oder<\/p>\n<p>\u00a7 23 Absatz 2 vorliegt<\/td>\n<td width=\"132\">Jede Person<\/td>\n<td width=\"94\">50 \u2013 250<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2552\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2552&text=Siebte+Verordnung+%C3%BCber+befristete+Eind%C3%A4mmungsma%C3%9Fnahmen+aufgrund+des+SARS-CoV-2-Virus+und+COVID-19+im+Land+Brandenburg+%28Siebte+SARS-CoV-2-Eind%C3%A4mmungsverordnung+%E2%80%93+7.+SARS-CoV-2-EindV%29+Vom+6.+M%C3%A4rz+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2552&title=Siebte+Verordnung+%C3%BCber+befristete+Eind%C3%A4mmungsma%C3%9Fnahmen+aufgrund+des+SARS-CoV-2-Virus+und+COVID-19+im+Land+Brandenburg+%28Siebte+SARS-CoV-2-Eind%C3%A4mmungsverordnung+%E2%80%93+7.+SARS-CoV-2-EindV%29+Vom+6.+M%C3%A4rz+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2552&description=Siebte+Verordnung+%C3%BCber+befristete+Eind%C3%A4mmungsma%C3%9Fnahmen+aufgrund+des+SARS-CoV-2-Virus+und+COVID-19+im+Land+Brandenburg+%28Siebte+SARS-CoV-2-Eind%C3%A4mmungsverordnung+%E2%80%93+7.+SARS-CoV-2-EindV%29+Vom+6.+M%C3%A4rz+2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Brandenburg Teil II \u2013 Verordnungen 32. Jahrgang Potsdam, den 6. M\u00e4rz 2021 Nummer 24 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2552\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-2552","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-landesrecht-brandenburg"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2552","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2552"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2552\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2553,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2552\/revisions\/2553"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2552"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2552"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2552"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}